B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-5476/2025

Urteil vom 31. Juli 2025 Besetzung

Einzelrichter Basil Cupa (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Margerita Socha.

Parteien

A._______, vertreten durch Lea Haidlauf, Rechtsanwältin, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Nordwestschweiz, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 17. Juli 2025.

F-5476/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 14. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 anerkannte die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin als Flüchtling, gewährte ihr Asyl und wies sie dem Kan- ton B._______ zu. B. Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen die Kantonszuweisung erhobene Beschwerde mit Urteil F-4372/2025 vom 8. Juli 2025 gut, und wies die Sache zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. C. Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerdefüh- rerin wiederum dem Kanton B._______ zu und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Gegen die Kantonszuweisung liess die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantra- gen, in Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, sie dem Kanton C._______ zuzuweisen. Even- tualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung der Kantonszuweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies liess sie um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor- schusses und Ausrichtung einer Parteientschädigung ersuchen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

F-5476/2025 Seite 3 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – diese Bestimmung geht als Spezialbestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Nicht anwendbar ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf Flüchtlinge. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welcher den Wechsel des Wohnorts in einen an- deren Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungs- gericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3). 2.2 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des bundes- verwaltungsgerichtlichen Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 2.3 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz haben das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen – vorbe- haltlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für auslän- dische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. Art. 26 FK und Art. 58 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flücht- linge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Per- sonen gelten. Abzustellen ist mithin auf diejenigen Einschränkungen, wel- che auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung an- wendbar sind. Zufolge aktueller Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge somit einen Anspruch auf Kantonswechsel in gleichem Um- fange, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2; zum Ganzen statt vieler Urteile

F-5476/2025 Seite 4 des BVGer F-687/2025 vom 14. Februar 2025 E. 2.2; F-7843/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.2; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.1 je m.w.H.). Nach Massgabe dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Kantons- wechsel, sofern nicht Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen und sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist (vgl. Bot- schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft] BBl 2002 3790; Urteile des BVGer F-2933/2025 vom 7. Mai 2025 E. 2.4 m.w.H.; F-687/2025 vom 14. Februar 2025 E. 2.2). 2.4 Nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2025 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, hat sie grundsätzlich einen Anspruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts sowie Zuweisung an den von ihr gewünsch- ten Kanton. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 58 AsylG, Art. 26 i.V.m. Art. 6 FK). 3. Vorliegend strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebedürftigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt und, wenn ja, ob sich die darauf ge- stützte Verweigerung der gewünschten Kantonszuweisung als verhältnis- mässig erweist. 3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz bis zum aktuellen Zeitpunkt noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Erfahrungsgemäss dauere es bei anerkannten Flüchtlingen mehrere Jahre bis zur Integration in den Schweizer Arbeitsmarkt und zur Sozialhilfeunabhängigkeit. So betrage die Quote des Sozialhilfebezugs für anerkannte Flüchtlinge und vorläufige auf- genommene Flüchtlinge in den ersten fünf respektive sieben Jahren Auf- enthalt in der Schweiz gemäss Auswertung des Bundesamtes für Statistik im Jahr 2023 80.3%. Zudem sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin die in Afghanistan ausgeführten Tätigkeiten mangels Kenntnisse einer Schweizer Landessprache und Schweizer Diplomen auf längere Zeit in der Schweiz nicht als bezahlte und existenzsichernde Er- werbstätigkeit werde ausüben können. Es gebe somit keine überzeugen- den Hinweise gegen die Annahme, die Beschwerdeführerin werde für lange Zeit erheblich von der Sozialhilfe abhängig sein. Die Grundlagen für einen Anspruch auf eine Zuweisung in den Wunschkanton seien somit

F-5476/2025 Seite 5 auch unter der Anwendung von Art. 26 FK und Art. 37 Abs. 3 AIG nicht ge- schaffen. 3.2 Auf Rechtsmittelebene wurde von der Beschwerdeführerin im Wesent- lichen vorgebracht, der Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit sei nicht erfüllt. So könne im Gegensatz zu den an- deren in Art. 63 AIG genannten Kriterien die Voraussetzung der Dauerhaf- tigkeit und Erheblichkeit des Sozialhilfebezugs in einem Verfahren, das ma- ximal 140 Tage dauere, von vornherein nicht erfüllt sein. Zudem bringe die Unterbringung in einem Bundesasylzentrum ein Arbeitsverbot mit sich (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin bestehe seit ihrer Einreise in die Schweiz gerade einmal drei Monate. Die Höhe der Beiträge in dieser kurzen Zeit führe nicht annähernd zur Beja- hung des Kriteriums der Erheblichkeit. Auch könne von einer dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit nach derart kurzer Bezugsdauer keine Rede sein. Für die Annahme der Dauerhaftigkeit hätte es zudem einer konkreten, auf den Einzelfall bezogenen und auf längere Sicht ausgelegten Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Lage bedurft. Die Vorinstanz hingegen bediene sich lediglich einer unspezifischen und pauschalisieren- den Zukunftsprognose mit einem knappen Verweis auf statistische Werte. Würde dem gefolgt, liesse sich in jedem Fall mit einer hypothetischen zu- künftigen Sozialhilfeabhängigkeit argumentieren und würde das grundsätz- liche Recht auf freie Wahl «des Niederlassungskantons» vollständig aus- gehöhlt. 4. 4.1 Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist erfüllt, wenn eine ausländische Person dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Das Bundesgericht hat hierzu im Sinne eines abstrakten Richtwerts wiederholt festgehalten, dass bereits ein Sozialhilfebezug von Fr. 50'000.– als erheblich gelten kann (vgl. statt vieler Urteile des BGer 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 6.2; 2C_23/2018 vom 11. März 2019, E. 4.2.1). Weiter setzt der Widerrufsgrund rechtsprechungsgemäss die konkrete Gefahr einer andauernden erheblichen Sozialhilfeabhängig- keit voraus; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bishe- rigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzi- elle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.4). Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen in diesem Zusammen- hang nicht (vgl. Urteil des BGer 2C_2/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 5.1). Vielmehr ist eine konkrete Prognose der voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren

F-5476/2025 Seite 6 Einkommensaussichten durchzuführen (vgl. Urteil des BGer 2C_498/2024 vom 4. Februar 2025 E. 5.1). Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn eine Per- son zum einen hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und zum anderen nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft sel- ber für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.4). 4.2 Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozial- hilfebedürftigkeit trifft, bildet praxisgemäss nicht eine Frage des Widerrufs- grundes, sondern eine solche der Verhältnismässigkeit der darauf gestütz- ten Massnahme beziehungsweise Entscheidung (vgl. vorne E. 2.3 und 2.4, jeweils am Schluss; Urteile des BGer 2C_498/2024 E. 5.1 m.w.H.; 2C_2/2024 E. 5.3). Im Rahmen der dabei vorzunehmenden Gesamtbe- trachtung ist der besonderen Situation von Flüchtlingen Rechnung zu tra- gen. 4.3 Die Vorinstanz legt nicht dar und aus den Akten geht nicht hervor, in welchem finanziellen Ausmass die Beschwerdeführerin bisher mit Sozial- hilfeleistungen unterstützt wurde. In zeitlicher Hinsicht liegt zum jetzigen Zeitpunkt ein Sozialhilfebezug von knapp vier Monaten vor. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass bereits ein erheblicher Gesamtbezug im Sinne der vorstehend erläuterten Rechtsprechung akkumuliert worden ist. Wie es damit effektiv verhält und ob demnach von einer erheblichen Sozi- alhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, braucht indes nicht näher abgeklärt zu werden, da – wie nachfolgend dargetan – die zu- sätzlich erforderliche Dauerhaftigkeit der Abhängigkeit ohnehin zu vernei- nen ist. 4.4 Was die Dauerhaftigkeit der Sozialhilfebedürftigkeit angeht, ist festzu- halten, dass sich die Beschwerdeführerin heute seit knapp vier Monaten in der Schweiz aufhält, und seither sozialhilfeabhängig ist, wobei sie in den ersten drei Monaten nach Einreichung ihres Asylgesuchs einem Arbeits- verbot unterlag (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Unter diesen Umständen kann nicht allein aufgrund der bisherigen Sozialhilfeabhängigkeit auf die konkrete Ge- fahr einer künftigen Sozialhilfeabhängigkeit geschlossen werden. Die von der Vorinstanz auf Statistiken gestützte Hypothese, wonach eine längere und erhebliche Abhängigkeit von der Sozialhilfe zumindest auf absehbare Zeit nicht ausgeschlossen werden könne, ist als Grundlage für die An- nahme einer entsprechenden konkreten Gefahr sodann von vornherein un- tauglich. Wie das Bundesgericht betont, reichen abstrakte Statistiken oder verallgemeinernde Annahmen nicht aus, um die konkrete Gefahr einer langfristigen Sozialhilfeabhängigkeit zu begründen (vgl. E. 4.1). Die

F-5476/2025 Seite 7 Beschwerdeführerin betont, sie möchte sich in der Schweiz schnell integ- rieren und zu arbeiten beginnen. Sie ist eine ausgebildete und englisch- sprechende Person und verfügt über einen Masterabschluss. Es bestehen – soweit aus den Akten ersichtlich – keine Anhaltspunkte, aufgrund derer heute bereits zu bezweifeln wäre, dass sie sich von der Sozialhilfe wird lösen können. Mithin kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht auf eine konkrete Gefahr einer langfristigen Sozialhilfeabhängigkeit geschlossen werden und das Erfordernis der Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs ist zu verneinen. 4.5 Nach dem Gesagten ist der Widerrufsgrund der erheblichen und dau- erhaften Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nicht erfüllt. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines anderen Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 AIG und solche werden von der Vorinstanz auch nicht vorgebracht (vgl. zum Gan- zen Urteil des BVGer F-2759/2025, F-2761/2025 vom 22. Juli 2025 E. 5). 4.6 Vor diesem Hintergrund kann auf eine Verhältnismässigkeitsprüfung verzichtet werden. 5. Angesichts des Fehlens eines Widerrufsgrundes beruft sich die Beschwer- deführerin zu Recht auf ihren Anspruch auf Zuweisung an den von ihr ge- wünschten Kanton und die Vorinstanz verweigerte ihr die entsprechende Zuweisung zu Unrecht. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes- recht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung vom 17. Juli 2025 ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzu- weisen, die Beschwerdeführerin dem Kanton C._______ zuzuweisen. 7. 7.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessfüh- rung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor- schusses sind gegenstandslos geworden. 7.2 Die Rechtsvertretung macht geltend, es sei eine Parteientschädigung auszurichten. Eine Parteientschädigung ist trotz ihres Obsiegens jedoch nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgelt- liche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leis- tungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden

F-5476/2025 Seite 8 (vgl. auch Art. 111a ter AsylG). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-2759/2025, F-2761/2025 vom 22. Juli 2025 E. 8.2). 8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

F-5476/2025 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 17. Juli 2025 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin dem Kanton C._______ zuzuweisen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan- tonalen Migrationsbehörden.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Margerita Socha

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