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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_863/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_863/2024, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
25.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_863/2024

Urteil vom 25. Juni 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter von Felten, Bundesrichterin Wohlhauser, Gerichtsschreiberin Vonschallen.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Daniel Albietz, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Fälschung amtlicher Wertzeichen; Anklagegrundsatz, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 3. September 2024 (SST.2024.95).

Sachverhalt:

A.

Am 15. März 2024 sprach die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Rheinfelden A.________ vom Vorwurf der Fälschung amtlicher Wertzeichen frei.

B.

In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erklärte das Obergericht des Kantons Aargau A.________ am 3. September 2024 der Fälschung amtlicher Wertzeichen schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- und zu einer Busse von Fr. 300.-- bzw. fünf Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. Die sichergestellte Vignette zog es ein. Das Obergericht geht zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus: Nachdem sich die Autobahnvignette für das Jahr 2022 von selbst von der Frontscheibe seines Fahrzeugs löste, präparierte A.________ die Vignette zunächst mit einer doppelseitigen Klebefolie und brachte sie wieder an die Frontscheibe seines Fahrzeugs an. Nachdem sich die Vignette nochmals löste, befestigte er die Vignette mittels eines "Permanent-Klebers" abermals an der Frontscheibe. Bei einer Kontrolle am 14. Dezember 2022 durch die Zollbeamten beim Grenzübergang in Rheinfelden liess sich die Vignette problemlos von Hand von der Scheibe lösen.

C.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zum Freispruch und zur Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen an das Obergericht zurückzuweisen.

D.

Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichteten auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.

Erwägungen:

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Der Strafbefehl nenne weder die von der Vorinstanz als einschlägig betrachtete Gesetzesnorm von Art. 7 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG; SR 741.71), noch enthalte er Ausführungen zum subjektiven Tatbestand.

1.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Urteile 7B_1345/2024 vom 11. April 2025 E. 2.2; 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 42). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die Anklageschrift hat das der beschuldigten Person zur Last gelegte Delikt in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass der Vorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteile 7B_1345/2024 vom 11. April 2025 E. 2.2; 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 42; je mit Hinweisen).

Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklageschrift ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Entscheidend ist, dass sie genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile 7B_1345/2024 vom 11. April 2025 E. 2.2; 7B_256/2024 und 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.5; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; je mit Hinweis[en]). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2; mit Hinweisen). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 7B_1345/2024 vom 11. April 2025 E. 2.2; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 3.2; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 7B_1345/2024 vom 11. April 2025 E. 2.2; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_611/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 1.2; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; je mit Hinwe is[en]).

1.2. Im Strafbefehl vom 13. Januar 2023 mit dessen Berichtigung vom 17. Februar 2023 wird der Tatvorwurf der Fälschung von amtlichen Wertzeichen nach Art. 245 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art 7 Abs. 4lit. b NSAG unter Nennung des Fahrzeugs sowie des Orts und der Zeit der Kontrolle wie folgt umschrieben:

"Anlässlich der Zollkontrolle konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte die am Fahrzeug angebrachte Autobahnvignette für das Jahr 2022 (Nr. K0154272) auf einer Folie präpariert hatte, wodurch sich diese ohne weitere Hilfsmittel einfach von der Frontscheibe lösen liess. Der Beschuldigte nahm diese Manipulation zu einem unbekannten Zeitpunkt selber vor und brachte die entsprechend präparierte Vignette selbständig an der Frontscheibe an. Dadurch erweckte er wissentlich und willentlich den Schein, er habe die Abgabe für die Benützung der Nationalstrasse bezahlt, obschon die Vignette durch diese Manipulation entwertet worden war. Ebenso war es dem Beschuldigten durch die Manipulation möglich, die Vignette mehrfach auf verschiedenen Fahrzeugen zu verwenden, was er wollte." (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.1 S. 2).

1.3. Die Kritik des Beschwerdeführers ist zwar nicht gänzlich unbegründet. Der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt unter Nennung der Bestimmung von Art. 7 Abs. 4 lit. b NSAG, wonach eine Klebevignette als entwertet gilt, wenn sie vom Trägerpapier entfernt und nicht direkt am Fahrzeug aufgeklebt wird, weist auf eine ursprüngliche Manipulation der Vignette hin. Die Vorinstanz hingegen beurteilte den angeklagten Sachverhalt nach Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers abweichend und kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe nach ursprünglich korrekter Anbringung der Vignette diese nachträglich manipuliert. Sie stellte eine Entwertung der Vignette aufgrund von Art. 7 Abs. 4 lit. a NSAG fest (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.4.3 S. 7). Dass die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung zu einem vom Strafbefehl teilweise abweichenden Ablauf kommt, ist jedoch unter dem Blickwinkel des Anklagegrundsatzes nach Art. 9 Abs. 1 StPO nicht zu beanstanden. Aus dem gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift geltenden Strafbefehl geht hervor, welche konkrete Tathandlung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt und wie sein Verhalten rechtlich zu qualifizieren ist, nämlich die stoffliche Manipulation der Klebefläche auf der Rückseite der Vignette mittels Klebers als Fälschen eines amtlichen Wertzeichens. Der Schuldspruch der Vorinstanz beruht im Wesentlichen auf dem im Strafbefehl enthaltenen Tatvorwurf und die Vorinstanz geht damit nicht über den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt hinaus. Dem Beschwerdeführer war von Anfang an im Wesentlichen klar, wogegen er sich zu wehren hatte. Er konnte sich in seiner Verteidigung ohne Weiteres richtig vorbereiten.

Soweit er überdies die Nichterwähnung der Bestimmung von Art. 7 Abs. 4 lit. a NSAG im angefochtenen Strafbefehl vom 13. Januar bzw. 17. Februar 2023 rügt, kann darin ebenso keine Verletzung des Anklagegrundsatzes erblickt werden. Denn Art. 245 Ziff. 1 StGB umschreibt die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente selbständig, mithin bedarf es keiner Ergänzung durch eine weitere Gesetzesbestimmung.

1.4. Auch die Rüge, der subjektive Tatbestand sei in dem Strafbefehl nicht näher umschrieben, ist unbegründet. Die Anforderungen an die Umschreibung des den subjektiven Tatbestand begründenden Sachverhalts in der Anklageschrift respektive im Strafbefehl sind nicht hoch. Es genügt grundsätzlich, wenn erwähnt wird, der Täter habe die Tat "v orsätzlich" beziehungsweise "mit Wissen und Willen" verübt (BGE 143 IV 63 E. 2.3 mit Hinweis). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn wie vorliegend nur die vorsätzliche Tatbegehung unter Strafe steht. Diesen Anforderungen kam die Staatsanwaltschaft nach, wenn sie im Strafbefehl schrieb, dadurch habe er (der Beschwerdeführer) wissentlich und willentlich den Schein erweckt, er habe die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen bezahlt, obschon die Vignette durch diese Manipulation entwertet worden sei. Diese Formulierung mag zwar insofern unglücklich sein, als sie auf eine Absicht des Beschwerdeführers hindeutet, mittels Verwendung einer entwerteten Vignette die Abgabepflicht für die Nationalstrassen zu umgehen, welche Absicht die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf macht (vgl. dazu unten E. 2.3). Dies schadet unter dem Aspekt des Anklagegrundsatzes jedoch nicht, da die dem Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil angelastete Manipulation der abgefallenen Vignette zur Wiederverwendung von der Darstellung im Strafbefehl mit umfasst ist.

2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen im Sinne von Art. 245 Ziff. 1 StGB.

2.2. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, wer entwerteten amtlichen Wertzeichen den Schein gültiger gibt, um sie als solche zu verwenden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 245 Ziff. 1 StGB [Fassung vor dem 1. Juli 2023]).

2.2.1. Art. 245 StGB bezieht sich auf amtliche Wertzeichen. Darunter werden als vom Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt ausgegebene Zeichen definiert, welche einen Wert haben und somit als Zahlungsmittel verwendet werden können oder für eine besondere Leistung als Bescheinigung der Bezahlung dienen (BGE 141 IV 336 E. 2.2.1; 72 IV 30; je mit Hinweis[en]; MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Schweizerisches Strafgesetzbuch Besonderer Teil, Band 6a: Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht, Art. 240-250 sowie Art. 327 und 328 StGB, 2000, N. 24 zu Art. 245 StGB). Als amtliche Wertzeichen gelten auch Autobahnvignetten (BGE 141 IV 336 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Geschütztes Rechtsgut ist die Gewähr eines Beweises bzw. das staatliche Vermögensinteresse (NIGGLI, a.a.O., N. 13 zu Art. 245 StGB).

2.2.2. Tatbestandsmässig handelt, wer amtliche Wertzeichen fälscht oder verfälscht (Art. 245 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) oder, als Tatvariante des Verfälschens, amtliche Wertzeichen so abändert, dass sie den Anschein eines Wertes erhalten, der nicht oder nicht mehr jenem des ursprünglichen Wertzeichens entspricht (Art. 245 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Bei der letztgenannten Tatvariante ändert der Täter ein entwertetes Wertzeichen so ab, dass er ihm den Anschein bestehender Gültigkeit gibt (BGE 141 IV 336 E. 2.3.1; NIGGLI, a.a.O., N. 36 zu Art. 245 StGB).

2.2.3. Gemäss Art. 7 Abs. 2 NSAG muss die (Klebe-) Vignette direkt am Fahrzeug angeklebt werden, bevor eine abgabepflichtige Nationalstrasse benützt wird. Sie gilt als entwertet, wenn sie nach korrekter Befestigung vom Fahrzeug entfernt wird oder vom Trägerpapier entfernt und nicht direkt am Fahrzeug aufgeklebt wird (Art. 7 Abs. 4 lit. a und b NSAG). Sodann gilt sie als entwertet, wenn sie bei Motorwagen nicht an einer von aussen gut sichtbaren Stelle auf der Innenseite der Frontscheibe angebracht wurde, sie oder der Originalklebstoff manipuliert wurde oder sie nicht mit dem Originalklebstoff an das Fahrzeug geklebt wurde (vgl. der im Tatzeitpunkt geltende Art. 3 Abs. 3 lit. a und b i.V.m. Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 24. August 2011 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen [Nationalstrassenabgabeverordnung, NSAV; SR 741.711]). Die vorschriftsgemäss angebrachte Vignette verliert ihre Gültigkeit bei Entfernung oder Zerstörung und gilt damit als entwertet. Die (Klebe-) Vignette ist fahrzeuggebunden. Die entfernte und somit entwertete Vignette darf danach nicht mehr mittels Klebefolie, vorhandener Restklebekraft oder anderer Hilfsmittel an einem weiteren Fahrzeug angebracht werden. Die Vignette darf auf keinen Fall so präpariert werden (z.B. auf durchsichtiges Trägerobjekt kleben, mit Klebefolien versehen oder Klebekraft verringern), dass eine Mehrfachverwendung möglich wird und sie zudem als noch gültig erscheint. Solche Manipulationen stellen - unabhängig von deren weiteren Verwendungsart - ein Vergehen im Sinne von Art. 245 StGB dar (Art. 14 Abs. 3 NSAG; BGE 141 IV 336 E. 2.3.2, mit Hinweis auf die Botschaft vom 30. Januar 2008 zum Nationalstrassenabgabegesetz, BBl 2008 1349 ff., zu Art. 7 und zu Art. 14 Abs. 3). Als Übertretung nach Art. 14 Abs. 1 NSAG wird hingegen geahndet, wer eine abgabepflichtige Nationalstrasse ohne vorgängige Bezahlung der Abgabe benützt oder wer zwar eine Vignette erworben, aber nicht korrekt oder gar nicht angeklebt hat, um sie für weitere Fahrzeuge benutzen zu können (Art. 14 Abs. 1 NSAG; vgl. auch BBl 2008 1350, zu Art. 14 Abs. 1).

2.2.4. Der Täter muss vorsätzlich handeln. Er muss sich bewusst sein, ein amtliches Wertzeichen zu fälschen, zu verfälschen oder einem entwerteten Zeichen den Anschein eines noch gültigen Zeichens zu geben (BGE 141 IV 336 E. 2.4.1 mit Hinweis).

2.3. Die Vorinstanz kommt unter Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu dessen Gunsten zum Schluss, die Vignette habe sich teilweise von selbst von der Windschutzscheibe abgelöst und sei dann von dessen Sohn vollends von der Frontscheibe gelöst worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer die Vignette zunächst mit einer doppelseitigen Klebefolie und anschliessend noch mit Hilfe eines "Permanent-Klebers"erneut an die Windschutzscheibe angebracht. Durch diese Manipulation sei die Vignette entwertet worden und der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit der Mehrfachverwendung der Vignette geschaffen, was - unabhängig davon, ob ein Umtausch wegen eines Materialfehlers möglich gewesen wäre - objektiv eine Verfälschung im Sinne von Art. 245 Ziff. 1 Abs. 1 StGB darstelle (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.4.2-2.4.3 S. 6 f.).

2.4. Der Rüge des Beschwerdeführers, wonach er die fast vollständig von selbst von der Frontscheibe gelöste Vignette wieder am selben Fahrzeug angebracht und damit den objektiven Tatbestand der Fälschung amtlicher Wertzeichen gerade nicht erfüllt habe, kann nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, eine entwertete Autobahnvignette für den Mehrfachgebrauch manipuliert zu haben. Unter welchen Bedingungen eine Autobahnvignette als entwertet gilt, ist in Art. 7 Abs. 4 NSAG geregelt. Demnach verliert d ie vorschriftsgemäss angebrachte Vignette bei Entfernung oder Zerstörung ihre Gültigkeit und gilt damit als entwertet (vgl. vorstehend E. 2.2.3). Das muss auch bei einem selbständigen Ablösen der Vignette von der Frontscheibe gelten. Wird die einmal abgelöste Klebevignette mittels eines anderen Klebers als dem Originalklebstoff an die Frontscheibe angebracht, kann keine Gewähr mehr für den Beweis der Entrichtung der Abgabe für die Benützung der Nationalstrasse geleistet werden.

Durch die anschliessende stoffliche Veränderung der Vignette zuerst durch das Anbringen einer doppelseitigen Klebefolie und dann durch die Präparierung mittels eines "Permanent-Klebers" gab der Beschwerdeführer der Vignette den Anschein der Gültigkeit, welche sie durch die Entwertung nicht mehr hatte. Der Beschwerdeführer verwendete damit eine entwertete (ungültige) Vignette als weiterhin gültig und handelte demnach objektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 245 Ziff. 1 StGB (vgl. oben E. 2.2.2 f.). Zu welchem Zweck und in welcher Form diese manipulierte Vignette in der Folge verwendet wird, ist für die Beurteilung der objektiven Tatbestandsmässigkeit unbedeutend. Die Vorinstanz verletzt demzufolge kein Bundesrecht, wenn sie zum Ergebnis gelangt, der objektive Tatbestand von Art. 245 Ziff. 1 StGB sei vorliegend erfüllt.

3.1. Der Beschwerdeführer bemängelt sodann den Schluss der Vorinstanz, er habe vorsätzlich gehandelt.

3.2.

3.2.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; Eventualvorsatz). Nach der Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 349 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).

3.2.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Ebenso betrifft die Frage, ob sich der Täter irrte, eine innere Tatsache und damit eine Tatfrage (Urteile 6B_968/2019 vom 14. September 2020 E. 4.3.2; 6B_387/2017 und 6B_437/2017 vom 26. September 2017 E. 5.3; je mit Hinweis[en]). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Vorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).

3.2.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).

Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).

3.3. Einen Sachverhalts- wie auch Rechtsirrtum verneinend, bejaht die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand, indem sie vom Allgemeinwissen eines durchschnittlichen Autofahrers auf ein vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers schliesst. Der Beschwerdeführer, so die Vorinstanz, habe gewusst, dass es sich bei der Autobahnvignette um ein amtliches Wertzeichen handle. Er habe als langjähriger Autofahrer sicherlich auch gewusst, wie die Vignette am Fahrzeug angebracht werden müsse. Ferner sei davon auszugehen, dass einem durchschnittlichen Autofahrer, so auch dem Beschwerdeführer, bewusst sei, dass eine abgelöste Vignette nicht einfach wieder an einem Fahrzeug angebracht werden dürfe. Die Thematik mit den präparierten Vignetten sei ständiges Thema in den Medien gewesen, was auch die vom Verteidiger eingereichten Zeitungsausschnitte belegen würden. Das habe auch der Beschwerdeführer mit Blick auf die Beschaffenheit der Vignette gewusst. Eine solche Vignette lasse sich üblicherweise nur schwer wieder von der Scheibe lösen und werde beim Ablösen aufgrund ihrer Prägung regelmässig beschädigt. Gegenteilige Ausführungen des Beschwerdeführers seien als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund könne er auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er die Rückseite der Vignette mit der "Bedienungsanleitung" nicht gelesen habe. Er habe somit mit Blick auf die objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich und in der Absicht, die (entwertete) Vignette als intaktes Wertzeichen zu verwenden, gehandelt. Die Absicht einer Mehrfachverwendung bedürfe es nicht (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.4.4 S. 7 f.).

3.4. Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst, die Vorinstanz habe durch ihre tendenziöse und suggestive Fragestellung anlässlich der Berufungsverhandlung sein Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) verletzt, wodurch sie in Willkür verfallen sei (Art. 9 BV).

3.4.1. Unklare, mehrdeutige oder suggestiv angelegte Fragen, welche eine bestimmte Antwort nahelegen, eine bestimmte Erwartung des Vernehmenden erkennen lassen oder denen nicht bewiesene Tatsachen zu Grunde liegen, sind zwar unzulässig, stellen jedoch keinen Verstoss nach Art. 140 Abs. 1 StPO dar, sondern höchstens eine Ordnungswidrigkeit, welche im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (Urteile 6B_1364/2023 vom 5. Dezember 2024 E. 1.1.3.3; 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.2; 6B_270/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 1.3.1; 6B_912/2013 vom 4. November 2014 E. 3.3, nicht publiziert in: BGE 141 IV 20; je mit Hinweisen).

3.4.2. Mit der Rüge, die Vorinstanz habe ihm durch die tendenziöse und suggestive Fragestellung ein Wissen betreffend die Entwertung einer abgelösten Autobahnvignette unterstellen wollen, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Inwieweit vorliegend die bemängelte Fragestellung der Vorinstanz Auswirkungen auf das Beweisergebnis hatte und für deren Folgerungen entscheidend wäre, legt der Beschwerdeführer im Einzelnen nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Denn die Vorinstanz begründet ihren Schluss, dem Beschwerdeführer habe es bewusst sein müssen, dass eine abgelöste Vignette nicht einfach wieder an einem Fahrzeug angebracht werden dürfe, mit dem Allgemeinwissen eines durchschnittlichen Autofahrers. Ein solches Wissen sei einerseits belegt durch die an der Berufungsverhandlung hinterlegten Medienberichten betreffend präparierte Vignetten und anderseits durch die Erfahrungen mit der stofflichen Beschaffenheit einer Autobahnvignette (vgl. vorstehend E. 3.3). Mit seiner Rüge vermag der Beschwerdeführer folglich nicht über eine appellatorische Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen hinauszugehen. Die Rüge genügt somit den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht und ist erst recht nicht geeignet, Willkür oder eine sonstige Rechtsverletzung der Vorinstanz darzutun.

3.5. Indem sich der Beschwerdeführer darauf beruft, sich der Entwertung der Autobahnvignette nicht bewusst gewesen zu sein und infolgedessen die Vignette ohne bösen Willen oder irgendeine Vorteilsabsicht wieder an die Frontscheibe angeklebt zu haben, macht er ein irrtümliches Handeln geltend.

3.6. Entgegen den typischen Fällen, bei denen der Täter die Autobahnvignette vor dem ersten Ankleben mithilfe einer Folie, eines Fettstifts o. dgl. derart manipuliert, um sie mehrfach verwenden zu können, fiel vorliegend die Vignette gemäss dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) nach korrekter Anbringung und ohne weiteres Zutun von der Frontscheibe ab. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers wäre zu prüfen gewesen, ob er wusste bzw. wissen musste, dass die abgefallene Autobahnvignette als entwertet gilt, was er bestreitet.

Die Vorinstanz begründet das für den Vorsatz notwendige Wissen mit dem Allgemeinwissen eines durchschnittlichen Autofahrers sowie der medialen Berichterstattung ohne die konkreten Aussagen des Beschwerdeführers wiederzugeben sowie zu würdigen und verneint infolge dessen ohne weitere Begründung das Vorliegen eines Rechts- als auch Sachverhaltsirrtums (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.4.4 S. 8).

3.7. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Genügt ein Entscheid den Anforderung von Art. 112 Abs. 1 BGG nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dieser verlangt, dass sich die Behörde mit den für den Entscheid wesentlichen Punkten auseinandersetzt (vgl. dazu BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).

3.8. Mangels Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und Prüfung eines Rechts- oder Sachverhaltsirrtum entspricht das angefochtene Urteil nicht den Vorgaben von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. Ihre Folgerungen hinsichtlich des Wissens des Beschwerdeführers sowie der Verneinung eines Rechts- oder Sachverhaltsirrtums lassen sich nicht nachvollziehbar überprüfen. Die Vorinstanz verletzt damit zugleich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Der Entscheid erweist sich als willkürlich.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.1. Das angefochtene Urteil ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache zur Verbesserung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird die nötigen zusätzlichen Sachverhaltsfeststellungen treffen müssen, um gestützt darauf eine neue bzw. vollständige rechtliche Würdigung vorzunehmen sowie allfällige damit verbundene weitere Folgen zu regeln. Auf die übrigen Rügen des Beschwerdeführers braucht bei diesem Ergebnis nicht eingegangen zu werden.

4.2. Die Kosten werden bei Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG formell nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach dem Verursacherprinzip verlegt (vgl. Urteil 6B_565/2022 vom 11. September 2024 E. 2.2 mit Hinweis). Dementsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. September 2024 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Vonschallen

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 66 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 97 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 106 BGG
  • Art. 112 BGG

BV

  • Art. 9 BV
  • Art. 29 BV
  • Art. 32 BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

i.V.m

  • Art. 3 i.V.m

NSAG

  • Art. 7 NSAG
  • Art. 14 NSAG

StGB

  • Art. 12 StGB
  • Art. 245 StGB
  • Art. 327 StGB
  • Art. 328 StGB

StPO

  • Art. 3 StPO
  • Art. 9 StPO
  • Art. 140 StPO
  • Art. 325 StPO
  • Art. 350 StPO
  • Art. 356 StPO

Gerichtsentscheide

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