BGE 119 V 329, 2C_717/2015, 7B.121/2002, 9C_145/2020, 9C_193/2010, + 4 weitere
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 51 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Hemmi als Aktuarin URTEIL vom 23. Dezember 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernard J.M. Kirschbaum, Beschwerdeführerin gegen B., Beschwerdegegnerin betreffend Prämien nach KVG
3.der Einspracheentscheid vom 9. April 2019 und damit auch die Verfügung vom 25. Januar 2018 (Zahlungsausstand) sei aufzuheben und die Beschwerde gutzu- heissen; 4.festzustellen, dass die Betreibungen Nrn. 2180368, 2180705 und 2173770 gegen die Beschwerdeführerin zurückzuziehen und zu löschen sind; 5.der Beschwerdeführerin eine Umtriebsentschädigung für den entstandenen Auf- wand in den Verfahren zu zahlen." Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die geltend ge- machten Forderungen der B._____ nicht zustehen würden. Das Versiche- rungsverhältnis sei durch wirksame und bestätigte Kündigung vom 30. Au- gust 2016 per 31. Dezember 2016 beendet worden. Die B._____ habe in unzulässiger Weise und ohne die Zustimmung der Beschwerdeführerin rückwirkend Prämien für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 30. Oktober 2017 belastet und betrieben. Aufgrund der wirksamen Kündigung und Be- endigung des Versicherungsverhältnisses per 31. Dezember 2016 seien die einseitigen und rückwirkenden Veränderungen durch die B._____ we- der vertragsgemäss noch gesetzlich zulässig gewesen. Folglich könnten
5 - auch die geltend gemachten Prämienrückstände nicht bestehen. Zudem habe per Ende 2016 auch kein Zahlungsausstand und damit keine Säu- migkeit bestanden, was die B._____ selbst einräume. Der Nachweis des Nachversicherers (C.) sei sodann beigebracht worden. Demnach hätten über den 31. Dezember 2016 hinaus keine Prämien mehr gefordert werden dürfen. Entsprechend könne für die in Betreibung gesetzten Be- träge keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden und die angefochtenen Einspracheentscheide seien aufzuheben. 9.Mit Eingabe vom 17. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin auf Auffor- derung der Instruktionsrichterin hin die angefochtenen Einspracheent- scheide vom 9. April 2019 ein. 10.In ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2019 beantragte die B. (nach- folgend: Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf die Einspracheent- scheide vom 9. April 2019 die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend ver- wies sie betreffend die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Prämien der Monate Dezember 2015 bis Oktober 2017 seien rechtswidrig belastet und betrieben worden und per Ende 2016 hätten keine fälligen Prämien- rückstände bestanden, auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden S 17 145 vom 30. August 2018. Zudem führte die Beschwerdegegnerin aus, die Aussage der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe selbst eingeräumt, dass ein die fristgerechte Kündigung des Versicherungsverhältnisses zum 31. Dezember 2016 hin- dernder Prämienrückstand nicht bestanden habe, nicht zutreffe. Die Prä- mienabrechnung vom 29. April 2017 für die Prämie Juni 2017 habe sodann Fr. 0.-- betragen, da die Prämie von Fr. 385.35 unter anderem mit einer Gutschrift von Fr. 384.35 verrechnet worden sei. Diese Verrechnung sei nicht korrekt gewesen und habe daher storniert werden müssen, weshalb die Prämie Juni 2017 ausstehend sei.
6 - 11.In ihrer Replik vom 11. Juni 2019 (Aufgabedatum deutsche Post) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich das rechtskräftige Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden vom 30. August 2018 nicht mit dem Verrechnungschaos der Beschwerdegegnerin auseinandersetze. Die Beschwerdegegnerin habe gemäss der Prämienabrechnung vom 8. April 2017 ohne Mitwirkung und Zustimmung der Beschwerdeführerin zu deren Lasten und auf Kosten ihrer Kinder unzulässig Prämienrückbelastungen vorgenommen. Nach dem 31. Dezember 2016 sei die Beschwerdegegne- rin nicht berechtigt gewesen, rückwirkende Mutationen zum Nachteil der vorbezeichneten Versicherungsnehmer vorzunehmen. Die Beschwerde- führerin habe den Nachweis über den Nachversicherer ab dem 1. Januar 2017 in doppelter Hinsicht geführt, einmal über die C._____ als neuer Pri- vatversicherer, zum anderen über die D._____ als neuer gesetzlicher Kran- kenversicherer. Das Versicherungsverhältnis sei per 31. Dezember 2016 beendet worden. Die Beschwerdegegnerin teile nicht nachvollziehbar mit, wie es aufgrund der vorgenommenen Verrechnungen zu einem Rückstand der streitgegenständlichen Prämien gekommen sei. Nach ihrer eigenen Prämienabrechnung vom 8. April 2017 schulde die Beschwerdeführerin je- denfalls nichts. Diese Abrechnung weise vielmehr nach allen dort vorge- nommenen Verrechnungen ein Guthaben von Fr. 3'881.50 zugunsten der Beschwerdeführerin aus. Deshalb seien die Betreibungen einzustellen bzw. aufzuheben und zu löschen. Aufgrund der wirksamen Kündigung und Beendigung des Versicherungsverhältnisses per 31. Dezember 2016 seien die einseitigen und rückwirkenden Veränderungen durch die Beschwerde- gegnerin weder vertragsgemäss noch gesetzlich zulässig gewesen. Folg- lich könnten auch die geltend gemachten Prämienrückstände nicht beste- hen. Entsprechend könne für die in Betreibung gesetzten Beträge keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden und die angefochtenen Einspra- cheentscheide seien definitiv aufzuheben. Gleichzeitig mit der Replik reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben betreffend Parteientschädi- gung, datiert vom 7. Juni 2019, ein.
7 - 12.Mit Duplik vom 25. Juni 2019 reichte die Beschwerdegegnerin eine Aufstel- lung der Prämien der Beschwerdeführerin von Januar 2015 bis Juni 2019 ein. 13.Am 17. Dezember 2019 reichte die Beschwerdegegnerin dem streitberufe- nen Gericht die Zahlungsaufforderung vom 12. November 2017 betreffend Oktoberprämie 2017 ein. 14.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2019. Gegen solche sozialversiche- rungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beschwerdeführerin wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des ange- rufenen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Ver- fügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht
8 - der Beschwerde unterliegen. Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Beschwer- deführerin ist als Adressatin durch die angefochtenen Einspracheent- scheide berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprü- fung auf (Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und form- gerecht beim streitberufenen Gericht eingereicht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der vorliegende Streitwert beläuft sich auf Fr. 4'049.05 (Prämien der Monate Januar 2017 bis April 2017 und Juni 2017 bis Oktober 2017 von Fr. 3'467.15, Mahnspesen von Fr. 370.-- und Betreibungskosten von Fr. 211.90). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 5'000.--. Zudem ist für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb die Einzel- richterin dafür zuständig ist. 2.Streitig und zu prüfen sind der Bestand des die obligatorische Kranken- pflege betreffenden Versicherungsverhältnisses über den 31. Dezember 2016 hinaus sowie die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung der offenen Prämien der Monate Januar 2017 bis April 2017 und Juni 2017 bis Oktober 2017 und von Mahn- und Betreibungskosten sowie Ver- zugszinsen. 3.1.Nach Art. 3 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kran- kenversicherung (KVV; SR 832.102) ist jede Person, die in der Schweiz wohnt, krankenversicherungspflichtig. Für die gesamte Schweiz gilt somit ein gesetzlich vorgeschriebenes Versicherungsobligatorium. Gemäss Art. 6 KVG sind die Kantone damit beauftragt, die Versicherungspflicht durch- zusetzen, wenn nötig auch in Form einer Zwangszuweisung an einen Kran-
9 - kenversicherer. Die Rechte und Pflichten der krankenversicherten Person ergeben sich individuell aus deren Versicherungszugehörigkeit. Das Versi- cherungsverhältnis gilt jeweils lediglich für die angeschlossene Person. Nur diese wird vom Versicherungsschutz erfasst, denn die obligatorische Kran- kenpflegeversicherung der Schweiz ist nach dem Prinzip der Individualver- sicherung ausgestaltet. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Schweiz ist also nicht als Familienversicherung konzipiert (vgl. EUGSTER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2018, Art. 3 Rz. 2 mit weiteren Hinweisen [zit.: EUGSTER, Rechtsprechung]). Gemäss Art. 61 ff. KVG i.V.m. Art. 90 KVV ist jede versicherte Person zudem verpflichtet, im Voraus (in der Regel monatlich) zu bezahlende Prämien zu entrichten. Der Versicherer kann seine Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden kantonal und regional abstufen. Massgebend ist jeweils der Wohnort der versicher- ten Person (Art. 61 Abs. 2 KVG). Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen und es ergibt sich auch ohne Weiteres aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin in der Gemeinde O.2._____ angemeldet ist, sich ihre Postanschrift ebenfalls dort befindet und ihre Kinder an derselben Adresse wohnhaft sind (vgl. beschwerdegeg- nerische Akten [Bg-act.] 31 und Urteile des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden S 18 103, S 18 112 und S 18 113 vom 15. Mai 2019 E.3.1). Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Schweiz untersteht. Sodann kann der Versicherungspolice vom 4. Februar 2017 entnommen werden, dass für die Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 eine Monatsprämie von Fr. 385.35 geschuldet war (vgl. Bg-act. 32). Hinsichtlich der Juniprämie 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine Prämiengutschrift von Fr. 1.-- ge- währt (vgl. Bg-act. 3). Zudem hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Ver- nehmlassung betreffend Juniprämie 2017 fest, dass die Prämienabrech- nung vom 29. April 2017 Fr. 0.-- betragen habe, weil die Juniprämie 2017
10 - von Fr. 385.35 unter anderem mit einer Gutschrift von Fr. 384.35 verrech- net worden sei (vgl. Bg-act. 3). Diese Verrechnung sei nicht korrekt gewe- sen und habe daher storniert werden müssen. Wie der Prämienabrechnung vom 8. April 2017 (vgl. Bg-act. 4) entnommen werden könne, sei die Gut- schrift aufgrund einer rückwirkenden Mutation der beiden Versicherten E._____ und F._____ entstanden. Da die betroffenen Prämienabrechnun- gen für diese beiden Personen nicht beglichen worden seien, habe die Gut- schrift mit den entsprechenden Prämienabrechnungen verrechnet werden müssen und habe nicht bei der Prämienabrechnung Juni 2017 in Abzug gebracht werden dürfen, weshalb die Prämie Juni 2017 ausstehend sei (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2019). Dem- nach hatte die Beschwerdeführerin für die Monate Januar 2017 bis April 2017 und Juni 2017 bis Oktober 2017 einen Betrag von insgesamt Fr. 3'467.15 (9 x Fr. 385.35 − Fr. 1.--) zu leisten (vgl. Bg-act. 1, 2, 3, 5, 12, 13, 20, 34 und Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2019). Der Bestand der von der Beschwerdegegnerin in den angefochte- nen Einspracheentscheiden vom 9. April 2019 geltend gemachten Forde- rungen aufgrund der Prämienausstände der Monate Januar 2017 bis April 2017 und Juni 2017 bis Oktober 2017 ist damit grundsätzlich nachgewiesen (vgl. Bg-act. 10, 18 und 25). 3.1.1.Die Beschwerdeführerin macht nun allerdings in ihrer Beschwerde geltend, dass das Versicherungsverhältnis durch wirksame und seitens der Be- schwerdegegnerin bestätigte Kündigung vom 30. August 2016 per 31. De- zember 2016 beendet worden sei. Einerseits hätten per Ende 2016 keine fälligen Prämienrückstände bestanden, was die Beschwerdegegnerin selbst einräume, anderseits sei die Nachversicherungsbestätigung der C._____ beigebracht worden. Aufgrund der wirksamen Kündigung und Be- endigung des Versicherungsverhältnisses per 31. Dezember 2016 seien die einseitigen und rückwirkenden Veränderungen durch die Beschwerde- gegnerin weder vertragsgemäss noch gesetzlich zulässig gewesen. Dem-
11 - nach hätten über den 31. Dezember 2016 hinaus keine Prämien mehr ge- fordert werden dürfen. Entsprechend könne für die in Betreibung gesetzten Beträge keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden und die angefochte- nen Einspracheentscheide seien aufzuheben. 3.1.1.1.Gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG i.V.m. Art. 94 Abs. 2 KVV kann eine ver- sicherte Person unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist den Ver- sicherer auf das Ende eines Kalenderjahres wechseln. Eingeschränkt wird der Grundsatz des freien Versichererwechsels durch Art. 64a Abs. 6 KVG, wonach säumige Versicherte, die ausstehende Prämien, Kostenbeteiligun- gen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben, den Versicherer nicht wechseln können. Das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer endet zudem gemäss Art. 7 Abs. 5 KVG erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Die versicherungspflichtigen Personen können den (neuen) Krankenversiche- rer unter den Versicherern, die nach dem Bundesgesetz betreffend die Auf- sicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsauf- sichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) eine Bewilligung zur Durchführung der so- zialen Krankenversicherung haben, frei wählen (Art. 4 KVG). Die Versiche- rungspflicht kann nicht durch Verträge mit einer ausländischen privaten Krankenversicherung erfüllt werden, auch wenn diese gleichwertige oder gar bessere Leistungen als die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichern sollte (vgl. EUGSTER, Die obligatorische Krankenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 157 [zit.: EUGSTER, Kranken- versicherung]). 3.1.1.2.Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. August 2016 ihren Vertrag betreffend die obligatorische Krankenpflegeversicherung fristlos bzw. hilfsweise ordentlich zum frühest-
12 - möglichen Zeitpunkt kündigte (vgl. Bg-act. 27). Die Beschwerdegegnerin bestätigte daraufhin sowohl am 5. September 2016 als auch am 10. Sep- tember 2016, das Kündigungsschreiben erhalten zu haben sowie die Gül- tigkeit der Kündigung per 31. Dezember 2016, wenn keine Zahlungs- ausstände und eine Weiterversicherungsbestätigung des neuen Kranken- versicherers vorliegen würden (vgl. Bg-act. 28 und 29). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mittels Telefax vom 2. Januar 2017 die Nachversicherungsbestätigung der C._____ ab 1. Januar 2017 ein (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3). Wie bereits in Er- wägung 3.1 ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich der obli- gatorischen Krankenversicherung in der Schweiz unterstellt. Bei der C._____ handelt es sich jedoch um eine ausländische private Krankenver- sicherung und somit nicht um einen in Art. 1 Abs. 1 lit. a und b KVAG ge- nannten Versicherer. Eine Weiterversicherungsbestätigung eines Versi- cherers, der nach dem KVAG eine Bewilligung zur Durchführung der sozi- alen Krankenversicherung hat, lässt sich im Übrigen den Akten nicht ent- nehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Kündigung der Beschwer- deführerin per Ende Dezember 2016 zu Recht nicht akzeptierte. Die Kün- digung des Versicherungsvertrags per 31. Dezember 2016 ist demnach nicht wirksam geworden, weswegen das Versicherungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin weiter bestand. Vor dem Hintergrund des Gesagten kann die Frage, ob per Ende 2016 auch noch Zahlungsausstände bestanden, offen bleiben. 3.1.2. Des Weiteren reichte die Beschwerdeführerin mit ihrer Replik die A1-Be- scheinigung der D._____ die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit vom 10./13. September 2018 ein (vgl. Bf-act. 5) und führte aus, dass sie damit ebenfalls den Nachweis über den Nachversicherer ab dem 1. Januar 2017 erbracht habe. Zunächst ist festzuhalten, dass die eingereichte Be- scheinigung – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht mit einem Stempel des ausstellenden Versicherungsträgers versehen ist (vgl.
13 - Bf-act. 5). Im Übrigen kann bezüglich dieser Rüge auf das in Erwägung 3.1.1.1 f. Gesagte verwiesen werden. Insbesondere ist die erwähnte Versi- cherung nicht im Besitz einer Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung gemäss KVAG (vgl. Art. 4 KVG und Art. 4 ff. KVAG). Soweit die Beschwerdeführerin mit der besagten Bescheinigung sodann sinngemäss nachweisen will, dass sie seit dem 1. Januar 2017 der gesetz- lichen Versicherungspflicht in Deutschland unterliege und die D._____ ab diesem Zeitpunkt gemäss Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) das Be- stimmungsrecht hinsichtlich ihrer obligatorischen Grundversicherung habe, ist mit Blick auf die rechtskräftigen Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 18 103, S 18 112 und S 18 113 vom 15. Mai 2019 E.3.1.2 festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dem Sozialversiche- rungsrecht der Schweiz und somit der Versicherungspflicht nach KVG un- terstellt ist, weshalb sich die besagte Bescheinigung als unbeachtlich er- weist. 3.1.3. Hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführerin in ihrer Replik, sie schulde gemäss ihrer eigenen Prämienabrechnung vom 8. April 2017 der Beschwerdegegnerin nichts, vielmehr weise diese Abrechnung nach allen dort vorgenommenen Verrechnungen ein Guthaben von Fr. 3'881.50 zu ih- ren Gunsten aus, ist schliesslich auf die Vernehmlassung der Beschwerde- gegnerin vom 23. Mai 2019 zu verweisen. Daraus geht nämlich sinn- gemäss hervor, dass die aufgrund einer rückwirkenden Mutation entstan- dene Gutschrift gemäss der Prämienabrechnung vom 8. April 2017 (vgl. Bg-act. 4) mit den offenen Prämienabrechnungen der beiden Kinder der Beschwerdeführerin verrechnet wurde und bei den Prämienabrechnungen der Beschwerdeführerin nicht hätte in Abzug gebracht werden dürfen (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2019). Dass zu- gunsten der Beschwerdeführerin kein Guthaben vorliegt, ergibt sich ferner
14 - auch aus der von der Beschwerdegegnerin am 25. Juni 2019 eingereichten Aufstellung der Prämien von Januar 2015 bis Juni 2019 (vgl. Bg-act. 34). Der dargelegte Einwand der Beschwerdeführerin zielt demnach ins Leere. 3.1.4. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass der Bestand der von der Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 9. April 2019 geltend gemachten Forderungen aufgrund der Prämien- ausstände der Monate Januar 2017 bis April 2017 und Juni 2017 bis Okto- ber 2017 von insgesamt Fr. 3'467.15 nachgewiesen ist und sich die dies- bezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet erweisen. 3.2.Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Krankenversicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforde- rung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit ̶ getrennt von allfälligen anderen Zahlungs- ausständen ̶ zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse inner- halb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer von Ge- setzes wegen die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Die in Art. 105b Abs. 1 KVV genannte Frist ist eine reine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf die be- treibungsrechtliche Durchsetzung verwirkt. Die einzige Konsequenz ist eine Verzögerung einer allenfalls notwendigen Übernahme der Forderun- gen durch den Kanton nach Art. 64a Abs. 4 KVG und der Nichteintritt der Sanktionsfolgen von Art. 64a Abs. 6 und 7 KVG (vgl. EUGSTER, Kranken- versicherung, Rz. 1324 S. 801 f.).
15 - Vorliegend bezahlte die Beschwerdeführerin die geschuldeten Prämien der Monate Januar 2017 bis April 2017 und Juni 2017 bis Oktober 2017 von total Fr. 3'467.15 nicht. Die besagten Prämien wurden der Beschwerdefüh- rerin ordnungsgemäss in Rechnung gestellt, wobei betreffend die Juniprä- mie 2017 festzuhalten ist, dass diese fälschlicherweise mit einer Gutschrift von Fr. 384.35 verrechnet wurde, weshalb die in der Prämienabrechnung vom 29. April 2017 vorgenommene Verrechnung im Betrag von Fr. 384.35 nachträglich storniert werden musste (vgl. Bg-act. 1, 2, 3, 5, 12, 13, 20, 34 und Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2019). Auch hielt die Beschwerdegegnerin die weiteren Vorgaben für den Ablauf des Mahnverfahrens ein. Die Prämienrechnungen der Beschwerdeführerin wurden nach Ablauf der Zahlungsfristen am 13. Mai 2017, 15. Juli 2017,
16 - 3.3.Beruht die Forderung eines Gläubigers auf einem Rechtsöffnungstitel, so kann er das Rechtsöffnungsverfahren beim zuständigen Rechtsöffnungs- richter einleiten und die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangen (Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]); verfügt er über keinen Rechtsöffnungstitel, so bleibt ihm das Rechtsöffnungsverfahren versagt und er ist nach Art. 79 SchKG gehalten, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Aus dem Gesagten ergibt sich für die Krankenkassen, dass sie für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfü- gung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG gilt allerdings als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Kranken- kassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich ̶ gegebenenfalls auch nur teilweise ̶ als aufgehoben erklärt. Die Krankenkasse hat in ihrer Verfügung deshalb nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Ver- pflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvor- schlags zu befinden (vgl. zum Ganzen BGE 119 V 329 E.2b; Urteile des Bundesgerichts 9C_488/2018 vom 18. Januar 2019 E.1.1, 9C_193/2010 vom 31. März 2010 E.1, 7B.121/2002 vom 25. September 2002 E.4.1; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das zuständige Versicherungsgericht im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens den Bestand und die Höhe der Forderung der Krankenkasse zu prüfen. Erst wenn dessen Urteil, welches den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt und die Rechtsöff- nung bestätigt, in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden (vgl. Art. 79 Satz 2 SchKG).
17 - Im konkreten Fall wurde mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
18 - zugszinsen bereits ab dem Fälligkeitstermin geschuldet sind und keine In- verzugsetzung durch Mahnung erforderlich ist (vgl. KIESER, ATSG-Kom- mentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 26 Rz. 27). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 9. April 2019 auf der Prämienforderung betreffend die Monate Januar 2017 bis April 2017 und Juni 2017 bis Juli 2017 (Fr. 2'311.10) einen Verzugszins von 5 % seit 30. April 2017 geltend gemacht (vgl. Bg-act. 10). Dies ist allerdings zu korrigieren, zumal aufgrund der Aktenlage nicht er- sichtlich ist, wie die Beschwerdegegnerin diesen Verzugszinsbeginn ermit- telt hat. Für die Prämien Januar 2017 bis April 2017 sowie Juli 2017 liegen folgende Fälligkeiten vor: Prämien Januar 2017 bis März 2017: 31. März 2017 (vgl. Bg-act. 1), Prämien April 2017: 30. April 2017 (vgl. Bg-act. 2), Prämien Juli 2017: 30. Juni 2017 (vgl. Bg-act. 5). Die Fälligkeit der Juniprä- mie 2017 ist auf den 31. Mai 2017 festzusetzen, zumal Art. 14.1 der allge- meinen Versicherungsbedingungen der obligatorischen Krankenpflegever- sicherung der Beschwerdegegnerin vom Januar 2017 (nachfolgend: AVB KVG) vorsieht, dass die Prämien jeweils im Voraus zu entrichten sind (vgl. Bg-act. 33). Ebenfalls sind die Prämien gemäss Art. 90 KVV im Voraus zu bezahlen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Zinssatz von 5 % ge- setzeskonform, jedoch der Beginn der Verzinsung auf den 30. Juni 2017 festzusetzen ist (die Beschwerdegegnerin ermittelte den 30. April 2017), zumal die Monatsprämien Januar 2017 bis April 2017 und Juni 2017 bis Juli 2017 zu diesem Zeitpunkt fällig waren. Des Weiteren ist die Fälligkeit der Prämien August 2017 und September 2017 gemäss den Prämienab- rechnungen vom 17. Juni 2017 und 8. Juli 2017 auf den 31. Juli 2017 sowie den 31. August 2017 festzusetzen (vgl. Bg-act. 12 und 13), weshalb die Beschwerdegegnerin im entsprechenden Einspracheentscheid vom 9. April 2019 zu Recht einen Verzugszins von 5 % seit 31. Juli 2017 auf Fr. 385.35 (Augustprämie 2017) und seit 31. August 2017 auf Fr. 385.35 (Sep- temberprämie 2017) geltend gemacht hat. Schliesslich ist auch der auf dem
19 - Prämienausstand Oktober 2017 (Fr. 385.35) geltend gemachte Verzugs- zins von 5 % seit 30. September 2017 nicht zu beanstanden, zumal die Prämie Oktober 2017 am 30. September 2017 fällig wurde (vgl. Bg-act. 20). 3.5.Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestim- mungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entspre- chende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; EUGSTER, Rechtspre- chung, Art. 64a Rz. 3). Mit anderen Worten steht die Höhe der im Zahlungs- verzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenz- prinzip hält (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, Rz. 1348 f.). Das Äquiva- lenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Miss- verhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2015 vom
20 - degegnerin der Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid vom 9. April 2019 zusätzlich zu den Prämienausständen von Fr. 770.70 Mahnspesen in der Höhe von Fr. 130.-- auferlegt (vgl. Bg-act. 18). Ferner machte die Be- schwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 9. April 2019 nebst einem Prämienausstand von Fr. 385.35 Mahnspesen im Umfang von Fr. 90.-- gel- tend (vgl. Bg-act. 25). Gemäss Art. 14.2 AVB KVG fallen Auslagen der Be- schwerdegegnerin für Mahnungen und Betreibungen zulasten der versi- cherten Person (vgl. Bg-act. 33). Die Geltendmachung von Mahnspesen durch die Beschwerdegegnerin ist in Anbetracht dieser Bestimmung somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Höhe der Verwaltungskosten ist in den AVB KVG nicht festgelegt. Wie vorne bereits erwähnt, ist in solchen Fällen für die Beurteilung der Angemessenheit das Äquivalenzprinzip an- zuwenden. Angesichts der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E.4.2.1 und 4.2.3) kann bei den in den angefochtenen Einspracheentschei- den vom 9. April 2019 geltend gemachten Mahnspesen in der Höhe von Fr. 150.-- (bei Prämienausständen von Fr. 2'311.10) bzw. Fr. 130.-- (bei Prä- mienausständen von Fr. 770.70) keinesfalls von einem Missverhältnis der Spesen insgesamt zu den Ausständen gesprochen werden. Die im ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 9. April 2019 geltend gemachten Mahnspesen von Fr. 90.-- sind zwar im Verhältnis zu der Höhe des Prä- mienausstands von Fr. 385.35 relativ hoch, von einem Missverhältnis der Spesen insgesamt zum Ausstand kann aber auch hier nicht die Rede sein. Die besagten Mahnspesen sind der Beschwerdeführerin somit zu Recht auferlegt worden. 3.6.Was schliesslich die Betreibungskosten betrifft, so sind diese gemäss Art. 68 SchKG von Gesetzes wegen geschuldet, weshalb dafür weder die Rechtsöffnung zu erteilen noch ein Rechtsvorschlag aufzuheben ist (vgl. EUGSTER, Rechtsprechung, Art. 64a Rz. 11). Vorliegend ist die Beschwer- deführerin Schuldnerin im Betreibungsverfahren, weshalb auch die Kosten
21 - für die Ausstellung der Zahlungsbefehle Nrn. 2173770, 2180368 und 2180705 sowie die weiteren Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 211.90 von ihr zu übernehmen sind (vgl. Bg-act. 7, 15 und 22). 4.Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass die vorliegende Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 9. April 2019 teilweise gutzuheissen ist. Die Beschwerdeführerin ist daher zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin den Betrag in der Höhe von Fr. 2'461.10 (Prämien der Monate Januar 2017 bis April 2017 und Juni 2017 bis Juli 2017 von Fr. 2'311.10 und Mahnspesen von Fr. 150.--) zu- züglich Zins zu 5 % auf den ausstehenden Prämien ab 30. Juni 2017 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 2173770 des Betreibungsamts der Region O.1._____ die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Ferner hat die Beschwerdeführerin der Be- schwerdegegnerin den Betrag in der Höhe von Fr. 900.70 (Prämien der Monate August 2017 bis September 2017 von Fr. 770.70 und Mahnspesen von Fr. 130.--) zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 385.35 seit 31. Juli 2017 und seit
22 - 5.1.Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten liegt vor, wenn eine Partei sich auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder wissen müsste, dass er unrichtig ist. Es bedarf eines subjektiven, tadelns- werten Verhaltens der Partei, was bedeutet, dass die Partei bei der ihr zu- mutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres hätte erkennen können, dass ihr Verhalten aussichtslos ist (vgl. KIESER, ATSG-Kommen- tar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 ATSG Rz. 68). Im konkreten Fall ist von einer mutwilligen bzw. leichtsinnigen Prozessführung auszuge- hen. Denn im vorliegenden Verfahren stellten sich dieselben Fragen wie im Rahmen der Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 18 103, S 18 112 und S 18 113 betreffend die Kinder der Beschwerdefüh- rerin, welche mit der Ausfällung der entsprechenden Urteile des Bundes- gerichts 9C_430/2019, 9C_431/2019 und 9C_432/2019 am 17. Oktober 2019 rechtskräftig wurden (vgl. Art. 61 des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Die Beschwerde- führerin hätte somit nach Zustellung der besagten Bundesgerichtsurteile die Möglichkeit gehabt, ihre Beschwerde vom 7. Mai 2019 zurückzuziehen, was sie jedoch unterliess. Daher und weil die Beschwerdeführerin fast vollständig unterliegt, rechtfertigt es sich, vorliegend die Staatsgebühr auf Fr. 500.-- festzulegen und sie zusammen mit den Kanzleiauslagen der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 72 ff. VRG). 5.2.Die Beschwerdeführerin obsiegt in solch geringem Umfang (vgl. E.3.4) dass sich die Zusprechung einer Parteientschädigung gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG nicht rechtfertigt. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die grössten- teils obsiegende Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung, wenn – wie hier – von der Kostenlosigkeit des kantonalen Gerichtsverfahrens wegen
23 - mutwilligem bzw. leichtsinnigem Verhalten abgewichen werden kann. In ei- nem solchen Fall kann – bei erheblichem Aufwand – der Versicherungsträ- ger bei Obsiegen eine Parteientschädigung beanspruchen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 61 ATSG Rz. 199 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist die geschilderte strenge Voraussetzung für die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung an die grösstenteils obsiegende Beschwerde- gegnerin jedoch nicht erfüllt, da ein erheblicher Arbeitsaufwand nicht sub- stantiiert dargelegt wurde und die Vernehmlassung vom 23. Mai 2019 so- wie die Duplik vom 25. Juni 2019 nur knapp ausfielen (vgl. Vernehmlassung und Duplik der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2019 sowie 25. Juni 2019).
24 - Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Ein- spracheentscheid der B._____ vom 9. April 2019 betreffend Verfügung vom 25. Januar 2018 wird im Sinne der Erwägung 3.4 teilweise aufgeho- ben. 2.A._____ wird verpflichtet, der B._____ den Betrag von Fr. 2'461.10 nebst 5 % Zins auf Fr. 2'311.10 seit 30. Juni 2017 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2173770 des Betreibungs- amts der Region O.1._____ aufgehoben und der B._____ die definitive Rechtsöffnung erteilt. Ferner hat A._____ der B._____ den Betrag von Fr. 900.70 nebst 5 % Zins seit 31. Juli 2017 auf Fr. 385.35 und seit 31. August 2017 auf Fr. 385.35 zu leisten. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2180368 des Betreibungsamts der Region O.1._____ aufgehoben und der B._____ die definitive Rechtsöffnung erteilt. Schliess- lich wird A._____ verpflichtet, der B._____ den Betrag von Fr. 475.35 zu- züglich 5 % Zins auf Fr. 385.35 seit 30. September 2017 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2180705 des Betreibungsamts der Region O.1._____ aufgehoben und der B._____ die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3.Die Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 211.90 werden A._____ auferlegt. 4.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.523.-- zusammenFr.1'023.--
25 - gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 5.[Rechtsmittelbelehrung]
6.[Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 19. Mai 2020 nicht eingetreten (9C_145/2020).