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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_398/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_398/2024, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
22.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_398/2024

Urteil vom 22. Juli 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Guidon, nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller, Gerichtsschreiber Roux-Serret.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem, Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, Anklageprinzip,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 8. April 2024 (STBER.2023.39).

Sachverhalt:

A.

A.________ fuhr am 2. März 2022 mit ihrem Personenwagen auf der Strasse U.________ in V.________ in südliche Richtung und kollidierte im Bereich der Kreuzung Strasse U./Strasse W. beim Verlassen der vortrittsbelasteten Strasse mit dem in östlicher Richtung fahrenden Lieferwagen von B.________. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden.

B.

In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. August 2022 wird A.________ vorgeworfen, sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig gemacht zu haben. Eventualiter wird ihr eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) sowie Missachten des Vortrittsrechts (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 2 SSV) vorgeworfen. Das Richteramt Solothurn-Lebern verurteilte A.________ mit Urteil vom 27. März 2023 wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Missachten des Vortrittsrechts zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 70.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 440.--. Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 8. April 2024 den Entscheid der ersten Instanz.

C.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn sei aufzuheben und sie sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. Sie sei stattdessen der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und mit Fr. 200.-- Busse zu bestrafen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Lasten für das bisherige Verfahren im Umfang eines Drittels und im Übrigen zulasten des Kantons Solothurn. Eventualiter sei die Sache bei antragsgemässer Verurteilung zur Ausfällung einer angemessenen Strafe und zur Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, jeweils unter Kostenfolgen zulasten des Kantons Solothurn.

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin rügt erstmals vor Bundesgericht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO sowie des Immutabilitätsprinzips nach Art. 350 Abs. 1 StPO. Sie führt im Wesentlichen aus, in der Anklageschrift werde kein konkreter, präziser Vorwurf erhoben, was sich bereits daraus ergebe, dass zwei Alternativanklagen vorlägen. Der Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln sei ungenügend präzise beschrieben und die ihr vorgeworfene Tathandlung sei nicht aufgeführt. Vielmehr laute die Anklage auf "entweder/oder" und es werde ihr keine konkrete Tat vorgeworfen. Zudem sei die Vorinstanz mit dem festgestellten Sachverhalt über den angeklagten Sachverhalt hinausgegangen, indem sie ihr rücksichtsloses Verhalten vorwerfe, obwohl in der Alternativanklage von Grobfahrlässigkeit die Rede sei.

1.2. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) ist es unzulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2; Urteile 6B_978/2023 vom 11. März 2024 E. 2.2.2; 7B_295/2023 vom 16. Februar 2024 E. 1.2; 6B_1188/2021 vom 14. September 2022 E. 3.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 456]; je mit Hinweisen). Die Parteien haben (echte oder vermeintliche) formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei erster Gelegenheit, geltend zu machen, und können diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren im Falle eines für sie ungünstigen Ausgangs des Verfahrens "aufsparen" (Urteile 6B_978/2023 vom 11. März 2024 E. 2.2.2; 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 6.3.2; 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen). Entsprechend können verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, auch nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden.

1.3. Das Anklageprinzip bildet weder Gegenstand des vorinstanzlichen noch des erstinstanzlichen Urteils. Die Beschwerdeführerin war bereits im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren anwaltlich vertreten und hatte seit der Anklageerhebung am 16. August 2022 Kenntnis vom Inhalt der Anklageschrift und damit insbesondere auch vom Umstand, dass die Staatsanwaltschaft für den Fall der Verwerfung der Hauptanklage betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand eine Eventualanklage wegen grober Verkehrsregelverletzung erhob (erstinstanzliche Akten pag. 0001 und 0002), was gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO ausdrücklich zulässig ist (siehe etwa Urteile 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 2.2; 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 2.3 [nicht publ. in BGE 149 IV 42]; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie ihre Kritik bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hätte. Ebenso wenig legt sie dar, weshalb ihr dies nicht möglich gewesen sei sollte. Somit wurde der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft und auf die Rüge kann nicht eingetreten werden. Auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. III. B. S. 5 ff.) ist nicht weiter einzugehen.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Urteilsbegründung der Vorinstanz sei fehlerhaft bzw. mangelhaft. Einerseits führe diese aus, die Aussagen des Lieferwagenfahrers B.________ seien infolge mangelnder parteiöffentlicher Befragung nicht zu verwenden. An anderer Stelle bringe sie vor, dass unter anderem gestützt auf die korrelierenden Aussagen von B.________ nicht auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abgestützt werden könne. Die Angaben der Vorinstanz seien widersprüchlich und fragwürdig, mithin willkürlich.

2.2. Die Vorinstanz erwägt zur Verwertbarkeit der Aussagen des unfallbeteiligten Lieferwagenfahrers, der Tatvorwurf sei gestützt auf das unglaubhafte Aussageverhalten der Beschwerdeführerin und die fotografischen Aufnahmen erstellt. Da die Aussagen des Lieferwagenfahrers nicht verwendet würden, könne die Frage nach ihrer Verwertbarkeit offengelassen werden.

2.3.

2.3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (BGE 149 V 156 E. 6.1; 145 IV 99 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei muss die Begründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 146 IV 297 E. 2.2.7; je mit Hinweisen).

Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1; 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteile 7B_1049/2023 vom 18. Februar 2025 E. 5.1.2; 7B_281/2022 vom 16. Mai 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind, oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde (BGE 135 II 145 E. 8.2; 119 IV 284 E. 5b; Urteile 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.4; 7B_288/2024 vom 10. Januar 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen).

2.3.2. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1, 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteile 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.2; 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen). Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteile 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2.2; 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.2; 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2 [nicht publ. in: BGE 148 IV 145]; je mit Hinweisen). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich Art. 147 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO bleibt eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet war und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der nicht anwesenden beschuldigten Person verwertet werden darf, auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.4 mit Hinweisen). Die beschuldigte Person kann auf die Teilnahme bzw. Konfrontation vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichten (vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.3; 143 IV 397 E. 3.3.1; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteil 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.4; je mit Hinweisen).

2.3.3. Obige Rüge war bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils. Indessen beantragte die Beschwerdeführerin weder im Untersuchungs- noch in den gerichtlichen Verfahren die (erneute) Befragung des Unfallgegners unter Gewährung ihres Teilnahmerechts und warf diese verfahrensrechtliche Frage auch nicht als Vorfrage im Rahmen der Hauptverhandlung auf (vgl. erstinstanzliche Akten pag. 0026). Mangels eines rechtzeitigen und formgerechten Antrags spätestens vor Vorinstanz ist deshalb von einem Verzicht auf den Konfrontationsanspruch auszugehen (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). Die Befragung des Lieferwagenfahrers fand sodann unmittelbar am Unfallort durch die ausgerückte Polizeipatrouille statt, mithin im Rahmen der polizeilichen Erstermittlungen zur Klärung der Unfallursache und vor Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft. Ein Teilnahmerecht kam der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht zu. Nach dem Gesagten erweisen sich weder das Teilnahme- noch das Konfrontationsrecht als verletzt. Die Vorinstanz hätte entsprechend auf die Aussagen des Unfallgegners abstützen dürfen.

Im angefochtenen Entscheid werden weiter diejenigen Überlegungen genannt, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Zwar ist unglücklich, dass sie zunächst die Aussagen des Unfallgegners als korrelierend mit den weiteren Beweismitteln bezeichnet (angefochtenes Urteil E. 5.2.3 S. 11). Allerdings erhellt aus ihrer nachfolgenden Erwägung unmissverständlich, dass sie letztlich auf die Aussagen nicht abstellt (angefochtenes Urteil E. 5.3.1 S. 11). Damit liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor (soweit diese überhaupt rechtsgenügend gerügt wird). Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend dar, inwiefern sich der von ihr gerügte angebliche Verfahrensfehler auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken würde.

3.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Sie anerkennt, dass eine kurze Unaufmerksamkeit ihrerseits zum Missachten des Vortrittsrechts mit Unfallfolge geführt habe. Sie bestreitet jedoch, über längere Zeit unaufmerksam gewesen zu sein und sich rücksichtslos verhalten zu haben. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass sie ihr Tempo vor der Kreuzung bis zum Stillstand verlangsamt, den Lieferwagen aber zufolge eingeschränkter Sicht (aufgrund parkierter Fahrzeuge und Baustelleninstallationen) auf die Strasse, auf der sich der Lieferwagen angenähert habe, nicht habe kommen sehen und auch nicht habe kommen sehen können. Die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer Beweiswürdigung in willkürlicher Weise nicht auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abgestellt. Sie habe diese zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft, denn sie seien inhaltlich gleichbleibend und konstant gewesen und deckten sich auch mit den am Unfallfahrzeug festgestellten Schäden. Stattdessen habe sich die Vorinstanz auf eigene Annahmen und Vermutungen abgestützt, so dass das Beweisergebnis mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro reo unhaltbar sei.

3.2. Die Vorinstanz erachtet unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil und die dortige - ihrer Ansicht nach überzeugende - Aussagewürdigung die Ausführungen der Beschwerdeführerin für uneinheitlich, inkonsistent und im Wesentlichen widersprüchlich. Deren Bestreben, ihr Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, sei deutlich erkennbar. In der Ersteinvernahme habe sie ausgesagt, ihr sei schwindlig gewesen und sie habe wohl deshalb den Lieferwagen nicht gesehen. Gegenüber der Gutachterin (die im Auftrag der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn ein verkehrsmedizinisches Gutachten erstellte; vgl. Untersuchungsakten pag. 0016 ff.) habe sie sodann eingeräumt, den Schwindel erfunden zu haben, da es so glaubhafter geklungen habe. Sie habe dieser gegenüber wie auch schon bei der Polizei ausgesagt, im Unfallzeitpunkt unter viel Stress gestanden zu haben, wohingegen sie anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt habe, keinen Stress gehabt zu haben. Auf Nachfrage habe sie erklärt, sie habe das gegenüber der Gutachterin erwähnt, weil sie gedacht habe, dass sie das auch bei ihr sagen müsse, weil sie es schon gegenüber der Polizei gesagt habe.

Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin verstricke sich in den Befragungen in unlösbare Widersprüche. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe sie behauptet, die Strasse sei sehr unübersichtlich und die Sicht sei durch die parkierten Autos sehr eingeschränkt gewesen, wogegen sie bei der Begutachtung ausgeführt habe, die Strasse sei sehr übersichtlich. Die Vorinstanz stellt fest, die Fotos vom Unfallort bestätigten, dass auf der rechten Fahrseite Autos parkiert gewesen seien. Den hohen Lieferwagen, der die parkierten Autos deutlich überragt habe, hätte sie jedoch dennoch ohne Weiteres erkennen müssen. Dies insbesondere dann, wenn sie sich - wie anlässlich der Hauptverhandlung behauptet - langsam vorgetastet hätte. Erstmals an der Hauptverhandlung habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie habe vor der Kreuzung angehalten und auf beide Seiten geschaut. Bisher habe sie hingegen ausgeführt, vor der Kreuzung etwas abgebremst zu haben, was als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei. Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, die unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin zum Unfallhergang widersprächen dem sich aus dem Polizeirapport, den Fotoaufnahmen und dem Verkehrsgutachten bzw. den korrelierenden Aussagen des Lieferwagenfahrers ergebenden Bild. Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt gemäss Eventualanklage als erstellt. Sie befasst sich dabei auch mit den Einwänden der Beschwerdeführerin und hält namentlich fest, die Tatsache, wonach der hintere Teil ihres Fahrzeugs getroffen worden sei, belege, dass die Beschwerdeführerin mit einem gewissen Tempo über die Kreuzung gefahren sei und zuvor eben nicht angehalten habe. Es sei schlicht nicht plausibel, dass der Lieferwagen zum Zeitpunkt des Überfahrens der Haifischzähne womöglich noch nicht in Sichtweite gewesen sei und sich mit wohl eher hoher Geschwindigkeit auf die Kreuzung zubewegt habe, denn die Beschwerdeführerin hätte den massigen Lieferwagen selbst dann sehen müssen, wenn dieser mit der von ihr behaupteten Geschwindigkeit von 60 oder 70 km/h gefahren wäre. Gegen ihre Version spreche auch, dass sie gegenüber der Gutachterin lediglich ein "leichtes Abbremsen" erwähnt habe und gegenüber der Polizei ausgeführt habe, vor der Kreuzung auf ca. 40 km/h abgebremst zu haben. Angesichts ihres berechnenden Aussageverhaltens könne maximal auf diese Angabe abgestellt und als erstellt davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ca. 50 km/h auf die Kreuzung zugefahren sei, ca. 10 Meter vor der Kreuzung leicht abgebremst und mit ca. 40 km/h über die vortrittsberechtigte Strasse gefahren sei.

3.3.

3.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable) wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4; 141 IV 70 E. 2.2). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1: je mit Hinweisen).

3.3.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.3; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; je mit Hinweisen). Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 2.3; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; 6B_157/2024 vom 3. Juni 2024 E. 3.2; 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).

3.3.3. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Wenn das Sachgericht die beschuldigte Person verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.3; 6B_934/2023 vom 4. März 2024 E. 1.2.2; 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Damit kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).

Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.3; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).

3.4. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, begründet weder Willkür noch eine Verletzung von Bundesrecht oder des Grundsatzes "in dubio pro reo".

3.4.1. Die Vorinstanz begründet ausführlich und nachvollziehbar, welche konkreten Aussagen der Beschwerdeführerin sie als unglaubhaft einstuft. Darauf geht Letztere kaum ein. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin über weite Strecken darauf, ihre bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente zu wiederholen und zu erklären, wie die Beweise - insbesondere ihre eigenen Aussagen - ihrer Meinung nach zu würdigen gewesen wären. Dies ist etwa der Fall, wenn sie geltend macht, sie habe ihr Tempo vor der Kreuzung bis zum Stillstand verlangsamt, ihr Fahrzeug habe sich bei der Kollision am Ende der Kreuzung befunden und ihre Aussagen würden sich mit den am Unfallfahrzeug festgestellten Schäden decken. Dabei handelt es sich um nichts weiter als appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil, auf die das Bundesgericht nicht eintritt.

3.4.2. Die Beschwerdeführerin befasst sich sodann nicht mit der gesamten Beweislage, sondern beschränkt sich bei ihrer Kritik auf die Würdigung einzelner Indizien. Dadurch zeigt sie nicht auf, inwiefern das (sich aus der Gesamtheit aller Indizien ergebende Beweisergebnis) geradezu willkürlich sein soll. Soweit die Beschwerde den Begründungsanforderungen überhaupt genügt, vermag die Beschwerdeführerin auch hier keine schlechterdings unhaltbare Beweiswürdigung der Vorinstanz darzutun.

In tatsächlicher Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin einer Kreuzung mit einer vortrittsberechtigten Strasse näherte und den sich dort herannahenden Lieferwagenlenker nicht kommen sah. Was die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer eingeschränkten Sichtbarkeit des Lieferwagens ausführt, belegt - sofern sie es überhaupt genügend begründet - keine Willkür. Die Vorinstanz begründet gestützt auf die im Recht liegenden Fotoaufnahmen vom Unfallort und den beteiligten Fahrzeugen nachvollziehbar, dass der Lieferwagen die parkierten Fahrzeuge in der Höhe überragte und daher sichtbar sein musste. Dass ein mobiles Verkehrsschild die Sicht in Richtung des herannahenden Lieferwagens teilweise einschränkte, stellte bereits die erste Instanz fest, auf deren Beweiswürdigung die Vorinstanz verweist. Die vorinstanzlichen Ausführungen erweisen sich mit Blick auf die Aufnahmen als überzeugend, zumal das aus drei senkrechten Latten bestehende mobile Verkehrsschild nicht breit war und die Sicht auf die dahinter liegende Strasse nicht vollständig verdeckte. Dass der Lieferwagen einen Personenwagen überragte, ergibt sich ebenfalls willkürfrei aus den genannten Bildaufnahmen. Die Vorinstanz schliesst weiter aus den fotografisch festgehaltenen Schäden an den beiden Unfallfahrzeugen und der - gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin 40 km/h betragenden - Fahrtgeschwindigkeit bei Eintritt auf die Kreuzung willkürfrei, dass sie den Lieferwagen selbst dann hätte sehen müssen, wenn dieser 60 km/h oder 70 km/h gefahren wäre. Angesichts der auf den Aufnahmen erkennbaren Übersichtlichkeit der Kreuzung ist dies nicht unhaltbar. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach es sich um reine Vermutungen der Vorinstanz handle, geht fehl.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht in rechtlicher Hinsicht geltend, es liege eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG vor, denn die Vorinstanz habe ihr Verhalten zu Unrecht als rücksichtslos qualifiziert.

4.2. Die Vorinstanz erwägt in objektiver Hinsicht, die Beschwerdeführerin habe infolge mangelnder Aufmerksamkeit die Kreuzung überfahren, ohne sich beim Verlassen der vortrittsbelasteten Strasse zu vergewissern, dass sich kein Fahrzeug nähere. Der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung sei nahe gelegen und Ersteres habe sich schliesslich auch verwirklicht, indem die Beschwerdeführerin mit dem Lieferwagen kollidiert sei. Dabei habe es sich nicht um eine kurzzeitige Unaufmerksamkeit gehandelt, sei doch der vortrittsberechtigte Lieferwagen über längere Zeit sichtbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Fahrweise dem vortrittsberechtigten Fahrzeug den Vortritt genommen und damit objektiv eine wichtige Verkehrsregel in schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Somit habe die Beschwerdeführerin rücksichtslos gehandelt und damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.

4.3.

4.3.1. Den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; Urteile 7B_482/2023 vom 23. Januar 2025 E. 4.1.1; 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Mit dem Wortlaut ("hervorruft oder in Kauf nimmt") erfasst der Vergehenstatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG insbesondere vorsätzliches und eventualvorsätzliches Verhalten. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist der Tatbestand nach konstanter Rechtsprechung indes auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 126 IV 192 E. 2c; Urteile 7B_483/2023 vom 6. Januar 2025 E. 5.2.3; 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1; 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 1). Subjektiv erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; je mit Hinweisen). Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 3.2.1). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten zu schliessen und die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteile 7B_482/2023 vom 23. Januar 2025 E. 4.1.1; 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1; 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 3.2 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.2.1; 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.1 und 1.4.2; je mit Hinweisen). Eine Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG beinhaltet daher mindestens einen Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (vgl. Urteile 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.2; 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.3; 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4; 6B_270/2012 vom 30. November 2012 E. 3.2).

4.3.2. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Fahrzeuglenker das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Das Mass der Aufmerksamkeit, die er nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6; 127 II 302 E. 3c; 122 IV 225 E. 2b; Urteile 6B_53/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.3.1; 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E. 1.3; 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1.1; 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen).

4.3.3. Gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG hat auf Strassenverzweigungen das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneter Hauptstrasse haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Auf Strassenverzweigungen erstreckt sich das Vortrittsrecht auf die ganze Schnittfläche der zusammentreffenden Strassen, unter Vorbehalt einer abweichenden Signalisation oder Markierung (BGE 116 IV 157 E. 1). Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG hat jeder Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Art. 36 Abs. 2 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) sieht vor, dass das Signal "Kein Vortritt" den Führer verpflichtet, den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren. Gemäss Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) darf derjenige, der zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung anzuhalten. Ein Anhalten drängt sich insbesondere dann auf, wenn der Vortrittsbelastete feststellt, dass er die Strasse vor der Ankunft des Vortrittsberechtigten nicht mehr freimachen kann - dies mit einer ausreichenden Sicherheitsmarge - und wenn die Situation nicht klar ist (BGE 143 IV 500 E. 1.2.1 [Pra 107, Nr. 19]; Urteile 6B_409/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.1.3; 6B_299/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen). Der Vortrittsberechtigte ist dann im Sinne dieser Bestimmung in seiner Fahrt behindert, wenn er seine Fahrweise abrupt ändern muss, zum Beispiel weil er gezwungen ist, unvermittelt zu bremsen, zu beschleunigen oder auf der Verzweigung ein Ausweichmanöver zu machen, ja sogar kurz vor oder nach dieser, ohne dass es von Bedeutung wäre zu wissen, ob es unerwartet zu einer Kollision kommen könnte oder nicht. Dies darf demnach das Vortrittsrecht als grundlegende Regel des Strassenverkehrs nicht entwerten, der als solche eine klare und einfache Handhabe zukommen muss. Mit Blick darauf darf die erhebliche Behinderung nur ausnahmsweise verneint werden. Die Bedeutung der Behinderung des Vortrittsrechts hängt nicht davon ab, ob der Berechtigte sie voraussah und entsprechend reagierte (BGE 143 IV 500 E. 1.2.1 [Pra 107, Nr. 19]; 114 IV 146 [Pra 78 Nr. 91]; Urteile 6B_409/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.1.3; 6B_263/2009 vom 14. Juli 2009 E. 1.1.2 [JdT 2009 I 536 E. 1.1.2]). Der Vortrittsbelastete kann seine Verpflichtung gegenüber dem Berechtigten nur unter der Voraussetzung erfüllen, dass er über ausreichende Sicht auf die vortrittsberechtigte Strasse verfügt und zwar auf beide Seiten (JEANNERET et al., Code suisse de la circulation routière commenté, 5. Aufl. 2024, N 3.4.7 zu Art. 36 SVG). Die Pflichten, die sich aus schlechten Sichtverhältnissen ergeben, gehen zu seinen Lasten (BGE 98 IV 273 E. 2 [Pra 62 Nr. 71]). Im Falle einer Sichtbehinderung hat sich der Vortrittsbelastete nur sehr langsam und sehr vorsichtig "hineintastend" zu bewegen. Diese Regelung gelangt in dem Fall zur Anwendung, in welchem die Sicht des Vortrittsbelasteten auf die vortrittsberechtigte Strasse durch eine Mauer oder Bepflanzung verdeckt wird und in welchem er ein wenig vorziehen muss, um eine uneingeschränkte Sicht zu erlangen. Er vermeidet dadurch einerseits, mehr als absolut nötig blindlings einzubiegen und erlaubt es etwaigen vortrittsberechtigten Fahrzeugen andererseits, ihn rechtzeitig wahrzunehmen, das Kommende vorauszusehen und entsprechend zu reagieren (BGE 143 IV 500 E. 1.2.2; 122 IV 133 E. 2a; 105 IV 339; Urteile 6B_409/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.1.3; 6B_735/2020 vom 18. August 2021 E. 3.2.2; 6B_746/2007 vom 29. Februar 2008 E. 1.1.1 [JdT 2008 I 474]). Dem Berechtigten steht das Vortrittsrecht grundsätzlich auf der ganzen Verzweigungsfläche, die der Schnittfläche der zusammentreffenden Fahrbahnen entspricht, zu. Dies gilt auch, wenn die Strasse sehr breit ist (BGE 127 IV 34 E. 3c/bb; 122 IV 133 E. 2a; 115 IV 139 E. 2a; Urteile 6B_735/2020 vom 18. August 2021 E. 3.2.2; 6B_351/2017 vom 1. März 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).

4.4. Die Beschwerdeführerin nahm dem vortrittsberechtigten Lieferwagenfahrer mit ihrer Fahrweise den Vortritt, womit sie eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtete und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdete. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, verwirklichte sich die durch die Unaufmerksamkeit der Beschwerdeführerin geschaffene konkrete Gefahr. Aufgrund der konkreten Umstände (teilweise durch das mobile Verkehrsschild und die parkierten Autos eingeschränkte Sicht auf die vortrittsberechtigte Strasse) hätte sie die Pflicht gehabt, mit gebotener Vorsicht auf die Kreuzung hinauszufahren. Dieser kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Vorliegend genügte es nicht, bei der Annäherung einmalig einen Blick auf die Situation zu werfen, ohne sich im Zeitpunkt des Befahrens der Kreuzung noch einmal zu vergewissern, ob infolge der Sichtbehinderungen nicht doch etwas übersehen wurde. Unter diesen Umständen kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf das Vertrauensprinzip berufen. Im Übrigen würde eine allfällige Verkehrsregelverletzung des Lieferwagenfahrers an der Beurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführerin nichts ändern, da das Strafrecht keine Schuldkompensation kennt (BGE 106 IV 58 E. 1; Urteile 6B_917/2019 vom 10. Februar 2020 E. 3.2; 6B_1180/2018 vom 6. März 2019 E. 2.4; 6B_776/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 1.4; 6B_316/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2.3), und der Lieferwagenfahrer nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz über längere Zeit für die Beschwerdeführerin sichtbar war.

Auch die vorinstanzliche Beurteilung des subjektiven Tatbestands ist nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben ortskundig war und wusste, dass sie sich einer Kreuzung mit einer vortrittsberechtigten Strasse näherte, war sie sich der konkreten Gefahr bewusst. Indem sie nach dem ersten Abbremsen dennoch mit 40 km/h auf die Kreuzung fuhr, zog sie pflichtwidrig nicht in Betracht, dass sich ein Fahrzeuglenker mit Vortritt nähern und sie diesen aufgrund der teilweisen Sichtbehinderung beim Heranfahren zur Kreuzung übersehen haben könnte. Dabei kann sie aus dem Umstand, dass sie mit reduzierter Geschwindigkeit unterwegs war und nach eigenen Angaben nur kurz unaufmerksam war, nichts für sich ableiten. Die Beschwerdeführerin bedachte zumindest während eines Moments die Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer nicht, wobei die Missachtung des Vortrittsrechts objektiv sehr schwer wiegt. Die Vorinstanz nimmt deshalb vorliegend zu Recht Rücksichtslosigkeit an, zumal keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die das Verhalten der Beschwerdeführerin subjektiv weniger schwer erscheinen lassen.

4.5. Zusammengefasst verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie die Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V. mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SVG verurteilt. Da die Strafzumessung von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird, erübrigen sich Erwägungen hierzu.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret

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