Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_245/2024
Urteil vom 18. August 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter von Felten, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Graf, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Landesverweisung; Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 17. Januar 2024 (4M 23 40).
Sachverhalt:
A.
Das Kriminalgericht Luzern verurteilte A.________ am 21. September 2022 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG, begangen als schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, und mehrfacher Geldwäscherei nach Art. 305 bis Ziff. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Im Umfang von 19 Monaten gewährte es ihm den bedingten Strafvollzug und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest. Ferner stellte es fest, dass der von der Staatsanwaltschaft 3 Sursee mit Urteil vom 21. Juli 2017 für eine Geldstrafe von acht Tagessätzen zu Fr. 160.-- gewährte bedingte Vollzug zufolge Zeitablaufs nicht mehr widerrufen werden kann. Im Weiteren verwies es A.________ für fünf Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Abteilung 4 Spezialdelikte) erhob Anschlussberufung.
B.
Mit Urteil vom 17. Januar 2024 stellte das Kantonsgericht Luzern die Rechtskraft der erstinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldsprüche) und 3 (kein Widerruf zufolge Zeitablaufs) fest. Ebenso stellte es eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 140.--. Für beide Strafen gewährte es den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren. Im Weiteren bestätigte es die Landesverweisung (einschliesslich SIS-Ausschreibung) und hob deren Dauer auf sieben Jahre an. Den rechtskräftigen Schuldsprüchen liegen folgende Sachverhalte zugrunde: A.________ nahm Mitte Januar 2019 zwei Kuverts mit Drogengeld (Fr. 40'000.-- und Fr. 15'000.--) von einem Bekannten entgegen und bewahrte sie zu Hause in U.________ auf. Am 23. Januar 2019 sowie am 4. Februar 2019 begab er sich im Auftrag seines Bekannten zu den vereinbarten Treffpunkten in V.________ und übergab B.________ die Kuverts mit Drogengeld. In der Folge traf A.________ den Bekannten zwar wieder, lehnte es aber ab, weitere Geldübergaben für diesen auszuführen. An einem dieser Treffen wollte der Bekannte ihm Fr. 1'000.-- aushändigen, was er ebenfalls ablehnte. Nach einem Streit legte der Bekannte Fr. 500.-- hin und teilte ihm mit, dies sei ein Geschenk für sein Kind. Wenn er es nicht nehmen wolle, solle er das Geld wegwerfen, worauf er das Geld an sich nahm. Im Mai 2019 traf A., der nun mit privaten und beruflichen bzw. finanziellen Problemen konfrontiert war, den Bekannten zufällig wieder. Wie bereits vor einigen Monaten bot dieser ihm an, ins Drogengeschäft einzusteigen. Nachdem er sich detailliert nach dem Ablauf erkundigt hatte, war er einverstanden, im Auftrag des Bekannten regelmässig Kokaingemisch an Abnehmer auszuliefern. Der Bekannte begleitete ihn zum ersten Treffen mit dem Kokainabnehmer C., um die Preisverhandlungen zu führen. Dort übergab A.________ C.________ ein Kokainmuster, das ihm der Bekannte zuvor zugesteckt hatte. Von Mai 2019 bis November 2019 nahm er die Kokainbestellungen von C.________ entgegen und kontaktierte anschliessend den Bekannten, der ihm die bestellten Mengen in W.________ überreichte. Hierauf fuhr er nach X.________ und überbrachte dort C., manchmal auch D., insgesamt 600 Gramm Kokaingemisch gegen Bezahlung von Fr. 48.-- pro Gramm, total somit Fr. 28'800.--. In der Folge lieferte er C.________ als sog. "Kostprobe" 100 Gramm Kokaingemisch gegen Bezahlung von total Fr. 4'500.-- (Grammpreis von Fr. 45.--) aus. Da die Abnehmer von C.________ und D.________ mit der Qualität des Kokains sehr zufrieden waren, wurde ein Geschäft über ein Kilogramm von derselben Qualität vereinbart. Am 13. November 2019 holte A.________ zwei gepresste Blöcke zu je 500 Gramm Kokaingemisch beim Bekannten in W.________ ab, fuhr nach X., händigte C. rund ein Kilogramm (exakt 995,5 Gramm) Kokaingemisch aus und erhielt im Gegenzug dafür Fr. 45'000.--. Wenig später wurden sowohl C.________ als auch D.________ von der Luzerner Polizei verhaftet. A.________ fuhr jeweils nach den Übergaben des Kokaingemischs wieder nach W., um dem Bekannten das Geld - insgesamt ging es um Fr. 78'300.-- (600 Gramm zu je Fr. 48.-- und rund 1'100 Gramm zu je Fr. 45.--) - zu überbringen. Für sich selbst handelte er mit dem Bekannten einen Lohn von Fr. 2'000.-- pro verkauftes Kilogramm Kokaingemisch aus. Dabei ging er davon aus, grössere Mengen Kokain ausliefern zu können, da er sonst nicht in das Geschäft eingewilligt hätte. Tatsächlich erhielt er für den Verkauf von rund 1,7 kg Kokaingemisch vom Bekannten jedoch nur Fr. 2'000.--. Der Reinheitsgrad des sichergestellten Kokaingemischs betrug 97 % (sog. "Kostprobe"-Lieferung von 100 Gramm) bzw. 95 % (Lieferung von 995,5 Gramm Kokaingemisch am 13. November 2019). Bei den restlichen 600 Gramm Kokaingemisch stellt die Vorinstanz im Sinne der Anklage auf einen Reinheitsgrad von praxisgemäss 33,33 % ab, sodass sich die von A. im Auftrag des Bekannten verkaufte Reinmenge Kokain auf insgesamt 1'242,7 Gramm beläuft (angefochtenes Urteil Sachverhalt Ziff. II.A. und B. S. 2-5).
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt zusammengefasst, es sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 17. Januar 2024 von einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS abzusehen. Eventualiter sei er für fünf Jahre des Landes zu verweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Landesverweisung und der Ausschreibung im SIS an das Kantonsgericht Luzern zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Verfahrensakten seien beizuziehen.
Erwägungen:
1.1. Der Beschwerde in Strafsachen gegen eine Landesverweisung kommt in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Urteile 6B_693/2024 vom 27. November 2024 E. 1.1; 6B_695/2024 vom 20. November 2024 E. 1.1; 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 1.1). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist damit gegenstandslos, worauf der Beschwerdeführer vorab mit Schreiben vom 23. April 2024 aufmerksam gemacht worden ist.
1.2. Das Bundesgericht zieht die kantonalen Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der Akten Genüge getan.
Der Beschwerdeführer ficht die Landesverweisung an. Er rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe wesentliche Tatsachen willkürlich nicht beachtet und zu Unrecht einen Anwendungsfall von Art. 66a Abs. 2 StGB verneint.
2.1.
2.1.1. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen einer Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Grundvoraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB erfüllt.
2.1.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.2; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.2; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
2.1.3. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.6; 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.2).
Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.6; 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.2).
2.1.4. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, können sich Konkubinatspaare nicht auf Art. 8 EMRK berufen; vorausgesetzt wäre eine echte und eheähnliche Gemeinschaft ("une véritable union conjugale"; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.4.3; 6B_819/2024 vom 27. Januar 2025 E. 1.2.1).
2.1.5. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.3; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.3).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.3; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.3).
2.1.6. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.4; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.4; 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.5). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.4; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.4).
2.1.7. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.5; 7B_762/2023 vom 16. April 2025 E. 6.2.4; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4).
Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_1260/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.3; 7B_762/2023 vom 16. April 2025 E. 6.2.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6). Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Urteile 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.6; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 2.1.6 hiervor) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.6; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; je mit Hinweisen).
2.1.8. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.6; 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 1.1.4; 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.5; je mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 I 344 E. 3; 143 V 19 E. 1.2). Art. 99 Abs. 1 BGG bezieht sich auf unechte Noven. Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.1. Die Vorinstanz erwägt in Bezug auf den schweren persönlichen Härtefall Folgendes: Der Beschwerdeführer sei 1987 im Kosovo geboren und habe dort bis zu seinem 10. Altersjahr gelebt. Im Jahr 1997 sei er mit seiner Familie in die Schweiz gezogen, wo er nun seit 26 Jahren lebe und über eine Niederlassungsbewilligung verfüge. Im Kosovo habe er die ersten vier Jahre der Grundschule besucht. Anschliessend habe er in der Schweiz die 5. und 6. Klasse der Primarschule, die Realschule sowie eine dreijährige Lehre als Autolackierer absolviert. In der Folge habe er mehrere Jahre als Lastwagenchauffeur gearbeitet, bevor er sich im Jahr 2012 mit einer Karosseriewerkstatt selbstständig gemacht habe. In den Jahren 2017 und 2018 habe er ein Personalvermittlungsgeschäft aufgebaut, das er im November 2019 einem Bekannten übertragen habe, bei dem er bis Ende April 2020 in einem Vollzeitpensum angestellt gewesen sei. Nach ein paar Monaten der Arbeitslosigkeit führe er seit Februar 2021 ein eigenes Autospritzwerk, das gemäss Jahresrechnung 2021/2022 einen Jahresgewinn von rund Fr. 130'000.-- erwirtschaftet habe. Für das Geschäftsjahr 2022/2023 erwarte er einen Gewinn von rund Fr. 70'000.-- bis Fr. 80'000.--. Weder sein Unternehmen noch er selbst wiesen Einträge im Betreibungsregister auf. Sein Bruttolohn belaufe sich inkl. 13. Monatslohn auf Fr. 9'750.--, jener seiner Angestellten auf Fr. 8'125.-- und Fr. 4'875.-- (zwei Vollzeitstellen) bzw. auf Fr. 2'500.-- (eine Teilzeitstelle). Wirtschaftlich sei er demnach gut in der Schweiz integriert. Überdies sei seine soziale Integration als gelungen zu qualifizieren. Er beherrsche die deutsche Sprache, die er als seine Muttersprache bezeichne, sowohl schriftlich als auch mündlich und spreche den hiesigen Dialekt. Er habe in Y.________ sowie beim Fussballclub U., bei dem er jahrelang Fussball gespielt habe, einen Freundeskreis aufbauen können und mit seinem eigenen Unternehmen stehe er kurz vor der Aufnahme in den lokalen Gewerbeverein. Abgesehen von der Verurteilung wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern im Jahr 2017 weise er keine Strafregistereinträge auf. Da dieser Vorfall längere Zeit zurückliege und es sich nicht um ein schweres Delikt handle, sei ihm eine zufriedenstellende Rechtstreue zu attestieren. Daran vermöchten auch die sechs Strafbefehle wegen Übertretungen gegen das Strassenverkehrsgesetz nichts zu ändern. Diese lägen grösstenteils weit zurück (je zwei Übertretungen in den Jahren 2008 und 2012, sowie je eine Übertretung in den Jahren 2007 und 2020). Sie hätten weitestgehend die Zeitperiode betroffen, als er noch als Lastwagenchauffeur gearbeitet habe und daher einem erhöhten Risiko hinsichtlich solcher Widerhandlungen ausgesetzt gewesen sei. Mit seiner langjährigen Lebenspartnerin E. und den beiden gemeinsamen Töchtern (geb. 2019 und 2022) lebe er - nach einer ungefähr im Mai 2019 vollzogenen Trennung - seit anfangs Februar 2022 wieder zusammen. Beiden Elternteilen stehe die elterliche Sorge gemeinsam zu. Seine Lebenspartnerin kümmere sich hauptsächlich um die Kinder, während er in finanzieller Hinsicht für den Unterhalt der Familie sorge. Auch seine Eltern und seine beiden Schwestern, zu denen er gemäss seinen Angaben einen sehr engen Kontakt pflege, seien in der Schweiz wohnhaft (angefochtenes Urteil E. 4.3.2.1 S. 23 f.).
Hinsichtlich seiner Wiedereingliederung im Kosovo sei festzuhalten, dass er einen Teil der prägenden Kinderjahre dort verbracht habe und er gut Albanisch spreche, wobei seine schriftlichen Kenntnisse dieser Sprache mässig seien. Er verfüge im Kosovo weder über Grundeigentum noch nahe Familienangehörige, aber über entfernte Verwandte wie einen Onkel oder Tanten. In seinem Heimatland halte er sich durchschnittlich einmal pro Jahr auf, um Anlässe wie Hochzeiten oder Trauerfeiern zu besuchen. Aufgrund der Erfahrungen in der Automobil- und diversen weiteren Branchen, die er in der Schweiz habe sammeln können, seien seine beruflichen Integrationschancen im Kosovo als intakt einzustufen (angefochtenes Urteil E. 4.3.2.1 S. 24). Demgegenüber habe seine Lebenspartnerin, eine in Z.________ geborene deutsche Staatsangehörige, keine Verbindungen zu seinem Heimatland und wie die beiden gemeinsamen Kinder sei sie der albanischen Sprache nicht mächtig. Vor diesem Hintergrund sei es ihr nicht ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit dem Beschwerdeführer im Kosovo zu pflegen. Sie habe denn auch klargestellt, dass sie im Falle einer Landesverweisung ihm nicht in den Kosovo folgen werde. Zudem würde ein Umzug der beiden Töchter in das Heimatland des Vaters - unter Zurücklassung ihrer Mutter als Hauptbezugsperson - dem Kindeswohl widersprechen. Die Landesverweisung würde deshalb schwer in das Recht auf Familienleben eingreifen, dessen Schutzbereich auch das vorliegende Konkubinat mit den gemeinsamen Kindern erfasse. Dies allein begründe bereits einen schweren persönlichen Härtefall. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer mittlerweile seit 26 Jahren in der Schweiz lebe und hier sowohl familiär, sozial als auch wirtschaftlich gut integriert sei, dagegen aber kaum mehr Bezugspunkte zum Kosovo habe. Dies stärke den Befund, dass bei ihm ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege (angefochtenes Urteil E. 4.3.2.1 S. 25 sowie ebenso E. 4.3.1 S. 21).
3.2. In der Folge wägt die Vorinstanz die sich widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander ab (angefochtenes Urteil E.4.3.2.2 S. 26-28) : Das private Interesse des Beschwerdeführers bestehe darin, weiterhin zusammen mit seiner langjährigen Lebenspartnerin und den zwei gemeinsamen Kindern in dem Land leben zu dürfen, in dem er den Grossteil seines Lebens verbracht habe. Ferner liege es darin, seine berufliche Zukunft in seinem eigenen Autospritzwerk verfolgen sowie den Kontakt mit seinen Verwandten und Freunden in der Schweiz pflegen zu können. Besonders Gewicht komme vorliegend dem Interesse und Wohl seiner Töchter zu, da er neben seiner Lebenspartnerin deren Hauptbezugsperson sei und sich im Falle der Landesverweisung die Beziehung auf Ferienbesuche und Kontakte mittels Kommunikationsmittel reduzieren würde. Vor diesem Hintergrund habe er ein sehr hohes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz.
In Bezug auf das öffentliche Interesse an der Landesverweisung sei zu berücksichtigen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG eine schwere Straftat sei, mit der eine hohe Gefahr für die öffentliche Sicherheit einhergehe. Im Regelfall sei bereits die einmalige Begehung einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG mit einer derart hohen Tatschwere verbunden, dass sie eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehe. Dabei müsse auch eine bloss geringe Rückfallgefahr nicht hingenommen werden. Die Anlasstat werde mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren geahndet und bereits aus der sog. "Zweijahresregel" folge ein beträchtliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung. Der Umstand, dass es vorliegend nicht um eine einmalige Verfehlung gehe, sondern der Beschwerdeführer rund ein halbes Jahr in die Betäubungsmitteldelinquenz involviert gewesen sei, bestärke das öffentliche Wegweisungsinteresse zusätzlich. Überdies habe er sich neben der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG auch noch der [recte: mehrfachen] Geldwäscherei schuldig gemacht, wofür er mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen sanktioniert werde. Ein geringes Rückfallrisiko, das trotz vorhandener Anhaltspunkte für eine positive Prognose zu bejahen sei, erweise sich angesichts der vorliegenden schweren Delinquenz als nicht tolerierbar. Der Beschwerdeführer habe sich während der Begehung der Anlasstat in persönlicher und beruflicher (finanzieller) Hinsicht in einer schwierigen Lage befunden, was aktuell nicht mehr der Fall sei. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass er sich künftig wieder in einer solchen oder ähnlichen Lage befinden und dann erneut (erheblich) delinquieren werde. Die nicht schützenswerten finanziellen Motive, aus denen er die Anlasstat begangen habe, könnten jederzeit wieder aktuell werden. Zu beachten sei zudem, dass er die Geldwäscherei zu einem Zeitpunkt begangen habe, als er in stabilen persönlichen und finanziellen Verhältnissen mit seiner eben erst geborenen Tochter gelebt habe. Der Umstand, dass er heute wiederum in stabilen Verhältnissen lebe, vermöge daher die Rückfallgefahr nicht auszuschliessen. Zusammengefasst erwiesen sich die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz als insgesamt sehr bedeutend. Aufgrund der schweren Delinquenz überwiege allerdings das öffentliche Interesse an seiner Landesverweisung, weshalb er des Landes zu verweisen sei.
4.1. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde zunächst auf die Berichterstattung der NZZ vom 10. Oktober 2023, womit er eine Zuspitzung der politische Lage und eine hohe Arbeitslosigkeit in seinem Heimatland belegen will. Inwiefern erst der angefochtene Entscheid vom 17. Januar 2024 dazu Anlass gegeben hätte, den bereits zuvor erschienenen Zeitungsartikel in das Verfahren einzubringen, legt er nicht dar. Darauf ist nicht einzugehen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG sowie E. 2.3 hiervor).
4.2. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen rügt, vermag er diese, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (E. 4.2.1-4.2.4), nicht als willkürlich auszuweisen.
4.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, nur wenige Kosovaren hätten ein Auto und die allermeisten verfügten über kein Einkommen für Reparaturen am Fahrzeuglack oder an der -karosserie. Deshalb habe er keine Aussicht darauf, im Kosovo in seinem angestammten Beruf als Autolackierer tätig zu sein.
Diesen Standpunkt untermauert er indessen nicht mit Fakten, sodass sich seine Ausführungen in allgemeinen Behauptungen erschöpfen. Solche sind nicht geeignet, Willkür in der Sachverhaltsfeststellung darzutun.
4.2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz stelle unzutreffend fest, dass er "kaum mehr Bezugspunkte zum Kosovo" aufweise.
Weshalb dies offensichtlich falsch und damit willkürlich sein soll, legt er jedoch nicht dar und ist auch nicht nachvollziehbar. Sofern er damit vorbringen will, er habe überhaupt keine Beziehungen mehr zu Menschen in seinem Heimatland, lässt sich dies nicht mit seinen eigenen Aussagen in Einklang bringen. So nannte er für seine jährlichen Reisen in den Kosovo gesellschaftliche bzw. soziale Motive, nämlich die Teilnahme an Hochzeiten und Beerdigungen. Damit ist belegt, dass er trotz seines Lebensmittelpunkts in der Schweiz zumindest vereinzelt noch über intakte Beziehungen zu Menschen verfügt, die im Kosovo zu Hause sind.
4.2.3. Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz nehme unzutreffend an, er habe "einen Teil seiner prägenden Kinderjahre im Kosovo verbracht". Er hält dagegen, seine soziale Integration habe erst nach dem Wegzug aus dem Heimatstaat und somit vollumfänglich in der Schweiz stattgefunden. Demgegenüber habe er im Kosovo weder regelmässig eine Schule besuchen noch eine unbeschwerte Zeit verbringen können, sondern sei während seiner gesamten Kindheit den dortigen ethnischen Unruhen ausgesetzt gewesen.
Seine Vorbringen lassen die eingangs zitierte vorinstanzliche Feststellung nicht als schlechterdings unhaltbar erscheinen. Anders als seine Ausführungen nahelegen, bewertet die Vorinstanz die ersten zehn Lebensjahre, die der Beschwerdeführer unstrittig im Kosovo verbrachte, nicht, sondern lässt vielmehr offen, ob diese Zeitspanne unbeschwert verlief. Sie durfte, selbst wenn seine Kindheit von ethnischen Spannungen überschattet gewesen sein und er nicht durchgehend die Schule besucht haben sollte, diese frühe Lebensphase willkürfrei als prägend bezeichnen. Entgegen seiner Kritik ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz annimmt, er sei nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Kosovo sozialisiert worden.
4.2.4. Schliesslich ist auch nicht zu erkennen, worin in Bezug auf seine familiäre Situation die von ihm behauptete "Nichtbeachtung von relevanten Fakten" bzw. "willkürliche Würdigung der Faktenlage" liegen soll. Anders als er vorbringt, lässt die Vorinstanz in ihre Würdigung einfliessen, dass neben seiner Lebenspartnerin und den beiden gemeinsamen Kindern auch seine Eltern sowie seine beiden Schwestern in der Schweiz leben und er mit diesen einen sehr engen Kontakt pflegt. In Bezug auf seine Beziehung zu seiner Lebenspartnerin und den beiden minderjährigen gemeinsamen Töchtern stellt sie fest, dass diese mit der kosovarischen Kultur und der albanischen Sprache nicht vertraut sind. Sie folgert daraus, dass es ihnen nicht ohne Weiteres zuzumuten ist, ihm im Falle einer Landesverweisung in den Kosovo zu folgen, und kommt diesbezüglich zum selben Ergebnis wie der Beschwerdeführer. Sie bejaht - vorrangig wegen des Eingriffs in das geschützte Recht auf Familienleben - einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB (vgl. E. 3.1 hiervor).
Strittig und vorliegend zu prüfen bleibt somit, ob die vorinstanzliche Interessenabwägung mit Bundes- und Völkerrecht vereinbar ist.
5.1. Soweit der Beschwerdeführer zunächst kritisiert, die Vorinstanz nehme keine Interessenabwägung im eigentlichen Sinne vor, geht seine Rüge fehl. Wie aus der zusammenfassenden Darstellung hervorgeht (vgl. E. 3.2 hiervor), beschränkt sich die Vorinstanz nicht darauf, die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung zu erörtern. Vielmehr würdigt sie auch seine privaten Interessen eingehend und stellt diese den öffentlichen Interessen gegenüber. Ihre Entscheidung für eine Landesverweisung ist schliesslich das Resultat einer wertenden Gewichtung.
5.2.
5.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, die Vorinstanz lasse die individuelle Rückfallprognose ausser Acht. Zwar halte sie - bei der Prüfung des bedingten Strafvollzugs - ausdrücklich fest, dass er seine Taten bereue, sein Fehlverhalten einsehe, mit seiner Lebenspartnerin und den zwei Töchtern zusammenlebe sowie erfolgreich als Unternehmer tätig sei. Ebenso attestiere sie ihm, dass er seine Delinquenz von sich aus beendet und in einem frühen Stadium des Untersuchungsverfahrens ein umfassendes Geständnis abgelegt habe. Sie stelle ihm demzufolge zwar eine positive Legalprognose aus, lasse diesen Aspekt dann aber im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zu Unrecht aussen vor. Überdies ergebe sich bereits aus der Anklageschrift, dass seine Straftaten im Zusammenhang mit seiner damals sehr schlechten Verfassung gestanden seien und der Haupttäter diesen Umstand gezielt ausgenutzt habe. Er sei heute beruflich (als Inhaber eines Autospritzwerks anstelle einer Personalvermittlung) und privat (Zusammenleben mit der Familie, neuer Freundeskreis in Y.________) "völlig anders aufgestellt" als noch zum Deliktszeitpunkt. Auch diesem Umstand trage die Vorinstanz keine Rechnung. Nun sei ihm das Instrument der Landesverweisung bewusst, was eine generalpräventive abschreckende Wirkung entfalte. Von ihm gehe, da er aus der Delinquenz seine Lehren gezogen habe, keine erhöhte Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit mehr aus. Anzumerken sei zudem, dass er dem leitenden Staatsanwalt anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angeboten habe, den damaligen Drogenlieferanten zu nennen. Dies zeige ebenfalls, dass er sich von seinem Fehltritt definitiv distanziert habe und ihm an der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gelegen sein. In Bezug auf die sog. "Zweijahresregel" verkenne die Vorinstanz schliesslich, dass diese nicht starr oder gar absolut anzuwenden sei. In den soeben genannten Faktoren sowie in den bereits dargelegten, den Härtefall begründenden Kriterien seien die erforderlichen ausserordentlichen Umstände zu erblicken. Diese führten dazu, dass seine privaten Interessen sowie die Interessen seiner Familie am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Landesverweisung klar überwögen.
5.2.2. Die Argumentation des Beschwerdeführers verfängt nicht.
Die Vorinstanz hebt zu Recht die Tatschwere hervor: Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven - wie vorliegend - gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit daher rigoros (vgl. Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; je mit Hinweisen). "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile 7B_1059/2023 vom 26. März 2025 E. 4.4.3 mit Hinweisen; 6B_108/2025 vom 13. März 2025 E. 1.3.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6 mit Hinweisen). Auch wenn - mit der Vorinstanz - die Beteiligung des Beschwerdeführers am Drogenhandel auf einer eher tiefen Hierarchiestufe anzusiedeln ist, lässt sich seine Position auch gegen unten klar abgrenzen: Er trat nicht als sog. "Gassenverkäufer" in Erscheinung, der Kleinstmengen an Endkonsumenten anbot, sondern belieferte rund ein halbes Jahr lang Zwischenhändler mit Kokaingemisch von besonders hoher Qualität. Das sichergestellte Kokain wies einen Reinheitsgrad von 95 % bzw. 97 % auf (vgl. hierzu Sachverhalt lit. B), was er gemäss der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz auch wusste (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.4.2.1 S. 15). Insgesamt ist von einer Reinmenge von 1'242,7 Gramm auszugehen. Damit ist der (für die qualifizierte BetmG-Widerhandlung) festgesetzte Schwellenwert von 18 Gramm reinem Kokain (vgl. Urteile 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.4.8; 6B_693/2024 vom 27. November 2024 E. 2.1.3; 6B_1086/2023 vom 21. August 2024 E. 1.2.2; je mit Hinweisen) um ein Vielfaches, konkret um das 69-fache, überschritten. Wenn der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund sein Verhalten in der Beschwerde bloss als "Fehltritt" bezeichnet, redet er das begangene Unrecht und dessen Folgen klein. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten. Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt wird (siehe etwa Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 65; Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03, § 80).
Auch was der Beschwerdeführer in legalprognostischer Hinsicht gegen die Landesverweisung ins Feld führt, hält einer näheren Prüfung nicht stand. Entgegen seinem Vorbringen klammert die Vorinstanz die Legalprognose bei der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB nicht aus. Sie trägt aber dem Umstand Rechnung, dass eine andere Betrachtungsweise greift. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ergibt sich im ausländerechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3; Urteile 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.4.2; 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.4.9; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.7; je mit Hinweisen). Der Aufschub des Strafvollzugs nach Art. 42 StGB setzt nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteile 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.4.2 mit Hinweisen; 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.4.9). Demgegenüber kann ausländerrechtlich gerade bei schweren Straftaten, wozu das vom Beschwerdeführer aus rein finanziellen Motiven begangene Verbrechen gegen das BetmG zu zählen ist, bereits ein geringes Rückfallrisiko für eine Landesverweisung genügen. Soweit der Beschwerdeführer sodann für sich in Anspruch nehmen will, nun "völlig anders aufgestellt" zu sein, kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz legt vielmehr überzeugend dar, dass er bereits vor der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG deliktisch in Erscheinung getreten ist. Er hat sich der mehrfachen Geldwäscherei, begangen im Zeitraum von Mitte Januar 2019 bis Anfang Februar 2019, schuldig gemacht (vgl. Sachverhalt lit. B hiervor). Dies geschah, obwohl er sich damals gemäss seinen eigenen Aussagen nicht in einer krisenhaften Lebenssituation befand. Doch weder seine damalige finanzielle und partnerschaftliche Stabilität noch seine familiäre Verantwortung - er wurde am xx.xx.2019, d.h. nur wenige Wochen vor der Tatbegehung, zum ersten Mal Vater - vermochten eine ausreichende stützende und deliktpräventive Wirkung zu entfalten. Zutreffend stellt die Vorinstanz ausserdem fest, dass er sich ohne jeglichen Suchtdruck, mithin allein aus finanziellen Motiven, dem Kokainhandel zugewandt hat. Sie kommt überzeugend zum Schluss, dass ihn partnerschaftliche Konflikte und geschäftliche Rückschläge auch in Zukunft wieder treffen und erneut zu erheblicher Kriminalität führen könnten. Der Vorinstanz ist deshalb zu folgen, wenn sie zwar eine eigentliche Schlechtprognose verneint, jedoch eine geringe Rückfallgefahr bejaht und zu dem Ergebnis kommt, dass zum Schutz der Öffentlichkeit vor schweren Straftaten selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden muss (vgl. hierzu BGE 139 I 145 E. 2.5; 139 I 16 E. 2.2.1; Urteile 6B_1405/2022 vom 5. April 2023 E. 3.2.4; 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen). Schliesslich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich der sogenannten "Zweijahresregel" unbehelflich. Entgegen seiner Darstellung geht die Vorinstanz nicht von einer starren bzw. festen Grenze von zwei Jahren aus, sondern nimmt eine sorgfältige Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung sämtlicher massgeblicher Kriterien vor. Sie übersieht dabei nicht die schwere Härte, welche die Landesverweisung für ihn in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer von nunmehr 26 Jahren in der Schweiz bei guter wirtschaftlicher, beruflicher und sozialer Integration bedeutet. Sie zeigt aber zugleich stringent seine Perspektiven im Heimatland auf: Der gesunde, zum Urteilszeitpunkt etwas mehr als 37-jährige Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Ausbildung als Autolackierer, seiner beruflichen Erfahrungen als Lastwagenchauffeur und als selbstständig Erwerbender (vormals in der Personalvermittlung, aktuell als Inhaber eines Autospritzwerks) intakte berufliche Reintegrationschancen im Heimatland. Überdies wurde er bis zu seinem 10. Lebensjahr im Kosovo sozialisiert, beherrscht die albanische Sprache mündlich einwandfrei und verfügt über (wenn auch bloss mässige) schriftliche Kenntnisse der Landessprache. Auch bestehen nach wie vor Kontakte zu Verwandten und Bekannten in seinem Heimatland. Ebenso wenig verkennt die Vorinstanz die tiefgreifenden Konsequenzen der Landesverweisung in familiärer Hinsicht. Relativierend ist jedoch festzuhalten, dass er - wenige Woche nachdem seine erste Tochter geboren worden war - Drogengelder wusch und ins Drogengeschäft einstieg (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.3.2.2 S. 27). Damit setzte er den Fortbestand des Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet aufs Spiel. Seine zweite Tochter kam am xx.xx.2022 auf die Welt (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.3.2.1 S. 23). Sie wurde zu einem Zeitpunkt gezeugt, als die Anklagebehörde mit der Anklageschrift vom 28. Juli 2021 bereits eine achtjährige Landesverweisung beantragt hatte. Der Beschwerdeführer musste folglich schon damals mit seiner Wegweisung rechnen. Vor diesem Hintergrund überzeugt, wenn die Vorinstanz den öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung den Vorrang vor seinen privaten bzw. familiären Interessen einräumt.
5.2.3. Insgesamt berücksichtigt die Vorinstanz alle massgebenden Faktoren hinreichend und deren Gewichtung ist nicht zu beanstanden. Die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung ist daher rechtens.
Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter,er sei für fünf Jahre des Landes zu verweisen. Er macht geltend, die Vorinstanz unterlasse es, die Dauer der Landesverweisung unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände zu bestimmen und setze sie stattdessen pauschal auf sieben Jahre fest. Angesichts seiner sehr gewichtigen persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz sei kein Grund ersichtlich, die Dauer der Landesverweisung in Abweichung zur ersten Instanz über dem gesetzlichen Minimum von fünf Jahren festzusetzen.
6.1. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt
5 -15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB) und muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Sie ist nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe festzulegen, sondern unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit respektive der Notwendigkeit des Schutzes der Gesellschaft mit Blick auf die Gefährlichkeit des Täters, des Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (vgl. Urteile 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_985/2024 vom 29. April 2025 E. 5.1; 6B_566/2024 vom 3. März 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen). Dem Sachgericht kommt bei deren Festlegung ein weites Ermessen zu (Urteile 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 3.1; 6B_1114/2023 vom 27. Februar 2023 E. 2.2; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.8.2; je mit Hinweisen). In Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nach ständiger Praxis nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in bewährter Lehre und Rechtsprechung anerkannten Beurteilungsgrundsätzen abweicht oder Tatsachen berücksichtigt, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen, oder umgekehrt Umstände ausser Betracht lässt, die es in die Beurteilung hätte einbeziehen müssen, oder wenn sich der Beurteilungs- oder Ermessensentscheid als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweist (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 395 E. 3.1; 6B_1114/2023 vom 27. Februar 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen).
6.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei zum einen die erhebliche Schwere der Anlasstat sowie die damit einhergehende grosse Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu berücksichtigen. Zum anderen sei die im Rahmen der Interessenabwägung bereits dargelegte Bindung des Beschwerdeführers an die Schweiz zu beachten. Die von der ersten Instanz festgelegte Dauer von fünf Jahren werde insbesondere der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht gerecht. Demgegenüber falle der Antrag der Staatsanwaltschaft, die eine Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren verlange, mit Blick auf seine erheblichen privaten Interessen zu hoch aus. Vor diesem Hintergrund sei er für sieben Jahre des Landes zu verweisen (angefochtenes Urteil E. 4.4.2 S. 28 f.).
6.3. Die angeordnete Massnahmendauer von sieben Jahren liegt im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Anders als der Beschwerdeführer behauptet, lässt die Vorinstanz in ihre Beurteilung einfliessen, dass die Massnahme den Beschwerdeführer hart treffen wird. Sie setzt deren Dauer denn auch im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens fest (Art. 66a Abs. 1 StGB: 5-15 Jahre). Dass sie im Unterschied zur ersten Instanz nicht auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren erkennt, begründet sie schlüssig mit der Tatschwere und dem Ausmass der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt unbegründet.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS.
7.1. Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) wurden in BGE 147 IV 340 und 146 IV 172 erörtert; darauf kann verwiesen werden.
Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Drittstaatsangehöriger ist gemäss Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung, wer weder EU-Bürger noch Angehöriger eines Drittstaats ist, der aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union gleichwertige Freizügigkeit geniesst. Als Drittstaatsangehörige im Sinne von Art. 24 SIS-II-Verordnung gelten daher auch drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers (vgl. Urteile 6B_1032 vom 24. Februar 2025 E. 3.5.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 9.2; je mit Hinweisen).
7.2. Die Vorinstanz führt zur Ausschreibung der Landesverweisung im SIS Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei als kosovarischer Staatsangehöriger in Bezug auf den Schengenraum Drittstaatsangehöriger, der wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG, begangen als schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt werde. Angesichts der Strafandrohung von ein bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe falle dieses Delikt in den Anwendungsbereich von Art. 24 Ziff. [recte: Abs.] 2 lit. a SIS-II-Verordnung und im Lichte der konkret ausgesprochenen Strafe liege sodann offensichtlich kein Bagatellfall vor. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sei angesichts der Art und Schwere der Anlasstat sowie der zwar geringen, aber nicht in Kauf zu nehmenden Rückfallgefahr auch verhältnismässig (angefochtenes Urteil E. 4.5.2 S. 30).
7.3. Der Beschwerdeführer hält dagegen, die Vorinstanz bleibe einem Schematismus verhaftet. Sie unterlasse es, sich mit seiner individuellen Situation auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern von ihm eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit ausgehe. Eine solche sei denn auch nicht zu erkennen, da er lediglich die Rolle eines Handlangers respektive Überbringers der Drogen wahrgenommen und die Straftaten einzig aufgrund seiner damals sehr schlechten Verfassung begangen habe.
7.4. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht stichhaltig. Entgegen seinem Einwand beschränkt sich die Vorinstanz nicht darauf, zu prüfen, ob der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht und somit keinen Bagatellcharakter hat. Vielmehr nimmt sie eine Bewertung des konkreten Einzelfalls vor und folgert zutreffend, dass vom Beschwerdeführer eine hinreichende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung ausgeht. Diesbezüglich sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass vorliegend eine Schlechtprognose verneint und die gesamte Strafe bedingt ausgesprochen wird, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. zum Ganzen: BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteile 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.6.2; 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 5.2.2;). Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er das Angebot seines Bekannten nicht ausschlagen konnte bzw. wollte und sich auf einer eher tiefen Hierarchiestufe am Kokainhandel beteiligte, nichts abzuleiten, was gegen die SIS-Ausschreibung spricht. Auch in diesem Punkt dringt er mit seiner Beschwerde demnach nicht durch.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. August 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker