BGE 119 V 329, 2C_717/2015, 7B.121/2002, 9C_143/2020, 9C_193/2010, + 4 weitere
Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 48 brs 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Hemmi als Aktuarin URTEIL vom 23. Dezember 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernard J.M. Kirschbaum, Beschwerdeführerin gegen B., Beschwerdegegnerin betreffend Prämien nach KVG
3.der Einspracheentscheid vom 10. April 2019 und damit auch die Verfügung vom 19. Oktober 2018 (Zahlungsausstand) sei aufzuheben und die Beschwerde gutzuheis- sen; 4.der Einspracheentscheid vom 10. April 2019 und damit auch die Verfügung vom 13. Dezember 2018 (Zahlungsausstand) sei aufzuheben und die Beschwerde gutzu- heissen; 5.festzustellen, dass die Betreibungen Nrn. 2181458, 2181835, 2182775 und 2183570 gegen die Beschwerdeführerin zurückzuziehen und zu löschen sind;
5 - 6.der Beschwerdeführerin eine Umtriebsentschädigung für den entstandenen Auf- wand in den Verfahren zu zahlen." Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die geltend gemach- ten Forderungen der B._____ nicht zustehen würden. Das Versicherungs- verhältnis sei durch wirksame und bestätigte Kündigung vom 30. August 2016 per 31. Dezember 2016 beendet worden. Die B._____ habe in un- zulässiger Weise und ohne die Zustimmung der Beschwerdeführerin rück- wirkend Prämien für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 30. Oktober 2017 belastet und betrieben. Aufgrund der wirksamen Kündigung und Beendi- gung des Versicherungsverhältnisses per 31. Dezember 2016 seien die einseitigen und rückwirkenden Veränderungen durch die B._____ weder vertragsgemäss noch gesetzlich zulässig gewesen. Folglich könnten auch die geltend gemachten Prämienrückstände nicht bestehen. Zudem habe per Ende 2016 auch kein Zahlungsausstand und damit keine Säumigkeit bestanden, was die B._____ selbst einräume. Der Nachweis des Nachver- sicherers (C.) sei sodann beigebracht worden. Demnach hätten über den 31. Dezember 2016 hinaus keine Prämien mehr gefordert werden dür- fen. Entsprechend könne für die in Betreibung gesetzten Beträge keine de- finitive Rechtsöffnung erteilt werden und die angefochtenen Einspracheent- scheide seien aufzuheben. 9.In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2019 beantragte die B. (nach- folgend: Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf die Einspracheent- scheide vom 10. April 2019 die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend verwies sie betreffend die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Prämien der Monate Dezember 2015 bis Oktober 2017 seien rechtswidrig belastet und betrieben worden und per Ende 2016 hätten keine fälligen Prämien- rückstände bestanden, auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden S 17 145 vom 30. August 2018. Zudem führte die Beschwerdegegnerin aus, die Aussage der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe selbst eingeräumt, dass ein die fristgerechte
6 - Kündigung des Versicherungsverhältnisses zum 31. Dezember 2016 hin- dernder Prämienrückstand nicht bestanden habe, treffe nicht zu. 10.Am 4. Juni 2019 (Aufgabedatum deutsche Post) reichte die Beschwerde- führerin die A1-Bescheinigung der D._____ vom 10. September 2018 mit Stempel des Versicherungsträgers ein. Gleichzeitig hielt die Beschwerde- führerin fest, dass sie sich bis zum 14. Juni 2019 zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin noch äussern werde. 11.Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 teilte die Instruktionsrichterin der Be- schwerdeführerin mit, dass die rechtskonform und praxisüblich angesetzte Frist für eine freigestellte Stellungnahme am 3. Juni 2019 abgelaufen sei, so dass sie mit der Postaufgabe am 4. Juni 2019 nicht gewahrt worden sei. Die angesetzte Frist hätte aus zureichenden Gründen in der Regel einmal erstreckt werden können, wobei das entsprechende Gesuch vor Ablauf der Frist hätte gestellt werden müssen, was der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Eingabe seit dem 29. Mai 2019 möglich gewesen wäre, sie jedoch unterlassen habe. Weitere Eingaben, welche die Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt habe, würden sich daher erübrigen. 12.Mit Stellungnahme ebenfalls vom 11. Juni 2019 (Aufgabedatum deutsche Post) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 30. August 2018 nicht mit dem Verrechnungschaos der Beschwerdegegnerin auseinander- setze. Die Beschwerdegegnerin habe gemäss der Prämienabrechnung vom 8. April 2017 ohne Mitwirkung und Zustimmung der Beschwerdefüh- rerin zu deren Lasten und auf Kosten ihrer Kinder unzulässig Prämienrück- belastungen vorgenommen. Nach dem 31. Dezember 2016 sei die Be- schwerdegegnerin nicht berechtigt gewesen, rückwirkende Mutationen zum Nachteil der vorbezeichneten Versicherungsnehmer vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe den Nachweis über den Nachversicherer ab
7 - dem 1. Januar 2017 in doppelter Hinsicht geführt, einmal über die C._____ als neuer Privatversicherer, zum anderen über die D._____ als neuer ge- setzlicher Krankenversicherer. Das Versicherungsverhältnis sei per 31. De- zember 2016 beendet worden. Die Beschwerdegegnerin teile nicht nach- vollziehbar mit, wie es aufgrund der vorgenommenen Verrechnungen zu einem Rückstand der streitgegenständlichen Prämien gekommen sei. Nach ihrer eigenen Prämienabrechnung vom 8. April 2017 schulde die Be- schwerdeführerin jedenfalls nichts. Diese Abrechnung weise vielmehr nach allen dort vorgenommenen Verrechnungen ein Guthaben von Fr. 3'881.50 zugunsten der Beschwerdeführerin aus. Deshalb seien die Betreibungen einzustellen bzw. aufzuheben und zu löschen. Aufgrund der wirksamen Kündigung und Beendigung des Versicherungsverhältnisses per 31. De- zember 2016 seien die einseitigen und rückwirkenden Veränderungen durch die Beschwerdegegnerin weder vertragsgemäss noch gesetzlich zulässig gewesen. Folglich könnten auch die geltend gemachten Prämien- rückstände nicht bestehen. Entsprechend könne für die in Betreibung ge- setzten Beträge keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden und die an- gefochtenen Einspracheentscheide seien definitiv aufzuheben. Gleichzei- tig mit der Stellungnahme reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben betreffend Parteientschädigung, datiert vom 7. Juni 2019, ein. 13.Am 17. Dezember 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem streitberufe- nen Gericht mit, dass sie betreffend die Prämie Mai 2017 keine Zahlungs- aufforderung versandt habe. Der Beschwerdeführerin sei lediglich die Prä- mienabrechnung Mai 2017 zugestellt und diesbezüglich eine Mahnung ver- sandt worden. 14.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.
8 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 10. April 2019. Gegen solche sozialversiche- rungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beschwerdeführerin wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des ange- rufenen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Ver- fügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Beschwer- deführerin ist als Adressatin durch die angefochtenen Einspracheent- scheide berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprü- fung auf (Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und form- gerecht beim streitberufenen Gericht eingereicht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der vorliegende Streitwert beläuft sich auf Fr. 4'777.05 (Prämien der Monate Mai 2017 und November 2017 bis Juli 2018 von Fr. 3'862.25,
9 - Mahnspesen von Fr. 620.-- und Betreibungskosten von Fr. 294.80). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 5'000.--. Zudem ist für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb die Einzelrichterin dafür zuständig ist. 2.Streitig und zu prüfen sind der Bestand des die obligatorische Kranken- pflege betreffenden Versicherungsverhältnisses über den 31. Dezember 2016 hinaus sowie die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung der offenen Prämien der Monate Mai 2017 und November 2017 bis Juli 2018 und von Mahn- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen. 3.1.Nach Art. 3 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kran- kenversicherung (KVV; SR 832.102) ist jede Person, die in der Schweiz wohnt, krankenversicherungspflichtig. Für die gesamte Schweiz gilt somit ein gesetzlich vorgeschriebenes Versicherungsobligatorium. Gemäss Art. 6 KVG sind die Kantone damit beauftragt, die Versicherungspflicht durch- zusetzen, wenn nötig auch in Form einer Zwangszuweisung an einen Kran- kenversicherer. Die Rechte und Pflichten der krankenversicherten Person ergeben sich individuell aus deren Versicherungszugehörigkeit. Das Versi- cherungsverhältnis gilt jeweils lediglich für die angeschlossene Person. Nur diese wird vom Versicherungsschutz erfasst, denn die obligatorische Kran- kenpflegeversicherung der Schweiz ist nach dem Prinzip der Individualver- sicherung ausgestaltet. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Schweiz ist also nicht als Familienversicherung konzipiert (vgl. EUGSTER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2018, Art. 3 Rz. 2 mit weiteren Hinweisen [zit.: EUGSTER, Rechtsprechung]). Gemäss Art. 61 ff. KVG i.V.m. Art. 90 KVV ist jede versicherte Person zudem verpflichtet, im Voraus (in der Regel monatlich) zu bezahlende Prämien zu entrichten. Der Versicherer kann seine Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden kantonal
10 - und regional abstufen. Massgebend ist jeweils der Wohnort der versicher- ten Person (Art. 61 Abs. 2 KVG). Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen und es ergibt sich auch ohne Weiteres aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin in der Gemeinde O.2._____ angemeldet ist, sich ihre Postanschrift ebenfalls dort befindet und ihre Kinder an derselben Adresse wohnhaft sind (vgl. beschwerdegeg- nerische Akten [Bg-act.] 34 und Urteile des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden S 18 103, S 18 112 und S 18 113 vom 15. Mai 2019 E.3.1). Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Schweiz untersteht. Sodann kann den Versicherungspolicen vom 4. Februar 2017 und 9. Oktober 2017 entnommen werden, dass für die Beschwerdeführerin für die Jahre 2017 und 2018 eine monatliche Prämie von Fr. 385.35 bzw. Fr. 386.60 geschul- det war (vgl. Bg-act. 35 und 36). Demnach hatte sie für die Monate Mai 2017 und November 2017 bis Dezember 2017 eine Prämie von je Fr. 385.35 und für die Monate Januar 2018 bis Juli 2018 eine Prämie von je Fr. 386.60 zu leisten. Betreffend die Maiprämie 2017 ist der entsprechen- den Prämienabrechnung vom 8. April 2017 zwar zu entnehmen, dass die Monatsprämie von Fr. 385.35 mit einer aufgrund von vorgenommenen Prä- mienkorrekturen bezüglich der Kinder der Beschwerdeführerin entstande- nen Gutschrift verrechnet wurde (vgl. Bg-act. 1). Allerdings ist diesbezüg- lich auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin im Verfahren S 19 51 vom 23. Mai 2019 zu verweisen, woraus nämlich sinngemäss hervor- geht, dass die Gutschrift gemäss der Prämienabrechnung vom 8. April 2017 mit den offenen Prämienabrechnungen der beiden Kinder der Be- schwerdeführerin verrechnet wurde und bei den Prämienabrechnungen der Beschwerdeführerin nicht hätte in Abzug gebracht werden dürfen (vgl. Ver- nehmlassung der Beschwerdegegnerin im Verfahren S 19 51 vom 23. Mai 2019). Der Bestand der von der Beschwerdegegnerin in den angefochte- nen Einspracheentscheiden vom 10. April 2019 geltend gemachten Forde-
11 - rungen aufgrund der Prämienausstände der Monate Mai 2017 und Novem- ber 2017 bis Juli 2018 ist damit grundsätzlich nachgewiesen (vgl. Bg-act. 7, 15, 22 und 30). 3.1.1. Die Beschwerdeführerin macht nun allerdings in ihrer Beschwerde geltend, dass das Vertragsverhältnis durch wirksame und seitens der Beschwerde- gegnerin bestätigte Kündigung vom 30. August 2016 per 31. Dezember 2016 beendet worden sei. Einerseits hätten per Ende 2016 keine fälligen Prämienrückstände bestanden, was die Beschwerdegegnerin selbst ein- geräumt habe. Anderseits sei die Nachversicherungsbestätigung der C._____ beigebracht worden. Aufgrund der wirksamen Kündigung und Be- endigung des Versicherungsverhältnisses per 31. Dezember 2016 seien die einseitigen und rückwirkenden Veränderungen durch die Beschwerde- gegnerin weder vertragsgemäss noch gesetzlich zulässig gewesen. Dem- nach hätten über den 31. Dezember 2016 hinaus keine Prämien mehr ge- fordert werden dürfen. Entsprechend könne für die in Betreibung gesetzten Beträge keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden und die angefochte- nen Einspracheentscheide seien aufzuheben. 3.1.1.1.Gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG i.V.m. Art. 94 Abs. 2 KVV kann eine ver- sicherte Person unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist den Ver- sicherer auf das Ende eines Kalenderjahres wechseln. Eingeschränkt wird der Grundsatz des freien Versichererwechsels durch Art. 64a Abs. 6 KVG, wonach säumige Versicherte, die ausstehende Prämien, Kostenbeteiligun- gen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben, den Versicherer nicht wechseln können. Das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer endet zudem gemäss Art. 7 Abs. 5 KVG erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Die versicherungspflichtigen Personen können den (neuen) Krankenversiche- rer unter den Versicherern, die nach dem Bundesgesetz betreffend die Auf-
12 - sicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsauf- sichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) eine Bewilligung zur Durchführung der so- zialen Krankenversicherung haben, frei wählen (Art. 4 KVG). Die Versiche- rungspflicht kann nicht durch Verträge mit einer ausländischen privaten Krankenversicherung erfüllt werden, auch wenn diese gleichwertige oder gar bessere Leistungen als die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichern sollte (vgl. EUGSTER, Die obligatorische Krankenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 157 [zit.: EUGSTER, Kranken- versicherung]). 3.1.1.2.Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. August 2016 ihren Vertrag betreffend die obligatorische Krankenpflegeversicherung fristlos bzw. hilfsweise ordentlich zum frühest- möglichen Zeitpunkt kündigte (vgl. Bg-act. 31). Die Beschwerdegegnerin bestätigte daraufhin sowohl am 5. September 2016 als auch am 10. Sep- tember 2016, das Kündigungsschreiben erhalten zu haben sowie die Gül- tigkeit der Kündigung per 31. Dezember 2016, wenn keine Zahlungs- ausstände und eine Weiterversicherungsbestätigung des neuen Kranken- versicherers vorliegen würden (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3 und Bg-act. 32). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin der Be- schwerdegegnerin per Telefax vom 2. Januar 2017 die Nachversicherungs- bestätigung der C._____ ab 1. Januar 2017 ein (vgl. Bf-act. 3). Wie bereits in Erwägung 3.1 ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich der obligatorischen Krankenversicherung in der Schweiz unterstellt. Bei der C._____ handelt es sich jedoch um eine ausländische private Krankenver- sicherung und somit nicht um einen in Art. 1 Abs. 1 lit. a und b KVAG ge- nannten Versicherer. Eine Weiterversicherungsbestätigung eines Versi- cherers, der nach dem KVAG eine Bewilligung zur Durchführung der sozi- alen Krankenversicherung hat, lässt sich im Übrigen den Akten nicht ent- nehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Kündigung der Beschwer-
13 - deführerin per Ende Dezember 2016 zu Recht nicht akzeptierte. Die Kün- digung des Versicherungsvertrags per 31. Dezember 2016 ist demnach nicht wirksam geworden, weswegen das Versicherungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin weiter bestand. Vor dem Hintergrund des Gesagten kann die Frage, ob der Ende 2016 auch noch Zahlungsausstände bestanden, offen bleiben. 3.1.2. Ferner reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Beschwerde die A1-Bescheinigung der D._____ über die Rechtsvorschriften der sozia- len Sicherheit vom 10./13. September 2018 ein, ohne dazu zunächst nähere Ausführungen zu machen (vgl. Bf-act. 3). In ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2019 (Aufgabedatum deutsche Post) führte die Beschwerde- führerin denn aber aus, dass sie den Nachweis über den Nachversicherer ab dem 1. Januar 2017 unter anderem auch über die D._____ geführt habe. Diese Eingabe ist vorliegend aus dem Recht zu weisen, zumal sie nicht innerhalb der angesetzten Frist für eine freigestellte Stellungnahme (3. Juni
17 - deführerin beim Betreibungsamt der Region O.1._____ betreffend die Prä- mien November 2017 bis Juli 2018 vier Betreibungen ein (vgl. Bg-act. 3, 4, 11, 12, 18, 19, 26 und 27). Was den Mahnverlauf in Bezug auf die Prämie Mai 2017 betrifft, so räumt die Beschwerdegegnerin selbst ein, dass sie bloss eine Mahnung (vgl. Bg-act. 1), jedoch keine Zahlungsaufforderung an die Beschwerdeführerin versandt habe (vgl. Schreiben der Beschwer- degegnerin vom 17. Dezember 2019). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Beschwerdegegnerin die Betreibung in Bezug auf die Maiprämie 2017 zu Unrecht angehoben hat (vgl. Bg-act. 3 und 4). Angesichts der schlüssigen Aktenlage ist nach dem Gesagten nicht zu be- anstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 3'476.90 für die ausstehenden Prämien November 2017 bis Juli 2018 auf dem Betrei- bungsweg geltend gemacht hat. 3.3.Beruht die Forderung eines Gläubigers auf einem Rechtsöffnungstitel, so kann er das Rechtsöffnungsverfahren beim zuständigen Rechtsöffnungs- richter einleiten und die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangen (Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]); verfügt er über keinen Rechtsöffnungstitel, so bleibt ihm das Rechtsöffnungsverfahren versagt und er ist nach Art. 79 SchKG gehalten, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Aus dem Gesagten ergibt sich für die Krankenkassen, dass sie für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfü- gung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG gilt allerdings als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Kranken- kassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den
18 - Rechtsvorschlag ausdrücklich ̶ gegebenenfalls auch nur teilweise ̶ als aufgehoben erklärt. Die Krankenkasse hat in ihrer Verfügung deshalb nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Ver- pflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvor- schlags zu befinden (vgl. zum Ganzen BGE 119 V 329 E.2b; Urteile des Bundesgerichts 9C_488/2018 vom 18. Januar 2019 E.1.1, 9C_193/2010 vom 31. März 2010 E.1, 7B.121/2002 vom 25. September 2002 E.4.1; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das zuständige Versicherungsgericht im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens den Bestand und die Höhe der Forderung der Krankenkasse zu prüfen. Erst wenn dessen Urteil, welches den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt und die Rechtsöff- nung bestätigt, in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden (vgl. Art. 79 Satz 2 SchKG). Vorliegend wurde mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2018 der von der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl Nr. 2181458 des Betreibungsamts der Region O.1._____ erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 1'380.65 beseitigt und die Beschwer- deführerin zur Zahlung von ausstehenden Prämien in der Höhe von Fr. 1'157.30 (Prämien der Monate November 2017 bis Januar 2018) zuzüglich Verzugszins von Fr. 43.35 sowie zu Mahnspesen von Fr. 180.-- und Betrei- bungskosten von Fr. 94.10 verpflichtet (vgl. Bg-act. 13). Ebenfalls mit Ver- fügung vom 27. August 2018 hob die Beschwerdegegnerin den Rechtvor- schlag in der Betreibung Nr. 2181835 im Umfang von Fr. 940.20 auf und forderte die Beschwerdeführerin auf, den ausstehenden Betrag von Fr. 1'003.90 (Prämien der Monate Mai 2017 und Februar 2018 von Fr. 771.95, Mahnspesen von Fr. 130.--, Verzugszins von Fr. 38.25, Betrei- bungskosten von Fr. 63.70) zu begleichen (vgl. Bg-act. 5). Zudem wurde mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2018 der von der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl Nr. 2182775 des Betrei-
19 - bungsamts der Region O.1._____ erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 926.55 beseitigt und die Beschwerdeführerin zur Zahlung von ausstehenden Prämien in der Höhe von Fr. 773.20 (Prämien der Monate März 2018 bis April 2018) zuzüglich Verzugszins von Fr. 23.35 sowie zu Mahnspesen von Fr. 130.-- und Betreibungskosten von Fr. 53.30 verpflich- tet (vgl. Bg-act. 20). Schliesslich stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfü- gung vom 13. Dezember 2018 einen Zahlungsausstand in der Höhe von Fr. 1'455.10 (Prämien der Monate Mai 2018 bis Juli 2018 von Fr. 1'159.80, Mahnspesen von Fr. 180.--, Verzugszins von Fr. 31.60, Betreibungskosten von Fr. 83.70) fest und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2183570 im Umfang von Fr. 1'371.40 auf (vgl. Bg-act. 28). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin entspricht den vorstehend erläu- terten Vorgaben und ist somit nicht zu beanstanden. 3.4.Art. 26 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 105a KVV zufolge sind auf fälligen Beitrags- forderungen und Beitragsrückerstattungsansprüchen Verzugs- und Ver- gütungszinsen von 5 % zu leisten. Ein Verzugszins ist nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Ver- sicherer gesetzten letzten Zahlungstermin und somit ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit geschuldet (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, Rz. 1326). Ganz allgemein gilt auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, dass Ver- zugszinsen bereits ab dem Fälligkeitstermin geschuldet sind und keine In- verzugsetzung durch Mahnung erforderlich ist (vgl. KIESER, ATSG-Kom- mentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 26 Rz. 27). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 10. April 2019 auf den Prämienforderungen bezüglich der Mo- nate November 2017 bis Januar 2018 einen Verzugszins von 5 % ab 31. Oktober 2017 (Novemberprämie 2017), ab 30. November 2017 (Dezem- berprämie 2017) sowie ab 31. Dezember 2017 (Januarprämie 2018) gel-
20 - tend gemacht (vgl. Bg-act. 15). Gemäss den Prämienabrechnungen vom
24 - 386.60 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 2181835 des Betreibungsamts der Region O.1._____ die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Sodann ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag in der Höhe Fr. 903.20 (Prämien der Monate März 2018 bis April 2018 von Fr. 773.20 und Mahn- spesen von Fr. 130.--) zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. Februar 2018 auf Fr. 386.60 und seit 31. März 2018 auf Fr. 386.60 zu bezahlen. In diesem Um- fang ist der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 2182775 des Be- treibungsamts der Region O.1._____ die definitive Rechtsöffnung zu ertei- len. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den Betrag in der Höhe von Fr. 1'339.80 (Prämien der Monate Mai 2018 bis Juli 2018 von Fr. 1'159.80 und Mahnspesen von Fr. 180.--) zuzüglich 5 % Zins seit 30. April 2018 auf Fr. 386.60, seit 31. Mai 2018 auf Fr. 386.60 und seit 30. Juni 2018 auf Fr. 386.60 zu bezahlen. Zudem sind der Be- schwerdeführerin die Kosten für die Ausstellung der Zahlungsbefehle so- wie die weiteren Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 274.80 aufzuerlegen. 5.1.Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten liegt vor, wenn eine Partei sich auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder wissen müsste, dass er unrichtig ist. Es bedarf eines subjektiven, tadelns- werten Verhaltens der Partei, was bedeutet, dass die Partei bei der ihr zu- mutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres hätte erkennen können, dass ihr Verhalten aussichtslos ist (vgl. KIESER, ATSG-Kommen- tar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 ATSG Rz. 68). Im konkreten Fall ist von einer mutwilligen bzw. leichtsinnigen Prozessführung auszuge- hen. Denn im vorliegenden Verfahren stellten sich dieselben Fragen wie im Rahmen der Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S
25 - 18 103, S 18 112 und S 18 113 betreffend die Kinder der Beschwerdefüh- rerin, welche mit der Ausfällung der entsprechenden Urteile des Bundes- gerichts 9C_430/2019, 9C_431/2019 und 9C_432/2019 am 17. Oktober 2019 rechtskräftig wurden (vgl. Art. 61 des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Die Beschwerde- führerin hätte somit nach Zustellung der besagten Bundesgerichtsurteile die Möglichkeit gehabt, ihre Beschwerde vom 6. Mai 2019 zurückzuziehen, was sie jedoch unterliess. Daher und weil die Beschwerdeführerin fast vollständig unterliegt, rechtfertigt es sich, vorliegend die Staatsgebühr auf Fr. 500.-- festzulegen und sie zusammen mit den Kanzleiauslagen der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 72 ff. VRG). 5.2.Die Beschwerdeführerin obsiegt in solch geringem Umfang (vgl. E.3.2, 3.4, 3.5 und 3.6), dass sich die Zusprechung einer Parteientschädigung ge- stützt auf Art. 61 lit. g ATSG nicht rechtfertigt. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die grösstenteils obsiegende Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtspre- chung, wenn – wie hier – von der Kostenlosigkeit des kantonalen Gerichts- verfahrens wegen mutwilligem bzw. leichtsinnigem Verhalten abgewichen werden kann. In einem solchen Fall kann – bei erheblichem Aufwand – der Versicherungsträger bei Obsiegen eine Parteientschädigung beanspru- chen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 61 ATSG Rz. 199 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist die geschilderte strenge Voraussetzung für die ausnahms- weise Zusprechung einer Parteientschädigung an die grösstenteils obsie- gende Beschwerdegegnerin jedoch nicht erfüllt, da ein erheblicher Arbeits- aufwand nicht substantiiert dargelegt wurde und die Vernehmlassung vom
aus einer Staatsgebühr vonFr.500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.580.--
27 - zusammenFr.1'080.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 19. Mai 2020 nicht eingetreten (9C_143/2020).