Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_74/2025
Urteil vom 24. Juni 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter von Felten, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiber Roux-Serret.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 1. November 2024 (SB230616-O/U/ad).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 24. Oktober 2023 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung, geringfügiger Sachbeschädigung, versuchter Drohung, mehrfacher Tätlichkeiten und mehrfacher Beschimpfung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer Geldstrafe von 90 Tagesätzen zu Fr. 30.-- (unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren) und einer Busse von Fr. 900.--. Zudem ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren sowie deren Ausschreibung im SIS an und entschied über Zivilansprüche der Privatklägerschaft. Dagegen erhob A.________ Berufung, wobei er diese auf den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, die Strafe, die Landesverweisung sowie die Anordnungen betreffend die Zivilansprüche der Privatklägerschaft beschränkte; die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung.
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 1. November 2024 den angefochtenen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie die Sanktion. Zudem ordnete es, wie schon die erste Instanz, eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren sowie deren Ausschreibung im SIS an. Des Weiteren entschied es über Zivilforderungen der Privatklägerschaft.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten. Zudem sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Schliesslich ersucht er für das Verfahren vor Bundesgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen:
Der Beschwerde in Strafsachen gegen eine Landesverweisung kommt in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG die aufschiebende Wirkung zu (Urteile 6B_403/2025 vom 14. Mai 2025 E. 3; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1, nicht publiziert in: BGE 145 IV 364; 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1 mit Hinweisen). Das dahingehende Gesuch des Beschwerdeführers ist damit gegenstandslos.
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 I 47 E. 3.1; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 I 121 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1).
2.3.
2.3.1. Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB sieht für Ausländer, die wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer ist thailändischer Staatsangehöriger und wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich erfüllt.
2.3.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2; je mit Hinweisen).
2.3.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.3; je mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.3; je mit Hinweisen).
2.3.4. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.4; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.4; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 2.3.4 oben; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR
Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.5; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).
2.3.5. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
Sofern der Beschwerdeführer die Verletzung prozessualer Rechte resp. Kritik an der Erstellung des für den Schuldspruch massgeblichen Sachverhalts andeutet, genügen seine Ausführungen den Anforderungen an eine Beschwerde vor Bundesgericht nicht. Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, es sei eine "unangemessene Untersuchung" durchgeführt worden, und behauptet eine "eklatante Verletzung der polizeilichen Sorgfaltspflicht" sowie eine unter "fehlerhaften Bedingungen" durchgeführte polizeiliche Befragung. Zudem sei die "Qualität der Übersetzung während des Verfahrens" nach seinem Dafürhalten mangelhaft gewesen, was seine Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt habe und zu Missverständnissen führen könne. Er habe den Eindruck, das Verfahren sei auf einen schnellen Abschluss hinausgelaufen, ohne dass die Beweise und Umstände ausreichend geprüft worden seien, was den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens widerspreche. Weder legt der Beschwerdeführer dar, welche Übersetzung (en) er beanstandet, noch ist einsichtig, ob bzw. inwiefern sich eine angebliche unzureichende Übersetzung auf seine konkrete Verteidigungsmöglichkeit im Verfahren ausgewirkt hat. Gleiches gilt für seine restliche (generalisierte und unsubstanziierte) Kritik an der Untersuchung bzw. Beweiswürdigung. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den kantonalen Akten nach Aktenstellen zu suchen, welche die Behauptungen des Beschwerdeführers untermauern könnten. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. Er macht geltend, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, würde die Landesverweisung für ihn zu einem schweren persönlichen Härtefall führen.
4.1. Der Beschwerdeführer wurde unbestrittenermassen 1986 in Thailand geboren, wuchs dort auf und reiste 2014 - demnach mit 28 Jahren - zu seinem Partner in die Schweiz. Er ist folglich mit der Kultur und den lokalen Gepflogenheiten in seinem Heimatland gut vertraut. In Thailand wohnt zudem sein Vater. Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, er habe zu diesem keinen Kontakt, dabei handelt es sich aber um eine (soweit ersichtlich neue) unbelegte Behauptung, die für das Bundesgericht unbeachtlich ist. Ungeachtet dessen scheint dem Beschwerdeführer eine Reintegration angesichts seines Alters bei der seinerzeitigen Ausreise auch ohne die Hilfe eines familiären Auffangnetzes möglich und zumutbar.
Der Beschwerdeführer widerspricht weiter den vorinstanzlichen Feststellungen nicht, wonach er in der Schweiz keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden Beziehungen pflege und hier keine Angehörigen habe. Ebenso unangefochten hält die Vorinstanz fest, er scheine in sprachlicher Hinsicht eher schlecht integriert und sei im vorliegenden Verfahren auf einen Dolmetscher angewiesen gewesen. Der Beschwerdeführer besuchte in Thailand die Schulen, absolvierte jedoch keine Berufsausbildung und ging in seiner Heimat keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern wurde von seinem Vater unterstützt. In der Schweiz habe er rund acht Monate als Bauarbeiter gearbeitet, sei derzeit nicht arbeitstätig und betätige sich als Hausmann. Sein Partner sei Manager bei einem Bauunternehmen. Auch wenn diese Aufgabenteilung der Abmachung des Paares entsprechen mag und letztlich - wie von der Vorinstanz berücksichtigt - Privatsache ist, liegt dennoch keine eigenständige berufliche Integration des Beschwerdeführers vor. Seine Aussichten auf dem thailändischen Arbeitsmarkt präsentieren sich mithin nicht viel anders als in der Schweiz. Konkrete Gründe dafür, dass er in seiner Heimat keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen könnte, nennt der Beschwerdeführer jedenfalls keine. Dass in der Schweiz allenfalls bessere wirtschaftliche Bedingungen vorherrschen, hindert die Landesverweisung nicht (vgl. Urteile 6B_1316/2023 vom 16. August 2024 E. 1.4.1; 6B_523/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.5.4; je mit Hinweis). An dieser Einschätzung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz weder Schulden aufweist noch Sozialhilfe bezogen hat.
4.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sein Partner könne ihn nicht nach Thailand begleiten, weshalb das Familienleben im Falle einer Landesverweisung zerbrechen würde.
4.2.1. Dem angefochtenen Urteil zufolge lebt der Beschwerdeführer seit seiner Einreise - und damit seit nunmehr über 10 Jahren - mit seinem Lebenspartner in einer eingetragenen Partnerschaft in der Schweiz. Eine derart lange, tatsächlich gelebte Beziehung fällt grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Vorbehältlich der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Ausreise des Partners (vgl. supra E. 2.3.5) würde die Landesverweisung demnach zu einer physischen Trennung des Paares - und damit zu einem schweren Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens - führen.
Die Vorinstanz verneint eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK aber mit der Argumentation, der Partner des Beschwerdeführers könne die Schweiz zusammen mit diesem verlassen. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe nichts Gegenteiliges belegt.
4.2.2. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1 mit Hinweis). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind (BGE 135 II 145 E. 8.2; Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.6.2; je mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid den genannten Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteil 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 5.3.2; je mit Hinweis).
4.2.3. Die Vorinstanz unterlässt es in casu weitestgehend, Feststellungen betreffend den Partner (bzw. das Familienleben) des Beschwerdeführers zu treffen. Weder äussert sie sich zur Staatsangehörigkeit des Lebenspartners des Beschwerdeführers, noch klärt sie dessen Alter, Sprachkenntnisse oder familiäre, soziale, berufliche oder gesundheitliche Situation ab. Sie bezeichnet auch keinerlei Verbindungen des Partners des Beschwerdeführers zu Thailand. Vor diesem Hintergrund darf die Vorinstanz nicht ohne Weiteres auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer gemeinsamen Ausreise erkennen (vgl. dazu auch Urteil 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.4.9). Dass sich das Paar, insbesondere der Beschwerdeführer, womöglich in irgendeinem - nicht näher bezeichneten - Drittstaat niederlassen könnte, ist eine reine Spekulation. Ein tatsächliches Einreise- und Aufenthaltsrecht für einen Drittstaat ist nicht belegt (vgl. dazu BGE 149 IV 231 E. 2.4).
Nach dem Gesagten stellt die Vorinstanz das für die Beurteilung des schweren persönlichen Härtefalls - wie auch einer Interessenabwägung - erforderliche Tatsachenfundament nur ungenügend fest. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen sei und eventualiter überwiegende öffentliche Interessen an der Landesverweisung bestünden, ist einer Überprüfung durch das Bundesgericht damit nicht zugänglich. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Rückweisung gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 112 Abs. 3 BGG erfüllt. Im neuen Entscheid wird die Vorinstanz alle für die Beurteilung der Landesverweisung relevanten Sachverhaltselemente umfassend abklären und die Landesverweisung neu beurteilen müssen.
5.1. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Landesverweisung gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie einen Entscheid trifft, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügt. Die Sache wird damit nicht präjudiziert, sodass auf eine Vernehmlassung verzichtet werden kann (vgl. Urteil 6B_460/2024 vom 13. September 2024 E. 4.3 mit Hinweisen; zur Publikation vorgesehen). Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.2. Insoweit der Beschwerdeführer obsiegt, erweist sich sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. Im Rahmen seines Unterliegens ist sein Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist vor Bundesgericht nicht anwaltlich vertreten, so dass ihm keine Parteientschädigung zulasten des Kantons Zürich zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG; Urteile 6B_1305/2023 vom 17. März 2025 E. 8; 6B_105/2018 vom 22. August 2018 E. 6). Eine Umtriebsentschädigung wird nur bei "besonderen Verhältnissen" zugesprochen, die hier nicht gegeben sind (Urteile 6B_1305/2023 vom 17. März 2025 E. 8; 6B_957/2018 vom 21. November 2018 E. 3.5). Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, hat er für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. Der Kanton Zürich trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2024 wird aufgehoben und die Sache der Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es sich nicht als gegenstandslos erweist.
Dem Beschwerdeführer sind Gerichtskosten in Höhe von Fr. 200.-- aufzuerlegen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret