BGE 119 V 329, 2C_717/2015, 7B.121/2002, 9C_144/2020, 9C_193/2010, + 4 weitere
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 68 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Hemmi als Aktuarin URTEIL vom 23. Dezember 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernard J.M. Kirschbaum, Beschwerdeführerin gegen B., Beschwerdegegnerin betreffend Prämien nach KVG
4 - rückwirkenden Veränderungen durch die B._____ weder vertragsgemäss noch gesetzlich zulässig gewesen. Folglich könnten auch die geltend ge- machten Prämienrückstände nicht bestehen. Zudem habe per Ende 2016 auch kein Zahlungsausstand und damit keine Säumigkeit bestanden, was die B._____ selbst einräume. Der Nachweis des Nachversicherers (C.) sei sodann beigebracht worden. Demnach hätten über den 31. Dezember 2016 hinaus keine Prämien mehr gefordert werden dürfen. Ent- sprechend könne für die in Betreibung gesetzten Beträge keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden und der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben. 8.In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2019 beantragte die B. (nach- folgend: Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf den Einspracheentscheid vom 30. April 2019 die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend verwies sie betreffend die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Prämien der Mo- nate Dezember 2015 bis April 2019 seien rechtswidrig belastet und betrie- ben worden und per Ende 2016 hätten keine fälligen Prämienrückstände bestanden, auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden S 17 145 vom 30. August 2018. Zudem führte die Be- schwerdegegnerin aus, die Aussage der Beschwerdeführerin, die Be- schwerdegegnerin habe selbst eingeräumt, dass ein die fristgerechte Kün- digung des Versicherungsverhältnisses zum 31. Dezember 2016 hindern- der Prämienrückstand nicht bestanden habe, nicht zutreffe. 9.Mit Replik vom 26. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin die A1-Be- scheinigung der D._____ vom 10. September 2018 mit Stempel des Versi- cherungsträgers ein. Zudem führte die Beschwerdeführerin aus, der Nach- weis sei erbracht worden, dass sie seit dem 1. Januar 2017 in Deutschland sowohl eine gesetzliche Krankenversicherung bei der D._____ wie auch privaten Versicherungsschutz bei der C._____ unterhalte. Sodann sei sie nicht nur in O.2._____ angemeldet, sondern habe gemäss der A-1 Beschei-
5 - nigung vom 10. September 2018 auch einen Wohnsitz in Deutschland, wo sie zu mehr als 75 % im Büro von Rechtsanwalt E._____ und für die Firma F._____ mit Sitz in Deutschland arbeite. Dies könne Rechtsanwalt E._____ bezeugen. Dass die Beschwerdeführerin mehr als 75 % ihrer Arbeitstätig- keit für den deutschen Arbeitgeber aufbringe, bestreite die Beschwerde- gegnerin nicht. Weil im Wohnstaat Schweiz somit kein wesentlicher Teil der Beschäftigung (< 25 % der Arbeitszeit) ausgeübt werde, seien die deut- schen Rechtsvorschriften anzuwenden. Für die Ausstellung der A1-Be- scheinigung sei deshalb der deutsche Versicherungsträger zuständig, der diese Bescheinigung rückwirkend zu jedem beliebigen Zeitpunkt auf die tatsächliche Dauer des Versicherungsverhältnisses veranlassen könne. 10.In ihrer Duplik vom 8. Juli 2019 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Ar- beitstätigkeit der Beschwerdeführerin könne nicht überprüft werden, wes- halb es nicht möglich sei, diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben. Bis heute habe die Beschwerdegegnerin weder vom aushelfenden Träger noch von der Gemeinde O.2._____ eine Mitteilung erhalten, wonach die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Schweiz versicherungspflichtig sei. 11.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2019. Gegen solche sozialversiche- rungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesge-
6 - setzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beschwerdeführerin wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des ange- rufenen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Ver- fügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Beschwer- deführerin ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprü- fung auf (Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und form- gerecht beim streitberufenen Gericht eingereicht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der vorliegende Streitwert beläuft sich auf Fr. 977.30 (Prämien der Mo- nate August 2018 bis September 2018 von insgesamt Fr. 773.20, Mahn- spesen von Fr. 130.-- und Betreibungskosten von Fr. 74.10). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 5'000.--. Zudem ist für diese Angelegenheit keine Fün- ferbesetzung vorgeschrieben, weshalb die Einzelrichterin dafür zuständig ist. 2.Streitig und zu prüfen sind der Bestand des die obligatorische Kranken- pflege betreffenden Versicherungsverhältnisses über den 31. Dezember 2016 hinaus sowie die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Bezah-
7 - lung der offenen Prämien der Monate August 2018 bis September 2018 und von Mahn- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen. 3.1.Nach Art. 3 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kran- kenversicherung (KVV; SR 832.102) ist jede Person, die in der Schweiz wohnt, krankenversicherungspflichtig. Für die gesamte Schweiz gilt somit ein gesetzlich vorgeschriebenes Versicherungsobligatorium. Gemäss Art. 6 KVG sind die Kantone damit beauftragt, die Versicherungspflicht durch- zusetzen, wenn nötig auch in Form einer Zwangszuweisung an einen Kran- kenversicherer. Die Rechte und Pflichten der krankenversicherten Person ergeben sich individuell aus deren Versicherungszugehörigkeit. Das Versi- cherungsverhältnis gilt jeweils lediglich für die angeschlossene Person. Nur diese wird vom Versicherungsschutz erfasst, denn die obligatorische Kran- kenpflegeversicherung der Schweiz ist nach dem Prinzip der Individualver- sicherung ausgestaltet. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Schweiz ist also nicht als Familienversicherung konzipiert (vgl. EUGSTER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2018, Art. 3 Rz. 2 mit weiteren Hinweisen [zit.: EUGSTER, Rechtsprechung]). Gemäss Art. 61 ff. KVG i.V.m. Art. 90 KVV ist jede versicherte Person zudem verpflichtet, im Voraus (in der Regel monatlich) zu bezahlende Prämien zu entrichten. Der Versicherer kann seine Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden kantonal und regional abstufen. Massgebend ist jeweils der Wohnort der versicher- ten Person (Art. 61 Abs. 2 KVG). Vorliegend ist unbestritten und es ergibt sich auch ohne Weiteres aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in O.2._____ hat (vgl. Replik der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2019 S. 2 und 6 sowie be- schwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 12). Folglich kann davon ausgegan- gen werden, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich der Versiche- rungspflicht in der Schweiz untersteht. Sodann kann der Versicherungspo-
8 - lice vom 9. Oktober 2017 entnommen werden, dass für die Beschwerde- führerin für das Jahr 2018 eine Monatsprämie von Fr. 386.60 geschuldet war (vgl. Bg-act. 13). Demnach hatte sie für die Monate August 2018 bis September 2018 eine Prämie von je Fr. 386.60 zu leisten. Der Bestand der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom
9 - bisherigen Versicherer endet zudem gemäss Art. 7 Abs. 5 KVG erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Die versicherungspflichtigen Personen können den (neuen) Krankenversiche- rer unter den Versicherern, die nach dem Bundesgesetz betreffend die Auf- sicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsauf- sichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) eine Bewilligung zur Durchführung der so- zialen Krankenversicherung haben, frei wählen (Art. 4 KVG). Die Versiche- rungspflicht kann nicht durch Verträge mit einer ausländischen privaten Krankenversicherung erfüllt werden, auch wenn diese gleichwertige oder gar bessere Leistungen als die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichern sollte (vgl. EUGSTER, Die obligatorische Krankenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 157 [zit.: EUGSTER, Kranken- versicherung]). 3.1.1.2.Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. August 2016 ihren Vertrag betreffend die obligatorische Krankenpflegeversicherung fristlos bzw. hilfsweise ordentlich zum frühest- möglichen Zeitpunkt kündigte (vgl. Bg-act. 8). Die Beschwerdegegnerin bestätigte daraufhin sowohl am 5. September 2016 als auch am 10. Sep- tember 2016, das Kündigungsschreiben erhalten zu haben sowie die Gül- tigkeit der Kündigung per 31. Dezember 2016, wenn keine Zahlungs- ausstände und eine Weiterversicherungsbestätigung des neuen Kranken- versicherers vorliegen würden (vgl. Bg-act. 9 und 10). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mittels Telefax vom 2. Januar 2017 die Nachversicherungsbestätigung der C., ab 1. Januar 2017 ein (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3). Wie bereits in Er- wägung 3.1 ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich der obli- gatorischen Krankenversicherung in der Schweiz unterstellt. Bei der C. handelt es sich jedoch um eine ausländische private Krankenver-
10 - sicherung und somit nicht um einen in Art. 1 Abs. 1 lit. a und b KVAG ge- nannten Versicherer. Eine Weiterversicherungsbestätigung eines Versi- cherers, der nach dem KVAG eine Bewilligung zur Durchführung der sozi- alen Krankenversicherung hat, lässt sich im Übrigen den Akten nicht ent- nehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Kündigung der Beschwer- deführerin per Ende Dezember 2016 zu Recht nicht akzeptierte. Die Kün- digung des Versicherungsvertrags per 31. Dezember 2016 ist demnach nicht wirksam geworden, weswegen das Versicherungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin weiter bestand. Vor dem Hintergrund des Gesagten kann die Frage, ob per Ende 2016 auch noch Zahlungsausstände bestanden, offen bleiben. 3.1.2. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin in ihrer Replik geltend, sie habe den Nachweis erbracht, dass sie seit dem 1. Januar 2017 eine ge- setzliche Krankenversicherung bei der D._____ unterhalte. Zudem sei un- bestritten, dass sie deutsche Staatsbürgerin mit Wohnsitz in der Schweiz sei, weshalb ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliege. Einschlägig seien vorliegend die Vorschriften von Art. 11 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004), die auch für die Schweiz Geltung hätten. Die Art. 11 bis 16 VO 883/2004 würden allgemeine Kollisi- onsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften enthal- ten, welche für die Mitgliedstaaten zwingend seien. Wenn eine Person nach Art. 13 VO 883/2004 gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten be- schäftigt sei, so sei zunächst festzustellen, ob sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit (> 25 %) im Wohnmitgliedstaat ausübe. Falls dies nicht der Fall sei, würden nach Art. 13 Abs. 1 VO 883/2004 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gelten, in dem sich der Sitz oder Wohnsitz des Arbeitge- bers befinde, sofern die betroffene Person nur bei einem Unternehmen oder Arbeitgeber beschäftigt sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht nur in
11 - O.2._____ angemeldet, sondern habe gemäss der A1-Bescheinigung der D._____ vom 10. September 2018 auch einen Wohnsitz in Deutschland, wo sie zu mehr als 75 %, also zu einem wesentlichen Teil, im Büro von Rechtsanwalt E._____ und für die Firma F._____ mit Sitz in Deutschland arbeite. Dies könne Rechtsanwalt E._____ bezeugen. Dass die Beschwer- deführerin mehr als 75 % ihrer Arbeitstätigkeit für den deutschen Arbeitge- ber aufbringe, bestreite die Beschwerdegegnerin nicht. Die arbeitsvertrag- lichen Pflichten aus der Tätigkeit für ihre Arbeitgeber erfülle die Beschwer- deführerin vor Ort in den Büros in Deutschland an etwa 180 Tagen im Jahr, im Übrigen für den deutschen Arbeitgeber von der Schweiz aus an weiteren ca. 95 Tagen, auch in Form von "Home Office" in O.2., von dem aus sie ausschliesslich für den deutschen Arbeitgeber tätig sei. Weil im Wohn- staat Schweiz kein wesentlicher Teil der Beschäftigung (< 25 % der Ar- beitszeit) ausgeübt werde, seien nach Art. 13 Abs. 1 lit. b VO 883/2004 die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden. Für die Ausstellung der A1- Bescheinigung sei deshalb der deutsche Versicherungsträger zuständig, der diese Bescheinigung rückwirkend zu jedem beliebigen Zeitpunkt auf die tatsächliche Dauer des Versicherungsverhältnisses veranlassen könne. Bei der gesetzlichen Versicherung der D. handle es sich um eine Fa- milienversicherung, die erst nach Abschluss der Studien- und Ausbildungs- zeit der Kinder der Beschwerdeführerin in eine Individualversicherung auf Antrag in Deutschland umgewandelt werden könne, was die besagte Kran- kenversicherung bestätigen könne. Die Beschwerdegegnerin verletze durch dessen Nichtanwendung Art. 13 Abs. 1 lit. b VO 883/2004. Gleich- zeitig liege in dieser Rechtsverletzung ein Verstoss gegen die Vertrags- und Partnerwahlfreiheit, weil sich die Beschwerdeführerin – entgegen dem Anwendungsmassstab von Art. 13 Abs. 1 lit. b VO 883/2004 – gemäss Art. 3 und 6 KVG weiterhin bei einer Schweizer Krankenkasse zu versichern habe.
12 - 3.1.2.1.Die Sozialversicherungssysteme der verschiedenen Staaten sind unter- schiedlich organisiert und auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt. Beim Wechsel von einem Land zu einem anderen kann es zu doppelten Beitrags- belastungen oder Versicherungslücken sowie zum Verlust von Ansprüchen kommen. Um diese Probleme zu lösen, ist eine Koordinierung der nationa- len Sozialversicherungssysteme notwendig (vgl. NIEDERER/ MEYER, Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit aus sozialversicherungs- und steu- errechtlicher Sicht, in: Der Schweizer Treuhänder vom 10/2013, S. 712). Das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom
13 - Invalidität, Alter, Hinterlassenschaft, Berufskrankheiten sowie auch Arbeits- losigkeit (Art. 3 Abs. 1 VO 883/2004). Ein weiterer wichtiger Grundsatz zur Vermeidung von Doppelunterstellungen ist das Erwerbsortprinzip. Ein Er- werbstätiger, der nur in einem Staat tätig ist, ist in dem Vertragsstaat versi- chert, in dem er seiner Erwerbstätigkeit nachgeht (Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004). Dieser Grundsatz gilt sowohl für selbständig als auch für unselbständig Erwerbstätige. Nicht massgeblich ist dabei, wo der Erwerbstätige wohnt oder wo sich der Sitz seines Arbeitgebers befindet (vgl. NIEDERER/MEYER, a.a.O., S. 713). Bei Erwerbstätigen, die in mehreren Staaten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, gelten insbesondere die folgen- den Koordinationsregeln. Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt: den Rechtvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen we- sentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (Art. 13 Abs. 1 lit. a VO 883/2004); oder wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätig- keit ausübt: den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unter- nehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist (Art. 13 Abs. 1 lit. b i VO 883/2004), oder den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Unternehmen oder Arbeitgeber ihren Sitz oder Wohnsitz haben, wenn sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in nur einem Mitgliedstaat haben (13 Abs. 1 lit. b ii VO 883/2004). Art. 14 Abs. 8 DVO 987/2009 hält fest, nach welchen Orientierungskriterien die Ausübung eines wesentlichen Teils der Beschäf- tigung zu interpretieren ist. Als wesentlich gilt die Tätigkeit, wenn sie haupt- sächlich bezüglich Arbeitszeit und/oder des Arbeitsentgelts einen erhebli- chen Teil (aber nicht notwendigerweise den grössten Teil) der Tätigkeit ausmacht, was zutrifft, wenn dieser 25 % und mehr ausmacht (vgl. auch Leitfaden über die Krankenversicherung mit Bezug zur EU/EFTA und über die Leistungsaushilfe für Personen mit einer obligatorischen Krankenpfle- geversicherung [KVG] in der Schweiz, Ausgabe April 2019, Stand 20. Au-
14 - gust 2019, Ziff. 3.7; https://www.kvg.org/stream/de/download---0--0--0-- 41.pdf, zuletzt besucht am 16. Dezember 2019). 3.1.2.3.Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend sinngemäss geltend machen sollte, sie unterhalte seit dem 1. Januar 2017 eine gesetzliche Krankenver- sicherung bei der D._____ und habe somit den Nachweis gemäss Art. 7 Abs. 5 KVG erbracht, kann auf das in Erwägung 3.1.1.1 f. Gesagte verwie- sen werden. Insbesondere ist die besagte Versicherung nicht im Besitz ei- ner Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung (vgl. Art. 4 KVG und Art. 4 ff. KVAG). Sodann ist bezüglich des geltend gemach- ten Einwands, wonach die Beschwerdeführerin in Deutschland zu mehr als 75 % und damit zu einem wesentlichen Teil im Büro von Rechtsanwalt E._____ sowie für die Firma F._____ tätig sei und folglich im Wohnstaat Schweiz kein wesentlicher Teil der Beschäftigung ausgeübt werde, darauf hinzuweisen, dass die Kinder der Beschwerdeführerin im Rahmen der ab- geschlossenen und sie betreffenden Verfahren S 18 103, S 18 112 sowie S 18 113 ausführten, ihre Mutter bzw. die Beschwerdeführerin sei bereits seit der Zeit vor dem 31. Dezember 2016 zu mehr als 75 % für einen deut- schen Arbeitgeber tätig, wobei sie schwerpunktmässig von ihrem "Home Office" in O.2._____ aus arbeite, jedoch auch Geschäftstermine in Deutschland wahrnehme (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden S 18 103, S 18 112 sowie S 18 113 vom 15. Mai 2019 E.3.1.2.3). Damit haben die Kinder der Beschwerdeführerin selbst ein- geräumt, dass ihre Mutter bzw. die Beschwerdeführerin einen überwiegen- den Teil ihrer Tätigkeit im Wohnsitzstaat Schweiz ausführt. Darauf ist vor- liegend abzustellen und die Darlegungen der Beschwerdeführerin in ihrer Replik (vgl. E.3.1.2) sind als konstruiert zu erachten und können daher als nachgeschobene Schutzbehauptungen taxiert werden. Folglich ist die Be- schwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a VO 883/2004 dem Sozialver- sicherungsrecht in der Schweiz und somit der Versicherungspflicht nach KVG unterstellt. Vor diesem Hintergrund kann willkürfrei auf die beantragte
15 - Einvernahme von Rechtsanwalt E._____ sowie auf die Einholung einer Auskunft der D._____ verzichtet werden. 3.1.3. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass der Bestand der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom
16 - nicht. Die besagten Prämien wurden der Beschwerdeführerin ordnungs- gemäss in Rechnung gestellt (vgl. Bg-act. 1 und 2). Auch hielt die Be- schwerdegegnerin die weiteren Vorgaben für den Ablauf des Mahnverfah- rens ein. Die Prämienrechnungen der Beschwerdeführerin wurden nach Ablauf der Zahlungsfristen am 18. August 2018 sowie 15. September 2018 ein erstes und am 15. September 2018 sowie 13. Oktober 2018 ein zweites Mal gemahnt (vgl. Bg-act. 1 und 2). Somit wurde die Beschwerdeführerin mit den ersten Mahnungen an den jeweiligen Ausstand erinnert. Mit den zweiten Mahnungen wurde der Beschwerdeführerin innerhalb von drei Mo- naten ab Fälligkeit eine Nachfrist von 30 Tagen zur Bezahlung des jeweili- gen Ausstands eingeräumt. Gleichzeitig wurde mit dem Hinweis auf den auszugsweise wiedergegebenen Inhalt von Art. 64a Abs. 2 KVG auf die Folgen bei Nichterfüllung aufmerksam gemacht. Schliesslich leitete die Be- schwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt der Region O.1._____ die Betreibung ein (vgl. Bg-act. 3 und 4). Angesichts der schlüssigen Aktenlage ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 773.20 für die ausstehenden Prämien auf dem Betreibungsweg geltend gemacht hat. 3.3.Beruht die Forderung eines Gläubigers auf einem Rechtsöffnungstitel, so kann er das Rechtsöffnungsverfahren beim zuständigen Rechtsöffnungs- richter einleiten und die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangen (Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]); verfügt er über keinen Rechtsöffnungstitel, so bleibt ihm das Rechtsöffnungsverfahren versagt und er ist nach Art. 79 SchKG gehalten, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Aus dem Gesagten ergibt sich für die Krankenkassen, dass sie für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfü-
17 - gung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG gilt allerdings als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Kranken- kassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich ̶ gegebenenfalls auch nur teilweise ̶ als aufgehoben erklärt. Die Krankenkasse hat in ihrer Verfügung deshalb nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Ver- pflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvor- schlags zu befinden (vgl. zum Ganzen BGE 119 V 329 E.2b; Urteile des Bundesgerichts 9C_488/2018 vom 18. Januar 2019 E.1.1, 9C_193/2010 vom 31. März 2010 E.1, 7B.121/2002 vom 25. September 2002 E.4.1; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das zuständige Versicherungsgericht im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens den Bestand und die Höhe der Forderung der Krankenkasse zu prüfen. Erst wenn dessen Urteil, welches den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt und die Rechtsöff- nung bestätigt, in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden (vgl. Art. 79 Satz 2 SchKG). Im konkreten Fall wurde mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
18 - 3.4.Art. 26 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 105a KVV zufolge sind auf fälligen Beitrags- forderungen und Beitragsrückerstattungsansprüchen Verzugs- und Ver- gütungszinsen von 5 % zu leisten. Ein Verzugszins ist nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Ver- sicherer gesetzten letzten Zahlungstermin und somit ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit geschuldet (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, Rz. 1326). Ganz allgemein gilt auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, dass Ver- zugszinsen bereits ab dem Fälligkeitstermin geschuldet sind und keine In- verzugsetzung durch Mahnung erforderlich ist (vgl. KIESER, ATSG-Kom- mentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 26 Rz. 27). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 30. April 2019 einen Verzugszins von 5 % seit 31. Juli 2018 auf Fr. 386.60 (Augustprämie 2018) und seit 31. August 2018 auf Fr. 386.60 (Septemberprämie 2018) geltend gemacht (vgl. Bg-act. 7). Gemäss den Prämienabrechnungen vom 9. Juni 2018 sowie 7. Juli 2018 ist die Fälligkeit der Prämien August 2018 bis September 2018 auf den 31. Juli 2018 sowie den 31. August 2018 festzusetzen (vgl. Bg-act. 1 und 2). Aus dem Gesag- ten folgt, dass der Zinssatz von 5 % gesetzeskonform ist und auch der Be- ginn der Verzinsung nicht zu beanstanden ist. 3.5.Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestim- mungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entspre- chende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; EUGSTER, Rechtspre- chung, Art. 64a Rz. 3). Mit anderen Worten steht die Höhe der im Zahlungs- verzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenz- prinzip hält (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, Rz. 1348 f.). Das Äquiva-
19 - lenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Miss- verhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2015 vom
20 - von Fr. 773.20) nicht von einem Missverhältnis der Spesen insgesamt zu den Ausständen gesprochen werden. Die besagten Mahnspesen sind der Beschwerdeführerin somit zu Recht auferlegt worden. 3.6.Was schliesslich die Betreibungskosten betrifft, so sind diese gemäss Art. 68 SchKG von Gesetzes wegen geschuldet, weshalb dafür weder die Rechtsöffnung zu erteilen noch ein Rechtsvorschlag aufzuheben ist (vgl. EUGSTER, Rechtsprechung, Art. 64a Rz. 11). Vorliegend ist die Beschwer- deführerin Schuldnerin im Betreibungsverfahren, weshalb auch die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls Nr. 2190319 von Fr. 53.30 sowie die weiteren Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 20.80 von ihr zu über- nehmen sind (vgl. Bg-act. 4). 4.Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. April 2019 somit als rechtens, was zur Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 28. Mai 2019 führt. Die Beschwerdeführerin ist daher zu verpflichten, der Beschwerde- gegnerin den Betrag in der Höhe von Fr. 903.20 (Prämien der Monate Au- gust 2018 bis September 2018 von Fr. 773.20 und Mahnspesen von Fr. 130.--) zzgl. Zins zu 5 % auf Fr. 386.60 seit 31. Juli 2018 und seit 31. August 2018 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 2190319 des Betreibungsamts der Region O.1._____ die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Zudem sind der Beschwerdeführerin die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 53.30 sowie die weiteren Betreibungskosten von Fr. 20.80 aufzuerlegen. 5.1.Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten liegt vor, wenn eine Partei sich auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder
21 - wissen müsste, dass er unrichtig ist. Es bedarf eines subjektiven, tadelns- werten Verhaltens der Partei, was bedeutet, dass die Partei bei der ihr zu- mutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres hätte erkennen können, dass ihr Verhalten aussichtslos ist (vgl. KIESER, ATSG-Kommen- tar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 ATSG Rz. 68). Im konkreten Fall ist von einer mutwilligen bzw. leichtsinnigen Prozessführung auszuge- hen. Denn im vorliegenden Verfahren stellten sich dieselben Fragen wie im Rahmen der Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 18 103, S 18 112 und S 18 113 betreffend die Kinder der Beschwerdefüh- rerin, welche mit der Ausfällung der entsprechenden Urteile des Bundes- gerichts 9C_430/2019, 9C_431/2019 und 9C_432/2019 am 17. Oktober 2019 rechtskräftig wurden (vgl. Art. 61 des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Die Beschwerde- führerin hätte somit nach Zustellung der besagten Bundesgerichtsurteile die Möglichkeit gehabt, ihre Beschwerde vom 28. Mai 2019 zurückzuzie- hen, was sie jedoch unterliess. Es rechtfertigt sich daher, vorliegend die Staatsgebühr auf Fr. 500.-- festzulegen und sie zusammen mit den Kanz- leiauslagen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 72 ff. VRG). 5.2.Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerdegegnerin kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung, wenn – wie hier – von der Kostenlosigkeit des kantonalen Gerichtsverfahrens wegen mutwilligem bzw. leichtsinnigem Verhalten ab- gewichen werden kann. In einem solchen Fall kann ̶ bei erheblichem Auf- wand ̶ der Versicherungsträger bei Obsiegen eine Parteientschädigung beanspruchen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 61 ATSG Rz. 199 mit weiteren Hin- weisen). Vorliegend ist die geschilderte strenge Voraussetzung für die aus- nahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdegegnerin jedoch nicht erfüllt, da ein erheblicher Arbeitsauf- wand nicht substantiiert dargelegt wurde und die Vernehmlassung vom 7.
22 - Juni 2019 sowie die Duplik vom 8. Juli 2019 nur knapp ausfielen (vgl. Ver- nehmlassung und Duplik der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2019 und
aus einer Staatsgebühr vonFr.500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.504.-- zusammenFr.1'004.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 5.[Rechtsmittelbelehrung]
23 - 6.[Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 19. Mai 2020 nicht eingetreten (9C_144/2020).