Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-1113/2025
Entscheidungsdatum
02.04.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 04.11.2025 (2C_242/2025)

Abteilung II B-1113/2025

Urteil vom 2. April 2025 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

ETH-Beschwerdekommission, Vorinstanz,

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. Hans Rudolf Trüeb und/oder Lucina Herzog, Erstinstanz.

Gegenstand

Nichteintretensentscheid betreffend Rechtsverweigerungs- beschwerde und Gesuch um vorsorgliche Massnahmen.

B-1113/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) verunfallte im Jahr 1995 und leidet seither unter kognitiven Einschränkungen. Die Arbeits- bezie- hungsweise Studierfähigkeit beträgt gemäss Bestätigungen des behan- delnden Neurologen rund 20 %. Im Jahr 2019 schloss der Beschwerdefüh- rer sein Biologiestudium an der Universität X._______ ab. Mit Entscheid vom 27. August 2019 liess die Beschwerdekommission der ETH Zürich ihn zum Masterstudium an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zü- rich (ETH Zürich) in Umweltnaturwissenschaften zu. A.b Am 1. Oktober 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der ETH Zürich ein Gesuch um Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile. Unter ande- rem ersuchte er, gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz (zit. in E. 6), um Bestellung und Finanzierung einer persönlichen Assistenz für technisch-administrative Arbeiten, die nicht unmittelbar dem Wissenser- werb und dem Erlernen des Prüfungsstoffs dienten. A.c Mit Verfügung vom 20. November 2019 wies die ETH Zürich das Ge- such in Bezug auf die persönliche Assistenz ab. Die ETH-Beschwerdekom- mission wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. Februar 2021 ab, soweit sie darauf eintrat. Das vom Beschwerdeführer daraufhin angerufene Bundesverwaltungsgericht wies dessen Beschwerde mit Urteil vom 14. März 2023 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil 2C_248/2023 vom 20. September 2024 wies das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ab. Das Bundesgericht erwog, dass der Beschwerdeführer studierfähig und daher im Grundsatz im Stand sei, administrative Arbeiten im Rahmen eines Studiums selbst wahrzunehmen, wie sie auch von anderen Studie- renden eingefordert würden. Entgegen seiner Ansicht seien auch nicht un- mittelbar dem Wissenserwerb dienende Arbeiten für den Studienerfolg re- levant. Mit Urteil 2G_3/2024 vom 28. Januar 2025 wies das Bundesgericht ein Berichtigungs- und Erläuterungsgesuch des Beschwerdeführers betref- fend das Urteil 2C_248/2023 vom 20. September 2024 ab. B. B.a Mit "Sicherstellung des Kerngehalts der Ausbildung" bezeichnetem Schreiben vom 25. November 2024 gelangte der Beschwerdeführer an die

B-1113/2025 Seite 3 ETH Zürich und ersuchte um Beantwortung folgender Fragen innert Frist und in Form einer Feststellungsverfügung: "1. Wie überprüft die ETH Zürich, ob die Masterstudenten in Umweltnaturwis- senschaften die in Art. 10 Abs. 1 und Abs. 4 im Masterstudienreglement UWIS definierten Kerngehalte der Ausbildung ableisten? 2. Wie überprüft die ETH Zürich, ob sämtliche Studenten in Umweltnaturwis- senschaften ohne fremde Hilfe selbständig die ETH-internen Online Plattfor- men bedienen, wie mystudies, mail.ethz.ch, outlook.office.com/mail/, pass- wort.ethz.ch, unlimited.ethz.ch, confluence.ethz.ch, webprint.ethz.ch, www. print.ethz.ch, itshop.ethz.ch, polybox.ethz.ch und jedesmal mit einem anderen Login-Verfahren und jährlich wechselnden Benutzeroberflächen? 3. Wie überprüft die ETH Zürich, ob jeder Student der Umweltnaturwissen- schaften seine eigenen Unterrichtsmaterialien selbständig und ohne fremde Hilfe von den ETH-internen Plattformen moodle, dem ftp-server der WSL den persönlichen websites der WSL-Mitarbeiter, von den unterschiedlichen Insti- tutswebsites des D-USYS, polybox.ethz.ch, den websites der ZHAW, video. ethz.ch herunterlädt? 4. Hat das D-USYS schon jemals einen Studenten sanktioniert wegen unehr- lichen Handelns (Art. 13 Leistungskontrollenverordnung), wenn er Vorle- sungsunterlagen vom USB-Stick eines Kollegen oder von googledrive ko- pierte, anstatt sich mühselig durch Dutzende von downloads im Moodle oder der anderen ETH-internen Plattformen hindurchzuklicken? Oder wenn er ei- nen anderen Ausweg fand, sich vor den Pflichten nach Art. 10 Abs. 1 und Abs. 4 Masterstudienreglement UWIS zu drücken? 5. Welches Arbeitspensum veranschlagt das Rektorat für diese technisch-ad- ministrativen Arbeiten, die laut Bundesgericht (Urteil 2C_248/2023 vom 20. September 2024) separat und zusätzlich zu den im Vorlesungsverzeichnis aufgeführten Studienarbeiten zu erledigen sind?" Zur Begründung machte er geltend, er habe ein schützenswertes Interesse an diesen Auskünften. B.b Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 teilte die ETH Zürich dem Be- schwerdeführer mit, dass sie, auch mit Blick auf ein (weiteres) Gesuch um Verlängerung der Studienfrist, keine Notwendigkeit sehe, die von ihm ge- stellten Fragen zu beantworten. Was eine allfällige Fristverlängerung be- treffe, sei ihm mit Verfügung vom 29. Februar 2024 – mit welcher dem Be- schwerdeführer die maximale Studiendauer vorläufig um zwei Semester verlängert worden war – ausführlich dargelegt worden, welche Vorausset- zungen (bestimmte Studienleistungen) erfüllt sein müssten, damit ihm auf Gesuch hin (bis zum 31. Januar 2025) eine erneute Verlängerung gewährt würde. Fragen zu den Materialien, die ihm für seine Masterarbeit zur Ver- fügung gestellt würden, seien direkt mit der Betreuerin oder dem Betreuer seiner Masterarbeit zu klären.

B-1113/2025 Seite 4 B.c Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz). Er machte geltend, dass sich die ETH Zürich mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 geweigert habe, ihm die am 25. Novem- ber 2024 gestellten Fragen mittels Feststellungsverfügung zu beantworten, und dass sie nicht erklärt habe, wie sie die Vorgaben aus dem Urteil des Bundesgerichts 2C_248/2023 vom 20. September 2024 zu den administ- rativen Arbeiten als Kerngehalt der Ausbildung am Departement für Um- weltsystemwissenschaften umsetze; das Bundesgericht sei in seinem Ur- teil davon ausgegangen, dass technisch-administrative Arbeiten von jedem Studierenden persönlich ausgeführt werden müssten und die ETH Zürich diese Studienleistungen kontrolliere. Er benötige diese Informationen für sein Gesuch um Nachteilsausgleich. Er beantragte, die ETH Zürich sei "zu verurteilen", die von ihm mit Schreiben vom 25. November 2024 gestellten Fragen umgehend zu beantworten. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 verlangte der Beschwerdeführer von der Vorinstanz die Eröffnung eines entsprechenden Verfahrens. B.d Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 wies die Vorinstanz einen all- fälligen Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme, weil der Beschwerdeführer die "umgehende" Beantwortung seiner Fragen verlangt habe, ab. Die ETH Zürich erhielt Gelegenheit, zum Antrag auf eine provi- sorische Massnahme sowie in der Hauptsache Stellung zu nehmen. B.e Mit Schreiben vom 28. Dezember 2024 ersuchte der Beschwerdefüh- rer die Vorinstanz gestützt auf das Datenschutzgesetz unter Beilage eines USB-Sticks um Kopien der vollständigen Verfahrensakten aus 20 ihn be- treffenden Verfahren vor der Vorinstanz. B.f Mit Stellungnahme vom 30. Dezember 2024 beantragte die ETH Zürich, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Von der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme sei abzusehen. B.g Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 brachte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer die Stellungnahme der ETH Zürich zur Kenntnis. Nachdem die Post der Vorinstanz die mit Einschreiben versandte Verfügung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" am 10. Februar 2025 retourniert hatte, stellte diese dem Beschwerdeführer die Verfügung samt Beilagen am 12. Februar 2025 per A-Post zu.

B-1113/2025 Seite 5 C. Mit Entscheid vom 15. Januar 2025 trat die Vorinstanz auf die Rechtsver- weigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers und das Gesuch um vor- sorgliche Massnahmen nicht ein. Es wurden keine Verfahrenskosten erho- ben. Das vom Beschwerdeführer am 28. Dezember 2024 eingereichte Be- gehren um Akteneinsicht hat die Vorinstanz als Beweisantrag im Sinne ei- nes Editionsgesuchs erachtet, da die verlangten Akten nicht im vorliegen- den Verfahren ergangen seien und nicht ersichtlich sei, inwiefern weitere Akten zu einem anderen Ergebnis führen könnten, und auf deren Edition in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet. D. Mit Eingabe vom 19. Februar 2025 hat der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 15. Januar 2025 Beschwerde vor Bundes- verwaltungsgericht erhoben. Er stellt folgende Anträge: "1. Die ETH Beschwerdekommission sei zu verurteilen, mir die Einsicht in fol- gende Akten zu geben: 1916 2716 2218 4419 1020 1320 3420 3720 3920 4520 0121 0221 1321 1421 2821 2921 3021 3621 5621 5721 2. Diese Akteneinsicht hat kostenlos in Form von Ausdrucken oder als digitale Kopie auf einem geeigneten Datenträger zu erfolgen. 3. Die ETH-BK sei wegen mutwilligen Prozessierens in Sachen Akteneinsicht zu strafen und zur Bezahlung einer Genugtuungssumme und Parteientschä- digung von Fr. 100.– an mich zu verurteilen. 4. Die ETH-Zürich sei zu verurteilen, zu erklären, wie sie die nach Art. 10 Abs. 1 und Abs. 4 Masterstudienreglement geforderten Kerngehalte in mei- nem Masterstudium überprüft und deren Erfüllung kontrolliert." E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2025 erhob das Bundesverwal- tungsgericht vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss, der fristge- recht geleistet wurde. F. Mit Verfügung vom 11. März 2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Einreichung der Verfahrensakten. Diese gingen am 24. März 2025 ein. G. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

B-1113/2025 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zu- ständig (Art. 37 Abs. 1 und Art. 37a des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 [SR 414.110] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdefüh- rer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfah- rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Er hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Eine Beschwerdeverbesserung wurde nicht eingeholt, weil die Anträge des Be- schwerdeführers klar sind (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid, mit dem die Vorinstanz auf die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht eingetreten ist. Bei einem Nichteintretensentscheid besteht der Streitgegenstand in der Frage, ob die Vorinstanz auf ein Rechtsbegehren zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2, BGE 132 V 74 E. 1.1). Wenn eine Rechtsverweige- rungsbeschwerde sich als zulässig erweist, ist darauf einzutreten und zu beurteilen, ob eine Rechtsverweigerung vorliegt (vgl. Urteil des BGer 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 1.2). Allerdings hat das Bundes- gericht entschieden, dass eine Vorinstanz, wenn sie bereits aufgrund einer summarischen Prüfung erkenne, dass keine Pflicht zum Erlass einer an- fechtbaren Verfügung bestehe, das Beschwerdeverfahren durch Nichtein- treten beenden dürfe, obwohl es für das Eintreten auf ein Begehren um Erlass einer Verfügung oder ein entsprechendes Rechtsmittel an sich ge- nügen würde, dass ein solcher Anspruch in vertretbarer Weise geltend ge- macht werde, und die Frage, ob er bestehe, alsdann Frage der materiellen Prüfung wäre (Urteil des BGer 2C_752/2012 vom 19. November 2012 E. 2.2.2 ff. m.H.). 2.2 Die Vorinstanz ist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht ein- getreten und hat das Vorliegen einer Rechtsverweigerung der Sache nach verneint. Sie führt im angefochtenen Entscheid aus, die ETH Zürich habe keine Rechtsverweigerung begehen können, weil der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erlass einer Verfügung habe. Dies bedeute auch, dass die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht möglich sei. Der

B-1113/2025 Seite 7 Beschwerdeführer habe der ETH Zürich Fragen gestellt, welche die Über- prüfung technisch-administrativer Arbeiten der Studierenden beträfen. Da- bei handle es sich um Angelegenheiten der internen Organisation der ETH Zürich, wobei keine Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers be- rührt würden. Daher tangiere auch das Schreiben der ETH Zürich vom 6. Dezember 2024 keine Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers. Zu- dem sei kein schutzwürdiges Interesse ersichtlich. Der Beschwerdeführer könne auch ohne Beantwortung seiner Fragen ein erneutes Gesuch um Studienzeitverlängerung einreichen. Was er hierbei zu beachten habe, er- gebe sich aus der Verfügung der ETH Zürich vom 29. Februar 2024 zur Verlängerung der maximalen Studienzeit des Beschwerdeführers. Weder auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde noch auf das Gesuch um vor- sorgliche Massnahmen sei einzutreten, zumal der Beschwerdeführer nicht materiell beschwert sei und über kein praktisches Rechtsschutzinteresse verfüge. Die Erledigungsform der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist aufgrund der angegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zu beanstanden (oben E. 2.1; Urteil des BGer 2C_752/2012 vom 19. Novem- ber 2012 E. 2.2.2 ff. m.H.). 2.3 Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, die Vorinstanz hätte auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde eintreten müssen. Er macht gel- tend, dass der angefochtene Entscheid willkürlich und "komplett jenseits der Gesetzesgrundlagen" sei. Er habe ein schützenswertes Interesse an der von der ETH Zürich geforderten Feststellungsverfügung, was er in der Eingabe an die ETH Zürich vom 25. November 2024 ausführlich begründet habe. Er bezeichnet verschiedene Unsicherheiten, die sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 2C_248/2023 vom 20. September 2024 ergäben und die er im Rahmen der Feststellungsverfügung durch die ETH Zürich habe klären wollen, und begründet vor Bundesverwaltungsgericht erneut, wes- halb er ein schutzwürdiges Interesse an der von der ETH Zürich verlangten Feststellungsverfügung habe: Das Bundesgericht habe im genannten Ur- teil erwogen, dass die persönliche Assistenz für die technisch-administra- tiven Arbeiten bei der Beschaffung von Unterrichtsmaterialien und der Ver- waltung des Studiums nicht erlaubt sei, weil sonst der Kerngehalt der Aus- bildung gemäss Art. 10 Abs. 1 und Abs. 4 Masterstudienreglement Um- weltnaturwissenschaften nicht erfüllt werde. Um sein Gesuch um Studien- zeitverlängerung ordentlich begründen zu können, müsse er wissen, wie- viel Zeit für technisch-administrative Arbeiten, die zum Kerngehalt des Stu- diums gehörten, zu veranschlagen sei. In der Verfügung vom 29. Februar 2024 habe die ETH Zürich seinen Studienerfolg davon abhängig gemacht, dass er 12 verschiedene administrative Abläufe beherrsche und den Vor-

B-1113/2025 Seite 8 gaben entsprechend erfülle. Er müsse wissen, mit welchem Arbeitspensum für diese Arbeiten zu rechnen sei. Um seine Masterarbeit ordentlich planen zu können, sei er darauf angewiesen zu wissen, wie die in Art. 10 Abs. 1 und Abs. 4 Masterstudienreglement Umweltnaturwissenschaften aufge- führten Kernkompetenzen überprüft und sichergestellt würden. Er finde in den massgeblichen Erlassen keine Hinweise darauf, wie solche Kompe- tenzen überprüft würden. Die Vorinstanz lege die Gestaltungsfreiheit der ETH Zürich bei der Schulorganisation offensichtlich falsch aus, wenn sie meine, diese habe das Recht, seine Frage nicht zu beantworten. 3. 3.1 Eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 46a VwVG i.V.m. Art. 29-30 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101, BV) liegt vor, wenn die Behörde trotz rechtli- cher Verpflichtung keine Verfügung beziehungsweise keinen Entscheid er- lässt. Ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht, wenn nach den anwendbaren Prozessgesetzen – hier nach Art. 6 VwVG – und dem mate- riellen Recht eine Parteistellung bejaht werden kann und die Behörde ver- pflichtet ist, in Verfügungsform zu entscheiden (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.4.1, BGE 130 II 521 E. 2.5). 3.2 Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer Rechtsverweigerung bereits aufgrund einer summarischen Prüfung verneint. Der Beschwerdeführer verlangte von der ETH Zürich die Beantwortung von Fragen, die sich sei- ner Ansicht nach aus dem Urteil des Bundesgerichts 2C_248/2023 vom 20. September 2024 ergäben, worin das Bundesgericht zum Schluss kommt, das Bundesverwaltungsgericht habe zutreffend einen Anspruch des Beschwerdeführers gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz (zit. in E. 6) auf Bestellung und Bezahlung einer Assistenz für sein Master- studium an der ETH Zürich verneint. Wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, haben die Fragen allgemeine organisatorische Aspekte des Masterstudi- ums in Umweltnaturwissenschaften zum Gegenstand. Zudem beziehen sie sich teilweise auf das Verhalten anderer Studierenden. So betrifft eine Frage die Sanktionierung für unehrliches Handeln bei Leistungskontrollen gestützt auf die anwendbaren Rechtsgrundlagen. Der Fragenkatalog ist daher nicht geeignet als Gegenstand einer Feststellungsverfügung, die Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers individuell-konkret regeln be- ziehungsweise feststellen würde. Da er nicht Verfügungsgegenstand sein kann, kann der Beschwerdeführer offensichtlich auch kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung haben und war die ETH Zürich nicht ver-

B-1113/2025 Seite 9 pflichtet, eine entsprechende Feststellung in Verfügungsform zu erlassen. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer Rechtsverweigerung zu Recht ver- neint. 3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in einer Eventualbe- gründung erwogen, dass selbst wenn das Schreiben der ETH Zürich vom 6. Dezember 2024 als Nichteintretensverfügung qualifiziert würde, diese mangels Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers zu Recht nicht auf sein Anfragegesuch eingetreten wäre. Dem ist nichts hinzuzufügen. 3.4 Die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer generellen Kritik an der ETH Zürich und am Urteil des Bundesgerichts 2C_248/2023 vom 20. September 2024. Zudem erläutert er die Folgen des bundesgerichtlichen Urteils für ihn und für die Planung und Durchführung seiner Masterarbeit im Rahmen seines Studiums. Darauf ist im vorliegen- den Beschwerdeverfahren nicht einzugehen. Das genannte Urteil des Bun- desgerichts ist rechtskräftig. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Ver- fügung der ETH Zürich vom 29. Februar 2024 betreffend Studienzeitver- längerung bezieht, ist festzuhalten, dass diese nicht Gegenstand des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens betreffend Rechtsverweigerung ist, son- dern Gegenstand des Verfahrens 2C_79/2025 vor Bundesgericht bildet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt im Rechtsbegehren mehrere Anträge, die einzeln zu beantworten sind: 4.2 Antrag 1 und 2 betreffen ein Akteneinsichtsgesuch – es handelt sich dabei um dieselben Akten, die er mit Schreiben vom 28. Dezember 2024 gestützt auf das Datenschutzgesetz von der Vorinstanz verlangt hatte –, das akzessorisch zu einem Hauptantrag wäre, der jedoch vorliegend fehlt. Der Beschwerdeführer räumt denn auch selber ein, dass kein Verfahrens- bezug gegeben sei ("Mein Gesuch hat schlichtweg keinen Zusammenhang zu irgendeinem anderen Beschwerdeverfahren welcher Art auch immer"). Vielmehr handelt es sich um Akten aus 20 ihn betreffenden Verfahren vor der Vorinstanz. Die Anträge erweisen sich als unbegründet.

B-1113/2025 Seite 10 4.3 Antrag 3 lautet auf eine Bestrafung der Vorinstanz und Auferlegung ei- ner Genugtuung und Parteientschädigung durch das Bundesverwaltungs- gericht an den Beschwerdeführer, den dieser damit begründet, dass die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz schikanös gewesen und ohne rechtlichen Grund erfolgt sei. Der Antrag ist unzulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht dafür nicht zuständig ist. 4.4 Antrag 4 ist unbegründet, weil die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung durch die ETH Zürich der Sache nach zu Recht verneint (oben E. 3). 5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb auch kein Schriftenwechsel durchgeführt worden ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG). Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwer- deführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), da das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach einer Rechtsverwei- gerungsbeschwerde betreffend ein Gesuch um Feststellungsverfügung nicht in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) fällt (vgl. Art. 10 BehiG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis

VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 500.– festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).

B-1113/2025 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen- det. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Erst- instanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Astrid Hirzel

B-1113/2025 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 22. April 2025

B-1113/2025 Seite 13 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel des Schreibens der Vorinstanz vom 20. März 2025 betreffend Einreichung der Vorakten einschl. Kopie des Aktenverzeichnisses) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

Zitate

Gesetze

12

Gerichtsentscheide

11