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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9F_20/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9F_20/2025, CH_BGer_009
Entscheidungsdatum
29.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9F_20/2025

Urteil vom 29. September 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Parrino, Bundesrichter Beusch, Gerichtsschreiberin Jeker.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, Gesuchsgegner.

Gegenstand Verwaltungsgebühren des Kantons St. Gallen, Abgabeperiode 2024,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. Juli 2025 (9F_15/2025).

Erwägungen:

1.1. A.________ (nachfolgend: der Gesuchsteller) erhob mit Eingabe vom 24. September 2024 beim Kreisgericht St. Gallen (unter anderem) Schadenersatzklage gegen die Stadt St. Gallen und "ihre Verantwortlichen". Das Kreisgericht trat nicht auf die Klage ein und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller. Dagegen reichte dieser Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen ein, wo er zudem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte. Mit Entscheid vom 4. Februar 2025 wies das Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 500.- dem Gesuchsteller. Gegen diesen Entscheid gelangte der Gesuchsteller an das Bundesgericht, welches mit Urteil vom 12. März 2025 nicht auf die Beschwerde eintrat (2C_126/2025). Auf das hierauf gestellte Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. April 2025 ebenfalls nicht ein (2F_8/2025).

1.2. Daraufhin ersuchte der Gesuchsteller beim Kantonsgericht mit Schreiben vom 30. April 2025 unter anderem um den Erlass der ihm mit Beschwerdeentscheid vom 4. Februar 2025 auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-. Das Kantonsgericht wies das Erlassgesuch mit Entscheid vom 6. Mai 2025 ab. Dagegen führte der Gesuchsteller Beschwerde an das Bundesgericht, welches mit Urteil 9D_7/2025 vom 4. Juni 2025 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf die Beschwerde eintrat. Auf eine Kostenerhebung verzichtete es dabei. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 ersuchte der Gesuchsteller das Bundesgericht sinngemäss um Revision des Urteils 9D_7/2025. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 30. Juli 2025 nicht auf das Revisionsgesuch ein (9F_15/2025).

1.3. Der Gesuchsteller gelangt mit Eingabe vom 3. September 2025 erneut an das Bundesgericht und beantragt die Revision des Urteils 9F_15/2025.

Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1). Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 1F_13/2025 vom 9. Mai 2025 E. 3; 2F_13/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2; 2F_6/2024 vom 23. April 2024 E. 2.1). Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_7/2025 vom 20. August 2025 E. 3.1; 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3).

Der Gesuchsteller stützt sich in seiner Eingabe auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG.

3.1. Das Bundesgericht ist im beanstandeten Urteil 9F_15/2025 auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten, da dieses die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllte. Das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel führt direkt zum Abschluss des Verfahrens, ohne dass die Angelegenheit in der Sache überprüft wird. Daher kann zum Vornherein kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. c BGG - wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind - vorliegen, wenn das Bundesgericht bei einem Nichteintreten auf die Beschwerde die darin materiell gestellten Anträge nicht behandelt (Urteile 2F_13/2025 vom 17. Juli 2025 E. 3.3; 4F_18/2025 vom 26. Juni 2025 E. 3.1).

3.2. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Auf einem Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG beruht eine Feststellung, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass das Bundesgericht eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut, wahrgenommen hat (Urteile 4F_34/2024 vom 20. Februar 2025 E. 2.2; 6F_25/2022 vom 21. September 2022 E. 4; je mit Hinweisen). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 6F_16/2025 vom 17. Juli 2025 E. 2; 6F_14/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3 mit Hinweisen).

3.3. Der Gesuchsteller erachtet Art. 121 lit. d BGG als einschlägig, da das Bundesgericht den Nachweis seiner Bedürftigkeit im Urteil 9F_15/2025 vom 30. Juli 2025 nicht erwogen habe und damit in den Akten liegende erhebliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben seien. Er ist der Meinung, das Bundesgericht hätte eine materielle Prüfung des vom Kantonsgericht St. Gallen abgelehnten Kostenerlassgesuchs vornehmen müssen. Damit übersieht er, dass mit dem Revisionsbegehren keine Neubeurteilung des erwähnten Kostenerlassgesuchs erwirkt werden kann (E. 3.2). Der Gesuchsteller darf mit seinem Gesuch einzig Revisionsgründe geltend machen, welche die Nichteintretensmotive des Urteils 9F_15/2025 beschlagen. Eine dahingehende Begründung bringt er allerdings nicht vor (vgl. E. 2). Soweit er darüber hinaus eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 und 13 EMRK rügt, ist er ebenfalls nicht zu hören, da er sich damit auf keinen konkreten Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG beruft.

Auf das Revisionsgesuch ist demnach nicht einzutreten. Damit wird der Antrag, es sei die "Revision von 9D_7/2025" zu gewähren, gegenstandslos.

Dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend wird der Gesuchsteller grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Mangels einer gültigen Beschwerde scheidet die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 Abs. 1 BGG); indessen kann umständehalber noch einmal auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Ergänzend wird der Gesuchsteller ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig auf weitere vergleichbare (querulatorische resp. rechtsmissbräuchliche) Eingaben in dieser Angelegenheit - nach erfolgter Prüfung - nicht mehr einzugehen und solche kommentarlos im Dossier abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. September 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Jeker

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