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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_165/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_165/2024, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
04.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_165/2024

Urteil vom 4. Juni 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter von Felten, Bundesrichterin Wohlhauser, Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.________,
  2. B.________,
  3. C.________,
  4. D.________, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch, Beschwerdeführer,

gegen

  1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
  2. E.________, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Rupp, Beschwerdegegner.

Gegenstand Unterlassung der Nothilfe; Willkür,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 6. Dezember 2023 (ST.2021.137-SK3 und ST.2021.138-SK3 / Proz. Nr. ST.2015.28021).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, wirft E.________ in der Anklageschrift vom 17. Juli 2019 zusammengefasst vor, am Abend des 11. August 2015 in seiner Wohnung in St. Gallen mit F.________ einvernehmlich und unter Einbezug verschiedener Hilfsmittel stundenlang von Gewalt begleiteten Vaginal-, Oral- und Analsex ausgeführt zu haben. Die untergewichtige Frau solle so während Stunden einer erheblichen körperlichen Beanspruchung ohne Flüssigkeitsaufnahme ausgesetzt gewesen und als direkte Folge der harten sexuellen Praktiken während der Sexspiele verstorben sein. Als Arzt seien ihm die Risiken der intensiven, lange andauernden, harten Sexspiele bewusst gewesen und er habe sie gleichwohl dieser Gefahr ausgesetzt. Ferner soll E., obwohl er erfasst habe, dass F. bei der sexuellen Betätigung in einen Zustand gekommen sei, in dem sie dringend Hilfe benötigt habe, es wissentlich und willentlich unterlassen haben, unverzüglich den Notruf 144 abzusetzen und lebensrettende Massnahmen bzw. Reanimationsmassnahmen zu ergreifen. Alternativ habe E.________ F.________ nach lange dauernder sexueller Betätigung in einem Zustand vorgefunden, in dem sie dringend Hilfe benötigt habe. Dabei habe er nicht davon ausgehen dürfen, dass lebensrettende Massnahmen erfolglos bleiben würden, da er Ursache und Todeszeitpunkt nicht gekannt habe. Er habe es wissentlich und willentlich unterlassen, unverzüglich den Notruf 144 abzusetzen und lebensrettende Massnahmen bzw. Reanimationsmassnahmen zu ergreifen, was insbesondere als Arzt seine Pflicht gewesen wäre.

B.

In Bestätigung des Urteils des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. März 2021 sprach das Kantonsgericht St. Gallen E.________ am 6. Dezember 2023 von den Vorwürfen der fahrlässigen Tötung und der Unterlassung der Nothilfe frei. Es wies die Zivilforderungen der Angehörigen von F.________ und ihre Entschädigungsforderungen gegenüber E.________ ab und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.

C.

A.________ und B., C. sowie D., Eltern und Brüder von F., beantragen mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben, E.________ der Unterlassung der Nothilfe schuldig zu sprechen und nach Ermessen des Gerichts zu bestrafen. Er sei zu verpflichten, A.________ und B.________ eine zu verzinsende Genugtuung von je Fr. 45'000.-- sowie C.________ und D.________ eine solche von je Fr. 10'000.-- sowie B.________ einen zu verzinsenden Auslagenersatz von Fr. 51'096.80 zu bezahlen. Eventualiter sei das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Im Fall eines Freispruchs des Beschuldigten setzt die Beschwerdeberechtigung der Privatklägerschaft grundsätzlich voraus, dass diese, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil 7B_287/2022 vom 22. Februar 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen), sich mithin im Strafverfahren nicht nur als Strafklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), sondern auch als Zivilklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituiert hat (Urteile 6B_326/2024 vom 22. Mai 2024 E. 2; 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 211; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer haben sich im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner als Straf- und Zivilkläger konstituiert. Sie stellten im vorinstanzlichen Verfahren die gleichen Begehren wie vor Bundesgericht, wobei sie bezüglich der Genugtuung eine Mehrforderung ausdrücklich vorbehielten. Die Vorinstanz hat den Beschwerdegegner freigesprochen und die Zivil- und Entschädigungsforderungen der Beschwerdeführer abgewiesen. Das vorinstanzliche Urteil wirkt sich folglich auf die Zivilforderung der Beschwerdeführer aus. Sie sind zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Darauf ist - unter Vorbehalt der genügenden Begründung (Art. 42 und 106 BGG) - einzutreten.

2.1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe und werfen der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie Beweiswürdigung und die Verletzung von Bundesrecht vor. Sie machen zunächst geltend, die Vorinstanz verfalle in Willkür und verletze Bundesrecht, indem sie feststelle, dass F.________ bereits verstorben gewesen sei, als der Beschwerdegegner sie in seiner Wohnung in der von ihm beschriebenen Position vorgefunden habe, und den objektiven Tatbestand von Art. 128 StGB nicht als erfüllt erachte. In subjektiver Hinsicht stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das Unterlassen jeglicher Hilfe ohne ausreichende Prüfung des Zustands von F.________ müsse dem Beschwerdegegner als erfahrener Arzt im Widerspruch zur bundesrechtswidrigen Beurteilung der Vorinstanz als Inkaufnahme der Verwirklichung der Tat vorgeworfen werden, womit Eventualvorsatz gegeben sei. Ferner rügen sie, die Vorinstanz verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie (die Vorinstanz) sich nicht mit ihren (der Beschwerdeführer) Argumenten auseinandersetze.

2.2. Die Vorinstanz hält - teilweise mit Verweis auf die Ausführungen der ersten Instanz - hinsichtlich des Vorwurfs der Unterlassung der Nothilfe fest, es fehle der Beweis, dass F.________ bereits während der sexuellen Aktivitäten mit dem Beschwerdegegner in einen hilfsbedürftigen Zustand gekommen sei. Diese erste Variante des angeklagten Sachverhalts sei somit nicht erstellt. Vielmehr sei gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschwerdegegners davon auszugehen, dass F.________ nach dem Sex noch einen gesunden und fitten Eindruck gemacht habe und er sie, (erst) nachdem er aufgewacht sei, über der Balkonbrüstung hängend vorgefunden habe. Gemäss der zweiten Variante des angeklagten Sachverhalts soll F.________ in dieser Situation "dringend Hilfe benötigt" haben. Strittig sei, ob F.________ zu dem Zeitpunkt noch am Leben oder bereits verstorben gewesen sei. Die Vorinstanz erwägt, zwar treffe es zu, dass der Beschwerdegegner offenbar keines der von den Beschwerdeführern genannten sicheren Todeszeichen (Totenflecken, Totenstarre, Fäulnis und nicht mit dem Leben zu vereinbarende Verletzungen) habe erkennen können, zumal er die "Steifheit" von F.________ gemäss eigenen Aussagen nicht als Totenstarre interpretiert habe. Er habe jedoch verschiedene andere Merkmale genannt, aufgrund welcher für ihn der Tod von F.________ zweifelsfrei festgestanden habe (u.a. Schaum im Mund, leblose Augen, violette Lippen, fehlender Puls). Zudem habe er mehrfach auf seine beruflichen Erfahrungen mit sterbenden Personen hingewiesen, die ihn zum Schluss gebracht hätten, dass F.________ bereits verstorben und jegliche Hilfe zwecklos gewesen sei. Er habe ihren Tod "festgestellt". Weshalb am Wahrheitsgehalt der Aussagen zu seinen Beobachtungen gezweifelt werden müsste, sei, so die Vorinstanz weiter, nicht erkennbar. Dass im Untersuchungsbericht zur Legalinspektion keine milchigen Hornhäute erwähnt worden seien und von einer rot-bräunlichen (und nicht violetten) Verfärbung des Lippenrots die Rede sei, ändere an dieser Beurteilung nichts. Demnach sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner zwar keine sicheren Todeszeichen habe feststellen, jedoch verschiedene andere Merkmale habe wahrnehmen können, die ihn zur Überzeugung geführt hätten, dass F.________ bereits verstorben gewesen sei und die Verständigung der Ambulanz keinen Sinn mehr gemacht habe. Mit der ersten Instanz sei es nachvollziehbar, dass ein Chefarzt Thoraxchirurgie mit langjähriger Berufungserfahrung [recte: Berufserfahrung] dies habe einschätzen können. So oder anders fehle es jedenfalls am Nachweis, dass F.________ zum Zeitpunkt, als sie vom Beschwerdegegner gefunden worden sei, noch hätte reanimiert werden können. Weder die Aussagen des Beschwerdegegners noch die Legalinspektion oder die Autopsie hätten konkrete Anhaltspunkte für diese Annahme geliefert. Dass der Beschwerdegegner keine sicheren Todeszeichen habe beobachten können, beweise nicht, dass der Tod (noch) nicht eingetreten gewesen sei. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, dass F.________ bereits tot und Hilfe damit gar nicht mehr möglich gewesen sei. Weil somit keine unmittelbare Lebensgefahr (mehr) bestanden habe, fehle es am objektiven Tatbestand von Art. 128 StGB (Urteil S. 21 f.).

Die Vorinstanz hält ergänzend fest, selbst wenn eine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 128 StGB bejaht würde, bliebe es bei einem Freispruch von der Anklage der Unterlassung der Nothilfe, weil der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Der Beschwerdegegner habe F.________ im ersten Moment für schlafend gehalten, womit es ihm am Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr gefehlt habe. Dass der Beschwerdegegner F.________ nach erfolglosem Weckversuch zunächst zum nur wenige Meter entfernten Sofa getragen habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Dieser Vorgang habe kaum länger als einige Sekunden gedauert. Der Beschwerdegegner habe glaubhaft dargelegt, dass bzw. weshalb er vom Tod von F.________ überzeugt gewesen sei und daher die Verständigung der Ambulanz oder eine Reanimation als nicht mehr geboten erachtet habe. Er habe demnach nicht damit gerechnet, dass F.________ seiner Hilfe bedurft haben könnte, womit Eventualvorsatz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ausscheide. Dabei dürfe nicht vergessen werden, dass es sich bei F.________ um die (heimliche) Affäre des verheirateten Beschwerdegegners gehandelt habe. Umso mehr hätte er ein Interesse daran gehabt, ihr Leben zu retten und die sexuelle Beziehung geheim zu halten. Dass er keine entsprechenden Massnahmen ergriffen habe, verdeutliche, dass er diese für chancenlos gehalten habe. Dass offenbar keine sicheren Todeszeichen vorhanden gewesen seien und der Beschwerdegegner möglicherweise gegen berufliche Richtlinien zu Reanimationsentscheidungen verstossen haben könnte, ändere daran gemäss den zutreffenden Erwägungen der ersten Instanz nichts. Fahrlässige Unterlassung der Nothilfe sei nicht strafbar. Mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands falle auch eine Verurteilung wegen untauglichen Versuchs ausser Betracht (Urteil S. 22 f.).

2.3.

2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

2.3.2. Das Sachgericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ihm steht dabei von Gesetzes wegen ein weites Ermessen zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4). Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.3; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.3; 6B_934/2023 vom 4. März 2024 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Damit kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).

Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-pro-reo-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.3; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.3; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).

2.3.3. Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 128 StGB). Art. 128 StGB sanktioniert eine abstrakte Gefährdung durch Unterlassen. Die zu leistende Hilfe beschränkt sich auf Handlungen, die vom Täter unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise erwartet werden können (BGE 150 IV 384 E. 4.2.2; 121 IV 18 E. 2a; je mit Hinweisen). Der Tatbestand von Art. 128 StGB ist erfüllt, sobald der Täter dem Verletzten nicht hilft, ohne dass es darauf ankommt, ob die Hilfe erfolgreich gewesen wäre. Hilfe ist auch dann geboten, wenn es nur darum geht, einem Verletzten oder Sterbenden Leiden zu ersparen. Die Pflicht zur Hilfeleistung erlischt jedoch, wenn die Hilfe offensichtlich keinem Bedürfnis mehr entspricht, insbesondere wenn die Person in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, wenn Dritte sie ausreichend versorgen, wenn sie die angebotene Hilfe ausdrücklich ablehnt oder wenn der Tod eingetreten ist (Urteile 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.6; 6B_1109/2020 vom 19. Januar 2022 E. 2.3.2; 6B_508/2020 vom 7. Januar 2021 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Der Täter muss alles tun, was in seiner Macht steht. In der heutigen Zeit, in der es Mobiltelefone und effiziente Hilfsorganisationen gibt, ist ein Anruf bei einem Notdienst, einem Arzt oder der Polizei eine angemessene Möglichkeit, schnell Hilfe zu holen (Urteile 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.6; 6B_1109/2020 vom 19. Januar 2022 E. 2.3.2; STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 25-26a zu Art. 128 StGB; vgl. BGE 121 IV 18 E. 2b/aa). Handlungen, die nicht als Hilfeleistung angesehen werden können, sind unzureichend (Urteile 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.6; 6B_1109/2020 vom 19. Januar 2022 E. 2.3.2).

Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Dies schliesst insbesondere die Kenntnis der eigenen Verpflichtung und das Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr ein (BGE 121 IV 18 E. 2a; Urteil 6B_217/2020 vom 31. August 2020 E. 6.2 mit Hinweisen; STEFAN MAEDER, a.a.O., N. 53 zu Art. 128 StGB). Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_796/2013 vom 30. Juni 2014 E. 2.1.2; 6S.394/2003 vom 18. März 2004 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 IV 18 E. 2a und E. 2b/bb; STEFAN MAEDER, a.a.O., N. 52 zu Art. 128 StGB mit Hinweisen). Eventualvorsätzlich handelt der Täter, wenn er wenigstens mit der Möglichkeit rechnet, dass er eine Hilfspflicht hat und das Opfer seiner Hilfe bedarf, und er sich dennoch entschliesst, die Nothilfe nicht zu leisten (STEFAN MAEDER, a.a.O., N. 53 zu Art. 128 StGB). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf (Eventual-) Vorsatz begründet ist (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; je mit Hinweisen).

2.3.4. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).

2.4.

2.4.1. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz zu Unrecht vor, sie nehme eine unzulässige Beweislastumkehr vor, indem sie argumentiere, die Tatsache, dass der Beschwerdegegner keine sicheren Todeszeichen habe beobachten können, beweise nicht, dass der Tod (noch) nicht eingetreten gewesen sei. Mit ihren Vorbringen, es sei nicht der Beweis zu erbringen, dass der Tod nicht eingetreten sei und deshalb Hilfeleistung noch möglich gewesen sei, sondern der Täter könne sich vom Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe nur entlasten, wenn er beweise, dass das Opfer bereits tot und deshalb eine Hilfeleistung nicht mehr nötig gewesen sei (Beschwerde S. 14), verkennen die Beschwerdeführer einen zentralen Grundsatz des Strafprozessrechts: Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (Urteile 6B_1335/2023 vom 20. März 2025 E. 7.5; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.5; 6B_416/2024 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.4; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).

In der vorliegend in Frage stehenden Variante setzt der Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe in objektiver Hinsicht eine unmittelbare Lebensgefahr voraus. Es ist Aufgabe des Staates jene tatsächlichen Umstände zu beweisen, die auf eine unmittelbare Lebensgefahr schliessen lassen. Gelingt ihm dies nicht und lässt sich die unmittelbare Lebensgefahr nicht (mehr) erstellen, ist die beschuldigte Person freizusprechen. Das Gericht hat die Beweise frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO) und im Falle unüberwindlicher Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO; vgl. E. 2.3.2 hiervor).

2.4.2. Bezogen auf den vorliegend zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - nicht der Tod von F.________ zum fraglichen Zeitpunkt zu beweisen ist, sondern die unmittelbare Lebensgefahr bzw. die auf diese hindeutenden Umstände. Dabei ist - wie die Beschwerdeführer zutreffend vorbringen und sich aus der vorstehenden E. 2.3.3 ergibt - für die Erfüllung des Tatbestands nicht relevant, ob F.________ zum fraglichen Zeitpunkt noch hätte reanimiert werden können. Die insoweit etwas irreführende Feststellung der Vorinstanz ist so zu verstehen, dass für sie der fehlende Nachweis einer erfolgversprechenden Reanimationsmöglichkeit gegen eine bestehende unmittelbare Lebensgefahr spricht.

Zusammenfassend müssten die Beschwerdeführer vorliegend Willkür in der vorinstanzlichen Feststellung aufzeigen, wonach zugunsten des Beschwerdegegners davon auszugehen sei, dass keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe, als dieser F.________ gefunden habe, da sie bereits verstorben gewesen sei. Dies machen sie klarerweise nicht, da all ihre Einwände darauf abzielen, darzulegen, dass der Tod von F.________ zum fraglichen Zeitpunkt nicht objektiv feststand, wobei sie sich nicht zur vorinstanzlichen Feststellung äussern, wonach weder die Aussagen des Beschwerdegegners noch die Legalinspektion oder die Autopsie konkrete Anhaltspunkte für die Annahme geliefert hätten, dass F.________ noch habe reanimiert werden können bzw. eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe. Selbst wenn die Einwände der Beschwerdeführer zutreffen würden und nicht erstellt werden könnte, dass F.________ zum fraglichen Zeitpunkt bereits tot war, hätte dies nicht zur Folge, dass der vorinstanzliche Schluss, wonach "in dubio pro reo" davon auszugehen ist, dass die unmittelbare Lebensgefahr nicht erstellt ist, offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist.

2.4.3. So legen die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen, die Vorinstanz übersehe, dass der Beschwerdegegner nicht nur keine sicheren Todeszeichen habe feststellen können, sondern anerkanntermassen keine festgestellt habe, da er gar nicht danach gesucht habe, beispielsweise selbst dar, dass allenfalls sichere Todeszeichen vorgelegen haben könnten, diese jedoch vom Beschwerdegegner nicht hätten festgestellt werden können, da er nicht danach gesucht habe. Aus diesem Argument würde sich allenfalls ergeben, dass unklar bzw. nicht erstellt ist, ob sichere Todeszeichen vorgelegen haben, da der Beschwerdegegner gar nicht danach gesucht hat. Damit legen die Beschwerdeführer offensichtlich keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hinsichtlich des objektiven Sachverhalts dar. Gleiches gilt für ihren Hinweis, wonach das IRM St. Gallen den Zeitraum für den Todeseintritt zwischen 00:40 Uhr und 03:10 Uhr am 12. August 2015 eingegrenzt habe, weshalb F.________ zum Zeitpunkt des angeblichen Auffindens durch den Beschwerdegegner zwischen 01:00 Uhr und 01:15 Uhr sehr wohl noch am Leben habe gewesen sein können. Daraus ergibt sich jedoch ebenfalls, dass F.________ zum Zeitpunkt des Auffindens auch bereits verstorben und damit nicht (mehr) in unmittelbarer Lebensgefahr gewesen sein konnte, womit gerade keine Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung aufgezeigt wird. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführer, erachtet die Vorinstanz nicht einzig als entscheidwesentlich, dass der Beschwerdegegner (subjektiv) der Überzeugung war, dass F.________ bereits verstorben war. Vielmehr führt sie aus, "so oder anders", mithin unabhängig von der subjektiven Einschätzung des Beschwerdegegners, fehle es am Nachweis, dass F.________ zum Zeitpunkt, als sie vom Beschwerdegegner gefunden wurde, noch hätte reanimiert werden können. Weder seine Aussagen noch die Legalinspektion oder die Autopsie würden konkrete Anhaltspunkte für diese Annahme liefern (Urteil S. 22). Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass diese Formulierung so zu verstehen ist, dass aus Sicht der Vorinstanz keine Hinweise auf eine (noch) bestehende unmittelbare Lebensgefahr vorliegen. Damit ist in objektiver Hinsicht letztlich nicht relevant, ob die verschiedenen anderen vom Beschwerdegegner genannten Merkmale, aufgrund derer er auf den Tod von F.________ geschlossen habe, vorlagen, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer nicht einzugehen ist. In diesem Zusammenhang ist auch keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör auszumachem. Die Vorinstanz geht zwar kurz, aber hinreichend auf die Vorbringen der Beschwerdeführer ein und legt dar, dass diese an ihrer Beurteilung nichts ändern (vgl. Urteil S. 22).

2.4.4. Zusammenfassend zeigen die Beschwerdeführer mit ihren Einwänden nicht auf, dass der vorinstanzliche Schluss, wonach keine unmittelbare Lebensgefahr von F.________ (mehr) bestand, als der Beschwerdegegner sie auffand, womit der objektive Tatbestand von Art. 128 StGB nicht erfüllt ist, willkürlich ist oder Bundesrecht verletzt. Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Gehörsanspruchs vor. Es erübrigt sich daher, auf die Kritik der Beschwerdeführer an den vorinstanzlichen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand einzugehen.

Die Beschwerdeführer begründen ihre Genugtuungs- und Entschädigungsanträge mit dem beantragten Schuldspruch wegen Unterlassung der Nothilfe (vgl. Beschwerde S. 21). Da es jedoch beim vorinstanzlichen Freispruch bleibt, ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde und ihm somit keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Andres

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Gesetze

18

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 81 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 97 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 106 BGG

BV

  • Art. 9 BV
  • Art. 29 BV
  • Art. 32 BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

OR

  • Art. 41 OR

StGB

  • Art. 128 StGB

StPO

  • Art. 3 StPO
  • Art. 10 StPO
  • Art. 81 StPO
  • Art. 107 StPO
  • Art. 119 StPO

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