Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_256/2025
Urteil vom 11. April 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.
Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 3. März 2025 (BKBES.2025.16).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt ein Strafverfahren gegen A._ _______ wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, Sachentziehung, Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise und rechtswidrigen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht. Sie wirft ihr vor, unrechtmässig Kurzarbeitsentschädigungszahlungen beansprucht zu haben, insbesondere indem sie solche Zahlungen für Personen beantragt habe, die bei den betreffenden Gesellschaften teilweise gar nicht angestellt gewesen sein sollen. So soll sie im Namen der B.________ GmbH unrechtmässig einen Betrag von Fr. 80'891.30, im Namen der C.________ GmbH unrechtmässig einen Betrag von Fr. 72'004.50, und im Namen des Einzelunternehmens D._ _______ unrechtmässig einen Betrag von Fr. 41'984.50 beantragt und erhalten haben. Im Namen der B._ _______ GmbH habe sie zudem für mehrere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber der öffentlichen Arbeitslosenkasse zu hohe Lohnsummen angegeben, wodurch diese unrechtmässig Gelder in der Höhe von Fr. 17'665.05 erhalten hätten. Ferner soll sie im Namen der C._ _______ GmbH unrechtmässig Covid-Kredit-Gelder in der Höhe von Fr. 36'000.-- beansprucht haben. Zudem habe sie bei Banken für Dritte unrechtmässig Kleinkredite erlangt. Für diese Taten soll sie inhaltlich unwahre Dokumente (wie Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge und Stundenerfassungen) erstellt oder bei der Erstellung solcher Dokumente mitgewirkt haben. Überdies soll A._ _______ verschiedenen Personen gefälschte Pässe oder Identitätskarten verschafft haben, um diesen die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt zu erleichtern. Schliesslich soll sie auch für diverse Unternehmungen und Privatpersonen administrative Arbeiten erledigt haben, obschon sie eine Invaliditätsrente erhalte, weshalb der Verdacht bestehe, dass sie unrechtmässig IV-Gelder beziehe.
B.
A._ _______ wurde am 16. Januar 2024 festgenommen und mit Entscheid vom 19. Januar 2024 für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft versetzt. Das Haftgericht des Kantons Solothurn verlängerte die Haft in der Folge mehrmals, zuletzt mit Verfügung vom 16. Januar 2025 bis am 9. Juli 2025. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies die von A._ _______ dagegen eingereichte Beschwerde mit Beschluss vom 3. März 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A._ _______, der Beschluss vom 3. März 2025 sei aufzuheben und sie sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Entlassung unter der Verhängung von Ersatzmassnahmen "wie Sicherheitsleistung, Deponierung von Schriften, Meldepflichten, EM etc." zu gewähren. Subeventualiter sei die Entlassung unter Zurückweisung an die Vorinstanz zur Verhängung von Ersatzmassnahmen im Sinne der Erwägungen zu gewähren. Subsubeventualiter sei der Beschluss vom 3. März 2025 aufzuheben und die Verlängerung der Untersuchungshaft auf drei Monate, bis Mitte April 2025, zu reduzieren. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihr ferner Fürsprecher Manuel Rohrer "als amtliche Verteidigung" beizuordnen und das Honorar entsprechend der einzureichenden Honorarnote festzusetzen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde in Strafsachen sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Die Vorinstanz hat sich mit Eingabe vom 27. März 2025 vernehmen lassen und auf den angefochtenen Entscheid verwiesen. Die Beschwerdeführerin hat am 7. April 2025 repliziert.
Erwägungen:
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und befindet sich nach wie vor in Haft. Sie hat folglich ein aktuelles und rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3.1. Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist. Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen vorliegen. Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. So ist im Laufe des Strafverfahrens ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich sein (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteil 7B_917/2024 vom 6. September 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Entscheid zur Begründung des dringenden Tatverdachts im Wesentlichen auf die früheren Entscheide des Haftgerichts des Kantons Solothurn sowie auf ihre eigenen in dieser Sache ergangenen Haftentscheide vom 26. August 2024 und 2. Dezember 2024:
Das Haftgericht erwägt in seiner Verfügung vom 19. Januar 2024, es sei unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin nicht um die Unrechtmässigkeit der beantragten Kurzarbeitsentschädigungen gewusst haben wolle. Sie habe sich in den Büroräumlichkeiten der B._ _______ GmbH aufgehalten und ausgesagt, dass sie die in den Kurzarbeitsentschädigungsanträgen erwähnten Personen (teilweise) "vom Sehen her" kennen würde. Zudem seien ihre Aussagen betreffend die Frage, wer für die Kurzarbeitsentschädigungen verantwortlich gewesen sei, nicht kongruent. Aus den Akten gehe hervor, dass sie für die B._ _______ GmbH, für die C._ _______ GmbH und für die D._ _______ die entsprechenden Anträge ausgefüllt und zusammen mit den nötigen Unterlagen eingereicht habe, die dafür nötige Korrespondenz geführt habe und gegen aussen als Verantwortliche für Kurzarbeitsentschädigung aufgetreten sei. Aus dem Entscheid vom 16. Januar 2025 des Haftgerichts geht ferner hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von sichergestellten Dokumenten neu auch dringend verdächtigt werde, für die Gesellschaften E._ _______ GmbH und F._ _______ GmbH unrechtmässig Kurzarbeitszeitentschädigungen bezogen zu haben. Betreffend den Vorwurf der Fälschung von Pässen und Identitätsausweisen und Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts verweist das Haftgericht in der Verfügung vom 19. Januar 2024 insbesondere auf die Aussagen von H._ _______, wonach die Beschwerdeführerin ihm den gefälschten Pass besorgt und ihm mitgeteilt haben soll, sie habe das schon für zwanzig Personen gemacht. Bezüglich des Vorwurfs des unrechtmässigen Bezugs von IV-Geldern hält die Vorinstanz im selben Entscheid fest, die zuständigen Behörden seien davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ein Jahreseinkommen von Fr. 22'286.-- erarbeiten könne. Das Geld, das in den Jahren 2021, 2022 und 2023 auf ihr Konto geflossen sei, habe diesen Betrag aber um ein Vielfaches übertroffen. Ihr hätte - so das Haftgericht - klar sein müssen, dass sie weitaus mehr einnehme als Fr. 22'286.-- und dies Einfluss auf ihre IV-Rente habe, weshalb sie verpflichtet gewesen wäre, dies zu melden. Die Vorinstanz fasst im angefochtenen Entscheid zusammen, insgesamt bleibe der dringende Tatverdacht unter Berücksichtigung der bisherigen begründeten Eingaben der Staatsanwaltschaft, der Entscheide des Haftgerichts, ihrer eigenen früheren Entscheide und der Verfahrensakten nicht nur bestehen, sondern habe sich weiter erhärtet. Der allgemeine Haftgrund sei damit noch immer gegeben.
3.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht: Sie moniert, die anfänglich von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Annahmen "von Dutzenden von Fällen" hätten bislang weder durch Beweise noch substantielle Ermittlungsergebnisse gestützt werden können und der dringende Tatverdacht sei in den letzten Monaten immerzu entkräftet worden. Die Beschwerdeführerin belegt diese Behauptung, die sämtlichen bisher ergangenen Entscheiden des Haftgerichts und der Vorinstanz widerspricht, in keiner Weise. Auch soweit sie weiter behauptet, die Staatsanwaltschaft habe verschiedene Verfahren von ihrem Strafverfahren abgetrennt, was zeige, dass "weniger [gegen sie] in der Hand gehalten" werde, als anfangs gedacht, kann ihr nicht gefolgt werden, können Verfahren doch aus rein sachlichen und organisatorischen Gründen getrennt werden (vgl. Art. 30 StPO). Mit ihrer appellatorischen Kritik vermag die Beschwerdeführerin keine Bundesrechtsverletzung darzutun. Es ist von einem dringenden Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin auszugehen.
4.1. Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn ein besonderer Haftgrund vorliegt, etwa wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a). Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte voraus und darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen).
4.2. Die Vorinstanz bejaht im angefochtenen Entscheid Fluchtgefahr und verweist diesbezüglich auf ihren Entscheid vom 2. Dezember 2024, der wiederum auf den Beschluss der Vorinstanz vom 26. August 2024 verweist. Sie erwägt, die Beschwerdeführerin stehe im Verdacht, sich mindestens eine fiktive Persönlichkeit mit dem Namen G._ _______ erschaffen zu haben. Für die Beschwerdeführerin sei es aufgrund ihrer zahlreichen Kenntnisse hinsichtlich "Behördengängen", Dokumentfälschungen und Sprachen ein Leichtes, erneut eine fiktive Persönlichkeit zu erschaffen und damit im (nahen) Ausland oder Inland unterzutauchen. Der Kontakt zu ihrer in der Schweiz lebenden Tochter liesse sich auch nach einer Flucht mit modernen Kommunikationsmitteln pflegen. Die Vorinstanz verweist zudem auf die drohende mehrjährige Freiheitsstrafe als Fluchtanreiz. Ferner erwägt sie, der an einer schweren Krankheit leidenden Beschwerdeführerin wäre es "unter Vornahme entsprechender Vorkehrungen" möglich, sich in der Schweiz auch nach einem Untertauchen medizinisch behandeln zu lassen. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass sie im (nahen) Ausland ihre Krankheit behandeln lassen könne. Des Weiteren habe sie keinen wirtschaftlichen Bezug mehr zur Schweiz, da ihre gesamte berufliche Existenz im Fokus der Strafverfolgungsbehörden stehe.
4.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Vorinstanz Fluchtgefahr bejaht. Sie macht geltend, entgegen der Vorinstanz bestehe keine "erdrückende Beweislage", weshalb sie nicht von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ausgehen müsse. Zudem habe die Vorinstanz erneut ihren gesundheitlichen Zustand unbeachtet gelassen, obwohl sich dieser eindeutig "fluchtbeeinträchtigend" auswirke. Es sei zwar grundsätzlich nicht falsch, dass weder der gesundheitliche noch der familiäre "Aspekt" für sich alleine genügen würde, um den bestehenden Haftgrund der Fluchtgefahr entfallen zu lassen, wie die Vorinstanz erwäge, es sei nämlich stets eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Die Vorinstanz unterlasse es aber, alle Faktoren einer gesamtheitlichen Würdigung zu unterstellen. Die familiären Bindungen, gesundheitlichen Einschränkungen und das nunmehr jahrelange Verfahren seien alles Faktoren, die nur einen Schluss zuliessen, nämlich dass keine Fluchtgefahr bestehe.
4.4. Diese Kritik dringt nicht durch: Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin serbische Staatsbürgerin ist und über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt und dass zahlreiche Betreibungen und Verlustscheine gegen sie bestehen. Ihre finanzielle und wirtschaftliche Situation ist demnach ungünstig. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, droht ihr eine mehrjährige Freiheitsstrafe, was einen Fluchtanreiz darstellt. Ferner wird sie unter anderem verdächtigt, mehreren Personen gefälschte Pässe oder Identitätskarten verschafft zu haben. Zudem soll sie für sich selbst unter dem Namen G._ _______ eine fiktive Identität erschaffen haben, worauf die Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 26. August 2024 ausführlich eingeht (siehe dort E. 5.3 f.) und was von der Beschwerdeführerin jedenfalls im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr in Abrede gestellt wird. Die Vorinstanz durfte diese Vorwürfe bei der Beurteilung des Fluchtrisikos zu Ungunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigen. In ihrer Gesamtheit lassen diese Umstände auf eine hohe Fluchtgefahr schliessen. Dass die Beschwerdeführerin eine erwachsene Tochter hat, die Schweizerin ist und in der Schweiz lebt, und dass sie offenbar an einer schweren Autoimmunerkrankung (Lupus) leidet, vermag die grundsätzlich hohe Fluchtgefahr nicht entscheidend genug abzuschwächen. Die Beschwerdeführerin geht auf diese die Fluchtgefahr herabsetzenden Umstände auch gar nicht substanziiert ein; vielmehr erschöpft sich ihre Beschwerde auch hier in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Insbesondere legt sie nicht dar, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie sich auch nach einem Untertauchen oder einer Flucht im In- oder Ausland medizinisch behandeln lassen könnte, unzutreffend sein soll. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen keine Bundesrechtsverletzung darzulegen vermag, ist von Fluchtgefahr auszugehen. Damit kann offenbleiben, wie es sich mit der von der Vorinstanz ebenfalls bejahten Kollusionsgefahr verhält.
5.1. S trafprozessuale Haft muss verhältnismässig sein (siehe Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Sie darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
5.2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips rügt und geltend macht, die Vorinstanz hätte Ersatzmassnahmen anstelle von Haft anordnen sollen, kann ihr nicht gefolgt werden: Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene zeitlich unbeschränkte Schriftensperre eignet sich - angesichts der Vorwürfe der Urkundenfälschung und Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise und rechtswidrigen Aufenthalts - nicht, um die Fluchtgefahr massgeblich zu reduzieren. Da somit keine mildere Massnahme anstelle von Haft in Betracht fällt, verletzt die Vorinstanz das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht, indem sie die Haft aufrechterhält.
6.1. Das sich aus Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO ergebende Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben. Es ist verletzt, wenn die Strafbehörde über mehrere Monate hinweg im Verfahren untätig gewesen ist und das Verfahren respektive einen Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abschliessen können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit. Den Strafbehörden steht bei der zeitlichen Priorisierung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteil 7B_484/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 3-4 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten der betroffenen Person beziehungsweise ihrer anwaltlichen Vertretung (BGE 117 Ia 372 E. 3a; Urteil 7B_69/2025 vom 10. Februar 2025 E. 4.2 mit Hinweisen).
6.2. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, sie sei bereits eineinhalb Jahren inhaftiert, was auf die unnötig langwierige Verfahrensführung zurückzuführen sei. Sie wirft der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen vor, sie würde Personen nicht innert angemessener Frist einvernehmen, IP-Adressen könnten aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr ermittelt werden, obwohl dies bei rascheren Ermittlungshandlungen problemlos möglich gewesen wäre, und sie würde edierte Unterlagen monatelang "unberührt" liegen lassen. Für den Fall, dass sie nicht sofort aus der Haft entlassen werde, beantrage sie angesichts der Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes eine Beschränkung der Untersuchungshaft bis maximal Mitte April 2025.
6.3. Die Rüge ist unbegründet: Die Beschwerdeführerin befand sich, als der angefochtene Entscheid gefällt wurde, gemäss den Feststellungen der Vorinstanz nicht eineinhalb Jahre, sondern seit einem Jahr und eineinhalb Monaten in Haft. Sie macht keine Überhaft geltend und räumt in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht ein, dass dieses Strafverfahren "wohl eines der aufwändigeren" sei. Dies trifft - insbesondere angesichts der Vielzahl der Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin, der zahlreichen in die untersuchten Vorgänge involvierten Personen und der neu aufgetauchten Tatverdachte - zu. Die Beschwerdeführerin bestätigt auch, dass die Staatsanwaltschaft seit der letzten Haftverlängerung am 1. Oktober, 25. und 26. November und 5. Dezember 2024 Einvernahmen durchgeführt hat. Sie vermag bei dieser Sachlage keine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen darzutun. Im Übrigen wird das Sachgericht beurteilen müssen, ob der Beschleunigungsgrundsatz durch die lange Dauer des Strafverfahrens verletzt wurde.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin ersucht sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht. Das Gesuch ist gutzuheissen, da die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene pauschale Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin wird allerdings darauf hingewiesen, dass sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie aufgrund einer Verbesserung ihrer finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Fürsprecher Manuel Rohrer wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, und dem Haftgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern