Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_68/2024
Urteil vom 27. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichter Kölz, Hofmann, Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Bonnevie-Svendsen, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, Güterstrasse 33, Postfach, 8001 Zürich.
Gegenstand Amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Dezember 2023 (UP230051-O/U/AEP>SBA).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Körperverletzung. Sie verdächtigt ihn, B.________ am 19. August 2023 im Personenaufzug der Kollektivunterkunft "C.________" nach einem anfänglich verbalen Disput circa drei Mal mit der Faust gegen den Kopf geschlagen zu haben. Der Geschädigte soll dadurch gemäss Notfallbericht des Spitals Wetzikon vom 20. August 2023 eine Nasenbeinfraktur sowie eine Fraktur an der Kieferhöhle erlitten haben.
B.
Am 24. August 2023 wurde A.________ im Beisein seines als Anwalt der ersten Stunde bestellten Verteidigers, Rechtsanwalt Tobias Bonnevie-Svendsen, polizeilich befragt. Dieser ersuchte anlässlich der Einvernahme und gleichentags mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft um Einsetzung als amtlicher Verteidiger. Die Staatsanwaltschaft überwies das Gesuch anschliessend an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung zu befinden. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 wies die Oberstaatsanwaltschaft das Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde mit den Anträgen, Rechtsanwalt Tobias Bonnevie-Svendsen sei als amtlicher Verteidiger rückwirkend ab 24. August 2023 einzusetzen, eventualiter sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Tobias Bonnevie-Svendsen ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen bzw. dieser sei als amtlicher Verteidiger für das Beschwerdeverfahren einzusetzen. Mit Verfügung und Beschluss vom 8. Dezember 2024 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um Gewährung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren sowie die Beschwerde ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, die Verfügung und der Beschluss des Obergerichts vom 8. Dezember 2023 seien aufzuheben und es sei Rechtsanwalt Tobias Bonnevie-Svendsen als sein amtlicher Verteidiger rückwirkend ab dem 24. August 2023 einzusetzen. Eventualiter sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Tobias Bonnevie-Svendsen ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen bzw. dieser sei als amtlicher Verteidiger einzusetzen. A.________ ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers schützte; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte. Das ist bei der Verweigerung der amtlichen Verteidigung der Fall (BGE 140 IV 202 E. 2.2; 133 IV 335 E. 4; je mit Hinweisen; Urteil 7B_633/2023 vom 12. August 2024 E. 1.1). Der Beschwerdeführer, der im Strafverfahren beschuldigt wird und dessen Gesuch um amtliche Verteidigung abgelehnt wurde, ist zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verweigerung der Bestellung einer amtlichen Verteidigung.
3.1. Die Vorinstanz erwägt, entgegen dem Beschwerdeführer liege (derzeit) kein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vor. Bereits im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. August 2024 habe der Notfallbericht des Spitals Wetzikon vorgelegen, welcher über die Verletzungsfolgen der tätlichen Auseinandersetzung beim Geschädigten Aufschluss gebe. Würde die Staatsanwaltschaft gestützt darauf von schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB ausgehen bzw. wäre im für die Beurteilung relevanten Zeitpunkt der Aufbietung des Anwalts der ersten Stunde davon ausgegangen worden, wäre dem Beschwerdeführer eine notwendige Verteidigung beigegeben worden. Damit scheide (derzeit) auch eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB aus.
Zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers sei auch keine amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO geboten. So seien keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht ersichtlich. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt (eine Schlägerei mit mindestens drei Faustschlägen seitens des Beschwerdeführers) sei durchaus einfach gelagert und auch für einen juristischen Laien ohne Weiteres überschaubar und verständlich, sodass sich der Beschwerdeführer dagegen grundsätzlich selber ausreichend zur Wehr setzen könne. Ebenso wenig seien rechtliche Schwierigkeiten auszumachen. Soweit der Beschwerdeführer eine Notwehrsituation geltend mache, seien damit keine rechtlichen Schwierigkeiten verbunden, denen er allein nicht gewachsen wäre. Er sei in der Lage, die Situation, wie sie sich seiner Ansicht nach abgespielt habe, zu schildern und damit den allfälligen Rechtfertigungsgrund ins Verfahren einzubringen. Schliesslich seien auch keine persönlichen Schwierigkeiten erkennbar, aufgrund derer sich eine amtliche Verteidigung aufdrängen würde. Der Beschwerdeführer sei anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 24. August 2023 ohne Weiteres in der Lage, seinen Standpunkt darzulegen. Die sich aus der Fremdsprachigkeit des Beschwerdeführers ergebenden sprachlichen Hindernisse bzw. Verständigungsschwierigkeiten seien problemlos mittels Beizug einer Übersetzerin zu beseitigen.
3.2. Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Über die Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).
Mit Art. 132 StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO ("jedenfalls dann nicht"), folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO bringt durch die Verwendung des Worts "namentlich" ausserdem zum Ausdruck, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweisen; zuletzt Urteil 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1). Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Vertretung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 mit weiteren Hinweisen). Auch familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3 f. mit Hinweisen). Einer allfälligen Fremdsprachigkeit kann mit der Bestellung eines Dolmetschers hinreichend Rechnung getragen werden. Auch vermag der blosse Umstand, dass Laien nicht über dasselbe Fachwissen wie Rechtsanwälte verfügen, die amtliche Verteidigung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen, hat der Gesetzgeber sie doch gerade nicht in allen Fällen der Strafverfolgung vorgesehen (zum Ganzen: Urteil 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1 und 2.3 mit Hinweisen).
3.3. Der Beschwerdeführer kann nichts für seinen Standpunkt gewinnen, wenn er ausführt, die Vorinstanz halte lediglich fest, es liege "derzeit" noch kein Fall notwendiger Verteidigung vor, womit sie selbst in Aussicht stelle, dass dies sich noch ändern könnte. Inwiefern die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens oder auch im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids erfüllt gewesen sein sollen, begründet er jedenfalls nicht näher.
Wie die Vorinstanz nachvollziehbar darlegt, handelt es sich um einen wenig komplexen Tatvorwurf. Dass der Beschwerdeführer alleine nicht fähig gewesen wäre, der polizeilichen Befragung zu folgen beziehungsweise die an ihn gerichteten Fragen angemessen zu beantworten, ist gemäss dem angefochtenen Entscheid nicht ersichtlich. Dafür, dass es während der Einvernahme immer wieder zu Diskussionen und Rückfragen seitens des Beschwerdeführers gekommen sein solle, würden sich aus dem Einvernahmeprotokoll - wie der Beschwerdeführer selber einräume - keine Hinweise ergeben. Ebenso wenig habe er im Rahmen der Einvernahme Erinnerungslücken in Bezug auf den vorgeworfenen Sachverhalt geltend gemacht beziehungsweise wären solche aufgrund seiner Aussage auszumachen. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, geht nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Beschluss hinaus. Inwiefern der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht insgesamt besondere Schwierigkeiten bieten sollte, ist auch nicht ersichtlich. Am Ganzen ändert schliesslich nichts, dass sich die fallführende Assistenz-Staatsanwältin gegenüber dem Staatsanwalt für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft zu Gunsten der Bestellung einer amtlichen Verteidigung ausgesprochen hatte. Damit braucht auch nicht beurteilt zu werden, ob die in Art. 132 Abs. 3 StPO genannten Schwellenwerte erreicht sind. Die Vorinstanz verletzt nicht Bundesrecht, wenn sie die Gewährung der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers derzeit als nicht geboten erachtet.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz hätte ihm für das (kantonale) Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung gewähren müssen.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erstreckt sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren. In solchen Verfahren fällt - jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt - einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht. So ist es zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus (zum Ganzen: Urteil 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 mit Hinweisen).
4.2. Die Vorinstanz hält fest, der Standpunkt des Beschwerdeführers erweise sich offensichtlich als unbegründet, weshalb sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erweise. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden, weshalb die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und der Staatsanwaltschaft See/Oberland schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler