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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_152/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_152/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
04.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_152/2025

Urteil vom 4. Dezember 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichter Kölz, nebenamtliche Bundesrichterin Schär, Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, und Rechtsanwältin Caroline Engel, Beschwerdeführerin,

gegen

  1. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abt. für schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
  2. B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Günter, Beschwerdegegner.

Gegenstand Einstellung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Januar 2025 (UE230391-O/U/BEE>HEI).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen möglicher Sexualdelikte und Körperverletzung. B.________ wurde vorgeworfen, er habe A.________ im August 2022 im Club C.________ in U.________, wo er gearbeitet habe, K.O.-Tropfen verabreicht und sie anschliessend in einem Nebenraum vergewaltigt. Am 21. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein.

B.

Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von A.________ gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde am 16. Januar 2025 ab.

C.

A.________ erhob am 19. Februar 2025 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte, der Beschluss des Obergerichts vom 16. Januar 2025 sei aufzuheben. Die Untersuchung sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, die Untersuchung fortzuführen und hiernach Anklage zu erheben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wurden die kantonalen Akten, nicht jedoch Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition, ob eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 150 IV 103 E. 1 mit Hinweis).

1.1. Die Beschwerdeführerin, welche vor Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, erhebt fristgerecht Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG).

1.2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).

1.2.1. Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu: Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).

Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteile 7B_1236/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.2.4; 7B_119/2025 vom 11. April 2025 E. 3.1; 7B_258/2025 vom 11. April 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen).

1.2.2. Die Beschwerdeführerin führt hinsichtlich ihrer Legitimation aus, sie habe sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt konstituiert. Die Einstellung des Strafverfahrens wirke sich auf ihre Zivilansprüche, insbesondere ihren Genugtuungsanspruch, aus. Zwar beziffert und belegt die Beschwerdeführerin mögliche Zivilansprüche nicht. Dass ihr vorliegend Zivilansprüche - insbesondere eine Genugtuung - zustehen könnten, liegt aber aufgrund der Natur des Deliktsvorwurfs auf der Hand. Die Beschwerdeführerin ist damit zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert und auf die Beschwerde ist insofern einzutreten.

Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Die Beschwerdeführerin reicht im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals verschiedene Unterlagen zur Wirkung der Substanz GHB ein. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass erst der angefochtene Beschluss Anlass für die Einreichung der genannten Noven gegeben hätte und weshalb die Unterlagen nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen zur Wirkung der Substanz GHB sind daher im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz verletze den Grundsatz "in dubio pro duriore". Sie stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig und willkürlich fest und nehme in unzulässiger Weise eine antizipierte Beweiswürdigung vor, wodurch sie auch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletze.

3.1. Der Hauptmangel am angefochtenen Beschluss bestehe darin, dass sich die Vorinstanz überhaupt nicht mit der auch unter dem Namen K.O.-Tropfen bekannten Substanz GHB und deren Wirkung befasse. Der Konsum von GHB führe nicht zwingend dazu, dass die konsumierende Person vollkommen bewegungs- oder handlungsunfähig werde. Die besondere Problematik - so die Beschwerdeführerin - liege darin, dass die konsumierende Person Handlungen vornehme oder zulasse, die sie im nicht berauschten Zustand nie vornehmen oder zu lassen würde. Die Einschränkungen bei der Willensbildung seien dosisabhängig. Die Halbwertszeit von GHB betrage lediglich rund 20 Minuten. Anschliessend nehme die Handlungsfähigkeit wieder zu. Daher könne aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin nach dem Vorfall, aus den Chats, dem Warten beim Türsteher und dem Bestellen eines Uber-Taxi nicht geschlossen werden, dass sie zu Beginn und während des sexuellen Übergriffs nicht durch GHB in ihrer psychischen und physischen Abwehrfähigkeit und in ihrer Urteilsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Auch die Bitte der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner 2 solle nicht in sie ejakulieren, sei kein zwingendes Indiz für eine uneingeschränkt bestehende Einwilligungs- und Handlungsfähigkeit. Nur der Beschwerdegegner 2, mit dem die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen Geschlechtsverkehr gehabt habe, habe über ein Tatmotiv verfügt, was von der Vorinstanz zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sei. Gleichzeitig habe niemand von Annäherungsversuchen anderer Personen berichtet. Auch entlaste das Gutachten zur Haaranalyse des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 13. April 2023 den Beschwerdegegner 2 nicht. Vielmehr beweise das Gutachten die Einnahme von GHB.

Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter die Abweisung der gestellten Beweisanträge durch die Vorinstanz. D., die am besagten Abend mit der Beschwerdeführerin zusammen im Club C. gewesen sei, könne Angaben zum Zustand der Beschwerdeführerin und ihren Feststellungen unmittelbar vor der Tat machen. Auch weitere Personen wären als Zeugen zu befragen gewesen. Die Vorinstanz äussere sich inhaltlich nicht zu den Beweisanträgen und setze diese auch nicht in den Kontext des Beweisergebnisses. Nach dem Gesagten seien die Schlussfolgerungen der Vorinstanz insgesamt unhaltbar und willkürlich.

3.2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteile 7B_889/2023 vom 20. Februar 2025 E. 4.2.1; 6B_1148/2021 vom 23. Juni 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile 7B_889/2023 vom 20. Februar 2025 E. 4.2.1; 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung aber nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteile 7B_105/2023 vom 5. Februar 2025 E. 2.2.2; 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.1.3; je mit Hinweisen).

3.3. Am 1. Juli 2024 ist das neue Sexualstrafrecht in Kraft getreten (BBl 2023 1521 ff.). Die Vorinstanz beurteilte die Einstellungsverfügung nach der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung von aArt. 190 StGB und aArt. 191 StGB.

3.3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach dem Strafgesetzbuch beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung gelangt, wenn der Täter vor Inkrafttreten des Gesetzes ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das neue Recht zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist. Erweisen sich die Regelungen des alten und des neuen Rechts für den konkreten Täter als gleichwertig, findet nach dieser gesetzlichen Ordnung somit weiterhin das alte Recht Anwendung (BGE 134 IV 121 E. 3.1; 134 IV 82 E. 6.1; je mit Hinweisen). Die Rückwirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint (BGE 134 IV 82 E. 6.1 mit Hinweis).

3.3.2. Das am 1. Juli 2024 in Kraft getretene Sexualstrafrecht und insbesondere die neue Definition der Vergewaltigung enthält aus Sicht des Beschwerdegegners 2 keine mildere Regelung. Somit hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass das StGB vorliegend in der im Tatzeitraum geltenden Fassung anzuwenden ist.

3.3.3. Eine Vergewaltigung nach aArt. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.

Der Schändung macht sich strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht (aArt. 191 StGB).

3.4. Die Vorinstanz geht vorliegend zwar davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der fraglichen Nacht GHB konsumiert hat bzw. dass ihr GHB verabreicht worden ist. Im Ergebnis gelangt sie jedoch zum Schluss, dass letztlich nicht eruiert werden könne und damit ungeklärt bleibe, zu welchem Zeitpunkt, in welcher Dosis und insbesondere durch welche Person der Beschwerdeführerin GHB verabreicht worden sei. Ebenso lasse sich nicht erstellen, dass ihre Fähigkeit, sich einem sexuellen Übergriff zu widersetzen oder ihre Ablehnung deutlich zu machen, tatsächlich beeinträchtigt gewesen sei. Aufgrund dessen erscheine es wenig wahrscheinlich, dass ein Sachgericht den Beschwerdegegner 2 wegen eines Sexualdelikts oder Körperverletzung schuldig sprechen würde. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht.

3.4.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand und wirft der Vorinstanz vor, diese befasse sich nicht mit den möglichen Wirkungen der Substanz GHB. Ihr ist nicht zu folgen. Anstatt - wie von der Beschwerdeführerin gefordert - auf die allgemein bekannten Wirkungen von GHB abzustellen, stützt die Vorinstanz ihre Würdigung vielmehr auf die tatsächliche physische und psychische Verfassung der Beschwerdeführerin in der fraglichen Nacht. Sie berücksichtigt dabei den Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin an viele Details der Geschehnisse vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr erinnern konnte. Weiter berücksichtigt die Vorinstanz das Verhalten und die Interaktionen der Beschwerdeführerin mit anderen Personen im Tatzeitraum und zeigt anhand der von ihr verschickten Textnachrichten auf, dass keine hinreichenden Anzeichen bestünden, wonach die Beschwerdeführerin durch GHB oder Alkoholkonsum derart beeinträchtigt gewesen sei, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, eine sexuelle Handlung abzulehnen oder eine Abwehrreaktion zu zeigen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht konkret auf, inwiefern diese vorinstanzlichen Feststellungen unhaltbar sein sollten. Vielmehr verweist sie im Rahmen ihrer Beschwerde in erster Linie auf im Allgemeinen mögliche Wirkungen von GHB, ohne jedoch konkret darzulegen, dass derartige Wirkungen zum Tatzeitpunkt bei ihr tatsächlich vorhanden waren und ihre Fähigkeit, die Ablehnung des Sexualkontakts zum Ausdruck zu bringen, dadurch beeinträchtigt gewesen wäre. Die Kritik der Beschwerdeführerin am angefochtenen Beschluss ist insoweit nicht hinreichend substanziiert. Nachdem im Gutachten zur Haaranalyse des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 13. April 2023 ein Einnahmezeitraum von mehreren Wochen definiert wurde, ist auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass der genaue Zeitpunkt der Verabreichung und die Dosierung des GHB nicht mehr eruiert werden könnten.

3.4.2. Die Beschwerdeführerin weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdegegner 2, mit dem sie Geschlechtsverkehr hatte, grundsätzlich über ein mögliches Motiv für die Verabreichung von GHB verfügt habe. Allerdings vermag dieser Umstand nichts daran zu ändern, dass die Vorinstanz unter Willkürgesichtspunkten davon ausgehen durfte, es lägen keine konkreten Beweise dafür vor, dass der Beschwerdegegner 2 der Beschwerdeführerin GHB verabreicht habe. Diesbezüglich führt die Vorinstanz überzeugend aus, dass eine Vielzahl von weiteren Personen, die sich im Club aufhielten, der Beschwerdeführerin etwas in ihr Getränk gemischt haben könnten. Infrage kämen Personen, die hinter der Bar gearbeitet und die Getränke zubereitet hätten oder Personen, die mit der Beschwerdeführerin in der gemieteten Lounge gesessen seien.

3.4.3. Zusammengefasst hält die vorinstanzliche Beurteilung, eine Verurteilung des Beschwerdegegners 2 scheine unwahrscheinlich, da sich keiner der untersuchten Straftatbestände erstellen lasse, vor Bundesrecht stand. Auch ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund die gestellten Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung mit der Begründung ablehnte, dass die angerufenen Zeugen keine sachdienlichen Hinweise zum Kerngeschehen machen könnten (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3).

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 sind im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Stadler

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