Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_791/2023
Urteil vom 19. Mai 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, Beschwerdeführer,
gegen
beide vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, Beschwerdegegner.
Gegenstand Versuchte schwere Körperverletzung; Strafzumessung, Landesverweisung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 15. Dezember 2022 (STBER.2022.23).
Sachverhalt:
A.
A.a. Anlässlich eines Stadtfestes in Solothurn kam es am frühen Morgen des 24. Juni 2018 zu einer Auseinandersetzung zwischen A.________ und D.________ auf der einen sowie B.B., C.B. und E.________ auf der anderen Seite. Diese begann damit, dass die beiden Frauen von A.________ angesprochen wurden. B.B.________ befand sich zusammen mit einem weiteren Kollegen, F., der an Krücken ging, etwas weiter hinten. Er wies A. darauf hin, dass C.B.________ seine Freundin sei. Daraus resultierte ein verbaler Disput, der bald in eine physische Auseinandersetzung überging, wobei B.B., der damals einen Arm im Gips trug, mindestens einen Schlag ins Gesicht erhielt. Er selber stiess zumindest einen der beiden Kontrahenten weg. Im Zuge der Auseinandersetzung wurde E. von D.________ zu Boden gestossen. Auch B.B.________ ging aus nicht restlos geklärten Gründen zu Boden. Dort beugten sich C.B.________ und E.________ über ihn, um ihn zu schützen, wobei sie selber von Schlägen und Tritten getroffen wurden und deshalb Prellungen davontrugen.
Als die Polizei um 2.21 Uhr vor Ort eintraf, war B.B.________ verletzt und nicht ansprechbar. Er erlitt eine Kopf- bzw. Schädelprellung, einen psychischen Schock mit komaähnlichem Zustand und Urin- und Stuhlabgang sowie eine Hautabschürfung am linken Knie. Nebst dem wies er nach dem Vorfall eine geformte Hautunterblutung über dem linken Jochbein auf (im Polizeirapport als mutmassliche Trittmarke bezeichnet).
A.b. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wirft A.________ in ihrer Anklage vom 19. Oktober 2020 namentlich vor, den am Boden liegenden B.B.________ weiter traktiert und ihn mindestens einmal wuchtig gegen den Kopf getreten zu haben.
B.
B.a. Am 21. September 2021 verurteilte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft. Es gewährte hierfür im Umfang von 24 Monaten den bedingten Vollzug bei einer Probezeit von drei Jahren. Weiter widerrief es den A.________ mit Strafbefehl vom 19. Mai 2016 gewährten bedingten Vollzug einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- und erklärte diese für vollstreckbar. Das Amtsgericht sprach eine Landesverweisung von fünf Jahren aus und liess diese im Schengener Informationssystem (SIS) ausschreiben. Schliesslich verurteilte es A.________ zur Bezahlung von Fr. 161.65 Schadenersatz sowie Fr. 2'000.-- Genugtuung an B.B., beides zuzüglich Zins von 5 % seit 24. Juni 2018. Darüber hinaus verurteilte es ihn unter solidarischer Haftung zusammen mit D. zur Bezahlung von Fr. 1'000.-- Genugtuung an B.B.________ sowie Fr. 600.-- Genugtuung an C.B.________, beides zuzüglich Zins von 5 % seit 24. Juni 2018.
B.b. A.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn. Dieses bestätigte mit Urteil vom 15. Dezember 2022 die erstinstanzlichen Schuldsprüche, die ausgesprochene Landesverweisung inkl. Ausschreibung im SIS sowie den Zivilpunkt. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wobei zwei Tage Untersuchungshaft angerechnet wurden, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 18 Monate bei einer Probezeit von drei Jahren. Auf einen Widerruf der bedingten Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 19. Mai 2016 verzichtete das Obergericht, es verlängerte hingegen die Probezeit um eineinhalb Jahre. Ferner stellte es fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
C.
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und stellt folgende Anträge: Er sei vom Vorhalt der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- mit einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Wie den Parteien bereits mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 mitgeteilt, wird die Beschwerde aufgrund einer internen Reorganisation des Bundesgerichts durch die neu geschaffene Zweite strafrechtliche Abteilung behandelt (Art. 66 Abs. 3 des Reglements für das Bundesgericht vom 20.November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]).
Erwägungen:
Der Beschwerdeführer erhebt als beschuldigte Person (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) gegen ein kantonal letztinstanzliches Urteil (Art. 80 Abs. 1 BGG). Darauf ist im Grundsatz und unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung in verschiedener Hinsicht als willkürlich. Er macht im Wesentlichen geltend, es sei nicht rechtsgenüglich erwiesen, dass es zu einem Fusstritt gegen den Kopf von B.B.________ (Beschwerdegegner 2) gekommen sei. Wenn, dann könne dieser Tritt nicht ihm, dem Beschwerdeführer, zugeordnet werden. Auch die vorinstanzlichen Ausführungen zur Wucht dieses Trittes seien willkürlich. Schliesslich könne entgegen der Vorinstanz nicht gesagt werden, dass der komatöse Zustand und die Kopfverletzung des Beschwerdegegners 2 die Folgen eines Tritts gewesen seien.
2.2. Die Vorinstanz würdigt namentlich die Aussagen von mehreren Auskunftspersonen, Zeugen und dem Beschwerdegegner 2 sowie dessen Verletzungsbild (Kopf- und Schädelprellung und psychischer Schock mit komaähnlichem Zustand). Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung kommt sie zum Schluss, dass keine vernünftigen Zweifel daran bestünden, dass dem am Boden liegenden Beschwerdegegner 2 mindestens ein wuchtiger Fusstritt seitlich an den Kopf beigebracht worden sei. Vier Personen hätten von einem Tritt berichtet, wobei übereinstimmend von einem "Kick wie gegen einen Fussball" gesprochen worden sei. Auch der Beschwerdegegner 2 habe ausgesagt, er habe am Boden liegend einen grossen "Chlapf" erhalten. Die geformte Hautunterblutung in seinem Gesicht könne zudem weder von einem Faustschlag noch vom Aufprall auf den Boden stammen. Gleichzeitig setzten die übrigen Verletzungen (Prellung und Schock) eine heftige Einwirkung voraus. Aus den Aussagen von E.________ sowie jenen des Sanitäters G.________ und der Sanitäterin H.________ könne sodann zweifelsfrei geschlossen werden, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der den Beschwerdegegner 2 getreten habe.
Zwar seien die Aussagen der Auskunftspersonen, Zeuginnen und Zeugen nicht in allen Details deckungsgleich. Dies könne aber in Anbetracht des hektischen und dynamischen Geschehens auch nicht erwartet werden. Hinsichtlich der Gewaltausübung gegen den am Boden liegenden Beschwerdegegner 2 würden zudem übereinstimmende Aussagen vorliegen, ohne dass Hinweise auf gegenseitige Absprachen bestünden. Die Darstellungen der beiden Beschuldigten würden in den weiteren Beweisen dagegen keine Stütze finden und seien als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.
2.3. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erneut frei diskutiert werden könnten (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 145 IV 154 E. 1.1). Es legt seinem Urteil vielmehr den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Demnach ist Beweiswürdigung Aufgabe des Sachgerichts, dem dabei ein erhebliches Ermessen zuzugestehen ist (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 144 IV 345 E. 2.2.3.1; je mit Hinweisen).
Die Rüge willkürlicher Beweiswürdigung muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 146 IV 297 E. 2.2.5; je mit Hinweisen).
2.4. Diesen Grundsätzen wird die vorliegende Beschwerdeführung nicht gerecht. Anstatt qualifizierte Fehler in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, erläutert der Beschwerdeführer wie in einem Parteivortrag vor einem Sachgericht mit voller Kognition, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen wären. Dabei greift er selektiv einzelne Aussagen bzw. darin auszumachende Widersprüche auf, welche für seine Version des Tatgeschehens sprechen, ohne auf das von der Vorinstanz skizzierte Gesamtbild einzugehen.
Da diese Art der Beschwerdeführung vor Bundesgericht unzulässig ist, erübrigt es sich, auf sämtliche Einwände des Beschwerdeführers einzeln einzugehen. Zu erwähnen ist einzig, dass entgegen der Beschwerde nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Verletzungsbild des Beschwerdegegners 2 und den möglichen Ursachen hierfür die ärztlichen Fachberichte falsch gewürdigt hätte. Auch setzt sie sich mit dem Einwand des Beschwerdeführers auseinander, wonach das Sohlenmuster der sichergestellten Schuhe nicht mit dem Verletzungsbild übereinstimme und sie begründet nachvollziehbar, weshalb dies dem Beweisergebnis keinen Abbruch tut. Wo es sodann um die Zuordnung des streitigen Tritts zum Beschwerdeführer geht, wird E.________ zwar als "Auskunftsperson I." bezeichnet. Dabei handelt es sich aber offensichtlich um ein Versehen, weshalb die Wiedergabe der entsprechenden Aussagen durch die Vorinstanz nicht als "krass aktenwidrig" erscheint. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorbringt, beschränkt sich wie erwähnt auf punktuelle und appellatorische Kritik, welche die gebotene Gesamtbetrachtung der vorhandenen Beweismittel vermissen lässt und insgesamt nicht geeignet ist, das vorinstanzliche Beweisergebnis als willkürlich auszuweisen. Der Beschwerdeführer übergeht bei seiner Argumentation insbesondere, dass mit Blick auf den Kreis der in die Auseinandersetzung aktiv involvierten Personen nur er und D. überhaupt als Urheber des streitigen Tritts infrage kommen. Die Täterschaft von D.________ schliesst die Vorinstanz gestützt auf die im Recht liegenden Aussagen überzeugend aus. Bezeichnend für die selektive Argumentationslinie des Beschwerdeführers ist, dass er mehrfach geltend macht, die Vorinstanz verletze bei der Würdigung einzelner Beweismittel, namentlich der Aussagen des Zeugen G.________, den Grundsatz "in dubio pro reo". Dabei verkennt er, dass dieser Grundsatz auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung findet. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteil 6B_1255/2023 vom 26. Februar 2025 E. 1.5; je mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz bei dieser Endbeurteilung, das heisst bei der gebotenen Gesamtbetrachtung sämtlicher Beweismittel, den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt haben könnte, bringt der Beschwerdeführer gerade nicht vor und ist auch nicht ersichtlich.
2.5. Im Rahmen seiner Willkürrüge macht der Beschwerdeführer sodann verschiedentlich geltend, dass die Vorinstanz seine Argumente nicht hinreichend berücksichtigt habe und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Damit ist er ebenfalls nicht zu hören. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt, dass das Gericht die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Dies bedeutet aber nicht, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Entscheidend ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1; Urteile 7B_289/2023 vom 7. Februar 2025 E. 5.2; 6B_1360/2022 vom 22. Juli 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend ohne Weiteres erfüllt. Die Vorinstanz befasst sich mit den wesentlichen Beweismitteln und sie legt nachvollziehbar dar, wie bzw. weshalb sie zu ihrem Beweisergebnis gelangt. Der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers wurde gewahrt, selbst wenn die Vorinstanz nicht auf jeden seiner Einwände konkret eingegangen sein sollte.
3.1. Unter rechtlichen Gesichtspunkten ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass aufgrund der konkreten Umstände die Tatbestandsvoraussetzungen einer versuchten schweren Körperverletzung nicht erfüllt seien. Warum die Vorinstanz zu diesem Schluss gelange, sei dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen. Die Vorinstanz verkenne das dynamische Geschehen beim Raufhandel sowie den Umstand, dass sich C.B.________ (Beschwerdegegnerin 3) und E.________ schützend über das Opfer gelegt hätten. Ein gezielter, wuchtiger Tritt sei daher gar nicht möglich gewesen. Konsequenterweise mangle es diesbezüglich am Eventualvorsatz. Ferner habe er aus freien Stücken vom Opfer abgelassen. Die Straftat sei zudem aus einer konfliktuellen sozialen Situation überreizter Emotionalität heraus entstanden und es handle sich nicht etwa um einen "klassisch-vorsätzlichen" Aggressionsakt. Die angeblich schwere Sorgfaltspflichtverletzung und die Inkaufnahme der Gefahr seien widerlegt; er, der Beschwerdeführer, habe nicht davon ausgehen können und müssen, dass das Opfer schwerwiegende Verletzungen davontragen werde.
3.2. Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 149 IV 248 E. 6.3, 57 E. 2.2; je mit Hinweisen). Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Art. 122 StGB wurde mit der am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Harmonisierung der Strafrahmen revidiert. Hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale hat die Revision materiell keine Änderung gebracht und die diesbezügliche Rechtsprechung ist weiterhin massgebend (BGE 150 IV 384 E. 4.2.1 mit Hinweis). Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen oder Tritten hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers. Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährlichen Gegenständen (beispielsweise einer Glasflasche) gegen den Kopf eines Menschen sind geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (Urteile 6B_798/2024 vom 10. März 2025 E. 2.4.2; 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers - selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht - zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können. Für die Erfüllung des Tatbestands der versuchten schweren Körperverletzung wird nicht vorausgesetzt, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment hinzutritt, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen (Urteile 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
3.3. Nach dieser Rechtsprechung verletzt der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB kein Bundesrecht.
Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdegegner 2 sei nach einer vom Beschwerdeführer verschuldeten Auseinandersetzung von diesem oder seinem Kollegen mit einem Faustschlag zu Boden geworfen worden. In der Folge habe der Beschuldigte einen gezielten wuchtigen Fusstritt - "wie gegen einen Fussball" - gegen den Kopf des am Boden liegenden Opfers ausgeführt. Der Privatkläger habe den Tritt nicht sehen und damit nicht abwehren können. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass in einer solchen Konstellation ("Kick wie gegen einen Fussball") nach der Rechtsprechung von einem kaum mehr kalkulierbaren Risiko auszugehen ist (vgl. Urteil 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.4 mit Hinweis). Die Vorinstanz führt weiter aus, der Beschwerdeführer sei sehr aggressiv und entschlossen vorgegangen, wie die vorhandenen Aussagen belegen würden. Aus seinem Verhalten ergebe sich nichts, was die Annahme rechtfertigen würde, dass er sich bewusst zurückgehalten habe, im Gegenteil. Inwiefern der Umstand, dass die beiden Beschuldigten aussagten, sie würden keine Frauen schlagen, zu einer anderen Beurteilung führen müsste, wie der Beschwerdeführer meint, erhellt nicht. Es sei laut Vorinstanz sodann allgemein bekannt, dass es sich beim Kopf - dem Zielobjekt seiner Attacken - um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers handle, der anfällig sei für schwere und bleibende neurologische Beeinträchtigungen. Auch an dieser Stelle decken sich die vorinstanzlichen Überlegungen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, der zufolge Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, gravierende Folgen nach sich ziehen können (vgl. Urteile 6B_321/2023 von vom 16. Juni 2023 E. 3.3; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.4 mit Hinweis). Dies bestätige im vorliegenden Fall, so die Vorinstanz weiter, auch Dr. J.________ vom rechtsmedizinischen Dienst der Solothurner Spitäler in seinem Bericht vom 25. Juni 2018. Demzufolge führten Fusstritte gegen den Kopf zu einer erheblichen Beschleunigung des Kopfes und des Gehirns. Durch diese Beschleunigung könne es zu Zerreissungen von Hirngefässen, Prellungen der Hirnrinde sowie zu einer Einblutung des Gehirns selber kommen. Solche Verletzungen seien (potenziell) lebensbedrohlich. Prinzipiell wohne einem Fusstritt gegen den Kopf ein hohes Schädigungspotenzial inne, das vom Tretenden kaum richtig eingeschätzt werden könne, auch sei ein Fusstritt kaum "richtig zu dosieren". Es sei zudem eine alltagsbekannte Feststellung, dass aufgrund der schieren Masse die Kraftübertragung mit dem Bein grösser sei, als wenn mit dem Arm geschlagen werde. Die Vorinstanz kommt dementsprechend zum Schluss, der Beschwerdeführer habe das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren können und das Opfer habe keine Abwehrchancen gehabt. Dem Beschwerdeführer habe sich das Risiko einer Beeinträchtigung des Kopfes und insbesondere des Gehirns als derart wahrscheinlich aufdrängen müssen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden könne. Diese Ausführungen stehen auch im Ergebnis im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Für die rechtliche Beurteilung ist entgegen der Beschwerde insbesondere ohne Belang, dass die Tat nicht berechnend oder geplant ausgeführt wurde, sondern aus einem verbalen Disput hinaus einen spontanen Lauf nahm, ändert dies doch nichts an der fehlenden Kontrolle über den ausgeführten Tritt. Dieser wurde gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen zudem seitlich gegen den Kopf ausgeführt. Die Versuche der beiden Begleiterinnen des Beschwerdegegners 2, ihn zu schützen, indem sie sich über ihn beugten bzw. legten, waren somit wirkungslos. Es verhält sich hier zudem nicht anders, wie wenn das Opfer selber die Hände schützend über den Kopf legt, was nach der Rechtsprechung den Eventualvorsatz hinsichtlich einer schweren Körperverletzung nicht entfallen lässt. Das Verletzungspotenzial des ausgeführten Tritts war unverändert hoch. Dieser ist als versuchte schwere Körperverletzung zu qualifizieren.
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung und dabei in einem ersten Schritt die Bildung einer Gesamtstrafe. Seinen Standpunkt, wonach für den Raufhandel eine Geldstrafe auszusprechen sei, begründet er jedoch nicht, weshalb darauf in Nachachtung von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht weiter einzugehen ist.
4.2. Soweit der Beschwerdeführer die Höhe der ausgesprochenen Sanktion für die versuchte schwere Körperverletzung kritisiert, lässt er über weite Strecken ausser Acht, dass das Bundesgericht keine eigene Strafzumessung vorzunehmen und die vorinstanzliche Strafe nicht durch die seines Erachtens als angemessen erachtete zu ersetzen hat. Die Strafzumessung obliegt den Sachgerichten und ist vom Bundesgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (Urteil 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.2.2 mit Hinweis). Solche vermag der Beschwerdeführer mit seiner freien Erörterung der aus seiner Sicht korrekten Bewertung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren, aus der er auf ein leichtes Tatverschulden schliesst, nicht darzutun. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer erwähnten Elemente (spontane Verübung der Tat, keine Verwendung von Waffen, kein mehrfaches Treten, kein direkter Vorsatz und Alkoholisierung) zu seinen Gunsten bereits in die Strafzumessung mit einbezieht. Weshalb die Vorinstanz Recht verletzen sollte, wenn sie das Tatverschulden als noch leicht bis knapp mittelschwer einstuft und für das hypothetisch vollendete Delikt eine Freiheitsstrafe von 44 Monaten als angemessen erachtet, ist anhand der Beschwerde nicht ersichtlich.
4.3. Ebenso wenig ist mit der Beschwerde dargetan, weshalb die Vorinstanz den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, mit 20 anstatt mit 15 Monaten Strafreduktion hätte berücksichtigen müssen. Der Beschwerdeführer begründet dies wiederum nicht weiter - der kurze Hinweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft vor der ersten Instanz reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Er vermag damit nicht aufzuzeigen, inwiefern sich die Vorinstanz mit der für den vollendeten Versuch vorgenommenen Strafreduktion von rund einem Drittel ausserhalb ihres Ermessensspielraums bewegen sollte (vgl. auch Urteile 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 5.3; 6B_1066/2023 vom 16. November 2023 E. 4.3.3; 6B_1206/2016 vom 16. Mai 2017 E. 2.2).
4.4. Ähnliche Mängel in der Beschwerdebegründung bestehen, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verweigerung des vollbedingten Strafvollzugs wendet. Auch in diesem Punkt argumentiert er über die vorinstanzlichen Ausführungen hinweg und greift diese nicht auf, sondern plädiert wiederum frei zur Sache. Mit derartiger Kritik ist er vor Bundesgericht nicht zu hören (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Im Weiteren wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Landesverweisung.
5.1. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für den Ausländer, der wie der kosovarische Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung verurteilt worden ist, unabhängig von der Höhe der Strafe die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Dies gilt auch bei einer Verurteilung für versuchte Deliktsbegehung (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil 6B_1242/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.1).
5.1.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Bei deren Prüfung zu berücksichtigen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen, die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1 mit Hinweis). Der Ausländer kann sich auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.1; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
5.1.2. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 7B_1055/2023 12. März 2025 E. 2.3.5; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.2; 6B_1332/2021 vom 10. Januar 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).
5.2. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1992 in der Schweiz geboren und zusammen mit zwei jüngeren Brüdern hier aufgewachsen ist. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C und wohnt nach wie vor mit seinen Eltern und Geschwistern zusammen. Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte er eine Ausbildung zum Automobilassistenten, verfügte dann aber über keine längere Anstellung mehr. Seit Februar 2018 betreibt er zusammen mit seinem Bruder eine Autogarage und kann sich einen monatlichen Lohn von rund Fr. 3'100.-- auszahlen. Schulden bzw. Betreibungen hat er keine. Der Beschwerdeführer ist Mitglied eines Fussballvereins und besucht dort regelmässig das Training. Seit 2019 ist er mit einer kosovarischen Staatsangehörigen verheiratet, wobei der Familiennachzug aufgrund des laufenden Strafverfahrens noch nicht möglich gewesen ist. Deshalb reist er seither regelmässig in den Kosovo, Verwandte und Freunde hat er dort jedoch keine. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und - gemäss eigenen Angaben schlecht - Albanisch.
5.3. Die Vorinstanz hält dazu fest, der Beschwerdeführer sei zwar in der Schweiz geboren und aufgewachsen, sei aber auf wirtschaftlicher und sozialer Ebene nur mässig integriert. Gleichzeitig habe er im Kosovo über die Familie seiner Ehefrau ein gewisses Beziehungsnetz, spreche die dortige Sprache und könne mit seinen handwerklichen Fähigkeiten im Autobereich auch im Kosovo Fuss fassen. Die Chancen, sich im Kosovo eine Existenz aufzubauen, schienen intakt. Auch wenn die Landesverweisung wohl eine gewisse Härte darstelle, liege ein schwerer persönlicher Härtefall nicht vor.
Selbst bei Bejahung eines solchen wäre jedoch die Landesverweisung anzuordnen. So falle bei der Interessenabwägung auf Seiten der öffentlichen Interessen ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer mit der Anlasstat eine schwerwiegende Straftat begangen habe und sich schon früher, unter anderem einschlägig mit einem Gewaltdelikt, strafbar gemacht habe. Zudem sei er während des laufenden Strafverfahrens mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.55 o/oo Auto gefahren und seit dem Jahr 2006 hätten insgesamt acht Administrativmassnahmen ausgesprochen werden müssen. Damit habe er mehrfach ein Verhalten erkennen lassen, das eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit vieler Menschen darstelle. Die Legalprognose sei grundsätzlich ungünstig. Aus diesen Gründen würden die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.
5.4.
5.4.1. Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, nachdem er von der Vorinstanz mit Urteil vom 15. Dezember 2022 verurteilt worden sei, habe seine Ehefrau am 27. Dezember 2022 postwendend die Scheidungsklage (Beschwerdebeilage 3) eingereicht. Dieses Novum sei vor Bundesgericht zu berücksichtigen, denn aufgrund dieser neuen Tatsache weise er nun überhaupt keine Bezugspunkte zum Kosovo mehr auf.
5.4.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid eingetreten oder entstanden sind, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 144 V 35 E. 5.2.4; je mit Hinweisen). Das Novenverbot gilt auch für neue Tatsachen bei Beschwerden gegen eine Landesverweisung, wie beispielsweise die bevorstehende Geburt eines Kindes (Urteil 6B_777/2024 vom 17. März 2025 E. 7.3.3 mit Hinweisen).
5.4.3. Das Scheidungsbegehren der Ehefrau, das nach dem angefochtenen Urteil erhoben worden ist, stellt demzufolge ein echtes Novum dar, das vor Bundesgericht unbeachtlich zu bleiben hat. Der Beschwerdeführer ist somit ebenfalls nicht zu hören, soweit er sämtliche Bezugspunkte zum Kosovo negieren will und darüber hinaus gar geltend macht, aufgrund der Scheidung habe er ernsthafte Repressalien in Form von Blutrache zu befürchten.
5.5. Ungeachtet dessen stellt die persönliche Situation des Beschwerdeführers bezüglich Härtefall einen Grenzfall dar. Er ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen, hat hier die Schulen besucht, eine Ausbildung absolviert und sein gesamtes Leben hier verbracht. Entsprechend spricht er einwandfrei Schweizerdeutsch. Seine leibliche Familie - Eltern und Geschwister - befindet sich ebenfalls hier, genauso wie sein soziales Umfeld. Die Zugehörigkeit zu einem Fussballverein, bei dem der Beschwerdeführer regelmässig das Training besucht, lässt zudem auf einigermassen intensive soziale Bindungen zur Schweiz schliessen. All dies spricht für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls.
Gleichzeitig ist zu konstatieren, dass der erwachsene Beschwerdeführer zwar zusammen mit seinen Brüdern noch bei seinen Eltern lebt, es handelt sich dabei aber weder um seine Kernfamilie (vgl. BGE 145 I 227 E. 5.3 mit Hinweisen) noch wird ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht, aus dem auf eine "de facto" Familie im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschlossen werden könnte (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; Urteil 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.2; je mit Hinweisen). Zudem kann die wirtschaftliche Integration laut zutreffenden vorinstanzlichen Feststellungen erst nach längeren Anlaufschwierigkeiten als geglückt bezeichnet werden - dies, obwohl der Beschwerdeführer sämtliche Schulen in der Schweiz besucht sowie eine Ausbildung absolviert hat und damit auf den Eintritt in das Erwerbsleben vorbereitet gewesen wäre. Die Vorinstanz bezeichnet die wirtschaftliche Integration deshalb zu Recht als "mässig". Zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne ist zudem das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen. Dazu gehört auch eine frühere relevante Delinquenz (Urteile 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.4.5; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.7.5; je mit Hinweisen). Diese versucht der Beschwerdeführer zwar zu verharmlosen, die beiden Vorstrafen (siehe im Einzelnen E. 5.6 unten) fallen bei der Härtefallprüfung jedoch massgeblich zu seinen Ungunsten ins Gewicht. Derweil verfügt der Beschwerdeführer im Kosovo weder über Freunde noch über Verwandte. Er spricht zwar Albanisch, dies jedoch nicht gut und er kann nicht in dieser Sprache schreiben. Immerhin sind seine Bezugspunkte zum Kosovo aber derart intensiv, dass er dort eine eheliche Gemeinschaft eingehen und die Beziehung zur Ehefrau durch regelmässige Besuche aufrechterhalten konnte. Der Vorinstanz ist zudem beizupflichten, dass der Beschwerdeführer mit seinen handwerklichen Fähigkeiten im Automobilbereich wohl auch im Kosovo Fuss fassen könnte. Was der Beschwerdeführer gegen diese in die vorinstanzliche Härtefallprüfung eingeflossenen Aspekte vorbringt, erschöpft sich wiederum in appellatorischer Kritik. Er ist bemüht, seine Integrationsleistungen hervorzuheben und stellt pauschal jegliche echten Resozialisierungschancen im Kosovo in Abrede. Die Vorinstanz hat die Situation des Beschwerdeführers jedoch bereits umfassend gewürdigt und dabei sowohl seinen sprachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Integrationsbemühungen in der Schweiz wie auch den zu erwartenden Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in den Kosovo Rechnung getragen. Mit Blick auf das vorstehend Gesagte durfte sie im Ergebnis, wenn auch knapp, einen schweren persönlichen Härtefall verneinen.
5.6. Allemal würde die Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB gemäss der korrekten Einschätzung der Vorinstanz - die sie im Übrigen entgegen seiner Darstellung hinreichend begründet - zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Der Hauptgrund hierfür liegt im getrübten strafrechtlichen Leumund des Beschwerdeführers. Demnach weist er zwei Vorstrafen auf: Am 18. März 2013 wurde er wegen einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie Übertretung der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Eine weitere Verurteilung folgte am 19. Mai 2016 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 40.--, Probezeit drei Jahre). Der Beschwerdeführer hatte zusammen mit einem Kollegen massiv auf zwei Männer eingeprügelt, die sich ab seinem Verhalten - Urinieren in der Öffentlichkeit von einer Terrasse auf die Strasse - gestört hatten. Ebenfalls bedenklich sind die insgesamt acht strassenverkehrsrechtlichen Administrativmassnahmen, welche gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen werden mussten und von einer ernst zu nehmenden Gefährdung zeugen. Wenn der Beschwerdeführer versucht, diese Massnahmen und die Vorstrafen dem jugendlichen Übermut zuzuschreiben und zu relativieren, bewegt er sich ein weiteres Mal nur im Bereich des Appellatorischen, weshalb auf seine Einwände nicht weiter einzugehen ist.
Erwähnenswert ist weiter, dass das Migrationsamt Solothurn den Beschwerdeführer am 5. Juli 2016 wegen seines strafbaren Verhaltens verwarnte. Die möglichen ausländerrechtlichen Folgen erneuter Straffälligkeit mussten ihm somit bewusst sein. Trotzdem liess er sich am Stadtfest von Solothurn zu einem erneuten Gewaltdelikt verleiten. Diese heute zu beurteilende Anlasstat trug sich zudem während der mit Strafbefehl vom 19. Mai 2016 angesetzten Probezeit zu, was eine merkliche Unbelehrbarkeit und infolgedessen eine erhöhte Gefahr für die öffentlichen Sicherheit erkennen lässt. Die Vorinstanz hält denn auch (unter Mitberücksichtigung der Vorstrafen) unwidersprochen fest, dass der Beschwerdeführer offensichtlich schnell gewalttätig werde, wenn er sich "in seiner Ehre verletzt fühle", was auf bestehende Charaktermängel und mangelnde Impulskontrolle schliessen lasse. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer am 15. Februar 2020 - und damit während laufendem Strafverfahren wegen des Vorfalls in Solothurn - der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachten von Signalisationen, des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand sowie des Führens und Inverkehrhaltens eines Personenwagens in nicht betriebssicherem und nicht vorschriftsgemässem Zustand schuldig gemacht hat: Er ist mit seinem Porsche Cayenne in Luzern mit 75 km/h über die Seebrücke und anschliessend mit mindestens 70 km/h durch die Pilatusstrasse gefahren. Die Geschwindigkeitsüberschreitung beging er zusammen mit einem Mitbeschuldigten, der in einem anderen Fahrzeug neben ihm fuhr, wobei die Fahrzeuge zwischendurch abrupt bremsten, die Richtung wechselten und wieder stark beschleunigten. Auf der Pilatusstrasse missachtete der Beschwerdeführer die angezeigte Spurrichtung und befuhr eine Busspur. Bei seinem Porsche bestanden zu jenem Zeitpunkt Probleme mit dem Kühlsystem und dem Kurvenlicht links. Er war zudem alkoholisiert, der Alkoholisierungsgrad betrug 0.34 mg/l. All dies zeugt von einer weiteren Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung, wobei der Beschwerdeführer mit seiner rasanten Fahrweise durch die belebte Innenstadt von Luzern sowohl Fussgänger wie auch Insassen von anderen Fahrzeugen einer erhöhten abstrakten Gefahr aussetzte (vgl. Urteil 7B_482/2023 vom 23. Januar 2025). Der Schuldspruch erhöht die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung zusätzlich und untermauert entsprechend die bereits ungünstige Legalprognose. Für die vorliegende Anlasstat der versuchten schweren Körperverletzung allein setzt die Vorinstanz - entsprechend einem Tatverschulden im Grenzbereich von leicht bis mittelschwer - eine Einsatzstrafe von 29 Monaten fest. Hinzu kommt die asperierte Strafe wegen Raufhandels, ausmachend drei Monate Freiheitsstrafe. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (Urteile 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.3.6; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.7.6; je mit Hinweisen). Solche ausserordentlichen Umstände zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und sind entsprechend den vorstehenden Ausführungen auch nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere auch nicht daraus, dass die Staatsanwaltschaft keine Landesverweisung beantragt hat, denn die Anordnung einer solchen erfolgt bei gegebenen Voraussetzungen nach Art. 66a Abs. 1 und Abs. 2 e contrario StGB von Amtes wegen. Die Vorinstanz hat diese Voraussetzungen korrekt geprüft; die Landesverweisung erweist sich als rechtskonform.
6.1. Abschliessend beanstandet der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil im Zivilpunkt und macht zunächst geltend, die Vorinstanz verletze durch ihren pauschalen Verweis auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
Es mag zwar stimmen, dass die vorinstanzliche Urteilsbegründung bei den Zivilforderungen knapp ausfällt. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO sind Verweise auf die Begründung der Vorinstanz im Grundsatz jedoch zulässig (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Warum dies vorliegend nicht der Fall sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auf. Insbesondere begründet er nicht näher, welches seiner Vorbringen die Vorinstanz ungeprüft gelassen habe. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt haben sollte.
6.2. Des Weiteren trifft es, anders als vom Beschwerdeführer behauptet, nicht zu, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdegegner 2 als Schadenersatz geltend gemachten Kosten sowie dessen Genugtuungsforderung dem Fusstritt allein zuordnet. Grundlage hierfür bildet das gesamte rechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers, mithin die versuchte schwere Körperverletzung und der Raufhandel. Weshalb es zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden entgegen der Vorinstanz an der erforderlichen Kausalität fehlen sollte, wird in der Beschwerde nicht dargetan.
6.3. Schliesslich stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin 3 aufgrund der Beteiligung am Raufhandel Verletzungen erlitten habe, weshalb die Ausrichtung einer Genugtuung nicht angezeigt sei. Dem vorinstanzlich für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin 3 gegen den Beschwerdeführer und/oder D.________ tätlich geworden wäre. Dass sie dazwischenging und sich zu dessen Schutz über den am Boden liegenden Beschwerdegegner 2 legte, lässt ihren Anspruch auf Genugtuung klarerweise nicht entfallen.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf angesichts ihres über weite Strecken bloss appellatorischen Charakters überhaupt einzutreten ist. Da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Demnach wird der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig, wobei seinen beschränkten finanziellen Möglichkeiten bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen wird (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger