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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_480/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_480/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
18.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_480/2025

Urteil vom 18. Juni 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, Gerichtsschreiberin Mango-Meier.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Orly Ben-Attia, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. Mai 2025 (51/2025/23).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), Raufhandels, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Ungehorsams im Betreibungsverfahren, Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 (PBG; SR 745.1) und des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455). Er wurde am 13. März 2023 verhaftet und am 7. Juni 2023 aus der Haft entlassen.

A.b. Am 30. September 2023 erweiterte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verdachts auf vollendete und versuchte vorsätzliche Tötung. A.________ wurde erneut verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte die strafprozessuale Haft wiederholt bis zum 1. April 2025. Am 27. März 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft deren Verlängerung bis zum 1. Juli 2025. Mit Verfügung vom 7. April 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft erneut bis zum 1. Juli 2025.

B.

Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Mit Entscheid vom 6. Mai 2025 wies dieses die Beschwerde ab.

C.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen vom 27. Mai 2025 vor Bundesgericht, der Entscheid vom 6. Mai 2025 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei er unter Auflage von Ersatzmassnahmen im Sinne einer Eingrenzung, einer Meldepflicht und eines Electronic Monitorings aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Es sei ihm für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren und Rechtsanwältin Dr. Orly Ben-Attia als amtliche Verteidigerin einzusetzen; eventualiter sei die "unentgeltliche Rechtsvertreterin" [recte: Rechtsvertretung] zu gewähren. Er sei von den Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu befreien und diese seien der Staatskasse aufzuerlegen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um Beizug der Akten des Strafverfahrens, der vorinstanzlichen Verfahren 51/2025/23 und 51/2024/2 sowie derjenigen aus dem Verfahren 7B_743/2024 vor Bundesgericht. Ausserdem verlangt er im bundesgerichtlichen Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. Orly Ben-Attia als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Das Obergericht beantragt unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. A.________ hält in seiner Stellungnahme zu den Vernehmlassungsantworten an seinen Anträgen und den damit verbundenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest. Ergänzend beantragt er die Abweisung der Anträge der Staatsanwaltschaft. Die kantonalen Akten zu diesem Haftbeschwerdeverfahren wurden eingeholt und die Akten aus dem Verfahren 7B_743/2024 vor Bundesgericht beigezogen.

Erwägungen:

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, noch immer in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 150 IV 149 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

3.1. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht weiter zum Vorliegen des Tatverdachts, wendet sich jedoch gegen die von der Vorinstanz bejahte Fluchtgefahr.

3.2. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und insbesondere ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Diese sogenannte Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_1439/2024 vom 14. Januar 2025 E. 5.1; je mit mit Hinweis[en]). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis).

3.3.

3.3.1. Der Beschwerdeführer wurde wenige Monate nach seiner Entlassung aus der - wegen der mutmasslichen Begehung auch schwerwiegender Delikte angeordneten - Haft erneut inhaftiert. Die ihm bei Einleitung der Untersuchung vorgeworfenen Straftaten (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG, Raufhandel, Diebstahl, Hausfriedensbruch et cetera) und die ihm in der erweiterten Untersuchung vorgeworfenen Verbrechen (vollendete und versuchte vorsätzliche Tötung) lassen auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen. Diese gilt es nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen (Urteile 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 3.1; 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 4.2). Die vorsätzliche Tötung wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren bestraft. Die drohende langjährige Freiheitsstrafe und anschliessende Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB) stellen einen erheblichen Fluchtreiz dar. Dieser ist nun wesentlich grösser als noch im bisher wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG und anderen Delikten geführten Strafverfahren.

3.3.2. Der im Dezember 2016 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia. Nach der Abweisung seines Asylgesuchs am 26. September 2019 verfügt er über eine F-Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung und geht keiner regelmässigen Arbeit nach, sondern lebt grundsätzlich von der Sozialhilfe und verrichtete in der Vergangenheit Schwarzarbeit. Der Beschwerdeführer stellt seine mangelnde berufliche Integration nicht in Abrede, sondern weist vielmehr darauf hin, dass eine Sozialberaterin angekündigt habe, mit ihm "erneute Strukturen" zu schaffen, damit er auf eine Ausbildung und ein Leben frei von staatlicher Unterstützung hinarbeiten könne. Damit legt er keine geregelten und gefestigten Lebensverhältnisse dar.

Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die mangelnde berufliche und nicht hinreichende soziale Integration in der Schweiz zur Begründung der Fluchtgefahr hinzuzieht. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Kenia, ein Bruder in London und eine Schwester in Schweden. Der Beschwerdeführer nennt zwar vor der Vorinstanz noch einen in der Schweiz bzw. U.________ lebenden "Cousin-Bruder", zeigt aber dessen Familienangehörigkeit im rechtlichen Sinne nicht auf. Vor Bundesgericht bestätigt er vielmehr, dass es sich um keinen Blutsverwandten handelt, welcher über rechtliche Familienbeziehungen zugeordnet werden kann. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass dieser "Cousin-Bruder" derjenige gewesen sei, welcher den Kontakt zwischen seiner Verteidigerin und ihm hergestellt habe. Einen Namen nennt er allerdings - aufgrund des Berufsgeheimnisses für Anwältinnen und Anwälte - nicht. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine derart gefestigte soziale Beziehung aufzuzeigen, welche ein Untertauchen oder eine Flucht ins Ausland weniger wahrscheinlich erscheinen lassen. Dasselbe gilt für seine Behauptung, dass er noch zwei Onkel mütterlicherseits in der Schweiz habe, welche ihn nach der Haftentlassung unterstützen könnten. Eine Begründung, welcher Art diese Unterstützung sein soll, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Vielmehr weist der Beschwerdeführer wiederholt darauf hin, dass es ihm an finanzieller Unterstützung bzw. Mitteln fehle. Zudem steht seine Aussage in Widerspruch zu derjenigen in der Einvernahme bei seiner Festnahme, wonach er keine Familie in der Schweiz habe. Der Beschwerdeführer macht keine Ausführungen, welche über eine blosse Namensnennung seiner Onkel und deren behaupteten Gefängnisbesuche hinausgehen. Soweit er solche näheren Ausführungen zu angeblich gefestigten Beziehungen erstmals vor Bundesgericht vorbringt, ohne dass die Vorinstanz dazu Feststellungen getroffen hätte, ist er damit von vornherein nicht zu hören (vgl. Art. 99 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG).

3.3.3. Die Einwände des Beschwerdeführers (keine Flucht im bisherigen Strafverfahren; Ausbleiben der Sozialhilfeleistungen) vermögen die bestehenden Fluchtindizien nicht massgeblich in Frage zu stellen. Entgegen seinen Ausführungen verunmöglicht der Besitz von ungültigen bzw. das Fehlen von Reisepapieren angesichts der Grenznähe und der stellenweise fehlenden Personenkontrollen an den Landesgrenzen im Schengenraum (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 mit Hinweis) nicht allemal einen Grenzübertritt. Aufgrund seiner Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Verweis auf Medienmitteilung, dass im Jahr 2024 Anklage erhoben werde) und derjenigen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ist eine baldige Anklageerhebung nicht auszuschliessen, was bei dieser Sachlage neue Fluchtanreize auslösen kann (vgl. Urteil 7B_112/2024 vom 13. Mai 2024 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.3.4. Angesichts der konkreten Umstände liegt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit vor, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, dem Strafverfahren unter anderem wegen vollendeter und versuchter vorsätzlicher Tötung durch Untertauchen in der Schweiz oder im Ausland entziehen würde. Demnach hat die Vorinstanz das Vorliegen der Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht bejaht. Nach dem Gesagten braucht nicht zusätzlich geprüft zu werden, ob neben diesem besonderen Haftgrund noch weitere alternative Haftgründe erfüllt sein könnten.

4.1. Der Beschwerdeführer beantragt als Ersatzmassnahmen eine Eingrenzung verbunden mit einer Meldepflicht und einem Electronic Monitoring.

4.2.

4.2.1. Die Haft als Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO sowie Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. Art. 36 Abs. 3 BV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 BV). Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Nach Art. 237 Abs. 2 StPO kommen beispielsweise als Ersatzmassnahmen die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c) und die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d), in Betracht.

4.2.2. Ersatzmassnahmen für Haft können geeignet sein, einer gewissen Fluchtneigung genügend Rechnung zu tragen. Bei wie vorliegend ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes jedoch regelmässig als nicht ausreichend (Urteil 7B_1439/2024 vom 14. Januar 2025 E. 6.1). Die Verhältnismässigkeit des Einsatzes technischer Geräte (wie Electronic Monitoring) bei Ersatzmassnahmen ist nicht nur an der Wahrscheinlichkeit einer Flucht, sondern unter anderem auch am Interesse an der Sicherstellung der Anwesenheit des Beschuldigten im Strafverfahren und an den zeitlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu messen (BGE 145 IV 503 E. 3.3.2). Im vorliegenden Fall verletzt es angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr, des hohen Interesses an der Anwesenheit des Beschuldigten im Strafverfahren unter anderem wegen den vollendeten und versuchten vorsätzlichen Tötungsdelikten sowie der bisherigen zeitlichen Dauer der Untersuchungshaft kein Bundesrecht, wenn auf die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen verzichtet wird.

5.1. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Es müsse verhindert werden, dass im Hinblick auf das Hauptstrafverfahren für die Untersuchungshaft bereits eine Mindestdauer der allfällig auszusprechenden Freiheitsstrafe präjudiziert und somit die Qualifikation der Vorwürfe bereits vorgeschrieben würden, nur um eine anschliessende Haftentschädigung bei einer länger als die Haftstrafe andauernden Untersuchungshaft zu verhindern. Ausserdem bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Staatsanwaltschaft in keiner Weise gewillt sei, das Verfahren mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Die Verlängerung der Untersuchungshaft sei nicht mehr verhältnismässig.

5.2.

5.2.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Dabei ist nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.1 mit Hinweisen).

5.2.2. Eine strafprozessuale Haft kann die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO). Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten der betroffenen Person beziehungsweise ihrer anwaltlichen Vertretung (BGE 117 IV 372 E. 3; Urteile 7B_363/2025 vom 21. Mai 2025 E. 4.2; 7B_256/2025 vom 11. April 2025 E. 6.1; je mit Hinweisen). Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn die Strafbehörde über mehrere Monate hinweg im Verfahren untätig gewesen ist und das Verfahren respektive einen Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abschliessen können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteil 7B_256/2025 vom 11. April 2025 E. 6.1; je mit Hinweisen). Den Strafbehörden steht bei der zeitlichen Priorisierung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 4 mit Hinweisen).

5.2.3. Haftentlassungen sind die Ausnahme und erfolgen bei einer Verfahrensverzögerung nur, wenn diese besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden - wie durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen - erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 140 IV 74 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil 7B_69/2025 vom 10. Februar 2025 E. 4.2). In der Regel genügt, sofern die Haftgründe in materiell-rechtlicher Hinsicht gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint, die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids. Zudem ist der festgestellten Grundrechtsverletzung im Rahmen der Kostenfolge angemessen Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 118 E. 2.2 mit Hinweis). Im Übrigen wird das Sachgericht darüber befinden, in welcher Weise - zum Beispiel durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gut zu machen ist (Urteil 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

5.3.

5.3.1. Die Vorinstanz erkennt keine besonders schwerwiegende Verfahrensverzögerung, zumal der Beschwerdeführer selbst mehrere Beschwerden (Wechsel amtliche Verteidigung; Ausstandsgesuch gegen die fallführende Staatsanwältin) geführt habe, deren Behandlung auch bei der Staatsanwaltschaft wiederum Zeit in Anspruch nehme. Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist entgegenzuhalten, dass der Grundsatz der raschen Rechtspflege auch dann verletzt sein kann, wenn die Strafverfolgungsbehörden an einer Verfahrensverzögerung kein Verschulden trifft (siehe BGE 130 IV 54 E. 3.3.3), wobei hier gleichzeitig darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen im Verfahren 7B_743/2024 mit Urteil vom 26. Februar 2025 gutgeheissen hat.

5.3.2. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu beurteilen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Im heutigen Urteilszeitpunkt beträgt die vom Beschwerdeführer erstandene Haft rund 1 Jahr und 8 ½ Monate. Die vorsätzliche Tötung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft. Angesichts der im Raum stehenden langjährigen Freiheitsstrafe droht ihm derzeit noch keine Überhaft. Die Untersuchung der neu hinzugekommenen schweren Straftaten (vollendete und versuchte vorsätzliche Tötung) und die Vielzahl der bisherigen ihm vorgeworfenen Delikte (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG, Raufhandel, Diebstahl, Hausfriedensbruch et cetera) nehmen eine gewisse Dauer in Anspruch. Die Vorbereitung von Einvernahmen und das Verfassen der Anklageschrift sind vergleichsweise aufwändig. Soweit der Beschwerdeführer eine Verfahrensverzögerung von 8 Monaten geltend macht, setzt er sich mit seinen eigenen Ausführungen in Widerspruch, wonach Prozesshandlungen durch die Staatsanwaltschaft am 17. September 2024 (Einreichung von Ergänzungsfragen zum Gutachten vom 30. August 2024) und am 3. März 2025 (Einholung einer Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis) erfolgt seien. Zudem kann von den Strafverfolgungsbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Verfahren widmen (BGE 130 IV 54 E. 2.3; Urteile 7B_69/2025 vom 10. Februar 2025 E. 4.3; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2). Deshalb sind selbst in einem Fall, in dem sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft befindet, bis zu einem gewissen Grad Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich (Urteile 7B_69/2025 vom 10. Februar 2025 E. 4.3; 1B_328/2019 vom 17. Juli 2019 E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Staatsanwalt hätte die Entbindung vom Arztgeheimnis früher einholen können, ist darauf hinzuweisen, dass den Strafbehörden bei der zeitlichen Priorisierung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Der Umstand, dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine noch keine Bundesrechtswidrigkeit (Urteil 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 4 mit Hinweisen). Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Rechtmässigkeit der wegen vollendeter und versuchter vorsätzlicher Tötung angeordneten Untersuchungshaft gesamthaft in Frage zu stellen. Auch sonst sind keine Umstände erkennbar respektive durch den Beschwerdeführer dargetan, welche die Haftverlängerung als derart unverhältnismässig erscheinen liessen, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen gewesen wäre.

6.1. Der Beschwerdeführer moniert schliesslich, dass die Vorinstanz sein Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen habe.

6.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erstreckt sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren. In solchen Verfahren fällt - jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt - einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht. Es ist mithin zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen (Urteile 7B_68/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1; 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 mit Hinweisen).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1). Bei Haftbeschwerden ist Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 I 206 E. 3.3.1; 134 I 92 E. 3.2.3 mit Hinweis; Urteile 6B_923/2017 vom 27. Februar 2018 E. 4.1; 1B_272/2012 vom 31. Mai 2012 E. 6.2; je mit Hinweis[en]). Es obliegt der beschwerdeführenden Person zu begründen, inwiefern ihre Haftbeschwerde vor der Vorinstanz gegebenenfalls hätte Erfolg haben können. Die blosse Behauptung, die angefochtene Entscheidung sei willkürlich und die Haft ungerecht und diskriminierend, weshalb jede Person in dieser Situation eine Beschwerde eingelegt hätte, erfüllt die Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (Urteil 1B_164/2017 vom 15. August 2017 E. 2).

6.3.

6.3.1. Soweit der Beschwerdeführer auf das bundesgerichtliche Urteil 7B_743/2024 vom 26. Februar 2025 verweist, übersieht er, dass es vorliegend nicht um die amtliche Verteidigung in der Strafsache selbst geht, sondern um diejenige in einem strafprozessualen Beschwerdeverfahren betreffend Haftverlängerung. Abgesehen davon wäre die Bestellung von Frau Rechtsanwältin Dr. Orly Ben-Attia als amtliche Verteidigerin für das Hauptstrafverfahren kein Freibrief ("blanc-seing") für die Einlegung von Rechtsmitteln auf Kosten des Staates, insbesondere gegen Entscheide betreffend die Untersuchungshaft (Urteile 7B_14/2025 vom 13. Februar 2025 E. 5.2; 7B_198/2024 vom 9. April 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen).

6.3.2. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, es sei aufgrund von deren Erwägungen "von vornherein klar" gewesen, dass die Voraussetzungen einer Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht gegeben seien. Dementsprechend sei die Beschwerde auch bei der gebotenen zurückhaltenden Betrachtungsweise als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen.

Aussichtslosigkeit ist zwar nicht leichthin anzunehmen bei einer soweit ersichtlich erstmaligen Überprüfung einer strafprozessualen Haft, welche wegen der untersuchten Straftaten voraussichtlich länger andauern wird. Aufgrund der konkreten Sachlage erweist sich hier die Beschwerde dennoch als aussichtslos. Die Haftvoraussetzungen aufgrund des Bestehens von Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) sind angesichts des enormen Fluchtanreizes infolge des sehr langen drohenden Freiheitsentzugs sowie der im Wesentlichen vollständig fehlenden wirtschaftlichen und sozialen Integration des somalischen Beschwerdeführers offensichtlich erfüllt und verhältnismässig. Es liegt kein Verhalten der Staatsanwaltschaft vor, welches ein Einschreiten wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes gebietet. Die Vorinstanz durfte mithin die amtliche Verteidigung in diesem strafprozessualen Beschwerdeverfahren betreffend Haftverlängerung abweisen.

Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Kantonsgericht Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier

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