Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SV2 2024 78
Entscheidungsdatum
27.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 27. Oktober 2025 mitgeteilt am 31. Oktober 2025 ReferenzSV2 24 78SV2 24 78 InstanzZweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzungvon Salis, Vorsitz Bäder Federspiel und Pedretti Zanolari Hasse, Aktuarin ParteienA.________ Beschwerdeführer gegen B.________ Beschwerdegegnerin GegenstandEinstellung in der Anspruchsberechtigung

2 / 23 Sachverhalt A.A., Jahrgang 1969, war jeweils über Personalverleiher als temporärer Mitarbeiter tätig, zuletzt bei der C., als er am 2. Dezember 2022 beim RAV D.________ einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % anmeldete. In der Folge eröffnete die B.________ für A.________ eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 5. Dezember 2022 bis 4. Dezember 2024 mit einem versicherten Verdienst von CHF 5'039.00 und einem Taggeld von CHF 162.55. B.Mit Einsatzvertrag vom 8. August 2023 wurde A.________ im Zwischenverdienst von der E.________ AG F.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin) als Elektromonteur mit Einsatzbeginn per 16. August 2023 angestellt. C.A.________ informierte die Arbeitgeberin mit WhatsApp-Nachricht vom 16. August 2023, dass er den Einsatz wegen der ihm zugewiesenen unzumutbaren Unterkunft sowie wegen des Lohnes ablehne und die Rückreise bereits angetreten habe. Die Arbeitgeberin kündigte gleichentags das Arbeitsverhältnis fristlos. D.Mit Kassenverfügung vom 3. Oktober 2023 stellte die B.________ A.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 32 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. E.Die dagegen am 3. November 2023 erhobene Einsprache wies die B., nach Einholung weiterer Auskünfte der Arbeitgeberin sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs von A., mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2024 ab und bestätigte die Verfügung vom 3. Oktober 2023. F.Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. September 2024 Beschwerde beim damaligen Verwaltungsgericht resp. heutigen Obergericht des Kantons Graubünden und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

  1. Der Einspracheentscheid der B.________ vom 10. Juli 2024 und die Kassenverfügung vom 3. Oktober 2023 seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die Arbeitslosentschädigung ab dem 17. August 2023 ungekürzt zu entrichten.
  2. Eventualiter seien der Einspracheentscheid der B.________ vom 10. Juli 2024 und die Kassenverfügung vom 3. Oktober 2023 aufzuheben und dem Einsprecher [recte: Beschwerdeführer] der Anspruch auf Arbeitslosentschädigung für die Dauer von maximal 5 Tagen ab dem
  3. August 2023 einzustellen.

3 / 23 3. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Vervollständigung des Sach- verhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe im Einspracheverfahren detailliert dargelegt und mit Fotoaufnahmen belegt, dass die ihm zugewiesene Unterkunft im Gasthaus G.________ unangemessen gewesen sei. Die B.________ habe sich mit keinem Wort mit seinen Argumenten auseinandergesetzt und sei pauschal zum Schluss gekommen, die Unterkunft sei nicht unangemessen gewesen. Da er die vertraglichen Bedingungen nicht akzeptiert und deshalb den Einsatzvertrag nicht unterzeichnet habe, sei die Feststellung der B., dass ein Arbeitsvertrag zustande gekommen sei, offensichtlich unrichtig. Diese habe zu Unrecht eine Unterkunft, welche nicht gereinigt gewesen sei, keine Kochgelegenheit aufgewiesen habe sowie deren Zimmer von jeweils zwei bis drei Personen belegt gewesen seien und bloss über eine einzige Nasszelle für 25 Personen verfügt habe, als angemessen eingestuft. Ihm sei schliesslich ein Einzelzimmer sowie eine Kochgelegenheit zugesichert worden. G.Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2024 beantragte die B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den Einspracheentscheid vom 10. Juli 2024. H.In seiner Replik vom 16. Oktober 2024 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinen gestellten Anträgen fest und vertiefte seinen Standpunkt. I.Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. J.In einer weiteren Eingabe vom 5. Mai 2025 bat der Beschwerdeführer um Berücksichtigung der besonderen Belastungssituation, in der er sich befunden habe, und vertiefte seine Begründung zur Unzumutbarkeit bezüglich der Unterkunft im Gasthaus G.. K.Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 forderte die Instruktionsrichterin den Gastwirt des Gasthauses G. um Erstattung einer Stellungnahme bezüglich der sich im Zusammenhang mit der angebotenen Unterkunft stellenden Fragen. Dessen Stellungnahme vom 22. Mai 2025 (Datum Poststempel) wurde den Parteien tags darauf zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 28. Mai 2025 auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen.

4 / 23 Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2024 (act. B.2 [= ALK-act. 233, in der Folge nicht mehr zitiert]), womit diese die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2023 (vgl. ALK-act. 153) abwies und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 32 Tage bestätigte. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG (SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide einer privaten Kasse i.S.v. Art. 78 f. AVIG ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (vgl. auch sinngemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV [SR 837.02]). Vorliegend hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in D.________. Die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden, auf das mit Inkrafttreten des revidierten GOG (BR 173.000) per 1. Januar 2025 die hängigen Verfahren des vormaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden übertragen worden sind (Art. 122 Abs. 5 GOG), ist gegeben. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Unzulässig ist hingegen der Antrag, die Kassenverfügung vom 3. Oktober 2023 aufzuheben. Diese ist durch den Einspracheentscheid vom 10. Juli 2024 ersetzt worden und gilt als inhaltlich mitangefochten, weshalb auf das entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten ist (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4, 133 V 50 E. 4.2.2, 131 V 407 E. 2.1.2.1). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b und Art. 61 lit. b ATSG) ist, mit der erwähnten Ausnahme, einzutreten. 1.2.Nach der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 85 Abs. 1 VRG werden bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren vor der jeweiligen Instanz nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Nach aArt. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Gericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben

5 / 23 ist (aArt. 43 Abs. 2 und 3 VRG). Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers von CHF 5’039.00, der zum Taggeldsatz von 70 % (Art. 22 Abs. 2 AVIG) entschädigt wird; demzufolge resultiert ein Anspruch auf ein Taggeld von CHF 162.55 (CHF 5’039.00 x 0.7 : 21.7 Tage [vgl. Art. 40a AVIV]) (vgl. ALK-act. 38). Mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer für 32 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit beträgt der Streitwert CHF 5'201.60 (32 Tage x CHF 162.55). Da dieser somit über der Schwelle von CHF 5'000.00 liegt und für das vorliegende Verfahren keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, ergeht das Urteil in der Besetzung mit drei Richterpersonen. 2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht und mithin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (act. A.1, Rz. 15 ff., S. 7 f.) 2.1.Das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV fliessende Recht auf Begründung ist formeller Natur. Es verlangt nicht, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie darf sich auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken. Den Betroffenen muss es aber immerhin möglich sein, sich über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen. Der Entscheid hat folglich zumindest kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die entscheidende Behörde leiten liess und worauf sie ihren Entscheid stützt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_88/2025 vom 11. Juni 2025 E. 7.2, 9C_673/2024 vom 11. März 2025 E. 4.2 m.w.H. u.a. auf BGE 149 V 156 E. 6.1). 2.2.Der Ansicht des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit den eingereichten Fotoaufnahmen sowie mit keinem Wort mit seinen Argumenten zur Unzumutbarkeit der Unterkunft auseinandergesetzt, kann nicht gefolgt werden. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Äusserungen des Beschwerdeführers und die nachträglich eingereichten Fotografien zu den Akten genommen. Im angefochtenen Entscheid fasste sie die Äusserungen zusammen, setzte sie den Auskünften der Arbeitgeberin gegenüber und schloss, dass die von ihm gemachten Vorwürfe zur Unterkunft nicht belegt werden könnten. Zum einen sei es nur zu mündlichen Versprechungen gekommen und die eingereichten Fotografien seien erst nachträglich erstellt worden. Um die Unterkunft habe sich die Arbeitgeberin gekümmert und es seien keine Indizien ersichtlich, wonach die Unterkunft nicht angemessen gewesen sein sollte. Es handle sich um eine durchschnittliche Unterkunft, deren Nutzung für einen befristeten Zeitraum

6 / 23 vertretbar sei (act. B.2 Erw. 6). Da dem Versicherten derselbe Stundenlohn wie bis anhin unterbreitet worden sei und keine Belege existierten, die eine Unzumutbarkeit bescheinigten, habe es sich um ein zumutbares Arbeitsverhältnis gehandelt. Damit legte die Beschwerdegegnerin dar, weshalb sie nicht auf die Äusserungen des Beschwerdeführers abstellte. Die Überlegungen, von denen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess, können im Kern nachvollzogen werden. Gestützt darauf war der Beschwerdeführer denn auch in der Lage, den Entscheid vom 10. Juli 2024 sachgerecht anzufechten. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet. 3.Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht in seiner Anspruchsberechtigung infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit i.S.v. Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG für 32 Tage eingestellt worden ist. Dabei ist der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids massgebend (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1, 132 V 215 E. 3.1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_503/2021 vom 18. November 2021 E. 4.1, 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.2.1). 4.Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die Richterpersonen haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 m.H.a. BGE 138 V 218 E. 6). Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflichten der Versicherten resp. der Parteien beschränkt, insbesondere in Bezug auf Tatsachen, die diesen besser bekannt sind als den (Verwaltungs- und Gerichts-)Behörden und von Letzteren andernfalls gar nicht oder nur mit nicht vernünftigem Aufwand ermittelt werden könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht hat zur Folge, dass das kantonale Gericht aufgrund der vorliegenden Beweise entscheidet. Insofern darf von einer beschwerdeführenden Partei verlangt werden, dass sie jene Punkte rügt, mit welchen sie nicht

7 / 23 einverstanden ist, und diese – soweit es ihr möglich ist – auch belegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2013 vom 30. Juli 2013 E. 3.3). Folglich tragen die Parteien im Sozialversicherungsrecht die Beweislast nur insofern, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Regel gelangt allerdings erst dann zur Anwendung, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gestützt auf die Beweiswürdigung einen Sachverhalt festzustellen, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Wirklichkeit entspricht (BGE 144 V 427 E. 3.2 m.H.a. BGE 138 V 218 E. 6). 5.1.Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht des Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_650/2021 vom 10. November 2021 E. 2.3 m.w.H.). Die versicherte Person muss alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Versicherung soll ihre Leistungen nur dann (voll) erbringen, wenn sich die versicherte Person so verhält, wie wenn es keine Arbeitslosenversicherung gäbe (vgl. Weisung AVIG ALE [AVIG- Praxis ALE], herausgegeben durch das Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Stand 1. Juli 2024, Rz. B311 [abrufbar unter: www.arbeit.swiss, Arbeitgeber, Publikationen, Weisungen / AVIG-Praxis]; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 150 V 1 E. 6.4.2, 148 V 385 E. 5.2, 147 V 79 E. 7.3.2, 146 V 224 E. 4.4.2, je m.w.H.). 5.1.1. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG wird in Art. 44 Abs. 1 AVIV konkretisiert. Danach gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (lit. a) oder wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (lit. b).

8 / 23 5.1.2. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 OR voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten des Versicherten dem Arbeitgeber berechtigten Anlass zur Kündigung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (BGE 112 V 242 E. 1; AVIG- Praxis ALE, Rz. D21). Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_315/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.2, 8C_629/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 2.2; AVIG-Praxis ALE, Rz. D16 f.; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 828 und Rz. 835). Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts C 277/06 vom 3. April 2007 E. 2 m.H.a. BGE 112 V 242). 5.1.3. Bei der Prüfung der Frage über die Zulässigkeit einer Sanktion im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ist das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (nachfolgend: Übereinkommen; SR 0.822.726.8) zu beachten, das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten ist. Nach Art. 20 lit. b und c des Übereinkommens können Leistungen der Arbeitslosenversicherung verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person ihre Beschäftigung freiwillig ohne triftigen Grund aufgegeben oder dass sie vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat. Da diese Bestimmungen inhaltlich hinreichend bestimmt und klar sind, sind sie im Einzelfall direkt anwendbar und gehen den nationalen Bestimmungen über den Erlass einer Einstellungsverfügung vor (BGE 124 V 234 E. 3c). Dabei dürfen bei einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV keine überhöhten Anforderungen an die Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz gestellt werden; insbesondere sind bei der Zumutbarkeitsprüfung auch subjektive Beweggründe der versicherten Person zu berücksichtigen (CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 80). Es kann nicht von einer freiwilligen Beschäftigungsaufgabe im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden, wenn

9 / 23 eine versicherte Person nicht von sich aus, sondern von der Arbeitgeberin oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt wird. Gleiches gilt für den Fall, dass die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermag (BGE 124 V 234 E. 4b/aa). 5.2.Im angefochtenen Einspracheentscheid stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass dem Beschwerdeführer am 8. August 2023 ein zumutbarer Einsatzvertrag mit Arbeitsbeginn ab dem 16. August 2023 unterbreitet worden sei. Der Stundenlohn von CHF 33.00 pro Stunde zzgl. CHF 1.50 pro Stunde für Verpflegung sei mindestens gleich hoch wie der Stundenlohn der bisherigen Einsätze. Das garantierte monatliche Einkommen von CHF 4'712.20 (exkl. Ferienentschädigung und Verpflegungszuschlag) hätte die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung in Höhe von CHF 3'527.30 bei Weitem überstiegen (act. B.2 Erw. 6). Es würden keine Belege vorliegen, die eine Unzumutbarkeit bescheinigten. Seine in der Einsprache gemachten Angaben bezüglich der Unterkunft würden sich lediglich auf eigene mündliche Aussagen beziehen. Dass der Beschwerdeführer diesen Einsatzvertrag nicht unterzeichnet habe, werde dabei nicht berücksichtigt, da er klar über die vertraglichen Bedingungen informiert worden sei, diese gemäss der Bestätigung der Arbeitgeberin akzeptiert und die Unterkunft am Vortag bezogen habe. Zwischen ihm und der Arbeitgeberin sei ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, weshalb die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit zu prüfen und zu bejahen gewesen sei (act. B.2 Erw. 7). 5.3.1. Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zunächst das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses, da er den entsprechenden Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet habe. Und er stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe resp. der von ihr festgestellte Sachverhalt zudem aktenwidrig sei (act. A.1, Rz. 19 ff., S. 8 f.; vgl. auch Einsprache vom 3. November 2023 ALK-act. 167, Rz. 20 ff., S. 6 f. und Stellungnahme vom 15. März 2024 ALK-act. 215, S. 4). Dem kann aufgrund der folgenden Erwägungen nicht gefolgt werden. 5.3.2. Der im Recht liegende Einsatzvertrag vom 8. August 2023 über einen ab dem 16. August 2023 auf maximal drei Monate befristeten Einsatz als Elektromonteur bei der H.________ AG in I.________ zu einem Stundenlohn von brutto CHF 33.00 zzgl. Verpflegungsspesen wurde nur von der Arbeitgeberin unterzeichnet (ALK-act. 122). In Abweichung zu Art. 320 Abs. 1 OR, wonach für das Zustandekommen eines Einzelarbeitsvertrags keine besondere Form einzuhalten ist, ist für den Einsatzvertrag gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG [SR

10 / 23 823.11]) als lex specialis die schriftliche Form zwingend vorgeschrieben (vgl. GREUB, in: Portmann/von Kaenel [Hrsg.], Fachhandbuch Arbeitsrecht, 2018, N. 15.36 f.). Art. 48 der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV [SR 823.111]) regelt abschliessend die zulässigen Ausnahmen von der Formvorschrift, welche nur bei zeitlicher Dringlichkeit gegeben sind. Sind Erfordernisse hinsichtlich Form oder Inhalt nicht erfüllt, so gelten die orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen oder die gesetzlichen Vorschriften, ausser es seien für den Arbeitnehmer günstigere Arbeitsbedingungen mündlich vereinbart worden (Art. 19 Abs. 3 AVG). Der Einzelarbeitsvertrag – oder wie hier der Einsatzvertrag – ist ein privatrechtlicher Schuldvertrag, der ein Dauerschuldverhältnis zwecks Leistung entgeltlicher Arbeit unter Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation begründet (Art. 319 Abs. 1 OR). Er entsteht grundsätzlich durch übereinstimmende gegenseitige Willensäusserungen nach Art. 1 Abs. 1 OR von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Art. 320 Abs. 1 OR). Es ist somit mangels Vereinbarung günstigerer Arbeitsbedingungen vorliegend unerheblich, ob der Einsatzvertrag vom 8. August 2023 unterzeichnet worden ist. Vielmehr genügt der Konsens der Vertragsparteien über die (objektiv) wesentlichen Vertragspunkte. Wenn objektive Umstände ohne ausdrückliche Willenserklärungen der Parteien zum Abschluss eines Arbeitsvertrags führen, liegt ein Arbeitsvertrag nur dann vor, wenn dessen charakteristische Elemente gegeben sind. Dies gilt insbesondere auch für die Entgeltlichkeit, die mangels ausdrücklicher Vereinbarung danach zu beurteilen ist, ob die Arbeit nach den Umständen nur gegen Entgelt zu erwarten ist (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLF, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 320 N. 6). 5.3.3. Es wird vorliegend nicht bestritten und es gilt als erwiesen, dass der betreffende Einsatz per 16. August 2023 entgeltlich war. In Ermangelung der Bestreitung der übrigen wesentlichen Vertragspunkte kann der Beschwerdegegnerin beigepflichtet werden, dass ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Es ist dabei unerheblich, ob der Beschwerdeführer in seiner WhatsApp-Nachricht vom 16. August 2003 bekundete, nicht mit dem Stundenlohn einverstanden zu sein, betrifft diese ohnehin verspätet erfolgte Äusserung die (nachgeschobene) Auslegung des Vertrags bezüglich Lohnhöhe und nicht dessen Zustandekommen. Vielmehr fand sich der Beschwerdeführer doch im Hinblick auf die Arbeitsaufnahme in I.________ in der ihm zugewiesenen Unterkunft ein, und dies zu den mit Einsatzvertrag vom 8. August 2023 festgehaltenen Konditionen. Sodann ist er unbestrittenermassen am 16. August 2023 nicht zum Einsatz

11 / 23 erschienen und gleichentags erfolgte seitens der Arbeitgeberin eine (fristlose) Kündigung (vgl. Schreiben Arbeitgeberin vom 16. August 2023 [ALK-act. 125]). 5.4.Nicht bestritten wird, dass es sich um eine Anstellung im Zwischenverdienst handelte. Die verschuldete Aufgabe eines Zwischenverdienstes fällt ebenfalls unter den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person ist verpflichtet, einen Zwischenverdienst anzunehmen bzw. beizubehalten, solange sie Anspruch auf Kompensationszahlungen nach Art. 24 Abs. 1 AVIG oder Differenzzahlungen hat. Die verschuldete Aufgabe oder Nichtannahme eines Zwischenverdienstes stellt einen Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht dar und hat grundsätzlich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge. Die Aufgabe eines Zwischenverdienstes erfüllt den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit und ist durch die Kasse zu sanktionieren. Bei der Bemessung der Einstelldauer ist der gleiche Verschuldensmassstab anzulegen wie im Falle einer Ablehnung oder Aufgabe einer zumutbaren Stelle. Gegenstand der Einstellung ist der betragliche Unterschied zwischen dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und dem Anspruch auf Kompensations- oder Differenzzahlungen. Lediglich im Umfang dieser Differenz kann unter den Gesichtspunkten der Kausalität und Verhältnismässigkeit von einer schuldhaft verlängerten Arbeitslosigkeit ausgegangen werden (AVIG-Praxis ALE Rz. D66 - D68). 5.5.1. Eine durch den Versicherten verschuldete Kündigung des Arbeitgebers darf nur bei nachgewiesenem Vorsatz des Versicherten zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen. Im Sozialversicherungsrecht handelt vorsätzlich, wer eine Tat mit Wissen und Willen begeht, oder mindestens im Sinn des Eventualvorsatzes in Kauf nimmt (CHOPARD, a.a.O., S. 52). Eventualvorsatz ist anzunehmen, wenn die betroffene Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und dies in Kauf nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2021 vom 14. September 2021 E. 2.2 m.H.a. NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 837; vgl. auch AVIG-Praxis ALE, Rz. D15 ff.). Die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit wird mithin nach der Vergangenheit beurteilt, d.h. nach den Umständen, die zur Auflösung des ehemaligen Arbeitsverhältnisses geführt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_650/2021 vom 10. November 2021 E. 2.3 m.w.H.). Stellt der Arbeitgeber die arbeitnehmende Person vor die Wahl, selbst zu kündigen oder die Kündigung

12 / 23 entgegenzunehmen, ist von einer Kündigung durch den Arbeitgeber auszugehen. Es gilt dabei zu prüfen, ob die arbeitnehmende Person dem Arbeitgeber Anlass zu einer Kündigung gegeben hat (AVIG-Praxis ALE, Rz. D25 und Rz. D75 1.D). Hat eine versicherte Person nur grob fahrlässig zur Kündigung durch den Arbeitgeber beigetragen, ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens nicht zulässig. 5.5.2. Das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten, welches dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, muss in beweisrechtlicher Hinsicht klar feststehen (vgl. BGE 112 V 242 E. 1; AVIG-Praxis ALE Rz. D20). Namentlich geht es bei sich widersprechenden Aussagen zwischen Arbeitgeber und entlassener arbeitnehmender Person nicht an, nur auf die Aussagen der einen oder anderen Partei abzustellen. Vielmehr ist das Fehlverhalten mit Hilfe anderer Beweismittel zu erhärten (AVIG-Praxis ALE, Rz. D5 und D6). Bei Streitigkeiten zwischen dem Versicherten und seinem Arbeitgeber reichen dessen Behauptungen allein nicht aus, um ein Fehlverhalten nachzuweisen, das vom Versicherten bestritten und nicht durch andere Beweise oder Indizien bestätigt wird, die geeignet sind, die Verwaltung oder die Richterperson zu überzeugen (vgl. BGE 112 V 242 E. 1). 5.6.1. Der streitgegenständliche Einsatzvertrag wurde dem Beschwerdeführer am 8. August 2023 per E-Mail zugestellt und es wurde ihm bestätigt, dass für ihn im Hotel ein Einzelzimmer für CHF 450.00 reserviert worden sei (vgl. Einsprache vom 3. November 2023 [ALK-act. 167, Beilage 3]). Mit E-Mail vom 9. August 2023 gab die Arbeitgeberin ihm bekannt, dass im Gasthaus G.________ ein Zimmer reserviert sei und fügte an: "Wichtig ist einfach das du CHF 450.-- mitnimmst – für den ersten Monat wollen sie Bargeld!" (ALK-act. 167, Beilage 4). Mit WhatsApp- Nachricht vom 16. August 2023 erkundigte sie sich über seinen Verbleib. Der Beschwerdeführer antwortete nach einer Stunde, dass er zurück nach D.________ reise. Er habe sich entschieden, den Job abzulehnen; seine Unterkunft sei ein Geisterhotel gewesen. Der zweite Grund sei die schlechte Bezahlung, denn er habe zuletzt CHF 35.50 pro Stunde erhalten und im Vertrag stünden CHF 33.00. Ihm seien CHF 37.50 angeboten worden (vgl. ALK-act. 129, Beilage 1, und ALK-act. 167, Beilage 5). Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin den Einsatzvertrag mit Schreiben vom 16. August 2023 fristlos und stellte in Aussicht, dass sie das verbleibende Ferienguthaben mit einer Konventionalstrafe verrechnen werde. Als Kündigungsgrund wurde angegeben, der Einsatz sei am 16. August 2023 kurz angetreten und mit Ablehnung gleich wieder verlassen worden (ALK-act. 125). In ihrer Stellungnahme vom 18. August 2023 an die Beschwerdegegnerin gab sie an,

13 / 23 der Beschwerdeführer habe einfach den Arbeitsplatz verlassen mit der Aussage "Diese Arbeit mache ich nicht!" und "Der Arbeitnehmer hat die Arbeit verweigert!" (ALK-act. 129). In seiner Stellungnahme vom 4. September 2023 hielt der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin fest, die angebotene Arbeit sei über 2.5 Stunden von seinem Wohnort entfernt. Der Personalberater habe ihm zugesichert, ein Hotel für CHF 470.00 zu organisieren. Die Zustände in der Unterkunft seien nicht zumutbar gewesen. Deshalb sei auch kein Vertrag geschlossen worden (ALK-act. 141). 5.6.2. Aufgrund der Akten ist weiter erstellt, dass seit der Anmeldung beim RAV D.________ vom 2. Dezember 2022 (vgl. ALK-act. 1) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids nebst dem Einsatzvertrag vom 8. August 2023 (ALK-act. 122) neun weitere befristete Einsatzverträge als Elektromonteur/-installateur im Zwischenverdienst vorliegen. Davon endeten zwei Einsatzverträge infolge Nichterscheinens des Arbeitnehmers (vgl. ALK-act. 20, 27, 33, 34, 39, 43, 47, 50, 52, 64, 68, 76) und sieben infolge ordentlicher Kündigung bei Einsatzende resp. mit Ablauf der Einsatzdauer (vgl. ALK-act. 75, 80, 86, 90 f., 96, 98, 101, 112 f., 117, 119 f., 126, 131, 135, 136, 139, 148, 156, 163, 166, 171, 187, 190, 198, 205, 214, 219, 222, 228, 231). Von diesen neun Einsatzverträgen wurden vier nicht durch den Beschwerdeführer unterzeichnet, obwohl er die Stellen jeweils antrat (vgl. ALK-act. 75, 98, 136, 166). Unbestritten ist die im August 2023 gegebene Vermittlungsfähigkeit (vgl. Verfügung des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden [nachfolgend: KIGA] vom 16. Januar 2024 bezüglich fehlender Vermittlungsfähigkeit per 4. Januar 2024 [ALK-act. 189]). 5.6.3. Im Lichte dessen kann gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer zumindest Anlass zum Verlust seiner Zwischenverdiensttätigkeit gegeben hat. Zum Einen hatte er Kenntnis über den Einsatzvertrag, unterzeichnete diesen indes nicht. Zum Anderen traf er Vorkehrungen, die Arbeitsstelle anzutreten, indem er unbestrittenermassen bereits am 15. August 2023 zu der ihm zugewiesenen Unterkunft reiste. Da er dann aber am 16. August 2023 unentschuldigt sowie wissentlich und willentlich nicht zur Arbeit erschien – und dies nach Angaben der Arbeitgeberin zum zweiten Mal (vgl. Einsprache vom 3. November 2023 [ALK-act. 167, Beilage 5]) – , sah sich jene zur ausserordentlichen Kündigung veranlasst. Mit seinem Verhalten, welches vermeidbar gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer jedenfalls zum Stellenverlust beigetragen und dabei das Risiko, wieder arbeitslos zu werden, zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen. Ein pflichtwidriges Verhalten ist damit ausgewiesen und ein Verschulden an der Arbeitslosigkeit i.S.v.

14 / 23 Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ist von der Beschwerdegegnerin zu Recht bejaht worden. 6.1.Streitig und zu prüfen ist überdies, ob der per 16. August 2023 beginnende Arbeitseinsatz in I., Kanton Luzern, für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen ist. Insbesondere ist in erster Linie zu prüfen, ob die ihm zugewiesene Unterkunft im Gasthaus G. angemessen war. 6.2.Ob eine Arbeit zumutbar ist, beurteilt sich nach Art. 16 AVIG. Danach ist gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, während die Ausnahme, in der eine Arbeit unzumutbar ist und daher keine Annahmepflicht besteht, in Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend geregelt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2018 vom 7. August 2018 E. 3 mit Verweis auf BGE 124 V 62 E. 3b). Soweit kein Unzumutbarkeitsgrund vorliegt, ist eine angebotene Stelle grundsätzlich zumutbar. Nach Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, wenn sie einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für die versicherte Person am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder sie bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft ihre Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2015 vom 17. Mai 2016 E. 5.3). 6.3.Unbestritten ist, dass der Arbeitsort I.________ mit dem öffentlichen Verkehr von D.________ her nicht unter zwei Stunden erreichbar ist. Dass der Beschwerdeführer Betreuungspflichten gegenüber Angehörigen hat, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 6.3.1. In seiner Stellungnahme vom 4. September 2023 beschreibt der Beschwerdeführer die Zustände der ihm für CHF 470.00 zugesicherten Unterkunft im Gasthaus G.________ als nicht zumutbar. Er hätte mit neun weiteren Männern eine Dusche und ein WC teilen müssen und die Unterkunft sei dreckig und staubig gewesen. Nach einer Nacht habe er entschieden, nicht weiter dort zu bleiben. Er habe nicht die Arbeit verweigert, sondern sich geweigert, unter diesen Umständen zu wohnen. Er habe weder dem Personalberater noch der Einsatzfirma zugesichert, täglich eine Strecke von 2 Stunden und 40 Minuten (jeweils hin und zurück) auf sich zu nehmen (ALK-act. 141). 6.3.2. In seiner Einsprache vom 3. November 2023 führte der Beschwerdeführer zusätzlich aus, er habe den Gastwirt am 15. August 2023 gebeten, ihm die Unterkunft zu zeigen. Dazu sei der Gastwirt erst bereit gewesen, als er ihm in bar

15 / 23 CHF 480.00 (CHF 450.00 für Unterkunft und CHF 30.00 für Endreinigung) bezahlt habe. Beim Bezug des Zimmers habe er mit Erschrecken festgestellt, dass das Zimmer nicht über die zugesicherten Eigenschaften verfügte. Es habe keine Nasszelle gehabt; auf dem gesamten Stockwerk seien bloss eine Dusche und ein WC für rund zehn Zimmer zur Verfügung gestanden. Auch sei keine Kochgelegenheit vorhanden gewesen. Das Zimmer sei nicht gereinigt, sondern staubig sowie schmutzig und auch die Bettwäsche sei gebraucht und nicht gereinigt gewesen. Er habe sogleich versucht, der Arbeitgeberin mitzuteilen, dass die Unterkunft nicht in Ordnung sei. Aufgrund des Feiertags im Kanton Luzern (Mariä Himmelfahrt) sei am 15. August 2023 aber niemand erreichbar gewesen. Da er an diesem Tag nicht wieder nach Hause zurückkehren konnte, habe er eine Nacht in der Unterkunft verbracht. Am nächsten Morgen habe er vom Gastwirt das Geld zurückverlangt, welcher ihm lediglich noch CHF 350.00 erstattet und den Rest für die Nutzung sowie Reinigung behalten habe. Daraufhin habe er den Nachhauseweg angetreten und der Arbeitgeberin via WhatsApp die Ablehnung des Einsatzes unter diesen Umständen (Unzumutbarkeit der Unterkunft und zu geringer Stundenlohn) mitgeteilt (Einsprache vom 3. November 2023 [ALK-act. 167, Rz. 9 ff., S. 4]). 6.3.3. Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte der Beschwerdeführer diverse Fotos ein und hielt in seiner Stellungnahme vom 15. März 2024 fest, es sei ihm mündlich zugesichert worden, dass er ein eigenes Zimmer mit eigener Nasszelle bekomme und dass im Gebäude eine Kochgelegenheit zur Verfügung stehe. Das sei nicht der Fall gewesen. Hinzu komme, dass die anderen Zimmer im Gebäude stets von zwei bis drei Personen belegt gewesen seien. Die Zimmer würden sich in einem separaten Gebäudeteil des Hotels Krone befinden und seien nur über einen Hintereingang zugänglich. Das Zimmer sei sehr spartanisch eingerichtet gewesen. Es habe sich auf einem Geschoss befunden, auf dem insgesamt zehn Zimmer vorhanden gewesen und über einen äusserst schmalen Gang zugänglich gewesen seien. Im Erdgeschoss des Gebäudes habe für alle zehn Zimmer eine einzige Nasszelle mit einer kleinen Dusche zur Verfügung gestanden, welche insgesamt ca. 25 Personen dienen sollte. Dass die Zimmer nicht gereinigt gewesen seien, sei aus den erst später gemachten Fotos nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen sei es ihm nicht zumutbar gewesen, nach einer unangenehmen Nacht weitere Bemühungen hinsichtlich einer Umbuchung bzw. eines Zimmerwechsels zu tätigen (ALK-act. 215). 6.3.4. In seiner Beschwerde moniert der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sei im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangt, dass die zur Verfügung gestellte Unterkunft angemessen sei bzw. keine Indizien

16 / 23 bezüglich deren Unangemessenheit ersichtlich seien, dies obwohl er detailliert und mit Fotoaufnahmen habe aufzeigen können, weshalb die Unterkunft unangemessen gewesen sei. Indem die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass er die zur Unterkunft gemachten Vorwürfe nicht belegen könne, gehe sie implizit davon aus, diese träfen nicht zu. Die eingereichten Fotoaufnahmen würden klar aufzeigen, dass die Unterkunft alles andere als angemessen gewesen sei. Damit habe sie den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt (act. A.1, Rz. 20 f., S. 8 f.). Zudem habe die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen missbraucht. Aus den Fotoaufnahmen gehe klar hervor, dass es sich nicht um eine angemessene Unterkunft gehandelt habe. Zwar könne nicht belegt werden, dass das Zimmer ungereinigt gewesen sei; es sei jedoch klar erkennbar, dass die Unterkunft über Zimmer verfüge, die durch einen äusserst schmalen Gang zugänglich seien. Die Beschwerdegegnerin habe sodann auch nicht in Frage gestellt, dass die zehn Zimmer von zwei bis drei Personen belegt würden. Des Weiteren hätten sich 25 Personen eine Dusche mit WC teilen müssen und es sei keine Kochgelegenheit zur Verfügung gestanden, was ihm zugesichert worden sei. Damit sei erstellt, dass die Unterkunft nicht angemessen gewesen sei (act. A.1, Rz. 28, S. 10). 6.3.5. In seiner Eingabe vom 5. Mai 2025 machte der Beschwerdeführer sodann geltend, nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Wirt des Gasthauses G.________ habe dieser CHF 470.00 im Voraus in bar verlangt, ohne vorherige Besichtigung des Zimmers. Er habe ihm auch keine Quittung ausgestellt. Nach Bezahlung habe er das Zimmer betreten und festgestellt, dass weder Küche noch Dusche zur Verfügung stünden. Die sanitären Anlagen hätten mit etwa 15 anderen Mietern geteilt werden müssen. In einzelnen Zimmern hätten bis zu drei oder vier Personen gelebt. Diese Umstände seien unzumutbar und belastend gewesen. Am folgenden Tag habe er dem Gastwirt erklärt, dass er unter diesen Bedingungen nicht bleiben könne. Dieser habe CHF 100.00 (CHF 30.00 für Reinigung, CHF 70.00 für Übernachtung) einbehalten und ihm ohne Quittung CHF 370.00 zurückerstattet. Aufgrund der unhaltbaren Wohnverhältnisse und der damit verbundenen psychischen Belastung sei er am darauffolgenden Montag nicht zur Arbeit erschienen und nach D.________ zurückgereist. Er habe das Temporärbüro umgehend per Telefon informiert (act. A.5). 6.4.1. Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. D26). Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich anhand der Kriterien von Art. 16 Abs. 2 AVIG. Dabei wird in beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet. Für den unbestimmten

17 / 23 Rechtsbegriff "angemessene Unterkunft" findet sich spärlich Rechtsprechung, die sich nicht nur mit dem lohnmässigen Aspekt, sondern mit dem hier im Vordergrund stehenden qualitativen Aspekt der Unterkunft selbst befasst. Gemäss den Urteilen des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 16 676 ALV vom 21. Dezember 2016 (E. 3.4.2 f.) und 200 15 462 ALV vom 6. November 2015 (E. 3.3.3) ist eine Unterkunft nicht angemessen, wenn das Zimmer eines anderen bei dessen Abwesenheit benutzt werden muss. Diese Kasuistik ist vorliegend nicht einschlägig. 6.4.2. Nicht relevant ist im vorliegenden Fall die Frage, ob es Sache der versicherten Person ist, am Arbeitsort für eine angemessene Unterkunft zu sorgen, da eine solche ohnehin seitens der Arbeitgeberin effektiv zur Verfügung gestellt worden ist. Letztere bestätigt dies auch mit E-Mail vom 29. Mai 2024 (vgl. ALK-act. 227), wenn sie ausführt, die Vermittlung des Hotels sei keine vertraglich vereinbarte Dienstleistung; es sei lediglich eine Hilfe an den Mitarbeiter, damit der Arbeitsweg nicht zu weit sei. Darauf konnte sich der Beschwerdeführer verlassen. Demnach bleibt die Frage zu beantworten, ob die dem Beschwerdeführer zugewiesene Unterkunft im konkreten Einzelfall als angemessen eingestuft werden kann. 6.4.3. Der Einsatzvertrag vom 8. August 2023 (ALK-act. 122) untersteht dem Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih (abrufbar unter: www.swissstaffing.ch, Download, Bestellformular) und dem Gesamtarbeitsvertrag Schweizerische Elektrobranche (abrufbar unter: www.eit.swiss, Recht und Normen, Gesamtarbeitsvertrag GAV, GAV 2020-2023). Beide Vertragswerke beinhalten keine Regelungen zum Begriff der Angemessenheit einer Unterkunft. Mögliche Vergleichs- und Richtwerte für die Beurteilung, ob die dem Beschwerdeführer zugewiesene Unterkunft im Gasthaus G.________ angemessen war, finden sich in der Baubranche. Der vorliegend als Richtschnur heranzuziehende Anhang 6 des Landesmantelvertrags (Stand 1. Mai 2023), Zusatzvereinbarung über die Unterkünfte der Arbeitnehmenden und die Hygiene und Ordnung auf Baustellen "Unterkunftsvereinbarung" (abrufbar unter: www.svk-bau.ch, Bibliothek, LMV, Landesmantelvertrag 2023; nachfolgend: Anhang 6 LMV), verfolgt den Zweck, den Arbeitnehmern, insbesondere den saisonal Beschäftigten und Kurzaufenthaltern, angemessene Unterkünfte zur Verfügung zu stellen (Art. 1 Abs. 1 lit. a Anhang 6 LMV). Unter anderem hat der Lärm- und Schallschutz den Anforderungen für Wohnzwecke zu entsprechen und die Räume müssen beheizbar sein (Art. 3 Anhang 6 LMV). Bei Unterkünften ist die Möglichkeit einer warmen Verpflegung der Bewohner sicherzustellen (Art. 4 Anhang 6 LMV). Ist die Möglichkeit in Form einer Kantine, Küche oder Gemeinschaftsküche nicht gegeben, ist eine auswärtig organisierte Verpflegungsmöglichkeit in der näheren Umgebung zu gewährleisten

18 / 23 (Art. 4 Abs. 1 lit. c Anhang 6 LMV). Die Schlafräume dürfen bei neuen Unterkünften maximal doppelt belegt werden, 3- oder 4-Bett-Zimmer sind in Ausnahmefällen gestattet; es besteht ein Anspruch auf ein einwandfreies Bett mit Bettzeug sowie neben weiteren Ablagemöglichkeiten auf einen abschliessbaren einteiligen Schrank und eine Sitzgelegenheit mit Tisch/Stromanschluss (Art. 6 Anhang 6 LMV). Gemeinschaftliche sanitäre Einrichtungen sind erlaubt, haben jedoch die folgenden Richtwerte zu erfüllen (Art. 7 Abs. 1 lit. a Anhang 6 LMV): 1 Sitz-WC je 5 Personen, 1 Pissoir je 7 Personen, 1 Lavabo je 2 Personen, 1 Dusche je 5 Personen. Verbindungen zwischen Schlaf- und Sanitärtrakt sind gedeckt und beleuchtbar einzurichten (Art. 7 Abs. 3 Anhang 6 LMV). Die Logiskosten werden mit dem Lohn verrechnet und die Arbeitnehmer müssen unter anderem für die Sauberkeit in der Unterkunft sorgen (Art. 17 Anhang 6 LMV). 6.4.4. Gemäss den Angaben des Gastwirts des Gasthauses G.________ vom 20. Mai 2025, dessen Stellungnahme vom Gericht eingeholt wurde, besteht das Gasthaus aus zwei Häusern, welche über einen Gang verbunden sind. Im Haupthaus befänden sich das Restaurant, Wohnungen und acht Zimmer im Dachgeschoss. Das hintere Haus, die Dépendance, umfasse Hotelzimmer und Mitarbeiterzimmer. Der Gastwirt stellt fest, dass die im Recht liegenden Fotos nicht in der Dépendance, sondern im Obergeschoss des Haupthauses aufgenommen worden seien. Dort befänden sich acht Zimmer – jeweils mit einem Bett der Grösse 140 x 200 cm ausgestattet –, die nur als Einzelzimmer belegt würden. Vier Zimmer seien 16 m 2 gross, die übrigen vier Zimmer 12 m 2 . Den Mietern stünden drei Duschen (eine im Zwischengeschoss, zwei im UG) zur gemeinschaftlichen Nutzung, ein Lavabo im Zwischengeschoss, drei Lavabos im EG und zwei weitere im UG, eine Toilette im Zwischengeschoss, vier Toiletten im EG plus zwei Pissoirs und zwei weitere Toiletten im UG zur Verfügung. Die sanitären Anlagen im EG würden auch von den Gästen des Restaurants und jene im UG auch von den Mitarbeitern genutzt. Es stünden bei geteilter Nutzung somit 1 WC für 4 Personen, 1 Pissoir für 9 Personen, 1 Dusche für 6 Personen und ein Lavabo für 3 Personen zur Verfügung. Die Zimmer würden nicht über eine Küche verfügen, jedoch über einen Kühlschrank, und jeder Zimmergast dürfe eine Mikrowelle sowie einen Wasserkocher selber mitbringen; Kochplatten seien verboten. Das Gasthaus biete keine andere Kochmöglichkeit an; in unmittelbarer Nähe bestünden diverse Möglichkeiten zur Verpflegung, wie Restaurants und Tankstellenshops etc. Im August 2023 seien die Zimmer zu 80 % belegt gewesen. Die Zimmer würden wöchentlich, jeweils donnerstags oder freitags, durch den Hausdienst gereinigt und mit neuer Bettwäsche ausgerüstet. Die sanitären Anlagen würden täglich gereinigt und desinfiziert. Die Monatsmiete betrage CHF 450.00 / CHF 480.00 inkl.

19 / 23 wöchentlicher Reinigung, Parkplatz und Waschmöglichkeit an den bereitgestellten Waschmaschinen und Tumblern (act. F.16). 6.4.5. Es werden von den Verfahrensparteien keine Einwände vorgebracht, und es sind auch keine solchen ersichtlich, dass die Angaben des Gastwirts unvollständig oder falsch wären, weshalb darauf abgestellt werden kann. Aus den im Recht liegenden Fotos ist nicht ersichtlich, dass es sich um Mehrbettzimmer gehandelt hätte und dass die Unterkunft nicht sauber gewesen wäre. Eine angemessene Unterkunft beinhaltet gemäss den vergleichsweise heranzuziehenden Richtwerten von Anhang 6 LMV nicht zwingend den Anspruch auf Einzelzimmer mit Nasszelle sowie Reinigung. Es kommen durchaus Mehrfachzimmer mit gemeinschaftlichen sanitären Einrichtungen in Frage (vgl. Art. 6 und 7 Anhang 6 LMV). Dem Beschwerdeführer stand im Gasthaus G.________ jedenfalls ein Einzelzimmer zur Verfügung. Die seitens des Gastwirts geschilderten Gegebenheiten zu den sanitären Einrichtungen vermögen den Richtwerten in der Baubranche (Art. 7 Abs. 1 lit. a Anhang 6 LMV) zu genügen, weshalb die Behauptung des Beschwerdeführers, es hätte eine einzige Nasszelle für 15 bis 25 Personen zur Verfügung gestanden, nicht stichhaltig ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Obergeschoss des Haupthauses des Gasthauses G.________ maximal acht Mieter untergebracht werden können. Im besagten Zeitraum im August 2023 waren es bei einer 80%igen Auslastung weniger als sieben Mieter. Die Ausstattung des Zimmers des Beschwerdeführers umfasste sodann einen Kühlschrank und liess die Verwendung einer Mikrowelle und eines Wasserkochers als Kochgelegenheit zu; um die Reinigung des Zimmers und der Bettwäsche musste sich der Beschwerdeführer nicht kümmern. In unmittelbarer Nähe waren unbestrittenermassen diverse Verpflegungsmöglichkeiten vorhanden. Dass er sich umgehend telefonisch, wie er dartut, bei der Arbeitgeberin gemeldet hätte, um die aus seiner Sicht unangemessene Unterkunft zu beanstanden und mit ihr nach einer anderen Unterkunft zu suchen, ist aktenmässig nicht erstellt. 6.5.Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, wonach die dem Beschwerdeführer zugewiesene Unterkunft angemessen, mithin die Stelle als zumutbar zu qualifizieren war (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG). Deren Aufgabe oder Ablehnung am Antrittstag selbst mit umgehender Rückreise an den Wohnort erfüllt den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a und b AVIV zumal er mit seinem Verhalten der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gab und er seinerseits das zumutbare Arbeitsverhältnis

20 / 23 auflöste, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung an sich war somit rechtens. 7.Aufgrund der Aktenlage samt den im Recht liegenden Fotos sowie den unbestritten gebliebenen Auskünften des Gastwirts des Gasthauses G.________ ist der Sachverhalt genügend erstellt, sodass der beantragte Augenschein keine weitere Klarheit bringen oder die bereits gewonnene Überzeugung, dass es sich um eine angemessene Unterkunft handelte, nicht zu erschüttern vermögen würde (vgl. act. A.1, Rz. 22, S. 9). Ein Augenschein ist auch nicht geeignet, um mehr in Erfahrung zu bringen, als was bereits hinsichtlich Ausstattung der Unterkunft bekannt ist. Ob die Unterkunft im August 2023 sauber war, lässt sich im Nachhinein nicht mehr erstellen. Der beantragten Beweisaussage des Beschwerdeführers kann auch im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht entsprochen werden, weder zum angeblich fehlenden Akzept des Beschwerdeführers zu den Vertragsbedingungen (vgl. act. A.1, Rz. 23 f., S. 9), weil dies rechtlich beantwortet wird, noch zum Zustand der von ihm bezogenen Unterkunft (vgl. act. A.1, Rz. 28 ff., S. 10 ff.), weil dieser mehrfach und rechtsgenüglich dokumentiert ist. Im Übrigen konnte sich der Beschwerdeführer mehrfach umfassend schriftlich zum relevanten Sachverhalt äussern, insbesondere in den Eingaben vom 15. März 2024 gegenüber der Beschwerdegegnerin (ALK-act. 215) sowie vom 5. Mai 2025 gegenüber dem Gericht (act. A.5). Zusammenfassend ist der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins sowie einer Beweisaussage des Beschwerdeführers in Anwendung der sog. antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2, 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3 m.w.H.). 8.Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Einspracheentscheid auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtmässig ist, d.h. ob die Beschwerdegegnerin mit der Einstellungsdauer von 32 Tagen dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen hat. 8.1.Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Eventualantrags bezüglich der Reduktion der Einstelltage auf maximal fünf geltend, dass, sollte er eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit zu Unrecht abgelehnt haben, sein Verschulden eher gering wiege. Sollte die Unterkunft angemessen gewesen sein, so bewege sich die Zumutbarkeit der zur Verfügung gestellten Unterkunft zumindest an der äussersten Grenze des einem Arbeiter Zumutbaren. Folglich sei es vollkommen verständlich, dass er den Einsatz abgelehnt habe und sein Verschulden wiege nur gering (act. A.1, Rz. 33, S. 12).

21 / 23 8.2.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG; KUPFER BUCHER, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 237). Die Einstellung dauert nach Art. 45 Abs. 3 AVIV bei leichtem Verschulden 1-15 Tage (lit. a), bei mittelschwerem Verschulden 16-30 Tage (lit. b) und bei schwerem Verschulden 31-60 Tage (lit. c). Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Es ist allerdings festzuhalten, dass bei Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) Art. 45 Abs. 3 AVIV lediglich die Regel bilden kann, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Insoweit ist das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsgericht nicht auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu (vgl. BGE 130 V 125 E. 3.2 m.H.; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 238). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der – ohne zur Unzumutbarkeit zu führen – das Verschulden als lediglich mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (z.B. die Befristung der Stelle) beschlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1). 8.2.2. Da es sich hierbei um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist dem Gericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Im Gegensatz zur Kognition des Bundesgerichts ist diejenige des kantonalen Gerichts in diesem Zusammenhang nicht auf Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung. Das Sozialversicherungsgericht darf jedoch nicht ohne triftigen Grund seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 75 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 8C_651/2022 vom 18. Juli 2023 E. 3.3, 8C_522/2022 vom 23. Februar 2023 E. 6.2, 8C_712/2020 vom 21. Juli 2021 E. 4.4).

22 / 23 8.2.3. Bei der Bemessung der Einstellungsdauer nach Aufgabe eines Zwischenverdienstes ist der gleiche Verschuldensmassstab anzulegen wie im Fall einer Ablehnung oder Aufgabe einer zumutbaren Stelle (AVIG-Praxis ALE Rz. D68). 8.3.Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstelldauer von 32 Tagen entspricht einer Sanktion im untersten Bereich eines schweren Verschuldens. Zur Begründung der Festsetzung der Einstelltage führte sie die Nichtbefolgung der Weisung der Arbeitgeberin an. Die Einstelldauer wurde im angefochtenen Einspracheentscheid bestätigt und es wurde festgehalten, dass bei Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen ein schweres Verschulden vorliege (act. B.2 Erw. 8; vgl. auch AVIG-Praxis ALE, Rz. D72 ff., D75 1.D, D75 1.J). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von der verfügten Einstelldauer erlauben würden, insbesondere auch keine, die das Verschulden des Beschwerdeführers in einem milderen Lichte als einem schweren Selbstverschulden erscheinen liessen. Dies auch angesichts des unbestritten gebliebenen Umstands, dass er bereits zum zweiten Mal zu einem Arbeitseinsatz für die Arbeitgeberin nicht erschienen ist (ALK-act. 167, Beilage 5). Für die in seiner Eingabe vom 5. Mai 2025 (act. A.5) geltend gemachte psychische Belastung liegt kein entsprechendes ärztliches Zeugnis vor. Im Ergebnis sind der Eventualantrag wie auch der Subeventualantrag auf Rückweisung zur Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin abzuweisen. 9.1.Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und weder Mutwilligkeit noch Leichtsinn vorliegen, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. 9.2.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Parteikostenersatz zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

23 / 23 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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