Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_617/2024
Urteil vom 17. Juli 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann, Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Meister, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Einstellung (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. April 2024 (UE230187-O/U/GRO).
Sachverhalt:
A.
Am 14. März 2022 erstattete A.________ Strafanzeige gegen Rechtsanwalt B.________ wegen Veruntreuung, eventualiter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine entsprechende Untersuchung gegen B.. Gleichzeitig beauftragte sie die Polizei mit ergänzenden Ermittlungen wegen des Verdachts auf Geldwäscherei gegen A.. Mit Verfügung vom 28. April 2023 stellte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen B.________ ein.
B.
A.________ reichte gegen die Verfahrenseinstellung beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde ein. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 25. April 2024 ab.
C.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss vom 25. April 2024 sowie die Einstellungsverfügung vom 28. April 2023 seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren fortzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz, die Staatsanwaltschaft und B.________ verzichten auf Vernehmlassung. Die Vorakten wurden beigezogen.
Erwägungen:
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten und wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Auf die Privatklägerschaft trifft dies zu, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und/oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
Welche Grundsätze bei der Anwendung von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG im Falle einer Verfahrenseinstellung zu beachten sind und was dies für die Beschwerdebegründung der Privatklägerschaft bedeutet, hat das Bundesgericht wiederholt dargelegt (vgl. Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_79/2022 vom 10. Januar 2024 E. 1.1; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Darauf sei grundsätzlich verwiesen. Hervorzuheben ist einzig, dass das Bundesgericht an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen stellt. Bezieht sich die Privatklägerschaft insbesondere auf verschiedene Straftaten, muss sie in Bezug auf jede dieser Straftaten genau angeben, worin ihr Zivilanspruch besteht (vgl. Urteile 7B_79/2022 vom 10. Januar 2024 E. 1.1; 6B_752/2020 vom 8. Juni 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.2. Der Beschwerdeführer kommt diesen Vorgaben bei den zur Anzeige gebrachten Vermögensdelikten vollumfänglich nach. Er legt nachvollziehbar dar, welche Zivilforderung gestützt auf welche Anspruchsgrundlage er aus der Strafanzeige ableitet. Seine Beschwerdelegitimation ist entsprechend zu bejahen. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass insoweit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.3. Anders verhält es sich beim Vorwurf der Urkundenfälschung.
1.3.1. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit, nämlich den Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel sowie des öffentlichen Vertrauens in den Urkundenbeweis. Private Interessen können nur ausnahmsweise unmittelbar verletzt sein, wenn sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; 140 IV 155 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Dies ist namentlich der Fall, wenn die Urkundenfälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Dabei schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; Urteil 7B_64/2023 vom 17. September 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen).
1.3.2. Der Beschwerdeführer führt aus, die mutmasslichen Urkundendelikte seien Bestandteil der schädigenden Vermögensdelikte. B.________ (Beschwerdegegner 2) habe im Strafverfahren eine Bestätigung eingereicht, welche belegen solle, dass er, der Beschwerdeführer, seine C.________ AG-Aktien an D.________ verkauft und dafür Fr. 130'000.-- erhalten habe. Es bestehe der Verdacht, dass diese Bestätigung vom Beschwerdegegner 2 gefälscht worden sei, um vermeintliche Belege für seine Version der Geschehnisse zu schaffen. Durch die falsche Bestätigung habe der Beschwerdegegner 2 die wahren Hintergründe der Überweisung von Fr. 3.76 Mio. durch den Beschwerdeführer verschleiert. Dies führe insofern zu einem Schaden, als es im Falle der Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses bei der Einstellungsverfügung sein Bewenden hätte.
1.3.3. Hiermit behauptet der Beschwerdeführer nicht, durch eine unwahre Urkunde zu einer Vermögensdisposition veranlasst worden zu sein. Er macht vielmehr geltend, die mutmasslich gefälschte Urkunde sei zur Verschleierung anderer schädigender Vermögensdelikte verwendet worden. Nach dieser Darstellung kann der geltend gemachte Vermögensschaden höchstens durch die zur Anzeige gebrachten Vermögensdelikte verursacht worden sein, nicht aber durch die mutmassliche Urkundenfälschung. Der Beschwerdeführer wurde durch diese somit nicht unmittelbar in seinen Rechten getroffen. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nach der Rechtsprechung indes nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen). Demnach ist der Beschwerdeführer in der Sache nicht legitimiert, den angefochtenen Beschluss betreffend Urkundendelikte vor Bundesgericht anzufechten.
1.4. Darüber hinaus moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Vorwurf von Urkundendelikten nicht Gegenstand der Strafuntersuchung sei. Indem sie sich nicht weiter zu diesem Tatvorwurf äussere, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Derartige formelle Rügen, wonach der angefochtene Entscheid verfahrensrechtliche Ansprüche missachte, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkomme, sind ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst zulässig, sofern sie von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sogenannte "Star-Praxis"; BGE 149 I 72 E. 3.1; 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen). Soweit es um die Frage geht, ob sich die Vorinstanz näher mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung hätte befassen müssen, ist auf die Beschwerde folglich einzutreten. Eine Prüfung in der Sache bleibt jedoch ausgeschlossen.
2.1. In seiner Strafanzeige vom 14. März 2022 bringt der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer vor, er habe seit den 90er-Jahren ein Konto bei der Bank E.________ gehabt. Im Jahr 2014 habe er im Hinblick auf die sich abzeichnende Einführung des automatischen internationalen Informationsaustausches zwischen der Schweiz und Deutschland nach einer Möglichkeit zur anderweitigen Verwahrung seiner Gelder gesucht, bis sich seine steuerliche Situation in Deutschland geklärt habe. Zu diesem Zweck habe er sich vom Beschwerdegegner 2 beraten lassen. Nach mehreren Treffen habe dieser ihm vorgeschlagen, die Gelder auf eines seiner Konten bei der Bank F.________ zu überweisen; er werde die Gelder dort verwahren und es ihm, dem Beschwerdeführer, ermöglichen, im Verlauf der folgenden zehn Jahre regelmässig Teilbeträge zu beziehen, bis das Geld zurückgezahlt sei. Für diese Dienstleistung habe er eine Kommission von 15 % verlangt. Gestützt auf eine entsprechende mündliche Abmachung habe er, der Beschwerdeführer, am 3. September 2014 Fr. 3'760'000.-- auf das angegebene Konto bei der Bank F.________ überwiesen. Bereits drei Wochen später habe er den Beschwerdegegner 2 um eine erste Rückzahlung gebeten und bei einem darauffolgenden Treffen seien ihm Fr. 100'000.-- in bar übergeben worden. In den Jahren 2015 bis 2017 sei es zu sechs weiteren Barrückzahlungen in der Höhe von insgesamt EUR 287'260.-- gekommen. Im Jahr 2018 habe er eine weitere Rückzahlung verlangt. Von da an habe der Beschwerdegegner 2 ihn aber stets vertröstet und insbesondere angegeben, dass das Geld angelegt sei und gerade nicht verflüssigt werden könne. Der Beschwerdegegner 2 habe seither keine weiteren Rückzahlungen mehr getätigt.
Weiter führt der Beschwerdeführer in der Strafanzeige aus, der Beschwerdegegner 2 habe ihm vor der Überweisung des Geldes erklärt, dass er für seine Unterlagen noch eine schriftliche Vereinbarung benötige, wonach er, der Beschwerdeführer, eine Beteiligung an einer Gesellschaft des Beschwerdegegners 2 erwerbe; dies diene aber nur dazu, intern den Zufluss der Gelder zu dokumentieren. Er habe diese Vereinbarung unterzeichnet, aber kein Exemplar davon erhalten und sich auch den Namen der Gesellschaft nicht gemerkt, da er dem Papier keine besondere Bedeutung beigemessen habe. Bei dieser Vereinbarung über einen angeblichen Aktienkauf handle es sich um eine reine Simulation zur Vertuschung der eigentlichen Hinterlegungsvereinbarung. Insbesondere habe ihn der Beschwerdegegner 2 nie darüber informiert, wie sich die angebliche Investition entwickle. Er sei auch nie zu Generalversammlungen eingeladen oder mit Jahresabschlüssen bedient worden und die Rückzahlungen seien auch nie als Dividenden deklariert worden.
2.2. Gemäss der Gegendarstellung des Beschwerdegegners 2 habe der Beschwerdeführer sein Konto bei der Bank E.________ liquidieren und die Gelder investieren wollen. Er, der Beschwerdegegner 2, habe dem Beschwerdeführer eine Investitionsmöglichkeit in die C.________ AG angeboten. Zum damaligen Zeitpunkt hätten er und seine Ehefrau 100 % der Aktien dieser Gesellschaft besessen. Der Beschwerdeführer habe grosses Interesse an einer Investition gezeigt. Nach einer zunächst mündlichen Vereinbarung über den Verkauf von 20 % der Aktien hätten beide Parteien am 19. August 2014 einen schriftlichen Kaufvertrag unterzeichnet. Darin sei ein Kaufpreis von Fr. 3.8 Mio. vereinbart worden und am 3. September 2014 seien Fr. 3'760'000.-- überwiesen worden.
Die getätigten Rückzahlungen erklärte der Beschwerdegegner 2 folgendermassen: Kurz nach Vertragsschluss habe der Beschwerdeführer ihn aufgrund seiner Liquiditätsbedürfnisse um einen Paketabschlag von Fr. 200'000.-- gebeten, weshalb er die ersten drei Rückzahlungen (Fr. 100'000.--, EUR 52'000.-- und EUR 46'000.--) vorgenommen habe. Etwas mehr als ein Jahr nach dem Aktienverkauf habe sich abgezeichnet, dass das Geschäft der C.________ AG nicht den Erwartungen entsprechend verlaufen sei, weshalb er seine Aktien an D., den Erfinder der Produkte der Gesellschaft, habe verkaufen wollen. Der Beschwerdeführer habe ihn ermächtigt, auch sein Aktienpaket von 20 % zu einem akzeptablen Preis zu verkaufen. Am 5. März 2016 hätten er, der Beschwerdegegner 2, und D. einen Kaufvertrag über sämtliche 10'000 Inhaberaktien abgeschlossen und am 11. Mai 2016 habe er dem Beschwerdeführer seinen Anteil von Fr. 130'000.-- gegen eine Bestätigung ausgehändigt. Da der Beschwerdeführer mit seiner Investition einen nicht vorhersehbaren, substanziellen Verlust erlitten habe, habe er sich zudem auf Anfrage bereit erklärt, ihm bis Ende 2024 zehn Prozent des Verlustes (Fr. 343'000.--) zurückzuerstatten. Bis zum 21. November 2017 habe er vier Teilzahlungen (EUR 44'360.--, EUR 53'700.--, EUR 47'700.-- und EUR 43'500.--) geleistet.
2.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe in seiner Strafanzeige vorgebracht, es sei mit dem Beschwerdegegner 2 vereinbart gewesen, dass dieser die Gelder verwahre und ihm ermögliche, in den nächsten zehn Jahren regelmässig Teilbeträge davon zu beziehen. Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 9. August 2022 habe er demgegenüber ausgesagt, ihm sei klar gewesen, dass das Geld angelegt werde. Gleichzeitig habe er behauptet, Investitionen seien kein Thema gewesen; dies hätte Risiko bedeutet, was nicht die Absprache gewesen sei. Angesichts dieser widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Frage einer Ermächtigung des Beschwerdegegners 2, mit seinen Geldern Investitionen zu tätigen, lasse sich, so die Vorinstanz, eine Werterhaltungspflicht des Beschwerdegegners 2 im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht erstellen.
Betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB hält die Vorinstanz fest, die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, wonach es sich beim Aktienkaufvertrag um ein simuliertes Geschäft handle, scheine nicht weniger plausibel als diejenige des Beschwerdegegners 2. Es spreche einiges dafür, dass es sich beim Aktienkaufvertrag um ein simuliertes Geschäft zum Zweck der Steuerhinterziehung gehandelt habe. Wenn aber von einem simulierten Geschäft ausgegangen werde, so stelle sich die Anschlussfrage, welches denn die konkreten Inhalte des dissimulierten Geschäfts gewesen seien, das heisst welche Rechte und Pflichten des Beschwerdegegners 2 die Parteien im Rahmen der Vermögensverwaltung vereinbart hätten. Weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerde fänden sich weitere Ausführungen dazu. Nachdem sich eine ständige Werterhaltungspflicht des Beschwerdegegners 2 nicht mehr erstellen lasse, sei es auch nicht mehr möglich zu erstellen, dass die Parteien vereinbart hätten, der Beschwerdegegner 2 dürfe mit den Geldern des Beschwerdeführers keine Investitionen tätigen. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer am 9. August 2022 ausgesagt habe, ihm sei wie klar gewesen, dass der Beschwerdegegner 2 als Geschäftsmann das Geld anlegen werde.
2.4. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteile 7B_889/2023 vom 20. Februar 2025 E. 4.2.1; 6B_1148/2021 vom 23. Juni 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteil 7B_889/2023 vom 20. Februar 2025 E. 4.2.1; 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung aber nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteile 7B_105/2023 vom 5. Februar 2025 E. 2.2.2; 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.1.3; je mit Hinweisen).
2.5.
2.5.1. Bezugnehmend auf den Vorhalt der Veruntreuung macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend, er habe nicht widersprüchlich ausgesagt und eine Werterhaltungspflicht lasse sich gestützt auf seine Eingaben und Aussagen sehr wohl erstellen. Insbesondere habe auch gemäss seinen Aussagen Konsens bezüglich Rückzahlungspflicht des Beschwerdegegners 2 über einen Zeitraum von zehn Jahren bestanden. So habe er ausgesagt, das Ziel sei klar gewesen, nämlich die Zahlungen zu gewährleisten. Damit habe der Beschwerdegegner 2 seine Vermögenswerte mit der Verpflichtung auf seinem Konto empfangen, sie ihm über einen Zeitraum von zehn Jahren in regelmässigen Teilbeträgen zurückzubezahlen. Um dieser Rückzahlungspflicht nachzukommen, sei der Beschwerdegegner 2 verpflichtet gewesen, den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Eine Werterhaltungspflicht sei somit ohne Weiteres zu bejahen. Die Vorinstanz verletze nicht nur den Grundsatz "in dubio pro duriore" sondern auch jenen von Treu und Glauben sowie das Willkürverbot. Sie verhalte sich nämlich widersprüchlich, wenn sie einerseits ausführe, seine Argumente sprächen eher dafür, dass es sich beim Aktienkaufvertrag um ein simuliertes Geschäft gehandelt habe, und andererseits davon ausgehe, es bestehe kein Tatverdacht auf Veruntreuung.
2.5.2. Wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wegen Veruntreuung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BGE 143 IV 297 E. 1.3 mit Hinweisen). Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Bei dieser Tatvariante erlangt der Treuhänder über die erhaltenen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (BGE 133 IV 21 E. 6.2; Urteile 6B_530/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Eine Werterhaltungspflicht besteht auch bei einer Investition anvertrauter Gelder in eine Kapitalanlage, sofern die Gelder dazu bestimmt sind, später wieder - allenfalls mit einer bestimmten Rendite - an den Anleger zurückzufliessen (Urteile 6B_530/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1 und 4.3; je mit Hinweisen).
2.5.3. Zunächst ist der Vorinstanz im vorliegenden Fall dahingehend zuzustimmen, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, wonach es sich beim Aktienkaufvertrag um ein simuliertes Geschäft (zum Begriff siehe Urteil 4A_665/2016 vom 15. Februar 2017 E. 3.1) gehandelt habe, zumindest nicht weniger plausibel ist als jene des Beschwerdegegners 2. Es wird auf die Begründung des angefochtenen Entscheids (S. 17 in Verbindung mit S. 13 f.) verwiesen.
Hingegen widersprechen sich die Angaben des Beschwerdeführers zum dissimulierten Geschäft nicht in derart essenzieller Weise, wie die Vorinstanz annimmt. Zusammengefasst deponierte der Beschwerdeführer bei der Polizei, er habe den Beschwerdegegner 2 nicht explizit beauftragt, das Geld auf dessen Konto zu belassen. Er habe sich keine Gedanken darüber gemacht, was der Beschwerdegegner 2 mit dem Geld machen werde; er habe jedoch angenommen, dass er als Geschäftsmann das Geld anlegen werde. Wie er das tun werde, habe ihm der Beschwerdegegner 2 nicht gesagt. Er, der Beschwerdeführer, sei jedoch davon ausgegangen, dass das Geld nicht spekulativ angelegt werde, denn das Ziel sei klar gewesen, die Zahlungen an ihn zu gewährleisten. Auf Frage, ob er mit der Unterzeichnung verschiedener Dokumente, welche der Beschwerdegegner 2 ihm vorgelegt habe, nicht auch sein Einverständnis erklärt habe, das Geld zu investieren, gab er weiter zu Protokoll, dass dies nicht das Thema gewesen sei. Der Beschwerdegegner 2 habe ihm gesagt, dass er diese Dokumente für die Bank brauche. Investitionen würden sich ja ausschliessen, weil dies Risiko bedeutet hätte, was nicht die Absprache gewesen sei (vgl. angefochtener Entscheid S. 16). Damit sagte der Beschwerdeführer letztlich gleichbleibend aus, dass er zwar davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdegegner 2 das Geld anlegen würde, diesbezüglich jedoch keine Abmachungen getroffen worden seien beziehungsweise diese Frage gar nicht thematisiert worden sei. Seine Aussagen können durchaus dahingehend interpretiert werden, dass es den Beschwerdeführer schlicht nicht interessiert hat, ob und wie sein Geld angelegt wird, sondern für ihn einzig entscheidend war, regelmässige Teilrückzahlungen zu erhalten. Insoweit scheinen die Aussagen konstant. Zumindest sind sie nicht von derart gewichtigen Widersprüchen geprägt, dass dies ohne Weiteres eine Verfahrenseinstellung zur Folge haben könnte. Ob der Beschwerdeführer (allenfalls auch stillschweigend) darin eingewilligt hatte, dass sein Geld investiert wird, ist - anders als die Vorinstanz zu meinen scheint - für den Vorwurf der Veruntreuung irrelevant, sofern wie von ihm behauptet eine Vereinbarung über die sukzessive Rückzahlung des gesamten Betrags bestand. Dass genau dies die Abmachung gewesen sei, behauptete der Beschwerdeführer nicht nur in seiner Strafanzeige, sondern erläuterte er auch ausführlich in seiner Einvernahme (Untersuchungsakten act. 7). Aus diesen Gründen lässt sich entgegen der Vorinstanz nicht in einer für eine Verfahrenseinstellung genügenden Weise sagen, anhand der Aussagen des Beschwerdeführers könne keine Werterhaltungspflicht begründet werden. Denn war der Beschwerdegegner 2 tatsächlich verpflichtet, die auf seinem Konto bei der Bank F.________ empfangenen Gelder (abzüglich Provision) dem Beschwerdeführer binnen zehn Jahren in stetigen Teilbeträgen allesamt zurückzuzahlen, ist eine Werterhaltungspflicht zu bejahen. Nachdem diese Sachverhaltsversion des Beschwerdeführers wie eingangs erwähnt zumindest gleich plausibel ist wie jene des Beschwerdegegners 2, scheint eine Verurteilung nicht weniger wahrscheinlich als ein Freispruch. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer eine Reihe von Beweisanträgen gestellt hat, welche allenfalls zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnten und die bis anhin von den Vorinstanzen unbehandelt geblieben sind (vgl. Rz. 99 ff. der Beschwerde).
2.5.4. Anzumerken bleibt Folgendes: Der Beschwerdeführer deutet zumindest an, dass es bei der Vereinbarung zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 2 darum gegangen sei, Gelder am deutschen Fiskus vorbeizuschleusen. Entsprechend kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie festhält, die Vereinbarung sei mutmasslich zum Zwecke der Steuerhinterziehung getroffen worden. Dies ist insofern von Bedeutung, als eine Verurteilung wegen Veruntreuung, obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, den Eintritt eines Vermögensschadens voraussetzt (BGE 111 IV 19 E. 5; Urteil 6B_1183/2020 vom 16. August 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht von einem juristisch-wirtschaftlichen Vermögensbegriff aus. Dabei bildet Ausgangspunkt der objektive wirtschaftliche Wert der einzelnen Vermögensgüter. Danach setzt sich das Vermögen zusammen aus der Summe aller geldwerten Güter, die einer Person von Rechts wegen zustehen beziehungsweise die rechtlich nicht missbilligt werden. Zum Vermögen gehören danach diejenigen geldwerten Positionen, deren Realisierung zivilrechtlich geschützt ist. Ob eine Vermögensposition in diesem Sinne zum Vermögen gehört, entscheidet darüber, ob sie bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden kann oder ausser Betracht bleiben muss (BGE 147 IV 73 E. 6.2 mit Hinweisen). Der zivilrechtliche Schutz entfällt, wenn ein Vertrag einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst. Ein solcher Vertrag ist gemäss Art. 20 Abs. 1 OR nichtig.
Es scheint fraglich, ob der gesamte vom Beschwerdeführer als Schaden geltend gemachte Betrag in diesem Sinne zivilrechtlich geschützt ist. Gleichzeitig schliessen die Hintergründe der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 2 die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners 2 auch nicht von vornherein aus. Ob und inwieweit der vermutete Zweck der Vereinbarung - die Hinterziehung von Steuern in Deutschland - einer Verurteilung des Beschwerdegegners 2 wegen Veruntreuung entgegensteht, wird vielmehr vom Sachgericht zu prüfen sein.
2.5.5. Demzufolge hätte das Strafverfahren wegen Veruntreuung insbesondere auch mit Blick auf den geltend gemachten Deliktsbetrag von rund Fr. 2.7 Mio. und die damit einhergehende Schwere des Tatvorwurfs nicht eingestellt werden dürfen. Der angefochtene Entscheid verletzt insoweit Bundesrecht.
2.6.
2.6.1. Zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) bringt der Beschwerdeführer vor, es sei alleine Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, den von ihm geschilderten Sachverhalt eventualiter auch auf diesen Tatbestand hin zu untersuchen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Für ihn habe deshalb kein Anlass bestanden, in der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung Ausführungen zum Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu machen. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, seine Strafanzeige in rechtlicher Hinsicht zu begründen, denn die rechtliche Würdigung obliege allein den Strafbehörden. Indem die Vorinstanz ihm vorwerfe, er habe in seiner Strafanzeige und in der Beschwerde keine Ausführungen zur ungetreuen Geschäftsbesorgung gemacht, verletze sie den Grundsatz "iura novit curia".
Was die Sache selbst angehe, so sei der Beschwerdegegner 2 gemäss Vereinbarung verpflichtet gewesen, die überwiesenen Gelder über einen Zeitraum von zehn Jahren in regelmässigen Teilbeträgen zurückzuzahlen. Er habe mit dem erhaltenen Geld aber nicht nur Investitionen getätigt, sondern auch einen Betrag von über Fr. 1.63 Mio. an sich selbst überwiesen und sich geweigert, seinen Rückzahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dass dies nicht von der Vereinbarung zwischen den Parteien gedeckt sei, liege auf der Hand. Von klarer Straflosigkeit könne angesichts dessen keine Rede sein. Wenn der rechtlichen Würdigung seine Sachverhaltsdarstellung zugrunde gelegt werde, welche laut der Vorinstanz ja nicht unplausibel sei, bestehe ohne Weiteres ein Tatverdacht auf ungetreue Geschäftsbesorgung. Die gegenteilige Argumentation der Vorinstanz sei wiederum widersprüchlich, willkürlich und treuwidrig. Ausserdem verletze sie auch hier seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, da sie sich mit diesen weiteren Vorwürfen (Überweisung von Fr. 1.63 Mio. an sich selbst und Weigerung, Rückzahlungsverpflichtung nachzukommen) nicht befasse.
2.6.2. Trotz eines entsprechenden Eventualantrags in der Strafanzeige hat die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nicht auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung hin überprüft. Der vom Beschwerdeführer an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf einer Missachtung des Grundsatzes "iura novit curia" geht jedoch fehl.
Gemäss Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO hat die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdebegründung unter anderem genau anzugeben, welche Punkte des angefochtenen Entscheids sie anficht (lit. a) und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b). Sie hat insbesondere anzugeben, wie anstelle des angefochtenen vorinstanzlichen konkreten Dispositivpunkts und aus welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen entschieden werden soll (Urteil 7B_478/2024 vom 31. März 2025 E. 4.2.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer wäre somit gehalten gewesen, vor der Vorinstanz darzulegen, weshalb die fehlende Auseinandersetzung mit dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Rahmen der Nichtanhandnahme rechtsfehlerhaft ist und aus welchen Gründen er diesen Tatbestand als erfüllt erachtet. Dies hat er eingestandenermassen nicht getan (siehe Akten Vorinstanz act. 2). Angesichts dessen war die Vorinstanz nicht verpflichtet, den Anklagesachverhalt eingehender unter diesem Tatbestand zu würdigen. Dies gilt erst recht für den Umstand, dass auf S. 12 in fine f. der Einstellungsverfügung erwähnt wird, gemäss Editionen bei der Bank F.________ seien von den überwiesenen Fr. 3'760'000.-- rund Fr. 1.63 Mio. an den Beschwerdegegner 2 überwiesen worden. Sofern der Beschwerdeführer der Auffassung ist, dass diese Überweisungen den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllen, hätte er dies vor der Vorinstanz darlegen müssen. Solche Ausführungen machte er aber ebenfalls nicht. Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt somit nicht zu beanstanden und auch die Rüge einer Gehörsverletzung geht fehl.
3.1. Zum Schluss kritisiert der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Ausführungen zur Urkundenfälschung. Er vertritt die Ansicht, bereits in seinen Eingaben an die Staatsanwaltschaft vom 8. Dezember 2022 und vom 3. April 2023 den Vorwurf von Urkundendelikten zur Sprache gebracht zu haben. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung bilde dieser Vorwurf somit sehr wohl Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. Dies gehe auch aus der Einstellungsverfügung hervor. Obwohl er sich in seiner Beschwerde an die Vorinstanz ausführlich mit diesem Vorwurf auseinandergesetzt habe, gehe die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss mit keinem Wort auf die Urkundendelikte ein und verletze damit sein rechtliches Gehör.
3.2. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO verleihen den Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch verlangt, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 IV 99 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dies gilt grundsätzlich für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil 7B_478/2024 vom 31. März 2025 E. 4.2.2; je mit Hinweisen).
3.3. Diesen gehörsrechtlichen Vorgaben kommt die Vorinstanz nicht hinlänglich nach. Wie der Beschwerdeführer korrekt einwendet, hat er in seiner Beschwerde vor der Vorinstanz aufgezeigt, welche Umstände aus seiner Sicht einen hinreichenden Tatverdacht auf Urkundendelikte begründen (Beschwerdebeilage 4 Rz. 40 ff.). Dabei hat er auch auf seine Eingabe vom 8. Dezember 2022 bei der Staatsanwaltschaft (Untersuchungsakten act. 15/16) verwiesen und gerügt, dass Letztere dem Verdacht auf Urkundenfälschung zu Unrecht nie nachgegangen sei. Der Beschwerdeführer legt vor Bundesgericht zudem nachvollziehbar dar, dass zum Zeitpunkt der Strafanzeige vom 14. März 2022 noch keine Anhaltspunkte für Urkundendelikte vorgelegen hätten, weshalb er auch keinen Anlass gehabt habe, solche zu erwähnen. Dies habe sich geändert, als der Beschwerdegegner 2 im Laufe des Strafverfahrens geltend gemacht habe, ihm, dem Beschwerdeführer, Aktien der C.________ AG verkauft zu haben. Erst diese Gegendarstellung habe den Verdacht auf Urkundendelikte begründet. Angesichts dessen hätte sich die Vorinstanz nicht mit dem Hinweis darauf begnügen dürfen, im Rahmen der Strafanzeige seien keine Urkundendelikte geltend gemacht worden und dieser Vorwurf bilde deshalb nicht Gegenstand des Strafverfahrens.
Ungeachtet dieser Gehörsverletzung erübrigt sich vorliegend eine Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Wie vorstehend ausgeführt, wird die Staatsanwaltschaft die Untersuchung wegen Veruntreuung, welche in unmittelbarem Zusammenhang zum Vorwurf der Urkundenfälschung steht, weiterzuführen haben. Zu den Urkundendelikten hat sie sich in der Einstellungsverfügung zudem nur beiläufig geäussert, ohne formell eine Verfahrenseinstellung zu verfügen. Es scheint daher gerechtfertigt, die Sache zur weiteren Behandlung und förmlichen Erledigung der vorgeworfenen Urkundendelikte an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Behandlung der vorgeworfenen Veruntreuung (vgl. E. 2.5 hiervor) und der Urkundendelikte (vgl. E. 3.3 hiervor) an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Diese wird sich zudem, wo nicht bereits geschehen, auch mit den Beweisanträgen des Beschwerdeführers zu befassen haben. Darüber hinaus ist die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Beschwerdeverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Demnach unterliegt der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren teilweise, was entsprechende anteilsmässige Kostenfolgen nach sich zieht (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner 2 hat keine Anträge gestellt, weshalb er weder kosten- noch entschädigungspflichtig wird. Eine angemessene Teilentschädigung ist dem Beschwerdeführer vom Kanton Zürich auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2024 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger