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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_673/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_673/2024, CH_BGer_002, 9C 673/2024
Entscheidungsdatum
11.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_673/2024

Urteil vom 11. März 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger, Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,

B.________,

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2024 (AK.2023.00031).

Sachverhalt:

A.

Die C.________ GmbH (nachfolgend: Gesellschaft) war der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Als jeweils einziger Gesellschafter und Geschäftsführer war D.________ von der Gründung der Gesellschaft im September 2015 bis zum 25. November 2016, anschliessend E.________ bis zum 28. September 2017, anschliessend A.________ bis zum 27. Juli 2018 und anschliessend B.________ im Handelsregister eingetragen. Am xxx wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet; das Konkursverfahren wurde im Mai 2019 mangels Aktiven eingestellt. Am yyy wurde die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht. Mit Verfügungen vom 1. Dezember 2021 verpflichtete die Ausgleichskasse B.________ resp. A.________ zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 191'019.- resp. Fr. 91'820.20 (jeweils unter solidarischer Haftung). Mit Einspracheentscheid vom 17. August 2023 bestätigte die Ausgleichskasse die Schadenersatzpflicht des A.________ in unverändertem Umfang von Fr. 91'820.20.

B.

Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. September 2024 ab.

C.

A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, das Urteil vom 26. September 2024, der Einspracheentscheid vom 17. August 2023 und die Verfügung vom 1. Dezember 2021 (und damit seine Schadenersatzpflicht) seien aufzuheben.

Erwägungen:

1.1. Art. 52 AHVG (betreffend die Arbeitgeberhaftung) findet nicht nur in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), sondern sinngemäss auch im Bereich der Invalidenversicherung (IV; Art. 66 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 IVG), der Erwerbsersatzordnung (EO; Art. 21 Abs. 2 lit. d EOG [SR 834.1]), der Arbeitslosenversicherung (ALV; Art. 6 AVIG [SR 837.0]) und der Familienzulagen (Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2]) Anwendung. Die Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung ist zuständig für Beschwerden betreffend die AHV, die IV und die EO (vgl. Art. 82 lit. a BGG sowie Art. 31 lit. b, c und d des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]). Nach Art. 32 lit. c und e BGerR fallen Streitigkeiten betreffend die ALV und Familienzulagen zwar in die Zuständigkeit der Vierten öffentlich-rechtlichen Abteilung. Es ist indessen aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll, dass die Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung auch über die Beschwerde entscheidet, soweit sie die Schadenersatzpflicht in den Bereichen ALV und Familienzulagen betrifft (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGerR; Urteil 9C_32/2024 vom 5. März 2024 E. 1.1).

1.2. Anfechtungsgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren war einzig der - an die Stelle der Verfügung der Ausgleichskasse vom 1. Dezember 2021 getretene - Einspracheentscheid vom 17. August 2023 (BGE 133 V 50 E. 4.2.2; 131 V 407 E. 2.1.2.1). Soweit mit der Beschwerde die Aufhebung der entsprechenden Verfügung verlangt wird, ist sie von vornherein unzulässig (vgl. Urteil 9C_199/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 1, nicht publ. in: BGE 150 V 1).

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden. Mehrere nach Art. 52 AHVG Schadenersatzpflichtige haften solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

Das kantonale Gericht hat den Schaden für entgangene, von der Gesellschaft geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (samt Verwaltungskosten, Verzugszinsen sowie Mahn- und Betreibungskosten) auf insgesamt Fr. 191'019.- und betreffend den dem Beschwerdeführer angerechneten Zeitraum (Januar 2017 bis März 2018) auf Fr. 91'820.20 festgelegt. Weiter hat es eine Verletzung der Beitragszahlungs- und Lohndeklarationspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV [SR 831.101]) durch die Arbeitgeberin und damit eine Widerrechtlichkeit bejaht. Das Verhalten des Beschwerdeführers als formelles Organ der Arbeitgeberin hat es ebenfalls als widerrechtlich erachtet. Sodann hat es ein Verschulden des Beschwerdeführers bejaht; dieser habe angesichts der konkreten Umstände - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Rolle seines Bruders B.________ - den Schaden zumindest grobfahrlässig herbeigeführt. Schliesslich hat es einen (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Widerrechtlichkeit angenommen und dessen Unterbrechung durch das Verhalten des B.________ verneint. Folglich bestätigte es die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 91'820.20 (in solidarischer Haftung).

4.1. Soweit der Beschwerdeführer auf Ausführungen in vorinstanzlich eingebrachten Rechtsschriften (oder die Akten) verweist, genügt dies den Anforderungen an die Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 141 V 416 E. 4; Urteile 9C_717/2023 vom 7. August 2024 E. 1.2; 5A_260/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2). Darauf ist von vornherein nicht einzugehen.

4.2. Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine mangelnde Auseinandersetzung mit seinen Argumenten resp. eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Daraus ergibt sich nichts für ihn: Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde resp. das Gericht hat leiten lassen und auf die sie resp. es seinen Entscheid stützt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen, wenn eine sachgerechte Anfechtung des betroffenen Entscheids möglich war (BGE 149 V 156 E. 6.1; 148 III 30 E. 3.1; 141 III 28 E. 3.2.4). Davon kann hier ohne Weiteres ausgegangen werden.

4.3. In materieller Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer die Haftungsvoraussetzungen des Verschuldens und des (ununterbrochenen) Kausalzusammenhangs zwischen schuldhaft rechtswidrigem Verhalten und Schaden. Dazu bringt er im Wesentlichen vor, sein Bruder B.________ habe die Gesellschaft "per" 25. November 2016 als "faktischer Gesellschafter und Geschäftsführer übernommen" und zunächst - weil er noch nicht offiziell in Erscheinung habe treten wollen - den Treuhänder und Buchhalter E.________ als Gesellschafter und Geschäftsführer "eingesetzt". Nach dessen Rücktritt habe er (der Beschwerdeführer) diese Stellung auf Bitte seines Bruders hin übernommen. Sein Bruder habe aber stets allein sämtliche die Gesellschaft betreffenden Entscheidungen getroffen, alle Zahlungen ausgelöst und über entsprechende Bankvollmachten verfügt. Er (der Beschwerdeführer) selbst sei nach wie vor ausschliesslich als Verkaufsberater bei der Gesellschaft tätig gewesen und habe keine Einsichts-, Mitsprache- oder Mitwirkungsmöglichkeit gehabt. Sein Bruder habe ihn hinsichtlich der Organstellung getäuscht, ihm gegenüber eine Verantwortung oder ein (Haftungs-) Risiko bestritten und bereits bestehende Ausstände von Sozialversicherungsbeiträgen verschwiegen.

4.4.

4.4.1. Die subsidiäre Organhaftung stellt keine Kausalhaftung dar, sondern setzt immer ein qualifiziertes Verschulden mindestens in Form von grober Fahrlässigkeit voraus. Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens (BGE 108 V 183 E. 1b S. 187; Urteil 9C_779/2023 vom 20. März 2024 E. 5.4; 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E. 4.2.1). Somit handelt grundsätzlich grobfahrlässig im Sinne des Art. 52 AHVG, wer etwa als Mitglied des Verwaltungsrats seinen Pflichten gemäss Art. 716a Abs. 1 OR (vgl. Urteil 9C_112/2023 vom 13. März 2024 E. 5.4.1) oder als Geschäftsführer einer GmbH jenen gemäss Art. 810 Abs. 2 OR nicht nachkommt. Das gilt insbesondere, wenn jemand als "Strohmann" eingesetzt wurde und deswegen seinen gesetzlichen Verpflichtungen als formelles Organ nicht nachkommt (Urteil 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5).

Die formellen Organe haften - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auf Grund der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten, unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, von ihrer Zeichnungsberechtigung und vom Grund der Mandatsübernahme. Bei formellen Organen muss demnach nicht geprüft werden, ob sie den materiellen Organbegriff erfüllen. Ein Organ hat dafür zu sorgen, dass es bei der Mandatsübernahme über die für dessen Ausübung notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt (Urteil 9C_88/2023 vom 13. März 2024 E. 4.3.1). Mit anderen Worten: Geschäftsführungsmitglieder einer GmbH dürfen sich nicht in eine Lage bringen, die es ihnen faktisch verunmöglicht, ihre Pflichten zu erfüllen, weil sie daran durch die Gesellschaft wirtschaftlich oder faktisch beherrschende Drittpersonen resp. Unternehmen gehindert werden. Hat sich jemand unter Voraussetzungen auf eine Organstellung eingelassen, die ihr bzw. ihm die gesetzeskonforme Erfüllung dieses Amtes, namentlich die Ausübung von unübertragbaren Aufgaben (vgl. Art. 810 Abs. 2 OR), von vornherein verhindert, rührt der Schuldvorwurf gerade in diesem Umstand (sog. Übernahmeverschulden). Realisiert die geschäftsführende Person erst in einem späteren Zeitpunkt, dass sie faktisch zumindest teilweise von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist und dadurch ihren gesetzlichen Pflichten, wie etwa dem Beitragswesen, nicht gehörig nachkommen kann, muss sie, um der Gefahr einer Haftung zu entgehen, umgehend demissionieren (Urteil 9C_95/2023 vom 9. November 2023 E. 5.2.1).

4.4.2. Für die Bejahung eines Verschuldens im Sinne grober Fahrlässigkeit hat die Vorinstanz im Wesentlichen die vom Beschwerdeführer behaupteten Umstände, namentlich die faktische Geschäftsführung durch seinen Bruder, berücksichtigt und darauf die soeben wiedergegebenen rechtlichen Grundsätze bundesrechtskonform angewandt. Der Beschwerdeführer haftet aufgrund seiner unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben und Pflichten als formeller Geschäftsführer, mithin auch als "Strohmann" seines Bruders und unabhängig von seiner tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft.

Ein Rechtfertigungs- resp. Exkulpationsgrund ist nicht ersichtlich: Laut verbindlicher (vgl. vorangehende E. 1.3) vorinstanzlicher Feststellung wurde der Beschwerdeführer nicht durch strafrechtlich relevante und betrügerische Machenschaften von seinem Bruder faktisch daran gehindert, seinen gesetzmässigen Pflichten als Gesellschafter resp. Geschäftsführer nachzukommen; vielmehr vernachlässigte er seine Organpflichten, weil er die Geschäftsführung seinem Bruder überliess und diesem vertraute. Der Beschwerdeführer macht (e) nicht geltend, sich jemals auch nur ansatzweise für die finanziellen Verpflichtungen der Gesellschaft interessiert und diesbezüglich zumindest Auskünfte verlangt, geschweige denn konkrete Versuche einer pflichtgemässen Geschäftsführung unternommen zu haben. Ebenso wenig ist ein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass er (über die Bitte und das bloss "gute Zureden" des Bruders hinaus) gegen seinen Willen, etwa durch besondere Machenschaften oder Drohungen seines Bruders resp. einer Drittperson, zur Übernahme der Organstellung veranlasst oder an der Wahrnehmung der entsprechenden Pflichten gehindert worden sein soll. Demnach hat die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht bejaht.

4.5.

4.5.1. Eine Haftung im Sinne von Art. 52 AHVG setzt weiter voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermassen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint.

Die Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs fällt insbesondere in Betracht, wenn ein Verwaltungsrat durch strafrechtlich relevante Machenschaften eines anderen Organs der Gesellschaft über die Ausstände gegenüber der Ausgleichskasse hinters Licht geführt und dadurch an der Wahrnehmung seiner Pflichten gehindert wurde. Eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens eines solidarisch Haftpflichtigen zieht das Bundesgericht bloss als eher theoretische Möglichkeit in Betracht, die, wenn überhaupt, nur bei einer ausgesprochen exzeptionellen Sachlage von praktischer Bedeutung sein kann; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 59, 9C_135/2011 E. 4.3; Urteil 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E. 4.3.1.1).

4.5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gesellschaft hätte mangels finanzieller Mittel den Schaden ohnehin nicht beseitigen oder minimieren können. Abgesehen davon, dass diese Behauptung nicht näher substanziiert und belegt wird, war die Gesellschaft gehalten, stets nur soweit Löhne auszurichten, als auch die darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge gedeckt waren (Urteil 9C_313/2021 vom 18. November 2021 E. 3.2.2 und 4.2). Die adäquate Kausalität kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass den Beschwerdeführer - nach eigener, aber soeben (E. 4.4.2) widerlegter Auffassung - kein Verschulden treffe. Ob die Demission des Beschwerdeführers - mit der Folge, dass die Gesellschaft mangels eines formellen Organs rechtlich handlungsunfähig geworden wäre - wegen des auch in diesem Fall anhaltenden Fehlverhaltens seines Bruders keine Auswirkung auf den Schaden gehabt hätte, ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der allgemeinen Lebenserfahrung und erscheint zweifelhaft. Wie es sich verhält, ist aber letztlich nicht entscheidend und kann offenbleiben. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass das - hinsichtlich der Organpflichten des Beschwerdeführers strafrechtlich nicht relevante - Fehlverhalten des Bruders nicht dermassen schwer wiegt, dass dadurch die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Widerrechtlichkeit als Schadensursache klar in den Hintergrund gedrängt würde. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. März 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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