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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2F_7/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2F_7/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
20.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2F_7/2025

Urteil vom 20. August 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand Staatshaftung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Februar 2025 (2C_86/2025).

Erwägungen:

1.1. A.________ ist Gründungsmitglied und Hauptaktionär der B.________ AG in Liquidation (nachfolgend: B.). Ebenfalls war er einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der B. und fällte innerhalb der Gesellschaft sämtliche operativen Entscheide.

Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 stellte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) fest, dass die B.________ ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen nach dem Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz) schwer verletzt habe. Sie ordnete unter anderem an, dass die B.________ aufgelöst und in Konkurs versetzt werde. Aufgrund seines massgeblichen Beitrags an der unbewilligten Tätigkeit wies die FINMA zudem A.________ persönlich an, eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit, selbst oder über Dritte, sowie eine entsprechende Werbung in jeder Form zu unterlassen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. u.a. Urteile 2C_860/2017 vom 5. März 2018 und 2F_26/2020 vom 10. Februar 2021).

1.2. Am 30. September 2015 hatte A.________ beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) ein Gesuch um "Schadenersatz und/oder Genugtuung nach dem Verantwortlichkeitsgesetz" gestellt, welches das EFD zuständigkeitshalber der FINMA überwiesen hatte. In diesem Rahmen hatte er die Leistung von Fr. 10'000'000.-- zuzüglich Zinsen an ihn selbst und von Fr. 5'000'000.-- an die B.________ beantragt.

Die FINMA wies das Schadenersatzbegehren mit Verfügung vom 11. März 2024 ab, soweit sie darauf eintrat.

1.3. Mit Urteil vom 18. Dezember 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.

1.4. Auf eine gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts per Fax eingereichte Beschwerde von A.________ trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_86/2025 vom 12. Februar 2025 nicht ein.

1.5. Mit wiederum per Fax übermittelter Eingabe vom 25. Februar 2025 ersucht A.________ um Revision des Urteils 2C_86/2025 vom 12. Februar 2025.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

Der Gesuchsteller hat sein Revisionsgesuch lediglich per Fax eingereicht, was mangels Originalunterschrift (Art. 42 Abs. 1 BGG) unzulässig ist, worauf er bereits im Urteil, um dessen Revision ersucht wird, hingewiesen wurde (vgl. Urteil 2C_86/2025 vom 12. Februar 2025 E. 2). Auf das Revisionsgesuch ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.

Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, könnte auf das Gesuch selbst dann nicht eingetreten werden, wenn dieses gültig eingereicht worden wäre.

3.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_13/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2; 2F_6/2024 vom 23. April 2024 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3).

Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.

3.2. Das Bundesgericht hat im Urteil, um dessen Revision ersucht wird, zunächst erwogen, dass die vom heutigen Gesuchsteller am 3. Februar 2025 per Fax übermittelte Beschwerde mangels Originalunterschrift (Art. 42 Abs. 1 BGG) unzulässig sei. Zudem hat es gestützt auf die Rechtsprechung erwogen, dass kein Anspruch auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Behebung des Mangels bestehe (vgl. E. 2 des beanstandeten Urteils). Sodann hat das Bundesgericht festgehalten, dass die auf postalischem Weg zugestellte Eingabe des heutigen Gesuchstellers, die am 5. Februar 2025 in Deutschland aufgegeben und von der Schweizerischen Post am 7. Februar 2025 zur Weiterbeförderung in Empfang genommen worden war, verspätet sei, da die Beschwerdefrist am 3. Februar 2025 abgelaufen sei (vgl. E. 3 des beanstandeten Urteils). In der Folge ist das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten.

3.3. Der Gesuchsteller beruft sich in allgemeiner Weise auf Art. 121 BGG, ohne einen konkreten Revisionsgrund zu nennen. Er bringt zunächst vor, er habe am 31. Dezember 2025 [wohl: 2024] bei der Kanzlei des Bundesgerichts angerufen und gefragt, ob es mit der Praxis des Bundesgerichts vereinbar sei, wenn der Volltext einer Beschwerde vorab per Fax und das Original umgehend postalisch nachgesandt würde. Dies sei ihm als "formgerecht fristwahrend" bestätigt worden.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller in seiner Beschwerde an das Bundesgericht im Verfahren 2C_86/2025 dieses angebliche Telefonat mit keinem Wort erwähnt hatte. Zur Frage der Fristwahrung hatte er lediglich Folgendes ausgeführt: "Wegen weiterer Fristerstreckung über das Wochenende vom 1.2 bis 2.2.2025 ist mit Vorab-Zustellung per Fax am 3.2.2025 an das Bundesgericht gemäss dem Urteil des Schweizer Bundesgerichts zu 1P.552/1994 vom 24. November 1994 Fristwahrung der 30-Tage-Frist gegeben". Wie das Bundesgericht im zu revidierenden Urteil erwogen hat, enthält das Urteil 1P.552/1994 vom 24. November 1994 [recte: vom 13. Dezember 1994] keine Aussagen betreffend die Übermittlung von Beschwerden per Fax (vgl. dort E. 2 in fine). Beim erwähnten Telefonat kann es sich somit nicht um eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache handeln, die vom Bundesgericht aus Versehen nicht berücksichtigt wurde, sodass der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG von vornherein ausscheidet. Dass in diesem Zusammenhang ein anderer Revisionsgrund infrage kommen könnte, ist nicht ersichtlich. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller auch im Revisionsverfahren keine Belege für dieses angebliche Telefonat mit der Kanzlei der Bundesgerichts bzw. für dessen Inhalt, beispielsweise in der Form einer Gesprächsnotiz, einreicht.

3.4. Im Übrigen kritisiert der Gesuchsteller das zu revidierende Urteil und macht verschiedene Rechtsverletzungen geltend (u.a. Art. 29 Abs. 2, 29a und 8 BV, Art. 6, 8 und 14 EMRK). Insbesondere führt er über weite Strecken aus, dass die im beanstandeten Urteil zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig sei und dass ausländische Personen, die - wie er - keinen festen Wohnsitz in der Schweiz haben, in Bezug auf die Einhaltung von Beschwerdefristen diskriminiert würden. Zudem erachtet er das zu revidierende Urteil als willkürlich und macht Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend, weil er nicht vorgängig zur rechtzeitigen Einreichung seiner Beschwerde angehört worden sei.

Mit diesen Vorbringen wirft er dem Bundesgericht im Wesentlichen eine falsche Rechtsanwendung vor. Dabei verkennt er, dass eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung nicht der Revision unterliegt (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_20/2025 vom 9. Juli 2025 E. 2; 2F_15/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.4; 6F_32/2021 vom 17. Januar 2022 E. 3). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (vgl. Urteile 6F_16/2025 vom 17. Juli 2025 E. 2; 1F_1/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).

3.5. Nachdem der Gesuchsteller nicht aufzeigt, dass und inwiefern ein Revisionsgrund in Bezug auf das Urteil 2C_86/2025 vom 12. Februar 2025 vorliegt, könnte auf das Revisionsgesuch selbst dann nicht eingetreten werden, wenn die Eingabe rechtsgültig unterschrieben worden wäre.

4.1. Im Ergebnis ist auf das offensichtlich unzulässige bzw. unbegründete Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.

4.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

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Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 61 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 121 BGG
  • Art. 124 BGG
  • Art. 127 BGG

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