Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_102/2025
Urteil vom 11. April 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Hausfriedensbruch; Willkür etc.; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 18. Oktober 2024 (ST.2022.11-SK3 ST.2022.12-SK3).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
Den Beschuldigten wird vorgeworfen, am 16. Januar 2019 in ihrer Funktion als Tierschutzbeamte des Amts für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen den Bauernhof des Beschwerdeführers, insbesondere den Platz vor dem Kuhstall, in dessen Abwesenheit und gegen dessen Willen unrechtmässig betreten und eine Tierschutzkontrolle durchgeführt zu haben. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erteilte mit Entscheid vom 19. August 2019 die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigten. Mit (separaten) Verfügungen vom 21. Januar 2021 stellte das Untersuchungsamt Gossau das Strafverfahren gegen beide Beschuldigten ein. Auf Beschwerde hin hob die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Einstellungsverfügungen am 14. April 2021 auf. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2021 sprach das Kreisgericht Wil die Beschuldigten vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs frei. Auf Berufung hin bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen am 18. Oktober 2024 den Entscheid des Kreisgerichts vom 28. Oktober 2021. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 3. Februar 2025 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Oktober 2024 und die Verurteilung sowie Bestrafung der Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Oktober 2024 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 170). Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2); öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und können folglich nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen). Im Falle eines Freispruchs des Beschuldigten setzt die Beschwerdeberechtigung der Privatklägerschaft grundsätzlich voraus, dass diese, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil 6B_468/2021 vom 28. Mai 2021 E. 2; je mit Hinweisen), sich mithin im Strafverfahren nicht nur als Strafklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), sondern auch als Zivilklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituiert hat (Urteile 6B_279/2024 vom 27. Februar 2025 E.1.1; 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 211; 6B_1239/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.1; je mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Freisprüche der Beschuldigten und verlangt deren Verurteilung sowie angemessene Bestrafung. Zur Beschwerdelegitimation führt er kurz zusammengefasst aus, ihm drohten aufgrund der illegalen Kontrolle vom 16. Januar 2019 durch die Beschuldigten massive Kürzungen der Direktzahlungen. Für die Erstellung des Inspektionsberichts seien ihm zudem Gebühren von Fr. 75.-- auferlegt worden. Die Kürzungen der Direktzahlungen stellten monetäre Ansprüche dar, die von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG erfasst würden. Entsprechend sei er zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Eine allfällige gegenteilige Praxis des Bundesgerichts sei aufzuheben Das Bundesgericht müsse über die Rechtmässigkeit der fraglichen Kontrolle befinden können (Beschwerde S. 3 ff.).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind unbehilflich. Die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht begründet werden. Sie hängt direkt-kausal von "Zivilansprüchen" ab. Es ist dabei der tatsächliche, unmittelbare (Art. 115 Abs. 1 StPO) adhäsionsweise Anspruch zu begründen. Blosse faktische Nachteile sowie mittelbare Schädigungen begründen keine Geschädigtenstellung (Urteile 6B_568/2016 vom 22. September 2016 E. 2.2 und 6B_472/2017 vom 23. August 2017 E. 3 und 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.3). Dass und inwiefern es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten "drohenden Kürzung von Direktzahlungen" und der ihm auferlegten "Gebühr für die Erstellung des amtlichen Inspektionsberichts" um Ansprüche handeln könnten, die sich unmittelbar aus der angeblich strafbaren Handlung herleiten liessen und zudem zivilrechtlicher Natur sein könnten, bleibt unerfindlich. Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf des Hausfriedensbruchs richtet sich gegen die Beschuldigten, die die angeblich strafbare Handlung - die Kontrolle seines Landwirtschaftsbetriebs - in ihrer Funktion als Tierschutzbeamte des Amts für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen und damit als Amtspersonen begangen haben sollen. Nach Art. 1 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 1959 (VG/SG; sGS 161.1) haften der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechtes für den Schaden, den ihre Behörden und Angestellten in Ausübung dienstlicher Verrichtungen Dritten widerrechtlich zufügen. Der Geschädigte kann Behördenmitglieder und Angestellte nicht unmittelbar belangen (Art. 1 Abs. 3 VG/SG). Allfällige Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers gegen die Beschuldigten beurteilten sich folglich allein nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz und sind öffentlich-rechtlicher Natur. Der vom Beschwerdeführer erhobene strafrechtliche Vorwurf kann sich daher allenfalls auf Staatshaftungsansprüche, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 Ziff. 5 lit. b BGG auswirken. Dass sich die Freisprüche der Beschuldigten allenfalls auf einen Staatshaftungsprozess auswirken könnten, begründet keine Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers. Das Bundesgericht hat seine diesbezügliche Rechtsprechung wiederholt mit einlässlicher Begründung bestätigt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 2).
Der Beschwerdeführer rügt keine Verletzung seiner Parteirechte im kantonalen Verfahren, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen. Er macht somit keine, grundsätzlich unbesehen der fehlenden Legitimation zulässige, formelle Rechtsverweigerung geltend (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill