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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_289/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_289/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
24.04.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_289/2025

Urteil vom 24. April 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Schurtenberger.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern,

Bundesstrafgericht, Strafkammer, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona.

Gegenstand Verlängerung der Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 25. März 2025 (BH.2025.2).

Sachverhalt:

A.

Die Bundesanwaltschaft führte eine Strafuntersuchung gegen den gambischen Staatsangehörigen A.________ wegen des Verdachts von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Dieser wurde am 26. Januar 2017 in der Schweiz verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft, die jeweils nach gerichtlichen Haftprüfungen verlängert wurde (vgl. zuletzt das Urteil 7B_411/2024 vom 25. April 2024).

B.

Mit Urteil vom 15. Mai 2024 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A.________ der mehrfachen vorsätzlichen Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB), der mehrfachen Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) sowie der mehrfachen Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2'667 Tagen. Zudem sprach sie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren aus. Mit Beschluss vom 14. Februar 2025 verlängerte die Strafkammer die gegen A.________ angeordnete Sicherheitshaft (erneut) bis am 30. April 2025. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 25. März 2025 ab. Mit gleichem Beschluss wies sie das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ab und auferlegte ihm Gerichtsgebühren von Fr. 2'000.--.

C.

Mit Eingabe vom 1. April 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Zudem sei die Sache zu neuer Entscheidung betreffend die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und die diesbezügliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren. Die Vorinstanz und die Strafkammer haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Bundesanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 4. April 2025 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Stellungnahme vom 8. April 2025.

Erwägungen:

Der angefochtene Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts betrifft einen Entscheid um Verlängerung der Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil (Art. 231 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. und insbesondere Art. 79 BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.

Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a; sog. Fluchtgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr, was vor Bundesgericht nicht beanstandet wird.

Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 und Art. 84 Abs. 4 StPO).

3.1. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind insoweit namentlich die Schwere des Tatvorwurfs und die Komplexität des Sachverhalts (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; je mit Hinweisen). Zu beachten ist insbesondere auch, dass das Strafverfahren vordringlich durchzuführen ist, wenn sich die beschuldigte Person - wie vorliegend - in Haft befindet (Art. 5 Abs. 2 StPO). Diese Vorgaben sind für die Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 und 15 ff. StPO) und die Gerichte (Art. 13 und 18 ff. StPO) gleichermassen verbindlich (Urteil 7B_211/2024 vom 31. Mai 2024 E. 2.1 mit Hinweis).

Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt indessen lediglich dann zur Haftentlassung, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft gesamthaft in Frage zu stellen. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren nunmehr wie für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich geboten voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2; 137 IV 118 E. 2.2; 137 IV 92 E. 3.1; 136 I 274 E. 2.3). Darüber hinaus ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt, nicht im Haftverfahren zu prüfen, sondern durch die Sachgerichte zu beurteilen (vgl. BGE 140 IV 74 E. 3.2; Urteile 7B_256/2025 vom 11. April 2025 E. 6.3; 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.4.4).

3.2. Die Vorinstanz erwägt dazu insbesondere, der vom Beschwerdeführer monierte Umstand, dass seit seiner Festnahme vom 26. Januar 2017 immer noch kein begründetes erstinstanzliches Urteil vorliege, lasse für sich allein betrachtet die Haftdauer nicht als unverhältnismässig erscheinen, sondern betreffe die Gesamtdauer des Verfahrens. Darauf beschränkte Rügen seien gegebenenfalls im Berufungsverfahren vorzubringen. Das erstinstanzliche Urteil sei am 15. Mai 2024 gefällt und eröffnet worden, wobei die schriftliche Begründung jedoch noch ausstehend sei. Bei Art. 84 Abs. 4 StPO, der die Fristen für die schriftliche Begründung des Urteils regle, handle es sich jedoch um eine Ordnungsvorschrift. Deren Nichteinhaltung könne zwar ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein, stelle aber nicht zwingend eine solche dar. Zu berücksichtigen sei insbesondere der Umfang und die Komplexität der Sache. Es sei gerichtsnotorisch, dass es sich vorliegend um einen aussergewöhnlich komplexen Straffall handle. Vor diesem Hintergrund könne aus dem Umstand, dass die schriftliche Begründung des Urteils vom 15. Mai 2024 anstelle der gesetzlich vorgesehenen 60 bzw. 90 Tage bereits rund 10 Monate in Anspruch genommen habe und damit die in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Fristen überschritten worden seien, jedenfalls keine besonders schwer wiegende Verfahrensverzögerung gesehen werden. Dies gelte auch für den Umstand, dass seit der Festnahme des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2017 noch immer kein begründetes erstinstanzliches Urteil vorliege. Ausserdem habe das erstinstanzliche Gericht festgehalten, dass das schriftlich begründete Urteil kurz vor Abschluss stehe und spätestens Ende April 2025 versendet werde. Damit gebe es keine ausreichenden Hinweise für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, die für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Sicherheitshaft von Belang sein könnte.

3.3. Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass unter Umständen auch eine übermässige Gesamtdauer des Strafverfahrens eine im Haftverfahren zu berücksichtigende Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen könnte. Die von ihm beantragte Haftentlassung kommt indessen nach der zitierten Rechtsprechung nur dann in Frage, wenn nicht nur eine (besonders) schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, sondern die Strafbehörden zudem - nach wie vor - nicht gewillt oder in der Lage scheinen, das Verfahren nunmehr wie geboten voranzutreiben.

Dies ist vorliegend, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht der Fall: Das erstinstanzliche Gericht hat am 15. Mai 2024 ein Urteil in der Sache gefällt. Zwar ist die schriftliche Begründung dieses Urteils entgegen Art. 84 Abs. 4 StPO nun seit mehr als zehn Monaten ausstehend. Dies vermag, angesichts der aussergewöhnlichen Komplexität des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach dem Weltrechtsprinzip (Art. 264a Abs. 1 und Art. 264m Abs. 1 StGB), aber - wenn überhaupt - jedenfalls keine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen. Dies gilt umso mehr, als die Ausfertigung der schriftlichen Begründung des Urteils anscheinend unmittelbar bevorsteht und die Strafbehörden damit klar zum Ausdruck bringen, um die Fortsetzung des Verfahrens bemüht zu sein. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, die Ausfertigung könne sich jederzeit erneut verzögern, kann er daraus nichts für seinen Standpunkt ableiten. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nichts zu ändern. Im von ihm erwähnten Entscheid des EGMR Bara und Kola gegen Albanien vom 12. Oktober 2021 (Nr. 43391/18 und 17766/19), wonach sich die streitige gesamthafte Verfahrensdauer von knapp 10 Jahren über sämtliche Instanzen im Fall "Kola" als konventionswidrig erweise (§§ 89 und 97), wird deutlich darauf hingewiesen, dass das zu beurteilende Verfahren vom EGMR als nicht besonders komplex ("not particularly complex") erachtet wird (§ 90). Vorliegend wird es Aufgabe der in der Sache urteilenden Gerichte sein, die Rechtsfolgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots - sollten sie zur Auffassung gelangen, eine solche liege tatsächlich vor - zu beurteilen.

3.4. Schliesslich ist auch der sinngemässe Einwand des Beschwerdeführers unbegründet, selbst wenn die Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht derart gravierend sei, dass sie seine sofortige Haftentlassung unmittelbar zur Folge habe, so führe sie doch zu einer derartigen Reduktion der Strafe, dass sich die Haft im Ergebnis als übermässig und damit unverhältnismässig erweise. Der Beschwerdeführer wurde vor erster Instanz zu 20 Jahren Gefängnis verurteilt und befindet sich seit etwas mehr als acht Jahren in Haft. Selbst wenn die zuständigen Sachgerichte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots feststellen sollten, droht unter den gegebenen Umständen aktuell keine Überhaft.

Der Beschwerdeführer rügt weiter, sowohl die in diesem Verfahren urteilenden Mitglieder der Strafkammer als auch der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts würden sich als befangen erweisen.

4.1. Soweit der Beschwerdeführer die Befangenheit der Mitglieder der Strafkammer des Bundesstrafgerichts geltend macht, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig ist (statt vieler Urteil 1B_174/2022 vom 17. August 2022 E. 3.1). Die Frage nach der Befangenheit der Mitglieder der Strafkammer ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Vielmehr ergingen dazu mehrere selbständige Zwischenentscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (zuletzt Beschluss BB.2025.9 vom 5. März 2025), gegen welchen die Beschwerde an das Bundesgericht gesetzlich ausgeschlossen ist (Art. 79 BGG). Die entsprechenden Vorbringen erweisen sich im beschwerdegegenständlichen Haftprüfungsverfahren als von vornherein unzulässig.

4.2. Soweit der Beschwerdeführer die Befangenheit der Mitglieder der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geltend macht, die er mit angeblichen internen Hierarchien innerhalb des Bundesstrafgerichts begründet, so erweisen sich die entsprechenden Vorbringen ebenfalls als unzulässig. Ausstandsgesuche sind nach Art. 58 Abs. 1 StPO "ohne Verzug" zu stellen, ansonsten der Anspruch grundsätzlich als verwirkt gilt (statt vieler Urteil 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1). Es verstösst gegen Treu und Glauben, einen bereits bekannten Ausstandsgrund wie vorliegend erst bei ungünstigem Verlauf des Verfahrens vorzubringen (vgl. statt vieler Urteil 7B_249/2024 vom 19. Juni 2024 E. 2.4). Der Beschwerdeführer wäre gehalten gewesen, die von ihm genannten Ausstandsgründe bereits im Verfahren vor der Vorinstanz anzurufen, wobei diesfalls die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts über sein Gesuch hätte entscheiden müssen (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Zum anderen erweisen sich diese vor Bundesgericht erstmals geltend gemachten Vorbringen bereits aufgrund von Art. 99 Abs. 1 BGG als unzulässig.

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Angesichts der klaren und konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, auf die sich der angefochtene Beschluss stützt, erweist sich die Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie davon ausgeht, die bei ihr erhobene Beschwerde erweise sich als aussichtslos.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er beantragt indessen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht. Diese setzt jedoch insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 64 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 79 BGG
  • Art. 81 BGG
  • Art. 99 BGG

BV

  • Art. 29 BV

EMRK

  • Art. 5 EMRK
  • Art. 6 EMRK

StGB

  • Art. 264a StGB
  • Art. 264m StGB

StPO

  • Art. 5 StPO
  • Art. 12 StPO
  • Art. 13 StPO
  • Art. 15 StPO
  • Art. 18 StPO
  • Art. 58 StPO
  • Art. 59 StPO
  • Art. 84 StPO
  • Art. 221 StPO
  • Art. 231 StPO
  • Art. 237 StPO

Gerichtsentscheide

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