Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SV2 2024 39
Entscheidungsdatum
06.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 6. Mai 2025 ReferenzSV2 24 39 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Bäder Federspiel und Pedretti Maurer, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Bertschinger gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden Beschwerdegegnerin GegenstandSchadenersatz nach AHVG

2 / 28 Sachverhalt A.A., wohnhaft in B., war seit dem 3. Oktober 2018 als einziges Verwaltungsratsmitglied der C._____ AG, E., mit Einzelunterschrift tätig. Die C. AG wurde am 15. November 2022 in F._____ AG umbenannt und der Sitz in den Kanton G._____ verlegt. Die C._____ AG resp. die F._____ AG waren bis 30. November 2022 der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) angeschlossen. B.Weil die offenen Forderungen der AHV-Ausgleichskasse gegenüber der C._____ AG resp. F._____ AG auf dem D.weg infolge Zahlungsunfähigkeit nicht gedeckt werden konnten, erliess die AHV-Ausgleichskasse am 11. August 2023 eine Schadenersatzverfügung über CHF 101'845.85 für entgangene Sozial- versicherungsbeiträge der Jahre 2019 bis 2022 samt Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten. C.Die dagegen erhobene Einsprache vom 14. September 2023 resp. 19. Oktober 2023 wies die AHV-Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 9. April 2024 mit der Begründung ab, dass der AHV-Ausgleichskasse aufgrund grobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften durch die Nichtbezahlung von paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen ein Schaden von CHF 101'845.85 entstanden sei, den der Einsprecher als verantwortliches Organ der F. AG zu ersetzen habe. D.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. Mai 2024 (Datum Poststempel) beim früheren Verwaltungsgericht und heutigen Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid vom 9. April 2024 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er der Beschwerdegegnerin keinen Schadenersatz schulde. In formeller Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde- führer machte sinngemäss geltend, es fehle bereits an der Grundvoraussetzung des eingetretenen Schadens bei der Ausgleichskasse. Die Ausgleichskasse habe die Schadenersatzforderung nicht bewiesen; die Veranlagungsverfügungen genügten für den Beweis nicht. Ausserdem werde der geltend gemachte Betrag angezweifelt, da im Jahr 2022 keine Gehälter bezahlt worden seien. Da die Gesellschaft existiere, sei die Forderung zudem primär an diese zu richten, die Schuld könne folglich nicht gegenüber seiner Person geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer bestritt weiter ein Verschulden; ihm könne kein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verschulden zur Last gelegt werden. Ob der F._____ AG als Arbeitgeberin absicht- liches oder grobfahrlässiges Missachten von Vorschriften angelastet werden könne,

3 / 28 sei nicht geprüft worden. Der finanzielle Bereich sei nicht in seiner Kompetenz gelegen. Die Gesellschaft habe sich in einer schwierigen Lage befunden. Die Covid- 19-Pandemie habe ihren Teil zu dieser schwierigen Finanzlage beigetragen, weil sie weniger Aufträge gehabt hätten. Es sei alles darangesetzt worden, dass die Gesellschaft überlebe. Er selbst habe alles Zumutbare in die Wege geleitet, um die Gesellschaft zu retten, was durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelungen sei. Es sei dem Gesellschaftsorgan trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich gewesen, für die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge besorgt zu sein. Heute sehe es wieder besser aus, die Gesellschaft werde einen Konkurs verhindern können. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, dass es auch am adäquaten Kausalzusammenhang fehle. Selbst wenn ihm ein Verschulden angelastet werden könnte, so hätte ein pflichtgemässes Verhalten seinerseits den geltend gemachten Schaden nicht verhindern können. E.Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2024 beantragte die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Beschwerdeabweisung, wobei sie zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. April 2024 verwies. Die Beschwerdegegnerin betonte zudem, dass die unter der Verantwortung des Beschwerdeführers stehende F._____ AG dem Beschwerde- führer und seiner Ehefrau in den Jahren 2019 bis 2021 unangemessen hohe Löhne von insgesamt CHF 728'000.00 ausbezahlt habe; CHF 320'000.00 davon im Jahr 2021. Dass die Gesellschaft die der AHV-Ausgleichskasse für die Jahre 2019 bis 2021 geschuldeten Beiträge nur teilweise habe bezahlen können, könne deshalb nicht mit den in der Beschwerde genannten Gründen (wenige Auftragseingänge, Covid-19-Pandemie, schlechte finanzielle Situation, Existenzrettung der F._____ AG durch das Nichtbezahlen der Beiträge etc.) erklärt, gerechtfertigt oder entschuldigt werden. F.Mit Schreiben vom 14. Mai 2024 zeigte die Vorsitzende den provisorischen Abschluss des Schriftenwechsels an und räumte dem Beschwerdeführer Frist bis zum 27. Mai 2024 zur Einreichung einer freigestellten Replik ein. Sie verwies zudem auf die der Beschwerde bereits von Gesetzes wegen zukommende aufschiebende Wirkung. G.Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 (Datum Posteingang 3. Juni 2024) ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der (versäumten) Frist. Begründend führte er den Auslandsaufenthalt im Mai 2024 und damit verbunden den Nichterhalt des Schreibens vom 14. Mai 2024 bis zum 31. Mai 2024 an.

4 / 28 H.Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 (Datum Poststempel) nahm der Beschwerde- führer unaufgefordert Stellung zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin. Begründend führte er aus, die Frist zur Stellungnahme sei mit der Fristverlängerung durch das Gericht bis zum 14. Juni 2024 gewahrt. Die Behauptung, die F._____ AG habe ihm und seiner Ehefrau während 36 Monaten ein zu hohes Gehalt ausbezahlt, sei haltlos. Ein monatliches Durchschnittseinkommen von brutto CHF 10'111.00 im Alter zwischen 55 und 60 Jahren liege bei internationalen Verkaufsmanagern im unteren Einkommensbereich und entspreche dem schweizerischen Normdurch- schnittseinkommen. Im Übrigen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen den bisherigen Standpunkt. I.Mit Schreiben vom 6. Juni 2024 bestätigte die Vorsitzende den Erhalt der Stellungnahme vom 5. Juni 2024 und hielt fest, dass die am 3. Juni 2024 angesetzte Frist bis zum 14. Juni 2024 nicht dem Beschwerdeführer, sondern der Beschwerde- gegnerin eingeräumt worden sei, um zum Fristwiederherstellungsgesuch Stellung zu nehmen. J.Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Juni 2024 wies die Vorsitzende das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Replik ab; damit galt der Schriftenwechsel als abgeschlossen. K.Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Juni 2024 Prozessbeschwerde (Verfahren S 24 54). L.Mit Schreiben vom 22. August 2024 zeigte Rechtsanwalt Urs Bertschinger dem vormaligen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Mandatierung durch den Beschwerdeführer an. M.Mit Urteil vom 11. September 2024 trat der Einzelrichter des vormaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden auf die Prozessbeschwerde vom 24. Juni 2024 (Verfahren S 24 54) nicht ein. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. N.Mit Verfügung vom 4. November 2024 hielt die Vorsitzende fest, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei, womit sich eine Fristansetzung zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme, worum der Rechtsvertreter am 30. September 2024 ersucht hatte, erübrige. O.Mit unaufgeforderter Eingabe vom 5. November 2024 ersuchte der beschwerdeführerische Rechtsvertreter um Durchführung einer mündlichen

5 / 28 Gerichtsverhandlung gemäss Art. 45 VRG und reichte seine Kostennote samt Honorarvereinbarung ein. Erwägungen 1.1.Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen den in Anwendung von Art. 52 AHVG ergangenen Einspracheentscheid vom 9. April 2024, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 14. September 2023 abgewiesen hat (vgl. Akten des Beschwerdeführers [act. B.1]; Akten der Beschwerdegegnerin betreffend den Beschwerdeführer [SVA-act. I.20]). Gegen solche sozialversicherungsrechtlichen Einspracheentscheide kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG [SR 830.1] i.V.m. Art. 57 ATSG). Für die Beurteilung dieser Beschwerde ist in Abweichung zu Art. 58 Abs. 1 ATSG das kantonale Versicherungsgericht örtlich zuständig, in welchem die Arbeitgeberin ihren Wohnsitz hat bzw. bis zum Konkurs hatte (Art. 52 Abs. 5 AHVG; KIESER, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 Rz. 143). Da die vormalige C._____ AG resp. heutige F._____ AG bis zum 15. November 2022 ihren Sitz in E._____ hatte und damit im Kanton Graubünden domiziliert war (vgl. Auszüge aus dem Handelsregister des Kantons Graubünden Stand 7. Mai 2021 [Akten der Beschwerdegegnerin betreffend die F._____ AG; SVA-act. II.82], Stand 23. Juni 2021 [SVA-act. II.96], Stand 19. resp. 22. November 2022 [SVA-act. II.250 und II.251] und Stand 19. Juli 2023 [SVA-act. I.2]), ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit demnach das Versicherungsgericht des Kantons Graubünden, d.h. das Obergericht des Kantons Graubünden, auf welches die am

  1. Januar 2025 beim früheren Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hängigen Verfahren übertragen wurden (Art. 122 Abs. 5 GOG [BR 173.00]; Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG [BR 370.100]), örtlich und sachlich zuständig. Als formeller und materieller Adressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Einspracheentscheid überdies unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 60 f. ATSG). 1.2.Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde, es sei ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Beschwerdegegnerin verwies daraufhin auf den gesetzten Mahnstopp und wendete nichts ein gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Schreiben vom 14. Mai 2024 führte die Vorsitzende unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen und die gefestigte Praxis darauf hin, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme,

6 / 28 weshalb es keiner gerichtlichen Anordnung bedürfe. Damit erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. 1.3.Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung 1.3.1. Vorab ist zu prüfen, ob dem Antrag von Rechtsanwalt Bertschinger vom 5. November 2024 auf "Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung (vgl. Art. 45 VRG)" stattzugeben ist (act. A.4). 1.3.2. Die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV gelten für alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. So hat jede Person Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Abs. 1); und die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör in allen Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs- behörden das Recht, sich zu Eingaben der Vorinstanz oder der Gegenpartei ("Vernehmlassung", "Stellungnahme" und dergleichen) zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (sog. "Replikrecht i.e.S."; BGE 138 I 154 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 526). Die Einreichung einer Replik kann aber nur dazu dienen, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stellungnahmen zu äussern bzw. sich zum Nichteinreichen einer Vernehmlassung auszusprechen. Ausgeschlossen sind mit anderen Worten Anträge und Rügen, die die beschwerde- führende Person bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können. Eine eigentliche Ergänzung der Beschwerdeschrift, die im Rahmen der Replik vorgenommen werden soll, ist von vornherein unzulässig (BGE 144 III 411 E. 6.4.1, 144 III 552 E. 4.2, 143 II 283 E. 1.2.3). Denn die Beschwerdebegründung ist zwingend innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist vorzubringen (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.4.2). Demgegenüber besteht nur in Verfahren vor gerichtlichen Behörden ein auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgestütztes unbedingtes Replikrecht ("Replikrecht i.w.S."). Dieses vom Bundesgericht als Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten bezeichnete unbedingte Replikrecht umfasst die Möglichkeit, zu sämtlichen Eingaben der Vorinstanz oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, unabhängig davon, ob diese neue und/oder erhebliche Gesichtspunkte enthalten und ob sie konkret geeignet sind, das zu fällende Urteil zu beeinflussen (BGE 139 I 189 E. 3.2, 138 I 484 E. 2.1, 138 I 154 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.2, 2C_591/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.3; GRIFFEL, in: Griffel

7 / 28 [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 26b N. 36 ff.). Demnach müssen eingegangene Stellungnahmen den Beteiligten vor Erlass eines Entscheides zugestellt werden, damit sich diese darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 139 I 189 E. 3.2). Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht (BGE 138 I 484 E. 2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht dieses Replikrecht unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zugestellt worden ist (BGE 138 I 484 E. 2.2). Dabei wird aber erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder beantragt, ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 133 I 100 E. 4.8). Dieses Recht gewährt aber keinen Anspruch darauf, ausserhalb der Beschwerdefrist Aspekte vorzutragen, die bereits mit der Beschwerde hätten vorgebracht werden können. Soweit die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Eingaben der beschwerdeführenden Partei über eine Stellungnahme zur Beschwerdevernehmlassung hinausgehen, sind sie unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2019 vom 11. September 2019 E. 1.2). 1.3.3. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Die Öffentlichkeit des Verfahrens soll dazu beitragen, dass die Garantie auf ein "faires Verfahren" tatsächlich umgesetzt wird (BGE 142 I 188 E. 3.1.1 und 3.3). Entsprechend dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) weit gefassten Begriff der "zivilrechtlichen" Ansprüche und Verpflichtungen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die prinzipielle Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK für sämtliche Bereiche des Bundessozialversicherungsrechts – für Leistungs- ebenso wie für Beitragsstreitigkeiten – bejaht (vgl. BGE 134 V 401 E. 5.3, 131 V 66 E. 3.3). Der Sozialversicherungsprozess hat demnach sowohl bei Leistungsstreitigkeiten wie auch bei Abgabestreitigkeiten grundsätzlich den sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebenden Rechtsschutzanforderungen zu genügen. Im Sozialversicherungs- prozess wird für eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorausgesetzt, dass im erstinstanzlichen Verfahren ein Parteiantrag gestellt wird, aus dem klar und unmissverständlich hervorgehen muss, dass eine konventions- konforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt

8 / 28 werden soll (BGE 136 I 279 E. 1; SVR 2014 UV Nr. 11 S. 37). Ein während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellter Antrag gilt dabei als rechtzeitig (BGE 134 I 331 E. 2.3; SVR 2020 IV Nr. 55 S. 188; vgl. zum Ganzen: SVR 2023 UV Nr. 18 S. 57; Urteil des Bundesgerichts 8C_569/2024 vom 27. März 2025 E. 8.1 m.H.). Wird lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder die Durchführung eines Augenscheins verlangt, darf das Gericht daraus schliessen, dass es der antragsstellenden Person um die Abnahme bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung geht (BGE 134 I 331 E. 2.3.2, 122 V 47 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 9C_551/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3, 9C_551/2023 vom 28. März 2024 E. 4.2.1). Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder sogar rechtsmissbräuchlich ist. Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist. Als weiteres Motiv für die Verweigerung einer beantragten öffentlichen Verhandlung fällt die hohe Technizität der zur Diskussion stehenden Materie in Betracht, was etwa auf rein rechnerische, versicherungs- mathematische oder buchhalterische Probleme zutrifft, wogegen andere dem Sozialversicherungsrecht inhärente Fragestellungen materiell- oder verfahrens- rechtlicher Natur wie die Würdigung medizinischer Gutachten in der Regel nicht darunterfallen. Schliesslich kann das kantonale Gericht von einer öffentlichen Verhandlung absehen, wenn es auch ohne eine solche aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der die Verhandlung beantragenden Partei zu entsprechen ist (BGE 136 I 279 E. 1 m.H.a. BGE 122 V 47 E. 3b/ee und 3b/ff.; vgl. zum Ganzen: SVR 2023 UV Nr. 18 S. 57; Urteile des Bundesgerichts 8C_569/2024 vom 27. März 2025 E. 8.1, 8C_538/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 2.2, 8C_352/2022 vom 7. November 2022 E. 2.2 m.H.). 1.3.4. Vorliegendenfalls enthielt die Beschwerde keinen Antrag auf eine Verhandlung in irgendeiner Form. Am 14. Mai 2024 stellte die Vorsitzende dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zu; dem Beschwerdeführer wurde bis zum 27. Mai 2024 Frist zur Einreichung einer freigestellten Replik eingeräumt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (act. F.2). Innert Frist erfolgte keine Stellungnahme. Am 31. Mai 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederher- stellung dieser Frist (act. A.3). Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 (Datum Poststempel) nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert Stellung zur Vernehmlassung der

9 / 28 Beschwerdegegnerin und stellte auch darin keinen Antrag auf Durchführung einer Gerichtsverhandlung; dabei stützte er sich im Übrigen fälschlicherweise auf die der Beschwerdegegnerin eingeräumte Frist zur Stellungnahme zum Fristwiederher- stellungsgesuch (vgl. Schreiben der Vorsitzenden vom 6. Juni 2024 [act. F.5]). Mit prozessleitenden Verfügungen vom 20. Juni 2024 wies die Vorsitzende das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Frist für die Einreichung einer Replik ab und erklärte den Schriftenwechsel als abgeschlossen (act. F.6). Mit unangefochten gebliebenem, rechtskräftigem Nichteintreten am 11. September 2024 auf die dagegen erhobene Prozessbeschwerde durch den zuständigen Einzelrichter des damaligen Verwaltungsgerichts (Verfahrens S 24 54) traten diese Verfügungen in Rechtskraft. Infolgedessen hielt die Vorsitzende am 4. November 2024 den Abschluss des Schriftenwechsels fest, womit sich eine Fristansetzung zur Einreichung der beantragten Stellungnahme erübrigte (act. F.13). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 5. November 2024 liess der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Bertschinger, der den Beschwerdeführer mit Vollmacht seit dem 19. August 2024 vertritt, was Rechtsanwalt Bertschinger am 22. August 2024 gegenüber dem streitberufenen Gericht kund tat (act. F.7), die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung i.S.v. Art. 45 VRG beantragen und die Kostennote samt Honorarnote einreichen (act. A.4). 1.3.5. Auf das kantonale Beschwerdeverfahren sind die Bestimmungen des ATSG, der EMRK und der Bundesverfassung, andere abweichende bundesgesetzliche Einzelbestimmungen sowie das kantonale Recht anwendbar (vgl. LENDFERS, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 61 N. 21 und 23). Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG ist das ATSG auch im Bereich von Art. 52 AHVG anwendbar. Diesbezüglich sind Art. 61 lit. a und Art. 61 lit. e ATSG, die der kantonalen Bestimmung (z.B. Gerichtsverhandlung gemäss Art. 45 VRG) vorgehen (vgl. LENDFERS, a.a.O., Art. 61 N. 31), zu beachten, wonach die Parteien zur öffentlichen Verhandlung vorgeladen werden können, wenn die Umstände es rechtfertigen. Nach Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. Elemente des raschen Verfahrens sind kurze Fristen, Verzicht auf einen zweiten Schriftenwechsel, mündliches Verfahren und Verfahrensabschluss innert nützlicher Frist (LENDFERS, a.a.O., Art. 61 N. 50). Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens trägt den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK Rechnung (LENDFERS, a.a.O., Art. 61 N. 58 m.H.). Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Partei auf die Garantie der Öffentlichkeit verzichten. Deshalb ist es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, eine öffentliche Verhandlung i.S.v. Art. 6 EMRK nur durchzuführen, wenn ein entsprechender ausdrücklicher oder konkludenter Antrag vorliegt (BGE 120 V 1 E. 3c, 119 V 375

10 / 28 E. 4b). Gemäss Praxis muss ein klarer auf Art. 6 EMRK bezogener Antrag gestellt werden (BGE 125 V 37 E. 2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2019 vom 7. November 2019 E. 5.2). Ein als Beweisantrag gestelltes Begehren um Anhörung einer Partei gilt nicht als ausreichender Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (BGE 147 I 478 E. 2.4.2, 125 V 37 E. 2). 1.3.6. Es ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer um eine konventionskonforme Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder Art. 61 lit. a ATSG mit Publikums- und Presseanwesenheit ersucht hätte. Die besagte Eingabe vom 5. November 2024 äussert sich nicht zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin und enthält überdies keinen Antrag, der nicht bereits mit der Beschwerde hätte vorgebracht werden können. Der Antrag wurde unbestrittener- massen nach Abschluss des Schriftenwechsels und damit nicht mehr während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellt, womit er – gemäss angeführter Recht- sprechung – verspätet erfolgte. Dem Antrag kann überdies auch aus anderen Gründen nicht stattgegeben werden: Eine zeitliche oder inhaltliche Begründung für den (verspäteten) Antrag fehlt, der Beschwerdeführer weist einzig auf den Umstand hin, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und sich eine weitere Stellung- nahme erübrige. Die Durchführung einer Gerichtsverhandlung ist ausserdem verzichtbar, da ein Schriftenwechsel erfolgt ist und die vorhandenen Akten eine hinreichende Grundlage für die Sachverhaltsfeststellung und die Urteilsfindung durch das angerufene Gericht bilden. Von einer Verhandlung sind denn auch von Vornherein keine Auswirkungen auf den zu fällenden Entscheid zu erwarten, weshalb eine entsprechende Anordnung auch im Hinblick auf die Verfahrens- ökonomie unterbleiben kann. Auch ohne Verhandlung lässt sich hier schliesslich mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen, dass die Beschwerde – wie nachfolgend dargelegt wird – unbegründet ist. Überdies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung auch der angestrebten Raschheit des Verfahrens zuwiderlaufen (BGE 119 V 375 E. 4b). 2.Haftungsvoraussetzungen des Schadenersatzanspruchs 2.1.Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer für den aus den Beitragsausständen der C._____ AG resp. F._____ AG entstandenen Schaden von insgesamt CHF 101'845.85 haftbar gemacht werden kann. Es geht also um die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 AHVG. Arbeitgeber ist nach Art. 11 ATSG, wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Laut Art. 12 AHVG ist Arbeitgeber, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte nach Art. 5 Abs. 2 AHVG (Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit) ausrichtet. Dass

11 / 28 die C._____ AG resp. F._____ AG vorliegend als Arbeitgeberin tätig waren, blieb unbestritten. 2.2.Die massgebende Vorschrift von Art. 52 AHVG, in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung, lautet wie folgt: 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missach- tung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. 2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsfüh- rung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. 3 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen. 4 Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. 5 In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. 6 Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. Unbestritten sind die Organstellung des Beschwerdeführers als einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift der C._____ AG (bis 15. November 2022) im fraglichen Zeitraum der Jahre 2019 bis 2021 (vgl. Auszüge aus dem Handelsregister des Kantons Graubünden Stand 7. Mai 2021 [SVA-act. II.82], Stand 23. Juni 2021 [SVA-act. II.96], Stand 19. resp. 22. November 2022 [SVA-act. 250 f.], Stand 19. Juli 2023 [SVA-act. I.2]) und die (teilweise) ausgebliebenen Zahlungen der erhobenen Sozialversicherungsbeiträge; ebenso die Höhe der Lohnbeiträge. Bestritten werden hingegen das Vorliegen eines Schadens an sich als auch dessen Höhe und die Haftbarkeit bzw. das Verschulden des Beschwerde- führers für den geltend gemachten Schaden von CHF 101'845.85 (vgl. Einsprache vom 14. September 2023 bzw. begründete Einsprache vom 19. Oktober 2023 [SVA-act. I.11 und I.18]). 3.1.Vorab ist eine allfällige Verjährung der Schadenersatzforderung zu prüfen. Seit dem 1. Januar 2020 gilt eine drei- statt der zuvor zweijährigen relativen Ver- jährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 OR (vgl. Botschaft vom 29. November 2013 zur Änderung des Obligationenrechts [Verjährungsrecht] BBl 2014 275). Demnach verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert drei Jahren seit Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird; auf jeden Fall

12 / 28 aber mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag, an dem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (vgl. Art. 60 Abs. 1 OR; vgl. BBl 2014 275). Massgebend für den Beginn dieser Frist ist der Zeitpunkt, ab welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (vgl. BGE 128 V 10 E. 5a m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2023 vom 13. März 2024 E. 3.2.2). Grundlage für die Höhe des Schadens bildet die ausstehende Beitragsforderung, womit die Schadenskenntnis erst angenommen werden kann, sobald die Ausgleichskasse in der Lage ist, die voraussichtliche Höhe des infolge der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.2.2 m.w.H.). Praxisgemäss kann die Schadenskenntnis üblicherweise angenommen werden mit der Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins, der Auflage des Kollokationsplans sowie der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_88/2023 vom 13. März 2024 E. 3.2.2, 9C_275/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.2.2, 9C_260/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.1.2 m.w.H.). Für den Beginn der absoluten Verjährungsfrist ist nicht mehr der Eintritt des Schadens massgeblich, sondern der Tag, an dem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (vgl. Art. 60 Abs. 1 OR; BBl 2014 251). 3.2.In der Betreibung auf Pfändung (Art. 15 Abs. 2 AHVG) wird ein definitiver Verlustschein i.S.v. Art. 149 SchKG ausgestellt, wenn die Ausgleichskasse nach durchgeführtem Pfändungs- und Verwertungsverfahren für ihre Beitragsforderung nicht vollständig befriedigt werden kann. Damit manifestiert sich, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nicht nachkommen kann (BGE 113 V 256 E. 3c). Stellt sich bereits anlässlich der Pfändung heraus, dass überhaupt kein pfändbares Vermögen vorhanden ist, bildet die Pfändungsurkunde den definitiven Verlustschein (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 149 SchKG). Die Ausgleichskasse hat somit in der Regel im Zeitpunkt Kenntnis des Schadens, in welchem sie den definitiven Pfändungs- verlustschein zugestellt erhält (BGE 113 V 256 E. 3c; KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 127). Vorliegend stellte das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja am 12. Mai 2022 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin zwei definitive Verlust- scheine (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 149 SchKG) in der Höhe von CHF 28'511.40 (SVA-act. II.199) und CHF 21'533.10 (SVA-act. II.200) für ausstehende Lohnbeiträge zuzüglich Zinsen und Kosten der Jahre 2019 und 2020 aus. Die Beschwerdegegnerin erhielt damit frühestens mit dem Erhalt der Verlustscheine vom 12. Mai 2022 Kenntnis des Schadens (vgl. BGE 113 V 256 E. 3c, 108 V 50

13 / 28 E. 5). Die Schadenersatzverfügung vom 11. August 2023 betreffend ausstehende Beitragsforderungen der AHV/IV/EO/ALV/FAK sowie Verwaltungskosten über CHF 101'845.85 (vgl. SVA-act. I.3) erfolgte somit innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, mithin ist auch die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren eingehalten. 4.Die Arbeitgeber sind verpflichtet, von dem von ihnen ausgerichteten Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die erforderlichen Angaben zu machen, und die Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG; Art. 34, 35 und 36 AHVV [SR 831.101]). Die Missachtung dieser Pflichten verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG. Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten der belangten Person und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (FREY, in: Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Art. 52 AHVG Rz. 2). Nachstehend sind somit die spezifischen Haftungs- voraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin trägt grundsätzlich die Beweislast (Art. 8 ZGB). 5.1.Die Beschwerdegegnerin macht einen Schaden von CHF 101'845.85 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 2019 bis 2021 geltend. Die Schadenersatzverfügung vom 11. August 2023 wie auch die Beitragsübersicht über die Lohnbeiträge vom 19. Juli 2023 (SVA-act. I.3) beziehen sich fälschlicherweise auch auf die Beitragsperiode 2022. Die Beschwerdegegnerin anerkannte u.a. in ihrer Vernehmlassung, dass im Jahr 2022 keine Löhne ausbezahlt worden waren und es sich dabei um einen Verschrieb handelte (act. A.2; vgl. Schreiben vom 11. April 2022 betr. Abrechnungsperiode 2022 [SVA-act. II.190], vgl. auch SVA-act. I.1, II.178, II.180 und II.218). Der Schaden nach Art. 52 AHVG besteht darin, dass der Beschwerdegegnerin ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (vgl. NUSSBAUMER, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG, in: ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Der Schaden gemäss Art. 52 AHVG umfasst in erster Linie die geschuldeten paritätischen AHV/IV/EO/ALV- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten. Hinzu kommen unbezahlt gebliebene

14 / 28 Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten (vgl. REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 329 ff.; vgl. FORSTER, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, Rz. 11.6). Der Schaden entsteht nicht bereits mit der Fälligkeit der Beiträge, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es durch Beitragsverwirkung, sei es durch Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin. Zahlungsunfähigkeit wird bejaht, wenn der Konkurs eröffnet oder ein definitiver Verlustschein ausgestellt wurde (vgl. BGE 141 V 487 E. 2.2, 136 V 268 E. 2.2 und 2.6, 134 V 257 E. 3.2; KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 18). Wie bereits ausgeführt, erhielt die Beschwerdegegnerin am 12. Mai 2022 zwei definitive Verlustscheine ausgestellt, womit ihr ein Schaden entstanden ist. 5.2.Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Ausgleichskasse die Schadenersatzforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Dabei hat die Ausgleichskasse den eingeklagten Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, d.h. gestützt auf eine Beitragsübersicht darzulegen, wie sich der eingeklagte Betrag zusammensetzt. Andererseits hat sie den eingeklagten Forderungsbetrag oder Teile davon zu belegen, also durch Einreichung von Lohnabrechnungen, Nachzahlungs- oder Veranlagungsverfügungen die in der Beitragsübersicht enthaltenen Zahlungsvorgänge zu beweisen. Nach bundesgerichtlicher Praxis bestehen höhere Anforderungen an die Substanziierung des Schadens, wenn dessen Umfang masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen bestritten wird oder sich auf Grund der Akten greifbare Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten ergeben (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 301/00 vom 13. Februar 2002 E. 2c zur Pflicht der Ausgleichskassen, die Schadenersatzforderung zu substanziieren, und H 438/00 vom 13. Februar 2002 E. 3c; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 7.1.1, 9C_901/2008 vom 8. Juli 2009 E. 4.1, 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2; GRONER, Art. 52 – Praxis und Zweck der Arbeitgeberhaftung, in: SZW 2006, S. 85 m.H.a. die Urteile des Bundesgerichts H 34/04 vom 15. September 2004 E. 5.2.1 und H 173/03 vom 4. Dezember 2003). 5.3.Die vorliegende Schadenersatzforderung (vgl. Schadenersatzverfügung vom 11. August 2023 [SVA-act. I.3]) geht u.a. zurück auf die Veranlagungsverfügungen vom 19. Oktober 2021 bezüglich die Lohnbeiträge 2019 und 2020 (Betreibungen Nr. 2212997 und 2212996) gemäss Art. 38 Abs. 1 AHVV, wonach die Ausgleichs- kasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen

15 / 28 hat, wenn innert Frist die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt werden (vgl. SVA-act. II.136 und II.137). Mit Einspracheentscheiden vom 4. November 2021 wies die Beschwerdegegnerin die dagegen erhobenen Einsprachen (vgl. E-Mails vom 24. Oktober 2021 [SVA-act. II.139 und II.140]) ab (SVA-act. II.141 und II.142). Diese Entscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft (vgl. Einspracheentscheid vom 9. April 2024 [SVA-act. I.20]). Den Formularen "Nachtrag/Korrektur zur Lohndeklaration" können weiter die massgeblichen beitragspflichtigen Lohnsummen der Jahre 2019 (CHF 192'000.00 [SVA-act. II.24]), 2020 (CHF 216'000.00 [SVA-act. II.182]) und 2021 (CHF 320'000.00 [SVA-act. II.183]) entnommen werden. Gegen die am 13. Oktober 2021 ergangenen Zahlungsbefehle für die ausstehenden Lohnbeiträge der Jahre 2019 und 2020 wurde gemäss vorliegenden Akten Rechtsvorschlag erhoben (vgl. SVA-act. II.130 und II.131), was letztlich in die Pfändungsverlustscheine vom 12. Mai 2022 (vgl. SVA-act. II.199 und II.200) mündete. Diese wiederum bilden u.a. die Grundlage für den Schaden, wie er laut Lohnbeiträge/Beitragsübersicht der F._____ AG vom 19. Juli 2023 in der Höhe von CHF 101'845.85 mitgeteilt, am 11. August 2023 mit Schadenersatzverfügung eingefordert und mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 9. April 2024 bestätigt wurde (SVA-act. I.2 S. 5, I.3 S. 4, I.20). 5.4.In masslicher Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer die Schadenersatz- forderung nicht substanziiert, er zweifelt – unter Geltendmachung, dass im Jahr 2022 keine Gehälter bezahlt worden seien – einzig den eingeforderten Betrag als Ganzes an. Dass die Beschwerdegegnerin in der Schadenersatzverfügung vom 11. August 2023 fälschlicherweise den Zeitraum 2019 bis 2022 nennt, wurde bereits festgehalten. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich denn auch nicht, dass die Schadenersatzverfügung das Beitragsjahr 2022 betreffende AHV-Beiträge beinhaltet; Gegenteiliges wurde durch den Beschwerdeführer auch nicht belegt (vgl. Einspracheentscheid vom 9. April 2024 [SVA-act. I.20 S. 6]; Schlussrechnung Lohnbeiträge 01.01.2022 - 30.11.2022 vom 9. Januar 2023 [SVA-act. II.257]). Angesichts der vorliegenden definitiven Pfändungsverlustscheine vom 12. Mai 2022 ist erstellt, dass die diesbezüglichen ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge und Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungs-/Verfahrensspesen der Jahre 2019 und 2020 nicht mehr im ordentlichen Verfahren eingebracht werden können. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer auch den weiteren Umfang der Schadenersatzforderung (vgl. Lohnbeiträge/Beitragsübersicht vom 19. Juli 2023 [SVA-act. I.2 S. 5]), bestehend aus dem Nachtrag für das Jahr 2020 (SVA-act. II.186 S. 1) und den Beiträgen für das Jahr 2021 (vgl. SVA-act. II.185) nicht substanziiert

16 / 28 bestreitet, keine Beweise für deren Unrichtigkeit vorgelegt hat und sich gestützt auf die vorliegenden Akten keine greifbaren Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit ergeben, überdies gemäss Betreibungsbehörde kein pfändbares Vermögen vorhanden war und auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden konnte (vgl. Verlustscheine vom 12. Mai 2022 [SVA-act. II.199 und II.200]), erscheint auch dieser geltend gemachte Schaden ausgewiesen, womit die Haftungsvoraussetzung des Schadens i.S.v. Art. 52 AHVG erfüllt ist. 6.1.Eine weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit bzw. Pflichtverletzung. Es bedarf einer doppelten Prüfung: Zum einen stellt sich die Frage, ob Vorschriften der AHV verletzt wurden; zum anderen ist zu beantworten, ob die entsprechende Verletzung dem Arbeitgeber bzw. dem Organ entgegenzuhalten ist (Verletzung der Organpflicht; vgl. dazu KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 39 f.). Unter die "Missachtung von Vorschriften" fallen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG zunächst alle Bestimmungen des AHVG und seiner Vollzugserlasse, so insbesondere jene über die Beitragspflicht, die Bemessung der Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, den Bezug der Arbeitnehmerbeiträge, die Abrechnungs- und die Zahlungspflicht sowie die Rentenauszahlung durch den Arbeitgeber (Vorschriften im engeren Sinne). Anwendbar sind Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 51 AHVG, wonach die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten sind. Weiter zu beachten sind Art. 34 ff. AHVV über den Beitragsbezug. Der Arbeitgeber haftet grundsätzlich nur für jenen Schaden, der durch die Nichtbezahlung von paritätischen Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt zur Bezahlung fällig waren, als er über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und eine Zahlung an die Ausgleichskasse veranlassen konnte. Die Haftung des Organs setzt mit dem Eintritt in den Verwaltungsrat ein; dabei wird auf den Tag des effektiven Eintritts und nicht auf den Zeitpunkt des Handelsregister- eintrags abgestellt (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 86 ff.). Erhält die Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, verlangt sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge und setzt diese nötigenfalls durch Verfügung fest (Art. 39 AHVV). Bei Nichtbezahlung innert Frist sind Verzugszinsen geschuldet (vgl. Art. 41 bis Abs. 1 AHVV). Weiter kann nach der Rechtsprechung auch Widerrechtlichkeit vorliegen, wenn keine AHV-Vorschrift verletzt wurde. Nämlich dann, wenn die nach den objektiven Umständen und den persönlichen Verhältnissen gebotene Pflicht (Sorgfaltsgebot), dafür zu sorgen, dass keine Zahlungsunfähigkeit eintritt, vorsätzlich oder grobfahrlässig missachtet wird (Vorschriften im weiteren Sinne; vgl.

17 / 28 ZAK 1985 S. 581 f.). Letzteres kann etwa dann der Fall sein, wenn es um die Beiträge aus einer noch nicht abgeschlossenen Zahlungsperiode oder um die Entrichtung von zwar bereits fälligen, aber noch nicht verfallenen Beiträgen geht (vgl. ZAK 1985 S. 582). 6.2.Vorliegend wurden unbestrittenermassen die fälligen und verfallenen Lohnbeiträge für die Jahre 2019 bis 2021 nur teilweise bezahlt, was die in Art. 14 AHVG und Art. 34 AHVV vorgeschriebene Zahlungspflicht für die Beiträge verletzt. Die C._____ AG als Arbeitgeberin hat sich somit widerrechtlich verhalten. 6.3.1. Es ist weiter zu prüfen, ob die Verletzung durch die Arbeitgeberin auch eine Pflichtverletzung ihres Organs in der Person des Beschwerdeführers darstellt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Forderung nicht gegenüber ihm als Organ der Gesellschaft, sondern vielmehr gegenüber der weiterhin existierenden F._____ AG hätte geltend gemacht werden müssen. Da die F._____ AG nicht in Konkurs gefallen bzw. nicht liquidiert worden und weiterhin wirtschaftlich tätig sei, könne sie entsprechend für die mit Verlustschein gedeckte Forderung selber aufkommen. Die Schuld könne folglich nicht gegenüber seiner Person geltend gemacht werden. 6.3.2. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Subsidiär verantwortlich sind in erster Linie die formellen Organe der juristischen Person, bei der Aktiengesellschaft die Mitglieder des Verwaltungsrats (REICHMUTH, a.a.O., N. 205). Die Subsidiarität der Haftung der Organe bedeutet, dass sich die Ausgleichskasse zuerst an den Arbeitgeber zu halten hat, bevor seine Organe belangt werden dürfen. Für die Geltendmachung einer Schadenersatz- forderung ist – entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers – nicht vorausgesetzt, dass über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet worden ist (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 352 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird nicht vorausgesetzt, dass die juristische Person rechtlich aufgehört hat zu existieren. Der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG würde ein illusorischer Charakter zukommen, wenn die Belangung der Organe durch die Weiterexistenz eines zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgebers verhindert würde (BGE 113 V 213 E. 3). Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers können die Organe auch dann direkt belangt werden, wenn die juristische Person weiterbesteht (BGE 113 V 256 E. 3c). Der Pfändungsverlustschein manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52

18 / 28 AHVG nicht nachkommen kann. Angesichts der definitiven Verlustscheine, die am 12. Mai 2022 ausgestellt werden mussten, und der Tatsache, dass auf den Pfändungsurkunden jeweils vermerkt wurde, es sei beim Schuldner (C._____ AG) kein pfändbares Vermögen vorhanden und es könne auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden, ist vom Eintritt des Schadens auszugehen. Vom Zeitpunkt der Ausstellung der Pfändungsverlustscheine an steht dem Belangen der subsidiär haftbaren Organe somit nichts im Weg (BGE 113 V 256 E. 3c). 6.3.3. Die formellen Organe haften – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – auf Grund der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten, unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, von ihrer Zeichnungsberechtigung und vom Grund der Mandatsübernahme. Bei formellen Organen muss demnach nicht geprüft werden, ob sie den materiellen Organbegriff erfüllen. Nach Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. 6.3.4. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin zunächst (erfolglos) gegen die Arbeitgeberin vorging, die Beiträge aber aufgrund der Pfändungsverlustscheine nicht mehr bei der C._____ AG resp. F._____ AG einfordern konnte und diesen deshalb gegenüber der subsidiär haftenden Organperson geltend machte. Der Beschwerdeführer war seit dem 3. Oktober 2018 bis über das Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. April 2024 hinaus im Handelsregister als alleiniges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift der C._____ AG resp. der späteren F._____ AG eingetragen (vgl. SVA-act. I.2 S. 1). Der geltend gemachte Schaden betrifft die Beitragsausstände für die Jahre 2019 bis 2021 und demnach den Zeitraum, während welchem der Beschwerdeführer in dieser Funktion bei der C._____ AG tätig war. Als solches traf ihn die Pflicht, seine Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren (Art. 717 Abs. 1 OR). Der Beschwerde- führer konnte sich in seiner Funktion als alleiniges Verwaltungsratsmitglied mit der damit verbundenen unübertragbaren und unentziehbaren Aufgabe der Oberleitung der Gesellschaft und der Erteilung der nötigen Weisungen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR), der Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern dies für die Führung der Gesellschaft notwendig ist (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR), und der Oberaufsicht über die mit der Geschäfts- führung und der Vertretung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR), seiner Verantwortung nicht entziehen. Angesichts dieser unübertrag- baren und unentziehbaren Aufgaben ist die Verletzung der Abrechnungs- und

19 / 28 Zahlungspflicht (Art. 14 und Art. 51 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV) der C._____ AG bezüglich die Sozialversicherungsbeiträge auf den in den Jahren 2019 bis 2021 ausbezahlten Löhnen als Arbeitgeberin wie auch dem Beschwerdeführer als einzigem formellem Organ anzulasten, womit die Haftungsvoraussetzungen der Widerrechtlichkeit bzw. Pflichtverletzung zu bejahen sind. 7.1.Was die Haftungsvoraussetzung des Verschuldens anbelangt, statuiert Art. 52 Abs. 1 AHVG eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Sowohl den Arbeitgeber wie auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen; verlangt wird somit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 535; vgl. KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 40; BGE 136 V 268 E. 3 zum qualifizierten Verschulden). Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt für die Haftbarkeit des Arbeitgebers voraus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Die Abrechnungs- und Beitragspflichten treffen subsidiär zur juristischen Person die natürlichen Personen, die eine Organstellung innehaben (BGE 114 V 219 E. 3c). Es ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Unternehmung einem Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. 7.2.Bei Organen einer Aktiengesellschaft ist aufgrund der obligationen- rechtlichen Sorgfalts- und Überwachungspflichten zu entscheiden, ob ein Verhalten eines Organs als widerrechtlich und schuldhaft i.S. von Art. 52 AHVG anzusehen ist. Ist dies zu bejahen, so haften formelle Organe der Ausgleichskasse für den durch dieses Verhalten verursachten Schaden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2023 vom 9. November 2023 E. 4.1.2). Ein Organ hat dafür zu sorgen, dass es bei der Mandatsübernahme über die für dessen Ausübung notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Fehlen ihm diese, so ist ihm das als Übernahmeverschulden anzulasten (Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2023 vom 13. März 2024 E. 4.3.1 m.w.H.; vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 212). Wenn auch die Sorgfaltspflicht der Organe einer Aktiengesellschaft grundsätzlich streng ist, ist doch das Ausmass der Sorgfaltspflicht nach den Verhältnissen im Einzelfall zu beurteilen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 43 ff.). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitskategorie, welcher der Betroffene angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Die Differenzierung des Sorgfalts- massstabs richtet sich nach der Organisation und Rechtsform des Arbeitgebers, sie ist nicht abhängig von der Branche der Gesellschaft oder der Berufsgattung des Organs (vgl. dazu BGE 108 V 199 E. 3a; FREY, a.a.O., Art. 52 AHVG Rz. 4 und 14 f.; FORSTER, a.a.O., Rz. 11.22 f.). Vom Verwaltungsratspräsidenten einer Aktiengesell-

20 / 28 schaft oder vom Geschäftsführer einer GmbH, der einziges ausführendes Organ einer Gesellschaft ist, ist ein höheres Mass an Sorgfalt zu verlangen als vom Organ eines Grossunternehmens, dessen Kontrollmöglichkeiten eingeschränkt sind (BGE 108 V 199 E. 3b). Es ist nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben einer Arbeitgeberin ohne Weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe zu werten; vielmehr wird ein Normverstoss von einer gewissen Schwere verlangt. Der Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer kann sich seiner Überwachungspflicht im Sinne von Art. 716a OR durch eine Delegation seiner Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse an Dritte nicht entledigen. Auch wenn sich der Verwaltungsrat auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäfts- leitung und des Geschäftsganges beschränken darf, wird diesbezüglich verlangt, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt und sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte beizieht und Irrtümer abzuklären versucht. Massgebend sind dabei die gesetzlich nicht übertragbaren Pflichten des Verwaltungsrates (vgl. dazu FREY, a.a.O., Art. 52 AHVG Rz. 15; KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 41 ff. m.H.). 7.3.Als Kriterien der Beurteilung des Verschuldens werden u.a. die Organisation und Aufgabendelegierung innerhalb des Arbeitgebers, die Passivität des Arbeitgebers und seiner Organe, die Dauer der Beitragsausstände sowie die Unternehmensgrösse berücksichtigt. Strengere Anforderungen an die Überwachungs- und Kontrollpflichten gelten bei Kleinunternehmen. Es wird vom zuständigen Organ erwartet, über sämtliche Belange der Gesellschaft inklusive des Beitragswesens im Bilde zu sein, selbst wenn die Befugnisse delegiert wurden (vgl. NEDI, Die Haftung der GmbH als Arbeitgeberin nach Art. 52 AHVG und Art. 52 BVG, S. 148 f.). Wenn eine Gesellschaft bei objektiver Betrachtung durch einfache und leicht überschaubare Betriebsverhältnisse (wenige Angestellte, einfache Verwaltungsstruktur) gekennzeichnet ist, so ist ein strenger Sorgfaltsmassstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.1.1). Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf rechtsprechungsgemäss davon ausgehen, dass die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt wurden, sofern keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe gegeben sind (vgl. BGE 121 V 243 E. 4b, 108 V 183 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 9C_779/2023 vom 20. März 2024 E. 5.4, 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E. 4.2.1 ff.; FREY, a.a.O., Art. 52 AHVG Rz. 12; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 1077 f. m.H.a. BGE 108 V 186 E. 1b). Der Begriff der Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG ist gleich zu verstehen wie im übrigen Haftpflicht- und Versicherungs- recht. Grobfahrlässig handelt, wer eine elementare Vorsichtsmassnahme

21 / 28 missachtet bzw. ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Somit handelt grundsätzlich grobfahrlässig im Sinne von Art. 52 AHVG, wer etwa als Mitglied des Verwaltungsrats seinen Pflichten gemäss Art. 716a Abs. 1 OR nicht nachkommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_112/2023 vom 13. März 2024 E. 5.4.1). Auch Passivität trotz Kenntnis der ausstehenden Beitragszahlungen ist als grobfahrlässig zu bewerten (FREY, a.a.O., Art. 52 AHVG Rz. 15). Die Verschuldensfrage wird primär nach den Umständen beurteilt, die zum Zahlungs- rückstand geführt haben (BGE 124 V 255 E. 3b); dabei stellt der Normverstoss von einer gewissen Schwere eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG dar (vgl. zum Ganzen: KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 41 ff. m.w.H.). Solches Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Schadenseintritt besteht und die Ausgleichskasse kein Mitverschulden trifft. Der Grund für diese Praxis liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2023 vom 13. März 2024 E. 4.3.1). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 48 ff.). 7.4.Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der C._____ AG resp. F._____ AG um eine Gesellschaft mit einfacher, überschaubarer Verwaltungsstruktur. Sie verfügt über ein Gesellschaftskapital von CHF 100'000.00 und beschäftigte im betreffenden Zeitraum von 2019 bis 2021 zwei versicherte Mitarbeitende (inklusive Beschwerdeführer) bei einer Lohnsumme von insgesamt CHF 728'000.00 (2019 CHF 192'000.00 [SVA-act. II.24], 2020 CHF 216'000.00 [SVA-act. II.182] und 2021 CHF 320'000.00 [SVA-act. II.183]). Als formelles Organ war der Beschwerdeführer als alleiniges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift tätig. Damit traf den Beschwerdeführer eine sehr hohe Sorgfaltspflicht. In seiner Funktion war er dafür verantwortlich, dass die Gesellschaft als Arbeitgeberin ihrer Beitragspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin nachkam. Es musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er sich im Rahmen seiner Sorgfalts- und Aufsichtspflichten für das Beitragswesen interessieren und engagieren musste, so dass nicht Löhne ausbezahlt worden wären, deren Sozialversicherungsbeiträge nicht gedeckt waren. Umso mehr, als die C._____ AG praktisch seit deren Anschluss an die Beschwerdegegnerin Zahlungsschwierigkeiten hatte, gemahnt werden musste und zudem für sämtliche Beiträge Zahlungsaufschübe resp. Ratenzahlung gewährt

22 / 28 werden mussten (vgl. Zahlungsaufschub Lohnbeiträge 2019 vom 14. Januar 2021 [SVA-act. II.28]), Zahlungsaufschübe Lohnbeiträge 2020 vom 15. März 2021 und 12. Juli 2021 [SVA-act. II.62, II.107]). Ausserdem mussten für die Lohnbeiträge 2019 und 2020 jeweils am 13. Oktober 2021 Betreibungen eingeleitet werden, was in die beiden Verlustscheine vom 12. Mai 2022 mündete (SVA-act. II.130, II.131, II.199 und II.200). Der Beschwerdeführer hatte spätestens im Dezember 2020 mit Erhalt der Nachtragsrechnung für die Lohnbeiträge 2019 (SVA-act. II.22) und aufgrund der Tatsache, dass die C._____ AG diese Rechnung nicht bezahlen konnte, Kenntnis von den finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft. 7.5.Trotz Zahlungsschwierigkeiten u.a. auch aufgrund der Covid-19-Pandemie, die zu einem Umsatzrückgang führten, haben sich der Beschwerdeführer und seine in der Gesellschaft tätige Ehefrau H._____ in den Jahren 2020 und 2021 Lohnerhöhungen zugestanden. So erzielten sie im Jahr 2019 noch einen Bruttolohn von insgesamt CHF 192'000.00; 2020 bereits einen solchen von CHF 216'000.00 und 2021 einen solchen von CHF 320'000.00. Dabei stieg das Einkommen von H._____ von zunächst CHF 72'000.00 auf CHF 92'000.00 und zuletzt auf ein Jahreseinkommen von CHF 200'000.00 an. Dies obwohl die beiden Arbeitnehmenden in den Jahren 2020 und 2021 Corona-Erwerbsersatz- entschädigung bezogen (vgl. Abrechnungen [SVA-act. II.31 - 34, II.42 f., II.58 f., II.66 f., II.72 f., II.87 f., II.105 f., II.109 f., II.121 f., II.175] resp. Rückforderungsverfügungen [SVA-act. II.229 - 233, II.236 - 240, II.244 f.]; Bericht über Stichprobenkontrolle bei Bezügern von Corona Erwerbsersatz [SVA-act. II.202, II.227]; Notizen zur Arbeitgeberkontrolle [SVA-act. II.222]). Bei pflichtgemässer Ausübung seiner Sorgfalts- und Überwachungspflichten als alleiniger Verwaltungsrat der C._____ AG hätte der Beschwerdeführer, der die finanziellen Schwierigkeiten kannte resp. hätte kennen müssen, in denen sich die Gesellschaft offensichtlich seit Längerem befand, mit erhöhter Aufmerksamkeit für die Begleichung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge der Mitarbeitenden sorgen bzw. die diesbezüglichen erforderlichen Massnahmen ergreifen müssen. Durch die Passivität des Beschwerdeführers und die Weiterführung der C._____ AG ohne erforderliche finanzielle Basis entstanden laufend Schulden gegenüber der Ausgleichskasse, die voraussehbarerweise nicht mehr gedeckt werden konnten. Indem der Beschwerdeführer seine Sorgfaltspflicht missachtete, hat er ausser Acht gelassen, "was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen" (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 42 m.w.H.). Dieses Fehlverhalten wiegt umso schwerer, als dass trotz finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft dem Beschwerdeführer und

23 / 28

seiner Ehefrau jedes Jahr höhere Jahreslöhne ausbezahlt wurden. Nach dem

Gesagten hat der Beschwerdeführer seine Beitragspflicht betreffend die Beiträge

für die Jahre 2019 bis 2021 gemäss Art. 14 AHVG und Art. 34 AHVV wie auch seine

Pflicht, für die Zahlungsfähigkeit der C._____ AG zu sorgen, zumindest grobfahr-

lässig verletzt.

7.6.1. Es gilt schliesslich noch zu prüfen, ob allenfalls Rechtfertigungs- oder

Exkulpationsgründe gegeben sind. Grundsätzlich obliegt es dem Arbeitgeber oder

seinen Organen, Gründe, die ein Verschulden im Sinne von Absicht oder

Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, Beweise dafür zu liefern oder zu

beantragen. Werden entlastende Umstände nicht geltend gemacht oder nicht

hinreichend substanziiert, sind derartige Umstände nicht ohne Weiteres ersichtlich

oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht

gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Dies gilt auch bezüglich

allfälliger Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 110

m.H.). Grundsätzlich ist unerheblich, dass die Beiträge in Ermangelung finanzieller

Mittel nicht bezahlt worden sind, denn für die Beurteilung der Haftbarkeit des

Beschwerdeführers kommt es nicht darauf an, dass die Gesellschaft nicht über

ausreichende materielle Mittel verfügte. Entscheidend ist vielmehr, ob sie infolge

Verschuldens des Beschwerdeführers nicht in der Lage war, ihrer Zahlungspflicht

gegenüber der Ausgleichskasse nachzukommen (vgl. BGE 109 V 86 E. 5 f.). Nach

der Rechtsprechung ist es allerdings denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in

vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen

Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere

Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht

schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich

in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge

gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt

allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der

Arbeitgeber zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere

Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt,

gleichzeitig aber auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung

der Lage annehmen darf, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist

nachzahlen zu können (BGE 108 V 183 E. 2, bestätigt in BGE 121 V 243, 132 III

523 E. 4.6; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_779/2023 vom 20. März 2024

  1. 5.3.1, 9C_32/2024 vom 5. März 2024 E. 4.4.3, 9C_321/2022 vom 29. März 2023
  2. 5.3.1). Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe sind dann nicht gegeben, wenn

angesichts der Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten und der eingegangenen

Risiken von der vorübergehenden Nichtbezahlung der Forderungen objektiv keine

24 / 28 für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung erwartet werden kann, was zu verneinen ist, wenn im Vergleich zum sonstigen finanziellen Rahmen oder Engagement der Firma nicht sehr hohe Beitragsausstände zu verzeichnen sind. Der finanzielle Engpass darf dabei nur vorübergehender Natur sein, gemeint sind Monate und nicht Jahre (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 5.3.1 m.w.H.). 7.6.2. Der Beschwerdeführer beschränkt seinen Einwand im Grundsatz darauf, dass er alles für den Erhalt der Gesellschaft getan habe. Es sei dem Gesellschafts- organ – trotz entsprechender Bemühungen – nicht möglich gewesen, für die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge besorgt zu sein. Durch das Nichtbezahlen der Beiträge sei es gelungen, die Existenz der Gesellschaft zu retten. Sie sei weder in Konkurs geraten noch liquidiert worden. Aktenkundig sind finanzielle Ausstände, die bereits auf das Jahr 2019 – und damit vor die Massnahmen gegen die Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ab Mitte März 2020 – zurückgehen (vgl. Nachtragsrechnung betr. Lohnbeiträge 2019 vom 14. Dezember 2020 [SVA-act. II.22], Verfügung betr. Verzugszinsen für auszugleichende Lohnbeiträge 2019 [SVA-act. II.23], Bewilligung Zahlungsaufschub Lohnbeiträge 2020 [SVA-act. II.62], Nachtrag/Korrektur zur Lohndeklaration 2019 [SVA-act. II.24], Zahlungsaufschub vom 14. Januar 2021 bezüglich Lohnbeiträge 2019 [SVA-act. II.28]). Aktenkundig sind auch die weiteren finanziellen Ausstände betreffend die Lohnbeiträge der Jahre 2020 und 2021. So wurden auch diese Lohnbeiträge verspätet deklariert und damit nicht fristgerecht beglichen (vgl. Schlussrechnung Lohnbeiträge 2020 und Verfügung Verzugszinsen für auszugleichende Lohnbeiträge 2020 [SVA-act. II.55 und II.56], Zahlungsaufschub Lohnbeiträge 2020 [SVA-act. II.107], Schlussrechnung Lohnbeiträge 2021 und Verfügung Verzugszinsen für auszugleichende Lohnbeiträge 2021 [SVA-act. II.164 und II.165], Nachtrag/Korrektur zur Lohndeklaration 2020 und 2021 vom 18. März 2022 [SVA-act. II.182 und II.183]; Nachtragsrechnungen Lohnbeiträge 2020 und 2021 vom 5. April 2022 [SVA-act. II.185 und II.186] samt Verfügungen betr. Verzugszinsen [SVA-act. II.187 und II.188]). Da die Lohnbeiträge trotz Zahlungsaufschub nicht beglichen wurden, musste die C._____ AG gebührenpflichtig gemahnt (vgl. SVA-act. II.104, II.197 und II.198) und danach die Betreibung eingeleitet werden (vgl. Betreibungsbegehren vom 12. Oktober 2021 [SVA-act. II.125 und II.126], 22. Juni 2022 [SVA-act. II.226], 2. Oktober 2023 und 9. Oktober 2023 [SVA-act. II.275 und II.277]; Zahlungsbefehle vom 13. Oktober 2021 [SVA-act. II.130 und II.131], 23. Juni 2022 [SVA-act. II.247], 2. Oktober 2023 und 9. Oktober 2023 [SVA-act. II.281]). Die Beschwerdegegnerin erliess aufgrund der erhobenen Rechtsvorschläge am 19. Oktober 2021 die

25 / 28 entsprechenden Veranlagungsverfügungen (SVA-act. II.136 und II.137) und gestützt auf die dagegen erhobenen Einsprachen wiederum die (rechtskräftigen) Einspracheentscheide vom 4. November 2021 (SVA-act. II.141 und II.142). Die Beschwerdegegnerin liess die Betreibungen am 13. Dezember 2021 fortsetzen (SVA-act. II.145 und II.146), woraus die Verlustscheine vom 12. Mai 2022 resultierten (SVA-act. II.199 und II.200). Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf die Arbeitgeberhaftung hin (SVA- act. II.215). Am 27. September 2023 ersuchte sie schliesslich um Fortsetzung des Inkassoverfahrens betreffend die Verlustscheine vom 12. Mai 2022 (SVA-act. II.268 und II.270). 7.6.3. Die Beitragsausstände der C._____ AG resp. F._____ AG für die Jahre 2019 bis 2021 belaufen sich auf einen Betrag von insgesamt CHF 101'845.85 (vgl. Beitragsübersicht Lohnbeiträge vom 19. Juli 2023 [SVA-act. I.2]) und fallen in die Amtszeit des Beschwerdeführers als Organ der C._____ AG. Bereits für die ersten Lohnbeiträge von Januar 2019 und fortan mussten – wie oben dargelegt – Betreibungen eingeleitet werden (vgl. vorstehende Erwägung 7.6.2). Die Beitragsausstände waren demnach nicht von relativ kurzer Dauer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E. 3.4 m.H.). Damit ist offenkundig, dass es sich hierbei nicht um einen zeitlich befristeten Engpass von wenigen Monaten, sondern um einen langfristigen Engpass handelte. Die ausstehenden Beiträge wurden ausserdem nicht innert nützlicher Frist nachbezahlt. Folglich können weder die schwierige finanzielle Lage, der Auftragsrückgang aufgrund der Covid-19-Pandemie noch die vorgebrachte Existenzrettung der Gesellschaft durch das Nichtbezahlen der Beiträge als Rechtfertigungsgrund herangezogen werden. Durch die Passivität resp. das Zuwarten des Beschwerde- führers entstanden fortlaufend weitere Schulden bei der Beschwerdegegnerin, die voraussehbarerweise nicht mehr gedeckt werden konnten. Der Beschwerdeführer durfte, da bei der C._____ AG bereits seit 2019 finanzielle Engpässe bestanden hatten, die zu mehreren Betreibungen und Verlustscheinen geführt hatten, nicht aus ernsthaften und objektiven Gründen annehmen, die Beitragsschulden innert nützlicher Frist bezahlen zu können. Indem trotzdem Löhne ausbezahlt wurden bzw. sogar Lohnsteigerungen stattfanden, obwohl die darauf geschuldeten Beiträge nicht bezahlt werden konnten, hat der Beschwerdeführer seine Pflicht in Bezug auf das Beitragswesen zumindest grobfahrlässig missachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2023 vom 13. März 2024 E. 4.3.1). Es sind weder Umstände dargetan worden, welche sein Verhalten als berechtigt oder entschuldbar erscheinen liessen, noch ergeben sich hierfür irgendwelche Anhaltspunkte aus den Akten (vgl. BGE 108 V 199 E. 3b). Inwiefern Massnahmen vorgenommen wurden, um die Bezahlung der

26 / 28 Sozialversicherungsbeiträge zu sichern – wie der Beschwerdeführer vorbringt – ist nicht ersichtlich. Solche Bemühungen ergeben sich weder aus seinen Eingaben noch aus den vorliegenden Akten. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in den Jahren 2020 und 2021 – also während der Covid-19-Pandemie, als die Aufträge "minder" waren – jährlich einen höheren Bruttolohn einnahmen (2020 CHF 216'000.00 [SVA-act. II.182] und 2021 CHF 320'000.00 [SVA-act. II.183]). Die gemäss Rechtsprechung erforderliche seriöse Lagebeurteilung, d.h. objektive Umstände, die auf entsprechende Bemühungen zur geschuldeten Beitragszahlung hinweisen, hat nicht stattgefunden. Zumal der Beschwerdeführer auch keine Reduktion der ausbezahlten Löhne als Massnahme in Betracht zog. Pandemiebedingte Auftragsrückgänge oder das frustrane Vertrauen, dass sich die Covid-19-bedingte Situation im Jahr 2021 wieder verbessern würde, sind keine Rechtfertigungsgründe. Weitere sind auch nicht erstellt. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer bei jeder Lohnzahlung die darauf geschuldeten Beiträge leisten müssen. Ein Rechtfertigungs- bzw. Exkulpations- grund liegt nach dem Gesagten nicht vor. 8.Zwischen dem bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der Arbeitgeberin muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (vgl. BGE 119 V 401 E. 4a; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_88/2023 vom 13. März 2024 E. 4.3.1, 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 6.2, 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E. 4.3.1.1). Ein Ergebnis hat dann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs durch das Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 125 V 456 E. 5a). Die Verletzung der Beitragspflicht bzw. Zahlungspflicht durch den Beschwerdeführer ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, der Ausgleichskasse den entstandenen Schaden herbeizuführen. Hätte der Beschwerdeführer die Löhne nur insoweit ausbezahlt, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten bzw. geringer ausgefallen. Der adäquate Kausalzusammenhang ist folglich gegeben. Es würde daran fehlen, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_673/2024 vom 11. März 2025 E. 4.5.1, 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E. 4.3.1.1, 9C_27/2017 vom 8. August 2017 E. 4.6 m.w.H.) oder wenn der Ausgleichskasse eine grobe Pflichtverletzung wie die Missachtung elementarer Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs vorzuwerfen wäre, was für die Entstehung oder Verschlimmerung

27 / 28 des Schadens adäquat kausal wäre. In diesem Fall kann der Schadenersatz ermessensweise herabgesetzt werden (vgl. NEDI, a.a.O., S. 151). Letzteres kann indes vorliegend ohne Weiterungen verneint werden, da den Akten keine entsprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen sind. 9.Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sämtliche Haftungs- voraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG gegenüber dem Beschwerdeführer als verantwortliches Organ der C._____ AG resp. F._____ AG erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet, Ersatz für den entstandenen Schaden in der Höhe von CHF 101'845.85 zu leisten. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. April 2024 zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Damit erübrigen sich Weiterungen zur beantragten Feststellung, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin keinen Schadenersatz zu bezahlen habe. 10.Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. In Anwendung der geänderten Praxis des früheren Verwaltungsgerichts und heutigen Obergerichts des Kantons Graubünden (vgl. Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden S 21 48 vom 8. Februar 2022 E. 4.1. ff. und S 21 49 vom 8. Februar 2022 E. 3.1. ff.) richtet sich die Kostenpflicht und der Kostenrahmen von versicherungsgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 61 ATSG, die nicht als Leistungsstreitigkeiten im Sinne von Art. 61 lit. f bis ATSG gelten, wie insbesondere Beitragsstreitigkeiten, grundsätzlich nach dem kantonalen Recht und somit nach den allgemeinen Kostenverlegungsgrundsätzen für Rechtsmittel- und Klageverfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubündens (Art. 72 ff. VRG). Die Staatsgebühr beträgt in der Regel höchstens CHF 20'000.00 und richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. Vorliegend ist die Staatsgebühr in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten durch den unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VGR). 10.2. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

28 / 28 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF1'000.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF616.00 TotalCHF1'616.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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