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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9D_7/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9D_7/2025, CH_BGer_002, 9D 7/2025
Entscheidungsdatum
04.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9D_7/2025

Urteil vom 4. Juni 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Jeker.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner.

Gegenstand Verwaltungsgebühren des Kantons St. Gallen, Abgabeperiode 2024, Erlass,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 6. Mai 2025 (ZV.2025.89-EZO3 [BE.2024.44-EZO3]).

Erwägungen:

1.1. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe vom 24. September 2024 beim Kreisgericht St. Gallen (unter anderem) Schadenersatzklage gegen die Stadt St. Gallen und "ihre Verantwortlichen". Das Kreisgericht St. Gallen trat mit Entscheid vom 19. November 2024 nicht auf die Klage ein und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 200.- dem Beschwerdeführer. Dagegen reichte dieser am 28. November 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen ein, wo er zudem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte. Mit Entscheid vom 4. Februar 2025 wies das Kantonsgericht St. Gallen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 500.- dem Beschwerdeführer. Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht, welches mit Urteil vom 12. März 2025 nicht auf die Beschwerde eintrat (2C_126/2025). Auf das daraufhin gestellte Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. April 2025 ebenfalls nicht ein (2F_8/2025).

1.2. Mit Schreiben vom 30. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht St. Gallen unter anderem den Erlass der ihm mit dessen Beschwerdeentscheid vom 4. Februar 2025 auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-. Das Kantonsgericht wies das Erlassgesuch mit Entscheid vom 6. Mai 2025 ab.

1.3. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 6. Mai 2025 sei aufzuheben und die ihm mit Entscheid vom 4. Februar 2025 auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.- seien zu erlassen. Zudem sei festzustellen, dass der angefochtene Entscheid seine verfassungsmässigen Rechte verletze.

2.1. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich gegeben (Art. 83 lit. m Teilsatz 1 in Verbindung mit Art. 113 ff. BGG). Mit diesem Rechtsmittel kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit herrscht (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf Art. 112 Abs. 1 ZPO. Vorab ist festzuhalten, dass weder ein verfassungsmässiger Anspruch auf Kostenerlass besteht, noch aus Art. 112 ZPO ein solcher abgeleitet werden kann, da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt (Urteil 5D_222/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4.3.2). Wie die Vorinstanz zurecht erwogen hat, steht zudem fest, dass sich kein nachträglicher Erlass rechtfertigt, wenn ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde; die engeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege dürfen nicht durch ein nachträgliches Erlassgesuch unterlaufen werden (Urteil 5D_222/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 4 mit Hinweisen). Aufgrund des fehlenden Rechtsanspruchs auf Erlass kann eine Person alleine durch die willkürliche oder rechtsungleiche Auslegung und/oder Anwendung des Erlassrechts in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein (Art. 115 lit. b BGG). Folglich ist sie auch nicht legitimiert, betreffend den nicht gewährten Erlass von Abgaben vorzubringen, der angefochtene Entscheid verletze das Willkürverbot oder das Rechtsgleichheitsgebot (BGE 149 I 72 E. 3.1; 137 II 305 E. 2; Urteile 9D_1/2025 vom 27. Januar 2025 E. 2.2.2; 9C_563/2024 vom 15. Oktober 2024 E. 3.2.2). Fehlt ein rechtlich geschütztes Sachinteresse, kann sie mit der Verfassungsbeschwerde immerhin diejenigen Rechte als verletzt rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Das erforderliche rechtlich geschützte Verfahrensinteresse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung der Partei, am Verfahren teilzunehmen und ihre Parteirechte auszuüben ("Star-Praxis"; BGE 149 I 72 E. 3.1).

2.3. Nebst dem unzulässigen Feststellungsbegehren (zur Subsidiarität von Feststellungsbegehren vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5; 126 II 300 E. 2b f.; Urteile 2C_315/2017 vom 26. März 2018 E. 1.1.2; 2C_620/2016 vom 30. November 2016 E. 1.2) und den ebenso unzulässigen Rügen der Verletzung des Willkürverbots sowie des Rechtsgleichheitsgebots (vgl. E. 2.2 oben), macht der Beschwerdeführer unter dem Titel "Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) " geltend, das Kantonsgericht St. Gallen habe sein Erlassgesuch pauschal abgewiesen, ohne sich mit seiner detailliert dargelegten finanziellen Notlage auseinanderzusetzen. Sinngemäss rügt er damit keine formelle sondern eine unzulässige materielle Rechtsverweigerung, weshalb er diesbezüglich nicht zu hören ist. Des Weiteren macht er eine "systematische strukturelle Benachteiligung" geltend, die sich darin zeige, dass sämtliche von ihm in den letzten Jahren angestrengten Verfahren, Beschwerden und Anzeigen zu seinem Nachteil entschieden worden seien. Dieser rein appellatorischen Kritik an Verfahren, an denen der Beschwerdeführer beteiligt gewesen zu sein erklärt, kann ebenfalls keine substantiierte Begründung der Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts entnommen werden.

2.4. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteile 9D_13/2024 vom 23. September 2024 E. 2.4; 9D_11/2024 vom 22. August 2024 E. 2.4.3), kann der Eingabe nach dem Gesagten keine verwertbare Auseinandersetzung mit der entscheidenden Verfassungsfrage entnommen werden. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; umständehalber ist jedoch auf eine Kostenerhebung zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton St. Gallen wird keine Entschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 - 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Jeker

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