Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_285/2025
Urteil vom 25. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter von Felten, Bundesrichterin Wohlhauser, Gerichtsschreiberin Vonschallen.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage; Landesverweisung; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 30. Oktober 2024 (SB230499-O/U/bs).
Sachverhalt:
A.
Mit Anklageschrift vom 28. Juli 2022 wirft die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl A.________ vor, in 13 Fällen zwischen Juni 2020 und März 2021 gewerbs- und bandenmässig Diebstähle in Mittäterschaft mit B.________ und teilweise mit C.________ begangen zu haben. Zudem wird ihm vorgeworfen, wiederum in Mittäterschaft mit B., mit einer entwendeten Bankkarte Fr. 800.-- Bargeld abgehoben zu haben. Im Wesentlichen soll A. seine beiden Mittäter in seinem Auto jeweils zu Parkhäusern und -plätzen bei Einkaufszentren gefahren haben, wo diese jeweils Fahrzeuge nach Wertsachen durchsuchten und vorhandene Wertgegenstände entwendeten, während sich A.________ in unmittelbarer Nähe aufgehalten haben soll, um nach allfälligen Störfaktoren Ausschau zu halten und seine Mittäter nötigenfalls warnen zu können.
B.
Am 28. Februar 2023 verurteilte das Bezirksgericht Bülach A.________ wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem verwies es ihn für fünf Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Das Bezirksgericht verwies zwei Privatkläger mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg und verurteilte A.________ zur Zahlung von Schadenersatz von EUR 60'000.-- und EUR 2'435.18 zzgl. Zins an zwei weitere Privatkläger.
C.
Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 30. Oktober 2024 das erstinstanzliche Urteil. Hinsichtlich der beiden gutgeheissenen Schadenersatzforderungen erkannte das Obergericht auf eine solidarische Haftbarkeit mit B.________.
D.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragt, von Schuld und Strafe freigesprochen zu werden. Auf die Zivilansprüche sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. Bezüglich den Privatkläger D.________ sei im Dispositiv festzuhalten, dass der Zivilanspruch erledigt sei. Er sei pro Tag entstandener Haft mit Fr. 250.-- an Genugtuung zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung vor den Vorinstanzen seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Dr. Christoph Bertisch als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse unter Berücksichtigung der zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen:
1.1. Der Beschwerdeführer verlangt die Feststellung, dass der Zivilanspruch des Privatklägers D.________ erledigt sei.
1.2. Feststellungsbegehren sind nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Sie sind gegenüber Leistungsbegehren subsidiär, bedürfen eines spezifischen Feststellungsinteresses und können nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6; Urteile 7B_682/2025 vom 19. August 2025 E. 1.2; 6B_195/2024 vom 13. Juni 2024 E. 3.2; 7B_681/2024 vom 4. April 2025 E. 1.3; je mit Hinweisen). Das Feststellungsinteresse ist von der beschwerdeführenden Partei zu begründen und nachzuweisen (Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteil 6B_195/2024 vom 13. Juni 2024 E. 3.2 mit Hinweis).
1.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb ein spezifisches Interesse an der beantragten Feststellung bestehen könnte. Auf das Begehren kann deshalb nicht eingetreten werden.
Damit erübrigt es sich auch über die Zulässigkeit des vom Beschwerdeführer als Beilage 6 seiner Beschwerde eingereichten E-Mail-Verkehrs mit dem Privatkläger D.________ vom 6. und 18. März 2025 zu befinden. Das Beweismittel wäre als echtes Novum ohnehin unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 465E. 5.5.1; 148 V 174E. 2.2; 143 V 19E. 1.2; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie die Verletzung der Unschuldsvermutung und des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297E. 1.2; 140 III 86E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und BGE 148 IV 356E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409E. 2.2; 146 IV 88E. 1.3.1; 145 IV 154E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.2. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409E. 2.2; 145 IV 154E. 1.1). Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345E. 2.2.3.3; Urteile 6B_934/2023 vom 4. März 2024 E. 1.2.2; 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.2; 6B_645/2023 vom 27. September 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Damit kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409E. 2.2; 146 IV 297E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154E. 1.1; 143 IV 500E. 1.1; je mit Hinweisen). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.1; je mit Hinweisen).
Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_325/2025 vom 28. August 2025 E. 1.1; 6B_113/2025 vom 11. Juni 2025 E. 1.1; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 1.2.3).
2.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_398/2024 vom 12. Juni 2024 E. 3.3.2; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.3; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_398/2024 vom 12. Juni 2024 E. 3.3.2; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 2.3; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
2.4. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30E. 3.1; 143 III 65E. 5.2; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1E. 4.5; 147 IV 409E. 5.3.4; je mit Hinweisen).
3.1. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt und verwies dabei in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zulässigerweise auf die Erwägungen der Erstinstanz, denen sie vollumfänglich beipflichtete. Ergänzend erwog die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung Folgendes: Auf die glaubhaften Aussagen des Mitbeschuldigten B.________ könne vollumfänglich abgestellt werden. In seinem Aussageverhalten sei ein klassisches und glaubhaftes Aussageverhalten von Straftätern zu erkennen. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme habe dieser den Vorfall, der Anlass zur Verhaftung gegeben habe, zugegeben. Die restlichen Vorhalte habe er jedoch abgestritten und dabei auch den Beschwerdeführer nicht belastet. Aufgrund der erdrückenden Beweislage und im Hinblick auf die Durchführung des abgekürzten Verfahrens habe er dann aber reinen Tisch gemacht und auch Belastungen gegen den Beschwerdeführer erhoben. Ein Motiv für eine Falschbelastung des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich. Dass B.________ nicht die ganze Last habe auf seine Schultern nehmen wollen, wie der Beschwerdeführer mutmasse, verfange nicht, hätte es ihm hinsichtlich der eigenen Verantwortung doch keinen Nutzen gebracht, fälschlicherweise auch noch den Beschwerdeführer zu belasten. Die Aussagen von B.________ liessen sich zudem nahtlos in das Mosaik weiterer Indizien einfügen.
Ebenso würden die Ausführungen der Verteidigung hinsichtlich fehlender Bereicherung resp. ergebnislos verlaufener Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer ins Leere zielen. Den glaubhaften Aussagen von B.________ zufolge sei das Geld paritätisch unter den Beschuldigten aufgeteilt worden. Ausserdem bedeute es nicht, dass jemand kein Dieb sei, wenn bei ihm zu Hause kein Diebesgut gefunden worden sei.
3.2. Den Vorbringen der Verteidigung, wonach ein Schmiere stehen einerseits vom jeweiligen Standort des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner Einäugigkeit unmöglich gewesen sei, andererseits angesichts der kurzen Dauer der jeweiligen Taten gar nichts gebracht hätte, entgegnete die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich jeweils in unmittelbarer Nähe zu den Tatorten aufgehalten und überdies sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer und B.________ teilweise während der Deliktsbegehung in ständigem telefonischem Kontakt gestanden hätten. Der Hinweis auf das eingeschränkte Augenlicht des Beschwerdeführers sei ebenfalls nicht einsichtig, zumal seine Sehkraft ohne Weiteres ausgereicht habe, um B.________ mit dem Auto an verschiedene Orte in der Schweiz zu fahren.
3.3. Unter Bezugnahme auf das konkrete Vorgehen anlässlich einzelner Anklagepunkte erachtete es die Vorinstanz als ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer nichts von den Machenschaften von B.________ gewusst habe.
Ebenso ins Leere zielten gemäss Vorinstanz die Einwendungen des Beschwerdeführers zum Vorwurf des Diebstahls zweier Beutel Scheibenputzmittels (Anklageziffer 8). Dessen Vorbringen, während eines Telefonats gedankenversunken vergessen zu haben, die Ware an der Kasse zu bezahlen, stünden die klaren und glaubhaften Feststellungen aus dem Observationsbericht entgegen. Demnach habe sich der Beschwerdeführer im Eingangs-/Ausgangsbereich und damit im Bereich nach den Kassen aufgehalten, während er telefoniert habe. Als B.________ aufgetaucht sei, habe der Beschwerdeführer das Telefonat beendet, sich im Eingangsbereich umgeschaut und danach das Deliktsgut behändigt. Das gezielte Ausspähen des Eingangs-/Ausgangsbereichs, das darauffolgende Behändigen der Ware und das unverzügliche Verlassen der Örtlichkeit würden auf ein bewusstes Handeln schliessen lassen.
3.4. Für den angeklagten Sachverhalt bestünde insgesamt eine überzeugende Indizienlage, gegen welche der Beschwerdeführer nicht annähernd glaubhaft entlastende Erklärungen zu liefern vermöge. Dass er sich in der erstellten Art und Weise über eine längere Zeit hinweg quasi als Privatchauffeur von B.________ betätigt haben könnte, ohne zu wissen, dass er diesen jeweils zu Diebstählen gefahren habe, sei ausgeschlossen. Es seien offensichtlich untaugliche Ausflüchte, wenn der Beschwerdeführer vorbringe, es sei ihm darum gegangen, mit B.________ zusammen Zeit zu verbringen und mit jemandem sprechen zu können.
4.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Bundesrecht vor, indem diese die Akten des gegen ihn geführten (gescheiterten) abgekürzten Verfahrens entgegen seinem Antrag nicht berücksichtigt habe. Die Vorinstanz liess offen, ob die vom Beschwerdeführer im Rahmen des abgekürzten Verfahrens anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 26. Oktober 2021 gemachten Aussagen verwertbar seien, da sie den angeklagten Sachverhalt auch ohne diese Aussagen als erwiesen erachtete. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz damit gegen Bundesrecht verstossen hätte oder in Willkür verfallen wäre, geschweige denn, was die Berücksichtigung seiner Aussage anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 26. Oktober 2021 am Beweisergebnis geändert hätte. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer dar, inwiefern der beantragte Beizug der Akten aus dem abgekürzten Verfahren gegen B.________ relevant für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dessen Aussagen wäre (vgl. E. 4.3 hiernach). Auf die diesbezüglichen Rügen ist somit nicht einzutreten.
4.2. Was der Beschwerdeführer darüber hinaus gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, vermag keine Willkür zu begründen. So beschränkt er sich in weitgehend appellatorischer Weise darauf, seine bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente zu wiederholen, ohne darzulegen, weshalb die Beweiswürdigung der Vorinstanz in ihrer Gesamtheit schlechterdings unhaltbar sein soll. Dass einzelne Indizien auch anders gewertet werden könnten, als dies die Vorinstanz tat, reicht dafür nicht aus.
So setzte sich die Vorinstanz sehr wohl mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Motiv für seine Chauffeurdienste (Gespräche mit Landsleute führen; unter die Leute kommen) auseinander und taxierte dieses zurecht als offensichtlich unbehelfliche Ausflüchte. Ebenso setzte sich die Vorinstanz mit den Vorbringen der Verteidigung auseinander, wonach der Beschwerdeführer zufolge seiner Einäugigkeit gar nicht in der Lage gewesen sei, Schmiere zu stehen und Schmiere stehen angesichts der schnellen Vorgehensweise der Mittäter auch gar nichts gebracht hätte, und widerlegte diese nachvollziehbar. Es liegt diesbezüglich weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch Willkür vor. Rein appellatorisch behauptet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, sich in den meisten Fällen nicht in unmittelbarer Nähe des Opferfahrzeuges aufgehalten zu haben und auch nicht in telefonischer Verbindung mit B.________ gestanden zu haben. So hielt die Vorinstanz etwa bezüglich Anklagevorwurf 1 fest, der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug leicht versetzt gegenüber dem Fahrzeug der Geschädigten parkiert und sich auch während der weiteren Machenschaften von B.________ in seinem Fahrzeug und somit in unmittelbarer Nähe des Tatorts befunden. Weiter hielt die Vorinstanz fest, auch das Vorgehen des Beschwerdeführers und jenes von B.________ in Bezug auf die Anklagevorhalte 14-16 zeige exemplarisch das Zusammenwirken der beiden auf. Vor diesem Hintergrund sei ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer nichts von den Machenschaften von B.________ gewusst habe. Ebenso beschrieb die Vorinstanz bezüglich des Anklagevorhalts 5 - bezugnehmend auf eine vorliegende Videoaufzeichnung sowie RTI- und GPS-Daten - einlässlich das Zusammenwirken des Beschwerdeführers mit B.________. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander.
4.3. Die Vorinstanz begründete überzeugend, weshalb sie die Aussagen von B.________ als glaubhaft erachtete, und setzte sich dabei auch mit den Vorbringen der Verteidigung auseinander. Die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Rügen erweisen sich wiederum als rein appellatorisch. Zurecht sah die Vorinstanz kein Motiv von B.________ für eine Falschbezichtigung des Beschwerdeführers. Dass ersterer mit seinem Geständnis und der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren allenfalls in den Genuss einer milden Strafe gekommen und von einer Landesverweisung verschont worden ist, mag zutreffen. Dafür war es aber nicht notwendig, den Beschwerdeführer falsch zu belasten, es hätte gereicht, sich lediglich auf den eigenen Tatbeitrag zu beschränken. Auch zivilrechtliche Vorteile als Grund für eine Falschbezichtigung sind nicht ersichtlich, bedingt doch die Genehmigung der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren die Anerkennung der Zivilforderungen seitens des Angeklagten. Von einer wesentlichen Entlastung in der Begleichung der Zivilforderungen durch den Beschwerdeführer konnte B.________ angesichts dessen Sozialhilfebedürftigkeit zudem kaum ausgehen.
4.4. Ebenso vermag der Beschwerdeführer hinsichtlich der durch die Vorinstanz angenommenen finanziellen Motivation resp. persönlichen Bereicherung durch seine Mitwirkung an den Taten von B.________ weder Willkür zu begründen, noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darzulegen. Warum die ergebnislos verlaufene Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer nicht gegen seine Tatbeteiligung spricht hat die Vorinstanz begründet und ist abgesehen davon naheliegend. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer mit dem wiederum rein appellatorischen Hinweis auf eine angeblich nicht ersichtliche Verbesserung seines kargen Lebensstandards Willkür zu begründen. Wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Bereicherungsabsicht vorwirft, verletzt sie dessen rechtliches Gehör nicht, ist dieser Vorwurf doch einerseits hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls tatbestandsimmanent und ergibt sich andererseits klar aus der Anklageschrift.
4.5. Als untauglich, da wiederum rein appellatorisch, erweist sich schliesslich auch die Rüge des Beschwerdeführers betreffend den Diebstahl des Scheibenputzmittels (Anklagevorhalt 8). Die Vorinstanz legte nachvollziehbar dar, wieso aus dem sich in den Akten befindenden Observationsbericht unschwer auf vorsätzliches Handeln geschlossen werden kann.
4.6. Ebenso wenig liegt eine Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich des Vorsatzes vor. So legt die Vorinstanz dar, ohne dass der Beschwerdeführer Willkür nachzuweisen vermag, dass dieser keineswegs nur Schmiere gestanden habe, sondern den Mittäter auch an die Tatorte chauffiert und sich so aktiv an den Taten beteiligt habe. Sie hätten am Morgen zusammen abgemacht und seien dann zusammen stehlen gegangen. Es sei stets von gemeinsamer Ideenentwicklung, Beschlussfassung, Tatausführung und Teilung der Beute die Rede gewesen.
4.7. Zusammenfassend erweisen sich die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers allesamt als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Überdies kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Abgesehen vom geltend gemachten Fehlen des subjektiven Tatbestandes bringt der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Würdigung nichts vor, so dass sich diesbezüglich weitere Erwägungen erübrigen. Nicht einzutreten ist auf die nicht weiter begründete Rüge hinsichtlich des Vorhalts des Missbrauchs der Datenverarbeitungsanlage.
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Landesverweisung.
5.1. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 146 IV 105 E. 4.2; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
5.2. Der Beschwerdeführer hinterlegt im Zusammenhang mit seiner finanziellen Situation und seinen Arbeitsbemühungen zwei Leistungs- bzw. Unterstützungsentscheide vom 8. April 2024 und 9. Oktober 2024 sowie einen Untermietvertrag vom 1. November 2020 (Belege Nr. 3-5). Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Inwiefern erst das angefochtene Urteil vom 30. Oktober 2024 dazu Anlass gegeben hätte, die bereits zuvor entstandenen Unterlagen in das Verfahren einzubringen, legt er nicht dar. Demzufolge bleiben diese Beweismittel im Beschwerdeverfahren unbeachtlich.
5.3.
5.3.1. Die Vorinstanz verneinte einen schweren persönlichen Härtefall. Sie erwog, der aus Tunesien stammende Beschwerdeführer mit Jahrgang 1968 gehe seit rund 20 Jahren keiner Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nach. Er erhalte auch kein reguläres Ersatzeinkommen, wie beispielsweise Leistungen aus einer Rente der Alters- und Invalidenversicherung. Vielmehr lebe er auf Kosten der Allgemeinheit und aus dem Erlös seiner Straftaten. Daran ändere auch nichts, dass er nunmehr im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms einmal pro Woche in einer Kinderkrippe Hilfsarbeiten verrichte. Der Beschwerdeführer lebe alleine. Deutsch habe er in all den Jahren nur marginal gelernt. Nennenswerte Kontakte oder Bezüge zur Schweiz, ausser zu seinen erwachsenen Töchtern, seien nicht ersichtlich. Insgesamt ergebe sich somit ein Bild eines auch nach über 20 Jahren Aufenthalt in der Schweiz noch nicht einmal ansatzweise integrierten Menschen. Demgegenüber habe er in seiner Heimat Tunesien nach wie vor ein Netz an Verwandten und spreche die dortige Sprache. Diese habe er in der Vergangenheit wiederholt besucht, letztmals im Jahre 2021, ohne dass es dabei zu nennenswerten Vorkommnissen gekommen wäre. Die Beteuerungen des Beschwerdeführers anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er keinen Kontakt zu seinen in Tunesien lebenden Familienmitgliedern (Mutter und drei Geschwister) mehr pflege, seien als unglaubhaft zu qualifizieren, nachdem er noch bis ins Jahr 2021 einmal pro Jahr in Tunesien auf Besuch gewesen sei. Dass er mit seiner Mutter keinen Kontakt mehr pflege, weil er ihre Telefonnummer nicht habe, und mit seinen Schwestern nicht mehr, weil sie verheiratet seien, sei alles andere als überzeugend. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Berufungsverhandlung nicht ansatzweise nachvollziehbar oder plausibel darzulegen vermocht, inwiefern eine Rückkehr nach Tunesien ihm nicht zumutbar sein sollte. Seine pauschalen Vorbringen, dass man in Tunesien nicht frei sei und bei jedem falschen Wort, das man sage oder auf Twitter schreibe, ins Gefängnis müsse, würden floskelhaft und "gelernt" wirken, zumal er gemäss eigener Aussage auf Twitter gar nicht aktiv sei. Damit sei auch seine im Übrigen in keiner Art und Weise substanziierte Behauptung, wonach er bei einer Rückkehr mit Problemen zu rechnen hätte, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es lägen keine Gründe vor, welche einer Rückreise in seine Heimat entgegenstünden; auch nicht die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in Form einer Sehbehinderung und einer Depression. Diese seien nicht derart gravierend, dass er deswegen eine Invalidenrente erhalten würde. Zudem sei ihm auch möglich gewesen, als Chauffeur und Mittäter gewerbsmässige Diebstähle zu begehen, weshalb nicht einzusehen sei, weshalb er seine Schaffenskraft nicht für eine legale Erwerbstätigkeit in seiner Heimat einsetzen könne. Das Bundesgericht habe unlängst in seinem Entscheid 6B_479/2024 vom 11. September 2024 (E. 2.5.2) festgehalten, dass in Tunesien die notwendige psychiatrische Grundversorgung gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz verheiratet gewesen, mittlerweile jedoch geschieden, pflege keinen Kontakt mehr zu seiner Ex-Frau und habe aus der Ehe zwei volljährige Töchter. Sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK sei bei einer Anordnung der Landesverweisung nicht verletzt.
5.3.2. Trotz Verneinung des Härtefalles nahm die Vorinstanz eine Interessenabwägung vor. Sie erwog, selbst wenn von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen würde, könne aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nicht auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet werden. Hervorzuheben sei zunächst das auf der Hand liegende öffentliche Interesse an der Landesverweisung aufgrund der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers über einen Deliktszeitraum von achteinhalb Monaten mit einem erwirtschafteten (erheblichen) Deliktsbetrag von rund Fr. 70'000.--. Ausserdem gelte es zu berücksichtigen, dass die Deliktsserie des Beschwerdeführers und B.________ erst mit deren Verhaftung gestoppt worden sei, wobei keineswegs davon auszugehen sei, dass diese ihre (einträgliche) deliktische Tätigkeit selbständig bzw. freiwillig abgebrochen hätten. Aus alledem lasse sich auf eine erhebliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers schliessen, was wiederum die öffentliche Sicherheit und Ordnung als in beträchtlichem Masse gefährdet erscheinen lasse. Die Art der vom Beschwerdeführer begangenen Diebstähle stelle keine Bagatelle dar. Nicht ohne Grund seien Delikte und Täter in der vorliegenden Konstellation in der öffentlichen Diskussion immer wieder ein Thema, und es bestehe gesellschaftlicher und gesetzgeberischer Konsens darüber, dass diese Art der Kriminalität konsequent zu ahnden und Täter ausser Landes zu bringen seien. So seien es gerade Fälle, wie der vorliegende, welche Anlass zur Wiedereinführung der gerichtlichen Landesverweisung gegeben hätten. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz seien dagegen wie dargelegt nicht als besonders hoch zu gewichten. Das Sicherheitsbedürfnis der Schweiz als gewichtiges öffentliches Interesse gehe im Vergleich jedenfalls deutlich vor.
5.4. Auch die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich die Landesverweisung erweisen sich als rein appellatorisch und vermögen weder Willkür noch eine Rechtsverletzung zu begründen. So schloss die Vorinstanz aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung zurecht auf eine erhebliche kriminelle Energie. Ebenso zutreffend erwog sie, die begangenen Delikte stellten angesichts des Zeitraums der deliktischen Tätigkeit und des erheblichen Deliktsbetrags keine Bagatelle dar. Dass die Vorinstanz - trotz Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers - aufgrund der sich in der Tatbegehung manifestierenden andauernden kriminellen Energie auf eine auch künftig bestehende beträchtliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schloss, ist - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der desolaten wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers - nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung nicht von einer schlechten Prognose ausging. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 140 I 145E. 4.3; Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.7; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4 mit Hinweisen). Der Aufschub des Strafvollzugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB setzt nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus (BGE 134 IV 1E. 4.2.2). Demgegenüber kann ausländerrechtlich gerade bei schweren Straftaten, wozu der vom Beschwerdeführer begangene gewerbs- und bandenmässige Diebstahl zu zählen ist, bereits ein geringes Rückfallrisiko für eine Landesverweisung genügen (Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.7; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4; je mit Hinweisen).
Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus seiner Abhängigkeit von der schweizerischen Sozialhilfe etwas für sich abzuleiten. Dass in seinem Heimatland Tunesien kein gleichwertiges Sozialhilfesystem besteht, begründet weder einen Eingriff in Art. 7 und 12 BV, noch lässt dies die Landesverweisung unzumutbar werden. Ein allenfalls günstigeres (wirtschaftliches) Fortkommen in der Schweiz rechtfertigt einen Verbleib in der Schweiz nicht (vgl. statt vieler Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.4.2). Ebenso nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, wenn er einmal mehr rein appellatorisch erneut fehlende Kontakte in Tunesien vorbringt. So erwog die Vorinstanz - ohne dass der Beschwerdeführer diesbezüglich erfolgreich Willkür zu begründen vermag - er habe in seiner Heimat nach wie vor ein Netz an Verwandten und spreche die dortige Sprache. Angesichts der regelmässigen Besuche in Tunesien bis im Jahr 2021 ging die Vorinstanz zurecht von nach wie vor bestehenden Kontakten zu seinen in Tunesien lebenden Familienmitgliedern (Mutter und drei Geschwister) aus und erachtete es als unglaubhaft, dass er mit seiner Mutter keinen Kontakt mehr pflege, weil er ihre Telefonnummer nicht habe, und mit seinen Schwestern nicht mehr, weil sie verheiratet seien. Schliesslich erachtete die Vorinstanz richtigerweise auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK nicht als verletzt. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen zwar auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143 E. 3.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d), doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen; vgl. zum Begriff der "de facto" Familie Urteil 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Vorliegend vermag der Beschwerdeführer kein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Tochter E.________ darzulegen. Weder seine wirtschaftliche Situation noch seine psychischen Probleme vermögen eine solche Abhängigkeit zu begründen. So macht er nicht geltend, wirtschaftlich von seiner Tochter unterstützt zu werden. Seine psychischen Probleme lassen sich - wie die Vorinstanz zurecht feststellte - auch in Tunesien ausreichend behandeln, so dass er auch nicht auf die Pflege seiner Tochter angewiesen ist.
5.5. Gemäss den vorstehenden Erwägungen erweisen sich die Rügen hinsichtlich der angeordneten Landesverweisung als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. Zur Dauer sowie zur Ausschreibung der Landesverweisung im SIS äussert sich der Beschwerdeführer nicht, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Vonschallen