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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_69/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_69/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
10.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_69/2025

Urteil vom 10. Februar 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin van de Graaf, Koch, Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Sandro Horlacher, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel.

Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 20. Dezember 2024 (HB.2024.25).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; 812.121). Die Beschuldigte wurde am 29. Mai 2024 verhaftet und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt vom 31. Mai 2024 in Untersuchungshaft versetzt. In der Folge verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft wiederholt, zuletzt mit Verfügung vom 15. November 2024 bis vorläufig längstens am 7. Februar 2025.

B.

Gegen diese Verfügung führte A.________ Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Dieses wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 20. Dezember 2024 ab.

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen vom 27. Januar 2025 beantragt A.________ die Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts vom 20. Dezember 2025 und ihre sofortige Haftentlassung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft äussert sich mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2025 zur Sache und informiert, dass sie am 28. Januar 2025 beim Strafgericht Basel-Stadt Anklage erhoben habe. Die Vernehmlassungen wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen:

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Sie ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist. An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).

2.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und erachtet die Haftverlängerung zudem als unverhältnismässig. Die Bejahung des Haftgrunds der Fluchtgefahr durch die Vorinstanz stellt sie nicht in Frage.

3.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; Urteil 7B_687/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.2). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteil 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.1).

3.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen; Urteil 7B_1029/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis; Urteil 7B_687/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; Urteil 6B_1325/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2.3). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h., wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; Urteil 6B_723/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.2). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4; Urteil 6B_1325/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2.3; vgl. BGE 141 I 70 E. 2.2).

3.3. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) wurde die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Lenker des von ihnen verwendeten Personenwagens, am 29. Mai 2024 nach der Einreise in die Schweiz um 05:15 Uhr am Lothringerplatz in Basel angehalten und einer Zollkontrolle unterzogen. Dabei konnten unter dem Beifahrersitz zwölf mit einer Schnur aneinandergebundene und in einem professionell eingebauten Versteck gelagerte rote und grüne Pakete gleicher Grösse sichergestellt werden. Die nachfolgenden Untersuchungen haben ergeben, dass es sich beim Inhalt der Pakete um Heroin mit einem Gewicht von ca. brutto 550 Gramm pro Paket handelt. Die konkrete kriminaltechnische Auswertung ergab eine Gesamtmenge von knapp 6 Kilogramm Heroin-Hydrochlorid. Als reine Menge errechnete sich ein Wert von mindestens 861 Gramm reines Heroin, was deutlich über der Grenzmenge für einen mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt (siehe BGE 145 IV 312 E. 2.1; 119 IV 180 E. 2d).

3.4. Hinsichtlich des dringenden Verdachts hält die Vorinstanz fest, bereits die vorgenannten und unbestrittenen Tatumstände belasteten die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann erheblich. Die Vorinstanz führt weiter aus, der rechtshilfeweise eingeholte Bericht der belgischen Strafverfolgungsbehörde zeige, dass der Drogentransport von einer in Antwerpen beheimateten Drogenbande organisiert worden sei. Aus dem Bericht ergeben sich insbesondere, dass der vom Ehemann der Beschwerdeführerin gefahrene Personenwagen am 28. Mai 2024 vom albanischen Staatsangehörigen B.________ in der Tiefgarage einer von den belgischen Strafverfolgungsbehörden überwachten Wohnung in Antwerpen mit dem sichergestellten Heroin "befüllt" worden sei. B.________ sei sodann während der Transportfahrt vor dem Ehemann der Beschwerdeführerin und ihr vorausgefahren, um auf diesem Weg die Grenzübergänge auszukundschaften. Im belgischen Ermittlungsbericht werde zudem festgehalten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mutmasslich zum ersten Mal als Chauffeur benutzt worden sei und gemäss einem Mitglied der Drogenbande als vertrauenswürdig erachtet werde. Ferner bestünden Hinweise, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von C.________, einem weiteren Mitglied der Drogenbande, SIM-Karten erhalten hätten.

3.5. In Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Drogentransport gehabt habe und diesen wissentlich und willentlich zusammen mit ihrem Ehemann unternommen hat, hält die Vorinstanz fest, dass sie insoweit durch den belgischen Ermittlungsbericht nicht zusätzlich belastet werde. Darin werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den Mitgliedern der Drogenbande nicht bekannt gewesen sei. Aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin hätten jedoch mehrere, den dringenden Tatverdacht erhärtende Indizien sichergestellt werden können. So habe eine Auswertung der GPS-Standorte zwischen dem 17. und 29. Mai 2024 (Festnahmedatum) Standorte in Frankreich, Belgien, Deutschland, Dänemark, Schweden und der Schweiz ergeben. Sodann seien auf dem Mobiltelefon auch abfotografierte, in rumänisch verfasste Chatnachrichten abgespeichert gewesen. Der Inhalt der Nachrichten, u.a. "Sä promiji kg" (übersetzt "dass du kg versprichst), "white" oder "vielleicht hat er ausgesagt, dass er Polizistensohn ist", deuteten daraufhin, dass es in diesen Chats um Drogengeschäfte gehe. Zudem habe die Beschwerdeführerin in Antwerpen mehrere Fotos von unbekannten Orten gemacht, wie z.B. einer leeren Sitzbank in einem Park, die im Zusammenhang mit Drogenübergaben stehen könnten.

3.6. Gestützt auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann auf frischer Tat ertappt worden seien, die erklärungsbedürftige Reisetätigkeit zwischen dem 17. und 29. Mai 2024, die Nutzung einer belgischen Rufnummer im eigenen Mobiltelefon kurz vor der Festnahme, dem längeren Aufenthalt in Antwerpen, die verdächtigen Chatnachrichten und die fraglichen Fotoaufnahmen liegen aus Sicht der Vorinstanz mehrere konkrete Verdachtsmomente vor, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin von einem dringenden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgegangen werden kann.

3.7.

3.7.1. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts, indem sie sich auf den Standpunkt stellt, sie habe keinerlei Kenntnis davon gehabt, dass sich im Fahrzeug Heroin befinde und es lägen auch keine konkreten Indizien vor, die ihre Tatbeteiligung belegen könnten. Zur Begründung führt sie hinsichtlich der vorinstanzlich genannten Verdachtsmomente jeweils eine alternative, sie entlastende Interpretation ins Feld. Insoweit mag es zwar zutreffen, dass der Aufenthalt in Antwerpen und an den weiteren, mittels GPS-Daten ermittelten Standorten isoliert betrachtet kein Indiz für eine Beteiligung an einem Drogengeschäft darstellt. Dasselbe gilt für die auf dem Mobiltelefon abgespeicherten Fotografien von Sitzbänken in einem Park. Mit ihren entsprechenden Vorbringen blendet die Beschwerdeführerin indessen die Tatsache aus, dass sie zusammen mit ihrem Ehemann in flagranti beim Drogentransport aufgegriffen wurde, was bei der Beweiswürdigung miteinzubeziehen ist. Unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. E. 3.2 hiervor) ist es namentlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bereits diesen Umstand als ein erhebliches und konkretes Verdachtselement wertet.

3.7.2. Werden die von der Vorinstanz genannten weiteren Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin gestützt auf diese Ausgangslage gewürdigt, verfällt die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung jedenfalls nicht in Willkür, wenn sie die zwischen dem 17. und 29. Mai 2024 ermittelten Standortdaten als erklärungsbedürftige Reiseroute bezeichnet. Nicht zu beanstanden ist es zudem, wenn die Vorinstanz namentlich die Chatnachrichten als weiteres inkriminierendes Element wertet. Bei den Aussagen "dass du kg versprichst" und "white" handelt es sich im vorliegenden Gesamtzusammenhang, in welchem die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann beim Drogentransport aufgegriffen wurden und die Tatbeteiligung einer in Belgien ansässigen Drogenbande unbestritten ist, um Wortmeldungen, die typischerweise bei der Abwicklung von Drogengeschäften verwendet werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Nachrichten auf rumänisch verfasst sind und die Beschwerdeführerin diese Sprache nach ihren eigenen Angaben nicht beherrsche. Der Ehemann der aus Paraguay stammenden Beschwerdeführerin ist Rumäne, weshalb ihr Einwand, sie verstehe kein Rumänisch, vorderhand als unbelegte Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Dies gilt umso mehr, da gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Rumänien liegt. Ferner durfte die Vorinstanz auch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann während der gesamten Transportfahrt und namentlich auch in Antwerpen begleitete, wo das Heroin von den Hintermännern in den Beifahrersitz verbaut wurde, gestützt auf die aktuelle Aktenlage willkürfrei als Indiz für eine Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin werten. Soweit die Beschwerdeführerin insoweit rügt, bei dieser Beurteilung der Vorinstanz müssten sogar minderjährige Kinder und betagte Grossmütter als Mittäter gelten, verliert sie sich in appellatorischer Kritik, was keine Bundesrechtsverletzung zu belegen vermag.

3.8. Zusammengefasst nennt die Vorinstanz mehrere konkrete Verdachtsmomente, die bei gesamtheitlicher Würdigung aller Verdachtsmomente zum aktuellen Stand der Ermittlungen auf eine Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin an den qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelsgesetz hindeuten. Es verletzt daher kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO bejahte.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht in einer letzten Rüge geltend, das Ermittlungstempo der Staatsanwaltschaft werde dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) nicht gerecht. Das Strafverfahren sei nicht mit dem zu erwartenden Tempo vorangetrieben worden. Vielmehr hätten seitens der Staatsanwaltschaft zeitweise gar keine Ermittlungsschritte stattgefunden. Ein solcher Stillstand verletze das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen und ihre Inhaftierung werde dadurch unverhältnismässig, was ihre sofortige Haftentlassung zur Folge haben müsse.

4.2. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 3-4 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten der Betroffenen bzw. ihrer anwaltlichen Vertretung (BGE 117 Ia 372 E. 3; Urteile 1B_592/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.1; 1B_129/2022 vom 29. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen). Zu einer Haftentlassung führt eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen nur dann, wenn sie derart gravierend ist, dass deshalb die Rechtmässigkeit der Haft zu verneinen ist. Dies ist der Fall, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (zum Ganzen BGE 140 IV 74 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.1.2). Haftentlassungen sind mithin die Ausnahme. In der Regel genügt, sofern die Haftgründe in materiell-rechtlicher Hinsicht gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint, die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids. Zudem ist der festgestellten Grundrechtsverletzung im Rahmen der Kostenfolge angemessen Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 118 E. 2.2; Urteil 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.1.2).

4.3. Es kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, das gegen sie und ihren Ehemann geführte Strafverfahren weise keine Komplexität auf. Vielmehr handelt es sich um ein mehrere Länder betreffendes Strafverfahren wegen qualifizierter Drogendelikte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, musste die Staatsanwaltschaft deshalb u.a. auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen den Ermittlungsbericht der belgischen Strafverfolgungsbehörden einholen. Dass dies eine gewisse Zeitspanne in Anspruch nimmt, ist entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin selbsterklärend. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft bis zum Eintreffen des belgischen Ermittlungsberichts und bis zum Vorliegen von dessen Übersetzung während einer gewissen Zeitspanne untätig blieb. Es ist insoweit ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft ihre nächsten Untersuchungsschritte abhängig vom Inhalt der belgischen Strafakten machte, um Leerläufe oder Wiederholungen zu vermeiden. Zudem kann von den Strafverfolgungsbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Verfahren widmen (BGE 130 IV 54 E. 2.3; Urteil 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2). Deshalb sind selbst in einem Fall, in dem sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft befindet, bis zu einem gewissen Grad Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich (Urteil 1B_328/2019 vom 17. Juli 2019 E. 2.2). In Anbetracht dieser Sachumstände kann der Staatsanwaltschaft in der - soweit ersichtlich - seit dem 29. Mai 2024 gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafuntersuchung keine gravierende Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen vorgeworfen werden. Namentlich vermag auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nach ihrer Schlussmitteilung vom 20. Dezember 2024 bis zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde noch keine Anklage erhoben hat, daran nichts zu ändern, nimmt doch auch die Ausarbeitung der Anklageschrift eine gewisse Zeitspanne in Anspruch. Die Rüge, wonach die Untersuchungshaft wegen einer Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen unverhältnismässig geworden sei, ist damit unbegründet.

Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin wird allerdings darauf hingewiesen, dass sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie aufgrund einer Verbesserung ihrer finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Kosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Sandro Horlacher wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Hahn

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