Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_79/2025
Urteil vom 4. November 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Behindertengleichstellungsgesetz; Studienzeitverlängerung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 13. Dezember 2024 (B-5837/2024).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ leidet seit einem Unfall im Jahr 1995 unter anderem unter kognitiven Einschränkungen als Folge eines Schädelhirntraumas. Im Jahr 2018 schloss er ein Biologiestudium an der Universität Bern ab. Nachdem die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich) ein Gesuch um Zulassung zunächst abgewiesen hatte, wurde er mit Entscheid der ETH-Beschwerdekommission vom 27. August 2019 im Herbstsemester 2019 zum Master-Studiengang Umweltnaturwissenschaften zugelassen.
A.b. A.________ hat per Ende Herbstsemester 2023 die vierjährige Maximalstudiendauer des Master-Studiengangs Umweltnaturwissenschaften erreicht (unter Anrechnung einer ausserordentlichen Studienzeitverlängerung während der Covid-19-Pandemie). Für den Abschluss des Master-Studiums fehlen ihm noch 64 von insgesamt 120 ECTS-Kreditpunkten (Masterarbeit mit 30 ECTS, Berufspraktikum mit 30 ECTS sowie vier ECTS aus weiteren Lerneinheiten).
B.
B.a. Am 1. Februar 2024 beantragte A.________ gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BehiG; SR 151.3) eine Verlängerung der Studienzeit um dreieinhalb Jahre: ein Urlaubssemester für das Frühjahr 2024 sowie eine daran anschliessende Verlängerung des Studiums um drei Jahre.
B.b. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 hiess die ETH Zürich das Gesuch teilweise gut und verfügte, die maximale Studienzeit von A.________ werde vorläufig um zwei Semester bis Ende Herbstsemester 2024 verlängert: ein Urlaubssemester im Frühjahr 2024 und daran anschliessend ein Semester (Dispositiv-Ziff. 1). Eine erneute Verlängerung werde ihm auf ein erneutes Fristverlängerungsgesuch hin gewährt, sofern er vordefinierte Studienleistungen bei der Masterarbeit oder im Berufspraktikum bis 31. Januar 2025 erbringe (Dispositiv-Ziff. 2; vgl. lit. B.c hiernach). Zudem wurde in der Verfügung festgehalten, dass A.________ vom Master-Studiengang Umweltnaturwissenschaften ausgeschlossen werde, falls er diese Studienleistungen bis zum 31. Januar 2025 nicht erbringe (Dispositiv-Ziff. 3).
B.c. Die unter Dispositiv-Ziff. 2 und 3 erwähnten Studienleistungen wurden wie folgt definiert:
"a. Master-Arbeit (es wird von einer Bearbeitungszeit von 3 Semestern ausgegangen) :
Sie haben eine Betreuerin/einen Betreuer gefunden, die/der berechtigt und bereit ist, Ihre Master-Arbeit zu betreuen.
Sie haben eine Korreferentin/einen Korreferenten gefunden, die/der berechtigt und bereit ist Ihre Master-Arbeit zu betreuen.
Das Arbeitsthema der Master-Arbeit ist festgelegt.
Die Master-Arbeit ist auf myStudies angemeldet und bestätigt. Zudem wurde zu Beginn des Semesters ein Zeitplan mit konkreten Meilensteinen bei der Betreuerin/dem Betreuer abgegeben. Darin ist festgelegt, welche konkreten Inhalte und Ziele nach einem Drittel (bis spätestens 31. Januar 2025) bzw. zwei Dritteln der Bearbeitungszeit erreicht sein müssen (entspricht dem Stand einer Vollzeitarbeit nach zwei bzw. vier Monaten).
Es liegt eine Bestätigung der Betreuerin/des Betreuers vor, dass der tatsächliche Stand der Master-Arbeit dem vordefinierten Stand entspricht (vgl. Zeitplan bei Anmeldung der Master-Arbeit). b. Berufspraxis
Sie haben eine (erste) Praktikumsstelle gefunden und die Berufspraxis (bzw. deren ersten Teil) belegt (Urlaubssemester LE 701-1001_00 Berufspraxis).
Der Arbeitsvertrag zwischen dem Praktikumsbetrieb und Ihnen ist abgeschlossen und unterzeichnet.
Die Praxisvereinbarung wurde via Praxis-Applikation eingereicht und von der Koordinatorin/dem Koordinator Berufspraxis sowie der betreuenden Dozentin/dem betreuenden Dozenten genehmigt.
Die Umfrage zum Start wurde ausgefüllt und das Praktikum begonnen.
Der Praktikumsbetrieb bestätigt, dass bis 31. Januar 2025 ein dem Zeitplan entsprechender Anteil der Berufspraxis geleistet wurde."
B.d. Mit Eingabe vom 30. März 2024 erhob A.________ gegen die Verfügung der ETH Zürich vom 29. Februar 2024 Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission.
B.e. Mit Schreiben vom 7. August 2024 verlangte A.________ im Verfahren bei der ETH-Beschwerdekommission gestützt auf das Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz; DSG; SR 235.1) "Kopien der vollständigen, bei der ETH-BK vorhandenen Verfahrensakten" von 20 früheren Beschwerdeverfahren vor der ETH-Beschwerdekommission.
B.f. Mit Entscheid vom 22. August 2024 wies die ETH-Beschwerdekommission die gegen die Verfügung vom 29. Februar 2024 erhobene Beschwerde von A.________ ab, soweit sie darauf eintrat, und bestätigte die Verfügung der ETH Zürich betreffend Studienzeitverlängerung mit wenigen Anpassungen bezüglich des Nachweises der definierten Studienleistungen.
B.g. Mit Eingaben vom 12. und 29. September 2024 erhob A.________ Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. August 2024 der ETH-Beschwerdekommission beim Bundesverwaltungsgericht. Ebenfalls am 12. September 2024 erhob er Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mit der Begründung, die ETH-Beschwerdekommission habe ihm die herausverlangten Akten nicht gemäss Gesuch vom 7. August 2024 zugestellt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 teilte ihm das Bundesverwaltungsgericht mit, seine Eingabe vom 12. September 2024 betreffend Akteneinsicht (Rechtsverweigerungsbeschwerde) werde als Bestandteil der Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. August 2024 (Studienzeitverlängerung) aufgefasst.
B.h. Mit Urteil vom 13. Dezember 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Akteneinsichtsgesuch wies es ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Januar 2025 an das Bundesgericht und beantragt, ihm sei gestützt auf das Datenschutzgesetz durch die ETH-Beschwerdekommission Akteneinsicht in die Akten aus den Jahren 2016-2021 zu gewähren (Rechtsbegehren Ziff. 1), eventualiter sei das Verfahren zur Beurteilung dieses Antrags an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen (Ziff. 2). Weiter beantragt er die Anpassung des Ausbildungsangebots, speziell der Arbeitssituation bei der Masterarbeit und im Berufspraktikum, an seine Bedürfnisse als Behinderter (Ziff. 3). Sodann sei eine Studienzeitverlängerung von zweieinhalb Jahren anzuordnen (Ziff. 4) und es sei der Beginn der Studienzeitverlängerung auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung über den Beginn der Masterarbeit bzw. der Berufspraxis festzulegen (Ziff. 5). Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 zurückzuweisen (Ziff. 6). In prozessualer Hinsicht beantragt er hinsichtlich der Studienzeitverlängerung die aufschiebende Wirkung (Ziff. 7). Die ETH-Beschwerdekommission und die ETH Zürich beantragen in ihren Stellungnahmen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesverwaltungsgericht lässt sich vernehmen, stellt aber keine Anträge.
D.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab. Mit Gesuch vom 17. März 2025 beantragte A.________ erneut die Anordnung vorsorglicher Massnahmen und eine Sistierung des Verfahrens. Mit Verfügung vom 20. März 2025 trat die Abteilungspräsidentin auf das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht ein und wies das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ab. Die Frist für die Einreichung freiwilliger Bemerkungen wurde letztmals bis zum 31. März 2025 erstreckt. A.________ reichte mit Eingabe vom 19. April 2025 seine "Schlussbemerkungen" ein. Weitere Eingaben folgten am 20. April 2025, 29. April 2025 und 2. September 2025. Die ETH Zürich informierte A.________ am 6. März 2025 über seinen Ausschluss aus dem Studium. Die ETH-Beschwerdekommission sistierte mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2025 ein bei ihr hängiges Verfahren betreffend den Ausschluss aus dem Master-Studiengang.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid (vgl. Art. 90 BGG) des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). In der Sache umstritten ist die Verlängerung der Studienzeit des Beschwerdeführers. Es handelt sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), die nicht unter den gesetzlichen Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG fällt, insbesondere nicht unter Art. 83 lit. t BGG. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht demnach offen.
1.2. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unter anderem berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Dieses besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Das Rechtsschutzinteresse muss daher grundsätzlich aktuell sein (BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3; 139 I 206 E. 1.1).
Die ETH Zürich bezeichnet das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers als "unklar", zumal ihm ein ganzes Jahr im Voraus angekündigt worden sei, dass er nur dann zum weiteren Studium zugelassen werde, wenn er bestimmte Studienleistungen absolviert habe, und er in der betreffenden Zeit keine Studienleistungen an der ETH Zürich geleistet habe. Diese Argumentation ist in Bezug auf das Rechtsschutzinteresse nicht stichhaltig. Ob der Beschwerdeführer die von ihm geforderten Studienleistungen bis am 31. Januar 2025 absolviert hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Strittig ist vielmehr die Rechtmässigkeit der Bedingungen für die weitere Verlängerung der Studienzeit. Der Umstand, dass die ETH Zürich dem Beschwerdeführer am 6. März 2025 den Ausschluss aus dem Studium mitgeteilt hat, führt ebenfalls nicht zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens. Der Ausschluss erfolgte gestützt auf die Nichterfüllung der Bedingungen, deren Rechtmässigkeit vorliegend umstritten ist. Der Ausgang dieses Verfahrens hat damit Auswirkungen auf das Ausschlussverfahren, und nicht umgekehrt. Die ETH-Beschwerdekommission hat das Verfahren betreffend den Ausschluss aus dem Master-Studiengang nachvollziehbarerweise sistiert (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer verfügt demnach über ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse.
1.3. Die Beschwerde vom 31. Januar 2025 wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) formgerecht (Art. 42 BGG) eingereicht. Die Frist für die Einreichung freiwilliger Bemerkungen wurde letztmals bis zum 31. März 2025 erstreckt. Die mit Schreiben vom 19., 20. und 29. April 2025 und 2. September 2025 durch den Beschwerdeführer eingereichten Eingaben ergingen nach dieser Frist. Rügen, die eine beschwerdeführende Partei erst in ihrer Replik oder in einer sonstigen Eingabe nach Ablauf der Beschwerdefrist erhebt, sind grundsätzlich unzulässig. Anders verhält es sich nur, wenn erst die Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass zur Beschwerdeergänzung gibt, wobei die beschwerdeführende Partei die Stellungnahme in diesem Fall unverzüglich zu beantragen bzw. einzureichen hat (BGE 147 I 16 E. 3.4.3; 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4; Urteil 9C_99/2024 vom 25. September 2024 E. 1.3). Auf die Eingaben des Beschwerdeführers ist somit insoweit nicht einzutreten, als sie über eine Stellungnahme zu den Argumenten der Beschwerdegegnerinnen hinausgehen.
1.4. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.1. Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; vgl. BGE 151 I 41 E. 4.3; 148 I 160 E. 1.7). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können, sind dagegen in jedem Fall unzulässig (vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2). Folglich bleiben die seitens des Beschwerdeführers eingereichten E-Mails vom 10. und 29. Januar 2025 sowie der Projektbeschrieb vom 16. Dezember 2024 und 23. Januar 2025 als echte Noven unberücksichtigt. Soweit der Beschwerdeführer unechte Noven einreicht (z.B. E-Mail vom 22. November 2024; Einschreiben an den Prorektor Studium vom 25. November 2024 und Antwort des Prorektors vom 6. Dezember 2024), zeigt er nicht auf, weshalb erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben haben soll. Sie sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Studienzeit des Beschwerdeführers zu Recht nicht um dreieinhalb Jahre, sondern vorerst nur um zwei Semester verlängert wurde, und ob eine weitere Studienzeitverlängerung an die Erbringung bestimmter Studienleistungen geknüpft werden durfte. Weiter ist strittig, ob dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten der früheren Verfahren bei der ETH-Beschwerdekommission zu gewähren ist.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, neben den Gesuchen um Akteneinsicht und Studienzeitverlängerung bilde auch ein Nachteilsausgleich für die Masterarbeit und das Berufspraktikum Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht, das sich dazu nicht geäussert habe, fasse den Streitgegenstand zu eng und verletze das Verbot der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV).
4.1. Die im nichtstreitigen Verfahren ergangene Verfügung bildet grundsätzlich den äussersten Rahmen des daran anschliessenden Verwaltungsrechtsstreits. Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Rechtsmittelbehörde (vgl. Urteile 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 4.3; 2C_1127/2018 vom 30. September 2019 E. 3.2).
4.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe im ursprünglichen Gesuch an die ETH Zürich keinen Antrag auf Nachteilsausgleich für die Masterarbeit und das Berufspraktikum gestellt (angefochtenes Urteil, E. 1.4.7), weshalb diese Frage nicht Gegenstand des Verfahrens bilden könne.
4.3. In der ursprünglichen, als "Gesuch um Studienzeitverlängerung" betitelten Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2024 an die ETH Zürich beantragte der Beschwerdeführer:
"1) Meine Studienzeit sei als Nachteilsausgleich nach Behindertengleichstellungsgesetz um insgesamt drei Jahre zu verlängern (gemäss beiliegendem Arztzeugnis von Dr. B.________ vom 23. Januar 2024). 2) Mir sei ein zweites Urlaubssemester für das Frühjahr 2024 zu bewilligen. 3) Die verlängerte Studienzeit von drei Jahren sei beginnend mit Herbstsemester 2024 anzusetzen." Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang vor Bundesgericht geltend, das in Ziff. 1 erwähnte Arztzeugnis empfehle eine Studienzeitverlängerung von dreieinhalb Jahren unter der Voraussetzung, dass gewisse Nachteilsausgleichsmassnahmen für die Masterarbeit und das Berufspraktikum angeordnet würden. Er leitet daraus ab, dass sein Gesuch demnach auch diese Nachteilsausgleichsmassnahmen umfasse.
4.4. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Im Gesuch an die ETH Zürich beantragte der Beschwerdeführer ausdrücklich nur eine Studienzeitverlängerung und keine weiteren Nachteilsausgleichsmassnahmen. Das in Ziff. 1 des Antrags an die ETH erwähnte Arztzeugnis empfiehlt zwar, die Masterarbeit von zu Hause aus zu bearbeiten und die Arbeitsumgebung des Berufspraktikums anzupassen, um eine Studierfähigkeit von 40 % zu gewährleisten. Die Empfehlungen des Arztzeugnisses werden durch die Verweisung aber nicht zu eigenständigen Anträgen. Es ist nicht die Aufgabe der ersuchten Behörde, im mehrseitigen Arztzeugnis nach sinngemässen Anträgen zu suchen. Es kann der Vorinstanz insofern nicht vorgeworfen werden, dass sie die formellen Vorschriften an ein Gesuch mit übertriebener Schärfe gehandhabt oder überspannte Anforderungen gestellt hat. Vielmehr ist die Beachtung prozessualer Formen - hier das Erfordernis eines konkreten Antrags - unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens zu gewährleisten (vgl. BGE 149 III 12 E. 3.3.1; 142 V 152 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Vorinstanz kann somit kein überspitzter Formalismus und keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden, wenn sie sich nicht zu den geforderten Nachteilsausgleichsmassnahmen (Anpassung der Arbeitsumgebung für Masterarbeit und Berufspraktikum) äusserte, denn diese bildeten nicht Gegenstand des Verwaltungs- und anschliessenden Rechtsmittelverfahrens.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die ETH-Beschwerdekommission habe ihm zu Unrecht die Einsicht in Akten aus 20 bereits abgeschlossenen Verfahren verweigert. Die Vorinstanz habe Art. 25 des Datenschutzgesetzes und sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie die ETH-Beschwerdekommission nicht zur Akteneinsicht verpflichtet habe.
5.1. Zunächst ist unbestritten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Akten des vorliegenden Verfahrens zugestellt hat (angefochtenes Urteil, E. 4.6). Das fragliche Akteneinsichtsgesuch betraf jedoch nicht die Verfahrensakten, sondern Akten aus früheren Verfahren, die der Beschwerdeführer vor der ETH-Beschwerdekommission geführt hatte.
Die Vorinstanz behandelte das Akteneinsichtsgesuch im Rahmen der Beschwerde gegen den Entscheid der ETH-Beschwerdekommission vom 22. August 2024 (Studienzeitverlängerung; vgl. lit. B.g). Sie erwog im Wesentlichen, es handle sich bei den vom Beschwerdeführer herausverlangten Akten nicht um Verfahrensakten des bei ihr strittigen Verfahrens. Das Gesuch sei daher nicht als Akteneinsichtsgesuch zu behandeln, sondern als Gesuch um Aktenedition bzw. Aktenbeizug. Der Beschwerdeführer zeige jedoch nicht auf, weshalb die betreffenden Akten aus früheren Verfahren für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein könnten. Der Editionsantrag sei daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen; es bestehe kein Anspruch auf Beizug der Akten (angefochtenes Urteil, E. 4.7).
5.2. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht im Wesentlichen geltend, er habe gestützt auf das DSG Anspruch auf Einsicht in die Akten von 20 früheren Verfahren, die er vor der ETH-Beschwerdekommission geführt hat. Entgegen dem Beschwerdeführer ist das DSG jedoch auf dieses Gesuch nicht anwendbar. Die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in bundesrechtlich geregelten Verfahren richtet sich nach dem jeweils anwendbaren Verfahrensrecht und nicht nach dem DSG, es sei denn, es handle sich um ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren (vgl. Art. 2 Abs. 3 DSG). Die massgebliche Verfahrensordnung bleibt auch nach Abschluss des Verfahrens anwendbar (vgl. Botschaft vom 15. September 2017 zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz, BBl 2017 7014). Die Akten, für die der Beschwerdeführer Einsicht beantragt, entstammen den Verfahren vor der ETH-Beschwerdekommission. Diese Verfahren wurden durch das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021) und somit bundesrechtlich geregelt und stellen keine erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren im Sinn des DSG dar (vgl. POWELL/SCHÖNBÄCHLER, in: Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, 2023, N. 28 zu Art. 2 DSG). Das DSG findet daher keine Anwendung und der Beschwerdeführer kann ein allfälliges Akteneinsichtsgesuch nicht auf das DSG stützen.
5.3. Inwiefern das VwVG dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Einsicht oder Herausgabe von Akten aus früheren, bereits abgeschlossenen Verfahren vermitteln könnte, legt er nicht dar, und ist auch nicht ersichtlich. Art. 26 VwVG vermittelt keinen Anspruch auf Einsicht in Aktenstücke, die für ein Verfahren nicht entscheidrelevant sind und entsprechend nicht zu den Akten genommen wurden (vgl. Urteile 2C_21/2024 vom 5. Februar 2025 E. 5 [zur Publikation vorgesehen]; 2C_520/2020 vom 18. November 2020 E. 5.7).
5.4. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen Verfahrens könnte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV geltend gemacht werden. Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass die betroffene oder eine Drittperson Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsieht. Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass die rechtsuchende Person ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann (vgl. BGE 147 I 463 E. 3.3.3; 129 I 249 E. 3; Urteil 1C_60/2024 vom 12. Februar 2025 E. 2.1). Der Beschwerdeführer zeigt vor Bundesgericht nicht auf, dass er über ein besonderes schutzwürdiges Interesse verfügen könnte. Im Übrigen legt er auch nicht dar, inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich sein soll.
5.5. Die Vorinstanz hat im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt, indem sie das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat.
In der Sache ist weiter die Studienzeitverlängerung durch die ETH Zürich streitig. Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht willkürlich festgestellt.
6.1. Die Sachverhaltsfeststellung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3).
6.2. Der Beschwerdeführer beanstandet in tatsächlicher Hinsicht, entgegen der Vorinstanz betrage seine Studierfähigkeit nicht 40 %, sondern nur 20 %. Die Studienzeitverlängerung von zunächst einem Jahr sei daher zu kurz bemessen. Die Vorinstanz erwog dazu, ein aktuelles Arztzeugnis vom 23. Januar 2024 attestiere ihm eine Studier- bzw. Arbeitsfähigkeit von 40 %, sofern er die Masterarbeit von zu Hause aus bearbeiten könne und im Berufspraktikum die Arbeitsumgebung entsprechend angepasst werde. Nichts anderes ergebe sich aus einem Arztzeugnis vom 5. Dezember 2024. Das Auffinden und die Organisation einer geeigneten Masterarbeit und Praktikumsstelle, die diesen Anforderungen genüge, lägen in seiner Verantwortung.
Indem der Beschwerdeführer vor Bundesgericht auf zahlreiche ältere Arztzeugnisse mit angeblich abweichenden Angaben zur Studierfähigkeit verweist, zeigt er keine Willkür auf. Soweit er ohne weitere Konkretisierung vorbringt, die Schaffung einer entsprechenden Arbeitsumgebung für die Masterarbeit und das Berufspraktikum liege nicht in seiner alleinigen Verantwortung, legt er nicht dar, inwiefern die ETH Zürich gehalten wäre, die Organisation der beiden Studienleistungen an seiner Stelle wahrzunehmen, und inwiefern die Annahme einer Studierfähigkeit von 40 % bei Erfüllung der genannten Anforderungen geradezu unhaltbar sein soll. Die Vorinstanz ist demnach willkürfrei von einer Studierfähigkeit von 40 % ausgegangen.
6.3. Der Beschwerdeführer rügt ferner und mit Blick auf die finanzielle Verhältnismässigkeit der Studienzeitverlängerung, die vorinstanzliche Annahme von Kosten von Fr. 20'000.-- pro Jahr Studium sei in seinem Fall willkürlich. Er führt aus, Kosten in dieser Höhe würden möglicherweise für einen gesunden ETH-Vollzeitstudenten anfallen. Da er selbst jedoch (höchstens) 40 % studierfähig sei, generiere er nicht die gleichen Kosten für Infrastruktur, Platz im Hörsaal, Dozenten, Betreuung, Exkursionen, Prüfungsaufsicht etc. pro Jahr. Er zeigt mit dieser Behauptung jedoch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Beweismittel offensichtlich falsch gewürdigt oder unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen haben soll. Er legt insbesondere nicht substanziiert dar, dass die verringerte Studierfähigkeit in seinem Fall zu einer proportionalen Reduktion der Kosten des Studiums führt. Es ist unter Willkürgesichtspunkten somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Beurteilung der finanziellen Verhältnismässigkeit von Kosten im fünfstelligen Bereich pro Jahr ausgeht.
6.4. Die Feststellungen der Vorinstanz bleiben demnach für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer macht in der Sache geltend, er habe gestützt auf Art. 2 Abs. 5 BehiG Anspruch auf eine bedingungslose Studienzeitverlängerung von dreieinhalb Jahren. Soweit die Vorinstanz nach den ersten beiden Semestern Bedingungen für weitere Studienzeitverlängerungen stelle, fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Bedingungen seien überdies unverhältnismässig.
7.1. Das BehiG bezweckt, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG; BGE 139 II 289 E. 2.2.2). Art. 2 Abs. 5 BehiG präzisiert die Benachteiligung im Sinn des Gesetzes für den Bereich der Aus- und Weiterbildung. Eine Benachteiligung liegt danach insbesondere vor, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden (lit. a) oder die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (lit. b). Wer durch das Gemeinwesen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BehiG benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (Art. 8 Abs. 2 BehiG). Die Anpassung der Studiendauer an die konkrete Situation von Studierenden ist ein im Grundsatz tauglicher Mechanismus zur Verhinderung oder Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen und stellt in der verfassungsrechtlichen Systematik eine Förderungsmassnahme dar (Urteil 2C_466/2023 vom 19. April 2024 E. 5.6.1).
7.2. Die Regelstudienzeit des Masterstudiengangs Umweltnaturwissenschaften beträgt zwei, die maximal zulässige Studiendauer vier Jahre (Art. 11 Abs. 2 und 3 Studienreglement 2013 für den Master-Studiengang Umweltnaturwissenschaften vom 14. Mai 2013; Studienreglement, RSETHZ 324.1.1002.11; Art. 27 Abs. 1 Verordnung vom 22. Mai 2012 der ETH Zürich über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich; Leistungskontrollenverordnung; SR 414.135.1). Wer die maximal zulässige Studiendauer überschritten hat, hat den Studiengang endgültig nicht bestanden und wird vom Studiengang ausgeschlossen (Art. 7 Abs. 2 lit. c Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich; Art. 43 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 Studienreglement). Die maximal zulässige Studiendauer kann auf begründetes Gesuch hin durch die Rektorin oder den Rektor verlängert werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit oder Unfall (Art. 27 Abs. 4 Leistungskontrollenverordnung). Es besteht somit nach der ETH-Gesetzgebung grundsätzlich kein Anspruch auf eine Studienzeitverlängerung.
7.3. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer (unter Anrechnung einer ausserordentlichen Studienzeitverlängerung, welche aufgrund der Covid-19-Pandemie gewährt wurde) per Ende des Herbstsemesters 2023 die maximal zulässige Studiendauer erreicht hat. Eine Fortführung des Studiums ist demnach nur zulässig, wenn ihm eine Studienzeitverlängerung gewährt wird. Diese gewährte ihm die ETH Zürich mit Verfügung vom 29. Februar 2024 für zwei Semester und knüpfte eine erneute Verlängerung an Bedingungen.
7.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, soweit die Vorinstanz die erneute Studienzeitverlängerung nach einem Jahr davon abhängig mache, dass er gewisse Studienleistungen erbracht habe, fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.
7.4.1. In Nebenbestimmungen einer Verfügung vorgesehene Bedingungen oder Auflagen bedürfen nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung zwar einer gesetzlichen Grundlage. Diese muss nach der Rechtsprechung aber nicht in allen Fällen ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen sein. Vielmehr kann sie sich auch aus dem vom Gesetz verfolgten Zweck und damit aus einem mit der Hauptanordnung in einem engen Sachzusammenhang stehenden öffentlichen Interesse ergeben. Eine Bewilligung darf etwa insbesondere dann ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie im Lichte der gesetzlichen Bestimmungen verweigert werden könnte (BGE 146 II 335 E. 6.3; 121 II 88 E. 3a mit Hinweisen; Urteile 2C_659/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 5.3; 1C_587/2018 vom 18. September 2019 E. 3.3; 1C_476/2016 vom 9. März 2017 E. 2.6).
7.4.2. Zwar ist in der ETH-Gesetzgebung nicht ausdrücklich vorgesehen, dass Studienzeitverlängerungen an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden dürfen. Die Zulässigkeit der vorliegenden Bedingungen ergibt sich jedoch ohne Weiteres aus dem der maximalen Studiendauer zugrundeliegenden öffentlichen Interesse, dass Studierende das Studium in angemessener Dauer abschliessen. Die Verknüpfung von weiteren Studienzeitverlängerungen mit dem Erreichen gewisser Studienleistungen bezweckt einerseits, das verlängerte Studium zu strukturieren und dadurch den Abschluss des Studiums zu fördern. Andererseits verfolgt sie das mit Blick auf die wirtschaftliche Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a BehiG) legitime Anliegen, zu verhindern, dass der Beschwerdeführer weiter studiert, obwohl ein erfolgreicher Abschluss nicht mehr realistisch erscheint. Die vorliegenden Bedingungen begünstigen damit den vom Gesetz verfolgten Zweck und sind demnach auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig.
7.5. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die konkreten Bedingungen seien unverhältnismässig.
7.5.1. Die gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz gewährten Massnahmen des Nachteilsausgleichs müssen verhältnismässig sein (Art. 11 Abs. 1 BehiG; BGE 151 I 73 E. 4.6). Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis zum wirtschaftlichen Aufwand steht (Art. 11 Abs. 1 lit. a BehiG). Wie in anderen Bereichen staatlicher Leistungen kann auch im Bereich der Hochschulbildung das staatliche Leistungsangebot nicht ohne Rücksicht auf Kostenüberlegungen ausgestaltet werden (vgl. BGE 151 I 73 E. 4.6.4; 138 I 162 E. 4.6.2; vgl. auch BGE 145 V 116 E. 5.1; Urteil 2C_450/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 5.3.4). Eine Studienzeitverlängerung kann daher nur in Frage kommen, wenn ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Kosten und dem damit erzielten Gewinn an Bildungschancengleichheit besteht. Umgekehrt darf der aus Art. 2 Abs. 5 BehiG fliessende Anspruch auf Studienzeitverlängerung nicht dadurch vereitelt werden, dass unverhältnismässige Bedingungen an deren Gewährung gestellt werden, die dem Grundgedanken der Nachteilsausgleichsmassnahme zuwiderlaufen (vgl. BGE 151 I 73 E. 4.6.4).
7.5.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der durch die Bedingungen vorgegebene Zeitplan ermögliche eine Kontrolle, dass der Beschwerdeführer während der verlängerten Studienzeit auch entsprechende Studienleistungen erbringe. Die Bedingungen zielten darauf, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, das Studium abzuschliessen, aber gleichzeitig zu verlangen, dass dies innerhalb einer angemessenen Frist geschehe. Die geforderte bedingungslose Verlängerung um dreieinhalb Jahre würde nicht genügend sicherstellen, dass der Beschwerdeführer das Studium in dieser Zeit auch beenden würde (angefochtenes Urteil, E. 9.6 f.).
7.5.3. Verhältnismässigkeit setzt voraus, dass die staatliche Massnahme zur Wahrung des damit verfolgten öffentlichen Interesses geeignet und erforderlich sowie dem Betroffenen zumutbar ist (vgl. BGE 146 II 335 E. 6.2.2; 140 I 257 E. 6.3.1; 139 I 218 E. 4.3).
7.5.4. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer eine bedingungslose Studienzeitverlängerung von zwei Semestern gewährt, die offensichtlich geeignet ist, die durch die kognitive Einschränkung bewirkte Benachteiligung im Sinn eines Nachteilsausgleichs teilweise zu beseitigen. Die von der Vorinstanz vorgesehenen Bedingungen für die weitere Studienzeitverlängerung sind zudem geeignet, den Ablauf des weiteren Masterstudiums des Beschwerdeführers sinnvoll zu gliedern und dadurch seinen Studienerfolg zu begünstigen.
7.5.5. Sodann ist die Erforderlichkeit der nachteilsausgleichenden Massnahme im Einzelfall zu prüfen. Könnte eine andere, weniger ressourcenintensive Massnahme in gleichem Umfang zur Bildungschancengleichheit beitragen, ist diese Massnahme zu wählen. Es besteht kein Anspruch auf die optimale, sondern auf die im konkreten Einzelfall angemessene Leistung (vgl. BGE 151 I 73 E. 4.6.3 mit Hinweisen).
Wie von der Vorinstanz festgestellt (Art. 105 Abs. 1 BGG), fallen gemäss den Angaben der ETH Zürich pro Student an der ETH jährlich Kosten im fünfstelligen Bereich an, die von der öffentlichen Hand zu tragen sind. Soweit der Beschwerdeführer die Höhe dieser Kosten in seinem Fall anzweifelt, legt er keine Willkür dar (vgl. E. 6.3 hiervor). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, hat die ETH aufgrund des jährlich anfallenden Aufwands ein öffentliches und institutionelles Interesse daran, dass die Studierenden die maximale Studienfrist einhalten bzw. das Studium innert angemessener Verlängerung abschliessen (angefochtenes Urteil, E. 7.5). Die abgestufte und vom Erreichen von Zwischenzielen abhängige Gewährung weiterer Studienzeitverlängerungen stellt mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot als Privilegierungsverbot (BGE 151 I 73 E. 4.6.4 mit Hinweisen) eine geeignete Massnahme dar, denn so werden die Studienbedingungen an die Behinderung des Beschwerdeführers angepasst, ohne dass er dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt. Aus Sicht der ETH Zürich handelt es sich zudem um eine ressourcenschonende und effektive Nachteilsausgleichsmassnahme. Eine bedingungslose Studienzeitverlängerung um dreieinhalb Jahren wäre für den Beschwerdeführer zwar ein milderes Mittel, ist aber nicht ebenso gut zur Zielerreichung der Norm geeignet. Sie würde nicht garantieren, dass er das Studium in dieser Zeit auch beendet, was ebenfalls in seinem und im Interesse der ETH liegt. Der Beschwerdeführer hat denn auch nur Anspruch auf eine angemessene, nicht die aus seiner Optik optimale Massnahme.
7.5.6. Schliesslich sind die privaten Interessen den durch die staatliche Leistung tangierten Interessen gegenüberzustellen.
Die ETH Zürich verlangt vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr, als er im Gesuch beantragt hat (Beendigung des Studiums in sieben Semestern inkl. Urlaubssemester), strukturiert den weiteren Studienverlauf aber durch Zwischenziele. Diese für die weiteren Studienzeitverlängerungen aufgestellten Bedingungen sind dem Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen zumutbar. Zunächst hat der Beschwerdeführer die Wahl, ob er bis Ende Januar 2025 einen Studienfortschritt bei der Masterarbeit oder beim Berufspraktikum erreichen möchte. Sodann zeigt er vor Bundesgericht nicht auf, welche der konkreten Bedingungen aus welchen Gründen nicht erfüllbar wären. In Bezug auf die Masterarbeit erscheinen die aufgeführten Studienleistungen (Zusage von Betreuerin; Zusage von Korreferent; Wahl des Themas der Masterarbeit; Anmeldung auf Plattform; Erstellung von Zeitplan) als logische Vorarbeiten auf dem Weg zum erfolgreichen Abschluss der Masterarbeit. Diese Zwischenziele dürften in einem Semester umsetzbar sein, auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung eine Masterarbeit mit spezifischen Rahmenbedingungen finden möchte, was jedoch in seiner Verantwortung liegt. Die für die Berufspraxis zu erreichenden Studienleistungen (Zusage der Praktikumsstelle; Belegung; Abschluss und Unterzeichnung des Arbeitsvertrags; Einreichung der Praxisvereinbarung; Genehmigung der Praxisvereinbarung; Ausfüllen der Umfrage; Beginn des Praktikums; Bestätigung des Praktikumsbetrieb) erscheinen ebenfalls realistisch. Soweit der Beschwerdeführer pauschal behauptet, er könne die Bedingungen nicht erfüllen, da ihm die ETH Zürich Nachteilsausgleichsmassnahmen in Bezug auf die Masterarbeit und das Praktikum verweigere, vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern es nicht in seiner, sondern in der Verantwortung der ETH liegt, ein geeignetes Masterarbeitsthema oder ein passendes Berufspraktikum zu organisieren. Hinzu kommt, dass er bei der ETH weder für die Masterarbeit noch für das Praktikum ein Gesuch um Nachteilsausgleich gestellt hat (vgl. E. 4 hiervor). Daran ändert auch nichts, dass er nach eigenen Angaben bei sich zu Hause eine an seine Behinderung angepasste Arbeitsumgebung geschaffen habe und diese auf eigene Kosten unterhalte.
Die getroffene Lösung ist weiter unter Rechtsgleichheitsgesichtspunkten sinnvoll, weil sie dem Beschwerdeführer entgegenkommt, ohne ihn gänzlich von der Pflicht zur Erbringung von Studienleistungen zu entbinden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die ETH-Beschwerdekommission die Bedingungen für das Berufspraktikum zugunsten des Beschwerdeführers noch leicht gemildert hat. So wird der Beschwerdeführer nicht vom Studium ausgeschlossen, wenn Umstände, auf die er keinen oder nur einen beschränkten Einfluss hat, dazu führen, dass einzelne Bedingungen nicht erfüllt wurden. Konkret darf ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn der Praxiskoordinator oder der betreuende Dozent die Praxisvereinbarung nicht rechtzeitig genehmigen bzw. der Praktikumsbetrieb die Bestätigung betreffend Zeitplan nicht rechtzeitig einreicht (vgl. angefochtenes Urteil, lit. B.f. und E. 9.7).
7.6. Im Ergebnis ist die Studienzeitverlängerung von zwei Semestern und die Anordnung der Bedingungen für die weitere Studienzeitverlängerung verhältnismässig. Die Vorinstanz hat auch insofern nicht gegen Verfassungsrecht verstossen.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) und macht geltend, ihm sei eine bedingungslose Studienzeitverlängerung von der ETH bzw. der ETH-Beschwerdekommission im Zulassungsentscheid vom 27. August 2019 und in zwei Schreiben vom 27. September und 2. Oktober 2019 zugesichert worden.
8.1. Als Teilgehalt des Grundrechts auf Behandlung nach Treu und Glauben (Art. 9 BV) verleiht der Vertrauensschutz den Privaten einen Anspruch auf Schutz berechtigter Erwartungen gegenüber behördlichem Verhalten, wenn sie im Vertrauen auf dieses nicht mehr rückgängigzumachende Dispositionen trafen (BGE 149 V 203 E. 5.1; 148 II 233 E. 5.5.1; 137 I 69 E. 2.5.1).
8.2. Eine Berufung auf Vertrauensschutz fällt vorliegend bereits deshalb ausser Betracht, weil sich den erwähnten Dokumenten keine vertrauensbildenden Angaben (vgl. dazu Urteil 2C_175/2024 vom 30. April 2025 E. 5.4.1) zu einer bedingungslosen Studienzeitverlängerung entnehmen lassen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers spricht der Zulassungsentscheid der ETH-Beschwerdekommission explizit davon, dass um Studienzeitverlängerung von jeweils einem Semester ersucht werden könne und dass Verlängerungsgesuche nur dann bewilligt werden könnten, wenn zum Zeitpunkt des betreffenden Gesuchs des Beschwerdeführers von einer Beendigung des Studiums innert angemessener Frist ausgegangen werden könne (vgl. Zulassungsentscheid der ETH-Beschwerdekommission vom 27. August 2019, E. 14.2). In den Schreiben vom 27. September und 2. Oktober 2019 teilte die ETH Zürich sodann ausdrücklich mit, eine Studienzeitverlängerung werde genehmigt, sofern diese verhältnismässig erscheine. Damit liegt offensichtlich keine vorbehaltlose Zusicherung einer Studienzeitverlängerung vor. Die Rüge ist unbegründet.
8.3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) rügt und verschiedene frühere Urteile der ETH-Beschwerdekommission und des Bundesverwaltungsgerichts kommentiert, zeigt er nicht auf, inwiefern in seinem Fall rechtliche Unterscheidungen getroffen wurden, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich war, oder Unterscheidungen unterlassen wurden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 150 II 527 E. 7.2.1; 149 I 125 E. 5.1). Bei der vorliegenden Studienzeitverlängerung handelt es sich um eine individuelle Förderungsmassnahme zur Beseitigung von Benachteiligungen im Sinn von Art. 2 Abs. 5 BehiG, die von den konkreten Umständen des Beschwerdeführers, dem gewählten Master-Studiengang und seinem Studienfortschritt abhängt, was einen direkten Vergleich mit anderen Fällen erschwert. Die Rüge ist unbegründet.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Für das Verfahren vor Bundesgericht gilt gemäss Art. 10 Abs. 3 BehiG die Regelung des Bundesgerichtsgesetzes, die für Ansprüche nach Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG reduzierte Gerichtskosten vorsieht (vgl. Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG und Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 2C_248/2023 vom 20. September 2024 E. 6). Die ETH Zürich hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 900.-- auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner