BGE 149 II 1, 2C_181/2022, 2C_2/2024, 2C_23/2018, 2C_498/2024, + 2 weitere
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-2759/2025, F-2761/2025
Urteil vom 22. Juli 2025 Besetzung
Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügungen des SEM vom 9. April 2025.
F-2759/2025, F-2761/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 2-4 suchten am 14. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Beim Beschwerdeführer 4 handelt es sich um den minder- jährigen Sohn der Beschwerdeführenden 2 und 3. B. Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 anerkannte die Vorinstanz die Be- schwerdeführenden 2-4 als Flüchtlinge, gewährte ihnen Asyl und wies sie dem Kanton B.______ zu. C. Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen die Kantonszuweisung erhobene Beschwerde mit Urteil F-1223/2025, F-1233/2025 vom 4. März 2025 gut und wies die Sache zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurtei- lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. D. Am (...) 2025 kam die Beschwerdeführerin 1, die Tochter der Beschwerde- führenden 2 und 3, zur Welt. E. Mit Verfügung vom 9. April 2025 anerkannte die Vorinstanz auch die Be- schwerdeführerin 1 als Flüchtling, gewährte ihr Asyl und wies sie dem Kan- ton B.______ zu. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuwei- sung entzog sie die aufschiebende Wirkung. F. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies die Vorinstanz die Beschwerdefüh- renden 2-4 wiederum dem Kanton B._______ zu, ohne einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. G. Am 15. April 2025, mithin während laufender Beschwerdefrist gegen die Zuweisungsverfügungen vom 9. April 2025, liess die Vorinstanz die Be- schwerdeführenden in den Kanton B._______ austreten. H. Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügungen mit zwei separaten Rechtsmitteleingaben vom 17. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen
F-2759/2025, F-2761/2025 Seite 3 hinsichtlich der verfügten Kantonszuweisungen an den Kanton B._______ und die Zuweisung an den Kanton C.; eventualiter sei die Sache zu neuen Entscheiden an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hin- sicht ersuchten sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und um Feststellung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde der Beschwerdeführenden 2-4. Ferner beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (gemäss Beschwerdebegründung gemeint: Prozessführung) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Koordination der Verfahren al- ler Familienmitglieder. I. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2025 vereinigte das Bundesverwal- tungsgericht aus prozessökonomischen Gründen die in engem persönli- chem und sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsmittelverfahren F-2759/2025 (Beschwerdeführerin 1) und F-2761/2025 (Beschwerdefüh- rende 2-4). Gleichzeitig stellte es fest, dass die Beschwerde der Beschwer- deführenden 2-4 (mangels Entzugs durch die Vorinstanz) aufschiebende Wirkung hat, hiess das Gesuch um Wiederherstellung der (vorinstanzlich entzogenen) aufschiebenden Wirkung der Beschwerde der Beschwerde- führerin 1 gut und gewährte sämtlichen Beschwerdeführenden die unent- geltliche Prozessführung. J. Am 20. Juni 2025 wandte sich die Rechtsvertretung der Beschwerdefüh- renden an die Vorinstanz, wies darauf hin, dass die Beschwerdeführenden weiterhin im Kanton B. untergebracht seien und beantragte, in Umsetzung der bundesverwaltungsgerichtlichen Zwischenverfügung si- cherzustellen, dass die Beschwerdeführenden im Bundesasylzentrum (BAZ) Zürich untergebracht werden. Das Bundesverwaltungsgericht erhielt jenes Schreiben in Kopie. K. Nachdem die Vorinstanz am 24. Juni 2025 telefonisch auf Nachfrage des Gerichts hin bestätigt hatte, dass die Beschwerdeführenden weiterhin im Kanton B._______ untergebracht seien, wurde sie mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2025 angewiesen, die Zwischenverfügung vom 7. Mai 2025 umgehend umzusetzen und das Bundesverwaltungsgericht zu benachrich- tigen, sobald die Umsetzung erfolgt ist.
F-2759/2025, F-2761/2025 Seite 4 L. Am 16. Juli 2025 teilte die Vorinstanz dem Gericht per E-Mail mit, dass die Beschwerdeführenden seit dem 10. Juli 2025 wieder im BAZ Zürich unter- gebracht seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügun- gen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes be- stimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legi- timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 2. 2.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – diese Bestimmung geht als Spezialbestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Nicht anwendbar ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf Flüchtlinge. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welcher den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor dem Bundesverwaltungsge- richt rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3; anstatt vieler Urteil des BVGer F-7843/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.1). 2.2 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des bundes- verwaltungsgerichtlichen Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
F-2759/2025, F-2761/2025 Seite 5 3. 3.1 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz haben das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen – vorbe- haltlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für auslän- dische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. Art. 26 FK und Art. 58 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flücht- linge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Per- sonen gelten. Abzustellen ist mithin auf diejenigen Einschränkungen, wel- che auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung an- wendbar sind. Nach konstanter Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge somit einen Anspruch auf Kantonswechsel in gleichem Um- fange, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2; zum Ganzen statt vieler Urteile des BVGer F-687/2025 vom 14. Februar 2025 E. 2.2; F-7843/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.2; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.1 je m.w.H.). Nach Massgabe dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Kantons- wechsel, sofern nicht Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen und sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist (vgl. Bot- schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft] BBl 2002 3790; Urteile des BVGer F-2933/2025 vom 7. Mai 2025 E. 2.4 m.w.H., F-687/2025 vom 14. Februar 2025 E. 2.2). 3.2 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführenden am 14. Februar 2025 und am 9. April 2025 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, haben sie grundsätzlich einen Anspruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts sowie Wechsel in und entsprechend auch Zuweisung an den von ihnen anbe- gehrten Kanton. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 58 AsylG, Art. 26 i.V.m. Art. 6 FK). Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden den Wi- derrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebedürftigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllen und, wenn ja, ob sich die darauf gestützte Verweigerung der anbegehrten Kantonszuweisung als verhältnismässig erweist.
F-2759/2025, F-2761/2025 Seite 6 4. 4.1 Die Vorinstanz hat dazu in den angefochtenen Verfügungen im We- sentlichen ausgeführt, wie angesichts ihres bisherigen Aufenthalts im BAZ sowie wegen der Schwangerschaft beziehungsweise des Mutterschutzes der Beschwerdeführerin 3 zu erwarten seien die Beschwerdeführenden in der Schweiz bis zum aktuellen Zeitpunkt noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Erfahrungsgemäss dauere es bei anerkannten Flüchtlin- gen mehrere Jahre bis zur Integration in den Schweizer Arbeitsmarkt und zur Sozialhilfeunabhängigkeit. So betrage die Quote des Sozialhilfebezugs für anerkannte Flüchtlinge und vorläufige aufgenommene Flüchtlinge in den ersten fünf respektive sieben Jahren Aufenthalt in der Schweiz gemäss Auswertung des Bundesamtes für Statistik im Jahr 2023 80.3%. Somit könne eine längere und erhebliche Abhängigkeit der Beschwerdeführen- den von der Sozialhilfe zumindest auf absehbare Zeit nicht ausgeschlos- sen werden. Das Argument, dass sie bisher keinerlei Möglichkeit gehabt hätten, ihre Arbeits- und Integrationsbemühungen unter Beweis zu stellen, vermöge an dieser Einschätzung ebenso wenig zu ändern wie ihre Motiva- tion zum Erwerb von Deutschkenntnissen und die Bemühungen des Be- schwerdeführers 2, Tageseinsätze «im Camp» zu leisten. Die Grundlagen für einen Anspruch auf eine Zuweisung in den Wunschkanton seien somit auch unter der (vom Bundesverwaltungsgericht mit Kassationsurteil vom 4. März 2025 vorgegebenen) Anwendung von Art. 26 FK und Art. 37 Abs. 3 AIG nicht geschaffen. 4.2 Die Beschwerdeführenden halten dem beschwerdeweise im Wesentli- chen entgegen, der Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen So- zialhilfeabhängigkeit sei nicht erfüllt. Sie seien seit gerade einmal drei Mo- naten in der Schweiz und von der Sozialhilfe abhängig. Im Übrigen seien sie bis zum Austritt aus dem BAZ mit einem Arbeitsverbot belegt gewesen. Die Höhe der Beiträge in dieser kurzen Zeit führe nicht annähernd zur Be- jahung des Kriteriums der Erheblichkeit. Auch könne von einer dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit nach derart kurzer Bezugsdauer keine Rede sein. Für die Annahme der Dauerhaftigkeit hätte es zudem einer konkreten, auf den Einzelfall bezogenen und auf längere Sicht ausgelegten Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Lage bedurft. Die Vorinstanz hingegen begnüge sich mit einem knappen Verweis auf statistische Werte. Würde dem gefolgt, liesse sich in jedem Fall mit einer hypothetischen zu- künftigen Sozialhilfeabhängigkeit argumentieren und würde das grundsätz- liche Recht auf freie Wahl «des Niederlassungskantons» vollständig aus- gehöhlt.
F-2759/2025, F-2761/2025 Seite 7 5. 5.1 Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist erfüllt, wenn eine ausländische Person dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Das Bundesgericht hat hierzu im Sinne eines abstrakten Richtwerts wiederholt festgehalten, dass bereits ein Sozialhilfebezug von Fr. 50'000.– als erheblich gelten kann (vgl. statt vieler Urteile des BGer 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 6.2; 2C_23/2018 vom 11. März 2019, E. 4.2.1). Weiter setzt der Widerrufsgrund rechtsprechungsgemäss die konkrete Gefahr einer andauernden erheblichen Sozialhilfeabhängig- keit voraus; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bishe- rigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzi- elle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.4). Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen in diesem Zusammen- hang nicht (vgl. Urteil des BGer 2C_2/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 5.1). Vielmehr ist eine konkrete Prognose der voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkom- mensaussichten durchzuführen (vgl. Urteil des BGer 2C_498/2024 vom 4. Februar 2025 E. 5.1). Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn eine Person zum einen hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und zum anderen nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.4). 5.2 Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozial- hilfebedürftigkeit trifft, bildet praxisgemäss nicht eine Frage des Widerrufs- grundes, sondern eine solche der Verhältnismässigkeit der darauf gestütz- ten Massnahme beziehungsweise Entscheidung (vgl. vorne E. 3.1 und 3.2, jeweils am Schluss; Urteile des BGer 2C_498/2024 E. 5.1 m.w.H.; 2C_2/2024 E. 5.3). Im Rahmen der dabei vorzunehmenden Gesamtbe- trachtung ist der besonderen Situation von Flüchtlingen Rechnung zu tra- gen. 5.3 Die Vorinstanz legt nicht dar und aus den Akten geht nicht hervor, in welchem finanziellen Ausmass die Beschwerdeführenden bisher mit Sozi- alhilfeleistungen unterstützt wurden. In zeitlicher Hinsicht liegt zum jetzigen Zeitpunkt ein Sozialhilfebezug von rund sechs Monaten vor. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass bereits ein erheblicher Gesamtbezug im Sinne der vorstehend erläuterten Rechtsprechung akkumuliert worden ist. Wie es damit effektiv verhält und ob demnach von einer erheblichen Sozi- alhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, braucht in- des nicht näher abgeklärt zu werden, da – wie nachfolgend dargetan – die
F-2759/2025, F-2761/2025 Seite 8 zusätzlich erforderliche Dauerhaftigkeit der Abhängigkeit ohnehin zu ver- neinen ist. Was die Dauerhaftigkeit der Sozialhilfebedürftigkeit angeht, ist festzuhal- ten, dass sich die Beschwerdeführenden heute seit rund sechs Monaten in der Schweiz aufhalten, und seither sozialhilfeabhängig sind, wobei sie bis zu ihrem zwischenzeitlichen Austritt in den Kanton B._______ nach rund drei Monaten einem Arbeitsverbot unterlagen (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Unter diesen Umständen kann nicht allein aufgrund der bisherigen Sozialhilfeab- hängigkeit auf die konkrete Gefahr einer künftigen Sozialhilfeabhängigkeit geschlossen werden. Die von der Vorinstanz auf Statistiken gestützte Hy- pothese, wonach eine längere und erhebliche Abhängigkeit von der Sozi- alhilfe zumindest auf absehbare Zeit nicht ausgeschlossen werden könne, ist als Grundlage für die Annahme einer entsprechenden konkreten Gefahr sodann von vornherein untauglich. Wie das Bundesgericht betont, reichen abstrakte Statistiken oder verallgemeinernde Annahmen nicht aus, um die konkrete Gefahr einer langfristigen Sozialhilfeabhängigkeit zu begründen (vgl. E. 5.1). Die Beschwerdeführenden geben an, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen, und es bestehen – soweit aus den Akten ersichtlich – keine Anhaltspunkte, aufgrund derer heute bereits zu bezweifeln wäre, dass sie effektiv dazu gewillt beziehungsweise dass sie dazu in der Lage sind. Mithin kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht auf eine konkrete Gefahr einer langfristigen Sozialhilfeabhängigkeit geschlossen werden und das Erfordernis der Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs ist zu verneinen. 5.4 Nach dem Gesagten ist der Widerrufsgrund der erheblichen und dau- erhaften Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nicht erfüllt. Zudem ergeben die Akten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen ei- nes anderen Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 AIG. 5.5 Vor diesem Hintergrund kann auf eine Verhältnismässigkeitsprüfung, wie sie bei Vorliegen eines entsprechenden Widerrufsgrundes und darauf gestützter Verweigerung der anbegehrten Kantonszuweisung durchzufüh- ren und bei der der Situation der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge be- sonders Rechnung zu tragen wäre (vgl. vorne E. 3.1 und 3.2, jeweils am Schluss, sowie E. 5.2), verzichtet werden. Ebenso erübrigt es sich, die Rechtswidrigkeit des von der Vorinstanz ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde während laufender Beschwerdefrist veranlassten Austritts der Beschwerdeführen- den (2-4) in den Kantons B._______ am 15. April 2025 und des Belassens
F-2759/2025, F-2761/2025 Seite 9 der Beschwerdeführenden (1-4) im Kanton B._______ entgegen der Zwi- schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2025 näher zu erörtern. 6. Angesichts des Fehlens eines Widerrufsgrundes berufen sich die Be- schwerdeführenden zu Recht auf ihren Anspruch auf (Wechsel in und mit- hin auch auf) Zuweisung an den von ihnen anbegehrten Kanton und die Vorinstanz verweigerte ihnen die entsprechende Zuweisung zu Unrecht. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bun- desrecht verletzen (Art. 49 VwVG). Sie sind daher in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerde- führenden wie anbegehrt dem Kanton C.______ zuzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden trotz ihres Ob- siegens nicht zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, de- ren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111a ter AsylG). 9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
F-2759/2025, F-2761/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 9. April 2025 aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführenden dem Kanton C._______ zuzuweisen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Sebastian Kempe Caroline Rausch