B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-6184/2025

Urteil vom 23. September 2025 Besetzung

Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien

X._______, geb. (...), (...), vertreten durch Dr. iur. Nils Reimann, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 17. Juli 2025.

F-6184/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 19. März 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 17. April 2025 anerkannte die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin als Flüchtling, gewährte ihr Asyl und wies sie dem Kan- ton Y._______ zu (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 17, 23). B. Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen die Kantonszuweisung erhobene Beschwerde mit Urteil F-2933/2025 vom 7. Mai 2025 gut, und wies die Sache zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (SEM act. 23). C. Am 12. Juni 2025 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass es be- absichtige, sie erneut dem Kanton Y._______ zuzuweisen. Gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit eingeräumt, sich dazu zu äussern. Die Beschwer- deführerin nahm mit Schreiben vom 14. Juli 2025 Stellung (SEM act. 25, 26). D. Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerdefüh- rerin wiederum dem Kanton Y._______ zu und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM act. 29). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. August 2025 gelangte die Beschwerde- führerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die vorinstanz- liche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie dem Kanton A._______ zuzuweisen; eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung über die Kantonszuweisung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (gemeint: Prozessführung) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsge- richts [BVGer act.] 1). F. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2025 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die Anträge um Wiederherstellung der aufschiebenden

F-6184/2025 Seite 3 Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung gut (BVGer act. 3).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 3. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des bundesver- waltungsgerichtlichen Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 4. 4.1 Bereits in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil F- 2933/2025 vom 7. Mai 2025 wurde festgehalten, dass nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Flüchtlinge mit Asylsta- tus gemäss Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) einen Anspruch auf freie Kan- tonszuweisung beziehungsweise -Wechsel haben, sofern nicht Widerrufs- gründe nach Art. 63 AIG vorliegen und sich eine darauf gestützte Verwei- gerung als verhältnismässig erweist (vgl. E. 2.4 ebenda und die dort zitierte Rechtsprechung).

F-6184/2025 Seite 4 4.2 Nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 17. April 2025 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, hat sie grundsätzlich einen Anspruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts sowie auf Zuweisung an den von ihr ge- wünschten Kanton. Vorliegend nicht anwendbar ist demgegenüber die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG (vgl. dazu bspw. Urteil des BVGer F-2759/2025 vom 22. Juli 2025 E. 2.1). Es erübrigt sich damit, auf die diesbezüglichen Ausführungen des SEM einzugehen (vgl. Verfü- gung vom 17. Juli 2025 E. 1). 4.3 Zu prüfen gilt nachfolgend hingegen, ob die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebedürftigkeit nach Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllt und, wenn ja, ob sich die darauf ge- stützte Verweigerung der gewünschten Kantonszuweisung als verhältnis- mässig erweist. 5. 5.1 Die Vorinstanz bringt dazu in der angefochtenen Verfügung im Wesent- lichen vor, gemäss den Akten sei die Beschwerdeführerin seit der Einreise in die Schweiz am 19. März 2025 bis zum aktuellen Zeitpunkt – wie ange- sichts des von ihrer Rechtsvertretung zu Recht erwähnten Arbeitsverbots während des Aufenthalts im Bundesasylzentrum (BAZ) und des insgesamt erst kurzen Aufenthalts in der Schweiz zu erwarten – noch nie einer Er- werbstätigkeit nachgegangen. Erfahrungsgemäss dauere es bei anerkann- ten Flüchtlingen trotz Bemühungen in aller Regel mehrere Jahre bis zur Integration in den Schweizer Arbeitsmarkt und zur Sozialhilfeunabhängig- keit. So betrage die Quote des Sozialhilfebezugs für anerkannte Flücht- linge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge in den ersten fünf respektive sieben Jahren Aufenthalt in der Schweiz gemäss Auswertung des Bundes- amtes für Statistik im Jahr 2023 80.3%. Somit liege eine konkrete Gefahr einer längeren und erheblichen Abhängigkeit von Sozialhilfe vor. Die in Af- ghanistan erworbene Schulbildung im Bereich «Banking and Finance» ver- möge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht dazu zusammenfassend geltend, der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG sei als Kriterium für die Ver- wehrung des Wunschkantons untauglich. Selbst wenn man das Kriterium prüfen würde, bliebe es unerfüllt. Darüber hinaus sei das Handeln der Vor- instanz unverhältnismässig, wenn es lediglich aufgrund des Sozialhilfebe- zugs die freie Wahl des Aufenthaltsorts der Beschwerdeführerin verwei- gere und die weiteren Kriterien nicht berücksichtigt würden. In diesem Zu- sammenhang würde die Vorinstanz ferner erneut die Begründungspflicht

F-6184/2025 Seite 5 verletzen, dies aufgrund ihrer pauschalen Argumentation, ohne Verhältnis- mässigkeitsprüfung und ohne Einzelfallbezug. Das Recht auf freie Wahl ihres Aufenthaltsorts nach Art. 26 FK entfalte somit volle Wirkung und die Beschwerdeführerin sei nicht dem Kanton Y., sondern dem Kan- ton A. zuzuweisen, wo sich ihr Partner befinde. Die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit wäre gerade dort am geringsten und die Vorteile hinsichtlich ihrer Integration dort am grössten. Die Verwehrung der Kan- tonswahl sei zudem nicht nur unverhältnismässig, sondern auch mit der Flüchtlingskonvention unvereinbar. 6. 6.1 Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG ist erfüllt, wenn eine ausländische Person dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Das Bundesgericht hat hierzu im Sinne eines abstrakten Richtwerts wiederholt festgehalten, dass bereits ein Sozialhilfebezug von Fr. 50'000.– als erheblich gelten kann (vgl. statt vieler Urteile des BGer 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 6.2; 2C_23/2018 vom 11. März 2019, E. 4.2.1; Urteil des BVGer F-5476/2025 vom 31. Juli 2025 E. 4.1). Weiter setzt der Widerrufsgrund rechtsprechungsgemäss die konkrete Ge- fahr einer andauernden erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit voraus; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktu- ellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.4). Hypothesen und pau- schalierte Gründe genügen in diesem Zusammenhang nicht (vgl. Urteil des BGer 2C_2/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 5.1). Vielmehr ist eine konkrete Prognose der voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation un- ter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten durchzu- führen (vgl. Urteil des BGer 2C_498/2024 vom 4. Februar 2025 E. 5.1). Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn eine Person zum einen hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und zum anderen nicht damit ge- rechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.4). 6.2 Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozial- hilfebedürftigkeit trifft, bildet praxisgemäss nicht eine Frage des Widerrufs- grundes, sondern eine solche der Verhältnismässigkeit der darauf gestütz- ten Massnahme beziehungsweise Entscheidung (vgl. Urteile des BGer 2C_498/2024 E. 5.1 m.w.H.; 2C_2/2024 E. 5.3). Im Rahmen der dabei vor- zunehmenden Gesamtbetrachtung ist der besonderen Situation von Flüchtlingen Rechnung zu tragen.

F-6184/2025 Seite 6 6.3 Die Vorinstanz legt in casu nicht dar, in welchem finanziellen Ausmass die Beschwerdeführerin bisher mit Sozialhilfeleistungen unterstützt wurde. Auch den Akten ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. In zeitlicher Hin- sicht liegt zum jetzigen Zeitpunkt ein Sozialhilfebezug von rund sechs Mo- naten vor. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass bereits ein erhebli- cher Gesamtbezug im Sinne der vorstehend erläuterten Rechtsprechung akkumuliert worden ist. Wie es sich damit effektiv verhält und ob demnach von einer erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, braucht indes nicht näher abgeklärt zu werden, da – wie nachfolgend dargetan – die zusätzlich erforderliche Dauerhaftigkeit der Ab- hängigkeit ohnehin zu verneinen ist. 6.4 Was die Dauerhaftigkeit der Sozialhilfebedürftigkeit angeht, ist festzu- halten, dass sich die am 19. März 2025 in die Schweiz eingereiste Be- schwerdeführerin nun insgesamt seit sechs Monaten in der Schweiz auf- hält und seither sozialhilfeabhängig ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie während der ersten drei Monate nach Einreichung des Asylgesuchs ei- nem Arbeitsverbot unterlag (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Unter diesen Umstän- den kann nicht allein aufgrund der bisherigen Sozialhilfeabhängigkeit auf die konkrete Gefahr einer künftigen Abhängigkeit von Sozialhilfe geschlos- sen werden (vgl. die in zeitlicher Hinsicht vergleichbare Konstellation im Urteil F-2759/2025 vom 22. Juli 2025 E. 5.3). Die von der Vorinstanz auf Statistiken gestützte Hypothese, wonach eine längere und erhebliche Ab- hängigkeit von der Sozialhilfe zumindest auf absehbare Zeit nicht ausge- schlossen werden könne, ist als Grundlage für die Annahme einer entspre- chenden konkreten Gefahr sodann von vornherein untauglich. Wie das Bundesgericht betont, reichen abstrakte Statistiken oder verallgemei- nernde Annahmen nicht aus, um die konkrete Gefahr einer langfristigen Sozialhilfeabhängigkeit zu begründen (vgl. E. 6.1). Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin, welche gemäss eigenen Angaben eine universitäre Ausbildung im Bereich «Banking und Finance» abgeschlossen und zudem als Schneiderin gearbeitet habe, den Wunsch äusserte, sich möglichst rasch eine eigene Existenz in der Schweiz aufzubauen (vgl. SEM act. 13/5, Antworten auf Fragen 31 ff.; SEM act. 26, S. 6; BVGer 1, S. 7). Es bestehen damit – soweit aus den Akten ersichtlich – keine Anhaltspunkte, aufgrund derer heute bereits zu bezweifeln wäre, dass sie sich mittelfristig von der Sozialhilfe wird lösen können. Mithin kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht auf eine konkrete Gefahr einer langfristigen Sozialhilfeabhängigkeit geschlos- sen werden und das Erfordernis der Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs ist zu verneinen.

F-6184/2025 Seite 7 6.5 Nach dem Gesagten ist der Widerrufsgrund der erheblichen und dau- erhaften Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG nicht erfüllt. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines anderen Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 AIG und solche werden von der Vorinstanz auch nicht vorgebracht (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer F-2759/2025; F-2761/2025 vom 22. Juli 2025 E. 5; F-5476/2025 vom 31. Juli 2025 E. 4). 6.6 Vor diesem Hintergrund kann auf eine Verhältnismässigkeitsprüfung verzichtet werden. 7. Angesichts des Fehlens eines Widerrufsgrundes beruft sich die Beschwer- deführerin zu Recht auf ihren Anspruch auf Zuweisung in den von ihr ge- wünschten Kanton. Zu Unrecht hat ihr das SEM somit die entsprechende Zuweisung verweigert. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes- recht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung vom 17. Juli 2025 ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzu- weisen, die Beschwerdeführerin dem Kanton A._______ zuzuweisen. Sofern die Beschwerdeführerin überdies um Erlass eines Referenzurteils ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid des Gerichts auf einer langjährigen und klaren bundesgerichtlichen und bundesverwaltungsge- richtlichen Rechtsprechung beruht (vgl. dazu auch Urteil des BVGer F- 3852/2025 vom 4. Juli 2025 E. 3.2). Solange diese mehrmals bestätigte Rechtsprechung des Gerichts nicht umgestossen wird, gibt es keinen An- lass diese Praxis in einem Referenzurteil in Fünferbesetzung zu festigen. Es gilt anzumerken, dass sich ein Grundsatzentscheid in einem anderen hängigen Verfahren in Vorbereitung befindet. Aus Gründen der Rechtssi- cherheit gibt es allerdings keinen hinreichenden Grund, alle Verfahren bis zur Entscheidfindung zu sistieren.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche

F-6184/2025 Seite 8 Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111a ter AsylG). 10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-6184/2025 Seite 9

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 17. Juli 2025 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin dem Kanton A.________ zuzuwei- sen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan- tonalen Migrationsbehörden.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Yannick Antoniazza-Hafner Susanne Stockmeyer

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23.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026