Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_214/2025, 7B_429/2025
Urteil vom 9. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte A.A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, Beschwerdeführerin,
gegen
7B_214/2025
und
7B_429/2025 C.________, Leitender Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni, Beschwerdegegner 3.
Gegenstand 7B_214/2025 Einstellung des Strafverfahrens,
7B_429/2025 Ausstand,
Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 31. Januar 2025 (51/2024/9/D) und vom 25. März 2025 (95/2024/19/F).
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 stellte die Allgemeine Abteilung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigter oder Beschwerdegegner 2) geführte Strafverfahren wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Schändung, begangen zum Nachteil von A.A.________ in der Nacht vom 16. auf den 17. Dezember 2021, ein.
B.
B.a. Die von A.A.________ am 25. Januar 2024 gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 31. Januar 2025 ab (Dispositiv-Ziffer 1). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Vertretung für das Beschwerdeverfahren durch Rechtsanwältin Anna Zimmermann, welche A.A.________ ursprünglich vertreten hatte, hiess das Obergericht gut (Dispositiv-Ziffer 2). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Vertretung für das Beschwerdeverfahren durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, welcher A.A.________ neu vertritt, wies das Obergericht hingegen ab (Dispositiv-Ziffer 3). Schliesslich entschied es über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 4-6).
B.b. Dagegen gelangte A.A.________ am 6. März 2025 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Verfahren 7B_214/2025). Sie beantragte, Dispositiv-Ziffer 1 des obergerichtlichen Entscheids vom 31. Januar 2025 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Angelegenheit an einen ausserkantonalen Staatsanwalt zu übertragen und diesen anzuweisen, Anklage zu erheben. Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und Rechtsanwalt Philip Stolkin sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen und entsprechend zu entschädigen. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, weitere Untersuchungen vorzunehmen. A.A.________ beantragte ausserdem, ihr sei für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Philip Stolkin als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Am 11. März 2025 reichte A.A.________ im Verfahren 7B_214/2025 eine korrigierte Version ihrer Beschwerde ein.
C.
C.a. Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 stellte A.A.________ ein Ausstandsgesuch gegen den Leitenden Staatsanwalt C.________ (nachfolgend: Leitender Staatsanwalt oder Beschwerdegegner 3).
Mit Entscheid vom 25. März 2025 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Die Kosten des Ausstandsverfahrens auferlegte es A.A.________ (Dispositiv-Ziffer 2). Eine Parteientschädigung sprach es nicht zu (Dispositiv-Ziffer 3).
C.b. Dagegen gelangte A.A.________ am 9. Mai 2025 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Verfahren 7B_429/2025). Sie beantragte, Dispositiv-Ziffer 1 des obergerichtlichen Entscheids vom 25. März 2025 sei aufzuheben und der Leitende Staatsanwalt sei in den Ausstand zu versetzen. Unter Aufhebung der entsprechenden Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Entscheids seien die Kosten des Ausstandsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen und ihr sei eine Parteientschädigung auszurichten. Eventualiter sei der obergerichtliche Entscheid vom 25. März 2025 aufzuheben und die Vorinstanzen seien anzuweisen, den Leitenden Staatsanwalt in den Ausstand zu versetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte A.A.________ die Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren 7B_214/2025. Schliesslich ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt Philip Stolkin für das bundesgerichtliche Verfahren.
D.
D.a. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen und Vernehmlassungen zu den Beschwerden eingeholt.
D.b. Im Verfahren 7B_214/2025 hat der Beschwerdegegner 2 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Obergericht beantragt mit Eingabe vom 11. April 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft ersucht (innert erstreckter Frist) mit Eingabe vom 27. Mai 2025 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A.A.________ hat mit Eingabe vom 16. Juni 2025 repliziert. Die Replik wurde den anderen Parteien am 25. Juni 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. A.A.________ hat am 24. Juli 2025 und am 14. November 2025 weitere Eingaben eingereicht, die den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. Dazu hat der Beschwerdegegner 2 mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 (Eingangsdatum) repliziert. Die Replik ist am 10. Dezember 2025 den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt worden. A.A.________ hat mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 zur genannten Replik Stellung genommen. Diese Eingabe ist den anderen Parteien am 29. Dezember 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt worden.
D.c. Im Verfahren 7B_429/2025 hat das Obergericht auf eine Vernehmlassung verzichtet und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdegegner 3 beantragt (innert erstreckter Frist) mit Eingabe vom 8. September 2025, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen. Zudem ersucht er um Abweisung des Antrags auf Verfahrensvereinigung und Aktenbeizug. Diese Eingaben wurden am 12. September 2025 den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. A.A.________ hat mit Eingabe vom 4. November 2025 (innert erstreckter Frist) repliziert. Diese Replik wurde am 6. November 2025 den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 14. November 2025 hat A.A.________ eine weitere Stellungnahme eingereicht, die den anderen Parteien am 21. November 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist.
Erwägungen:
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; Urteil 7B_1181/2025 und 7B_1182/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 1.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners 3 erfüllt, da die Verfahren 7B_214/2025 und 7B_429/2025 in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen. Es rechtfertigt sich deshalb, diese Verfahren antragsgemäss zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 IV 98 E. 1; 150 IV 103 E. 1).
2.1. Der angefochtene Entscheid im Verfahren 7B_214/2025 bestätigt, dass das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren eingestellt wird. Es handelt sich um einen verfahrensabschliessenden (Art. 90 BGG), letztinstanzlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG).
2.2.
2.2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als solche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 148 IV 256 E. 3.1; 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).
2.2.2. Richtet sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme oder die Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. oben E. 2 Ingress), aber ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Die Privatklägerschaft muss die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern. Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Dies kann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteile 7B_1212/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 3.1; 7B_878/2025 vom 17. November 2025 E. 2.1; 7B_119/2025 vom 11. April 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen).
2.2.3. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Privatklägerin teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Sie beruft sich zwar auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, legt jedoch nicht dar, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken sollte. Damit kommt sie den dargelegten Begründungsanforderungen nicht nach. Ungeachtet dessen ist das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses der Beschwerdeführerin in Anwendung der dargelegten Ausnahmeregel (vgl. oben E. 2.2.2) zu bejahen. Aufgrund der Natur der im Raum stehenden strafrechtlichen Vorwürfe ist nämlich offensichtlich, dass sich der angefochtene Entscheid auf Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerin auswirken kann. Auf die Beschwerde im Verfahren 7B_214/2025 ist demnach unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
2.2.4. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde im Verfahren 7B_214/2025, soweit die Beschwerdeführerin darin die Übertragung der Angelegenheit an einen ausserkantonalen Staatsanwalt beantragt. Dieser Antrag bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids in diesem Verfahren (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG).
2.3. Beim angefochtenen Entscheid im Verfahren 7B_429/2025 handelt es sich um einen selbstständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG) Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Rahmen eines Strafverfahrens (Art. 78 Abs. 1 BGG). Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde im Verfahren 7B_429/2025 ist demnach unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ebenfalls einzutreten.
2.4. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist grundsätzlich innert einer Frist von 30 Tagen zu erheben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Innert dieser Frist ist sie mit einem Antrag sowie der vollständigen Begründung zu versehen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (vgl. Art. 43 BGG) ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Fristablauf nicht zulässig (BGE 148 V 174 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_37/2025 vom 27. November 2025 E. 1; 6B_1335/2023 vom 20. März 2025 E. 5).
Die im Verfahren 7B_214/2025 am 11. März 2025 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte korrigierte Version der Beschwerdeschrift ist folglich unbeachtlich.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Verfahren 7B_214/2025 die Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahmen von D., E., F., G.A. und H.________. Sie bringt vor, die genannten Personen seien zu Unrecht als Auskunftspersonen statt als Zeugen beziehungsweise Zeuginnen einvernommen worden.
3.2. Verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, können nach dem Grundsatz der formellen und materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden (Urteile 6B_524/2025 vom 6. August 2025 E. 2.1; 7B_1042/2023 vom 30. April 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.3. Die Frage der Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahmen der oben genannten Personen bildet nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids vom 31. Januar 2025. Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht weder geltend, ihre Kritik bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht zu haben, noch legt sie dar, weshalb dies nicht möglich gewesen sein soll. Auch wirft sie der Vorinstanz keine diesbezügliche Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Die Beschwerdeführerin hat insofern den kantonalen Instanzenzug nicht ausgeschöpft. Auf diese Rüge ist folglich nicht einzutreten.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Verfahren 7B_214/2025 eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Replikrechts und der Offizialmaxime. Sie wirft der Vorinstanz vor, ihre Replik vom 15. August 2024 zu Unrecht nicht berücksichtigt zu haben.
4.2. Die Vorinstanz erwägt im Entscheid vom 31. Januar 2025, die Beschwerdeführerin habe am 15. August 2024 von ihrer neuen, frei gewählten Rechtsvertretung eine 64-seitige Replik einreichen lassen. Diese Eingabe sei fünf Monate nach der letzten Stellungnahme des Beschuldigten erfolgt, welche der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 14. März 2024 zugestellt worden sei.
Ob diese Eingabe innert der Replikfrist erfolgt sei, lässt die Vorinstanz offen. Sie hält fest, die als Replik bezeichnete Eingabe nehme lediglich auf einer knappen halben Seite Bezug auf die (letzte) Stellungnahme des Beschuldigten vom 11. März 2024. Darin führe der Rechtsvertreter aus, dass der Beschuldigte im Wesentlichen auf die Begründung in der Einstellungsverfügung verweise, weshalb dessen Ausführungen nichts Zusätzliches zur Stützung der Einstellungsverfügung beizutragen vermöchten. Die als Replik bezeichnete Eingabe ist gemäss der Vorinstanz im Übrigen - abgesehen von den Ausführungen zum Ausstandsgesuch, das zuständigkeitshalber überwiesen worden sei, sowie vom Antrag auf Verfahrensvereinigung, der an die Staatsanwaltschaft zu richten (gewesen) wäre - eine zweite Beschwerdeschrift. Damit umgehe die Beschwerdeführerin Art. 89 Abs. 1 StPO, was unzulässig sei. Mit dieser Begründung tritt die Vorinstanz auf die Eingabe beziehungsweise die Replik vom 15. August 2024 nicht ein.
4.3.
4.3.1. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche und daher nicht erstreckbare Frist (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Begründung der Beschwerde muss vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein und kann nicht später ergänzt oder korrigiert werden (Urteile 7B_907/2023 vom 18. Juli 2025 E. 4.2.3; 7B_587/2023 vom 11. September 2024 E. 2.2.1; 7B_51/2024 vom 25. April 2024 E. 2.2.2; je mit Hinweis[en]).
4.3.2. Zwar umfasst das sogenannte Replikrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) den Anspruch der Verfahrensparteien, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (BGE 150 III 209 E. 3.3; 146 III 97 E. 3.4.1; 142 III 48 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Indessen räumt das Replikrecht der rechtsuchenden Person keinen uneingeschränkten Anspruch auf Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist ein (Urteil 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.7). Die Replik dient nicht dazu, das in der Beschwerde nicht Vorgebrachte nachzutragen (Urteil 7B_322/2023, 7B_323/2023 und 7B_324/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 2.2 mit Hinweisen). Mit Rügen, welche die beschwerdeführende Partei bereits in der Beschwerde hätte erheben können, ist sie nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; 134 IV 156 E. 1.7; Urteil 7B_540/2023 und 7B_541/2023 vom 6. Februar 2025 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 IV 228).
4.4. Die Vorinstanz hat die dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall zutreffend angewandt. Die Beschwerdeführerin stellt vor Bundesgericht nicht in Abrede, dass ihre neue Rechtsvertretung erst am 15. August 2024 eine 64-seitige Replik zur Stellungnahme des Beschuldigten vom 11. März 2024 eingereicht hat, welche ihrer damaligen Rechtsvertreterin bereits am 14. März 2024 zugestellt worden war. Ebenso wenig bestreitet sie, dass in der als Replik bezeichneten Eingabe vom 15. August 2024 lediglich auf einer knappen halben Seite (von insgesamt 64 Seiten) Bezug auf die Stellungnahme des Beschuldigten vom 11. März 2024 genommen wurde. Es verletzt kein Bundesrecht und stellt insbesondere keine formelle Rechtsverweigerung (vgl. dazu BGE 149 II 209 E. 4.2; 144 II 184 E. 3.1) dar, wenn die Vorinstanz diese Eingabe als eine vom Replikrecht nicht mehr abgedeckte zweite Beschwerdeschrift qualifiziert und als unbeachtlich einstuft, da sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde.
5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet im Verfahren 7B_214/2025 ihre Vernehmungsfähigkeit anlässlich der polizeilichen Befragungen vom 30. Dezember 2021 und stellt die Verwertbarkeit der von ihr anlässlich dieser Einvernahmen gemachten Aussagen in Abrede. Sie führt zur Begründung aus, sie sei am 29. Dezember 2021 im Haus eines Anwalts "massiv verprügelt" worden. Kurz nach ihrer Spitalentlassung sei sie am 30. Dezember 2021 dreimal polizeilich befragt worden. Dabei habe sie zu Protokoll gegeben, dass ihr psychischer und körperlicher Zustand nicht gut gewesen sei, und sie sei zum Zeitpunkt der Befragungen unter erheblichem Medikamenteneinfluss gestanden.
5.2. Vernehmungsfähig ist, wer den Sachverhalt sinnlich erfassen und die Tragweite seiner Äusserungen erkennen kann (Urteile 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 E. 1.6.3; 1B_48/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.5.3 mit Hinweisen; ROBERTO FORNITO, Beweisverbote im schweizerischen Strafprozess, 2000, S. 99; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 114 StPO). Ausschlaggebend ist insofern der konkrete Zustand der betroffenen Person und insbesondere ihr Aussageverhalten. In tatsächlicher Hinsicht ist daher zu prüfen, ob die einvernommene Person die gestellten Fragen und deren Kontext erfassen und daraufhin strukturiert, zusammenhängend und kontextbezogen antworten konnte (Urteil 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 E. 1.6.3 mit Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind an die strafrechtliche Vernehmungsfähigkeit keine hohen Anforderungen zu stellen. In der Regel führen nur jugendliches Alter, schwere körperliche oder geistige Störungen beziehungsweise schwerwiegende Erkrankungen dazu, die Vernehmungsfähigkeit zu verneinen (Urteile 7B_222/2025 vom 11. Juli 2025 E. 3.2; 6B_128/2025 vom 30. April 2025 E. 1.3; 6B_1364/2023 vom 5. Dezember 2024 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Beklagt eine einvernommene Person, es gehe ihr nicht gut, gibt dies allein noch nicht Anlass zu einer ärztlichen Abklärung, wenn die einvernommene Person dann auf Nachfrage erklärt, sich zur Beantwortung von Fragen imstande zu fühlen, und im Verlaufe der Befragung keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Vernehmungsfähigkeit auftreten (GUNHILD GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 143 StPO).
5.3. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vom 30. Dezember 2021 ihren psychischen und körperlichen Zustand als "nicht gut" bezeichnete. Dies führt jedoch nicht dazu, dass ihre Vernehmungsfähigkeit zu verneinen (gewesen) wäre.
Die Vorinstanz erwägt, die Einvernahme vom 30. Dezember 2021 sei um 15.58 Uhr unterbrochen und gleichentags um 16.22 Uhr wieder aufgenommen worden. Als Grund für die Wiederaufnahme sei im Protokoll vermerkt worden, dass die Beschwerdeführerin nach dem ersten Teil der Einvernahme ausgeführt habe, der Beschuldigte werde sich wegen diverser anderer Delikte, welche er in der Schweiz begangen habe, nach Neuseeland absetzen. Die Vorinstanz hält fest, dem Protokoll lasse sich nicht entnehmen, dass die Einvernahme aufgrund des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin unterbrochen worden sei. Diese habe zu Beginn der Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass sie in der Lage sei, jener zu folgen. Gleichwohl erscheine es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Vorfalls vom 29. Dezember 2021 und den erlittenen Verletzungen belastet gewesen sei. Indes lasse sich dem Einvernahmeprotokoll nicht entnehmen, dass sie den Fragen nicht habe folgen können. Sie habe die einzelnen Fragen ohne erkennbare Schwierigkeiten beantwortet. Fragen hätten nicht wiederholt werden müssen. Im Einvernahmeprotokoll seien zudem keine Anmerkungen des Protokollführers vorhanden, die auf gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin hinweisen würden. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Vernehmungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei den Einvernahmen vom 30. Dezember 2021 als gegeben betrachtet und von der Verwertbarkeit der dort gemachten Aussagen ausgeht. Eine Verletzung der Offizialmaxime ist in diesem Zusammenhang weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich.
6.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore". Sie bringt zusammengefasst vor, die vorliegende Sach- und Rechtslage lasse eine Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 2 nicht zu.
6.2.
6.2.1. Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 StPO namentlich dann zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).
Die Entscheidung über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf ein Verfahren grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1, 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügen die Staatsanwaltschaft und die kantonale Beschwerdeinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 146 IV 68 E. 2.2; 143 IV 241 E. 2.3.3; 138 IV 186 E. 4.1; Urteile 7B_105/2023 vom 5. Februar 2025 E. 2.2.1; 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.3.5; je mit Hinweisen).
6.2.2. Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür (vgl. unten E. 8.3). Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht wie etwa bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausgegangen ist oder willkürlich bestimmte Tatsachen als "klar festgestellt" angenommen hat. Dies ist dann der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f.; Urteile 7B_152/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 3.2; 7B_971/2024 vom 25. September 2025 E. 2.3.3; je mit Hinweis[en]).
6.2.3. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage-gegen-Aussage-Situation") und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger beziehungsweise die Strafklägerin ein widersprüchliches Verhalten offenbarte und seine beziehungsweise ihre Aussagen daher wenig glaubhaft sind, oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile 7B_152/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 3.2; 7B_617/2024 vom 17. Juli 2025 E. 2.4; je mit Hinweisen).
6.3.
6.3.1. Die Strafuntersuchung wurde wegen des Verdachts der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der Schändung eröffnet.
6.3.2. Den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von aArt. 190 Abs. 1 StGB (in der bis am 30. Juni 2024 geltenden Fassung; AS 2024 27) erfüllt, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.
Eine sexuelle Nötigung nach aArt. 189 Abs. 1 StGB (in der bis am 30. Juni 2024 geltenden Fassung; AS 2024 27) begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die beiden Tatbestände setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen (BGE 131 IV 167 E. 3; Urteile 6B_305/2025 vom 24. September 2025 E. 1.1.2; 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.3; je mit Hinweis[en]). Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Nötigung oder eine Vergewaltigung vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände vorzunehmen (BGE 148 IV 234 E. 3.3; Urteil 6B_305/2025 vom 24. September 2025 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
6.3.3. Den Tatbestand der Schändung im Sinne von aArt. 191 StGB (in der bis am 30. Juni 2024 geltenden Fassung; AS 2024 27) erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als im Sinne von aArt. 191 StGB widerstandsunfähig, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, weil er seinen Abwehrwillen nicht (wirksam) fassen, äussern oder in einen Abwehrakt umsetzen kann. Die Gründe einer Widerstandsunfähigkeit können dauernd, vorübergehend oder situationsbedingt sein. Die Kasuistik umfasst etwa Fälle von schwerer geistiger Einschränkung infolge einer starken Intoxikation mit Alkohol oder Drogen. Vorausgesetzt wird, dass die Fähigkeit zu Abwehrhandlungen ganz aufgehoben und nicht nur eingeschränkt ist. Wird ein Rest von Widerstand überwunden, liegt eine Tat nach aArt. 189 f. StGB vor. Die Tathandlung des Missbrauchs nach aArt. 191 StGB besteht darin, dass sich der Täter die Widerstandsunfähigkeit des Opfers bewusst zunutze macht, um eine sexuelle Handlung zu vollziehen (BGE 148 IV 329 E. 3.2; Urteile 7B_260/2022 vom 15. Januar 2024 E. 4.3.2; 6B_210/2022 vom 2. August 2023 E. 2.4.1; je mit Hinweis[en]). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Aus der Formulierung "in Kenntnis ihres Zustandes" folgt insbesondere, dass der Täter Kenntnis von der Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers haben muss. Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_330/2024 vom 13. Mai 2025 E. 2.3; 6B_317/2024 vom 5. August 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen).
6.3.4. Die Schändung (aArt. 191 StGB) und die sexuellen Nötigungstatbestände (aArt. 189 f. StGB) unterscheiden sich in Bezug auf die Ausnutzung einer bestehenden beziehungsweise die Herbeiführung einer Widerstandsunfähigkeit des Opfers. Bei der Schändung nutzt der Täter eine ohne sein Zutun bestehende Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit aus, während er bei den sexuellen Nötigungstatbeständen aktiv auf eine Beschränkung der Handlungsfreiheit des Opfers hinwirkt (Urteile 6B_803/2021, 6B_838/2021 und 6B_839/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.2; 6B_197/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4).
6.4. Keinen Anlass zur Kritik gibt die vorinstanzliche Würdigung, wonach sich die Vorwürfe der Vergewaltigung beziehungsweise der sexuellen Nötigung (vgl. oben E. 6.3.2) nicht mit für eine Anklage hinreichender Sicherheit erstellen liessen.
Für eine Gewaltanwendung des Beschuldigten zum Nachteil der Beschwerdeführerin (vgl. dazu BGE 148 IV 234 E. 3.3 mit Hinweisen) bestehen im vorliegenden Fall weder objektive Anzeichen noch liegen entsprechende Aussagen vor, die ein solches Geschehen nahelegen würden. Auch lässt sich infolge unterlassener zeitnaher Durchführung einer Urin- und Blutprobe bei der Beschwerdeführerin nicht (mehr) nachweisen, ob jemand - namentlich der Beschuldigte - durch Verabreichung von Drogen (z.B. K.O.-Tropfen) allenfalls aktiv auf eine Beschränkung der Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin in der Tatnacht hingewirkt hätte (vgl. oben E. 6.3.4), wie diese mutmasste und was vom Beschuldigten bestritten wurde.
6.5. Hingegen ist der vorinstanzlichen Würdigung nicht zu folgen, wonach hinsichtlich des Tatbestands der Schändung nach aArt. 191 StGB (vgl. oben E. 6.3.3) aufgrund der Beweislage eine Verurteilung des Beschuldigten klar weniger wahrscheinlich als dessen Freispruch sei.
6.5.1. Es fällt auf, dass die Aussagen der befragten Personen - zum Teil erheblich - voneinander abweichen.
Zunächst führte der Beschuldigte aus, dass es zwischen ihm und der Beschwerdeführerin an der Geburtstagsparty von D.________ zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Gemäss der Vorinstanz soll dies von D., E. und H.________ bestätigt worden sein. Hingegen gab die Beschwerdeführerin zu den Vorkommnissen an der Party an, sie wisse eigentlich gar nichts mehr. Insbesondere könne sie sich nicht daran erinnern, sich mit dem Beschuldigten in ein Büro zurückgezogen zu haben und diesem näher gekommen zu sein. Ob es an der Party zu sexuellen Übergriffen zu ihrem Nachteil gekommen sei, wisse die Beschwerdeführerin nicht mehr. Sie erinnere sich auch nicht, mit dem Beschuldigten Zärtlichkeiten ausgetauscht zu haben. Der Sohn der Beschwerdeführerin führte seinerseits aus, er habe die Beschwerdeführerin und den Beschuldigten an der Party abgesehen von der Begrüssung nicht zusammen gesehen.
6.5.2. Auch zum Zustand der Beschwerdeführerin anlässlich der Geburtstagsfeier von D.________ vom 16. Dezember 2021 liegen divergierende Aussagen vor.
Der Beschuldigte führte diesbezüglich aus, der Zustand der Beschwerdeführerin sei bei deren Eintreffen normal, nicht auffällig gewesen. Im Verlauf der Party sei sie "definitiv angeheitert" gewesen. Er habe bemerkt, dass sie alkoholisiert gewesen sei. Sie sei auch geschwankt, habe sich aber noch normal ausdrücken können und nicht gelallt. Sie habe der Konversation folgen können. Die Beschwerdeführerin habe sich aktiv an den sexuellen Handlungen beteiligt und sei dabei weder unsicher noch unkoordiniert gewesen. D.________ gab an, die Beschwerdeführerin sei schon etwas "verladen" gewesen, als sie an seiner Geburtstagsparty aufgetaucht sei. Sie sei an diesem Abend zeitweise auch aggressiv gewesen und habe es geschafft, "Unruhe" zwischen seiner damaligen Partnerin H.________ und ihm zu stiften. Der Zustand der Beschwerdeführerin während der Party sei "wie üblich" gewesen. Sie sei etwas verwirrt gewesen und habe seiner Meinung nach auch ein Alkoholproblem. Was sie konsumiert habe, habe er nicht gesehen; er habe gehört, dass sie vier bis fünf Getränke konsumiert habe. Gemäss E.________ habe sich die Beschwerdeführerin normal und anständig verhalten, man habe sich gut mit ihr unterhalten können, ihre Aussprache sei klar gewesen. Die Unterhaltung habe wohl nach Mitternacht stattgefunden. Später präzisierte E., er habe mit der Beschwerdeführerin zwei Gespräche geführt. Dass die Beschwerdeführerin dabei nicht mehr zurechnungsfähig gewesen sein soll, sei ihm nicht aufgefallen. Sie [d.h. die Beschwerdeführerin] sei bei den Gesprächen klar im Kopf gewesen. F. führte aus, der Zustand der Beschwerdeführerin sei gut, normal, nüchtern und nicht auffällig gewesen. Sie habe eine normale Aussprache gehabt. Er habe sich zwischen 21.00 und 22.00 Uhr mit ihr unterhalten. Während der zwei Stunden, die er sie an der Party erlebt habe (er sei spätestens um 23.00 Uhr gegangen), sei sie ganz normal gewesen. Dass sie gestresst und aggressiv gewesen sei und nichts mehr "gecheckt" habe, könne er nicht bestätigen. H.________ gab an, die Beschwerdeführerin sei am Abend der Party angetrunken, mehr als angeheitert, aber nicht besoffen gewesen. Als sie [d.h. die Beschwerdeführerin] ihr vom Sex mit dem Beschuldigten auf dem WC erzählt habe, sei die Beschwerdeführerin angetrunken, aber nicht besoffen gewesen. Als sie [d.h. H.] gegangen sei, sei die Beschwerdeführerin betrunken gewesen. Diese habe aber (wie zuvor) gewusst, was sie gesagt und getan habe. Das Verhalten der Beschwerdeführerin an der Party sei normal gewesen. Es sei ihr gut gegangen und sie habe es lustig gehabt. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe drei Gläser Wein und sonst nichts gehabt, beziehungsweise es habe noch einen Gin und einen Glühwein gegeben. Drogen habe sie keine konsumiert. Daher sei es seltsam gewesen, dass sie am Morgen, als sie von D. nach Hause gebracht worden sei, komplett weggetreten gewesen sei. Sie habe den Verdacht, dass ihr jemand etwas ins Getränk getan habe. Weiter gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei an der Party stark betrunken und aggressiv gewesen, habe alle angepöbelt und kaum noch gerade stehen können. Ihr Sohn habe sogar weinen müssen, weil sie sich so danebenbenommen habe. Sie habe sich nicht mehr kontrollieren können und habe einen Filmriss gehabt. Als sie an die Party gekommen sei, sei ihr Zustand noch relativ gut gewesen; zuvor habe sie einen Liter Bier getrunken. An der Party habe sie einen Gin, allenfalls gemischt, sowie zwei Glühweine getrunken. Sie habe alles getrunken, was ihr gebracht worden sei. Schliesslich führte der Sohn der Beschwerdeführerin aus, Letztere sei an der Party je länger desto "durcher" gewesen. Sie habe nicht mehr sprechen können und "wirres Zeugs" gesagt, sei herumgetorkelt und aggressiv zu den anderen Gästen gewesen. Sie sei nicht mehr sie selbst und nicht mehr zurechnungsfähig gewesen.
6.5.3. Die Vorinstanz hält zu den Geschehnissen nach der Party fest, gemäss dem Beschuldigten habe ihm die Beschwerdeführerin angeboten, bei ihr zu schlafen, beziehungsweise ihn zu sich eingeladen. Um ca. 03.30 Uhr sei die Beschwerdeführerin in ihr Schlafzimmer gegangen, um zu schlafen. Nachdem sich auch G.A.________ in sein Zimmer zurückgezogen habe, sei er [d.h. der Beschuldigte] zur Beschwerdeführerin ins Schlafzimmer gegangen. Er habe sein T-Shirt und seine Hose ausgezogen und sich zur Beschwerdeführerin hingelegt. Dabei sei diese erwacht und er habe sie gefragt, ob alles "ok" sei, was sie bejaht habe. Sie hätten sich in der Folge geküsst und seien sich wieder nähergekommen. Sie hätten sich gegenseitig ausgezogen und es sei wieder zum Geschlechtsakt gekommen. Danach hätten sie bis ca. 08.00 Uhr geschlafen und nochmals Sex gehabt. Sie seien danach erneut eingeschlafen, bis sie um ca. 10.30 Uhr aufgewacht seien und wiederum Sex gehabt hätten.
Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der ersten Einvernahme aus, der Beschuldigte sei mit in ihre Wohnung gekommen, da ihr Sohn diesem gesagt habe, er solle mitkommen, um zu schauen, dass ihr nichts passiere. Ihr Sohn habe Angst um sie gehabt und daher den Beschuldigten in die Wohnung gelassen, damit dieser auf sie aufpasse, da es ihr dermassen schlecht gegangen sei. Am nächsten Morgen sei sie neben dem Beschuldigten aufgewacht und habe gemerkt, was geschehen sei, denn auf der Toilette habe sie festgestellt, dass "unten durch alles so komisch feucht" gewesen sei. Zudem habe sie Schmerzen im Anal- und Vaginalbereich gehabt. Vom Geschlechtsverkehr wisse sie aber nichts mehr. In der Folge erklärte die Beschwerdeführerin, sich noch an "das Anale" erinnern zu können. Sie sei dort gelegen und der Beschuldigte auf ihr drauf. Sie habe mitbekommen, wie er in sie eingedrungen sei und es einfach durchgezogen habe. Mehr wisse sie nicht. Anlässlich der zweiten Einvernahme sagte die Beschwerdeführerin aus, es sei nie die Rede davon gewesen, dass der Beschuldigte zu ihr nach Hause komme. Sie habe ihn auch nicht eingeladen. Sie wisse nicht, weshalb er bei ihr übernachtet habe. Nach den sexuellen Übergriffen gefragt, führte sie aus, sie wisse nur noch, dass sie am Morgen aufgewacht und "unten" total verschmiert gewesen sei. Sie habe geblutet, auch anal, es habe alles geschmerzt. Erst im Nachhinein, im Rahmen einer Therapie, sei ihr in den Sinn gekommen, dass es Analverkehr gegeben habe. Sie habe sich an einen kleinen Ausschnitt erinnert, wie sie auf dem Bauch liege und er [d.h. der Beschuldigte] mit seinem Glied in ihr drin sei. D.________ führte aus, die Beschwerdeführerin habe den Beschuldigten zu sich eingeladen. Sie habe diesem gesagt, er [d.h. der Beschuldigte] könne bei ihr schlafen, das sei von ihr aus gekommen, und dann seien die beiden (aus seinem Auto) ausgestiegen. H.________ gab an, die Beschwerdeführerin habe ihr am Tag nach der Party am Telefon gesagt, sie habe den Beschuldigten zu sich nach Hause eingeladen, weil sie Spass gehabt und noch mehr Sex gewollt habe. Gemäss G.A.________ ist der Beschuldigte von sich aus in die Wohnung der Beschwerdeführerin gegangen, ohne von dieser eingeladen worden zu sein. Der Beschuldigte habe gesagt, er werde auf die Beschwerdeführerin aufpassen. Er [d.h. G.A.] habe den Beschuldigten einfach reingelassen, da er gedacht habe, D. habe diesem gesagt, er solle auf die Beschwerdeführerin aufpassen.
6.5.4. Zum Zustand der Beschwerdeführerin nach der Ankunft bei deren Wohnung erwägt die Vorinstanz, der Beschuldigte habe ausgesagt, er habe in keiner Weise wahrgenommen, dass die Beschwerdeführerin "weggetreten" gewesen sei. Sie habe sich noch artikulieren und kommunizieren können. Zudem habe sie keine Probleme mit ihrer Aussprache gehabt. Sie sei selbstständig vom Auto die Treppe hoch zur Wohnung gegangen, habe die Wohnungstür aufgeschlossen und die Wohnung ohne Unterstützung betreten. In der Wohnung sei die Beschwerdeführerin "aufgebracht" gewesen. Sie habe schlecht über ihren Sohn gesprochen und mit Kleinigkeiten um sich geworfen. Sie sei aber nicht getorkelt und habe nicht gelallt. Sie habe sich normal geäussert. Am Geschlechtsverkehr in der Wohnung habe sie sich aktiv beteiligt. Das erste Mal sei von ihr ausgegangen und sie habe sich auf ihn gesetzt. Beim zweiten und dritten Mal habe sie bei den Körperbewegungen mitgemacht.
Hingegen führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei am Morgen auf der Heimfahrt derart betrunken gewesen, dass sie "zu nichts mehr in der Lage" gewesen sei. Sie wisse nicht mehr, wie sie nach dem Aussteigen aus dem Auto von D.________ in die Wohnung gekommen sei. Da sie komplett weggetreten sei, habe sie den Verdacht, dass ihr jemand etwas ins Getränk getan habe. Weiter gab sie an, sie wisse nicht mehr, wie sie nach Hause gekommen sei. An die Heimfahrt könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie wisse nicht, wie sie in die Wohnung gekommen und was danach passiert sei. Die Vorinstanz erwägt, aus den Aussagen von D.________ ergebe sich nicht, dass die Beschwerdeführerin während der Nachhausefahrt "weggetreten" gewesen sei; er [d.h. D.] habe angegeben, der Beschuldigte und die Beschwerdeführerin hätten im Auto "geturtelt". Er [d.h. D.] habe das Gefühl gehabt, es sei für die Beschwerdeführerin in Ordnung gewesen, dass sie vom Beschuldigten nach Hause begleitet worden sei. G.A.________ gab hingegen zu Protokoll, die Beschwerdeführerin sei in der Wohnung nicht zurechnungsfähig gewesen und habe nichts mehr "gecheckt". Sei sei verwirrt gewesen und herumgetorkelt. Sie habe wirres Zeug gesprochen.
6.5.5. Ob es (bereits) an der Party zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin zu sexuellen Handlungen gekommen ist, kann entgegen der Vorinstanz nicht ohne Weiteres als "klar" erstellt gelten (vgl. oben E. 6.5.1), zumal die einzig vom Beschuldigten umschriebenen sexuellen Handlungen soweit ersichtlich von keiner der anderen befragten Personen direkt wahrgenommen worden sind. Unklar bleibt aufgrund der divergierenden Aussagen der befragten Personen zudem, ob die Beschwerdeführerin den Beschuldigten nach der Geburtstagsparty in die eigene Wohnung eingeladen hat oder nicht (vgl. oben E. 6.5.3).
6.5.6. Der vorinstanzlichen Würdigung, wonach es mangels zeitnah erfolgter Atem- oder Blutprobe der Atem- beziehungsweise Blutalkoholkonzentration sowie Urin- und Blutanalyse "nicht möglich" sei, Rückschlüsse auf den Zustand der Beschwerdeführerin in der Tatnacht zu ziehen, kann in dieser Absolutheit nicht zugestimmt werden. Unbestritten ist nämlich, dass die Beschwerdeführerin vor und während der Geburtstagsparty eine nicht unerhebliche Menge Alkohol konsumierte, wobei die Aussagen betreffend die konkreten Auswirkungen dieses Konsums auf ihren Zustand teils erheblich divergieren (vgl. oben E. 6.5.2). Eine klare und eindeutige Beweislage betreffend den Zustand der Beschwerdeführerin in der Tatnacht liegt somit nicht vor.
Entgegen der Vorinstanz trifft es weiter nicht zu, dass es keine konkreten, den Beschuldigten belastenden Aussagen gebe, welche die Erkennbarkeit einer allfälligen gänzlichen Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdeführerin beträfen. Vielmehr gab der Sohn der Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass seine Mutter bereits an der Party (vgl. oben E. 6.5.2) beziehungsweise später in ihrer Wohnung nicht (mehr) zurechnungsfähig gewesen sei (vgl. oben E. 6.5.4).
6.5.7. Zwar kann auf eine Anklageerhebung verzichtet werden, wenn die Strafklägerin ein widersprüchliches Verhalten offenbart und ihre Aussagen daher wenig glaubhaft sind (vgl. oben E. 6.2.3). Das Vorliegen eines widersprüchlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin kann indes entgegen der Vorinstanz nicht ohne Weiteres bejaht werden. Die Vorinstanz geht selbst davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei den nach Spitalaustritt erfolgten Einvernahmen vom 30. Dezember 2021 aufgrund des Vorfalls vom 29. Dezember 2021 und der erlittenen Verletzungen "belastet" gewesen sei. Weiter hält sie fest, dass der gesundheitlich schlechte Zustand der Beschwerdeführerin "gewisse Inkonsistenzen" bei den Befragungen vom 30. Dezember 2021 zu erklären vermöge. Bei ihrer Würdigung stellt die Vorinstanz jedoch massgeblich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2021 ab, um das Vorliegen eines widersprüchlichen Aussageverhaltens zu begründen. Nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz bei ihrer Aussagewürdigung den gesundheitlich schlechten Zustand der Beschwerdeführerin bei den genannten Einvernahmen berücksichtigte.
6.5.8. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (vgl. oben E. 6.2.1). Ob der Beschuldigte eine allfällige Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen des von ihm beschriebenen mehrfachen Geschlechtsverkehrs in ihrer Wohnung ausnutzte, scheint unter den konkreten Umständen nicht von vornherein klar. Es kann daher nicht zweifelsfrei gesagt werden, es liege ein klarer Sachverhalt vor. Gerade bei Sexualdelikten darf zudem nicht verkannt werden, dass die Aussagen des Opfers beweiserheblich sind (Urteile 6B_486/2025 vom 9. September 2025 E. 1.2.2; 6B_803/2024 vom 10. März 2025 E. 2.1; 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).
Weiter zu berücksichtigen ist, dass "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen müssen. Die einlässliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten und der übrigen Beweise wird Sache des urteilenden Gerichts sein (BGE 137 IV 122 E. 3.3; Urteile 6B_399/2024 und 6B_405/2024 vom 5. September 2025 E. 4.1.3; 6B_1498/2020 vom 29. November 2021 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 505).
6.5.9. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Bestätigung der Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Tatbestands der Schändung nach aArt. 191 StGB mit dem Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht zu vereinbaren und verletzt Bundesrecht. Die Beschwerde im Verfahren 7B_214/2025 erweist sich in diesem Punkt als begründet.
7.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Verfahren 7B_214/2025 eine Verletzung ihres Anspruchs auf "Wahlverteidigung".
7.2. Die Vorinstanz erwägt, die Mandatierung von Rechtsanwalt Philip Stolkin sei erst nach Abschluss des Schriftenwechsels erfolgt. Die von ihm gemachte Eingabe (d.h. die "Replik" vom 15. August 2024) sei nicht zu berücksichtigen. Mithin erübrige sich auch seine Einsetzung als unentgeltliche Vertretung, zumal die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits unentgeltlich durch Rechtsanwältin Anna Zimmermann vertreten gewesen sei und der seit Abschluss des Schriftenwechsels getätigte Aufwand allein auf Seite der Beschwerdeführerin entstanden sei.
7.3. Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 4.4), durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht zum Schluss kommen, dass die von Rechtsanwalt Philip Stolkin gemachte Eingabe vom 15. August 2024 nicht zu berücksichtigen war. Folglich verstösst die vorinstanzliche Abweisung des erst nach Beschwerdeerhebung gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Vertretung durch Rechtsanwalt Philip Stolkin für das Beschwerdeverfahren nicht gegen Bundesrecht.
8.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Verfahren 7B_429/2025 zunächst eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.
8.2.
8.2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen).
8.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren 7B_429/2025 auf die Schilderungen im Verfahren 7B_214/2025 verweist, genügt dies den dargelegten Begründungsanforderungen nicht. Das Gleiche gilt, wenn sie in ihrer Beschwerde vor Bundesgericht Teile ihrer (kantonalen) Replik wörtlich wiedergibt (vgl. Urteile 1B_639/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.2; 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 439).
8.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Zum Begriff der Willkür und zu den für die Willkürrüge geltenden Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
8.4.
8.4.1. Auf die Beschwerde im Verfahren 7B_429/2025 ist von vornherein nicht einzutreten, wenn die Beschwerdeführerin den prozessgegenständlichen Sachverhalt und den Gang der Strafuntersuchung frei schildert, ohne eine Willkürrüge zu erheben (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), sondern "allein um eine bessere Einordnung zu ermöglichen".
8.4.2. Die Beschwerdeführerin beantragt, der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt sei um die in der Stellungnahme vom 22. Oktober 2024 beziehungsweise in der "Replik" enthaltenen Tatsachen und Sachverhaltselemente zu ergänzen.
In der Stellungnahme vom 22. Oktober 2024 verwies die Beschwerdeführerin auf die in der 64-seitigen "Replik" gegen die Einstellungsverfügung vorgebrachten Tatsachen, die belegen würden, dass "einseitig ermittelt" worden sei. Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 4.4), gelangte die Vorinstanz im vorliegenden Fall ohne Verletzung von Bundesrecht zum Schluss, dass die als Replik bezeichnete Eingabe vom 15. August 2024 im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen war. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2024 enthaltenen "ergänzenden Ausführungen" qualifiziert die Vorinstanz als verspätet. Sie hält zur Begründung fest, dass die Ausstandsgründe und die Umstände bereits im Ausstandsgesuch dargelegt und glaubhaft gemacht werden müssen (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO in fine), was vorliegend nicht geschehen sei. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Insofern legt sie nicht dar, dass sie entsprechende Tatsachen bereits bei der Vorinstanz prozesskonform in das Verfahren eingebracht hätte. Soweit in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2024 die Äusserungen des Leitenden Staatsanwalts in der Presse und die angekündigte Abweisung eines allfälligen Gesuchs um Einsetzung von Rechtsanwalt Philip Stolkin als unentgeltlicher Rechtsbeistand kritisiert werden, ist im Übrigen festzuhalten, dass diese Umstände von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 25. März 2025 sehr wohl thematisiert worden sind. Folglich erweist sich die in diesem Zusammenhang erhobene Gehörsrüge als unbegründet.
9.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Verfahren 7B_429/2025, die Vorinstanz verneine zu Unrecht die Befangenheit beziehungsweise Voreingenommenheit des Leitenden Staatsanwalts.
9.2.
9.2.1. Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Diese Bestimmung konkretisiert die in Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II verankerten grundrechtlichen Ansprüche auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweis). Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO).
9.2.2. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung nimmt Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der untersuchungsleitenden Person zu wecken (vgl. BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; Urteile 7B_760/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 4.2; 7B_511/2024 vom 10. Juni 2025 E. 3.3; 7B_247/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).
Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der zuständigen Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteile 7B_247/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.3.2; 7B_273/2024 vom 15. April 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen).
9.2.3. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die gesuchstellende Person in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds den Ausstand verlangen. Andernfalls verwirkt sie grundsätzlich den Anspruch. In der Regel gilt ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist dagegen bereits verspätet. Bei ganz offensichtlichem Anschein der Befangenheit steht die allfällige Verspätung eines Ausstandsgesuchs der Ausstandspflicht unter Umständen nicht entgegen (BGE 150 I 68 E. 4.1; Urteile 6B_1137/2023 und 6B_1142/2023 vom 20. Oktober 2025 E. 2.2.3; 7B_564/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 3.3; 7B_247/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrunds führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der "letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (Urteile 7B_1144/2024 vom 5. November 2025 E. 3.1; 6B_1137/2023 und 6B_1142/2023 vom 20. Oktober 2025 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).
9.3.
9.3.1. Die Vorinstanz bezeichnet die Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs der Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2024 zwar als "fraglich", tritt aber trotzdem darauf ein und prüft im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtliche der geltend gemachten Befangenheitsgründe.
9.3.2. Der Beschwerdegegner 3 bestreitet hingegen die Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs vom 19. Juli 2024. Er macht geltend, dieses Gesuch habe sich auf ein Schreiben des Leitenden Staatsanwalts vom 2. Juli 2024 bezogen. Dieses Schreiben soll gemäss der Beschwerdeführerin der Tropfen gewesen sein, welcher das Fass zum Überlaufen gebracht habe. Das Ausstandsgesuch vom 19. Juli 2024 sei selbst unter Einrechnung einer grosszügigen Zustellfrist von drei Arbeitstagen (3.-5. Juli 2024) erst zwei Wochen später und damit klarerweise verspätet gestellt worden.
9.3.3. Die Beschwerdeführerin replizierte am 5. November 2025, dass sie erst am 10. Juli 2025 (wohl gemeint: 10. Juli 2024) die "Akten" erhalten habe. Sie habe sich danach noch instruieren lassen müssen und das Ausstandsgesuch unmittelbar nach dem "Aktenstudium" gestellt.
9.3.4. Die Beschwerdeführerin kritisierte im Ausstandsgesuch vom 19. Juli 2024 die Äusserungen des Beschwerdegegners 3 in den Schaffhauser Nachrichten vom 23. Mai 2024. Weiter brachte sie im Gesuch vor, die Haltung des Beschwerdegegners 3 bei der unentgeltlichen Rechtspflege, die er im Schreiben vom 2. Juli 2024 zum Ausdruck gebracht habe, sei der letzte Tropfen gewesen, der das Fass zum Überlaufen gebracht habe.
Da die Beschwerdeführerin den Anschein der Befangenheit des Beschwerdegegners 3 aus verschiedenen (angeblichen) Vorfällen ableitet, wäre sie gehalten gewesen, ihr Ausstandsgesuch so bald wie möglich nach dem letzten geltend gemachten Vorfall (d.h. nach dem 2. Juli 2024) zu stellen, der ihrer Ansicht nach dazu geführt hat, dass der Leitende Staatsanwalt nun als befangen angesehen werden muss. Soweit sie vorbringt, sie habe erst am 10. Juli 2025 (wohl gemeint: 10. Juli 2024) Einsicht in die "Akten" erhalten (vgl. oben E. 9.3.3), legt sie nicht dar, dass sie erst am besagten Datum Kenntnis des (ihr per Einschreiben zugestellten) Schreibens vom 2. Juli 2024 erlangt haben soll. Das Ausstandsgesuch vom 19. Juli 2024 erweist sich unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung (vgl. oben E. 9.2.3) als verspätet. Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen nicht geltend, dass im vorliegenden Fall eine allfällige Verspätung des Ausstandsgesuchs in den Hintergrund zu treten habe, weil der Anschein der Befangenheit des Beschwerdegegners 3 derart offensichtlich sei, dass er aus eigenem Antrieb in den Ausstand hätte treten müssen. Anzeichen einer offensichtlichen Befangenheit des Leitenden Staatsanwalts sind auch nicht ersichtlich.
10.1. Die Beschwerde im Verfahren 7B_214/2025 ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 31. Januar 2025 ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung der Strafuntersuchung zurückzuweisen.
10.2. Die Beschwerde im Verfahren 7B_429/2025 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.3.
10.3.1. Gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, beurteilt sich nach Massgabe der vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren (Urteil 7B_1275/2024 vom 18. September 2025 E. 3.2 mit Hinweisen).
10.3.2. Der Beschwerdegegner 2 hat im Verfahren 7B_214/2025 keine Anträge in der Sache gestellt, weshalb er nicht als unterliegend zu qualifizieren ist. Folglich sind ihm im Verfahren 7B_214/2025 keine Gerichtskosten aufzuerlegen.
10.4.
10.4.1. Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 144 III 531 E. 4.1; 141 I 369 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Person zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 135 I 221 E. 5.1; 120 Ia 179 E. 3a).
10.4.2. Die Beschwerdeführerin ersuchte im Verfahren 7B_214/2025 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Gestützt auf die eingereichten Beschwerdebeilagen sah das Bundesgericht einstweilen von der Einholung eines Kostenvorschusses nach Art. 62 Abs. 1 BGG ab. Die Staatsanwaltschaft wies in ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2025 darauf hin, dass das Crowdfunding für die Beschwerdeführerin einen Beitrag von ca. Fr. 40'000.-- "zusammengebracht" habe. Indessen legt sie nicht näher dar, warum die Beschwerdeführerin nicht mehr als bedürftig gelten soll (vgl. Urteile 5A_428/2015 vom 9. Oktober 2015 E. 4.2; 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3). Dies ist im Übrigen nicht ohne Weiteres ersichtlich, da unklar ist, ob der gesammelte Geldbeitrag der Beschwerdeführerin aktuell zur Verfügung steht. Die strafprozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist folglich nach ihrer wirtschaftlichen Situation zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen und aufgrund der eingereichten Dokumentation zu bejahen.
10.5.
10.5.1. Der unterliegende Kanton Schaffhausen hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren 7B_214/2025 im Rahmen deren Obsiegens angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdegegner 2 gilt hingegen nicht als unterliegend (vgl. oben E. 10.3.2) und ist nicht entschädigungspflichtig.
10.5.2. Da die Beschwerdeführerin im Verfahren 7B_214/2025 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss ihrem Rechtsvertreter zuzusprechen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in diesem Umfang gegenstandslos. Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren 7B_214/2025 unterliegt, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gutzuheissen. Ihre Bedürftigkeit ist ausgewiesen (vgl. oben E. 10.4.2) und ihre Rechtsbegehren waren nicht von vornherein aussichtslos. Da auch dem (teilweise unterliegenden) Kanton Schaffhausen keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 4 BGG), sind im Verfahren 7B_214/2025 keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG; vgl. auch oben E. 10.3.2).
Im Umfang des Unterliegens der Beschwerdeführerin ist Rechtsanwalt Philip Stolkin für das Verfahren 7B_214/2025 als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen und aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). An die eingereichte Kostennote ist das Bundesgericht nicht gebunden.
10.6. Im Verfahren 7B_429/2025 wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zwar stellt sie auch für dieses bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Gesuch ist jedoch wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegner 3 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Verfahren 7B_214/2025 und 7B_429/2025 werden vereinigt.
Die Beschwerde im Verfahren 7B_214/2025 wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 31. Januar 2025 wird aufgehoben und die Sache wird an das Obergericht zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen zur Fortführung der Strafuntersuchung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Beschwerde im Verfahren 7B_429/2025 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren 7B_214/2025 wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
4.1. Rechtsanwalt Philip Stolkin wird für das Verfahren 7B_214/2025 als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.
4.2. Im Verfahren 7B_214/2025 werden keine Gerichtskosten erhoben.
Der Kanton Schaffhausen hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Philip Stolkin, für das Verfahren 7B_214/2025 eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren 7B_429/2025 wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin werden im Verfahren 7B_429/2025 Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'200.-- auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara