834.1
Bundesgesetz
über den Erwerbsersatz
(Erwerbsersatzgesetz, EOG)
vom 25. September 1952 (Stand am 28. Januar 2025)
Erster Abschnitt: Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Erster Abschnitta : Die Erwerbsausfallentschädigung
I. Der Entschädigungsanspruch für Dienstleistende
Art. 1a …
- Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen sind Angestellte der Militärverwaltungen des Bundes und der Kantone:
- deren Militärdienstpflicht verlängert wurde;
- die freiwillig Militärdienst leisten; oder
- die Dienst in der Militärverwaltung leisten.
1bis. In Abweichung von Absatz 1 haben Armeeangehörige zwischen zwei Ausbildungsdiensten nur Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie erwerbslos sind. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige haben keinen Anspruch. Der Bundesrat regelt das Verfahren.
- Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995Anspruch auf eine Entschädigung.
2bis. Personen, welche nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden, haben für jeden besoldeten Rekrutierungstag Anspruch auf eine Entschädigung.
- Personen, die Schutzdienst leisten, haben jeden ganzen Tag, für den sie Sold nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019(BZG) beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen ist das Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen, das im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 53 Absatz 3 BZG eingesetzt wird.
- Personen, die an eidgenössischen und kantonalen Kursen der Kaderbildung von «Jugend und Sport» im Sinne von Artikel 9 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011sowie an Jungschützenleiterkursen nach Artikel 64 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995teilnehmen, sind den in Absatz 1 genannten Personen gleichgestellt.
4bis. Der Anspruch auf eine Entschädigung erlischt mit dem Bezug einer ganzen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, spätestens jedoch mit dem Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
- Die in den Absätzen 1–4 genannten Personen werden in diesem Gesetz als Dienstleistende bezeichnet.
Art. 2–3
II. Die Entschädigungsarten
Art. 4 Grundentschädigung
Alle Dienstleistenden haben Anspruch auf die Grundentschädigung.
Art. 5
Art. 6 Kinderzulagen
- Anspruch auf Kinderzulagen haben die Dienstleistendenfür jedes Kind im Sinne von Absatz 2, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, können die Kinderzulagen bis zum vollendeten 25. Altersjahr beansprucht werden.
- Anspruch auf Kinderzulagen besteht für:
- die Kinder des Dienstleistenden;
- die Pflegekinder des Dienstleistenden, die dieser unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen hat.
Art. 7 Zulage für Betreuungskosten
- Dienstleistende, die mit einem oder mehreren Kindern (Art. 6) unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten, wenn sie den Nachweis erbringen, dass wegen des Dienstes solche zusätzlichen Kosten für die Kinderbetreuung angefallen sind und der Dienst mindestens zwei zusammenhängende Tage umfasst.
- Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Entschädigung fest und regelt die Einzelheiten.
Art. 8 Betriebszulagen
- Anspruch auf Betriebszulagen haben die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen.
- Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften.
III. Die Bemessung der Entschädigungen
Art. 9 Grundentschädigung während der Rekrutenschule und
gleichgestellten Dienstzeiten
- Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
- Für Stellungspflichtige, Rekruten und Durchdiener in Grundausbildung, die Anspruch auf Kinderzulagen haben, wird die tägliche Grundentschädigung nach Artikel 10 bemessen.
2bis. Den nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995zum Militärdienst zugelassenen Personen stehen für die Anzahl Tage Militärdienst, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
- Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Eine teilweise absolvierte Rekrutenschule wird angerechnet. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
- Während der Grundausbildung im Zivilschutz beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für Dienstleistende, die eine militärische Grundausbildung teilweise oder ganz absolviert haben.
Art. 10 Grundentschädigung während der anderen Dienste
- Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1–3.
- War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1–3.
Art. 10a Grundentschädigung zwischen zwei Diensten
Bei Diensten nach Artikel 30 Absatz 1bisdes Militärgesetzes vom 3. Februar 1995richtet sich der Entschädigungsanspruch nach der Rekrutenschule nach Artikel 9, bei allen übrigen Dienste nach Artikel 10. Artikel 16 Absatz 1 findet keine Anwendung.
Art. 11 Berechnung der Entschädigung
- Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVGerhoben werden.Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungenverbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
- Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen.
Art. 12
Art. 13 Kinderzulage
Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind 8 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
Art. 14
Art. 15 Betriebszulage
Die Betriebszulage beträgt 27 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.
Art. 16 Mindest- und Höchstbetrag
- Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
- 45 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
- 65 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
- 70 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
- Bei Durchdienern, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurücklegen, darf die tägliche Gesamtentschädigung während dieser Ausbildung und der restlichen Diensttage folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
- 37 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
- 55 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
- 62 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
- Während der anderen Dienste darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:
- 25 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;
- 40 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;
- 50 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.
- Die Grundentschädigung wird gekürzt, soweit sie 80 Prozent des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a übersteigt.
- Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie das durchschnittliche vordienstliche Einkommen oder den Höchstbetrag gemäss Artikel 16a übersteigt, jedoch nur bis auf die Mindestbeträge nach den Absätzen 1–3.
- Die Gesamtentschädigung umfasst die Grundentschädigung nach Artikel 4 sowie die nach Artikel 6 geschuldeten Kinderzulagen. Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.
Art. 16a Höchstbetrag der Gesamtentschädigung
- Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung beträgt 275 Frankenim Tag.
- Der Bundesrat kann frühestens nach je zwei Jahren den Höchstbetrag der Gesamtentschädigung auf Jahresbeginn der Lohnentwicklung anpassen, wenn sich das Lohnniveau, das für die letzte Festsetzung massgebend war, in dieser Zeit um mindestens 12 Prozent geändert hat.
IIIa . Die Mutterschaftsentschädigung
Art. 16b Anspruchsberechtigte
- Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die:
- während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVGobligatorisch versichert war;
- in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und
- im Zeitpunkt der Niederkunft:
1. Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist,
2. Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder
3. im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.
- Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.
- Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:
- während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben;
- im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind.
Art. 16c Beginn des Anspruchs und Dauer der Ausrichtung der Entschädigung
- Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft.
- Die Mutterschaftsentschädigung wird an 98 aufeinanderfolgenden Tagen ab Beginn des Anspruchs ausgerichtet.
- Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich die Dauer der Ausrichtung um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage, wenn:
- das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt; und
- die Mutter nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlossen hatte, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
- Der Bundesrat regelt den Anspruch auf Verlängerung der Dauer der Ausrichtung für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit nach Ende des Mutterschaftsurlaubs nicht wieder erwerbstätig sein können.
Art. 16c bis Anspruch auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes des andern Elternteils
- Stirbt der andere Elternteil während der sechs Monate nach der Geburt des Kindes, so hat die Mutter Anspruch auf zusätzliche 14 Taggelder für den bezogenen Urlaub. Diese Taggelder können innerhalb einer Rahmenfrist von sechs Monaten ab dem Tag nach dem Tod bezogen werden.
- Für die Ausrichtung der Taggelder gilt Artikel 16k Absätze 3 und 4 sinngemäss.
- Für das Ende des Anspruchs gilt Artikel 16j Absatz 3 Buchstaben a–d sinngemäss.
Art. 16d Ende des Anspruchs
- Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
- Bei Hospitalisierung des Neugeborenen endet der Anspruch mit dem Ende der Verlängerung nach Artikel 16c Absatz 3.
- Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist.
Art. 16e Höhe und Bemessung der Entschädigung
- Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.
- Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.
Art. 16f Höchstbetrag
- Die Mutterschaftsentschädigung beträgt höchstens 220 Frankenim Tag. Artikel 16a Absatz 2 gilt sinngemäss.
- Die Mutterschaftsentschädigung wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag nach Absatz 1 übersteigt.
Art. 16g Vorrang der Mutterschaftsentschädigung
- Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
- der Arbeitslosenversicherung;
- der Invalidenversicherung;
- der Unfallversicherung;
- der Militärversicherung;
- der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10;
f. der Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n –16s für dasselbe Kind.
- Bestand bis zum Anspruchsbeginn auf die Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Mutterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:
- Bundesgesetz vom 19. Juni 1959über die Invalidenversicherung;
- Bundesgesetz vom 18. März 1994über die Krankenversicherung;
- Bundesgesetz vom 20. März 1981über die Unfallversicherung;
- Bundesgesetz vom 19. Juni 1992über die Militärversicherung;
- Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982.
Art. 16h Verhältnis zu kantonalen Regelungen
In Ergänzung zu Kapitel IIIa können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Mutterschaftsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.
IIIb . Die Entschädigung des andern Elternteils
Art. 16i Anspruchsberechtigte
- Anspruchsberechtigt ist die Person, die:
- im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird;
- während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVGobligatorisch versichert war;
- in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und
- im Zeitpunkt der Geburt des Kindes:
1. Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSGist,
2. selbstständigerwerbend im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder
3. im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.
- Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.
- Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c oder d nicht erfüllen.
Art. 16j Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs
- Für den Bezug der Entschädigung des andern Elternteils gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten.
- Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Geburt des Kindes.
- Der Anspruch endet:
- nach Ablauf der Rahmenfrist;
- nach Ausschöpfung der Taggelder;
- wenn der andere Elternteil stirbt;
- wenn das Kind stirbt; oder
- wenn das Kindesverhältnis zum andern Elternteil aberkannt wird.
Art. 16k Form der Entschädigung und Anzahl der Taggelder
- Die Entschädigung des andern Elternteils für den bezogenen Urlaub wird als Taggeld ausbezahlt.
- Der andere Elternteil hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder.
- Wird der Urlaub wochenweise bezogen, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet.
- Wird der Urlaub tageweise bezogen, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet.
Art. 16k bis Anspruch auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes der Mutter
- Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der 97 Tage danach, so hat der andere Elternteil Anspruch auf zusätzliche 98 Taggelder; diese Taggelder müssen an aufeinanderfolgenden Tagen bezogen werden.
- Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen gilt Artikel 16c Absatz 3 sinngemäss.
- Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 entsteht am Tag nach dem Tod der Mutter und endet aus den Gründen nach Artikel 16j Absatz 3 Buchstaben b–e oder bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit.
- Die Rahmenfrist von sechs Monaten nach Artikel 16j wird während des Bezugs von Taggeldern nach den Absätzen 1 und 2 unterbrochen.
Art. 16l Höhe und Bemessung der Entschädigung
- Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde.
- Für die Ermittlung des Einkommens nach Absatz 1 ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.
- Für den Höchstbetrag gilt Artikel 16f sinngemäss.
Art. 16m Vorrang der Entschädigung des andern Elternteils
- Die Entschädigung des andern Elternteils schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
- der Arbeitslosenversicherung;
- der Invalidenversicherung;
- der Unfallversicherung;
- der Militärversicherung;
- der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10.
- Bestand bis zum Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung des andern Elternteils Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Entschädigung des andern Elternteils mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:
- Bundesgesetz vom 19. Juni 1959über die Invalidenversicherung;
- Bundesgesetz vom 18. März 1994über die Krankenversicherung;
- Bundesgesetz vom 20. März 1981über die Unfallversicherung;
- Bundesgesetz vom 19. Juni 1992über die Militärversicherung;
- Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982.
IIIc . Die Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit
oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen
Art. 16n Anspruchsberechtigte
- Anspruchsberechtigt sind Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, die:
- die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen; und
- im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit:
1. Arbeitnehmende im Sinne von Artikel 10 ATSGsind,
2. Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG sind, oder
3. im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen.
- Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht nur ein Anspruch.
- Der Bundesrat regelt:
a den Anspruch von Pflegeeltern;
b. die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen.
Art. 16o Gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind
Ein Kind ist gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn:
- eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist;
- der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist;
- ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und
- mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.
Art. 16p Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs
- Für den Bezug der Betreuungsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von 18 Monaten.
- Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.
- Der Anspruch entsteht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16n erfüllt sind.
- Er endet:
- nach Ablauf der Rahmenfrist; oder
- nach Ausschöpfung der Taggelder.
- Er endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird.
Art. 16q Form und Anzahl der Taggelder
- Die Betreuungsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.
- Innerhalb der Rahmenfrist besteht Anspruch auf höchstens 98 Taggelder.
- Pro fünf Taggelder werden zusätzlich zwei Taggelder ausgerichtet.
- Sind beide Eltern erwerbstätig, so hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens die Hälfte der Taggelder. Sie können eine abweichende Aufteilung wählen.
Art. 16r Höhe und Bemessung der Betreuungsentschädigung
- Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung erzielt wurde.
- Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.
- Für den Höchstbetrag gilt Artikel 16f sinngemäss.
Art. 16s Verhältnis zu Leistungen anderer Sozialversicherungen
- Der Bezug der Betreuungsentschädigung geht folgenden Taggeldern oder Sozialversicherungsleistungen vor:
- der Arbeitslosenversicherung;
- der Invalidenversicherung;
- der Unfallversicherung;
- der Militärversicherung.
- Das Taggeld entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld, wenn bis zum Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 16b oder nach einem der folgenden Gesetze bestand:
- Bundesgesetz vom 19. Juni 1959über die Invalidenversicherung;
- Bundesgesetz vom 18. März 1994über die Krankenversicherung;
- Bundesgesetz vom 20. März 1981über die Unfallversicherung;
- Bundesgesetz vom 19. Juni 1992über die Militärversicherung;
- Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982.
IIId . Die Adoptionsentschädigung
Art. 16t Anspruchsberechtigte
- Anspruchsberechtigt sind Personen, die:
- ein weniger als vier Jahre altes Kind zur Adoption aufnehmen;
- während der neun Monate unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes im Sinne des AHVGobligatorisch versichert waren und mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; und
- im Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes:
1. Arbeitnehmende im Sinne von Artikel 10 ATSGsind,
2. Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG sind, oder
3. im Betrieb des Ehemannes oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen.
- Bei einer gemeinschaftlichen Adoption:
- müssen beide Elternteile die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen;
- entsteht nur ein Anspruch auf Entschädigung.
- Teilen die Eltern den Adoptionsurlaub auf, so hat jeder Elternteil Anspruch auf die Entschädigung während seines Urlaubs.
- Werden gleichzeitig mehrere Kinder aufgenommen, so entsteht nur ein Anspruch.
- Kein Anspruch entsteht bei einer Stiefkindadoption nach Artikel 264c Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs.
Art. 16u Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs
- Für den Bezug der Adoptionsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von einem Jahr.
- Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Aufnahme des Kindes.
- Der Anspruch endet:
- nach Ablauf der Rahmenfrist;
- nach Ausschöpfung der Taggelder;
- wenn die anspruchsberechtigte Person stirbt; oder
- wenn das Kind stirbt.
Art. 16v Form der Entschädigung und Anzahl der Taggelder
- Die Entschädigung für den bezogenen Adoptionsurlaub wird als Taggeld ausgerichtet.
- Es besteht Anspruch auf höchstens 14 Taggelder.
- Wird der Urlaub wochenweise bezogen, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet.
- Wird der Urlaub tageweise bezogen, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet.
Art. 16w Höhe und Bemessung der Entschädigung
- Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Anspruchs auf die Adoptionsentschädigung erzielt wurde.
- Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.
- Für den Höchstbetrag gilt Artikel 16f sinngemäss.
- Teilen die Eltern den Adoptionsurlaub auf, so wird die Entschädigung für jeden Elternteil gesondert berechnet.
Art. 16x Verhältnis zu kantonalen Regelungen
In Ergänzung zu Kapitel IIId können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Adoptionsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.
IV. Verschiedene Bestimmungen
Art. 17 Geltendmachung des Anspruches
- Leistungsberechtigte machen ihren Anspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend. Unterlassen sie dies, so sind dazu befugt:
- ihre Angehörigen, falls die Leistungsberechtigten ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten ihnen gegenüber nicht nachkommen;
- der Arbeitgeber, soweit er der leistungsberechtigten Person während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet.
- Der Bundesrat bestimmt, welche Ausgleichskasse zuständig ist, und regelt das Verfahren. Er kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSGabweichen.
- Dienstleistende können ihren Anspruch über das Informationssystem nach Artikel 21a geltend machen.
Art. 18 Festsetzung der Entschädigungen
- Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse festgesetzt, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist. Die Ausgleichskasse kann jedoch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber, welche Gewähr für die richtige Erfüllung dieser Aufgabe bieten, mit der Festsetzung der Entschädigung für ihre Arbeitnehmer betrauen.
- Die Entschädigung wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSGfestgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.
Art. 19 Auszahlung der Entschädigungen
- Die Entschädigung wird den Leistungsberechtigten ausbezahlt; es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
- Auf Verlangen der leistungsberechtigten Person wird die Entschädigung den Angehörigen ausbezahlt.
- Kommen Leistungsberechtigte ihren Unterhaltspflichten nicht nach, werden Entschädigungen, die für die Unterhaltsberechtigten bestimmt sind, auf Gesuch hin diesen selbst oder ihren gesetzlichen Vertretern ausgerichtet; dies gilt in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSGauch wenn keine Abhängigkeit von der öffentlichen oder privaten Fürsorge besteht.
- Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist, ausgerichtet. Haben Leistungsberechtigte vor dem Beginn des Anspruchs eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so wird die Entschädigung durch den Arbeitgeber ausbezahlt, falls keine besonderen Gründe für eine Auszahlung durch die Ausgleichskasse vorliegen.
- Die Entschädigung wird nur ausbezahlt, wenn sie vorschriftsgemäss geltend gemacht wird und der Nachweis erbracht wird, dass die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Art. 19a Beiträge an Sozialversicherungen
- Auf der Entschädigung werden Beiträge bezahlt:
- an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
- an die Invalidenversicherung;
- an die Erwerbsersatzordnung;
- gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.
1bis. Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Leistungsberechtigten und vom Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu tragen. Der Ausgleichsfonds vergütet überdies den Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.
- Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. Er kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass für kurze Dienstleistungen keine Beiträge bezahlt werden müssen.
Art. 20 Verjährung und Verrechnung
- In Abweichung von Artikel 24 ATSGerlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen:
- für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat;
- bei Mutterschaft fünf Jahre nach Ablauf der Entschädigungsdauer nach Artikel 16d ;
- bei Entschädigung des andern Elternteils fünf Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist nach Artikel 16j ;
- für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen, fünf Jahre nach dem letzten Tag des Betreuungsurlaubs;
- bei Anspruch der Mutter auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes des andern Elternteils fünf Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist nach Artikel 16c bisAbsatz 1;
- bei Anspruch des andern Elternteils auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes der Mutter fünf Jahre nach Ende des Entschädigungsanspruchs nach Artikel 16k bisAbsatz 3;
- bei Adoption fünf Jahre nach Ende des Anspruchs nach Artikel 16u Absatz 3.
- Forderungen nach diesem Gesetz, dem AHVGund dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952über die Familienzulagen in der Landwirtschaftkönnen mit fälligen Entschädigungen verrechnet werden.
Art. 20a Haftung
- Die Kantone haften für Schäden, die der Erwerbsersatzordnung entstanden sind oder zugefügt wurden:
- durch die Missachtung von Vorschriften beim Aufgebot für Zivilschutzeinsätze nach den Artikeln 46 Absatz 2 und 49–53 BZG;
- durch die Missachtung von Vorschriften bei der Bewilligung von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 53 Absatz 3 BZG;
- widerrechtlich durch die Rechnungsführer der Zivilschutzorganisationen.
- Der Schadenersatzanspruch verjährt ein Jahr, nachdem das Bundesamt für Sozialversicherungen vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach Eintritt des Schadens. Wird der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
- Das Bundesamt für Sozialversicherungen macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968.
Zweiter Abschnitt: Die Organisation
Art. 21 Organe und anwendbare Bestimmungen
- Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung erfolgt durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung und:
- für die Dienste in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst: unter Mitwirkung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten;
- für den Zivildienst: unter Mitwirkung des Bundesamtes für Zivildienst (ZIVI);
- für den Zivilschutz: unter Mitwirkung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS) und der Rechnungsführer der Zivilschutzorganisationen;
- für die Kaderbildung von «Jugend und Sport»: unter Mitwirkung des Bundesamtes für Sport (BASPO);
- für die Jungschützenleiterkurse: unter Mitwirkung der Gruppe Verteidigung.
- Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss folgende Bestimmungen des AHVGüber:
- die Informationssysteme (Art. 49a , 49b und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG);
- das Register der laufenden Geldleistungen (Art. 49c AHVG);
- die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 50c und 153b – 153i AHVG);
- die Arbeitgeber (Art. 51 und 52 AHVG);
- die Ausgleichskassen (Art. 53–70 AHVG); und
- die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG).
2bis. Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSGund sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.
- In Abweichung von Artikel 78 ATSG ist die Haftung wie folgt geregelt:
- Die Haftung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten untersteht dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995.
- Die Haftung des ZIVI, des BABS, des BASPO und der Gruppe Verteidigung untersteht dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958.
- Die Haftung der Rechnungsführer der Zivilschutzorganisationen untersteht dem BZG.
Art. 21a Informationssystem
- Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Informationssystem, über das Dienstleistende ihren Entschädigungsanspruch geltend machen können.
- Die Personendaten und die Daten juristischer Personen, die für die Geltendmachung des Anspruchs auf Entschädigung erforderlich sind, werden im Informationssystem bearbeitet. Sie werden von der dienstleistenden Person zur Verfügung gestellt oder aus einem der folgenden Informationssysteme oder Register übernommen:
- aus dem Personenstandsregister nach Artikel 39 des Zivilgesetzbuches;
- aus dem nationalen Informationssystem für Sport nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts (Art. 8–12) des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport;
- aus dem Unternehmensidentifikationsregister nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010über die Unternehmens-Identifikationsnummer;
- aus dem Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes sowie aus dem Informationssystem Administration für Dienstleistungen nach den Bestimmungen des 1. Abschnitts des 2. Kapitels (Art. 12–17) und des 3. Abschnitts des 3. Kapitels (Art. 84–89) des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008über militärische und andere Informationssysteme im VBS;
- aus dem Informationssystem nach Artikel 80 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995;
- aus dem Versichertenregister nach Artikel 49d des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
- aus dem Familienzulagenregister nach den Bestimmungen des 3a . Kapitels (Art. 21a –21e ) des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006.
- Die Zentrale Ausgleichsstelle gibt die Daten aus dem Informationssystem den jeweils zuständigen AHV-Ausgleichskassen bekannt.
- Der Bundesrat regelt:
- die Verantwortung für den Datenschutz;
- die zu erfassenden und die zu meldenden Daten;
- die Aufbewahrungsdauer;
- den Zugriff auf die Daten;
- die Zusammenarbeit unter den Nutzerinnen und Nutzern;
- die Datensicherheit.
Art. 22 Deckung der Verwaltungskosten
Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge. Den Ausgleichskassen können ferner an ihre Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung gewährt werden. Artikel 69 des AHVGfindet Anwendung.
Art. 23 Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG)
- Die Artikel 72, 72a und 72b AHVGsind sinngemäss anwendbar.
- Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherungbestellt aus ihrer Mitte einen Ausschuss für die Erwerbsersatzordnung. …Dem Ausschuss obliegt die Begutachtung von Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der Erwerbsersatzordnung zuhanden des Bundesrates. Er hat das Recht, dem Bundesrat von sich aus Anregungen zu unterbreiten.
Dritter Abschnitt: Rechtspflege und Strafbestimmungen
Art. 24 Besonderheiten der Rechtspflege
- Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSGdas Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
- Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bisAbsätze 2 und 3 AHVGgilt sinngemäss.
Art. 25 Strafbestimmungen
Die Artikel 87–91 des AHVGfinden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Erwerbsersatzordnung verletzen.
Vierter Abschnitt: Die Finanzierung
Art. 26 Grundsatz
Die auf Grund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch:
- Zuschläge zu den Beiträgen gemäss AHVG;
- Mittel des Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung.
Art. 27 Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und
Hinterlassenenversicherung
- Beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVGgenannten Versicherten und Arbeitgeber mit Ausnahme der nach Artikel 2 AHVG versicherten Personen.
- Für die Bemessung der Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung von Artikel 28 fest. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dürfen jedoch 0,5 Prozent nicht übersteigen. Nichterwerbstätige entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag. Der Mindestbeitrag beträgt höchstens 25 Frankenim Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Die Beiträge dieser Versicherten sowie die Beiträge nach der sinkenden Skala werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei ist das Verhältnis zu wahren zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 des AHVG. Dessen Artikel 9bisgilt sinngemäss.
- Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14–16 AHVG sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG.
Art. 28 Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung
- Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung» (EO-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle auf diesem Gesetz beruhenden Einnahmen und Leistungen gutgeschrieben oder belastet werden.
- Der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe sinken.
- Die Verwaltung des EO-Ausgleichsfonds richtet sich nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017.
Fünfter Abschnitt: Verhältnis zum europäischen Recht
Art. 28a
- In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
- Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
- Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
- Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
- Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
- In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
- Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
- Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
- Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
- Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
- Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
- Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
Sechster Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 29 Anwendbare Bestimmungen des AHVG
Es gelten sinngemäss die folgenden Bestimmungen des AHVGüber:
- das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG);
- die Vergütung und die Übernahme der Kosten (Art. 95 AHVG).
Art. 29a Datenbekanntgabe
Die Artikel 50a und 50b AHVGsind sinngemäss anwendbar.
Art. 30
Art. 31
Art. 32
Art. 33 Anpassung der kantonalen Erlasse und der Kassenreglemente
In die kantonalen Erlasse betreffend die Errichtung der kantonalen Ausgleichskassen und in die Reglemente der Verbandsausgleichskassen sind die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen aufzunehmen.
Art. 34 Inkrafttreten und Vollzug
- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.
- …
- Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiefür erforderlichen Vorschriften.
Schlussbestimmung der Änderung vom 17. März 2023
Die Artikel 16c bisund 16k bisgelten nur für Todesfälle, die ab dem Tag des Inkrafttretens der Änderung vom 17. März 2023 eingetreten sind.