B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-6619/2024

Urteil vom 24. November 2025 Besetzung

Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Margerita Socha.

Parteien

A._______, vertreten durch MLaw Sahithyan Thilipkumar, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Kantonswechsel eines vorläufig Aufgenommenen; Verfügung des SEM vom 25. September 2024.

F-6619/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 2007 geborener syrischer Staatsangehöriger, reichte am 19. Juli 2023 als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Im Rahmen seines Asylverfahrens er- suchte er, dem Kanton B._______ zugewiesen zu werden, da dort seine Onkel und enge Bezugspersonen leben würden. Mit Verfügung vom 20. September 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es je- doch die vorläufige Aufnahme an. Gleichzeitig wies das SEM den Be- schwerdeführer dem Kanton C._______ zu und beauftragte diesen mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. Die gegen die Kantonszuweisung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5625/2023 vom 14. Februar 2024 abge- wiesen. B. Mit Eingabe vom 15. August 2024 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um einen Kantonswechsel vom Kanton C._______ in den Kan- ton B.. Als Grund gab er eine zweijährige Berufslehre als Coiffeur EBA im Kanton B. an. C. Am 20. August 2024 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie beabsichtige, sein Kantonswechselgesuch abzuweisen. Hierzu gewährte sie ihm das rechtliche Gehör. Gleichzeitig ersuchte sie die betroffenen Kan- tone C._______ und B._______ um Mitteilung, ob sie einem Kantonswech- sel zustimmen oder diesen ablehnen. Während der Kanton C._______ dem Kantonswechsel in den Kanton B._______ am 22. August 2025 zustimmte, verweigerte letzterer am 3. September 2025 seine Zustimmung zum Kantonswechsel. Am 17. September 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Stellung- nahme ein. D. Mit Verfügung vom 25. September 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch

F-6619/2024 Seite 3 des Beschwerdeführers um Bewilligung eines Wechsels vom Kanton C._______ in den Kanton B._______ ab. E. Am 21. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Kantonswechsel in den Kanton B._______ sei zu bewilligen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und setzte der Vor- instanz eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. G. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 23. Januar 2025. H. Die Vorinstanz reichte am 20. Februar 2025 die Duplik ein, der Beschwer- deführer am 28. März 2025 die Triplik. I. Aus organisatorischen Gründen wurde im Dezember 2024 das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf die vorsitzende Richterin über- tragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Gesuch um Bewilligung eines Kantons- wechsels von vorläufig aufgenommenen Personen zum Gegenstand ha- ben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

F-6619/2024 Seite 4 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Dies gilt auch für Beschwerden gegen die Verweigerung des Kan- tonswechsels vorläufig aufgenommener Personen (vgl. Urteil des BVGer F-3117/2024 vom 6. Januar 2025 E. 5.5). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E.2.2 m.H.). 3. Der Kantonswechsel einer vorläufig aufgenommenen Person wird bewilligt zum Schutz der Einheit der Familie (Art. 85b Abs. 2 Bst. a AIG) oder bei einer schwerwiegenden Gefährdung der Gesundheit der vorläufig aufge- nommenen Person oder anderer Personen (Art. 85b Abs. 2 Bst. b AIG). Übt eine vorläufig aufgenommene Person in einem anderen Kanton eine unbefristete Erwerbstätigkeit aus oder absolviert sie eine berufliche Grund- bildung, so wird ihr der Kantonswechsel in diesen Kanton zudem bewilligt, wenn sie weder für sich noch für ihre Familienangehörigen Sozialhilfe be- zieht (Art. 85b Abs. 3 Bst. a AIG) und das Arbeitsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht oder ein Verbleib im Wohnkanton aufgrund des Ar- beitsweges oder der Arbeitszeiten nicht zumutbar ist (Art. 85b Abs. 3 Bst. b AIG). Für die Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit ist die zukünftige Si- tuation im neuen Kanton massgebend (Art. 67a Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Verbleib im Wohnkanton ist aufgrund des Arbeitswegs namentlich dann unzumutbar, wenn der Arbeitsweg mehr als 90 Minuten je für den Hin- und Rückweg dauert (Art. 67a Abs. 2 Bst. a VZAE) oder die vorläufig aufgenommene Person für den Arbeitsweg auf den öffentlichen

F-6619/2024 Seite 5 Verkehr angewiesen ist und der Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrs- mitteln nicht oder nur schwer erreichbar ist (Art. 67a Abs. 2 Bst. b VZAE). 4. 4.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch um Kantonswechsel im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer könne zwar eine berufliche Grundbildung geltend machen, sei mit dem vereinbarten Lehrlingslohn von Fr. 400.– pro Monat im ersten Ausbildungsjahr und Fr. 500.– pro Monat im zweiten Ausbildungsjahr jedoch nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Er werde daher auch während der Ausbildungs- zeit ergänzend und in erheblichem Umfang auf Sozialhilfe angewiesen bleiben. Seine Integrationsbemühungen – insbesondere, dass er bereits nach einem Jahr Aufenthalt in der Schweiz eine Lehrstelle gefunden habe – seien zwar positiv zu würdigen; daraus könne jedoch kein Anspruch auf einen Kantonswechsel abgeleitet werden. Mit den per 1. Juni 2024 in Kraft getretenen neuen gesetzlichen Bestimmungen sei für vorläufig aufgenom- mene Personen zwar eine Erleichterung des Kantonswechsels bei Aus- übung einer unbefristeten Erwerbstätigkeit oder während einer beruflichen Grundbildung in einem anderen Kanton bezweckt worden; diese Möglich- keit sei jedoch bei Sozialhilfeabhängigkeit ausdrücklich eingeschränkt wor- den. Für Minderjährige sei keine Ausnahme vorgesehen worden, weshalb es im konkreten Fall unerheblich sei, ob die Sozialhilfeabhängigkeit als un- verschuldet gelte. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die von der Vor- instanz vertretene Auslegung von Art. 85b Abs. 3 Bst. a und b AIG führe dazu, dass unbegleitete Minderjährige faktisch von der Möglichkeit eines Kantonswechsels zwecks Absolvierung einer beruflichen Grundbildung ausgeschlossen würden. Es sei nicht ersichtlich, warum der Gesetzgeber die Absicht hätte, bei der beruflichen Grundbildung die Sozialhilfeabhän- gigkeit ausnahmslos als Ausschlussgrund für einen Kantonswechsel ein- zuführen. Es sei allgemein bekannt, dass insbesondere Minderjährige während der beruflichen Grundbildung lediglich einen tiefen Lehrlingslohn erhalten würden, welcher allein nicht ausreiche, um selbständig den Le- bensunterhalt zu bestreiten. Die berufliche Grundbildung sei ausserdem ein Fundament der schweizerischen Wirtschaft, welches Menschen bereits früh ermögliche, neben einer praxisorientierten Ausbildung Berufserfah- rung zu sammeln, um später mit einer anerkannten Ausbildung besser Fuss zu fassen. Dies sei auch als Wirkungsziel 3 in der Integrationsagenda Schweiz (IAS) festgelegt. Bei den Richtlinien der Schweizerischen Konfe- renz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) werde bei der Sozialhilfe auch

F-6619/2024 Seite 6 beachtet, dass die Führsorgeabhängigkeit minderjährigen Familienmitglie- dern nicht angelastet werde, weil Eltern in der Leistungspflicht stehen wür- den. Die fehlende elterliche Unterstützung dürfe nicht zu einem Verschul- den der minderjährigen Person führen. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er sei als unbegleiteter Minderjäh- riger in die Schweiz gereist und habe bereits nach einem Jahr eine Lehr- stelle gefunden, die ihm eine Grundbildung ermögliche. Er könne nicht auf die Finanzierungskraft seiner Eltern zurückgreifen, weshalb seine Sozial- hilfeabhängigkeit nicht selbstverschuldet sei. Durch die begonnene Ausbil- dung zum Coiffeur könne er sich nachhaltig integrieren und künftig seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten. Zudem sei gemäss dem Übereinkom- men vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, der Wortlaut von Art. 85b Abs. 3 AIG sei klar. Die Botschaft des Bundesrats vom 26. August 2020 zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes sei bezüglich der Frage der Sozialhilfeunabhängigkeit ebenso unmissverständlich. Mit die- ser Regelung solle im Sinn des öffentlichen Interesses einerseits vermie- den werden, dass Kantone mit grosszügigeren Stellenangeboten überpro- portional beansprucht beziehungsweise im Bereich der Sozialhilfe einer grösseren Belastung ausgesetzt werden als andere Kantone, und anderer- seits solle die angestrebte ausgeglichene Verteilung der Personen aus den Asylbereich auf die Kantone aufrechterhalten werden. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers seien zwar verständlich, dennoch sei festzuhalten, dass er nicht nachgewiesen habe, dass er sich im Kanton C._______ erfolglos um eine Lehrstelle bemüht hätte, obwohl entsprechende Angebote bestünden. Zudem könne er mit Unterstützung seines Beistands einen Wochenaufenthalt im Kanton B._______ beantra- gen, ohne dass ein Kantonswechsel erforderlich sei. 4.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer fest, wissenschaftlich fun- dierte Erkenntnisse würden belegen, dass sich ein früher Zugang zur Be- rufsbildung für jugendliche Geflüchtete positiv auf die Sozialhilfeunabhän- gigkeit auswirke, und dass die eingesparten Kosten den finanziellen Auf- wand deutlich übertreffen würden. Da die Kosten für vorläufig aufgenom- mene Personen während sieben Jahren durch den Bund übernommen würden, entstünden dem Kanton B._______ keine zusätzlichen Sozialhil- felasten. Zudem habe der Lehrbetrieb zugesichert, ihn – den

F-6619/2024 Seite 7 Beschwerdeführer – nach Abschluss der Ausbildung weiter zu beschäfti- gen, was seine baldige finanzielle Unabhängigkeit erwarten lasse. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hätte er – der Beschwerdeführer – aufgrund seines damaligen geringen Sprachniveaus (A1) im Kanton C._______ keine realistische Chance auf eine Lehrstelle bei einem «tradi- tionellen» Coiffeur gehabt. Die in B._______ gefundene Lehrstelle in einem Barbierbetrieb entspreche hingegen eher seinem Profil. Dank seiner Sprachkenntnisse in Kurdisch und Arabisch könne er sich dort gut verstän- digen und auch seine Deutschkenntnisse laufend verbessern, was seine Integration wesentlich fördere. Wie bereits in der Beschwerde dargelegt könne die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit bei Personen in einer beruflichen Grundbildung nicht derart streng ausgelegt werden. Ler- nende könnten ihren Lebensunterhalt naturgemäss nicht allein bestreiten und seien auf Unterstützung angewiesen. Es sei nicht ersichtlich, warum der Gesetzgeber junge Menschen aus prekären finanziellen Situationen gegenüber jungen Menschen, die auf eine familiäre finanzielle Unterstüt- zung zurückgreifen können, bewusst diskriminieren wollte. 4.5 In ihrer Duplik entgegnet die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe weder den Nachweis erbracht, dass er im Kanton B._______ tatsächlich zu einer Lehrstelle zugelassen worden sei, noch liege ein Nachweis über den Besuch einer Berufsschule vor. Das Argument bezüglich der Bundes- pauschalen laufe insofern ins Leere, als diese pauschal ausgerichteten Subventionen nicht mit individuell-konkret ausgerichteten kantonalen Sozi- alhilfeleistungen in Relation gesetzt werden können. Weiter erscheine es zumindest befremdlich, dass der Beschwerdeführer trotz Abweisung seiner Beschwerde gegen die Kantonszuweisung (Urteil des BVGer F-5625/2023 vom 14. Februar 2024) trotzdem eine Lehrstelle in B._______ gesucht und mit Unterstützung seiner Verwandten auch gefunden habe. Auch sei nicht belegt, dass sich der Beschwerdeführer im Kanton C., trotz auch dort vorhandener Barbershops, erfolglos um eine Lehrstelle bemüht habe. Sie – die Vorinstanz – verweise erneut auf die Möglichkeit eines Wochen- aufenthalts im Kanton B., zu welcher der Beschwerdeführer keine Stellung genommen habe. Somit sei die Verweigerung des Kantonswech- sels verhältnismässig. 4.6 In seiner Triplik reichte der Beschwerdeführer die Genehmigung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts des Kantons B._______ vom 23. Juli 2024, den betreffenden Lehrvertrag vom 10. Juli 2024 mit dem Stempel dieser Behörde sowie das Zeugnis der Berufsschule für Mode und

F-6619/2024 Seite 8 Gestaltung vom 24. Januar 2024 nach. Hinsichtlich der Lehrstellensuche im Kanton B._______ führt er aus, es sei nur verständlich sei, dass er sich sein familiäres Netz zu Nutze gemacht habe, indem er von der Bekannt- schaft seines Onkels zum Inhaber des Lehrbetriebs habe profitieren kön- nen und er diese einmalige Gelegenheit für sich genutzt habe. Die An- nahme dieser Lehrstelle bedeute für ihn den schnellstmöglichen Weg zur Sozialhilfeunabhängigkeit. Im Kanton C._______ pflege er kein soziales Netz, welches ihm die Absolvierung der Lehre bei einem ansässigen Bar- bershop hätte ermöglichen können. Ebenso habe er zu dieser Zeit über ungenügende Deutschkenntnisse verfügt. Hinsichtlich des Wochenaufent- halts sei festzuhalten, dass die familiären Verhältnisse sowie der nicht vor- handene Freundeskreis in (...) weder seine regelmässige Rückkehr an die- sen Ort gewährleisten noch die Voraussetzungen für den Wochenaufent- halt erfüllen würden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat am 19. August 2024 eine zweijährige Be- rufslehre EBA in (...) (Kanton B.) angetreten; der entsprechende Lehrvertrag wurde vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons B. am 23. Juli 2024 genehmigt. Sein Arbeitsweg von (...) nach (...) für den Hin- und Rückweg beträgt mehr als drei Stunden und liegt damit deutlich über dem zumutbaren Reiseweg von 90 Minuten. Der Beschwer- deführer beruft sich somit zu Recht auf die Gesetzesbestimmung von Art. 85b Abs. 3 Bst. b AIG i.V.m. Art. 67a Abs. 2 Bst. a VZAE (vgl. E. 3 hiervor). 5.2 Der Beschwerdeführer wird seit seiner Einreise in die Schweiz am 17. Juli 2023 von der öffentlichen Hand finanziell unterstützt. Gemäss dem eingereichten Lehrvertrag vom 10. Juli 2024 ist im ersten Ausbildungsjahr ein Bruttolohn von Fr. 400.– und im zweiten Ausbildungsjahr ein solcher von Fr. 500.– pro Monat vorgesehen. Der Beschwerdeführer wird mit sei- nem Lehrlingslohn nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt selbstän- dig zu bestreiten, weshalb er auch während der Ausbildungszeit voraus- sichtlich weiterhin in erheblichem Umfang auf öffentliche Sozialhilfe ange- wiesen sein wird. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwer- deführer die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss Art. 85b Abs. 3 Bst. a AIG nicht erfüllt. 5.3 Ob und in welchem Ausmass den Beschwerdeführer ein Verschulden am Bezug der Sozialleistungen trifft, stellt nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung eine Frage der Verhältnismässigkeit dar (vgl. Urteile des BGer

F-6619/2024 Seite 9 2C_498/2024 vom 4. Februar 2025 E. 5.1 m.w.H.; 2C_2/2024 vom 9. Ok- tober 2024 E. 5.3) und ist nachfolgend zu prüfen. 6. Bei der Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG) sind die öffentlichen Interessen gegen die privaten In- teressen des Beschwerdeführers abzuwägen. 6.1 Das öffentliche Interesse des Kantons B._______ liegt darin, dass die- ser den Zuzug von vorläufig aufgenommen Personen, welche sozialhilfe- abhängig sind, verhindern möchte, um seine finanzielle Belastung zu be- grenzen. Dieses öffentliche Interesse wird jedoch dadurch relativiert, dass die Integration – insbesondere in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht – eben- falls einen Aspekt des öffentlichen Interesses darstellt und durch einen Kantonswechsel gefördert werden kann. 6.2 Der Beschwerdeführer reiste als unbegleiteter minderjähriger Asylsu- chender in die Schweiz ein und wurde seither durch die Asylsozialhilfe fi- nanziell unterstützt. Seine Abhängigkeit von Sozialhilfe ist im Wesentlichen seiner Minderjährigkeit, der (soweit ersichtlich) fehlenden familiären Unter- stützung und dem daraus resultierenden fehlenden Einkommen geschul- det. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte auf ein persönliches Ver- schulden im Sinne eines pflichtwidrigen oder vermeidbaren Sozialhilfebe- zugs. Zudem hat der Beschwerdeführer trotz Abwesenheit seiner Eltern und innert kurzer Zeit eine Lehrstelle als Coiffeur EBA im Kanton B._______ gefunden. Auch der Beistand des Beschwerdeführers hat der Lehre unter der Bedingung eines bewilligten Kantonswechsels zuge- stimmt. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist deshalb zugutezuhalten, dass er trotz er- schwerter Ausgangslage Eigeninitiative gezeigt hat, indem er ohne wesent- liche (finanzielle) Unterstützung rasch eine Lehrstelle finden konnte und zumindest einen kleinen Teil seines Lebensunterhalts selbst finanzieren kann. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und ge- sunden Mann, der sich nach erfolgreichem Abschluss seiner Lehre voraus- sichtlich von der Sozialhilfe wird lösen können. Diese Annahme wird dadurch gestützt, dass der Ausbildungsbetrieb, die (...) GmbH, den Be- schwerdeführer auch nach Abschluss seiner Ausbildung weiter beschäfti- gen möchte. Es bestehen – soweit aus den Akten ersichtlich – keine An- haltspunkte, aufgrund derer heute bereits zu bezweifeln wäre, dass der Beschwerdeführer sich von der Sozialhilfe wird lösen können.

F-6619/2024 Seite 10 Zudem ist zu berücksichtigen, dass gemäss den SKOS-Richtlinien – wenn- gleich für vorläufig aufgenommene Personen nicht direkt anwendbar – min- derjährige und junge erwachsene Personen grundsätzlich von der Rücker- stattungspflicht befreit sind (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel E. 2.5), was de- ren in der Regel fehlendes Verschulden am Leistungsbezug unterstreicht. Unter den genannten Umständen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer innert verhältnismässig kurzer Zeit ein regelmässi- ges Erwerbseinkommen wird erwirtschaften können, mit dem er sich vo- raussichtlich von der Sozialhilfe wird lösen können. 6.4 Der Vorinstanz kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie vom Be- schwerdeführer verlangt, sich im Kanton B._______ als Wochenaufenthal- ter anzumelden. Es ist offensichtlich, dass eine solche Lösung zwei Wohn- sitze bedingen würde, was mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre. 6.5 Nach dem Gesagten überwiegen die privaten Interessen des Be- schwerdeführers an der Absolvierung seiner Ausbildung im Kanton B._______ das lediglich geringe öffentliche Interesse dieses Zielkantons, der vorübergehenden finanziellen Zusatzbelastung zu entgehen. Die Ver- weigerung des Kantonswechsels erweist sich als unverhältnismässig. 7. Aus den genannten Gründen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist gutzuheis- sen und die Verfügung vom 25. September 2024 ist aufzuheben. Die Vor- instanz ist anzuweisen, das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel in den Kanton B._______ zu bewilligen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdefüh- rer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer für die ihm erwachse- nen notwendigen Kosten Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Las- ten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Deren Höhe ist ausgehend von den eingereichten Kostennoten (vom 21. Oktober 2024, 23. Januar 2025 und 28. März 2025) festzulegen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die darin geltend gemachte Aufwände von insgesamt Fr. 2'237.90 (inkl. Auslagen und MWST) erscheinen angemessen. Die Vorinstanz ist zu

F-6619/2024 Seite 11 verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. 9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).

F-6619/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 25. September 2024 wird aufgehoben und die Vor- instanz wird angewiesen, das Gesuch des Beschwerdeführers um Wech- sel in den Kanton B._______ zu bewilligen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 2’237.90 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonalen Migrationsbehörden.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Margerita Socha

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Zitat
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Gericht
Bvger
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CH_BVGE_001, F-6619/2024
Entscheidungsdatum
24.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026