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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_56/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_56/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
23.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_56/2025

Urteil vom 23. September 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Caprara.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Sonntag, Beschwerdeführer,

gegen

  1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
  2. B.________, Beschwerdegegner.

Gegenstand Einstellung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 11. Dezember 2024 (BEK 2024 135 und 136).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 31. März 2022 kam es auf der Autobahnausfahrt A4 in U.________ zwischen A.________ und B.________ zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden. Diesen Verkehrsunfall rapportierte die Kantonspolizei Schwyz am 8. April 2022. Im genannten Polizeirapport wurde B.________ als beschuldigte Person aufgeführt. Da die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) dem Rapport kein fehlbares Verhaltens seitens von B.________ entnehmen konnte, nahm sie mit Verfügung vom 26. April 2023 das Verfahren gegen ihn betreffend die Verletzung der Verkehrsregeln nicht an Hand.

A.b. Mit Schreiben vom 21. April 2022 stellte A.________ Strafantrag gegen B.________ wegen Nötigung betreffend den bereits erwähnten Verkehrsunfall. Weiter stellte er Strafantrag wegen Drohung, eventualiter Nötigung betreffend einen Vorfall, der sich gleichentags an der Strasse V.________ in U.________ im Anschluss an den Verkehrsunfall ereignet haben soll.

A.c. Mit Verfügung vom 26. April 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B.________ betreffend Drohung und Nötigung ein. Im Betreff und im Dispositiv der Einstellungsverfügung nahm sie eine Unterscheidung der beiden Vorfällen vom 31. März 2022 in U.________ an der Strasse V.________ einerseits und auf der Autobahnausfahrt A4 andererseits vor. Dagegen erhob A.________ am 4. Mai 2023 Beschwerde. Er machte geltend, ihm sei in der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2023 der Untersuchungsabschluss nur betreffend den Vorfall an der Strasse V.________, nicht aber hinsichtlich des Verkehrsunfalls auf der Autobahnausfahrt A4 angezeigt worden.

Mit Beschluss vom 27. November 2023 (BEK 2023 58) hiess die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Schwyz die gegen die Einstellungsverfügung vom 26. April 2023 erhobene Beschwerde teilweise gut und hob die Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Vorfall auf der Autobahnausfahrt A4 auf.

A.d. Am 2. Mai 2023 erstattete A.________ Strafanzeige/Strafantrag gegen B.________ wegen falscher Anschuldigung, eventualiter Verleumdung oder übler Nachrede. Er warf ihm vor, ihn in der polizeilichen Einvernahme vom 31. März 2022 wahrheitswidrig der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h beschuldigt zu haben.

A.e. Mit Schreiben vom 18. April 2024 zeigte die Staatsanwaltschaft den Parteien hinsichtlich beider Sachverhalte (vgl. Sachverhalt lit. A.c und A.d) an, dass sie das Strafverfahren gegen B.________ einstellen wolle.

A.f. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 beantragte A.________, ihm sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. April 2023 (vgl. Sachverhalt lit. A.a) förmlich zu eröffnen. Zudem stellte er den Antrag, dass die Beweise gemäss Schreiben vom 13. April 2023 sowie vom 2. Mai 2023 abzunehmen seien. Schliesslich beantragte er, er sei für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BEK 2023 58 (vgl. Sachverhalt lit. A.c) "zum gegebenen Zeitpunkt" zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO), und zwar im Betrag von Fr. 2'373.-- (inkl. MWST). Dabei verwies er für die Bezifferung inkl. Nachweis auf seine Beschwerdeschrift vom 4. Mai 2023 gegen die Einstellungsverfügung vom 26. April 2023.

A.g. Mit Verfügung vom 30. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B.________ wegen Nötigung im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 31. März 2022 auf der Autobahnausfahrt A4 in U.________ und wegen falscher Anschuldigung, eventualiter übler Nachrede oder Verleumdung, im Zusammenhang mit den Aussagen von B.________ anlässlich der gleichentags durchgeführten polizeilichen Einvernahme ein.

Mit Beweisergänzungsverfügung gleichen Datums wies die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge von A.________ und seinen Antrag auf förmliche Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. April 2023 (vgl. Sachverhalt lit. A.f) ab.

B.

Mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 wies das Kantonsgericht Schwyz eine von A.________ am 9. August 2024 gegen die Einstellungsverfügung vom 30. Juli 2024 (BEK 2024 135) und gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. April 2023 (BEK 2024 136) erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegte es A.________ (Dispositiv-Ziffer 2).

C.

Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses des Kantonsgerichts Schwyz vom 11. Dezember 2024 (BEK 2024 135) seien aufzuheben und ihm sei für die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren BEK 2023 58 vor dem Kantonsgericht Schwyz angefallenen und bei der Hauptsache belassenen Aufwände zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung von Fr. 2'373.-- zuzusprechen; entsprechend seien die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (BEK 2024 135) von Fr. 1'000.-- (1/2 der Gesamtkosten des Beschwerdeverfahrens BEK 2024 135 und 136) auf die Staatskasse zu nehmen, sodass dem Beschwerdeführer von seinen geleisteten Vorschüssen aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 2'000.-- zurückzuzahlen seien. Ihm sei zudem für seine Aufwände im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren (BEK 2024 135) eine angemessene Entschädigung zu Lasten des Staates zuzusprechen. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 150 IV 103 E. 1).

1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).

1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessender Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens und somit eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Privatkläger teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Obwohl der Beschwerdeführer (auch) die Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses beantragt, richtet sich die Beschwerde in der Sache einzig gegen die Entschädigungsfolgen der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 2. Der Beschwerde-führer rügt, die Staatsanwaltschaft habe in Verletzung von Art. 421 Abs. 1 StPO unterlassen, über eine ihm zustehende Entschädigung im Endentscheid zu befinden. Dem Beschwerdeführer wurde für das Beschwerdeverfahren BEK 2023 58 keine Entschädigung zugesprochen, obwohl er eine solche beantragt hatte (vgl. Sachverhalt lit. A.f), weshalb er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, in Ziffer 3 der Erwägungen des Beschlusses vom 27. November 2023 seien die Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens BEK 2023 58 im Sinne von Art. 421 Abs. 1 StPO bei der Hauptsache belassen worden. Die Staatsanwaltschaft wäre folglich gehalten gewesen, ihm in der Einstellungsverfügung vom 30. Juli 2024 eine Entschädigung zuzusprechen, was sie jedoch unterlassen habe. Obwohl er im Verfahren BEK 2023 58 vollständig obsiegt habe, sei er für seine Aufwände nicht entschädigt worden, was er vor der Vorinstanz gerügt habe. Die Vorinstanz habe sich mit dieser Rüge nicht befasst und ihm für das genannte Beschwerdeverfahren ebenfalls keine Entschädigung zugesprochen, was Art. 421 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 3 StPO verletze. Er rügt eine formelle Rechtsverweigerung sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form der vorinstanzlichen Begründungspflicht.

2.2.

2.2.1. Laut Art. 421 Abs. 1 StPO legt die Strafbehörde die Kostenfolgen im Endentscheid fest. Diese Festlegung kann sie gemäss Art. 421 Abs. 2 StPO vorwegnehmen in Zwischenentscheiden (lit. a), Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens (lit. b) oder Entscheiden über Rechtsmittel gegen Zwischen- und Einstellungsentscheide (lit. c). Als Endentscheid im Sinne von Art. 421 Abs. 1 StPO gilt unter anderem eine Einstellungsverfügung (vgl. Art. 319 ff. StPO; THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 421 StPO; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 421 StPO; dies., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1771).

2.2.2. In Art. 421 Abs. 1 StPO werden nur die Kosten ("frais", "spese") erwähnt, nicht aber die Entschädigungen und Genugtuungen. Hingegen waren in Art. 492 Abs. 1 und 2 des Vorentwurfs von 2001 zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung (VE-StPO) neben den Verfahrenskosten auch die Entschädigungen und die Genugtuungen explizit ausgeführt und in der Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2006 1325 Ziff. 2.10.1) erwähnt. Der Ständerat nahm zwar in Art. 428 des Entwurfs vom 21. Oktobers 2005 zur Strafprozessordnung (E-StPO; BBl 2006 1389) eine Änderung gegenüber der bundesrätlichen Fassung vor (AB 2006 S 1057), die vom Nationalrat übernommen wurde (AB 2007 N 1031). Indessen betraf diese redaktionelle Änderung nur den französischen Gesetzestext von Art. 428 Abs. 2 E-StPO und nicht die Entschädigungen und Genugtuungen (DOMEISEN, a.a.O., N. 3 zu Art. 421 StPO).

Die Lehre ist einheitlich der Meinung, dass sich die Regelung von Art. 421 Abs. 1 StPO nicht nur auf die Verfahrenskosten bezieht, sondern dass diese darüber hinaus auch allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche umfasst (vgl. STEFAN CHRISTEN, Entschädigungsfolgen im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, ZStrR 132/2014, S. 207; JEAN CREVOISIER/LAURENT CREVOISIER, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 421 StPO; DOMEISEN, a.a.O., N. 3 zu Art. 421 StPO; YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 421 StPO; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 2 zu Art. 421 StPO; dies., Handbuch, a.a.O., Rz. 1771; HANSPETER KÜNG, in: Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 417; FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 421 StPO). Dieser Ansicht ist angesichts des klaren Wortlauts der Botschaft (BBl 2006 1325 Ziff. 2.10.1) und der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile 7B_5/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 4.4.2; 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1; je mit Hinweis[en]; vgl. dazu auch BGE 144 IV 207 E. 1.7, wonach die Strafbehörde im Endentscheid über die Entschädigung der beschuldigten Person zu befinden hat) beizupflichten.

2.3.

2.3.1. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen von Art. 429-434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; Urteile 6B_244/2024 vom 24. Juni 2024 E. 4.2; 6B_911/2021 vom 19. Juni 2023 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 307). Die Entschädigungsansprüche sind für jede Prozessphase getrennt zu prüfen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; Urteil 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 5.5; CHRISTEN, a.a.O., S. 197; GRIESSER, a.a.O., N. 2 zu Art. 436 StPO; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 1 zu Art. 436 StPO; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 436 StPO).

2.3.2. Nach Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b).

Der Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft nach Art. 433 Abs. 1 StPO besteht (bei gegebenen Voraussetzungen) nur gegenüber der beschuldigten Person; eine subsidiäre Haftung des Staates sieht die StPO nicht vor (STEPHANIE EYMANN, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, forumpoenale 5/2013, S. 314; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 25 zu Art. 433 StPO; vgl. auch CHRISTEN, a.a.O., S. 196 und 199; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 2 zu Art. 433 StPO; RIKLIN, a.a.O., N. 1 zu Art. 433 StPO; BBl 2006 1331 Ziff. 2.10.3.2).

2.4.

2.4.1. Art. 436 Abs. 3 StPO statuiert, dass die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens haben, wenn die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO aufhebt.

Der Anspruch der Privatklägerschaft auf Entschädigung nach Art. 436 Abs. 3 StPO besteht (im Unterschied zu Art. 433 StPO; vgl. oben E. 2.3.2) gegenüber dem Staat (vgl. CHRISTEN, a.a.O., S. 199 Fn. 31; NATHALIE HILTBRUNNER/MYRIAM LUSTENBERGER/ANDREAS MÜLLER, Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren nach StPO - eine (tabellarische) Übersicht, forumpoenale 5/2021, S. 394 f.; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 4 zu Art. 436 StPO).

2.4.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre findet Art. 436 Abs. 3 StPO auch im Beschwerdeverfahren Anwendung, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Urteile 1B_92/2021 vom 31. Mai 2021 E. 3.2; 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3; GRIESSER, a.a.O., N. 4 zu Art. 436 StPO; HILTBRUNNER/LUSTENBERGER/MÜLLER, a.a.O., S. 394 Fn. 18; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 4 zu Art. 436 StPO; CÉDRIC MIZEL/VALENTIN RÉTORNAZ, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 14 zu Art. 436 StPO). Ein kassatorischer Entscheid der Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 397 Abs. 2 StPO kommt etwa bei der erfolgreichen Anfechtung einer Einstellungsverfügung durch die Privatklägerschaft in Betracht (vgl. PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 397 StPO; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 5 zu Art. 397 StPO).

2.5. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.7; 6B_863/2024 vom 25. Juni 2025 E. 3.7).

Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde (BGE 135 II 145 E. 8.2; 119 IV 284 E. 5b; Urteile 6B_398/2024 vom 22. Juli 2025 E. 2.3.1; 6B_74/2025 vom 24. Juni 2025 E. 4.2.2). Genügt ein Entscheid den genannten Begründungsanforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteile 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.7; 6B_863/2024 vom 25. Juni 2025 E. 3.7; 6B_74/2025 vom 24. Juni 2025 E. 4.2.2). Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dieser verlangt, dass sich die Behörde mit den für den Entscheid wesentlichen Punkten auseinandersetzt (vgl. dazu BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1; Urteil 6B_863/2024 vom 25. Juni 2025 E. 3.7).

2.6.

2.6.1. Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Schwyz hiess mit Beschluss vom 27. November 2023 (BEK 2023 58) die vom Beschwerdeführer gegen die Einstellungsverfügung vom 26. April 2023 erhobene Beschwerde teilweise gut und hob die Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorfall auf der Autobahnausfahrt A4 auf (vgl. Sachverhalt lit. A.c.). Die Beschwerdekammer hielt im genannten Beschluss unter anderem fest, dass die Entschädigungsfolgen [wohl gemeint: des Beschwerdeverfahrens BEK 2023 58] bei der Hauptsache bleiben würden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Dabei verneinte die Beschwerdekammer eine Entschädigungspflicht der beschuldigten Person gestützt auf Art. 433 StPO (vgl. oben E. 2.3.2).

2.6.2. Mit Schreiben vom 18. April 2024 zeigte die Staatsanwaltschaft den Parteien die beabsichtigte Verfahrenseinstellung an (vgl. Sachverhalt lit. A.e). Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft unter anderem, er sei für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BEK 2023 58 "zum gegebenen Zeitpunkt" zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO), und zwar im Betrag von Fr. 2'373.-- (inkl. MWST). Dabei verwies er für die Bezifferung inkl. Nachweis auf seine Beschwerdeschrift vom 4. Mai 2023 gegen die Einstellungsverfügung vom 26. April 2023 (vgl. Sachverhalt lit. A.f).

2.6.3. Mit Verfügung vom 30. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 2 ein (vgl. Sachverhalt lit. A.g). Eine Entschädigung des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BEK 2023 58 legte die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung nicht fest. Da es sich bei der Einstellungsverfügung um einen Endentscheid im Sinne von Art. 421 Abs. 1 StPO handelt (vgl. oben E. 2.2.1), wäre die Staatsanwaltschaft gehalten gewesen, in der genannten Verfügung (auch) die Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BEK 2023 58 zu prüfen (vgl. oben E. 2.2.2), wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt.

Diese Rüge erhob der Beschwerdeführer bereits in seiner kantonalen Beschwerde vom 9. August 2024 vor der Vorinstanz. Im angefochtenen Beschluss vom 11. Dezember 2024 hat die Vorinstanz die Entschädigungsfolgen lediglich für das vorinstanzliche Verfahren festgelegt. Indessen sind Entschädigungsansprüche für jede Prozessphase getrennt zu prüfen (vgl. oben E. 2.3.1). Die Vorinstanz begründet nicht, warum dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren BEK 2023 58 trotz teilweisen Obsiegens keine Entschädigung zustehen soll (vgl. oben E. 2.4). Die Rüge der Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht (vgl. oben E. 2.5) erweist sich als begründet.

Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese in Bezug auf den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren BEK 2023 58 einen den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügenden Entscheid trifft. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. Die Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt prozessualiter mangels hinreichender Begründung des vorinstanzlichen Beschlusses im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 3 BGG. Die Sache wird damit nicht präjudiziert, sodass auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden kann (Urteile 7B_1049/2023 vom 18. Februar 2025 E. 6; 7B_288/2024 vom 10. Januar 2025 E. 3; je mit Hinweisen). Der Kanton Schwyz trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG), hat jedoch den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdegegner 2 hat keine Gerichtskosten zu tragen. Ihm steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem vorliegenden Verfahren kein Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 11. Dezember 2024 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Caprara

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