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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_87/2021
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_87/2021, CH_BGer_005, 5A 87/2021
Entscheidungsdatum
15.02.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_87/2021

Urteil vom 15. Februar 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4601 Olten,

B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Andrej Bolliger.

Gegenstand Zahlungsbefehl (Betreibungsort),

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2021 (SCBES.2020.95).

Erwägungen:

Der Beschwerdeführer betreibt B.________ (Schuldner) mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Olten-Gösgen. Dagegen erhob der Schuldner am 26. November 2020 Beschwerde. Mit Urteil vom 18. Januar 2021 hiess die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn die Beschwerde gut und hob den Zahlungsbefehl auf, da mangels Vorliegens eines Betreibungsortes das Betreibungsamt zur Behandlung des Betreibungsbegehrens nicht zuständig gewesen sei. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 1. Februar 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

Der Beschwerdeführer geht auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde zu Wohnsitz und Aufenthalt (Art. 46 Abs. 1 und Art. 48 SchKG) des Schuldners nicht in genügender Weise ein. Er beschränkt sich auf blosses Bestreiten und übergeht insbesondere, dass die von ihm geltend gemachte Wohnsitznahme des Schuldners nach Beurteilung der Aufsichtsbehörde nur auf unbelegten Behauptungen beruht. Er erachtet die Frage des Betreibungsorts im Übrigen sogar ausdrücklich als irrelevant. Soweit er bemängelt, dass die Aufsichtsbehörde nicht dargelegt habe, auf welche Gesetzesartikel sie die Aufhebung stütze, übergeht er die eingehenden rechtlichen Erwägungen (mit Angaben von Gesetzesartikeln) im angefochtenen Urteil. Er verweist darauf, dass auch ein mangelhaft zugestellter Zahlungsbefehl seine Wirkungen entfalte, sobald der Schuldner davon erfahre. Er legt nicht dar, weshalb dies über einen fehlenden Betreibungsort hinweghelfen soll. Offensichtlich verkennt er die Bedeutung der von ihm zitierten Rechtsprechung zu Zustellungsmängeln und zu Art. 64 SchKG. Sodann macht er geltend, der Anwalt des Schuldners sei in Olten ansässig. Inwiefern dies einen Betreibungsort des Schuldners im Zuständigkeitsbereich des Betreibungsamts Olten-Gösgen begründen soll, legt er nicht dar. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg

Zitate

Gesetze

8

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 97 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 108 BGG

SchKG

  • Art. 46 SchKG
  • Art. 48 SchKG
  • Art. 64 SchKG

Gerichtsentscheide

2

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