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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_518/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_518/2024, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
10.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_518/2024

Urteil vom 10. Dezember 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter Muschietti, Bundesrichter von Felten, Bundesrichterin Wohlhauser, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiber Ranzoni.

Verfahrensbeteiligte A________, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Luginbühl, Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Landesverweisung (versuchte schwere Körperverletzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 2. Juni 2023 (SK 22 15).

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil vom 6. Oktober 2021 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, der Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz, der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon es 16 Monate für vollziehbar erklärte, sowie zu einer Übertretungsbusse von Fr. 300.--. Auf den Widerruf der mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. März 2018 und 4. März 2019 bedingt ausgefällten Geldstrafen von acht und zwölf Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wurde verzichtet und stattdessen deren Probezeit um je ein Jahr verlängert. Das Regionalgericht verwies A.________ für sechs Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. A.________ wurde zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 3'500.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Mai 2019 an B., unter solidarischer Haftbarkeit mit C., sowie zur Zahlung von Fr. 220.-- Schadenersatz an den Regionalverkehr D.________ verpflichtet.

B.

Auf Berufung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und Anschlussberufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 2. Juni 2023 den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Es stellte die Rechtskraft der übrigen, nicht angefochtenen erstinstanzlichen Schuldsprüche, der Übertretungsbusse von Fr. 300.--, des Verzichts auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. März 2018 ausgefällten Vorstrafe und der Zahlungspflicht von Fr. 220.-- an den D.________ fest. Das Obergericht verurteilte A.________ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon es 18 Monate für vollziehbar erklärte, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 30 Tagen. Es ordnete eine Landesverweisung von sieben Jahren sowie deren Ausschreibung im SIS an. Das Obergericht bestätigte den Verzicht auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. März 2019 bedingt ausgesprochenen Vorstrafe sowie die Genugtuungsforderung von B.. Das Obergericht legte der Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung folgenden Sachverhalt zugrunde: In der Nacht vom 5. Mai 2019 kam es in einem Club in Bern zu einer tätlichen Auseinandersetzung von A., E.________ und C.________ mit dem späteren Opfer B., worauf die Beteiligten aus dem Club geworfen wurden. Nachdem die Beteiligten nach einem weiteren kurzen "Scharmützel" vor dem Club schliesslich auseinander gingen, wartete A. später mit E.________ und C.________ am Bahnhof Bern auf B.. Als dieser schliesslich alleine am Bahnhof eintraf, gingen A., E.________ und C.________ auf ihn los. Nachdem E.________ B.________ eine Glasflasche auf den Kopf geschlagen hatte, begannen A.________ und C.________ mit den Fäusten auf B.________ einzuschlagen. A.________ zog ein Messer mit ca. 7 cm langer Klinge hervor und stach B.________ insgesamt drei Mal in den Rücken und evtl. in den Bauch. Ein weiterer Stich erwischte versehentlich den linken Oberschenkel von E., der mit C. parallel zu den Messerstichen auf B.________ einschlug. Ohne sich um den verletzten B.________ zu kümmern, floh A.________ mit seinen Kollegen. B.________ erlitt durch die Messerstiche Verletzungen, die ärztlich versorgt werden mussten.

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2023 sei in Bezug auf die Landesverweisung aufzuheben. Von einer Landesverweisung sei abzusehen und entsprechend auf deren Ausschreibung im SIS zu verzichten. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 wurde A.________ darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerde in Strafsachen gegen eine Landesverweisung in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb sich das entsprechende Gesuch als gegenstandslos erweist.

Erwägungen:

Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen die vorinstanzlich angeordnete Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS.

1.1. Hierzu reicht er dem Bundesgericht diverse Beilagen ein: eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt vom 12. März 2024 (Beilage 3), Lohnabrechnungen von Februar bis Mai 2024 (Beilagen 4a-4d), Arbeitszeugnisse vom 25. Juni 2024 und 26. Juni 2024 (Beilagen 5 und 6), einen Anstellungsvertrag vom 12. Juni 2024 (Beilage 7), Asylstatistiken des Staatssekretariats für Migration (SEM) der Jahre 2017-2023 (Beilagen 8a-8g), den "Länderbericht Syrien" von Amnesty International für die Jahre 2022-2023 vom 29. März 2023 (Beilage 9), den Bericht der UN-Flüchtlingshilfe vom Februar 2024 (Beilage 10) und einen Zeitungsartikel vom 19. Juni 2024 (Beilage 11).

1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 I 344 E. 3; je mit Hinweisen). Art. 99 Abs. 1 BGG bezieht sich auf unechte Noven. Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2; je mit Hinweisen). Das in Art. 99 Abs. 1 BGG verankerte Novenverbot gilt auch bei Beschwerden gegen eine Landesverweisung für neue Tatsachen wie beispielsweise die bevorstehende Geburt eines Kindes (Urteile 7B_791/2023 vom 19. Mai 2025 E. 5.4.2; 6B_1258/2023 vom 8. Mai 2025 E. 7.6.3; 6B_777/2024 vom 17. März 2025 E. 7.3.3; je mit Hinweisen). Vom Novenverbot nach Art. 99 Abs. 1 BGG nicht erfasst werden allgemein bekannte und gerichtsnotorische Tatsachen (BGE 148 V 174 E. 2.2).

1.3. Das angefochtene Urteil erging am 2. Juni 2023. Die als Beilagen 3-7, 8g, 10 und 11 eingereichten Dokumente sind allesamt erst später entstanden, womit sie als echte Noven vor Bundesgericht unzulässig sind. Betreffend die übrigen Beilagen 8a-8f und 9 behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass diese bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen wären, und er legt auch nicht dar, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz zu deren Einreichung Anlass gegeben hätte. Auch diese eingereichten Dokumente bleiben deshalb unbeachtet (Art. 99 Abs. 1 BGG), soweit die Informationen betreffend die Lage in Syrien nicht ohnehin als gerichtsnotorisch zu betrachten sind (unten E. 2.7.3; vgl. Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 5.1.7).

2.1. In materieller Hinsicht wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, die Landesverweisung bewirke bei ihm einen schweren persönlichen Härtefall. Seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz würden die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen. Indem die Vorinstanz dennoch eine Landesverweisung ausspreche, verletze sie Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 8 EMRK. Sie verstosse zudem gegen Art. 32 ff. des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) und Art. 5 Abs. 2 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31), da ein definitives Vollzugshindernis vorliege.

2.2. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, die wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich erfüllt.

2.3.

2.3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_333/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 6.1.2; 6B_458/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 3.2.1; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.1; je mit Hinweisen).

2.3.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_333/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 6.1.2; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.1; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).

2.3.3. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.4; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.3; 6B_418/2025 vom 23. September 2025 E. 2.3.3).

2.3.4. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, können sich Konkubinatspaare nicht auf Art. 8 EMRK berufen; vorausgesetzt wäre eine echte und eheähnliche Gemeinschaft ("une véritable union conjugale"; Urteile 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.4; 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.3; 6B_166/2025 vom 10. Juni 2025 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).

2.3.5. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_458/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 3.2.2; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.2; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.5; je mit Hinweisen).

Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.2; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.5; 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.3; je mit Hinweisen).

2.3.6. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_458/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 3.2.2; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.3; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.6). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_458/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 3.2.2; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.3; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.6; je mit Hinweisen).

2.3.7. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit denen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_333/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 6.1.3; 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 2.4.3; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.7; je mit Hinweisen).

2.3.8. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_333/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 6.1.3; 6B_458/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 3.2.3; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.8; je mit Hinweisen).

2.4.

2.4.1. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Die Ausnahme vom Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_743/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 5.2.1; 6B_333/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 6.3.1; 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.5).

Für den Begriff des besonders schweren Verbrechens oder Vergehens sind Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) heranzuziehen. Art. 65 AsylG verweist unter Vorbehalt von Art. 5 AsylG zur Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen insbesondere auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Nach dieser Bestimmung kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter, wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat, werden die qualifizierten Voraussetzungen erfüllt und verstösst sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz. Bereits vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden, namentlich wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Hieraus folgerte das Bundesgericht in früheren Entscheiden, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könne; sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden könne gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteile 6B_333/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 6.3.1; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.3; 7B_466/2023 vom 26. August 2024 E. 2.5; je mit Hinweisen).

2.4.2. Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_743/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 5.2.2; 6B_333/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 6.3.1; 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.5; je mit Hinweisen).

2.4.3. Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (zum Ganzen vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; Urteile des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; Urteile 6B_743/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 5.2.2; 6B_333/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 6.3.1; 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.5).

2.4.4. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile 6B_743/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 5.2.3; 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.5; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 5.6.1). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile 6B_743/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 5.2.3; 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 4.5; 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 5.6.1).

2.4.5. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot nach Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).

2.5.

2.5.1. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB und erwägt dabei, was folgt:

Der 1999 in Syrien geborene Beschwerdeführer sei im August 2015 im Alter von 16 Jahren alleine in die Schweiz eingereist und habe hier ein Asylgesuch gestellt, das gutgeheissen worden sei. Zuvor habe er in Syrien die Schule bis zur siebten Klasse besucht. Später sei er auf verschiedenen Militärbasen tätig gewesen und habe nach seiner Ausbildung zum Sanitätssoldat auch Kriegsdienst geleistet. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer auf verschiedenen Baustellen als Gerüstbauer gearbeitet. Vor der ersten Instanz habe er erklärt, dass er bei der F.________ aufgrund der Corona-Pandemie nach nur einem Arbeitstag nicht mehr habe weiterarbeiten können. Zuvor habe er Geld von der G.________ erhalten und er werde auch von seinen Kollegen unterstützt. Im Berufungsverfahren habe er einen Anstellungsvertrag mit der H.________ GmbH eingereicht. Er arbeite zu 50 % in der Firma seines Bruders, wo er monatlich Fr. 2'200.-- verdiene. Die Firma erhalte jedoch nicht täglich neue Aufträge, weshalb er ungefähr dreimal in der Woche zur Arbeit gehe. Der Vorinstanz würden insgesamt gewisse Zweifel verbleiben, dass der Beschwerdeführer seine berufliche Situation nun habe stabilisieren können. Vor dem Hintergrund, dass er längere Zeit arbeitslos gewesen sei, vom Sozialamt unterstützt worden sei und nach einem Aufenthalt in der Schweiz von rund acht Jahren keine gesicherte und überzeugende Erwerbstätigkeit nachzuweisen vermöge, erscheine seine berufliche und finanzielle Situation eher volatil und bleibe undurchsichtig. Von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration könne nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer weise keine über eine normale Integration hinausgehende private oder gesellschaftliche Verbindung zur Schweiz auf. Er pflege praktisch keine Kontakte zu Schweizern, sondern vor allem solche zu Landsleuten. Sprachlich sei er schlecht integriert; er habe nur wenige Deutschkenntnisse, verfüge gemäss eigenen Angaben immerhin über etwas bessere Französischkenntnisse. Dass er mit schweizerischen Institutionen kooperiere, dürfe erwartet werden und begründe keine besonders intensive Integration seinerseits. Der Beschwerdeführer sei weder sozial noch "institutionell" im erforderlichen Masse integriert. Zur familiären Situation des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz, dass seine Verwandten mehrheitlich in Syrien lebten. Drei seiner Brüder befänden sich in der Schweiz, wobei er nur noch zu einem Kontakt habe. Seit Anfang 2022 befinde sich der Beschwerdeführer in einer Beziehung, wobei die beiden gemäss eigenen Angaben ein Kind erwarten würden. Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beurteilung sei das Kind noch nicht auf der Welt gewesen. Das Paar sei die Beziehung nach dem Urteil der ersten Instanz vom 6. Oktober 2021 eingegangen und damit zu einem Zeitpunkt, in dem eine Landesverweisung ernsthaft im Raum gestanden habe. Die Lebenspartnerin habe gegenüber der Vorinstanz selbst angegeben, sie wisse "von den schlimmen Dingen [...], die der [Beschwerdeführer] getan habe". Sie hätten damit rechnen müssen, dass die Beziehung allenfalls im Ausland weiterzuführen sei. Bei dieser Ausgangslage stehe Art. 8 EMRK einer Landesverweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen. Die Vorinstanz berücksichtigt schliesslich die Wiedereingliederungschancen im Heimatland. Diese seien in sprachlicher Hinsicht "absolut intakt". Gegen eine Wiedereingliederung würde einzig die Flüchtlingseigenschaft sprechen, worauf gesondert im Rahmen der Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse einzugehen sei. Auch das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg (BMA) erkenne mit Bericht vom 9. Mai 2023 abgesehen von der Flüchtlingseigenschaft keine wesentlichen Probleme, die gegen eine Wiedereingliederung in Syrien sprächen. Zudem lebe ein Teil der Familie nach wie vor in Syrien. Es bestehe auch keine konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer wegen fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wäre. Die von ihm geltend gemachten stressbedingten Ohnmachtsanfälle seien ärztlich nicht dokumentiert. Insgesamt sei der Beschwerdeführer weder beruflich, finanziell, sozial noch institutionell in der Schweiz integriert. Unter Vorbehalt allfälliger Vollzugshindernisse seien die Wiedereingliederungschancen zumindest in sprachlicher Hinsicht intakt. Damit liege kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor.

2.5.2. Zum Vollzug der Landesverweisung setzt sich die Vorinstanz zunächst mit dem Umstand auseinander, dass der Beschwerdeführer ein anerkannter Flüchtling sei. Die Flüchtlingseigenschaft sei ihm zwar originär gewährt worden, also auf Grund einer ihm selbst drohenden Gefahr; sie stehe einer Landesverweisung allerdings nicht per se entgegen. Konkret könne sich der Beschwerdeführer gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB nicht auf das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot berufen. Mit seiner Tat habe er eine Geringschätzung gegenüber der physischen Integrität eines anderen Menschen unter Beweis gestellt, indem er trotz Überzahlsituation ein Messer eingesetzt und im öffentlichen Raum mehrfach auf das durch den Schlag mit einer Glasflasche bereits verwundete Opfer eingestochen habe. Das Vorgehen zeuge von einer gesteigerten Verwerflichkeit. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer wiederholt mit delinquentem Verhalten in Erscheinung getreten sei; auch nachdem er aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Straftat in Untersuchungshaft gewesen sei. Insgesamt habe der Beschwerdeführer mit seiner Tat in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Demgegenüber sei sein Interesse am Verbleib in der Schweiz als deutlich weniger gewichtig einzustufen und die Flüchtlingseigenschaft stehe dem Vollzug der Landesverweisung nicht entgegen.

Die Vorinstanz prüft schliesslich, ob allenfalls das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot ein definitives Vollzugshindernis begründe. Die schwierige, unübersichtliche und sich stets verändernde Lage in Syrien sei gerichtsnotorisch. Ob eine persönliche Gefährdungssituation vorliege, sei jedoch individuell zu prüfen. Hierzu habe der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nur schwer fassbare Gründe geltend gemacht: Er sei ein toter Mann, wenn er hier weggehe. Man würde ihn in Syrien schon am Flughafen töten oder festnehmen. Wenn es die Türken nicht täten, seien dort noch die syrische Regierung und andere syrische Milizen wie die Freie Syrische Armee (FSA). Er gehöre zur kurdischen Partei PKK und sei Mitglied der kurdischen Freiheitspartei YPG, der Einheit zum Schutze des Volkes in Syrien, gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, Verwundete zu transportieren. Im Dorf, in dem er gelebt habe, seien nun Türken, weshalb er nicht dorthin zurückkehren könne. Er hätte den "Fehler" nicht gemacht bzw. die vorliegende Straftat nicht begangen, wenn er gewusst hätte, dass er des Landes verwiesen werden würde. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass sich aus den allgemein gehaltenen Ausführungen des Migrationsdienstes des Kantons Bern und den wechselhaften Aussagen des Beschwerdeführers kein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung ergebe. Die vorgebrachten Gründe seien teilweise widersprüchlich und nicht hinreichend stichhaltig, konkret oder ernsthaft glaubhaft gemacht, um eine konkrete individuelle Gefährdung zu begründen. Insgesamt liege deshalb weder ein schwerer persönlicher Härtefall vor noch stünden der Landesverweisung definitive Vollzugshindernisse entgegen. Jedenfalls lasse sich nicht schlüssig voraussagen, wie sich die Situation in Syrien bis zur Haftentlassung und zum eigentlichen Vollzug der Landesverweisung entwickeln werde.

2.6. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die vorinstanzliche Härtefallprüfung und insbesondere die Bewertung seiner Integration. Entgegen der Vorinstanz habe er im Arbeitsleben Fuss gefasst. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einer schlechten sprachlichen Integration aus. Er lebe in einer stabilen Partnerschaft und sei Vater eines Sohnes geworden, weshalb die Familie unter dem Schutz von Art. 8 EMRK stehe. In Syrien gäbe es für ihn keine Arbeitsmöglichkeiten und eine Wiedereingliederung sei vor dem Hintergrund des dort Erlebten und aufgrund der politischen Lage "schlicht unmöglich". Insgesamt sei, insbesondere auch weil er Flüchtling sei, von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen.

2.6.1. Zur Geltendmachung einer besseren beruflichen Integration beruft sich der Beschwerdeführer einzig auf unzulässige echte Noven, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; oben E. 1).

2.6.2. Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine sprachlichen Kenntnisse der vorinstanzlichen Beurteilung schlicht widerspricht und eine bessere sprachliche Integration behauptet, ohne diesbezüglich Willkür geltend zu machen oder darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfestellungen offenkundig unrichtig wären, ist auch darauf nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.6.3. Auch in Bezug auf seine familiäre Situation geht der Beschwerdeführer mehrheitlich von Umständen aus, die die Vorinstanz nicht feststellt, bzw. beruft er sich auf echte Noven, wenn er davon ausgeht, er lebe in einer stabilen Partnerschaft und sei nunmehr Vater eines Sohnes.

Gemäss für das Bundesgericht verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz befindet sich der Beschwerdeführer erst seit Anfang 2022 in einer Beziehung und das Paar erwartet gemäss eigenen Angaben zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beurteilung - als die Landesverweisung bereits Thema war - ein gemeinsames Kind. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern bereits damals eine echte und eheähnliche Gemeinschaft vorgelegen haben soll und die Vorinstanz von einer echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung hätte ausgehen müssen. Angesichts der relativ kurzen Dauer der Beziehung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kommt, Art. 8 EMRK stehe einer Landesverweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen, zumal die Partnerin von der Straftat Kenntnis hatte (vgl. auch E. 2.6.6).

2.6.4. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, in Syrien gäbe es für ihn keine Arbeitsmöglichkeiten und eine Wiedereingliederung sei vor dem Hintergrund des dort Erlebten und aufgrund der politischen Lage "schlicht unmöglich", kann ihm nicht gefolgt werden. Er ist in Syrien aufgewachsen und hat dort die Primarschule absolviert, weshalb er mit der dortigen Kultur vertraut ist. Sprachlich verfügt er mit seinen Kurdisch- und Arabischkenntnissen über intakte Integrationschancen. Zudem ist er jung, gesund und arbeitsfähig. Auch lebt eine Mehrheit seiner Verwandten weiterhin in Syrien, die ihn zu Beginn allenfalls unterstützen kann. Dass es dem Beschwerdeführer in Syrien nicht leicht fallen wird, eine Arbeit zu finden, begründet, auch angesichts seiner wenig stabilen wirtschaftlichen Integration in der Schweiz, keinen schweren persönlichen Härtefall. Darauf, dass der Beschwerdeführer anerkannter Flüchtling ist, ist schliesslich mit der Vorinstanz nachfolgend im Rahmen der Prüfung von Vollzugshindernissen näher einzugehen (E. 2.7 unten).

2.6.5. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz angesichts der dürftigen Integration des Beschwerdeführers und der eher kurzen Aufenthaltsdauer einen schweren persönlichen Härtefall verneint und sich in der Folge darauf beschränkt, allfällige Vollzugshindernisse zu prüfen.

2.6.6. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen werden würde, wäre nicht auf eine Landesverweisung zu verzichten. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, weshalb es nach der "Zweijahresregel" ausserordentlicher Umstände bedarf, damit sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Weil dies selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern gilt, ist in der Beziehung mit seiner Partnerin kein solcher Umstand zu erkennen, selbst wenn daraus mittlerweile ein Sohn hervorgegangen sein sollte (vgl. Urteil 6B_1224/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.4). Es ist daran zu erinnern, dass das Paar die Beziehung im Wissen um die drohende Landesverweisung und in Kenntnis der erstinstanzlichen Verurteilung eingegangen ist. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin mussten deshalb damit rechnen, dass die Beziehung durch die Landesverweisung erheblich beeinträchtigt werden wird, weil es ihr als portugiesische Staatsangehörige nicht zuzumuten sein dürfte, den Beschwerdeführer nach Syrien zu begleiten (vgl. Urteil 7B_799/2023 vom 30. Januar 2024 E. 2.7). Dies ist nicht zuletzt auch im Hinblick auf die erhebliche Gefährlichkeit, die der Beschwerdeführer mit seiner Straftat manifestiert hat, hinzunehmen. Die Vorinstanz verweist zu Recht auch auf dessen Strafregisterauszug, wonach er wiederholt mit delinquentem Verhalten während laufenden Probezeiten in Erscheinung getreten ist und zwar auch noch, nachdem er aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. So hat er sich auch nach Anklageerhebung im vorliegenden Verfahren noch der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung, der Beschimpfung, des Hausfriedensbruchs und weiterer Delikte schuldig gemacht. Es ist mithin von einer fortbestehenden Rückfallgefahr auszugehen. Dass er seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr straffällig geworden sei, ist aufgrund dieser zeitnahen Vorstrafen und der drohenden Landesverweisung zu relativieren (vgl. Urteile 6B_1258/2023 vom 8. Mai 2025 E. 7.7.1; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.7).

Insgesamt sind keine ausserordentlichen Umstände erkennbar, aufgrund derer auf eine Landesverweisung zu verzichten wäre. Angesichts der Schwere der Anlasstat, der darin manifestierten Gefährlichkeit und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auch während des laufenden Strafverfahrens und nach Entlassung aus der Untersuchungshaft erneut erheblich delinquierte, ist von einem grossen öffentlichen Interesse an der Landesverweisung auszugehen, das dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegt. Die Landesverweisung durch die Vorinstanz verstösst weder gegen Art. 66a Abs. 2 StGB noch gegen Art. 8 EMRK.

2.7. Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf Vollzugshindernisse.

2.7.1. Die Anwendung von Art. 5 Abs. 2 AsylG sei als ultima ratio auf extreme Ausnahmefälle beschränkt. Zwar habe er die körperliche Integrität seines Opfers verletzt, die Straftat sei jedoch strafrechtlich nicht derart bedeutend, dass sie eine Landesverweisung nach sich ziehen dürfe. So sei das Strafmass im unteren Bereich des für eine schwere Körperverletzung Möglichen geblieben. Dass ihm der teilbedingte Vollzug gewährt worden sei, zeige, dass keine ungünstige Prognose vorliege. Zudem dürfe unbestritten sein, "dass in Syrien seit Jahren in menschenrechtlicher Hinsicht Verhältnisse bestehen, die eine Durchführung der Landesverweisung nicht zuliessen". Es sei nicht absehbar, dass sich die prekären Verhältnisse in Syrien in absehbarer Zeit ändern würden. Er habe zudem "auf eindrückliche Weise" geschildert, was er in Syrien erlebt habe und weshalb ihm eine Rückkehr nicht zuzumuten sei. Als Kurde müsse er bei einer Rückkehr ernsthaft um sein Leben fürchten bzw. wäre er der Gefahr einer menschenrechtswidrigen, erniedrigenden Behandlung ausgesetzt. Er sei insbesondere der Rache der Konfliktparteien ausgesetzt, namentlich des IS. Die Landesverweisung verstosse deshalb gegen das Non-Refoulement-Gebot.

2.7.2. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er mit Blick auf das Strafmass von 36 Monaten sinngemäss von einer geringen Tatschwere ausgeht ("im unteren Bereich"). Im Gegenteil ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der versuchten schweren Körperverletzung ein besonders schweres Verbrechen verübt und dadurch in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat (Art. 5 Abs 2 und Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Zu Recht hebt sie die besondere Verwerflichkeit der verübten Tat hervor, hat der Beschwerdeführer doch in einer Überzahlsituation mit einem Messer auf das bereits verwundete Opfer eingestochen und damit seine Geringschätzung des besonders hochwertigen Rechtsguts der physischen Integrität eines anderen Menschen unter Beweis gestellt. Von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist umso mehr auszugehen, als mit der Vorinstanz auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer wiederholt, auch während laufendem Strafverfahren und nach Entlassung aus der Untersuchungshaft, delinquiert hat. Auch hat er bisher jegliche aufrichtige Reue vermissen lassen. Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, dass er gewillt und fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und es ist, wie bereits ausgeführt, von einer fortbestehenden Rückfallgefahr auszugehen (E. 2.6.6. oben). Daran ändert entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nichts, dass ihm für die Freiheitsstrafe von 36 Monaten der teilbedingte Vollzug gewährt worden ist. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3; Urteile 6B_45/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 2.3.1; 6B_285/2025 vom 25. September 2025 E. 5.4; 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 5.2.2; je mit Hinweisen). Gerade bei schweren Straftaten, wozu die vom Beschwerdeführer begangene versuchte schwere Körperverletzung zu zählen ist, genügt bereits ein geringes Rückfallrisiko für eine Landesverweisung.

Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot berufen.

2.7.3. Was schliesslich das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot anbelangt, gelingt es dem Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nicht, nachvollziehbar darzulegen, woraus er eine individuelle Gefährdung zum heutigen Zeitpunkt ableitet. So verweist er wiederholt darauf, dass er für die kurdische YPG tätig gewesen sei. Unklar bleibt, weshalb er allein deshalb der "Rache der Konfliktparteien" ausgesetzt wäre. Er macht keine stichhaltigen Gründe konkret und ernsthaft glaubhaft, weshalb ihm aktuell noch eine unmenschliche Behandlung in Syrien drohen sollte. Solche lassen sich auch den eingereichten Berichten nicht entnehmen, beziehen sich diese doch auf die allgemeine menschenrechtliche Lage. Eine schwierige geopolitische Lage in Syrien begründet kein definitives Vollzugshindernis (Urteile 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 5.6.2; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 6.3, mit Hinweisen). Die Situation vor Ort hat sich zudem seit dem Sturz des Assad-Regimes Ende 2024 massgebend verändert. Wie sie sich weiter entwickeln wird, bleibt abzuwarten (so auch Urteile BVGer E-131/2019 vom 23. Oktober 2025 E. 6.1; E-6324/2023 vom 10. September 2025 E. 6.1). Sie begründet in Bezug auf den Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls kein definitives Vollzugshindernis.

2.8. Die Landesverweisung erweist sich als bundes- und völkerrechtskonform.

Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu deren Dauer und wendet sich einzig mit der Begründung, dass auf eine Landesverweisung zu verzichten sei, gegen eine Ausschreibung im SIS, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das gutzuheissen ist. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Beschwerde ist nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Entsprechend hat er trotz Unterliegens keine Kosten zu tragen und ist sein unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Beat Luginbühl, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Ranzoni

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AIG

  • Art. 63 AIG

AsylG

  • Art. 5 AsylG
  • Art. 65 AsylG

Asylgesetz

  • Art. 5 Asylgesetz

BGG

  • Art. 64 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 97 BGG
  • Art. 99 BGG
  • Art. 103 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 106 BGG

Bundesgesetz

  • Art. 58a Bundesgesetz

BV

  • Art. 5 BV
  • Art. 9 BV
  • Art. 13 BV
  • Art. 25 BV

EMRK

  • Art. 3 EMRK
  • Art. 8 EMRK

StGB

  • Art. 22 StGB
  • Art. 66a StGB
  • Art. 66d StGB
  • Art. 122 StGB

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