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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_938/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_938/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
26.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_938/2025

Urteil vom 26. September 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Eschle.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, Bafflesstrasse 18, 9450 Altstätten SG.

Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 14. August 2025 (AK.2025.417-AK, AK.2025.418-AP).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen versuchten Mordes. Sie verdächtigt ihn, B.________ am Montag, 28. Oktober 2024, gegen 23:15 Uhr, in dessen Wohnung unvermittelt angegriffen und mit einem Messer schwer verletzt zu haben. Am 29. Oktober 2024, um 6:23 Uhr, wurde A.________ festgenommen.

B.

Der regionale Zwangsmassnahmenrichter versetzte A.________ am 1. November 2024 für drei Monate in Untersuchungshaft. Nach Verlängerungen um drei bzw. zwei Monate verlängerte er die Haft mit Entscheid vom 27. Juni 2025 abermals um zwei Monate, vorläufig längstens bis am 26. August 2025. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 14. August 2025 ab.

C.

A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 16. September 2025 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids der Anklagekammer und seine umgehende Haftentlassung, allenfalls unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Anklagekammer zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um unentgeltliche Prozessführung und "amtliche Verteidigung" sowie um den Beizug kantonaler Akten. Die Anklagekammer hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da die übrigen formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2. Die kantonalen Akten werden von Amtes wegen beigezogen (vgl. Art. 102 Abs. 2 BGG), womit dem entsprechenden Antrag Genüge getan ist.

Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a; sog. Fluchtgefahr). Anstelle der Haft sind mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Auch sonst muss die Haft verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 212 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat einen dringenden Tatverdacht sowie den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Sie erachtet die Fortführung der Haft auch als verhältnismässig.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) sei bundesrechtswidrig. Er rügt dabei auch eine Verletzung seines Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV).

3.1.

3.1.1. Die Vorinstanz hält den Beschwerdeführer für dringend verdächtig, B.________ am Abend des 28. Oktober 2024 in dessen Wohnung mit mehreren Messerstichen zu töten bzw. zu ermorden versucht zu haben.

Zusammengefasst stützt sie sich dazu zunächst auf die Aussagen des Opfers B.________, der am Tatabend um 23:23 Uhr einen Notruf abgesetzt und am Telefon gesagt habe, dass der Beschwerdeführer auf ihn eingestochen habe. Der Beschwerdeführer habe am späten Abend geklingelt, sei nach dem Öffnen eingetreten, habe sich umgedreht und ihm ein Messer in den Bauch gestochen. Nachdem er mehrmals zugestochen habe, sei es dem Opfer nach dessen Angaben gelungen, das Messer zu ergreifen und zu zerbrechen. Das in der Folge erstellte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) habe ergeben, dass das Opfer zwölf glattrandige Hautdurchtrennungen erlitten habe, wovon sich je eine an der linken Brust und am Mittelbauch befänden, während sich die weiteren Verletzungen über die linksseitigen Extremitäten verteilten. Die nach der Tat zu Protokoll gegebenen Aussagen habe das Opfer im Rahmen einer Einvernahme am 19. Dezember 2024 bestätigt. Dieser bereits von Beginn an bestehende Tatverdacht habe sich nach den ersten Untersuchungen verdichtet. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers seien in einem Abfallsack hinter einer Matratze eine Jeans und eine Jacke gefunden worden, worauf sich je ein Fleck befunden habe, an dem die DNA des Opfers habe nachgewiesen werden können. Auch an rot-braunen Anhaftungen auf beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Schuhen habe die DNA des Opfers festgestellt werden können. An der am Tatort sichergestellten Messerklinge wie auch am abgebrochenen Messergriff, der unweit entfernt gefunden worden sei, sei neben der DNA des Opfers auch jene des Beschwerdeführers festgestellt worden. Zudem habe die Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers ergeben, dass sich dieses am Tatabend ab 23:08 Uhr von dessen Wohnort entfernt, sich ungefähr 13 Minuten später bei der Wohnung des Opfers befunden und sich nach etwa ein bis zwei Minuten wieder zurück zur Adresse des Beschwerdeführers bewegt habe. Der Beschwerdeführer selbst habe ursprünglich nicht zum Vorfall ausgesagt. Erst im Zug der Einvernahme vom 16. Januar 2025 habe er sich auf den Standpunkt gestellt, das Opfer am Tatabend besucht zu haben, um Fr. 500.-- zurückzuverlangen, die er diesem vor fünf oder sechs Jahren geliehen habe. Anstatt ihm das Geld zu geben, habe das Opfer mit der rechten Hand ein Messer von der Ablage in der Küche genommen und ihn damit bedroht. Nachdem er das Opfer habe entwaffnen können und das Messer wieder auf der Ablage habe deponieren wollen, habe ihn das Opfer angegriffen, wobei es gestolpert sei. Beim Sturz habe das Opfer den Kopf angeschlagen und überdies habe sich das Messer in dessen Bauch gebohrt. In der Folge sei es - zusammengefasst - zu einer Rangelei bzw. einem Kampf gekommen, wobei ihn das Opfer mit der Messerklinge angegriffen haben soll. Er habe sich schliesslich losreissen und die Wohnung verlassen können. Auf Nachfrage habe er angegeben, dass sich das Opfer die neben der Bauchverletzung bestehenden Stichverletzungen beim Herumfuchteln mit der Klinge selbst zugefügt habe. Die Vorinstanz kommt in einer Analyse der Beweismittel zum Schluss, dass es an der vom Beschwerdeführer geschilderten Version der Geschehnisse zahlreiche Zweifel gebe. Zusammengefasst lasse sich das Verletzungsbild beim Opfer und bei ihm nur schwer mit seinen Angaben in Einklang bringen. Es überrasche auch, dass der sich seit Jahren in finanziellen Schwierigkeiten befindende Beschwerdeführer dem Opfer vor fünf oder sechs Jahren Fr. 500.-- geliehen haben soll, nachdem er selbst angegeben habe, dass sein Lohn gepfändet werde und er Schulden in der Höhe von ca. Fr. 48'000.-- habe. Das decke sich mit den Aussagen zahlreicher ihm nahestehender Personen, wonach er stark verschuldet sei und geliehenes Geld regelmässig nicht zurückbezahlt haben soll. Obwohl die rechtliche Qualifikation wie die Würdigung der Beweise letztlich dem Sachgericht obliege, sieht die Vorinstanz in der Version, die das Opfer schildere, Hinweise auf ein besonders skrupelloses Handeln, insbesondere im brutalen Angriff auf das arglose Opfer und im Nachtatverhalten des Beschwerdeführers. Selbst wenn die Voraussetzungen eines versuchten Mordes (Art. 112 i.V.m. Art. 22 StGB) verneint werden sollten, würde sich die Frage nach einem anderen schweren Delikt gegen Leib und Leben stellen, wie etwa eine versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB).

3.1.2. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft hätten "weiterhin als bestritten zu gelten" und er halte am von ihm geltend gemachten Ablauf des Tatgeschehens fest. Er mache den dringenden Tatverdacht jedoch "nicht zum Gegenstand" der Beschwerde, behalte sich weitere Einwendungen dazu aber ausdrücklich vor. Gleichzeitig weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Sachverhalt bzw. der konkrete Ablauf der Ereignisse "höchst umstritten" sei und dass aktuell noch gar kein Gerichtsurteil vorliege, das eine mögliche Richtschnur für die ihm drohende Strafe sein könnte.

3.1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft die vorinstanzliche Anwendung von Bundesrecht mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Dabei geht es aber, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur den geltend gemachten Rügen nach, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 149 II 337 E. 2.2; 148 V 209 E. 2.2).

3.1.4. Der Beschwerdeführer erhebt keine genügend begründete Rüge (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) gegen den von der Vorinstanz angenommenen dringenden Tatverdacht. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und leiden auch nicht an offensichtlichen Mängeln. Damit ist im bundesgerichtlichen Verfahren für die Prüfung der Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer des versuchten Mordes von B.________ dringend verdächtig ist.

3.2.

3.2.1. Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte voraus und darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Schwere der ihr drohenden Strafe. Letztere darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_480/2025 vom 18. Juni 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen).

Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen).

3.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe bei der Frage der Fluchtgefahr verschiedene massgebliche Kriterien völlig unbeachtet gelassen bzw. diese unzutreffend gewürdigt und sei damit auch in Willkür verfallen. Er sei hierzulande geboren und habe 44 Jahre seines Lebens hier verbracht. Er habe keinen Anlass, seine erkrankte Mutter und seinen Vater in Italien zu besuchen, da diese ohnehin regelmässig zu ihm in die Schweiz kämen. Er arbeite seit mehr als sieben Jahren bei demselben Arbeitgeber und sein Lebensmittelpunkt sowie seine gelebten familiären Beziehungen befänden sich in der Schweiz. Auch seine finanzielle Situation sei trotz Schulden nicht derart aussichts- und hoffnungslos, dass ihm eine "langfristige Zukunft" in der Schweiz verunmöglicht würde. Auch äussere sich die Vorinstanz nicht zu seiner moralischen Integrität und zu seinem Charakter, doch ergebe sich aus den Aussagen zahlreicher Personen, dass er eine gutmütige und friedfertige Person sei, die nicht zur Gewalt neige. Faktisch bejahe die Vorinstanz den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr einzig aufgrund der ihm drohenden Strafe, was nicht zulässig sei.

3.2.3. Die Einwände des Beschwerdeführers verfangen nicht.

Zunächst liegt es im Wesen des Strafprozesses, dass erst das Sachgericht über die gegen die beschuldigte Person erhobenen Vorwürfe und über allenfalls gegen sie zu verhängende Strafen und Massnahmen entscheidet. Bei der Prüfung der Untersuchungshaft ist im Sinne einer Prognose festzustellen, welche Sanktionen die beschuldigten Person im Falle einer Verurteilung zu gewärtigen hätte. Wie ausgeführt, bestreitet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr, dass er eines versuchten Mordes dringend verdächtigt wird. Die Strafandrohung für Mord lautet auf Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslänglich (vgl. Art. 112 StGB). Bei einer Verurteilung muss er mit einem langjährigen Freiheitsentzug rechnen. Für den Beschwerdeführer steht als italienischer Staatsangehöriger darüber hinaus auch eine obligatorische Landesverweisung im Raum (vgl. Art. 66a Abs. 1 StGB). Obwohl er seit fast 45 Jahren in der Schweiz lebt, ist in Anbetracht der Schwere des Vorwurfs zum jetzigen Zeitpunkt der Haftprüfung auch zweifelhaft, ob seine privaten Interessen einer Landesverweisung entgegenstehen würden (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB). Der drohende langjährige Freiheitsentzug und die darauf allenfalls folgende Landesverweisung stellen für den Beschwerdeführer einen ausserordentlich grossen Fluchtanreiz dar, da er sich im Falle einer Verurteilung für lange Zeit nicht in Freiheit oder legal hierzulande wird aufhalten können (vgl. Urteile 7B_480/2025 vom 18. Juni 2025 E. 3.3.1; 7B_327/2025 vom 25. April 2025 E. 3.4). Vor diesem Hintergrund ist auch die berufliche bzw. finanzielle Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen. Zwar mag zutreffen, dass er seine Festanstellung noch nicht verloren hat. Die Vorinstanz stellt aber fest, dass sein Arbeitgeber seine Anstellung vom Ausgang des Strafverfahrens abhängig zu machen scheint. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) an, dass sein Lohn gepfändet worden sei und er Fr. 48'000.-- Schulden habe. Damit ist entgegen seinen appellatorischen Einwänden davon auszugehen, dass er seit mehreren Jahren und mittlerweile relativ hoch verschuldet ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer in Freiheit wieder einer Arbeit nachgehen könnte, ist es in Anbetracht der drohenden Sanktionen und der bisherigen wirtschaftlichen Integration wenig wahrscheinlich, dass er sich hierzulande finanziell vollständig rehabilitieren kann. Das verstärkt den bestehenden Fluchtanreiz. Darüber hinaus vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, weshalb es ihm mit seiner Ausbildung und Erfahrung als Maler bzw. Gerüstbauer und seinen Italienischkenntnissen nicht möglich sein soll, in Italien eine Stelle zu finden und eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Auch die familiären und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers würdigt die Vorinstanz zutreffend. Der Beschwerdeführer lebt seit über 40 Jahren in der Schweiz, womit von einer starken Verankerung hierzulande auszugehen ist, die eine Flucht grundsätzlich weniger wahrscheinlich macht. Zur familiären Situation stellt die Vorinstanz allerdings fest, dass seine Schwester angab, ihn nicht häufig zu sehen, sondern telefonisch oder über Kurznachrichten mit ihm zu verkehren. Seine 22-jährige Tochter beschreibt die Beziehung zum Beschwerdeführer als "kompliziert", sie habe in der Vergangenheit nur sporadischen oder gar keinen Kontakt gehabt. Die Eltern, zu denen der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis pflege, leben demgegenüber in Italien. Eine Lebenspartnerin hat der Beschwerdeführer nicht. Er verfügt damit in der Schweiz über keine engen familiären Kontakte oder gar über eine Kernfamilie, die auf ihn angewiesen wären. Der Beschwerdeführer könnte diese eher losen familiären Beziehungen ohne Weiteres in oder von Italien aus pflegen, weshalb diese das bestehende Fluchtrisiko nicht wesentlich zu relativieren vermögen. Ähnliches gilt für seine weiteren sozialen Kontakte in der Schweiz, die er aufgrund der drohenden Sanktionen längerfristig mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ohnehin nicht mehr persönlich in der Schweiz wird aufrechterhalten können. Rein appellatorischer Natur ist schliesslich die Kritik, er sei eine gutmütige, friedfertige Person, die nicht zur Gewalt neige, nicht nachtragend sei, und bei der nie Gewaltausbrüche festgestellt worden seien. Zum einen verweist der Beschwerdeführer allgemein auf eine Reihe von Einvernahmeprotokollen, ohne die angeblichen Aussagen zu belegen oder Willkür darzutun. Zum andern blendet er aus, dass aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse der dringende Verdacht besteht, er habe eine Person ohne triftigen Grund, allenfalls wegen Drogengeschäften oder -schulden, in ihrer Wohnung mit einem Messer brutal angegriffen und zu töten versucht. Aus seinem Charakter bzw. seiner angeblichen moralischen Integrität lässt sich im Haftprüfungsverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zusammengefasst hat die Vorinstanz beim Beschwerdeführer zutreffend ein erhöhtes Fluchtrisiko verortet und den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Untersuchungshaft sei nicht verhältnismässig, weil seine Flucht auch mit milderen Ersatzmassnahmen verhindert werden könne.

4.1. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit c i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; je mit Hinweisen).

Gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO besteht als Ersatzmassnahme insbesondere die Möglichkeit der Zahlung einer Sicherheitsleistung. Eine Haftentlassung kommt nur in Frage, wenn die Kaution tatsächlich tauglich ist, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (Urteile 7B_645/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; 1B_562/2022 vom 25. November 2022 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Höhe der Kaution bemisst sich nach der Schwere der vorgeworfenen Taten und den persönlichen Verhältnissen der beschuldigten Person (Art. 238 Abs. 2 StPO).

4.2. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass zurzeit keine milderen Ersatzmassnahmen zur Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr möglich sind.

Der Beschwerdeführer ist relativ hoch verschuldet. Bei einem mittellosen Beschuldigten kommt nach der Rechtsprechung eine Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich nicht infrage (vgl. Urteile 7B_15/2024 vom 30. Januar 2024 E. 4.2; 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2). Es stimmt zwar, dass anstelle der beschuldigten Person gegebenenfalls auch Drittpersonen die Kaution leisten könnten (vgl. Art. 240 Abs. 2 StPO). Diesfalls sind die finanziellen Möglichkeiten der Drittpersonen und deren persönliche Beziehungen zur beschuldigten Person zu prüfen. Die beschuldigte Person hat dabei ihre Vermögensverhältnisse und jene der Drittpersonen in nachvollziehbarer Weise offenzulegen, ansonsten eine Sicherheitsleistung ausscheidet (Urteil 7B_908/2023 vom 30. November 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Die Vorinstanz stellt allerdings fest, dass nicht klar sei, wer anstelle des Beschwerdeführers für die Kaution aufkommen würde. Ausserdem habe der Beschwerdeführer es unterlassen, die Vermögensverhältnisse seiner Angehörigen offenzulegen. Entgegen seiner Auffassung obliegt es nicht der Strafbehörde, diese finanziellen Verhältnisse abzuklären. Die Vorinstanz erkennt zutreffend, dass damit auch nicht geklärt ist, ob seine Familienmitglieder das Geld wieder zurückfordern würden, was für eine Sicherheitsleistung als Ersatzmassnahme für Fluchtgefahr vorausgesetzt wäre (vgl. Urteil 7B_645/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Angesichts seiner Verschuldung und der Aussagen verschiedener Personen, wonach der Beschwerdeführer ihnen in der Vergangenheit geliehenes Geld nicht zurückbezahlt habe, ist darüber hinaus nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer lieber dem Strafverfahren bzw. einer ihm drohenden langjährigen Freiheitsstrafe stellen würde, als den Drittpersonen den Verlust der Kaution zuzumuten. Eine Sicherheitsleistung stellt unter den konkreten Umständen deshalb keine geeignete Ersatzmassnahme dar. Die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer wiegen schwer und bei einer Verurteilung wegen versuchten Mordes oder vorsätzlicher Tötung stehen eine langjährige Freiheitsstrafe und eine Landesverweisung im Raum. Aufgrund der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und weiteren Umstände ist von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. Die Vorinstanz weist zutreffend auf die ständige Rechtsprechung hin, wonach eine Meldepflicht oder eine Ausweis- und Schriftensperre unter diesen Umständen als mildere Ersatzmassnahme nicht in Betracht kommt (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3 mit Hinweisen; Urteile 7B_917/2024 vom 6. September 2024 E. 5.1; 7B_15/2024 vom 30. Januar 2024 E. 4.2). Schliesslich macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, dass die Haft in Anbetracht der ihm drohenden Freiheitsstrafe unverhältnismässig wäre.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und (sinngemäss) um unentgeltliche Verbeiständung (im Verfahren vor Bundesgericht gibt es keine amtliche Verteidigung: Urteil 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 E. 5 mit Hinweis). Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Rechtsanwalt Robert Baumann wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.

2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und dem Kreisgericht Rheintal, regionaler Zwangsmassnahmenrichter, schriftlic h mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Eschle

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BV

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  • Art. 31 BV

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  • Art. 112 StGB

StPO

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