Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_524/2025
Urteil vom 6. August 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter Muschietti, Bundesrichter von Felten, Gerichtsschreiber Roux-Serret.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Mehrfache einfache Körperverletzung; mehrfache Drohung; rechtliches Gehör; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 6. Mai 2025 (SK 24 162 VTV).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, verurteile A.________ mit Strafbefehl vom 1. April 2021 wegen mehrfachen Tätlichkeiten (zum Nachteil von B., C. sowie D.), Beschimpfung (zum Nachteil von E.), Drohung (zum Nachteil von C.________ und D.) und Hausfriedensbruch (zum Nachteil der F. AG) zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagesätzen zu Fr. 30.--, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Dagegen erhob A.________ Einsprache.
B.
Mit Urteil vom 7. Dezember 2023 stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Verfahren wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von B.________ infolge Verjährung, jenes wegen Beschimpfung zum Nachteil von E.________ infolge Rückzug des Strafantrags und jenes wegen Hausfriedensbruchs zum Nachteil der F.________ AG wegen Fehlens eines gültigen Strafantrags ein. Des Weiteren sprach es A.________ der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B.________ sowie C.________ und D.________ und der Drohung zum Nachteil von C.________ und D.________ schuldig. Es verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 56 Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 420.--. Gegen dieses Urteil meldete A.________ Berufung an. Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerinnen verzichteten auf Anschlussberufung.
C.
Mit Urteil vom 6. Mai 2025 stellte das Obergericht des Kantons Bern das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B.________ infolge Rückzugs des Strafantrags ein. Im Übrigen stellte es eine Verletzung des Beschleunigungsverbots sowie die Rechtskraft der erstinstanzlichen Verfahrenseinstellungen fest. Sodann sprach es A.________ der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Drohung (beides begangen zum Nachteil von C.________ und D.________) schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2025 sei aufzuheben. Sie sei von den Vorwürfen der (mehrfachen) einfachen Körperverletzung sowie der (mehrfachen) Drohung freizusprechen, eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter seien die Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen, es sei ihr eine angemessene Entschädigung für entstandene Anwaltskosten zuzusprechen, es sei ihr eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Weiter sei ihr eine angemessene Entschädigung für die entstandenen Kosten sowie eine Genugtuung für die erlittene Unbill zuzusprechen und schliesslich sei festzustellen, dass das Verbot der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung im kantonalen Verfahren verletzt worden sei.
Erwägungen:
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dieses Erfordernis stellt sicher, dass dem Bundesgericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen zum Entscheid vorgelegt werden (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1; 136 I 274 E. 1.3 mit Hinweisen). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache grundsätzlich als erledigt erklärt. Fehlte es bereits bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteile 6B_323/2023 vom 2. April 2025 E. 4.4.3; 7B_632/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 1.2; je mit Hinweisen).
1.2. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass aufgrund der Dauer der Untersuchung sowie der kantonalen Verfahren das Beschleunigungsverbot (resp. das Verbot der Rechtsverzögerung) verletzt worden sei,erübrigt sich ein Eintreten auf die Beschwerde. Die Vorinstanz bejaht eine entsprechende Verletzung sowohl für die Untersuchung als auch für das gerichtliche Verfahren, hält diese im Dispositiv fest und reduziert aus diesem Grund die Strafe. Die Beschwerdeführerin stellt in diesem Zusammenhang keine über die blosse Feststellung besagter Verletzung hinausgehenden Anträge. Somit ist in dieser Hinsicht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin erkennbar und auf die Beschwerde kann diesbezüglich nicht eingetreten werden.
1.3. Gleiches gilt für allfällige Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Vorwürfe zum Nachteil von E., B. und wegen Hausfriedensbruchs. Infolge rechtskräftiger Einstellung der betreffenden Verfahren ist auch darauf nicht weiter einzugehen.
Die Beschwerdeführerin bringt sodann diverse Rügen formeller Natur vor. Namentlich habe die erste Instanz mit ihrer Verurteilung wegen (mehrfacher) einfacher Körperverletzung gegen das Verschlechterungsverbot verstossen. Die vorgeworfenen Tätlichkeiten seien hingegen im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils verjährt gewesen. Da die erste Instanz die Beschwerdeführerin resp. deren Verteidigerin zudem erst an der Hauptverhandlung über den Würdigungsvorbehalt (einfache Körperverletzung anstatt Tätlichkeiten) informiert habe, habe diese über zu wenig Zeit für die Vorbereitung der Verteidigung verfügt, womit sich Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK als verletzt erweise. Weiter sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Konfrontation mit den Geschädigten C.________ und D.________ verletzt worden, namentlich auch da die Voraussetzungen für Schutzmassnahmen nach Art. 152 Abs. 3 StPO nicht erfüllt gewesen seien, sie habe als Privatperson keine Einsicht in die Akten erhalten, die Geschädigten seien nicht zu einer Vergleichsverhandlung erschienen, weshalb deren Strafantrag im Sinne von Art. 316 Abs. 1 StPO als zurückgezogen gelten müsse. Die Beschwerdeführerin hätte zudem bereits im Untersuchungsverfahren notwendig verteidigt resp. hätte ihr damals schon eine amtliche Verteidigung bestellt werden müssen. Dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung könne weiter die Uhrzeit bzw. Dauer der Parteiverhandlung, der Urteilsberatung und der Urteilseröffnung nicht entnommen werden. Damit könne nicht eruiert werden, wer an der Beratung teilgenommen habe. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung sei damit ungültig; die Vorinstanz hätte das erstinstanzliche Urteil aufheben und die Sache der ersten Instanz zwecks Durchführung einer neuen Hauptverhandlung zurückweisen müssen. Schliesslich hätte in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung eine neue Untersuchung eröffnet werden müssen und die erste Instanz hätte dafür nicht den Strafbefehl vom 1. April 2021 als Anklage heranziehen dürfen. Sodann verletze die Verurteilung wegen (mehrfacher) einfacher Körperverletzung den Grundsatz "ne bis in idem".
2.1. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) ist es unzulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2; Urteile 6B_978/2023 vom 11. März 2024 E. 2.2.2; 7B_295/2023 vom 16. Februar 2024 E. 1.2; 6B_1188/2021 vom 14. September 2022 E. 3.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 456]; je mit Hinweisen). Die Parteien haben (echte oder vermeintliche) formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei erster Gelegenheit, geltend zu machen, und können diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren im Falle eines für sie ungünstigen Ausgangs des Verfahrens "aufsparen" (Urteile 6B_978/2023 vom 11. März 2024 E. 2.2.2; 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 6.3.2; 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen). Entsprechend können verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, auch nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden.
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt ihre formellen Rügen soweit ersichtlich vor Bundesgericht zum ersten Mal vor. In ihrer schriftlichen Berufungsbegründung finden sich jedenfalls keine derartigen Ausführungen und das vorinstanzliche Urteil enthält keine entsprechenden Erwägungen. Dies, obgleich die Beanstandung dieser angeblichen (allesamt die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren beschlagenden) Mängel im Berufungsverfahren möglich und zumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin macht zudem nicht geltend, dass die Vorinstanz in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör auf entsprechende Rügen nicht eingegangen wäre. Sofern ihre auf obgenannte Verfahrensmängel zielende Kritik den Anforderungen an die Substantiierung einer Beschwerde vor Bundesgericht überhaupt genügt, kann darauf mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden.
Die Beschwerdeführerin moniert weiter eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz nimmt über mehrere Seiten eine ausführliche und nachvollziehbare Beweiswürdigung vor. Sie führt die vorhandenen Beweismittel detailliert auf und würdigt sorgfältig sowie einleuchtend, weshalb sie die Aussagen der Geschädigten C.________ und D.________ als glaubhaft erachtet und demgegenüber nicht auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin abstellt. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Ausführungen kaum auseinander und begnügt sich über weite Strecken damit, den inkriminierten Vorfall so zu schildern, wie er sich nach ihrem Dafürhalten zugetragen habe. Auf derart ungenügend begründete Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (Art. 42 BGG).
Nicht einsichtig ist, inwiefern der Verzicht der Geschädigten C.________ und D.________ auf Teilnahme an einer staatsanwaltschaftlichen Befragung der Beschwerdeführerin zu einer "Lücke" in der Sachverhaltsermittlung geführt haben soll. Weiter streitet die Beschwerdeführerin ihre Präsenz in der betreffenden F.________ AG Filiale nicht ab. Für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist es damit unerheblich, dass die Hausnummer im Strafbefehl irrtümlich mit 13 (anstatt 11) angegeben wurde. Um einen Fehler dürfte es sich bei der erstinstanzlichen Erwägung handeln, wonach die Geschädigte C.________ am 25. Mai 2020 (und damit zwei Tage vor dem Vorfall) Strafantrag gestellt haben soll. Dies umso mehr, als das Datum besagten Strafantrags in der einleitenden Prozessgeschichte richtig mit 29. Mai 2020 bezeichnet wird. Der offensichtliche Verschrieb begründet entgegen der Beschwerdeführerin keinerlei Zweifel an der Sachverhaltserstellung. Ebenso wenig legt die Beschwerdeführerin Willkür dar, wenn sie pauschal und unsubstanziiert mutmasst, die Geschädigten hätten das Hausverbot erfunden, "um ihre tätlichen Angriffe gegenüber [der Beschwerdeführerin] zu rechtfertigen" oder wenn sie das Anstellungsverhältnis der beiden Geschädigten bei der F.________ AG anzweifelt. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, die Geschädigten hätten sie aufgrund der damals geltenden Beschränkung der Kundenzahl oder im Falle eines existierenden Hausverbots schon beim Eintreten in den Laden aufhalten müssen, so handelt es sich dabei um eine unbeachtliche appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. An der Sache vorbei geht sodann die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sich die Vorinstanz nicht dazu äussere, an wen die ärztlichen Berichte (betreffend die von den Geschädigten erlittenen Verletzungen) adressiert wurden. Ein Zusammenhang mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht erkennbar. Auch mit ihren weiteren allgemeinen Ausführungen zur Würdigung medizinischer Berichte vermag die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise aufzuzeigen, dass die Vorinstanz bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Willkür verfallen wäre. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag um Zusprechung einer Genugtuung sowie auf Entschädigung für die Verfahren vor den kantonalen Instanzen nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihren finanziellen Verhältnissen ist im Rahmen der Kostenauflage Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret