Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 48 brs 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Hemmi als Aktuarin URTEIL vom 23. Dezember 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernard J.M. Kirschbaum, Beschwerdeführerin gegen B., Beschwerdegegnerin betreffend Prämien nach KVG

  • 2 - 1.A._____ ist im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der B._____ versichert. 2.Mit Schreiben vom 30. August 2016 kündigte A._____ die Grundversiche- rung bei der B._____ fristlos bzw. ordentlich zum frühestmöglichen Zeit- punkt. Am 5. September 2016 bestätigte die B._____ die Kündigung per
  1. Dezember 2016 unter Vorbehalt der Begleichung allfälliger Zahlungs- ausstände sowie des Eingangs einer Versicherungsbestätigung der neuen Krankenversicherung. Mit Schreiben vom 10. September 2016 bestätigte die B._____ die Kündigung per 31. Dezember 2016 mit den erwähnten Ein- schränkungen bezüglich der Zahlungsausstände sowie des Eingangs einer Aufnahmebestätigung der neuen Krankenversicherung erneut. 3.Mittels Telefax vom 2. Januar 2017 reichte A._____ der B._____ die Nach- versicherungsbestätigung der C._____ vom 12./14. Dezember 2016 ein. 4.Am 1. Februar 2017 teilte die B._____ A._____ mit, dass per 31. Dezember 2016 Beträge offen seien und sie daher weiterhin bei ihr grundversichert bleibe. 5.Mit Prämienabrechnungen vom 8. April 2017, 9. September 2017, 1. Okto- ber 2017, 9. Dezember 2017, 23. Dezember 2017, 6. Januar 2018, 10. Fe- bruar 2018, 10. März 2018, 7. April 2018 sowie 5. Mai 2018 stellte die B._____ A._____ die Prämien der Monate Mai 2017 und November 2017 bis Juli 2018 in der Höhe von je Fr. 385.35 (Jahr 2017; betreffend Mai 2017 zunächst Fr. 0.--) bzw. Fr. 386.60 (Jahr 2018) in Rechnung. Nachdem so- wohl die Mahnungen als auch die Zahlungsaufforderungen (betreffend Mai 2017 liegt keine Zahlungsaufforderung vor) erfolglos geblieben waren, lei- tete die B._____ beim Betreibungsamt der Region O.1._____ gegen A._____ die Betreibung für ausstehende Prämien der Monate November 2017 bis Januar 2018 in der Höhe von 1'157.30 nebst 5 % Zins seit 23.
  • 3 - April 2018 sowie für Mahnspesen von 180.-- und Zins von Fr. 22.90 ein. Zudem stellte die B._____ beim Betreibungsamt der Region O.1._____ das Betreibungsbegehren gegen A._____ über den Betrag von Fr. 771.95 (ausstehende Prämien der Monate Mai 2017 und Februar 2018) nebst Zins zu 5 % seit 27. Mai 2018, zuzüglich Fr. 130.-- Mahnspesen und Fr. 28.25 Zins. Sodann leitete die B._____ beim Betreibungsamt der Region O.1._____ gegen A._____ die Betreibung für ausstehende Prämien der Monate März 2018 bis April 2018 in der Höhe von Fr. 773.20 nebst 5 % Zins seit 13. August 2018 sowie für Mahnspesen von Fr. 130.-- und Zins von Fr. 16.05 ein. Schliesslich stellte die B._____ beim Betreibungsamt der Region O.1._____ das Betreibungsbegehren gegen A._____ über den Be- trag von Fr. 1'159.80 (ausstehende Prämien der Monate Mai 2018 bis Juli
  1. nebst Zins zu 5 % seit 14. Oktober 2018, zuzüglich Fr. 180.-- Mahn- spesen und Fr. 21.80 Zins. Gegen die entsprechenden Zahlungsbefehle Nrn. 2181458 (24. April 2018), 2181835 (28. Mai 2018), 2182775 (14. Au- gust 2018) und 2183570 (15. Oktober 2018) des Betreibungsamts der Re- gion O.1._____ erhob A._____ am 21. Juni 2018, 22. August 2018 sowie
  1. November 2018 Rechtsvorschlag. 6.Mit Verfügung vom 27. August 2018 forderte die B._____ A._____ auf, den Betrag von Fr. 1'474.75 (ausstehende Prämien der Monate November 2017 bis Januar 2018 von Fr. 1'157.30, Mahnspesen von Fr. 180.--, Ver- zugszins von Fr. 43.35, Betreibungskosten von Fr. 94.10) zu begleichen und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2181458 im Umfang von Fr. 1'380.65 auf. Ebenfalls mit Verfügung vom 27. August 2018 stellte die B._____ einen Zahlungsausstand von Fr. 1'003.90 (ausstehende Prä- mien der Monate Mai 2017 und Februar 2018 von Fr. 771.95, Mahnspesen von Fr. 130.--, Verzugszins von Fr. 38.25, Betreibungskosten von Fr. 63.70) fest und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2181835 im Umfang von Fr. 940.20 auf. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 verpflich- tete die B._____ A._____ zur Zahlung von Fr. 979.85 (ausstehende Prä-
  • 4 - mien der Monate März 2018 bis April 2018 von Fr. 773.20, Mahnspesen von Fr. 130.--, Verzugszins von Fr. 23.35, Betreibungskosten von Fr. 53.30) und beseitigte den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2182775 im Um- fang von Fr. 926.55. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 forderte die B._____ A._____ auf, den Betrag von Fr. 1'455.10 (ausstehende Prämien der Monate Mai 2018 bis Juli 2018 von Fr. 1'159.80, Mahnspesen von Fr. 180.--, Verzugszins von Fr. 31.60, Betreibungskosten von Fr. 83.70) zu be- gleichen und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2183570 im Umfang von Fr. 1'371.40 auf. 7.Die gegen die Verfügungen vom 27. August 2018, 19. Oktober 2018 sowie
  1. Dezember 2018 erhobenen Einsprachen vom 24. September 2018, 6. November 2018 sowie 4. Januar 2019 wies die B._____ mit Einspracheent- scheiden vom 10. April 2019 ab und bestätigte die besagten Rechtsöff- nungsverfügungen. 8.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 6. Mai 2019 (Aufgabedatum deutsche Post) Beschwerde an das Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "Es wird beantragt, 1.der Einspracheentscheid vom 10. April 2019 und damit auch die Verfügung vom 27. August 2018 (Zahlungsausstand) sei aufzuheben und die Beschwerde gutzuheis- sen; 2.der Einspracheentscheid vom 10. April 2019 und damit auch die Verfügung vom 27. August 2018 (Zahlungsausstand) sei aufzuheben und die Beschwerde gutzuheis- sen;

3.der Einspracheentscheid vom 10. April 2019 und damit auch die Verfügung vom 19. Oktober 2018 (Zahlungsausstand) sei aufzuheben und die Beschwerde gutzuheis- sen; 4.der Einspracheentscheid vom 10. April 2019 und damit auch die Verfügung vom 13. Dezember 2018 (Zahlungsausstand) sei aufzuheben und die Beschwerde gutzu- heissen; 5.festzustellen, dass die Betreibungen Nrn. 2181458, 2181835, 2182775 und 2183570 gegen die Beschwerdeführerin zurückzuziehen und zu löschen sind;

  • 5 - 6.der Beschwerdeführerin eine Umtriebsentschädigung für den entstandenen Auf- wand in den Verfahren zu zahlen." Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die geltend gemach- ten Forderungen der B._____ nicht zustehen würden. Das Versicherungs- verhältnis sei durch wirksame und bestätigte Kündigung vom 30. August 2016 per 31. Dezember 2016 beendet worden. Die B._____ habe in un- zulässiger Weise und ohne die Zustimmung der Beschwerdeführerin rück- wirkend Prämien für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 30. Oktober 2017 belastet und betrieben. Aufgrund der wirksamen Kündigung und Beendi- gung des Versicherungsverhältnisses per 31. Dezember 2016 seien die einseitigen und rückwirkenden Veränderungen durch die B._____ weder vertragsgemäss noch gesetzlich zulässig gewesen. Folglich könnten auch die geltend gemachten Prämienrückstände nicht bestehen. Zudem habe per Ende 2016 auch kein Zahlungsausstand und damit keine Säumigkeit bestanden, was die B._____ selbst einräume. Der Nachweis des Nachver- sicherers (C.) sei sodann beigebracht worden. Demnach hätten über den 31. Dezember 2016 hinaus keine Prämien mehr gefordert werden dür- fen. Entsprechend könne für die in Betreibung gesetzten Beträge keine de- finitive Rechtsöffnung erteilt werden und die angefochtenen Einspracheent- scheide seien aufzuheben. 9.In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2019 beantragte die B. (nach- folgend: Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf die Einspracheent- scheide vom 10. April 2019 die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend verwies sie betreffend die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Prämien der Monate Dezember 2015 bis Oktober 2017 seien rechtswidrig belastet und betrieben worden und per Ende 2016 hätten keine fälligen Prämien- rückstände bestanden, auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden S 17 145 vom 30. August 2018. Zudem führte die Beschwerdegegnerin aus, die Aussage der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe selbst eingeräumt, dass ein die fristgerechte

  • 6 - Kündigung des Versicherungsverhältnisses zum 31. Dezember 2016 hin- dernder Prämienrückstand nicht bestanden habe, treffe nicht zu. 10.Am 4. Juni 2019 (Aufgabedatum deutsche Post) reichte die Beschwerde- führerin die A1-Bescheinigung der D._____ vom 10. September 2018 mit Stempel des Versicherungsträgers ein. Gleichzeitig hielt die Beschwerde- führerin fest, dass sie sich bis zum 14. Juni 2019 zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin noch äussern werde. 11.Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 teilte die Instruktionsrichterin der Be- schwerdeführerin mit, dass die rechtskonform und praxisüblich angesetzte Frist für eine freigestellte Stellungnahme am 3. Juni 2019 abgelaufen sei, so dass sie mit der Postaufgabe am 4. Juni 2019 nicht gewahrt worden sei. Die angesetzte Frist hätte aus zureichenden Gründen in der Regel einmal erstreckt werden können, wobei das entsprechende Gesuch vor Ablauf der Frist hätte gestellt werden müssen, was der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Eingabe seit dem 29. Mai 2019 möglich gewesen wäre, sie jedoch unterlassen habe. Weitere Eingaben, welche die Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt habe, würden sich daher erübrigen. 12.Mit Stellungnahme ebenfalls vom 11. Juni 2019 (Aufgabedatum deutsche Post) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 30. August 2018 nicht mit dem Verrechnungschaos der Beschwerdegegnerin auseinander- setze. Die Beschwerdegegnerin habe gemäss der Prämienabrechnung vom 8. April 2017 ohne Mitwirkung und Zustimmung der Beschwerdefüh- rerin zu deren Lasten und auf Kosten ihrer Kinder unzulässig Prämienrück- belastungen vorgenommen. Nach dem 31. Dezember 2016 sei die Be- schwerdegegnerin nicht berechtigt gewesen, rückwirkende Mutationen zum Nachteil der vorbezeichneten Versicherungsnehmer vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe den Nachweis über den Nachversicherer ab

  • 7 - dem 1. Januar 2017 in doppelter Hinsicht geführt, einmal über die C._____ als neuer Privatversicherer, zum anderen über die D._____ als neuer ge- setzlicher Krankenversicherer. Das Versicherungsverhältnis sei per 31. De- zember 2016 beendet worden. Die Beschwerdegegnerin teile nicht nach- vollziehbar mit, wie es aufgrund der vorgenommenen Verrechnungen zu einem Rückstand der streitgegenständlichen Prämien gekommen sei. Nach ihrer eigenen Prämienabrechnung vom 8. April 2017 schulde die Be- schwerdeführerin jedenfalls nichts. Diese Abrechnung weise vielmehr nach allen dort vorgenommenen Verrechnungen ein Guthaben von Fr. 3'881.50 zugunsten der Beschwerdeführerin aus. Deshalb seien die Betreibungen einzustellen bzw. aufzuheben und zu löschen. Aufgrund der wirksamen Kündigung und Beendigung des Versicherungsverhältnisses per 31. De- zember 2016 seien die einseitigen und rückwirkenden Veränderungen durch die Beschwerdegegnerin weder vertragsgemäss noch gesetzlich zulässig gewesen. Folglich könnten auch die geltend gemachten Prämien- rückstände nicht bestehen. Entsprechend könne für die in Betreibung ge- setzten Beträge keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden und die an- gefochtenen Einspracheentscheide seien definitiv aufzuheben. Gleichzei- tig mit der Stellungnahme reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben betreffend Parteientschädigung, datiert vom 7. Juni 2019, ein. 13.Am 17. Dezember 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem streitberufe- nen Gericht mit, dass sie betreffend die Prämie Mai 2017 keine Zahlungs- aufforderung versandt habe. Der Beschwerdeführerin sei lediglich die Prä- mienabrechnung Mai 2017 zugestellt und diesbezüglich eine Mahnung ver- sandt worden. 14.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.

  • 8 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 10. April 2019. Gegen solche sozialversiche- rungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beschwerdeführerin wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des ange- rufenen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Ver- fügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Beschwer- deführerin ist als Adressatin durch die angefochtenen Einspracheent- scheide berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprü- fung auf (Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und form- gerecht beim streitberufenen Gericht eingereicht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der vorliegende Streitwert beläuft sich auf Fr. 4'777.05 (Prämien der Monate Mai 2017 und November 2017 bis Juli 2018 von Fr. 3'862.25,

  • 9 - Mahnspesen von Fr. 620.-- und Betreibungskosten von Fr. 294.80). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 5'000.--. Zudem ist für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb die Einzelrichterin dafür zuständig ist. 2.Streitig und zu prüfen sind der Bestand des die obligatorische Kranken- pflege betreffenden Versicherungsverhältnisses über den 31. Dezember 2016 hinaus sowie die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung der offenen Prämien der Monate Mai 2017 und November 2017 bis Juli 2018 und von Mahn- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen. 3.1.Nach Art. 3 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kran- kenversicherung (KVV; SR 832.102) ist jede Person, die in der Schweiz wohnt, krankenversicherungspflichtig. Für die gesamte Schweiz gilt somit ein gesetzlich vorgeschriebenes Versicherungsobligatorium. Gemäss Art. 6 KVG sind die Kantone damit beauftragt, die Versicherungspflicht durch- zusetzen, wenn nötig auch in Form einer Zwangszuweisung an einen Kran- kenversicherer. Die Rechte und Pflichten der krankenversicherten Person ergeben sich individuell aus deren Versicherungszugehörigkeit. Das Versi- cherungsverhältnis gilt jeweils lediglich für die angeschlossene Person. Nur diese wird vom Versicherungsschutz erfasst, denn die obligatorische Kran- kenpflegeversicherung der Schweiz ist nach dem Prinzip der Individualver- sicherung ausgestaltet. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Schweiz ist also nicht als Familienversicherung konzipiert (vgl. EUGSTER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2018, Art. 3 Rz. 2 mit weiteren Hinweisen [zit.: EUGSTER, Rechtsprechung]). Gemäss Art. 61 ff. KVG i.V.m. Art. 90 KVV ist jede versicherte Person zudem verpflichtet, im Voraus (in der Regel monatlich) zu bezahlende Prämien zu entrichten. Der Versicherer kann seine Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden kantonal

  • 10 - und regional abstufen. Massgebend ist jeweils der Wohnort der versicher- ten Person (Art. 61 Abs. 2 KVG). Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen und es ergibt sich auch ohne Weiteres aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin in der Gemeinde O.2._____ angemeldet ist, sich ihre Postanschrift ebenfalls dort befindet und ihre Kinder an derselben Adresse wohnhaft sind (vgl. beschwerdegeg- nerische Akten [Bg-act.] 34 und Urteile des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden S 18 103, S 18 112 und S 18 113 vom 15. Mai 2019 E.3.1). Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Schweiz untersteht. Sodann kann den Versicherungspolicen vom 4. Februar 2017 und 9. Oktober 2017 entnommen werden, dass für die Beschwerdeführerin für die Jahre 2017 und 2018 eine monatliche Prämie von Fr. 385.35 bzw. Fr. 386.60 geschul- det war (vgl. Bg-act. 35 und 36). Demnach hatte sie für die Monate Mai 2017 und November 2017 bis Dezember 2017 eine Prämie von je Fr. 385.35 und für die Monate Januar 2018 bis Juli 2018 eine Prämie von je Fr. 386.60 zu leisten. Betreffend die Maiprämie 2017 ist der entsprechen- den Prämienabrechnung vom 8. April 2017 zwar zu entnehmen, dass die Monatsprämie von Fr. 385.35 mit einer aufgrund von vorgenommenen Prä- mienkorrekturen bezüglich der Kinder der Beschwerdeführerin entstande- nen Gutschrift verrechnet wurde (vgl. Bg-act. 1). Allerdings ist diesbezüg- lich auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin im Verfahren S 19 51 vom 23. Mai 2019 zu verweisen, woraus nämlich sinngemäss hervor- geht, dass die Gutschrift gemäss der Prämienabrechnung vom 8. April 2017 mit den offenen Prämienabrechnungen der beiden Kinder der Be- schwerdeführerin verrechnet wurde und bei den Prämienabrechnungen der Beschwerdeführerin nicht hätte in Abzug gebracht werden dürfen (vgl. Ver- nehmlassung der Beschwerdegegnerin im Verfahren S 19 51 vom 23. Mai 2019). Der Bestand der von der Beschwerdegegnerin in den angefochte- nen Einspracheentscheiden vom 10. April 2019 geltend gemachten Forde-

  • 11 - rungen aufgrund der Prämienausstände der Monate Mai 2017 und Novem- ber 2017 bis Juli 2018 ist damit grundsätzlich nachgewiesen (vgl. Bg-act. 7, 15, 22 und 30). 3.1.1. Die Beschwerdeführerin macht nun allerdings in ihrer Beschwerde geltend, dass das Vertragsverhältnis durch wirksame und seitens der Beschwerde- gegnerin bestätigte Kündigung vom 30. August 2016 per 31. Dezember 2016 beendet worden sei. Einerseits hätten per Ende 2016 keine fälligen Prämienrückstände bestanden, was die Beschwerdegegnerin selbst ein- geräumt habe. Anderseits sei die Nachversicherungsbestätigung der C._____ beigebracht worden. Aufgrund der wirksamen Kündigung und Be- endigung des Versicherungsverhältnisses per 31. Dezember 2016 seien die einseitigen und rückwirkenden Veränderungen durch die Beschwerde- gegnerin weder vertragsgemäss noch gesetzlich zulässig gewesen. Dem- nach hätten über den 31. Dezember 2016 hinaus keine Prämien mehr ge- fordert werden dürfen. Entsprechend könne für die in Betreibung gesetzten Beträge keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden und die angefochte- nen Einspracheentscheide seien aufzuheben. 3.1.1.1.Gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG i.V.m. Art. 94 Abs. 2 KVV kann eine ver- sicherte Person unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist den Ver- sicherer auf das Ende eines Kalenderjahres wechseln. Eingeschränkt wird der Grundsatz des freien Versichererwechsels durch Art. 64a Abs. 6 KVG, wonach säumige Versicherte, die ausstehende Prämien, Kostenbeteiligun- gen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben, den Versicherer nicht wechseln können. Das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer endet zudem gemäss Art. 7 Abs. 5 KVG erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Die versicherungspflichtigen Personen können den (neuen) Krankenversiche- rer unter den Versicherern, die nach dem Bundesgesetz betreffend die Auf-

  • 12 - sicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsauf- sichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) eine Bewilligung zur Durchführung der so- zialen Krankenversicherung haben, frei wählen (Art. 4 KVG). Die Versiche- rungspflicht kann nicht durch Verträge mit einer ausländischen privaten Krankenversicherung erfüllt werden, auch wenn diese gleichwertige oder gar bessere Leistungen als die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichern sollte (vgl. EUGSTER, Die obligatorische Krankenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 157 [zit.: EUGSTER, Kranken- versicherung]). 3.1.1.2.Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. August 2016 ihren Vertrag betreffend die obligatorische Krankenpflegeversicherung fristlos bzw. hilfsweise ordentlich zum frühest- möglichen Zeitpunkt kündigte (vgl. Bg-act. 31). Die Beschwerdegegnerin bestätigte daraufhin sowohl am 5. September 2016 als auch am 10. Sep- tember 2016, das Kündigungsschreiben erhalten zu haben sowie die Gül- tigkeit der Kündigung per 31. Dezember 2016, wenn keine Zahlungs- ausstände und eine Weiterversicherungsbestätigung des neuen Kranken- versicherers vorliegen würden (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3 und Bg-act. 32). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin der Be- schwerdegegnerin per Telefax vom 2. Januar 2017 die Nachversicherungs- bestätigung der C._____ ab 1. Januar 2017 ein (vgl. Bf-act. 3). Wie bereits in Erwägung 3.1 ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich der obligatorischen Krankenversicherung in der Schweiz unterstellt. Bei der C._____ handelt es sich jedoch um eine ausländische private Krankenver- sicherung und somit nicht um einen in Art. 1 Abs. 1 lit. a und b KVAG ge- nannten Versicherer. Eine Weiterversicherungsbestätigung eines Versi- cherers, der nach dem KVAG eine Bewilligung zur Durchführung der sozi- alen Krankenversicherung hat, lässt sich im Übrigen den Akten nicht ent- nehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Kündigung der Beschwer-

  • 13 - deführerin per Ende Dezember 2016 zu Recht nicht akzeptierte. Die Kün- digung des Versicherungsvertrags per 31. Dezember 2016 ist demnach nicht wirksam geworden, weswegen das Versicherungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin weiter bestand. Vor dem Hintergrund des Gesagten kann die Frage, ob der Ende 2016 auch noch Zahlungsausstände bestanden, offen bleiben. 3.1.2. Ferner reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Beschwerde die A1-Bescheinigung der D._____ über die Rechtsvorschriften der sozia- len Sicherheit vom 10./13. September 2018 ein, ohne dazu zunächst nähere Ausführungen zu machen (vgl. Bf-act. 3). In ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2019 (Aufgabedatum deutsche Post) führte die Beschwerde- führerin denn aber aus, dass sie den Nachweis über den Nachversicherer ab dem 1. Januar 2017 unter anderem auch über die D._____ geführt habe. Diese Eingabe ist vorliegend aus dem Recht zu weisen, zumal sie nicht innerhalb der angesetzten Frist für eine freigestellte Stellungnahme (3. Juni

  1. einging und seitens der Beschwerdeführerin innert dieser Frist auch kein Fristerstreckungsgesuch gestellt wurde (vgl. Schreiben der Instrukti- onsrichterin vom 11. Juni 2019). Der Vollständigkeit halber kann bezüglich dieser Rüge allerdings auf das in Erwägung 3.1.1.1 f. Gesagte verwiesen werden. Insbesondere ist die erwähnte Versicherung nicht im Besitz einer Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung gemäss KVAG (vgl. Art. 4 KVG und Art. 4 ff. KVAG). Sodann möchte die Beschwer- deführerin mit der erwähnten Bescheinigung wohl sinngemäss nachwei- sen, dass sie seit dem 1. Januar 2017 einen wesentlichen Teil ihrer Tätig- keit in Deutschland ausübe, weshalb sie der gesetzlichen Versicherungs- pflicht in Deutschland unterliege und die D._____ ab diesem Zeitpunkt gemäss Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) das Bestimmungsrecht hin- sichtlich ihrer obligatorischen Grundversicherung habe. Diesbezüglich ist
  • 14 - mit Blick auf die rechtskräftigen Urteile des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden S 18 103, S 18 112 und S 18 113 vom 15. Mai 2019 E.3.1.2 festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dem Sozialversiche- rungsrecht der Schweiz und somit der Versicherungspflicht nach KVG un- terstellt ist, weshalb sich die besagte Bescheinigung als unbeachtlich er- weist. An diesem Ergebnis vermögen auch die von der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2019 sowie 11. Juni 2019 (Aufgabedatum deutsche Post) ein- gereichten A1-Bescheinigungen der D._____ vom 10. September 2018 mit Stempel des ausstellenden Versicherungsträgers nichts zu ändern (vgl. Bf- act. 4A und 5). Ohnehin sind diese Beweismittel vorliegend unbeachtlich, zumal sie nicht innert der festgelegten Frist zur freigestellten Stellung- nahme (3. Juni 2019) eingereicht wurden und die Beschwerdeführerin in- nerhalb dieser Frist auch kein Gesuch um Fristerstreckung stellte (vgl. Schreiben der Instruktionsrichterin vom 11. Juni 2019). Nur der Vollstän- digkeit halber ist schliesslich noch zu erwähnen, dass bei den am 4. Juni 2019 und 11. Juni 2019 eingereichten Bescheinigungen – im Gegensatz zu dem zusammen mit der Beschwerde eingereichten Exemplar – die Ziffer 2.4 nicht angekreuzt wurde, der Datumsstempel vom 13. September 2018 fehlt und sie eine andere Unterschrift tragen (vgl. Bf-act. 3, 4A und 5). 3.1.3. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
  1. Juni 2019 (Aufgabedatum deutsche Post) geltend, dass sie der Be- schwerdegegnerin gemäss ihrer eigenen Prämienabrechnung vom 8. April 2017 nichts schulde, vielmehr weise diese Abrechnung nach allen dort vor- genommenen Verrechnungen ein Guthaben von Fr. 3'881.50 zu ihren Gunsten aus. Einerseits ist diese Eingabe – wie bereits erwähnt (vgl. E.3.1.2) – aus dem Recht zu weisen, anderseits kann der Vollständigkeit halber bezüglich dieser Rüge auf die Vernehmlassung der Beschwerde- gegnerin im Verfahren S 19 51 vom 23. Mai 2019 verwiesen werden, wor- aus nämlich sinngemäss hervorgeht, dass die aufgrund einer rückwirken- den Mutation entstandene Gutschrift gemäss der Prämienabrechnung vom
  • 15 -
  1. April 2017 (vgl. Bg-act. 1) mit den offenen Prämienabrechnungen der beiden Kinder der Beschwerdeführerin verrechnet wurde und bei den Prä- mienabrechnungen der Beschwerdeführerin nicht hätte in Abzug gebracht werden dürfen (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin im Verfah- ren S 19 51 vom 23. Mai 2019). Dass zugunsten der Beschwerdeführerin kein Guthaben vorliegt, ergibt sich ferner auch aus der von der Beschwer- degegnerin im Verfahren S 19 51 am 25. Juni 2019 eingereichten Aufstel- lung der Prämien von Januar 2018 bis Juni 2019 (vgl. Bg-act. 34 im Ver- fahren S 19 51). Der dargelegte Einwand der Beschwerdeführerin stösst demnach von vornherein ins Leere. 3.1.4. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass der Bestand der von der Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom
  2. April 2019 geltend gemachten Forderungen aufgrund der Prämien- ausstände der Monate Mai 2017 und November 2017 bis Juli 2018 von insgesamt Fr. 3'862.25 nachgewiesen ist und sich die diesbezüglichen Rü- gen der Beschwerdeführerin als unbegründet erweisen. 3.2.Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Krankenversicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforde- rung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit ̶ getrennt von allfälligen anderen Zahlungs- ausständen ̶ zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse inner- halb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer von Ge- setzes wegen die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Die in Art. 105b Abs. 1 KVV genannte Frist ist eine reine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf die be-
  • 16 - treibungsrechtliche Durchsetzung verwirkt. Die einzige Konsequenz ist eine Verzögerung einer allenfalls notwendigen Übernahme der Forderun- gen durch den Kanton nach Art. 64a Abs. 4 KVG und der Nichteintritt der Sanktionsfolgen von Art. 64a Abs. 6 und 7 KVG (vgl. EUGSTER, Kranken- versicherung, Rz. 1324 S. 801 f.). Vorliegend bezahlte die Beschwerdeführerin die geschuldeten Prämien der Monate Mai 2017 und November 2017 bis Juli 2018 in der Höhe von total Fr. 3'862.25 nicht. Die besagten Prämien wurden der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss in Rechnung gestellt, wobei hinsichtlich der Maiprämie 2017 festzuhalten ist, dass diese in der Prämienabrechnung vom 8. April 2017 fälschlicherweise mit einer aufgrund einer vorgenommenen Mutation entstandenen Gutschrift verrechnet wurde (vgl. Bg-act. 1, 2, 8, 9, 10, 16, 17, 23, 24, 25, Bg-act. 34 im Verfahren S 19 51 und Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin im Verfahren S 19 51 vom 23. Mai 2019). Auch hielt die Beschwerdegegnerin betreffend die Prämien November 2017 bis Juli 2018 die weiteren Vorgaben für den Ablauf des Mahnverfahrens ein. So wurden die entsprechenden Prämienrechnungen der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Zahlungsfristen am 12. November 2017, 17. Dezember 2017, 13. Januar 2018, 17. Februar 2018, 17. März 2018, 14. April 2018,
  1. Mai 2018, 16. Juni 2018 sowie 14. Juli 2018 ein erstes und am 17. De- zember 2017, 13. Januar 2018, 17. Februar 2018, 17. März 2018, 14. April 2018, 12. Mai 2018, 16. Juni 2018, 14. Juli 2018 sowie 18. August 2018 ein zweites Mal gemahnt (vgl. Bg-act. 2, 8, 9, 10, 16, 17, 23, 24 und 25). Somit wurde die Beschwerdeführerin mit den ersten Mahnungen an den jeweili- gen Ausstand erinnert. Mit den zweiten Mahnungen wurde der Beschwer- deführerin innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit eine Nachfrist von 30 Tagen zur Bezahlung des jeweiligen Ausstands eingeräumt. Gleichzeitig wurde mit dem Hinweis auf den auszugsweise wiedergegebenen Inhalt von Art. 64a Abs. 2 KVG auf die Folgen bei Nichterfüllung aufmerksam ge- macht. Schliesslich leitete die Beschwerdegegnerin gegen die Beschwer-
  • 17 - deführerin beim Betreibungsamt der Region O.1._____ betreffend die Prä- mien November 2017 bis Juli 2018 vier Betreibungen ein (vgl. Bg-act. 3, 4, 11, 12, 18, 19, 26 und 27). Was den Mahnverlauf in Bezug auf die Prämie Mai 2017 betrifft, so räumt die Beschwerdegegnerin selbst ein, dass sie bloss eine Mahnung (vgl. Bg-act. 1), jedoch keine Zahlungsaufforderung an die Beschwerdeführerin versandt habe (vgl. Schreiben der Beschwer- degegnerin vom 17. Dezember 2019). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Beschwerdegegnerin die Betreibung in Bezug auf die Maiprämie 2017 zu Unrecht angehoben hat (vgl. Bg-act. 3 und 4). Angesichts der schlüssigen Aktenlage ist nach dem Gesagten nicht zu be- anstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 3'476.90 für die ausstehenden Prämien November 2017 bis Juli 2018 auf dem Betrei- bungsweg geltend gemacht hat. 3.3.Beruht die Forderung eines Gläubigers auf einem Rechtsöffnungstitel, so kann er das Rechtsöffnungsverfahren beim zuständigen Rechtsöffnungs- richter einleiten und die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangen (Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]); verfügt er über keinen Rechtsöffnungstitel, so bleibt ihm das Rechtsöffnungsverfahren versagt und er ist nach Art. 79 SchKG gehalten, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Aus dem Gesagten ergibt sich für die Krankenkassen, dass sie für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfü- gung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG gilt allerdings als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Kranken- kassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den

  • 18 - Rechtsvorschlag ausdrücklich ̶ gegebenenfalls auch nur teilweise ̶ als aufgehoben erklärt. Die Krankenkasse hat in ihrer Verfügung deshalb nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Ver- pflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvor- schlags zu befinden (vgl. zum Ganzen BGE 119 V 329 E.2b; Urteile des Bundesgerichts 9C_488/2018 vom 18. Januar 2019 E.1.1, 9C_193/2010 vom 31. März 2010 E.1, 7B.121/2002 vom 25. September 2002 E.4.1; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das zuständige Versicherungsgericht im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens den Bestand und die Höhe der Forderung der Krankenkasse zu prüfen. Erst wenn dessen Urteil, welches den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt und die Rechtsöff- nung bestätigt, in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden (vgl. Art. 79 Satz 2 SchKG). Vorliegend wurde mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2018 der von der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl Nr. 2181458 des Betreibungsamts der Region O.1._____ erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 1'380.65 beseitigt und die Beschwer- deführerin zur Zahlung von ausstehenden Prämien in der Höhe von Fr. 1'157.30 (Prämien der Monate November 2017 bis Januar 2018) zuzüglich Verzugszins von Fr. 43.35 sowie zu Mahnspesen von Fr. 180.-- und Betrei- bungskosten von Fr. 94.10 verpflichtet (vgl. Bg-act. 13). Ebenfalls mit Ver- fügung vom 27. August 2018 hob die Beschwerdegegnerin den Rechtvor- schlag in der Betreibung Nr. 2181835 im Umfang von Fr. 940.20 auf und forderte die Beschwerdeführerin auf, den ausstehenden Betrag von Fr. 1'003.90 (Prämien der Monate Mai 2017 und Februar 2018 von Fr. 771.95, Mahnspesen von Fr. 130.--, Verzugszins von Fr. 38.25, Betrei- bungskosten von Fr. 63.70) zu begleichen (vgl. Bg-act. 5). Zudem wurde mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2018 der von der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl Nr. 2182775 des Betrei-

  • 19 - bungsamts der Region O.1._____ erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 926.55 beseitigt und die Beschwerdeführerin zur Zahlung von ausstehenden Prämien in der Höhe von Fr. 773.20 (Prämien der Monate März 2018 bis April 2018) zuzüglich Verzugszins von Fr. 23.35 sowie zu Mahnspesen von Fr. 130.-- und Betreibungskosten von Fr. 53.30 verpflich- tet (vgl. Bg-act. 20). Schliesslich stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfü- gung vom 13. Dezember 2018 einen Zahlungsausstand in der Höhe von Fr. 1'455.10 (Prämien der Monate Mai 2018 bis Juli 2018 von Fr. 1'159.80, Mahnspesen von Fr. 180.--, Verzugszins von Fr. 31.60, Betreibungskosten von Fr. 83.70) fest und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2183570 im Umfang von Fr. 1'371.40 auf (vgl. Bg-act. 28). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin entspricht den vorstehend erläu- terten Vorgaben und ist somit nicht zu beanstanden. 3.4.Art. 26 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 105a KVV zufolge sind auf fälligen Beitrags- forderungen und Beitragsrückerstattungsansprüchen Verzugs- und Ver- gütungszinsen von 5 % zu leisten. Ein Verzugszins ist nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Ver- sicherer gesetzten letzten Zahlungstermin und somit ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit geschuldet (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, Rz. 1326). Ganz allgemein gilt auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, dass Ver- zugszinsen bereits ab dem Fälligkeitstermin geschuldet sind und keine In- verzugsetzung durch Mahnung erforderlich ist (vgl. KIESER, ATSG-Kom- mentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 26 Rz. 27). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 10. April 2019 auf den Prämienforderungen bezüglich der Mo- nate November 2017 bis Januar 2018 einen Verzugszins von 5 % ab 31. Oktober 2017 (Novemberprämie 2017), ab 30. November 2017 (Dezem- berprämie 2017) sowie ab 31. Dezember 2017 (Januarprämie 2018) gel-

  • 20 - tend gemacht (vgl. Bg-act. 15). Gemäss den Prämienabrechnungen vom

  1. September 2017, 1. Oktober 2017 sowie 9. Dezember 2017 liegen für die Prämien November 2017 bis Januar 2018 folgende Fälligkeiten vor: Prämien November 2017: 31. Oktober 2017 (vgl. Bg-act. 8), Prämien De- zember 2017: 30. November 2017 (vgl. Bg-act. 9), Prämien Januar 2018:
  2. Dezember 2017 (vgl. Bg-act. 10). Aus dem Ausgeführten folgt, dass der Zinssatz von 5 % gesetzeskonform ist und auch der Beginn der Verzinsung nicht zu beanstanden ist. Des Weiteren ist die Fälligkeit der Prämie Februar 2018 gemäss der Prämienabrechnung vom 23. Dezember 2017 auf den
  3. Januar 2018 festzusetzen (vgl. Bg-act. 2), weshalb die Beschwerde- gegnerin im entsprechenden Einspracheentscheid vom 10. April 2019 zu Recht einen Verzugszins von 5 % seit 31. Januar 2018 auf Fr. 386.60 (Fe- bruarprämie 2018) geltend gemacht hat (vgl. Bg-act. 7). Ebenfalls ist der auf den Prämienausständen März 2018 bis April 2018 geltend gemachte Verzugszins von 5 % seit 28. Februar 2018 auf Fr. 386.60 (Märzprämie
  1. und seit 31. März 2018 auf Fr. 386.60 (Aprilprämie 2018) nicht zu beanstanden (vgl. Bg-act. 22), zumal die Prämien März 2018 und April 2018 am 28. Februar 2018 bzw. 31. März 2018 fällig wurden (vgl. Bg-act. 16 und 17). Schliesslich machte die Beschwerdegegnerin im angefochte- nen Einspracheentscheid vom 10. April 2019 auf den Prämienforderungen betreffend die Monate Mai 2018 bis Juli 2018 einen Verzugszins von 5 % ab 30. April 2018 auf Fr. 386.60 (Maiprämie 2018), ab 31. Mai 2018 auf Fr. 386.60 (Juniprämie 2018) und ab 30. Juni 2018 auf Fr. 386.60 (Juliprämie
  2. geltend (vgl. Bg-act. 30), was sich angesichts der Fälligkeiten dieser Prämien gemäss den Prämienabrechnungen vom 10. März 2018, 7. April 2018 sowie 5. Mai 2018 als rechtens erweist (vgl. Bg-act. 23, 24 und 25). Nur der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass der im angefoch- tenen Einspracheentscheid vom 10. April 2019 erhobene Verzugszins von 5 % seit 8. April 2017 auf Fr. 385.35 (Maiprämie 2017) aufgrund des in Erwägung 3.2 Gesagten für unrechtmässig zu erklären ist (vgl. Bg-act. 7).
  • 21 - 3.5.Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestim- mungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entspre- chende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; EUGSTER, Rechtspre- chung, Art. 64a Rz. 3). Mit anderen Worten steht die Höhe der im Zahlungs- verzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenz- prinzip hält (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, Rz. 1348 f.). Das Äquiva- lenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Miss- verhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_717/2015 vom
  1. Dezember 2015 E.7.1; EUGSTER, Rechtsprechung, Art. 64a Rz. 3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verletzen Mahnspesen von Fr. 480.-- (zzgl. Bearbeitungskosten von Fr. 90.--) bei Prämienausstän- den von Fr. 1'025.25, von Fr. 280.-- (zzgl. Bearbeitungskosten von Fr. 100.- -) bei Prämienausständen von Fr. 735.60 sowie Mahnspesen von Fr. 280.-- (zzgl. Bearbeitungskosten von Fr. 100.--) bei Prämienausständen von Fr. 549.95 das Äquivalenzprinzip klar. Eine vor-instanzlich vorgenommene Re- duktion der Mahnspesen auf Fr. 120.-- (bei Prämienausständen von Fr. 549.95 und Fr. 735.60) bzw. Fr. 240.-- (bei einem Prämienausstand von Fr. 1'025.25) wurde als noch tragbar erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E.4.2.1 und 4.2.3). Vorliegend machte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom
  2. April 2019 nebst Prämienausständen von Fr. 1'157.30 Mahnspesen im Umfang von Fr. 180.-- geltend (vgl. Bg-act. 15). Zudem hat die Beschwer- degegnerin der Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid vom 10. April 2019 zusätzlich zu den Prämienausständen von Fr. 771.95 Mahnspesen in der Höhe von Fr. 130.-- auferlegt (vgl. Bg-act. 7). Sodann machte die Be- schwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 10. April 2019 nebst ei-
  • 22 - nem Prämienausstand von Fr. 773.20 Mahnspesen im Umfang von Fr. 130.-- geltend (vgl. Bg-act. 22). Ferner auferlegte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid vom 10. April 2019 zu- sätzlich zu den Prämienausständen von Fr. 1'159.80 Mahnspesen in der Höhe von Fr. 180.-- (vgl. Bg-act. 30). Gemäss Art. 14.2 der allgemeinen Versicherungsbedingungen der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung der Beschwerdegegnerin vom Januar 2017 sowie Januar 2018 (nach- folgend: AVB KVG) fallen Auslagen der Beschwerdegegnerin für Mahnun- gen und Betreibungen zulasten der versicherten Person (vgl. Bg-act. 37 und 38). Die Geltendmachung von Mahnspesen durch die Beschwerde- gegnerin ist in Anbetracht dieser Bestimmung somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Höhe der Verwaltungskosten ist in den AVB KVG nicht festgelegt. Wie vorne bereits erwähnt, ist in solchen Fällen für die Beurtei- lung der Angemessenheit das Äquivalenzprinzip anzuwenden. Angesichts der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E.4.2.1 und 4.2.3) kann bei den in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 10. April 2019 gel- tend gemachten Mahnspesen in der Höhe von Fr. 180.-- (bei Prämien- ausständen von Fr. 1'157.30 bzw. Fr. 1'159.80) bzw. Fr. 130.-- (bei Prämie- nausständen von Fr. 773.20) keinesfalls von einem Missverhältnis der Spe- sen insgesamt zu den Ausständen gesprochen werden. Die besagten Mahnspesen sind der Beschwerdeführerin somit zu Recht auferlegt wor- den. Demgegenüber sind die im angefochtenen Einspracheentscheid vom
  1. April 2019 betreffend die Prämien Mai 2017 und Februar 2018 erhobe- nen Mahnspesen in der Höhe von Fr. 130.-- auf Fr. 65.-- zu reduzieren, zumal – wie in Erwägung 3.2 festgehalten wurde – die Betreibung bezüglich der Maiprämie 2017 ungerechtfertigterweise eingeleitet wurde. Demnach sind die Mahnspesen betreffend Prämienausstand Mai 2017 – nach der Zustellung einer Zahlungsaufforderung – im Rahmen einer separaten Be- treibung geltend zu machen.
  • 23 - 3.6.Was schliesslich die Betreibungskosten betrifft, so sind diese gemäss Art. 68 SchKG von Gesetzes wegen geschuldet, weshalb dafür weder die Rechtsöffnung zu erteilen noch ein Rechtsvorschlag aufzuheben ist (vgl. EUGSTER, Rechtsprechung, Art. 64a Rz. 11). Vorliegend ist die Beschwer- deführerin Schuldnerin im Betreibungsverfahren, weshalb auch die Kosten für die Ausstellung der Zahlungsbefehle Nrn. 2181458, 2181835, 2182775 und 2183570 sowie die weiteren Betreibungskosten von ihr zu übernehmen sind (vgl. Bg-act. 4, 12, 19 und 27). Allerdings sind die im Einspracheent- scheid vom 10. April 2019 unter anderem geltend gemachten Betreibungs- kosten in der Höhe von Fr. 53.30 (Ausstellung des Zahlungsbefehls Nr.
  1. bei einer vorliegenden Forderung von über Fr. 100.-- bis Fr. 500.-
  • (Februarprämie 2018 von Fr. 386.60, Mahnspesen von Fr. 65.--, Zins, vgl. Bg-act. 4) auf Fr. 33.30 zu reduzieren (vgl. https://www.e-service.ad- min.ch/eschkg/cms/content/faq/teuertab_de, zuletzt besucht am 23. De- zember 2019). Insgesamt werden der Beschwerdeführerin somit Betrei- bungskosten von Fr. 274.80 (Fr. 33.30 + Fr. 10.40 + Fr. 73.30 + Fr. 20.80
  • Fr. 53.30 + Fr. 73.30 + Fr. 10.40) auferlegt (vgl. Bg-act. 4, 12, 19 und 27). 4.Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass die vorliegende Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 10. April 2019 teilweise gutzuheissen ist. Die Beschwerdeführerin ist daher zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin den Betrag in der Höhe von Fr. 1'337.30 (Prämien der Monate November 2017 bis Januar 2018 von Fr. 1'157.30 und Mahnspesen von Fr. 180.--) zuzüglich 5 % Zins seit 31. Oktober 2017 auf Fr. 385.35, seit 30. November 2017 auf Fr. 385.35 und seit 31. Dezember 2017 auf Fr. 386.60 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 2181458 des Betreibungs- amts der Region O.1._____ die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Ferner hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den Betrag in der Höhe von Fr. 451.60 (Prämie des Monats Februar 2018 von Fr. 386.60 und Mahnspesen von Fr. 65.--) zuzüglich 5 % Zins seit 31. Januar 2018 auf Fr.
  • 24 - 386.60 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 2181835 des Betreibungsamts der Region O.1._____ die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Sodann ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag in der Höhe Fr. 903.20 (Prämien der Monate März 2018 bis April 2018 von Fr. 773.20 und Mahn- spesen von Fr. 130.--) zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. Februar 2018 auf Fr. 386.60 und seit 31. März 2018 auf Fr. 386.60 zu bezahlen. In diesem Um- fang ist der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 2182775 des Be- treibungsamts der Region O.1._____ die definitive Rechtsöffnung zu ertei- len. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den Betrag in der Höhe von Fr. 1'339.80 (Prämien der Monate Mai 2018 bis Juli 2018 von Fr. 1'159.80 und Mahnspesen von Fr. 180.--) zuzüglich 5 % Zins seit 30. April 2018 auf Fr. 386.60, seit 31. Mai 2018 auf Fr. 386.60 und seit 30. Juni 2018 auf Fr. 386.60 zu bezahlen. Zudem sind der Be- schwerdeführerin die Kosten für die Ausstellung der Zahlungsbefehle so- wie die weiteren Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 274.80 aufzuerlegen. 5.1.Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten liegt vor, wenn eine Partei sich auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder wissen müsste, dass er unrichtig ist. Es bedarf eines subjektiven, tadelns- werten Verhaltens der Partei, was bedeutet, dass die Partei bei der ihr zu- mutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres hätte erkennen können, dass ihr Verhalten aussichtslos ist (vgl. KIESER, ATSG-Kommen- tar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 ATSG Rz. 68). Im konkreten Fall ist von einer mutwilligen bzw. leichtsinnigen Prozessführung auszuge- hen. Denn im vorliegenden Verfahren stellten sich dieselben Fragen wie im Rahmen der Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S

  • 25 - 18 103, S 18 112 und S 18 113 betreffend die Kinder der Beschwerdefüh- rerin, welche mit der Ausfällung der entsprechenden Urteile des Bundes- gerichts 9C_430/2019, 9C_431/2019 und 9C_432/2019 am 17. Oktober 2019 rechtskräftig wurden (vgl. Art. 61 des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Die Beschwerde- führerin hätte somit nach Zustellung der besagten Bundesgerichtsurteile die Möglichkeit gehabt, ihre Beschwerde vom 6. Mai 2019 zurückzuziehen, was sie jedoch unterliess. Daher und weil die Beschwerdeführerin fast vollständig unterliegt, rechtfertigt es sich, vorliegend die Staatsgebühr auf Fr. 500.-- festzulegen und sie zusammen mit den Kanzleiauslagen der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 72 ff. VRG). 5.2.Die Beschwerdeführerin obsiegt in solch geringem Umfang (vgl. E.3.2, 3.4, 3.5 und 3.6), dass sich die Zusprechung einer Parteientschädigung ge- stützt auf Art. 61 lit. g ATSG nicht rechtfertigt. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die grösstenteils obsiegende Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtspre- chung, wenn – wie hier – von der Kostenlosigkeit des kantonalen Gerichts- verfahrens wegen mutwilligem bzw. leichtsinnigem Verhalten abgewichen werden kann. In einem solchen Fall kann – bei erheblichem Aufwand – der Versicherungsträger bei Obsiegen eine Parteientschädigung beanspru- chen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 61 ATSG Rz. 199 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist die geschilderte strenge Voraussetzung für die ausnahms- weise Zusprechung einer Parteientschädigung an die grösstenteils obsie- gende Beschwerdegegnerin jedoch nicht erfüllt, da ein erheblicher Arbeits- aufwand nicht substantiiert dargelegt wurde und die Vernehmlassung vom

  1. Mai 2019 nur sehr knapp ausfiel (vgl. Vernehmlassung der Beschwer- degegnerin vom 16. Mai 2019). Demnach erkennt die Einzelrichterin:
  • 26 - 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Ein- spracheentscheid der B._____ vom 10. April 2019 betreffend Verfügung vom 27. August 2018 wird im Sinne der Erwägungen 3.2, 3.4, 3.5 und 3.6 teilweise aufgehoben. 2.A._____ wird verpflichtet, der B._____ den Betrag von Fr. 1'337.30 nebst 5 % Zins seit 31. Oktober 2017 auf Fr. 385.35, seit 30. November 2017 auf Fr. 385.35 und seit 31. Dezember 2017 auf Fr. 386.60 zu bezahlen. In die- sem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2181458 des Betreibungsamts der Region O.1._____ aufgehoben und der B._____ die definitive Rechtsöffnung erteilt. Ferner hat A._____ der B._____ den Betrag von Fr. 451.60 nebst 5 % Zins seit 31. Januar 2018 auf Fr. 386.60 zu leis- ten. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2181835 des Betreibungsamts der Region O.1._____ aufgehoben und der B._____ die definitive Rechtsöffnung erteilt. Des Weiteren wird A._____ verpflichtet, der B._____ den Betrag von Fr. 903.20 zuzüglich 5 % Zins seit
  1. Februar 2018 auf Fr. 386.60 und seit 31. März 2018 auf Fr. 386.60 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2182775 des Betreibungsamts der Region O.1._____ aufgehoben und der B._____ die definitive Rechtsöffnung erteilt. Schliesslich hat A._____ der B._____ den Betrag von Fr. 1'339.80 nebst 5 % Zins seit 30. April 2018 auf Fr. 386.60, seit 31. Mai 2018 auf Fr. 386.60 und seit 30. Juni 2018 auf Fr. 386.60 zu leisten. 3.Die Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 274.80 werden A._____ auferlegt. 4.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.580.--

  • 27 - zusammenFr.1'080.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 19. Mai 2020 nicht eingetreten (9C_143/2020).

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2019 48
Entscheidungsdatum
23.12.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026