Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_532/2024
Urteil vom 18. August 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter von Felten, Guidon, Gerichtsschreiber Baumann.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Jauner, Beschwerdeführerin,
gegen
Gegenstand Tätlichkeiten, schwere Körperverletzung, Tierquälerei; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 22. Mai 2024 (SST.2023.196).
Sachverhalt:
A.
Am 9. März 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Anklage gegen B.________ wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeit und Tierquälerei. Das Bezirksgericht Lenzburg sprach B.________ mit Urteil vom 13. Juli 2022 von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, Tätlichkeit und Tierquälerei frei und wies die von A.________ anhängig gemachte Zivilklage ab.
B.
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 22. Mai 2024 den erstinstanzlichen Freispruch von B.________ und die Abweisung der Zivilklage. Es auferlegte A.________ einen Teil der erstinstanzlichen und die vollständigen zweitinstanzlichen Gerichtskosten und verpflichtete sie, B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 7'534.-- für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren und von Fr. 2'642.25 für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren zu bezahlen.
C.
A.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das angefochtene Urteil aufzuheben und B.________ (Beschwerdegegner 2) der Tätlichkeiten, der schweren - eventualiter der einfachen - Körperverletzung sowie der Tierquälerei schuldig zu sprechen und ihn zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 1'400.-- zu verurteilen. Er sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 8'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 30. August 2019 zu bezahlen. Zudem sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner 2 gegenüber der Beschwerdeführerin aus den Tathandlungen der Anklage grundsätzlich schadenersatzpflichtig sei und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung einer Schadenersatzforderung vorbehalten bleibe. Weiter seien die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner 2 aufzuerlegen und es seien ihm jeweils keine Entschädigungen zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin sei für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 10'041.40 und für das zweitinstanzliche Verfahren mit Fr. 3'127.55 zu entschädigen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 5. September 2024 abgewiesen.
Erwägungen:
1.1. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Im Falle eines Freispruchs der beschuldigten Person setzt die Beschwerdeberechtigung der Privatklägerschaft grundsätzlich voraus, dass diese, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 1.1; 6B_468/2021 vom 28. Mai 2021 E. 2; je mit Hinweisen), sich mithin im Strafverfahren nicht nur als Strafklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), sondern auch als Zivilklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituiert hat (Urteile 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 211; 6B_1239/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.1; je mit Hinweis).
1.2. Die Beschwerdeführerin hat im bisherigen Strafverfahren einen Zivilanspruch in Form einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.-- geltend gemacht. Die Vorinstanz hat die Zivilklage der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist in ihren Zivilansprüchen betroffen und deshalb zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.3. Das Sachgericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ihm steht dabei von Gesetzes wegen ein weites Ermessen zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4). Das Bundesgericht greift erst dann ein, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Willkür ist nicht schon dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1).
3.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bezugnehmend auf die von ihr erlittenen Verletzungen geltend.
3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) beinhaltet, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz erwägt, dass keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliege, da die Erstinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte eingegangen sei und aufgezeigt habe, von welchen Überlegungen sie sich leiten gelassen habe.
3.4. Die Beschwerdeführerin bemängelt im Wesentlichen, dass die Erst- und die Vorinstanz die von ihr erlittene Knieverletzung ausser Acht gelassen haben. Zudem bringt sie vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrer Rüge betreffend die "Art der Verletzung" auseinandergesetzt.
Soweit sie der Vorinstanz in dieser Hinsicht vorwirft, einen wesentlichen Teil ihrer Rüge absichtlich auszublenden, verfällt sie in unzulässige appellatorische Kritik. Die Vorinstanz stellt im Rahmen der Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 ab, da diese im Gegensatz zu denjenigen der Beschwerdeführerin glaubhaft seien. Weiter erblickt sie im Verletzungsbild der Beschwerdeführerin und der Aussage des Beschwerdegegners 2, wonach die Beschwerdeführerin sich ohne direkte Fremdeinwirkung verletzt habe, keinen Widerspruch (s. unten E. 4.1.2.4). Die Beschwerdeführerin behauptet demgegenüber, dass sich ihr Verletzungsbild nicht mit den Aussagen des Beschwerdegegners 2 vereinbaren lasse, und legt damit lediglich ihre eigene Sicht der Dinge dar, ohne dabei aber begründet darzutun, inwieweit die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich falsch sein sollten. Sodann beschränkt sie sich auf die pauschale Behauptung, wonach die von ihr erlittene Splitterfraktur ohne Dritteinwirkung unmöglich sei. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin erlittene (Knie-) Verletzung auf eine direkte Fremdeinwirkung seitens des Beschwerdegegners 2 hinweisen sollte und dieser insoweit entscheidwesentlicher Charakter beizumessen gewesen wäre. Dass sich die Vorinstanz nicht explizit mit der von der Beschwerdeführerin erlittenen Knieverletzung auseinandergesetzt hat, verletzt daher weder den Anspruch auf rechtliches Gehör (s. vorne E. 2.2) noch ist darin eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu erkennen (s. vorne E. 1.2).
3.5. Weiter macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf eine im angefochtenen Entscheid als Quelle aufgeführte Internetseite geltend, da diese nicht frei zugänglich sei. Die Vorinstanz erwägt im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin erlittenen Knöchelverletzung, gemäss Pschyrembel entstehe eine Knöchelfraktur (Malleolarfraktur) häufig durch indirekte Gewalt (Umknicken des Fusses) und verweist dazu auf die Internetseite <https://www.pschyrembel.de/Malleolarfraktur/KOBTA /doc/>. Die Beschwerdeführerin tut mit ihren Vorbringen nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein soll. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Internetquellen zu rein objektivierbaren Fakten, soweit daran nicht berechtigte Zweifel bestehen, berücksichtigt werden, ohne dass die Verfahrensbeteiligten dazu vorweg noch ausdrücklich angehört werden müssen. Demgegenüber ist bei Internetquellen, die interpretationsbedürftig oder mit persönlichen Einschätzungen versehen sind, den Betroffenen die Gelegenheit einzuräumen, sich zur möglichen Tragweite für die hängige Streitsache zu äussern, was umso mehr für redaktionelle Beiträge von Dritten zu gelten hat (BGE 149 I 91 E. 3.4). Inwieweit dies vorliegend der Fall sein soll, legt die Beschwerdeführerin weder in rechtsgenüglicher Weise dar noch ist dies ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hält lediglich fest, die kostenpflichtige Quelle könne nicht überprüft werden und es sei ihr nicht zumutbar, ein Abonnement abzuschliessen, um die Quellen der Vorinstanz konsultieren zu können. Sodann behauptet sie pauschal, die Qualität der Quelle sei demnach "untauglich", obwohl sie als Beilage zu ihrer Beschwerde vor Bundesgericht einen Auszug der Internetseite einreicht, der die von der Vorinstanz zitierte Textpassage enthält. Insoweit genügt die Beschwerde den strengen Begründungsanforderungen (Rügeprinzip, Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (s. vorne E. 1.1). Nichts anderes gilt, soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz an verschiedenen Stellen in der Beschwerdeschrift vorwirft, sich nicht mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt zu haben, und dabei pauschal eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt.
Die Beschwerdeführerin wendet sich sodann gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und wirft der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Beweiswürdigung vor.
4.1.
4.1.1. Die Vorinstanz hält zunächst fest, in sachverhaltlicher Hinsicht sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 30. August 2019 mit ihrem Hund spazieren gegangen sei und es an der Strasse U.________ in V.________ (AG) zu einer Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschwerdegegner 2 gekommen sei. Dabei habe der Beschwerdegegner 2 das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin an sich genommen und diese habe sich insbesondere am rechten Fuss eine Sprunggelenksfraktur zugezogen. Der Beschwerdegegner 2 sei daraufhin mit dem Mobiltelefon der Beschwerdeführerin zurück zu seinem Haus gegangen und sei wenig später in Begleitung seiner Ehefrau wieder an die Strasse U.________ gekommen, wo die Beschwerdeführerin mit ihrem Hund beim Unterstand auf dem (Treppen-) Absatz gesessen habe. Alsdann habe der Beschwerdegegner 2 in Anwesenheit einer Passantin (Zeugin C.________) der Beschwerdeführerin ihr Mobiltelefon zurückgegeben.
4.1.2. Sodann nimmt die Vorinstanz in Bezug auf den strittigen Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 30. August 2019 eine ausführliche Beweiswürdigung vor.
4.1.2.1. Die Beschwerdeführerin habe zusammengefasst angegeben, sie sei mit ihrem Hund auf dem Trottoir gelaufen und ihr Hund habe das "Geschäft" gemacht. Plötzlich habe der Beschwerdegegner 2 sie angeschrien, ihrem Hund einen Tritt versetzt und ihr einen Faustschlag gegeben. Sie habe versucht auszuweichen und er habe ihr einen Tritt an den rechten Fuss gegeben. Von einem Zalando-Paket wisse sie nichts und ihr Hund habe den Beschwerdegegner 2 auch nicht gebissen. Demgegenüber habe der Beschwerdegegner 2 zusammengefasst angegeben, er habe gesehen, wie die Beschwerdeführerin über seinen Hausplatz in Richtung Haustüre gelaufen sei. Sie habe beim Weglaufen ein Paket unter dem Arm gehabt und sei auf das Grundstück des Nachbarn gegangen und dort hinter einem Gebüsch verschwunden. Sie sei dann längere Zeit nicht hervorgekommen und habe schliesslich nur noch die Plastiksäcke mit den Kleidern unter den Armen gehabt, das Paket nicht mehr. Er habe sie daraufhin angesprochen und zu ihr gesagt, dass das nicht ihre Sachen seien. Nach längerem Hin und Her habe sie ihm die Sachen und auch die Rechnung übergeben. Er habe die Beschwerdeführerin nicht gekannt und sie nach ihrem Namen sowie Wohnort gefragt. Es habe den Anschein gemacht, als wolle sie davonlaufen. Deshalb habe er ihr das Mobiltelefon weggenommen, woraufhin sie auf ihn losgegangen sei. Ihr Hund habe ihn in die Wade gebissen. Die Beschwerdeführerin habe sich den Fuss vertreten und er habe sie nicht gestossen.
4.1.2.2. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin hält die Vorinstanz fest, sie habe erst bei der bezirksgerichtlichen Verhandlung angegeben, der Beschwerdegegner 2 habe sich aufgeregt, weil ihr Hund auf seinem Platz uriniert habe. Eine solche nachgeschobene Begründung für das Motiv des Verhaltens des Beschwerdegegners 2 erscheine nicht sehr überzeugend; es wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin den Grund für die Streitigkeit bei erster Gelegenheit genannt hätte. Hinzu komme, dass das von der Beschwerdeführerin Geschilderte in verschiedener Hinsicht nicht zu den Angaben der Zeugen passe. Der Zeuge D.________, welcher einen Teil der Auseinandersetzung aus grösserer Entfernung beobachtet habe, habe keine einseitige tätliche Einwirkung des Beschwerdegegners 2 auf die Beschwerdeführerin beschrieben, sondern von einem Gerangel mit gegenseitigem "Schüpfen" berichtet. Er habe sodann keinen Tritt des Beschwerdegegners 2 und keinen daraufhin erfolgten Sturz der Beschwerdeführerin beobachten können, obwohl dies gemäss der Beschwerdeführerin alles innert Kürze passiert sein soll. Ferner habe der Zeuge geschildet, dass er - nachdem er kurz in der Werkstatt drinnen gewesen sei - den Beschwerdegegner 2 ganz normal, als wäre nichts gewesen, habe weggehen sehen. Dies widerspreche der Aussage der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner 2 sei erschrocken und rennend zu seinem Haus gegangen.
Auch betreffend die Aussage der Zeugin C.________ würden sich Unstimmigkeiten zur Aussage der Beschwerdeführerin zeigen. Zum einen erstaune, dass die Beschwerdeführerin dieser Zeugin vor Ort am Tattag - obwohl eine gewisse Verständigung auf Italienisch möglich gewesen sei - von keinem Angriff des Beschwerdegegners 2, sondern lediglich von einem Sturz berichtet habe und auf Vorhalt zudem einzig verneint habe, ein Paket gestohlen zu haben. Letzteres lasse auch die Aussage der Beschwerdeführerin vor Bezirksgericht unglaubhaft erscheinen, wonach sie bei der Einvernahme im November 2019 erstmals etwas von einem Paket gehört habe. Zum anderen habe die Zeugin kein Weinen der Beschwerdeführerin erwähnt. Die Zeugin habe vielmehr zu Protokoll gegeben, sie habe nicht das Gefühl gehabt, dass die Beschwerdeführerin so starke Schmerzen gehabt habe. Die Aussage der Zeugin über den von der Beschwerdeführerin ihr gegenüber geschilderten Unfallhergang passe auch zu den Berichten des Spitals Muri vom 30. August 2019. Auch dort werde über keine Verletzungen oder Untersuchungen berichtet, die auf einen tätlichen Angriff des Beschwerdegegners 2 gegen die Beschwerdeführerin hinweisen würden. Weiter erscheine auch unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Hund vom Trottoir hinter das Gebüsch zum Unterstand der Liegenschaft an der Strasse U.________ gezogen oder - wie die Beschwerdeführerin korrekt übersetzt meine - mitgeschleppt worden sein solle. Es sei nicht nachvollziehbar, wie und weshalb die Beschwerdeführerin sich in die Nische der Liegenschaft an der Strasse U.________ begeben habe. Die Aussage der Beschwerdeführerin, es sei ein heisser Tag gewesen, sie habe sich aus der Sonne begeben wollen, sei angesichts der Tatzeit (8:45 bis 9:00 Uhr) ebenfalls als unglaubhaft einzustufen.
4.1.2.3. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners 2 hält die Vorinstanz fest, er habe bei seinen drei Einvernahmen - und unmittelbar nach dem Vorfall auch gegenüber der Zeugin C.________ - ohne Widersprüche geschildert, was am 30. August 2019 vorgefallen sei. Er habe nachvollziehbar erklärt, weshalb es zu einem Konflikt mit der Beschwerdeführerin gekommen sei und weshalb er ihr das Telefon weggenommen habe. Hätte der Beschwerdegegner 2 die Beschwerdeführerin aus nichtigem Grund angegriffen, wäre nicht zu erwarten gewesen, dass er die Polizei via seine Ehefrau herbeigerufen hätte. Es erscheine zudem wenig plausibel, dass der Beschwerdegegner 2 emotional und impulsiv in Verärgerung über das Urinieren des Hundes mit der Beschwerdeführerin einen Streit angefangen habe, sich alsdann jedoch blitzschnell und rational ein ganzes Lügengebäude überlegt und, um dafür Beweise zu fabrizieren, das Paket seiner Tochter aufgerissen habe. Das vom Beschwerdegegner 2 Geschilderte vermöge auch zu erklären, wie es dazu gekommen sei, dass er sich mit der Beschwerdeführerin zuerst auf dem Trottoir gestritten habe und dieser Konflikt alsdann hinter dem Gebüsch an der Strasse U.________ fortgeführt worden sei. Ferner würden auch die Beobachtungen des Zeugen D.________ dazu passen, der ein gegenseitiges Gerangel gesehen habe und der weder einen Sturz der Beschwerdeführerin habe beobachten können noch, dass diese auf dem Trottoir gelegen habe, als der Beschwerdegegner 2 in unauffälliger Weise nach Hause gegangen sei. Auch die in den Arztberichten des Spitals Muri vom 30. August 2019 festgehaltene Anamnese, wonach ein "Fehltritt (Gerangel und unklar, ob nach Fusstritt) " vorliege, spreche für den vom Beschwerdegegner 2 geschilderten Geschehensablauf. Schlüssig erscheine auch, dass der Beschwerdegegner 2 vom Hund der Beschwerdeführerin gebissen worden sei, ohne dass er diesen zuvor getreten habe. Denn zum einen sei die Beschwerdeführerin bzw. ihre Familie mit ihrem Hund nicht zum Tierarzt gegangen. Zum anderen sei ein Biss beim Beschwerdegegner 2 fotografisch dokumentiert und es liege diesbezüglich ein Arztbericht vom 30. August 2019 vor, wonach der Beschwerdegegner 2 eine Einbissstelle an der rechten Wade habe. Schliesslich komme auch kein anderes Tier für diese Bissverletzung in Frage.
4.1.2.4. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdegegners 2 glaubhaft und jene der Beschwerdeführerin als unglaubhaft einzustufen seien. Daran ändere der Umstand, dass auf dem Zalando-Paket keine DNA-Spuren der Beschwerdeführerin festgestellt worden seien, nichts. Dies beweise im Umkehrschluss nämlich nicht, dass sie das Paket nicht in den Händen gehabt habe. Ebenso wenig gebe die von der Beschwerdeführerin erlittene Verletzung Anlass, an den glaubhaften Aussagen des Beschwerdegegners 2 zu zweifeln. Es bestehe kein Widerspruch zwischen dem Verletzungsbild und der Aussage des Beschwerdegegners 2, wonach sich die Beschwerdeführerin ohne direkte Fremdeinwirkung verletzt habe.
4.1.3. Sodann erwägt die Vorinstanz, der angeklagte Sachverhalt betreffend die einfache Körperverletzung (Verletzung am rechten Bein der Beschwerdeführerin) und der Tierquälerei sei nicht erstellt und der Beschwerdegegner 2 sei diesbezüglich freizusprechen.
4.1.4. Im Zusammenhang mit der dem Beschwerdegegner 2 vorgeworfenen Tätlichkeit hält die Vorinstanz fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 2 im Gerangel zur Sicherung des Mobiltelefons die Beschwerdeführerin (leicht) gegen den Oberkörper geschlagen und damit eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB begangen habe. Die Handlung des Beschwerdegegners 2 sei jedoch als rechtmässig einzustufen. Die Beschwerdeführerin sei vom Beschwerdegegner 2 auf frischer Tat erwischt worden, wie sie einen Diebstahl zum Nachteil der Tochter des Beschwerdegegners 2 begangen habe. Polizeiliche Hilfe habe er nicht rechtzeitig erlangen können. In einem solchen Fall dürfe eine Privatperson wie der Beschwerdegegner 2, den Täter vorläufig festnehmen. Art. 218 Abs. 1 StPO statuiere diesbezüglich einen ausserstrafgesetzlichen Rechtfertigungsgrund, womit die Handlung im Sinne von Art. 14 StGB gesetzlich erlaubt sei. Der Beschwerdegegner 2 habe mit der Wegnahme des Mobiltelefons, um dieses der Polizei zu übergeben, damit die Identität der Beschwerdeführerin festgestellt werden könne, diese zwar nicht vorläufig festgenommen. Sein Vorgehen habe jedoch denselben Zweck verfolgt und habe weniger stark in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin eingegriffen. Es sei daher als verhältnismässige Wahrung von berechtigten Interessen einzustufen und damit als gerechtfertigt anzusehen. Die vorübergehende Wegnahme des Mobiltelefons zur Täteridentifizierung - wie eine vorläufige Festnahme - hätte die Beschwerdeführerin dulden müssen. Der Beschwerdegegner 2 habe daher die Versuche der Beschwerdeführerin, von ihm ihr Mobiltelefon gewaltsam wiederzubekommen, abwehren dürfen. Ein leichter Schlag gegen den Oberkörper sei diesbezüglich als verhältnismässig einzustufen, zumal nachträglich nicht allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden dürften, ob die angegriffene Person (i.c. der Beschwerdegegner 2) sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen. Der Beschwerdegegner 2 sei somit auch vom Vorwurf der Tätlichkeit freizusprechen.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin übt weitgehend unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, worauf nicht einzutreten ist (s. vorne E. 1.2). So bringt sie etwa vor, dass die Vorinstanz die unbestrittenen Sachverhaltselemente bewusst falsch und in willkürlicher Art und Weise feststelle, indem sie die Art der Verletzung der Beschwerdeführerin bewusst ausser Acht lasse. Weiter wirft sie der Vorinstanz vor, sie würdige nur diejenigen Beweismittel, die zu Gunsten des Beschwerdegegners 2 sprechen würden, obwohl bei Betrachtung der objektiven Beweismittel klar erstellt sei, dass die Aussagen des Beschwerdegegners 2 unglaubhaft seien. Diese pauschale Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung genügt den Anforderungen an eine begründete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und dem Beweisergebnis nicht.
4.2.2. Im Übrigen belässt es die Beschwerdeführerin zu grossen Teilen dabei, in Bezug auf ihre Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner 2 ihre eigene Version der Geschehnisse vorzubringen und eine eigene Beweiswürdigung zu präsentieren, ohne aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung diesbezüglich schlechterdings unhaltbar sein soll. Die Vorinstanz setzt sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich mit den einzelnen Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners 2 auseinander. Sie begründet nachvollziehbar, weshalb sie davon ausgeht, dass die Aussagen des Beschwerdegegners 2 im Gegensatz zu denjenigen der Beschwerdeführerin als glaubhaft einzustufen seien. Diese schlüssigen und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners 2 zu Recht, dass dieser bei seinen drei Einvernahmen ohne Widersprüche geschildert habe, was bei der Auseinandersetzung mit der Beschwerdeführerin vorgefallen sei. Soweit die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht auf angebliche Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdegegners 2 und weiteren Beweismitteln hinweist, geht ihre diesbezügliche Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung fehl. Indem die Beschwerdeführerin aus dem konstanten Aussageverhalten des Beschwerdegegners 2 ableiten will, dass dessen Aussagen einstudiert worden sein sollen, nimmt sie lediglich eine eigene Beweiswürdigung vor.
4.2.3. Weiter vermag die Beschwerdeführerin auch nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen soll, indem sie ihre Aussagen als unglaubhaft einstuft. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass sich aus der ersten Aussage der Beschwerdeführerin keine nachvollziehbare Erklärung ergebe, weshalb der Beschwerdegegner 2 sich über sie und ihren Hund derart aufgeregt haben soll. Dabei habe sie lediglich angegeben, sie sei mit ihrem Hund auf dem Trottoir gelaufen und ihr Hund habe das "Geschäft" gemacht, als ihr plötzlich jemand zugerufen habe. Das Urinieren ihres Hundes auf dem Platz des Beschwerdegegners 2 als Begründung zum Motiv für dessen Verhalten habe sie lediglich nachgeschoben. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es habe sich aus dem Kontext ihrer ersten Aussage bereits klar erschliessen lassen, dass sich der Beschwerdegegner 2 aufgrund des Urinierens ihres Hundes aufgeregt habe. Sie nimmt damit wiederum eine eigene Beweiswürdigung vor, ohne dazulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen unhaltbar sein sollen. Soweit die Vorinstanz zudem darauf hinweist, dass das von der Beschwerdeführerin Geschilderte in verschiedener Hinsicht nicht zu den Angaben der Zeugen passe und dies ausführlich begründet (s. vorne E. 4.1.2.2), bleibt die vorinstanzliche Beweiswürdigung von der Beschwerdeführerin unbeanstandet. Stattdessen macht sie in Bezug auf ihre von der Vorinstanz als unglaubhaft eingestuften Erklärungsversuche, weshalb sie sich vom Trottoir hinter das Gebüsch zum Unterstand der Liegenschaft an der Strasse U.________ begeben habe, wiederholt eine willkürliche Beweiswürdigung geltend, ohne dabei jedoch eine offensichtlich falsche vorinstanzliche Beweiswürdigung auszuweisen.
4.2.4. Auch die Kritik der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Würdigung der Aussage des Zeugen D.________ verfängt nicht. Entgegen der Beschwerdeführerin impliziert die Vorinstanz nicht, dass der Zeuge die ganze Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 2 beobachtet habe. Vielmehr hält sie ausdrücklich fest, dass der Zeuge "einen Teil der Auseinandersetzung aus grösserer Entfernung beobachtet hatte".
4.2.5. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin glauben machen will, deutet der Bericht des Spitals Muri vom 30. August 2019 nicht darauf hin, dass ihre Verletzungen von einem Angriff des Beschwerdegegners 2 herrühren würden, weshalb der Vorinstanz auch diesbezüglich keine willkürliche Beweiswürdigung vorgeworfen werden kann. Schliesslich gelingt es der Beschwerdeführerin auch nicht, vom Umstand, dass auf dem Paket keine DNA-Spuren von ihr gefunden worden sind, auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu schliessen.
4.3. Nach dem Gesagten legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen sein soll.
4.4. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Sachverhaltsrügen nicht durchdringt, ist der vorinstanzlich willkürfrei festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin in Abweichung davon von Tritten des Beschwerdegegners 2 gegen ihren Fuss und ihren Hund ausgeht und darin eine schwere Körperverletzung bzw. Tierquälerei erblickt, ist folglich auf ihre Vorbringen nicht einzugehen. Gleiches gilt für die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Rechtfertigungsgrund im Zusammenhang mit der vom Beschwerdegegner 2 begangenen Tätlichkeit, wobei sie in Abweichung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts davon ausgeht, dass sie das Paket nicht gestohlen habe. Darüber hinaus behauptet die Beschwerdeführerin pauschal, selbst wenn sie das Paket gestohlen haben sollte, sei die Tätlichkeit des Beschwerdegegners 2 in keiner Weise gerechtfertigt gewesen, ohne sich indes rechtsgenügend mit den ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen (s. vorne E. 4.1.4) auseinanderzusetzen. Darauf ist nicht weiter einzugehen (s. vorne E. 2.1).
4.5. Weiter ist auch nicht auf die Anträge hinsichtlich der Genugtuung, der Feststellung einer grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschwerdegegners 2 sowie der erst- und vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen einzugehen, da die Beschwerdeführerin diese im Wesentlichen lediglich mit dem beantragten Schuldspruch bzw. ihrer eigenen Sachverhaltsdarstellung begründet.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. August 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Baumann