Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_1049/2023
Urteil vom 18. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiberin Rohrer.
Verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, Beschwerdeführerin,
gegen
D.________,
Gegenstand Nötigung, Strafzumessung, fakultative Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Kammer, vom 16. März 2023 (SB.2020.112).
Sachverhalt:
A.
A.a. Das Strafgericht Basel-Stadt sprach A.________ und B.________ mit Urteil vom 12. Juni 2020 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 6½ Jahren und verwies ihn für 12 Jahre des Landes. B.________ verurteilte es zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und sprach eine Landesverweisung von 10 Jahren aus. Weiter sprach das Strafgericht C.________ wegen Angriffs schuldig, verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und verwies ihn für 8 Jahre des Landes.
A.b. Das Strafgericht Basel-Stadt erachtete es als erstellt, dass A., B. und C.________ am 9. Februar 2019 zusammen mit anderen Beschuldigten nach Basel gefahren waren und dort D.________ gesucht hatten. Als sie ihn gefunden hätten, hätten sie ihn beim Verlassen eines Einkaufsladens gehalten, auf der Strasse eskortiert und abgeschirmt. Auf diese Weise hätten sie es dem Mitbeschuldigten E.________ ermöglicht, gegen D.________ tätlich zu werden (Faustschlag) und ihn mit einem langen Messer zweimal in den Bauch zu stechen. E., A. und B.________ hätten dabei einen gemeinsamen Tatplan verfolgt, welcher unter anderem das Mitführen eines Messers und das Festhalten bzw. Abschirmen des Opfers umfasst habe. Demgegenüber habe C.________ zwar mit einer körperlichen Auseinandersetzung gerechnet. Indessen könne ihm keine Kenntnis des Messers und kein aktiver Tatbeitrag beim Zustechen nachgewiesen werden.
A.c. Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt erhoben A., B. und C.________ Berufung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt reichte bezogen auf den Schuldspruch von C.________ Anschlussberufung ein. D.________ erhob ebenfalls Anschlussberufung.
B.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach A., B. und C.________ am 16. März 2023 in Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil jeweils der Nötigung schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft und Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, und B.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft und Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, wobei beide Strafen jeweils als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts March SZ vom 25. November 2020 ergingen. C.________ verurteilte es zu einer 8-monatigen bedingten Freiheitsstrafe unter Anrechnung des Polizeigewahrsams und Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Von einer (fakultativen) Landesverweisung sah es bei allen dreien ab.
C.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. März 2023 sei in Bezug auf den Freispruch von A.________ wegen versuchter Tötung und betreffend die Nichtanordnung der Landesverweisung von A., B. sowie C.________ aufzuheben. A.________ sei wegen versuchter Tötung in Mittäterschaft zu 6¼ Jahren Freiheitsstrafe zu verurteilen und unter Eintragung im Schengener Informationssystem für 12 Jahre des Landes zu verweisen. B.________ sei für 10 Jahre des Landes zu verweisen. C.________ sei mit Eintragung im Schengener Informationssystem für 8 Jahre des Landes zu verweisen. Eventualiter sei das Urteil des Appellationsgerichts hinsichtlich der Verurteilung von A.________ wegen Nötigung und betreffend die Nichtanordnung der Landesverweisungen von A., B. sowie C.________ aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Mitteilung vom 9. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung in Lausanne behandelt wird. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen hat das Bundesgericht keine eingeholt.
Erwägungen:
Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Der Staatsanwaltschaft steht das Beschwerderecht in Strafsachen nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG grundsätzlich ohne Einschränkung zu (BGE 145 IV 65 E. 1.2 mit Hinweisen). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer genügenden Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Beschwerdeführerin beanstandet mehrfach, dass sich die Vorinstanz nicht mit den Argumenten bzw. mit dem Urteil der ersten Instanz auseinandergesetzt habe. Soweit sie damit implizit eine Verletzung der Begründungspflicht geltend macht, dringt sie nicht durch. Die Vorinstanz fällt als Berufungsinstanz mit umfassender Kognition ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (vgl. Art. 398 Abs. 2 und Art. 408 StPO). Insofern hat die Vorinstanz grundsätzlich nicht auszuführen, weshalb sie vom erstinstanzlichen Entscheid abweicht.
3.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass der Beschwerdegegner 1 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu verurteilen sei und rügt in diesem Zusammenhang eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Sie wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, nicht alle in Bezug auf das Festhalten während dem Messereinsatz gemachten Aussagen berücksichtigt zu haben. Insbesondere habe sie die vom Beschwerdegegner 3 anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 11. Juni 2019 diesbezüglich zu Protokoll gegebenen Aussagen ignoriert. Unter Würdigung aller relevanter Beweismittel sei klar davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 das Opfer während der Messerstecherei bewusst festgehalten habe, sodass E.________ auf dieses habe einstechen können. Angesichts der mehrfachen eindeutigen Aussagen betreffend das Festhalten lasse sich der vorinstanzliche Schluss, wonach die Aussagen diesbezüglich zu unbestimmt seien, nicht halten. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Hätte sie den Sachverhalt richtig festgestellt, so hätte sie den Beschwerdegegner 1 der versuchten vorsätzlichen Tötung (und nicht der Nötigung) schuldig sprechen müssen.
3.2. Die Vorinstanz erachtet es zusammengefasst als erstellt, dass der Beschwerdegegner 1 sehr stark in das bedrohliche Setting involviert gewesen sei, mit dem das Opfer eingeschüchtert werden sollte, und er dieses zeitweise auch gehalten habe. Indessen habe er nicht vorhersehen können, dass E.________ ein Messer hervorholen und zustechen würde. Dass er das Opfer im entscheidenden Moment, d.h. während dem Messereinsatz, festgehalten habe, lasse sich nicht nachweisen. Die diesbezüglichen Aussagen seien zu unbestimmt bzw. relativiert worden.
3.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
3.4. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Ausführungen vorbringt, belegt keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung. Zwar mag es zutreffen, dass die Vorinstanz gewisse Aussagen betreffend das Festhalten des Opfers in ihrem Urteil unerwähnt liess. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dies auf das Beweisergebnis auswirken soll. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, sagte der Beschwerdegegner 3 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, der Beschwerdegegner 1 habe das Opfer während dem Einsatz des Messers nicht festgehalten. Der Beschwerdegegner 1 sei nebenan gestanden und habe es von nebenan gehalten. An der Berufungsverhandlung gab er sodann zu Protokoll, der Beschwerdegegner 1 habe das Opfer an den Schultern angefasst. Er wisse aber nicht, wie fest und ob er es festgehalten habe. Jedenfalls habe er es auf eine Art angefasst. Mit der Vorinstanz erscheinen die Aussagen zur Frage, ob der Beschwerdegegner 1 das Opfer im Zeitpunkt des Messereinsatzes festgehalten hat, damit zumindest teilweise unklar bzw. wurden im Verlauf des Verfahrens teils relativiert. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zugunsten des Beschwerdegegners 1 insgesamt von einer nicht hinreichend geklärten Sachlage ausging. Dass neben den von der Vorinstanz wiedergegebenen Aussagen noch andere Aussagen vorliegen, die isoliert betrachtet klar erscheinen, vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass ihre Sachverhaltsrüge nur dann gutzuheissen wäre, wenn das angefochtene Urteil auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich erschiene. Dies ist nicht erkennbar. Dabei mag zutreffen, dass sich für die Sachverhaltsversion, wie sie die Beschwerdeführerin darlegt, ebenfalls gute Gründe anführen lassen. Doch genügt für die Begründung von Willkür praxisgemäss nicht, dass eine andere Lösung oder Würdigung der vorhandenen Beweismittel vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. E. 3.3 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, es sei davon auszugehen, dass die Tat anders verlaufen wäre, hätte der Beschwerdegegner 1 das Opfer während der Messerstecherei losgelassen, bzw. geltend macht, der Beschwerdegegner 1 habe das Opfer nach dem ersten Stich in den Bauch nicht losgelassen, erweisen sich ihre Darlegungen schliesslich als rein appellatorisch. Damit ist sie nicht zu hören. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes - wie die Beschwerdeführerin allenfalls implizit geltend macht - ist schliesslich nicht erkennbar.
Die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin erweisen sich insgesamt als unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Ihren Antrag, der Beschwerdegegner 1 sei der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 6¼ Jahren zu bestrafen, begründet die Beschwerdeführerin mit einem von den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt. Insofern ist darauf nicht weiter einzugehen.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der für den Beschwerdegegner 1 ausgefällten Strafe eine Verletzung von Art. 42 Abs. 1 StGB. Konkret führt sie aus, angesichts der drei bedingt ausgefällten Vorstrafen, der Vorbehalte der Vorinstanz und deren Ausführung, dass beim Beschwerdegegner 1 "Lernbedarf" bestehe, hätte der bedingte Vollzug nicht bewilligt werden dürfen.
4.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, dass angesichts der bedingt ausgesprochenen Vorstrafen wegen Hausfriedensbruchs (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. August 2023, bedingte Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 30.--), wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 22. Juni 2020, bedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 80.--) und wegen Angriffs (Urteil des Bezirksgerichts March SZ vom 25. November 2020, bedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten) gewisse Vorbehalte betreffend der Gewährung des bedingten Vollzugs bestehen würden. Da das vorliegende Verfahren mit der erstinstanzlichen Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und einem Landesverweis eine spürbare Warnung beim Beschwerdegegner 1 hinterlassen habe, könne ihm der bedingte Vollzug jedoch noch einmal bewilligt werden.
4.3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 97 E. 7.3). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteil 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.4).
Dem Gericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht gegeben ist (BGE 145 IV 137 E. 2.2).
4.4. Die Vorinstanz hat die strafrechtliche Vorbelastung des Beschwerdegegners 1 bei der Beurteilung, ob die für ihn ausgefällte Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen sei, berücksichtigt. Dass sie den Vorstrafen bei der Beurteilung des künftigen Wohlverhaltens zu wenig Gewicht beigemessen hätte und das ihr dabei zustehende weite Ermessen überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz durfte ohne Rechtsverletzung annehmen, dass der mehrjährige Freiheitsentzug und der Landesverweis, mit welchem der Beschwerdegegner 1 im erstinstanzlichen Urteil konfrontiert wurde, eine erhebliche Warnwirkung auf diesen hat. Ebenso durfte sie aus den vom Beschwerdegegner 1 in der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegebenen Entschuldigungen auf seinen Willen zur Besserung schliessen. Wenn die Vorinstanz im Rahmen der Erwägungen zur Landesverweisung dem Beschwerdegegner 1 einen Lernbedarf attestiert, steht dies nicht in Widerspruch dazu. Aus dieser Formulierung lässt sich jedenfalls keine eigentliche Schlechtprognose ableiten. Weitere Umstände, aufgrund derer das vorinstanzliche Ergebnis, wonach der bedingte Strafvollzug gewährt werden könne, rechtswidrig erscheinen könnte, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Das Bundesgericht setzt sein Ermessen nicht anstelle desjenigen der Vorinstanz. Eine Ermessensüberschreitung ist nicht auszumachen.
Die Beschwerdeführerin beanstandet das Absehen von einer (fakultativen) Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB.
5.1.
5.1.1. Gemäss Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird.
Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung mit den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen (Urteil 7B_457/2023 vom 14. März 2024 E. 4.2.2 mit Hinweis). Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten sowie die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gaststaat und dem Ausweisungsstaat (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; Urteile 7B_457/2023 vom 14. März 2024 E. 4.2.2; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.4; je mit Hinweisen).
5.1.2. Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art und insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat klar aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1; Urteil 7B_281/2022 vom 16. Mai 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Begründung insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde (Urteil 7B_288/2024 vom 10. Januar 2025 E. 2.1 mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid den Anforderungen gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteile 7B_736/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 2.3; 7B_281/2022 vom 16. Mai 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
5.2. Die Vorinstanz führt zur nicht obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB zunächst aus, dass sich alle drei Beschwerdegegner neben der vorliegend beurteilten Nötigung schon mindestens einmal einer anderen Gewalttat schuldig gemacht haben. Bei der vorliegenden Verurteilung handle es sich folglich nicht um einen singulären Ausrutscher. Insoweit bestehe ein dringender Lernbedarf. Da allen drei Beschwerdegegnern gewisse Integrationsleistungen zugute gehalten werden könnten, erweise sich die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung aber als unverhältnismässig. Alle Beschwerdegegner seien arbeitstätig.
Sodann fährt die Vorinstanz fort, dass vor allem die Ausgangslage des Beschwerdegegners 1 eher prekär sei, zumal eine überjährige Freiheitsstrafe grundsätzlich geeignet sei, die Fortsetzung des Aufenthalts in der Schweiz in Frage zu stellen. Der Beschwerdegegner 1 müsse zudem aufpassen, dass er sich bezüglich häuslicher Gewalt keinen weiteren Vorwürfen aussetze. Die Strafen der Beschwerdegegner 2 und 3 würden dagegen unter der Jahresgrenze liegen. Beim Beschwerdegegner 2 seien die guten Deutschkenntnisse zu erwähnen. Zudem lebe er in der Schweiz in einer ehelichen Beziehung und habe eine Tochter. Der Beschwerdegegner 3 habe den Nachweis erbracht, dass er Deutschkurse besuche, und sei zu ermutigen, diese Integrationsbemühungen fortzusetzen. Allen drei Beschwerdegegnern sei dringend anzuraten, sich von weiteren gewalttätigen Auseinandersetzungen fernzuhalten.
5.3. Die Vorinstanz nimmt in ihren Erwägungen zur Landesverweisung in dem Sinne auf die Strafhöhe Bezug, dass sie zwischen überjährigen und unterjährigen Freiheitsstrafen unterscheidet. Wie die Beschwerdeführerin jedoch zu Recht vorbringt, setzt die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB keine Mindeststrafhöhe voraus (Urteil 7B_457/2023 vom 14. März 2024 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Demnach ist die nicht obligatorische Landesverweisung einer aufenthaltsberechtigten Person bei einer Verurteilung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich als unverhältnismässig zu betrachten, sondern anhand einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen (Urteil 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.2).
Im Rahmen dieser Prüfung hat die Vorinstanz dem strafrechtlichen Vorleben der Beschwerdegegner Rechnung getragen. Ihre diesbezüglichen Ausführungen fallen zwar äusserst knapp aus. So wird unter dem Titel der Landesverweisung lediglich festgehalten, dass alle drei Beschwerdegegner sich schon mindestens einmal einer Gewalttat schuldig gemacht haben. Die einzelnen Vorstrafen der Beschwerdegegner ergeben sich allerdings aus den Erwägungen zur Strafzumessung (angefochtenes Urteil E. 6.4 ff. S. 30 ff.), sodass die vorinstanzliche Darlegung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gerade noch nachvollziehbar erscheint. Der Vollständigkeit halber ist zudem anzumerken, dass hängige, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren, wie etwa jenes gegen den Beschwerdegegner 1 wegen häuslicher Gewalt, nicht in die Interessenabwägung betreffend Landesverweisung einzubeziehen sind (Urteil 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.5.2). Der Beschwerdeführerin ist sodann insofern zuzustimmen, dass die Wortwahl der Vorinstanz ("dringender Lernbedarf", "prekär") auf gewisse Zweifel hinsichtlich der Legalbewährung der Beschwerdegegner hinweist. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht vermag dies für sich allein genommen jedoch noch keine fakultative Landesverweisung zu begründen, sondern stellt die Legalprognose nur eines von mehreren Kriterien dar, welches bei der Verhältnismässigkeitsprüfung von Bedeutung ist. Indessen scheint die Vorinstanz bei der Würdigung der öffentlichen Interessen nicht auf die Anlasstat, insbesondere auf Art und Schwere des Verschuldens, einzugehen. Zu der Dauer des Aufenthalts in der Schweiz und zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdegegner äussert sie sich zudem nicht oder bloss rudimentär. So erwägt sie diesbezüglich einzig, dass den Beschwerdegegnern "gewisse Integrationsleistungen" zugute gehalten werden könnten, alle drei arbeitstätig seien, der Beschwerdegegner 2 gute Deutschkenntnisse aufweise, in der Schweiz in einer ehelichen Beziehung lebe und eine Tochter habe und der Beschwerdegegner 3 Deutschkurse besuche. Damit kommt sie den Anforderungen einer rechtsgenüglichen Interessenabwägung betreffend die Landesverweisung, bei welcher die öffentlichen Fernhalteinteressen und die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen sind und es einer Gesamtwürdigung aller massgeblichen Faktoren bedarf, nicht nach. In Bezug auf den Beschwerdegegner 1 fehlt es etwa an Ausführungen zur Aufenthaltsdauer in der Schweiz, zur finanziellen Situation, zu den Sprachkenntnissen, zu den sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zur Schweiz und zu seinem Herkunftsstaat und zu den Wiedereingliederungsmöglichkeiten in seiner Heimat. Betreffend den Beschwerdegegner 2 äussert sich die Vorinstanz zwar insofern zu dessen familiären Situation, als sie festhält, dieser sei verheiratet und habe eine Tochter. Erwägungen zur konkreten Ausgestaltung dieser Beziehungen fehlen jedoch. Ebenso ist nicht erkennbar, dass sie weitere massgebliche Faktoren, wie etwa die Aufenthaltsdauer in der Schweiz, die sozialen und kulturellen Bindungen zur Schweiz und zum Heimatstaat und die Möglichkeiten zur Wiedereingliederung in dessen Heimat in ihre Überlegungen miteinbezogen hätte. Hinsichtlich des Beschwerdegegners 3 bleiben die vorinstanzlichen Erwägungen zur Interessenabwägung ebenfalls äusserst rudimentär, zumal abgesehen von dessen Arbeitstätigkeit und dessen Besuch von Deutschkursen in Bezug auf dessen privaten Interessen keine weiteren Elemente in der Interessenabwägung berücksichtigt werden. Insgesamt fehlt es damit an den zur Überprüfung des angefochtenen Entscheids notwendigen Überlegungen rechtlicher und tatsächlicher Natur. Das angefochtene Urteil genügt den Anforderungen gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht und verletzt insofern Bundesrecht.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie betreffend den Verzicht auf die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung (vgl. E. 5 hiervor) einen Entscheid trifft, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügt. Die Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt prozessualiter mangels hinreichender Begründung des vorinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 3 BGG. Die Sache wird damit nicht präjudiziert, sodass auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden kann (Urteile 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 2; 7B_372/2023 vom 21. August 2024 E. 3). Der Kanton Basel-Stadt trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG) und der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden und folglich keine Auslagen hatten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. März 2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, D.________ und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer