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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_482/2023
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_482/2023, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
23.01.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_482/2023

Urteil vom 23. Januar 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Kölz, Hofmann, Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 21. April 2023 (2M 22 1).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ wurde mit Strafbefehl vom 18. November 2020 wegen mehrfachen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts mit einem Personenwagen, unsachgemässen Bedienens eines Personenwagens durch Erzeugen von übermässigem Lärm, Nichtbeachtens polizeilicher Weisungen, mehrfachen Missachtens von Signalisation und Markierung, Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, Konsums von Cannabis sowie Führens und Inverkehrhaltens eines Personenwagens in nicht betriebssicherem und nicht vorschriftsgemässem Zustand zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und zu einer Busse von Fr. 1'300.-- verurteilt. Dagegen erhob A.________ Einsprache.

A.b. Das Bezirksgericht Luzern sprach A.________ am 22. Oktober 2021 frei betreffend die Vorwürfe des Konsums von Cannabis, des Nichtbeachtens polizeilicher Weisungen und der Verletzung der Verkehrsregeln durch unsachgemässes Bedienen eines Fahrzeugs durch Erzeugen übermässigen Lärms. Hingegen sprach es ihn schuldig der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachten von Signalisation und Markierungen, des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand sowie des Führens und Inverkehrhaltens eines Personenwagens in nicht betriebssicherem und nicht vorschriftsgemässem Zustand. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie einer Busse von Fr. 800.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse.

B.

Das Obergericht des Kantons Luzern stellte am 21. April 2023 die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils betreffend die Freisprüche und den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand fest. Es verurteilte A.________ wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachten von Signalisationen, des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand sowie des Führens und Inverkehrhaltens eines Personenwagens in nicht betriebssicherem und nicht vorschriftsgemässem Zustand, jeweils begangen am 15. Februar 2020 in Luzern. Es bestrafte A.________ mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 70.-- und mit einer Busse von Fr. 800.--, ersatzweise mit acht Tagen Freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung.

C.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 21. April 2023 sei aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachten von Signalisationen sowie des Führens und Inverkehrhaltens eines Personenwagens in nicht betriebssicherem und nicht vorschriftsgemässem Zustand freizusprechen. Er sei für das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit einer Busse von maximal Fr. 500.-- zu bestrafen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Schreiben vom 21. August 2023 zeigte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer an, dass das Verfahren durch die per 1. Juli 2023 neu geschaffene II. strafrechtliche Abteilung beurteilt werden wird. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen hat das Bundesgericht nicht eingeholt.

Erwägungen:

Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerechte (Art. 42 Abs. 1 BGG) Beschwerde des Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips betreffend den Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit. Im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl fehlten konkrete Vorwürfe, wonach sein Fahrverhalten rücksichtslos und mindestens grobfahrlässig gewesen sei, obwohl die Geschwindigkeitsüberschreitung den Schwellenwert nicht erreiche, ab welchem stets eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen sei.

Hinsichtlich des Vorwurfs, eine Busspur befahren zu haben, habe ihn die Vorinstanz für einen Sachverhalt verurteilt, der nicht Gegenstand der Anklage sei. Weiter finde sich der Vorwurf des Inverkehrhaltens eines Personenwagens in nicht betriebssicherem und nicht vorschriftsgemässem Zustand nicht in der Anklage.

2.2.

2.2.1. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 7B_286/2022 vom 22. Oktober 2024 E. 2.1.1 und 2.1.2; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.2.4 mit Hinweisen).

2.2.2. Nach der Rechtsprechung muss die Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG eine hinreichende Darstellung des Tatbestandsmerkmals der "ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer" enthalten. Besondere Umstände wie zum Beispiel ungünstige Witterungs- oder Strassenverhältnisse oder eine besondere Beschaffenheit des Tatfahrzeugs müssen daher Gegenstand der Anklage bilden. Allerdings kann sich eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit auch bereits aus der Schilderung des Verkehrsverhaltens ergeben. Eine Gefahr für die Verkehrssicherheit liegt nach der Rechtsprechung unabhängig von den konkreten Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, etwa bei einer massiven Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (vgl. für die diesbezüglich von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwerte: BGE 143 IV 508 E. 1.3 mit Hinweisen) oder einer massiven Unterschreitung des erforderlichen Abstands zu anderen Fahrzeugen (vgl. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV) vor. Insoweit genügt, dass aufgrund der angeklagten groben Verkehrsregelverletzung sowie der Sachverhaltsschilderung in der Anklage auf eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefahr geschlossen werden muss, ohne dass dies in der Anklageschrift zwingend explizit zu erwähnen ist (Urteil 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.1 mit Hinweisen).

2.2.3. Ausserdem muss klar sein, ob der beschuldigten Person Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen wird. Dies gilt grundsätzlich auch für die Anklage von Verkehrsregelverletzungen, die sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehung strafbar sind (vgl. Art. 90 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG). Hinweise auf eine fehlende Aufmerksamkeit in der Anklage beinhalten in der Regel einen Vorwurf der Fahrlässigkeit, während die Formulierungen "mit Wissen und Willen" bzw. "in Kauf genommen" mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 StGB auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz hindeuten. Bei einer Anklage wegen Verletzung der Verkehrsregeln ist daher von einer angeklagten fahrlässigen Tatbegehung auszugehen, es sei denn, die Anklage beinhalte einen darüber hinausgehenden Vorwurf eines vorsätzlichen Handelns. Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass die vorsätzliche und fahrlässige Verkehrsregelverletzung gleichermassen strafbar sind. Die für die Annahme von Fahrlässigkeit erforderliche Pflichtverletzung ergibt sich dabei, selbst wenn in der Anklage nicht explizit erwähnt, aus der im Strassenverkehr allgemein geltenden Pflicht zur Aufmerksamkeit (vgl. Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV) und der als bekannt vorausgesetzten Kenntnis der Verkehrsregeln (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 3 lit. a SVG). Schildert die Anklage kein bewusstes Verhalten, ist daher von einer angeklagten fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen, dies insbesondere bei Verkehrsregelverletzungen, die unter den angeklagten Umständen typischerweise durch fehlende Aufmerksamkeit im Strassenverkehr begangen werden (Urteil 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2 mit Hinweisen).

2.3.

2.3.1. Gemäss dem als Anklage geltenden Strafbefehl soll der Beschwerdeführer ab dem Bahnhofplatz Luzern mit übermässiger Lärmverursachung gefahren sein. Zudem sei er im Rahmen einer Parallelfahrt mit einem anderen Fahrzeuglenker mit massiv übersetzter Geschwindigkeit auf zwei Fahrspuren der Pilatusstrasse in Luzern gefahren. Bei der Pilatusstrasse 8 soll er beim Umschalten der Lichtsignalanlage angefahren sein, wobei die Räder des anderen Fahrzeuglenkers durchgedreht seien. Danach sei er unter rascher Vergrösserung des Abstands zur Polizeipatrouille bei massiver Beschleunigung in Richtung Pilatusplatz gefahren, ehe er auf Höhe der Pilatusstrasse 22 habe angehalten werden können. Bei diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer mit 0.34mg/l alkoholisiert gewesen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus diesem angeklagten Sachverhalt mit hinreichender Klarheit, dass die Anklagebehörde die ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, von welcher auch der Beschwerdeführer ausgehen musste, in der Erheblichkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts zweier parallel fahrender Fahrzeuge in Kombination mit der örtlichen Situation und der Alkoholisierung des Beschwerdeführers erblickt. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

2.3.2. In Bezug auf die Umschreibung der fehlenden Betriebssicherheit des Fahrzeugs substanziiert der Beschwerdeführer nicht näher, welche Elemente sich nicht aus der Umschreibung des Strafbefehls ergeben sollen. Der Verweis auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Rechtsschrift genügt nicht, muss doch die Beschwerde an das Bundesgericht selbst die entsprechenden Rügen enthalten (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 138 IV 47 E. 2.8.1). Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).

2.3.3. Hinsichtlich des Vorwurfs betreffend das Befahren einer Busspur hält der Strafbefehl fest, dass der Beschwerdeführer an der Pilatusstrasse 8 in Luzern infolge des dortigen Rotlichts auf der rechten Fahrspur angehalten habe. Neben ihm habe die andere beschuldigte Person auf der linken Spur angehalten. Hinter dieser habe sich das Fahrzeug der Polizeipatrouille befunden. Als die Ampel auf grün geschaltet habe, hätten beide Fahrzeuge beschleunigt. Der Beschwerdeführer habe sich dabei auf der rechten Fahrspur, welche mit einem Einspurpfeil in die Theaterstrasse markiert sei, befunden und sei entgegen der Pfeilrichtung weiter geradeaus gefahren. Auf Höhe der Pilatusstrasse 22 hätten der Beschwerdeführer und die weitere beschuldigte Person angehalten werden können. Der Beschwerdeführer habe die Signale des Polizeifahrzeugs nicht beachtet und nicht angehalten. Auch habe er die Einspurpfeile nach rechts nicht beachtet und sei auf der Busspur gefahren.

2.3.4. Die Vorinstanz erwägt zum betreffenden Vorwurf, gestützt auf die Aufnahmen der Überwachungskamera auf der Höhe Pilatusstrasse 10 (Fassade der Sammlung Rosengart) und die Aussagen der beiden Polizisten, wonach es erst auf dem Viktoriaplatz zu einem Spurwechsel des Beschwerdeführers gekommen sei, sei erstellt, dass dieser die Busspur befahren habe. Unmittelbar nach der Kreuzung Pilatus-/Seidenhofstrasse sei das Hinweisschild mit dem Signal 2.64 Busfahrbahn (vgl. Anhang 2 der Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]) am rechten Fahrbahnrand gut erkennbar angebracht. Ebenso sei die Strasse mit Einspurpfeilen nach rechts in Richtung Theaterstrasse markiert. Der Beschwerdeführer habe namentlich mit dem gut sichtbaren Hinweisschild Anlass dazu gehabt, seine Fahrspur nach dem Lichtsignal an der Pilatusstrasse 8 zu prüfen. Indem er in der Folge nicht den Einspurpfeilen folgend nach rechts in die Theaterstrasse abgebogen, stattdessen der Pilatusstrasse auf der rechten (nunmehr) Busspur gefolgt sei und insbesondere auch nicht von der Bus- auf die (linke) Normalspur gewechselt habe, habe er sich gemäss der Vorinstanz der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung von Signalisation und Markierungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht.

2.3.5. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte auf der von ihm befahrenen Strecke gemäss der dortigen Signalisation (mehrere Einspurpfeile) rechts abbiegen müssen und nicht weiter gerade aus fahren dürfen, wie er es getan hat, ergibt sich nach dem Gesagten mit hinreichender Deutlichkeit aus der Anklage. Der Umstand, dass der Strafbefehl nicht festhält, dass die Busspur unmittelbar nach dem Richtungspfeil folgte, ist bei der gegebenen Sachlage für die Einhaltung des Anklagegrundsatzes ein nicht entscheidendes Detail. Es trifft auch nicht zu, dass die Vorinstanz betreffend der Frage, wo der Beschwerdeführer hätte abbiegen müssen, von der Formulierung des Strafbefehls abgewichen wäre.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und willkürliche Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf die Verurteilung wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit. Zudem verletze die Vorinstanz den Grundsatz in dubio pro reo. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

3.3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am fraglichen Abend sein Fahrzeug Porsche Cayenne (in Parallelfahrt zum vom Mitbeschuldigten gelenkten Fahrzeug BMW) über die Seebrücke in Luzern in Richtung Pilatusstrasse gelenkt hat und an der Pilatusstrasse 22 von der Polizei angehalten wurde. Ebenso räumt der Beschwerdeführer ein, zumindest in gewissem Mass zu schnell gefahren zu sein, wobei er von maximal 60 km/h innerorts spricht. Von der Fahrt existieren Videoaufnahmen verschiedener Überwachungskameras, welche die Fahrt des Beschwerdeführers über die Seebrücke in Richtung Bahnhofplatz und das Beschleunigen nach der Ampel an der Pilatusstrasse 8 Luzern zeigen. Hierbei handelt es sich um beide Streckenabschnitte, auf welchen der Beschwerdeführer nach der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung erheblich zu schnell gefahren sein soll. In Würdigung der Videoaufnahmen, der Aussagen der beiden Polizisten, welche den Beschwerdeführer beobachteten und anhielten sowie der weiteren Sachumstände hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei auf der Fahrt über die Seebrücke (gegen deren Ende) mit 75 km/h und nach der Ampel an der Pilatusstrasse mit mindestens 70 km/h innerorts gefahren. Sie zieht diese Schlussfolgerung aus einem Vergleich der vom Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten gefahrenen Geschwindigkeiten mit dem Tempo der anderen sichtbaren Fahrzeuge sowie aufgrund des Bremsmanövers vor der Kurve an der Pilatusstrasse, welche mit den innerorts erlaubten 50 km/h ohne vorgängiges Bremsen hätte befahren werden können. Weiter würdigt die Vorinstanz den Umstand, dass einer der Polizisten seine Wahrnehmung auf das während des Vorfalls abgelesene Tachometer stützt, welches nachträglich auf seine Genauigkeit geprüft wurde.

3.4.

3.4.1. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung vermag der Beschwerdeführer mit seiner Kritik nicht als willkürlich auszuweisen. Dies gilt, selbst wenn er hinsichtlich anderer, nicht die Geschwindigkeit betreffenden Details die Aussagen der zwei Polizisten aufgrund der vorhandenen Videos in Frage stellt und beanstandet, das Videomaterial zeige, dass die Aussagen in Bezug auf den Einschaltzeitpunkt der Matrix "Stopp Polizei", die Frage ob die Reifen beim Start an der Ampel der Pilatusstrasse 8 durchgedreht, gequietscht und geraucht hätten sowie des Bremsens vor Kurve zur Pilatusstrasse nicht exakt seien. Jedenfalls sind gemäss der Vorinstanz die erheblich höhere Geschwindigkeit im Vergleich zu den anderen über die Seebrücke fahrenden Fahrzeuge, das Überholmanöver auf der Seebrücke, das Bremsen der beiden Fahrzeuge vor der Kurve sowie die schnelle Beschleunigung nach dem Rotlicht an der Pilatusstrasse 8 auf den vorhandenen Videos ersichtlich und damit objektivierbar. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers beruht die vorinstanzliche Be-weiswürdigung somit nicht alleine auf den Aussagen der Polizei. Mit seiner eigenen Würdigung der Aussagen vermag er daher keine Willkür zu belegen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, bloss die Taxis seien langsamer gefahren als er oder er habe nicht vor der Kurve zur Pilatusstrasse hin gebremst, verfällt er in appellatorische Kritik, welche das Beweisergebnis als Ganzes nicht umzustossen vermag.

3.4.2. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz haben die beiden Polizisten sodann übereinstimmend ausgesagt, der Tachometer ihres Fahrzeugs habe bei der Verfolgungsfahrt ungefähr 75 km/h angezeigt und habe sich der Abstand zwischen dem Beschwerdeführer und ihrem Fahrzeug schnell vergrössert. Vor diesem Hintergrund verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür und verletzt auch nicht den Grundsatz "in dubio pro reo", wenn sie gestützt auf die mit den Videoaufnahmen übereinstimmenden weiteren Aussagen der Polizisten (Polizist B.________ schätzte die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers auf der Seebrücke auf über 80 km/h, als das Patrouillenfahrzeug noch stillstand, Polizist C.________ auf 70 bis 80 km/h) von einer Geschwindigkeit von mindestens 75 km/h am Ende der Seebrücke ausgeht. Dies gilt in Bezug auf den Grundsatz von "in dubio pro reo" umso mehr, als diesem in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zukommt (BGE 148 IV 409 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.4.3. Ebenso wenig ist Willkür hinsichtlich der von der Vorinstanz festgestellten Geschwindigkeit im Bereich der Pilatusstrasse zu erkennen, zumal die Vorinstanz sich auch hier nicht bloss auf die Zeugenaussagen, sondern wie gesagt auch auf die Videoaufnahmen stützt. Weiter ist es unter Willkürgesichtspunkten haltbar, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage, welche Geschwindigkeit der Beschwerdeführer fuhr, keinen Sicherheitsabzug vornimmt. Sie trägt dem Umstand, dass die Geschwindigkeitsangabe auf Schätzungen beruht, Rechnung indem sie deren Spannbreite berücksichtigt und zusammen mit weiteren Sachverhaltselementen (Videoaufnahmen, Vergleich mit dem auf die Genauigkeit geprüften Tacho des Polizeifahrzeugs, Vergleich mit der Geschwindigkeit anderer Fahrzeuge) in Einklang bringt.

3.4.4. Schliesslich ist auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers erstreckt sich die sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebende Begründungspflicht nur auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte (vgl. etwa BGE 142 II 49 E. 9.2).

4.1. Der Beschwerdeführer macht in rechtlicher Hinsicht betreffend die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts geltend, es habe keine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer bestanden.

4.1.1. Den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; Urteile 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.1; 6B_417/2021 vom 14. April 2022 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).

Mit dem Wortlaut ("hervorruft oder in Kauf nimmt") erfasst der Vergehenstatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG insbesondere vorsätzliches und eventualvorsätzliches Verhalten. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist der Tatbestand nach konstanter Rechtsprechung indes auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 126 IV 192 E. 2c; Urteile 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2; 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 1). Subjektiv erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 148 IV 374 E. 3.1 mit Hinweisen). Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteile 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2; 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1; 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_1439/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen).

4.2. Der Auffassung des Beschwerdeführers, es liege in objektiver Hinsicht keine grobe Verkehrsregelverletzung vor, kann nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich aus den konkreten Tatumständen. Die Vorinstanz hält fest, am 15. Februar 2020, kurz nach Mitternacht, sei der Beschwerdeführer mit seinem Porsche Cayenne in der Stadt Luzern vom Schwanenplatz herkommend über die Seebrücke gefahren und habe gegen Ende der Seebrücke eine Geschwindigkeit von mindestens 75 km/h erreicht. Er habe sich auf der rechten Fahrspur befunden und sei dem auf der linken Fahrspur befindlichen Fahrzeug BMW des Mitbeschuldigten gefolgt. Bei der Einfahrt in die Pilatusstrasse hätten beide Fahrzeuge gebremst und seien bis zum Lichtsignal an der Pilatusstrasse 8 gefahren, wo sie nebeneinander am Rotlicht gewartet hätten. Der Beschwerdeführer habe sich hierbei nach wie vor auf der rechten und der Mitbeschuldigte auf der linken Fahrspur befunden. Als das Lichtsignal auf grün geschaltet habe, hätten beide stark beschleunigt. Entgegen der angezeigten Spurrichtung sei der Beschwerdeführer nicht in die Theaterstrasse abgebogen, sondern er sei dem Strassenverlauf der Pilatusstrasse folgend auf der Busspur bis zum Viktoriaplatz und weiter bis zur Kreuzung Pilatus-/Winkelriedstrasse gefahren. Dort habe er eine Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h erreicht. Anschliessend sei er von der Polizei angehalten worden. Zum Zeitpunkt des Vorfalls hätten trockene Witterungsverhältnisse geherrscht. Aufgrund der Uhrzeit sei es dunkel gewesen. Das Strassenverkehrsaufkommen sei für diese Uhrzeit mässig gewesen. Es hätten sich weitere Fahrzeuge auf der Seebrücke und der Pilatusstrasse befunden, darunter auch Taxis und Busse der Verkehrsbetriebe Luzern. Es seien viele Fussgänger auf den Trottoirs unterwegs gewesen. Am Porsche des Beschwerdeführers hätten zu jenem Zeitpunkt Probleme mit dem Kühlsystem und dem Kurvenlicht links bestanden, die im Fahrerdisplay angezeigt worden seien. Sodann sei der Beschwerdeführer alkoholisiert gewesen, mit einem Alkoholisierungsgrad von 0.34 mg/l. Die Geschwindigkeitsüberschreitung habe er in einer unvorhersehbaren Dynamik zusammen mit dem Mitbeschuldigten begangen. Dabei hätten die Fahrzeuge abrupt gebremst und die Richtung gewechselt.

4.3. Dass die rasante Fahrweise des alkoholisierten Beschwerdeführers in der belebten Innenstadt von Luzern im Rahmen eines dynamischen und nicht alleine von ihm kontrollierten (sondern auch vom parallel fahrenden Mitbeschuldigten beeinflussten) Geschehens eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellte, ist evident. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer insbesondere die Fussgänger, wie auch die Insassen der anderen Fahrzeuge einer erhöhten abstrakten Gefahr aussetzte, um die Leistung seines Autos unter Beweis zu stellen. Seine Fahrmanöver bezeichnet die Vorinstanz zutreffend als riskant. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, das Verkehrsaufkommen sei äusserst gering gewesen, verliert er sich in appellatorischer Kritik am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. Ebenso wenig stichhaltig ist sein Argument, er habe keine Überholmanöver vollzogen. Diesbezüglich geht die Vorinstanz von einem Spurwechsel aus.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird ebenfalls abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation wird bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn

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