Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_480/2025
Urteil vom 25. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter von Felten, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Endres.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Geier, Beschwerdeführerin,
gegen
Gegenstand Fahrlässige Körperverletzung; Kosten, Entschädigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 8. April 2025 (STK 2024 35).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Küssnacht sprach B.________ mit Strafbefehl vom 7. Februar 2024 der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 300.--, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Die unbeziffert gebliebene Zivilforderung von A.________ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden B.________ auferlegt.
B.
Gegen diesen Strafbefehl erhob B.________ Einsprache. Daraufhin überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Bezirksgericht Küssnacht. Mit Urteil vom 19. Juni 2024 sprach das Bezirksgericht Küssnacht B.________ von dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung frei, und hielt fest, dass die Kosten aus Strafuntersuchung sowie die Gerichtskosten zu Lasten des Staates gingen und B.________ durch den Staat für ihre Aufwendungen entschädigt werde. Dagegen erhob A.________ Berufung.
C.
Mit Urteil vom 8. April 2025 wies das Kantonsgericht Schwyz die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- wurden A.________ auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt. A.________ wurden aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 1'000.-- zurückbezahlt. Sie wurde verpflichtet, B.________ mit Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz vom 8. April 2025 seien aufzuheben. B.________ sei der fahrlässigen einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die erste Instanz, eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Staatsanwaltschaft sei Gelegenheit zu geben, die Anklage zu ergänzen oder zu erweitern. Die Kosten des Verfahrens seien vollumfänglich durch B., eventualiter durch den Staat zu übernehmen. A. sei zu Lasten von B.________, eventualiter zu Lasten des Staates eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
Erwägungen:
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 6B_546/2025 vom 31. Juli 2025 E. 1.2.1; 6B_993/2024 vom 30. April 2025 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).
Im Falle eines Freispruchs des Beschuldigten setzt die Beschwerdeberechtigung der Privatklägerschaft grundsätzlich voraus, dass diese, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile 6B_532/2024 vom 18. August 2025 E. 1.1; 6B_165/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1; 6B_102/2025 vom 11. April 2025 E. 2; je mit Hinweisen). Nach dem seit 1. Januar 2024 geltenden und vorliegend anwendbaren Art. 123 Abs. 2 nStPO hat die Bezifferung und Begründung innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 311 Abs. 2 nStPO angesetzten Frist zu erfolgen. Ist die Privatklägerschaft dazu nicht in der Lage, insbesondere weil ihr Schaden noch nicht oder nicht vollständig feststeht, muss sie angeben, welche Art von Zivilansprüchen sie geltend machen will, und beantragen, dass darüber dem Grundsatz nach entschieden wird (BGE 127 IV 185 E. 1a; Urteile 6B_546/2025 vom 31. Juli 2025 E. 1.2.1; 6B_195/2025 vom 10. März 2025 E. 3.1; 6B_27/2025 vom 29. Januar 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen). Sie darf sich in jedem Fall nicht darauf beschränken, den Vorbehalt ihrer Zivilansprüche zu beantragen oder mit anderen Worten lediglich darauf hinzuweisen, dass sie diese zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Verfahren geltend machen könnte. Damit stellt sie keine zivilrechtlichen Forderungen in der Sache (BGE 127 IV 185 E. 1b; Urteile 6B_27/2025 vom 29. Januar 2025 E. 2.1; 6B_314/2024 vom 21. Juni 2024 E. 3.1; 6B_406/2023 vom 6. November 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 23. November 2022 Strafantrag und behielt sich vor, als Strafklägerin am Strafverfahren teilzunehmen und als Zivilklägerin zivilrechtliche Ansprüche (Zivilforderungen) zu stellen. Weder vor erster noch vor zweiter Instanz machte sie Zivilforderungen geltend. Stattdessen beantragte sie erstinstanzlich, die Beschwerdegegnerin 1 sei wegen fahrlässiger und einfacher Körperverletzung zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. Die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen und der Beschwerdeführern sei zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1 eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Vor zweiter Instanz beantragte sie, die Dispositiv-Ziffern 1, 2a und 2b des Urteils des Bezirksgerichts Küssnacht vom 19. Juni 2024 seien aufzuheben, die Beschwerdegegnerin 1 sei wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung zu verurteilen und angemessen zu bestrafen, die Kosten des Verfahrens seien vollumfänglich durch die Beschwerdegegnerin 1 zu übernehmen und der Beschwerdeführerin sei zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1 eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Weiter sei ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben, welches die gesicherten Mikrospuren am Elektro-Scooter der Privatklägerin mit dem Lack und der Abdeckung des Fahrzeuges der Beschwerdegegnerin 1 auf Übereinstimmungen vergleiche und es sei ein Augenschein an der Unfallstelle vorzunehmen. In der schriftlichen Berufungsbegründung beantragte sie weiter, der Staatsanwaltschaft sei Gelegenheit zu geben, die Anklage zu ergänzen.
Vor Bundesgericht bringt die Beschwerdeführerin vor, im Zeitpunkt der Anklageerhebung und der Hauptverhandlung sei es ihr weder möglich noch zumutbar gewesen, den Schaden zu substantiieren und zu beziffern, da der Heilungsprozess noch nicht abgeschlossen gewesen sei, die starken Schmerzen und die anhaltende Bewegungseinschränkung weiter angehalten hätten. Dies gelte auch heute noch und im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren. Sie führt Erwerbsausfallschaden, Haushaltsschaden und Genugtuungsansprüche an, um sodann jeweils zu betonen, es sei ihr auch weiterhin nicht zumutbar, ihre Zivilforderungen weiter zu beziffern, weil die Arbeitsunfähigkeit und der Heilungsprozess noch andauern würden. Weder legt sie dar, noch ist ersichtlich, weshalb sie nicht hätte angeben können, welche Art von Zivilansprüchen sie geltend machen will, oder weshalb sie nicht hätte beantragen können, dass darüber dem Grundsatz nach entschieden wird. Ebenso ist nicht einzusehen, weshalb nicht zumindest für die bisher aus ihrer Sicht aufgelaufenen Zivilforderungen eine Bezifferung möglich gewesen sein sollte. Die Beschwerdeführerin hat damit keine zivilrechtlichen Forderungen gestellt. Zugleich sind keine Gründe dargetan oder ersichtlich, die sie daran gehindert hätten. Damit sind die Voraussetzungen zur Beschwerdeberechtigung der Privatklägerschaft vorliegend nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
2.1. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind, und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2 mit Hinweisen).
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht bzw. das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Ablehnung des prozessualen Antrags nicht nachvollziehbar begründe und den gestellten Beweisantrag gar nicht erst behandle. Darin liegt jedoch keine formelle Rechtsverweigerung. Eine Gehörsverletzung im formellen Sinn wäre nur anzunehmen, wenn die Vorinstanz auf das Vorbringen nicht eingegangen wäre oder dieses ohne Begründung übergangen hätte. Vorliegend hat sich die Vorinstanz mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und diesen mit einer Begründung abgewiesen. Ob die vorinstanzliche rechtliche Würdigung zutrifft, betrifft die materielle Rechtsanwendung und stellt keine formelle Rechtsverweigerung dar (vgl. BGE 127 III 576 E. 2 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist deshalb diesbezüglich ebenfalls nicht einzutreten.
Die Rüge, die sich gegen die von der Vorinstanz angeführte Verletzung der Begründungspflicht richtet, ist materieller Natur, weshalb sie nicht zu hören ist (vgl. E. 2.1). Nichts anderes gilt für die Rügen betreffend die Verletzung des Legalitätsprinzips und des Anklageprinzips.
Auf die Beschwerde ist demnach im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.--auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Endres