Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_498/2024

Urteil vom 4. Februar 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Müller.

Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch B., Beschwerdeführer,

gegen

Abteilung Migration des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus, Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus.

Gegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 5. September 2024 (VG.2024.00036).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geboren am xxx 1966) ist österreichischer Staatsangehöriger und reiste am 5. Juli 1996 in die Schweiz ein. Nach der Heirat einer Schweizer Bürgerin wurde ihm im Rahmen des Familiennachzugs zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und am 6. März 2002 eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Aus der am 14. Juni 2005 geschiedenen Ehe ging ein gemeinsamer Sohn (geboren am yyy 1994) hervor.

A.b. Letztmals erwerbstätig war A.________ im Jahr 2009. Am 7. Juni 2011 erfolgte die Anmeldung bei der Invalidenversicherung. Mit rechtskräftigen Urteilen vom 16. November 2017 und 15. September 2022 verneinte das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus einen Rentenanspruch und stellte eine Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2013 von 80 % und ab 27. Dezember 2019 von 70 % fest.

A.c. A.________ trat zwischen 2005 und 2024 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Den Akten ist zu entnehmen, dass er zwischen 2012 und 2024 wegen Diebstahls und Betrugs, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie unrechtmässiger Aneignung mit Geldstrafen von insgesamt 50 Tagessätzen und Bussen von insgesamt Fr. 1'840.-- bestraft wurde (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem bezog A.________ wiederholt Sozialhilfe (Stand Ende Mai 2024: Fr. 262'797.30) und ist verschuldet (Stand Oktober 2023: Betreibungen und Verlustscheine in Höhe von Fr. 4'023.25).

A.d. Die Abteilung Migration des Kantons Glarus verwarnte A.________ am 4. September 2019 wegen des Sozialhilfebezugs und forderte ihn auf, seine wirtschaftliche Situation zu stabilisieren.

B.

Die Abteilung Migration widerrief mit Verfügung vom 2. November 2023 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen von A.________ geführten Beschwerden blieben ohne Erfolg (Entscheid des Departements Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus vom 11. April 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 5. September 2024).

C.

A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 5. September 2024 und beantragt dem Bundesgericht dessen Aufhebung. Die Abteilung Migration des Kantons Glarus sei stattdessen anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung, eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und es sei von einer Wegweisung abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 149 II 462 E. 1.1).

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG).

1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Da die Niederlassungsbewilligung grundsätzlich zeitlich unbefristet erteilt wird (vgl. Art. 34 Abs. 1 f. des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]) und insofern ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Bewilligung besteht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zulässig (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteil 2C_637/2023 vom 5. Juni 2024 E. 1).

1.3. Unzulässig ist die Beschwerde gegen Entscheide betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragt in seinem Hauptbegehren zwar zusätzlich, von der Wegweisung sei abzusehen. Die Beschwerdeschrift enthält aber keine Ausführungen zur Wegweisung an sich. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers ist daher, mit Blick auf die Begründung (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3), so zu verstehen, dass er in erster Linie die Niederlassungsbewilligung behalten möchte; der Wegfall der Ausreiseverpflichtung ist die logische Konsequenz davon. Das Absehen von einer Wegweisung ist deshalb nicht als selbständiger Antrag zu behandeln.

1.4. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.5; 145 I 26 E. 1.3).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2).

Der Streitgegenstand vor Bundesgericht umfasst die Frage, ob das kantonale Gericht zu Recht davon ausgehen durfte, dass ein Widerrufsgrund für die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers vorliegt und sich der Entzug des Aufenthaltstitels als verhältnismässig erweist.

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verletze die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, wie sie sich aus dem Abkommen vom 14. September 1950 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beidseitigen Staatsbürger (SR 0.142.111.631.1; im Folgenden: Abkommen) sowie dem Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) ergeben.

4.1. Der rechtliche Status von ausländischen Personen richtet sich nach den Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Das gilt im Grundsatz auch für Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, die sich zudem auf für sie gegenüber dem FZA günstigere Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes berufen können (Art. 2 Abs. 2 AIG).

4.2. Das vom Beschwerdeführer angerufene bilaterale Abkommen über die Niederlassungsverhältnisse zwischen Österreich und der Schweiz regelt den Erwerb des Niederlassungsrechts durch Personen mit österreichischer oder schweizerischer Staatsangehörigkeit (vgl. Art. 1 und Art. 2 dieses Abkommens). Erlöschen und Entzug der Niederlassungsbewilligung sind demgegenüber nicht Gegenstand des Abkommens. Dessen Art. 5 verweist hierfür auf die gesetzlichen Vorschriften der beiden Vertragsstaaten. Der Beschwerdeführer vermag deshalb aus diesem Vertragswerk keine über das nationale Recht hinausgehende Rechtsposition für sich abzuleiten (vgl. zum nationalen Recht E. 5 hiernach).

4.3. Als EU-Bürger kann sich der Beschwerdeführer prinzipiell auf das Freizügigkeitsabkommen berufen. Es ist unbestritten, dass er seit geraumer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz denn auch nicht vor, sie hätte ihm zu Unrecht eine noch bestehende Arbeitnehmereigenschaft abgesprochen. Er macht vielmehr geltend, ihm stehe gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA auch nach Beendigung der Erwerbstätigkeit ein Aufenthaltsrecht zu.

4.4. Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA sieht vor, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben (ABl. L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.; nachfolgend: Verordnung [EWG] 1251/70). Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung (EWG) 1251/70 besteht ein Verbleiberecht für den Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat. Die Voraussetzung einer bestimmten Dauer des ständigen Aufenthalts entfällt, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaates geht (Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 2 der Verordnung [EWG] 1251/70; Urteil 2C_373/2021 vom 22. Februar 2022 E. 4.1).

4.5. Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) 1251/70 ist zu bejahen, wenn die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen sowohl an der weiteren Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als auch an der Ausübung einer (zumutbaren) angepassten Tätigkeit gehindert ist (vgl. BGE 146 II 89 E. 4.6). Nach der Rechtsprechung muss auch eine partielle Arbeitsfähigkeit verwertet werden, sofern dies im Rahmen einer qualitativ und quantitativ echten und tatsächlichen Erwerbstätigkeit möglich ist (BGE 147 II 35 E. 4.3.4). Zudem müssen zwei weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Aufenthaltsanspruch entsteht. Erstens muss der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft gehabt haben und zweitens muss der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft gerade die Folge der dauernden Arbeitsunfähigkeit sein (BGE 147 II 35 E. 3.3; 144 II 121 E. 3.2; 141 II 1 E. 4.1; Urteile 2C_306/2022 vom 13. Juli 2022 E. 7.1; 2C_322/2020 vom 24. Juli 2020 E. 3.1; 2C_755/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.1).

4.6. Für die Beurteilung der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel auf das Ergebnis eines sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens abzustellen (vgl. BGE 146 II 89 E. 4.5 und 4.6; 141 II 1 E. 4.2.1; Urteile 2C_986/2020 vom 5. November 2021 E. 7.1.2; 2C_664/2020 vom 10. November 2020 E. 6.1).

4.7. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz, die sich auf die Ergebnisse des rechtskräftig abgeschlossenen Invalidenversicherungsverfahrens stützen, ist dem Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2013 eine 80 %-Erwerbstätigkeit und ab 27. Dezember 2019 eine 70 %-Erwerbstätigkeit zumutbar. Die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ist mindestens seit Oktober 2013 durch invaliditätsfremde Faktoren begründet (angefochtenes Urteil, E. 4.2). Der Beschwerdeführer stellt diese Feststellungen nicht substanziiert in Frage, sondern kritisiert allgemein die Berentungspraxis der Invalidenversicherung. Für das Bundesgericht sind die Feststellungen der Vorinstanz indes verbindlich (E. 2.2 hiervor). Auf dieser Grundlage verneinte das kantonale Gericht zutreffend ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA. Der Beschwerdeführer kann im Rahmen seiner bestehenden Resterwerbsfähigkeit einer qualitativ und quantitativ echten Erwerbstätigkeit nachgehen, was nach der dargelegten Praxis einen Anspruch nach Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) 1251/70 ausschliesst.

4.8. Auch auf Art. 24 Anhang I FZA kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Dieses Verbleiberecht besteht nur, wenn die betreffende Person über ausreichende finanzielle Mittel verfügt (Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA). Der Beschwerdeführer bezieht unbestrittenermassen seit über 10 Jahren Sozialhilfe. Daher kann er auch aus Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA nichts ableiten (vgl. Urteil 2C_975/2022 vom 20. April 2023 E. 7.2).

Letztinstanzlich ist umstritten, ob ein Widerrufsgrund vorliegt. Auf niedergelassene EU-Bürgerinnen und -Bürger ist Art. 63 AIG anwendbar (Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002[VFP; SR 142.203]).

5.1. Eine Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG widerrufen werden, wenn eine ausländische Person dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Diesen Tatbestand erfüllt eine Person, die hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat, sofern nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. jenen ihrer Familie wird aufkommen können (Urteile 2C_482/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.2.2; 2C_965/2021 vom 5. April 2022 E. 3.3; 2C_311/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 3.1). Ausschlaggebend ist eine Prognose der voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten (BGE 149 II 1 E. 4.4; Urteile 2C_482/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.2.2; 2C_965/2021 vom 5. April 2022 E. 3.3; 2C_311/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 3.1). Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet praxisgemäss nicht eine Frage des Widerrufsgrundes, sondern eine solche der Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteile 2C_482/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.2.4; 2C_64/2020 vom 24. Juli 2020 E. 3.2; 2C_83/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.2).

5.2. Bis 31. Dezember 2018 war der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfebezugs ausgeschlossen, wenn sich die ausländische Person mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG [SR 142.20; Fassung bis 31. Dezember 2018]). Das seit dem 1. Januar 2019 geltende Recht lässt den Widerruf aus diesem Grund hingegen auch nach langjährigem und ordnungsgemässem Aufenthalt zu. Es ist auch auf altrechtliche Niederlassungsbewilligungen anwendbar (Urteile 2C_482/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.2.1; 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 5).

5.3. Der Beschwerdeführer bezieht gemäss unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz seit 2011 ununterbrochen Sozialhilfe. Per 30. Mai 2024 beliefen sich die an ihn ausgerichteten Unterstützungszahlungen auf Fr. 262'797.30 (angefochtenes Urteil, E. 1.4 und 4.1). Der seit über 10 Jahren anhaltende und betragsmässig erhebliche Bezug von Sozialhilfegeldern erfüllt den Tatbestand von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (vgl. hinsichtlich des Quantums Urteile 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 3.2, 2C_56/2023 vom 31. August 2023 E. 4.3, 2C_536/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.3 sowie das ebenfalls einen EU-Bürger betreffende Urteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022 E. 8.2, wobei die Sozialhilfeschulden dort rund Fr. 320'000 betrugen). Da der Beschwerdeführer mindestens seit Oktober 2013 aus - gemäss Feststellungen der Vorinstanz - invaliditätsfremden Gründen dem Arbeitsmarkt fern bleibt (E. 4.7 hiervor), kann ihm keine günstige Prognose mit Blick auf den zukünftigen Bezug von Sozialhilfegeldern gestellt werden. Was der Beschwerdeführer dagegen in der Beschwerdeschrift vorbringt, geht an den Erwägungen der Vorinstanz vorbei. Nicht näher einzugehen ist auf den pauschalen Vorwurf eines "abgekarteten Spiels" der Behörden. Auf die ausserdem angeführte persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zurückzukommen (E. 6 hiernach).

5.4. Demnach ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Es erübrigt sich bei dieser Ausgangslage, zu prüfen, ob weitere Widerrufsgründe vorliegen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (u.a. zu den Privatschulden des Beschwerdeführers und dessen Straffälligkeit) ist nicht einzugehen.

Schliesslich ist umstritten, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig ist.

6.1. Da der Beschwerdeführer seit über 10 Jahren rechtmässig in der Schweiz lebt, kann er sich auf das Recht auf Privatleben berufen (Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV; BGE 149 I 66 E. 4.3, 207 E. 5.3; 144 I 266 E. 3.9). Nicht tangiert ist hingegen das Recht auf Achtung des Familienlebens. Der Beschwerdeführer pflegt zwar eine intensive Beziehung zu seinem volljährigen Sohn. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist jedoch weder ersichtlich noch dargetan, weshalb die Aufenthaltsbeendigung insoweit nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingreift (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; Urteil des EGMR Emonet und andere gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 [Nr. 39051/03] § 35).

6.2. Die vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfungen nach nationalem Recht (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 96 Abs. 2 AIG) und internationalem Recht (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) decken sich (BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4). Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem in Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG positivrechtlich verankerten öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme und dem gegenüberstehenden privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; Urteil 2C_464/2023 vom 27. August 2024 E. 5.2). Massgebliche Kriterien für die Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die familiären Verhältnisse, die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile (Urteile 2C_464/2023 vom 27. August 2024 E. 5.2; 2C_482/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.2.4; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 16 E. 2.2.1).

6.3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dem Beschwerdeführer sei der langjährige Bezug von Sozialhilfegeldern vorwerfbar. Er habe es während Jahren unterlassen, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, obschon die Abteilung Migration ihn wiederholt auf die Folgen des Sozialhilfebezugs hingewiesen habe. Einzig in den Monaten November 2022 bis Januar 2023 habe er vereinzelte Arbeitsbemühungen nachgewiesen; zudem sei ein Kursbesuch im Jahr 2011 aktenkundig. Der Beschwerdeführer habe somit nicht alles Zumutbare unternommen, um sich von der Sozialhilfe zu lösen (angefochtenes Urteil, E. 6.2.1). Weder die gesundheitliche Situation noch das fortgeschrittene Alter würden daran etwas ändern. Jedenfalls seit Oktober 2013 bleibe der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden Gründen dem Arbeitsmarkt fern (angefochtenes Urteil, E. 6.2.2).

Weiter erwog die Vorinstanz, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung stelle aufgrund der langen Aufenthaltsdauer eine grosse Härte für den Beschwerdeführer dar. Seine soziale und wirtschaftliche Integration widerspiegle jedoch nicht annähernd die lange Aufenthaltsdauer. Insbesondere falle ins Gewicht, dass die Schreiben der Abteilung Migration und eine Verwarnung wirkungslos geblieben seien. In der Schweiz pflege der Beschwerdeführer eine intensive Beziehung zu seinem (erwachsenen) Sohn und zu seiner Partnerin. Ein weitergehendes soziales Bindungsnetz sei jedoch nicht ersichtlich. Obgleich die Wiedereingliederung in Österreich mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein werde, könne dem Beschwerdeführer dies zugemutet werden. Zudem habe die Abteilung Migration davon abgesehen, ein mehrjähriges Einreiseverbot zu verhängen. Daher sei die grenzübergreifende Kontaktpflege auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers gewährleistet (angefochtenes Urteil, E. 6.3).

6.4. Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzlichen Feststellungen nicht. Er stellt sich aber zusammengefasst auf den Standpunkt, die Rückkehr nach Österreich sei für ihn keine valable Option. Zu seinen dort lebenden Verwandten unterhalte er keine Beziehung mehr. Seine unmittelbaren Bezugspersonen - sein Sohn und seine Partnerin - würden in der Schweiz leben. Die heute bestehenden Beziehungen könnten über die Distanz nicht (mehr) aufrecht erhalten werden. In Österreich sei der Beschwerdeführer der akuten Gefahr der Vereinsamung ausgesetzt. Nach einem fast 30-jährigen Leben in der Schweiz sei der Entzug der Niederlassungsbewilligung mit einer schweren Härte verbunden.

6.5. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers erweist sich die Verhältnismässigkeitsprüfung der Vorinstanz als bundesrechtskonform.

6.5.1. Zunächst ist dem Beschwerdeführer der Bezug von Sozialhilfe jedenfalls seit 2013 vorwerfbar. Zielgerichtete und dauerhafte Bemühungen um eine Integration in das Wirtschaftsleben sind nicht aktenkundig. Dem Beschwerdeführer ist insbesondere vorwerfbar, dass er sich auch nach der Verwarnung durch die Abteilung Migration im September 2019 nicht um eine Verbesserung der Situation bemühte. Die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers ist demnach offensichtlich mangelhaft.

6.5.2. Basierend auf den Feststellungen der Vorinstanz erweist sich auch - trotz langer Aufenthaltsdauer in der Schweiz - die soziokulturelle Verankerung als gering bis mangelhaft. Der Beschwerdeführer pflegt vorab Kontakte zu seinem Sohn und seiner Partnerin. Eine weitergehende soziale Einbindung ist nicht erstellt. Die Aufenthaltsbeendigung wird daher in erster Linie die Beziehung zu diesen zwei Bezugspersonen tangieren. Es ist jedoch möglich und zumutbar, die Beziehung aus dem grenznahen Ausland aufrecht zu erhalten. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang mit Recht auf die weiterhin bestehende Einreisemöglichkeit des Beschwerdeführers. Zu beachten ist weiter, dass dieser die ersten 30 Lebensjahre in Österreich verbrachte, mit den dortigen Verhältnissen also vertraut ist und sich entsprechend dort wieder integrieren kann. Die Gefahr einer sozialen Vereinsamung mag, wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt, nicht aus der Luft gegriffen sein. Sie genügt aber für sich alleine nicht, um die Aufenthaltsbeendigung als unverhältnismässig auszuweisen.

6.5.3. In die Beurteilung miteinzubeziehen ist schliesslich auch die Delinquenz des Beschwerdeführers. Auch wenn sie für sich genommen keinen Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigen würde, fällt sie im Rahmen der Interessenabwägung ins Gewicht. Die Vorstrafen des Beschwerdeführers bestätigen die mangelhafte Integration.

6.5.4. Demnach steht dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz, das aufgrund der langjährigen Anwesenheit gewichtig ist, ein überwiegendes Fernhalteinteresse gegenüber. Dieses ergibt sich in erster Linie aus dem wirtschaftlichen Integrationsdefizit (vgl. Urteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022 E. 9.1 sowie Urteil des EGMR Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 59). Die Vorinstanz hat die sich gegenüberstehenden Interessen somit korrekt ermittelt und auch im Ergebnis zutreffend das Fernhalteinteresse höher gewichtet.

Demnach steht der Widerruf mit den freizügigkeitsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz im Einklang (E. 4 hiervor), beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (E. 5 hiervor) und erweist sich als verhältnismässig (E. 6 hiervor). Bei diesem Ergebnis kommt eine Rückstufung nicht in Frage, denn der Widerru f mit Wegweisung geht der Rückstufung vor, wenn die Voraussetzungen des Widerrufs vorliegen (BGE 148 II 1 E. 2.5; Urteil 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4.7.3).

Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer wird im Grundsatz kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es rechtfertigt sich angesichts seiner finanziellen Verhältnisse indessen, von Kosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Bei diesem Verfahrensausgang wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das sich ausschliesslich auf die Kosten des letztinstanzlichen Verfahrens bezieht, gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Müller

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Federal
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2C_498/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_498/2024, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
04.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026