Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1F_23/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1F_23/2025, CH_BGer_001
Entscheidungsdatum
29.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1F_23/2025

Urteil vom 29. Dezember 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Müller, Merz, Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. November 2025 (1C_590/2025).

Erwägungen:

Die Kantonspolizei des Kantons Bern erliess am 24. Januar 2025 eine bis zum 23. Februar 2025 geltende Fernhalteverfügung nach Art. 83 des kantonalen Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 (PolG/BE; BSG 551.1), mit der sie A.________ verbot, ein bestimmtes Gebiet rund um die russische Botschaft zu betreten. Hiergegen gelangte dieser erfolglos an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern und anschliessend an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das am 7. Oktober 2025 auf die Beschwerde nicht eintrat. Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_590/2025 vom 10. November 2025 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG ebenfalls nicht ein, wobei es auf eine Kostenerhebung verzichtete. Es hielt dabei fest, die Beschwerde genüge den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit A.________ materielle Anträge (inkl. Beweisanträge) stelle und materielle Ausführungen mache sowie ferner beantrage, es sei ihm eine angemessene Entschädigung für die "erlittene Körperverletzung und die immateriellen Nachteile" zuzusprechen, gehe er im Weiteren über den zulässigen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hinaus, sei dieser doch auf die Frage beschränkt, ob das Verwaltungsgericht zu Recht auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eingetreten sei.

Mit Eingabe vom 13. Dezember 2025 (Postaufgabe) ersucht A.________ das Bundesgericht um Revision des Urteils 1C_590/2025 vom 10. November 2025.

3.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils kommt nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 121 ff. BGG in Betracht. Der Revisionsgrund muss sich dabei auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils beziehen. Handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_20/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 2.1; 7F_29/2025 vom 23. Juli 2025 E. 1; 8F_8/2024 vom 9. Juli 2025 E. 2). Es obliegt der um Revision ersuchenden Person, aufzuzeigen, inwiefern einschlägige Revisionsgründe vorliegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG); fehlt eine entsprechende Begründung, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (vgl. Urteile 6F_34/2025 vom 13. November 2025 E. 2; 2F_20/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 2.1; 9F_20/2025 vom 29. September 2025 E. 2).

3.2. Der Gesuchsteller beruft sich auf die Revisionsgründe gemäss Art. 121 lit. d und Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Er rügt dabei dem Gehalt nach jeweils eine rechtsfehlerhafte materielle Prüfung der von der Kantonspolizei Bern gegen ihn verfügten Fernhaltemassnahme durch das Bundesgericht. So bringt er in Bezug auf den ersten Revisionsgrund vor, das Urteil 1C_590/2025 stütze sich auf Tatsachenbehauptungen der Kantonspolizei Bern, die nachweislich falsch, widersprüchlich oder aktenwidrig und teilweise durch Beweismittel eindeutig widerlegt seien, und in Bezug auf den zweiten Revisionsgrund, das Bundesgericht habe ihm vorliegende, erhebliche Beweise nicht berücksichtigt und nicht gewürdigt und teilweise komplett ignoriert.

Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_590/2025 die fragliche Fernhaltemassnahme entgegen dem Dafürhalten des Gesuchstellers nicht materiell geprüft. Vielmehr ist es auf die Beschwerde aus den erwähnten Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eingetreten. Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Revisionsgründe liegen demnach von vornherein nicht vor, weshalb auf seine diesbezüglichen Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. Dasselbe gilt für seine weiteren, die Fernhaltemassnahme betreffenden materiellen Rügen und Ausführungen im Revisionsgesuch, gehen diese doch über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens hinaus, der auf die Frage beschränkt ist, ob Revisionsgründe vorliegen, welche die bundesgerichtlichen Nichteintretensmotive beschlagen. Dass derartige Revisionsgründe vorliegen würden, macht der Gesuchsteller sodann weder geltend noch legt er solches dar, obschon es an ihm läge, dies zu tun. Entsprechende Revisionsgründe sind auch nicht ersichtlich. Damit ist auf das Revisionsgesuch (inkl. der im Zusammenhang damit gestellten, insbesondere die materielle Prüfung der Fernhaltemassnahme betreffenden Anträge des Gesuchstellers) ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsvertretung bzw. Bestellung eines "Pflichtanwalts") ist infolge Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Dezember 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Baur

Zitate

Gesetze

9

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 61 BGG
  • Art. 64 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 108 BGG
  • Art. 121 BGG
  • Art. 123 BGG
  • Art. 127 BGG

Gerichtsentscheide

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