B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 04.11.2025 (2C_79/2025)
Abteilung II B-5837/2024
Urteil vom 13. Dezember 2024 Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Gabriel Schaub.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
ETH-Beschwerdekommission, Effingerstrasse 6a, Postfach, 3001 Bern, Vorinstanz,
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), HG F 59, Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Martin Zobl, LL.M. und/oder Dr. iur. Yannick Weber, LL.M., Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich, Erstinstanz.
Gegenstand
Behindertengleichstellungsgesetz; Studienzeitverlängerung; Entscheid vom 22. August 2024 (...).
B-5837/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Gemäss den Akten leidet A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) seit einem Unfall im Jahr (...) unter anderem unter (...). A.b Im Januar 2018 schloss er sein (...)studium an der Universität B._______ ab. Im Rahmen dieses Studiums absolvierte er ein Mobilitäts- semester bei der Eidgenössisch Technischen Hochschule Zürich (nachfol- gend: Erstinstanz). A.c Mit Entscheid der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) vom 27. August 2019 wurde der Beschwerdeführer bei der Erstinstanz im Herbstsemester 2019 (...) zugelassen und hat während des- sen mehrfach Gesuche um Nachteilsausgleich gestellt. B. B.a Mit Gesuch vom 1. Februar 2024 stellte der Beschwerdeführer ein wei- teres Gesuch um Nachteilsausgleich und beantragte ein Urlaubssemester für das Frühjahr 2024 sowie eine daran anschliessende Verlängerung der Studienzeit um drei Jahre. B.b Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 hat die Erstinstanz das Gesuch teilweise gutgeheissen und verfügte: «1. Ihre maximale Studiendauer wird vorläufig um zwei Semester bis Ende Herbst- semester 2024 verlängert (FS24 Urlaub, HS24 Wiederaufnahme des Studi- ums). 2. Eine erneute Verlängerung wird Ihnen auf ein erneutes Fristverlängerungsge- such gewährt, sofern folgende Studienleistungen bis 31. Januar 2025 erbracht sind: a. Master-Arbeit (es wird von einer Bearbeitungszeit von 3 Semestern aus- gegangen) • Sie haben eine Betreuerin/einen Betreuer gefunden, die/der berech- tigt und bereit ist, Ihre Master-Arbeit zu betreuen. • Sie haben eine Korreferentin/einen Korreferenten gefunden, die/der berechtigt und bereit ist Ihre Master-Arbeit zu betreuen. • Das Arbeitsthema der Master-Arbeit ist festgelegt. • Die Master-Arbeit ist auf myStudies angemeldet und bestätigt. Zudem wurde zu Beginn des Semesters ein Zeitplan mit konkreten Meilen- steinen bei der Betreuerin/dem Betreuer abgegeben. Darin ist
B-5837/2024 Seite 3 festgelegt, welche konkreten Inhalte und Ziele nach einem Drittel (bis spätestens 31. Januar 2025) bzw. zwei Dritteln der Bearbeitungszeit erreicht sein müssen (entspricht dem Stand einer Vollzeitarbeit nach zwei bzw. vier Monaten). • Es liegt eine Bestätigung der Betreuerin/des Betreuers vor, dass der tatsächliche Stand der Master-Arbeit dem vordefinierten Stand ent- spricht (vgl. Zeitplan bei Anmeldung der Master-Arbeit). oder b. Berufspraxis • Sie haben eine (erste) Praktikumsstelle gefunden und die Berufspra- xis (bzw. deren ersten Teil) belegt (Urlaubssemester LE 701- 1001_00 Berufspraxis). • Der Arbeitsvertrag zwischen dem Praktikumsbetrieb und Ihnen ist ab- geschlossen und unterzeichnet. • Die Praxisvereinbarung wurde via Praxis-Applikation eingereicht und von der Koordinatorin/dem Koordinator Berufspraxis sowie der be- treuenden Dozentin/dem betreuenden Dozenten genehmigt. • Die Umfrage zum Start wurde ausgefüllt und das Praktikum begon- nen. • Der Praktikumsbetrieb bestätigt, dass bis 31. Januar 2025 ein dem Zeitplan entsprechender Anteil der Berufspraxis geleistet wurde. 3. Sind die oben definierten Studienleistungen der Master-Arbeit oder Berufspra- xis bis 31. Januar 2025 nicht erbracht, so erfolgt der Ausschluss aus dem Mas- ter-Studiengang Umweltnaturwissenschaften. 4. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.» B.c Mit Schreiben vom 30. März 2024 hat der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Erstinstanz bei der Vorinstanz Beschwerde erhoben. Dabei beantragte er die Aufhebung des Entscheids und dessen Rückweisung an die Vorinstanz und eventualiter, es sei die Studienzeit und der Nachteil- sausgleich ab Herbstsemester 2024 zu verfügen. Subeventualiter sei das Verfahren der Vorinstanz zu sistieren, bis Erfahrungswerte zur Leistungs- fähigkeit der Master-Arbeit verfügbar seien. Zudem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die Studienzeitverlängerung ab Herbst 2024 sowie die Massnahmen zum Studienfortschritt wiederherzu- stellen. B.d Mit Zwischenentscheid vom 29. Mai 2024 wies die Vorinstanz den An- trag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie den Antrag auf Sistierung ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wiederum die aufschiebende Wirkung.
B-5837/2024 Seite 4 B.e Gegen diesen Zwischenentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahrensnummer B-4350/2024). B.f Mit Endentscheid vom 22. August 2024 wies die Vorinstanz die Be- schwerde im Hauptverfahren ab und bestätigte die Verfügung der Vorinstanz mit einigen Anpassungen. Nicht eingetreten war sie auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers, wonach die Erstinstanz nur die Studienzeitverlängerung, aber nicht die weiteren Nach- teilsausgleichsmassnahmen für die Master-Arbeit und die Berufspraxis be- handelt habe. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Dispositivziffer 2 Bst. b dritter Punkt hat die Vorinstanz mit folgendem Absatz ergänzt: «Sie haben, sobald Sie über die Praxisvereinbarung ver- fügen, diese so rasch als möglich einzureichen. Sollten in der Folge der Praxiskoordinator und der betreuende Dozent diese Vereinbarung nicht rechtzeitig genehmigen, so darf Ihnen dies nicht zum Nachteil gereichen.» Dispositivziffer 2 Bst. b letzter Punkt wurde mit folgendem Absatz ergänzt: «Sie haben den Praktikumsbetrieb darüber zu informieren, dass bis am 31. Januar 2025 eine dieser Verfügung entsprechende Bestätigung vorzu- liegen hat. Sollte der Praktikumsbetrieb eine solche Bestätigung nicht rechtzeitig einreichen, so darf Ihnen dies nicht zum Nachteil gereichen.» B.g Infolge des Endentscheids vom 22. August 2024 hat das Bundesver- waltungsgericht das Verfahren betreffend des Zwischenentscheids mit Ent- scheid vom 29. Oktober 2024 als gegenstandslos abgeschrieben. C. Mit Eingabe vom 12. September 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 22. August 2024 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung, nachdem ihm die Möglichkeit gegeben wurde, eine Replik einzureichen. Im gleichen Couvert reichte der Beschwerdeführer zudem ein Schreiben vom 12. September 2024 ein, das er als «Rechtsveweigerungsbeschwerde in Sachen Akteneinsicht bei der ETH-Beschwerdekommission» betitelte und machte geltend, dass die Vorinstanz ihm die herausverlangten Akten nicht zugestellt habe.
B-5837/2024 Seite 5 D. Mit Schreiben vom 19. September 2024 bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Der Beschwerdeführer reichte am 29. September 2024 ein weiteres Schrei- ben mit dem Titel «Rechtsverhinderungsbeschwerde – Beschwerde gegen Entscheid der ETH-Beschwerdekommission vom 22. August 2024» ein. Er stellte die Rechtsbegehren, ihm sei die Studienzeitverlängerung um drei Jahre zu bewilligen und der Nachteilsausgleich für die Master-Arbeit und für die Berufspraxis gemäss dem Arztzeugnis vom 23. Januar 2024 sei zu gewähren. Die auferlegten Bedingungen (vorstehend Buchstabe B.b. und B.f.) für das Weiterstudium seien aufzuheben. Eventualiter sei der Nicht- eintretensentscheid bezüglich der weiteren Nachteilsausgleichsmassnah- men für die Master-Arbeit und die Berufspraxis aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, über das Gesuch um Nachteilsausgleich zu ent- scheiden. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Urteil gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 2C_466/2023 vom 19. April 2024 entspre- chend einer Studierfähigkeit von 20% zu revidieren. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei zudem wiederherzustellen. F. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 wurden die beiden Eingaben des Be- schwerdeführers vom 12. September 2024, die Eingabe vom 29. Septem- ber 2024 sowie das Schreiben vom 8. Oktober 2024 der Vor- und Erstin- stanz zur Vernehmlassung zugestellt und die Vorinstanz wurde aufgefor- dert, die Akten des Vorverfahrens einzureichen. Gleichzeitig wurde der Be- schwerdeführer darüber informiert, dass sein Schreiben vom 12. Septem- ber 2024 «Rechtsverweigerungsbeschwerde in Sachen Akteneinsicht bei der ETH-Beschwerdekommission» als Bestandteil der Begründung der Be- schwerde aufgefasst werde. G. Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 vernehmen und reichte die Vorakten ein. Die Erstinstanz reichte ihre Vernehmlassung mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 ein. Beide beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz ersuche zudem um Erlass eines Zwi- schenentscheids über die aufschiebende Wirkung vor dem 31. Januar 2025, sofern der Endentscheid bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht ergan- gen sein sollte.
B-5837/2024 Seite 6 H. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 wurden dem Beschwerdeführer, der Erstinstanz und der Vorinstanz die Vernehmlassungen der Erst- und Vorinstanz zugestellt und der Schriftenwechsel wurde geschlossen. I. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2024 hin äusserte sich die Erstinstanz mit Schreiben vom 12. November 2024 zur Umfrage und Inhalt der vom Beschwerdeführer auszufüllenden Um- frage, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde. J. Mit Schreiben, datiert vom 8. Oktober 2024, eingegangen am 3. Dezember 2024, beantragt der Beschwerdeführer einen raschen Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Sistierung des Be- schwerdeverfahrens bis zu einem Entscheid über die Akteneinsicht sowie den Beizug der Akten der Vorinstanz aus 24 Verfahren (inkl. des Vorver- fahrens). K. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 wurden dem Beschwerdeführer Ko- pien der Akten des vorinstanzlichen Verfahrens inklusive des bereits mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 zugestellten Aktenverzeichnisses zuge- stellt. Dies mit den Hinweisen, dass sich das zeitlich dringliche Verfahren bereits in fortgeschrittenem Stadium befindet, dass das Gericht davon aus- geht, dass der Beschwerdeführer bereits im Besitze der zugestellten Akten ist, sowie dass bereits mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 mitgeteilt wurde, dass von Amtes wegen kein weiterer Schriftenwechsel mehr ange- ordnet werde. L. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme sowie ein aktualisiertes Arztzeugnis ein. M. Auf weitere Sachumstände und Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.
B-5837/2024 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Entscheide der ETH-Beschwer- dekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hoch- schulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes- verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des ETH- Gesetzes oder des VGG (Art. 37 Abs. 1 ETH-Gesetz und Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit er zur Beschwerde berechtigt ist. Im Übrigen ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereichte worden (Art. 50 und Art. 52 VwVG). 1.4 Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht wird mit dem Beschwer- deantrag gleichzeitig der Streitgegenstand bestimmt (ANDRÉ MOSER/MI- CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.213). Beschwerdebegehren können nach Ablauf der Beschwerdefrist höchstens präzisiert, eingeengt oder fal- lengelassen, nicht aber erweitert werden (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.213; BGE 136 II 165 E. 5 m.w.H., Urteil des BVGer A-567/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.3.1). Erst in der Replik (oder später) gestellte (neue) Begehren bzw. beantragte Varianten sind unzulässig (BGE 136 II 173 E. 5). Innert Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungen der Rechtsbegehren sind zulässig (Urteil des BVGer D-2464/2019 vom 23. August 2019 E. 4).
B-5837/2024 Seite 8 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet ein- zig der vorinstanzliche Entscheid. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (BGE 136 II 457 E. 4.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.7 f.). Streitgegenstand und Rechtsbegehren dürfen im Laufe des Verfahrens nicht ausgeweitet oder qualitativ verändert werden (Urteil des BVGer A-8435/2007 vom 4. August 2008 E. 3.1). Speziell bei Laienbeschwerden genügt ein sinngemässer Antrag, welcher sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung ergibt (Urteil des BVGer A-6021/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 1.3.1). Parteibegehren und Anträge sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Licht der dazu gegebenen Begründung (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil des BGer 2C_157/2019 vom 12. März 2019 E. 3.2). 1.4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde vom 12. Sep- tember 2024 im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheids und dessen Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Beurtei- lung, nachdem ihm die Möglichkeit zur Replik gegeben wurde. Mit Schrei- ben vom 29. September 2024 änderte er seine Rechtsbegehren ab und beantragt, ihm sei die Studienzeitverlängerung um drei Jahre ohne admi- nistrative Anordnungen zu bewilligen und der Nachteilsausgleich für die Master-Arbeit und die Berufspraxis gemäss dem Arztzeugnis vom 23. Ja- nuar 2024 zu gewähren. Im Eventualantrag beantragt er die Rückweisung sowie die Anweisung an die Vorinstanz, die Verlängerung entsprechend der Studierfähigkeit von 20% festzusetzen. In beiden Schreiben beantragte er zumindest sinngemäss die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung. Da die Anträge unter Berücksichtigung der Zustellfiktion (Art. 20 Abs. 2 bis VwVG) und der Verlängerung der Beschwerdefrist bei deren Ablauf am Wochenende auf den nächsten Werktag (Art. 20 Abs. 3 VwVG) innert Be- schwerdefrist geändert wurden, sind sie mit Eingabe vom 29. September 2024 rechtzeitig gestellt worden. Auf den neuen mit am 3. Dezember 2024 eingegangenen Schreiben erho- benen Antrag auf Studienzeitverlängerung um 6 Jahre ab Frühjahr 2025 ist nicht einzutreten, da er ausserhalb der Beschwerdefrist und damit verspä- tet erfolgte. 1.4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit dem Gesuch vom
B-5837/2024 Seite 9 beantragt. Das Arztzeugnis von Dr. C._______ vom 23. Januar 2024, wel- ches die Massnahmen für die Master-Arbeit und das Berufspraktikum be- inhalte, sei integrativer Bestandteil des Gesuchs. Das Rechtsbegehren verweise explizit auf das Arztzeugnis und das Arztzeugnis sei gemäss den Vorschriften der Erstinstanz eine Bedingung für den Nachteilsausgleich. Das Arztzeugnis enthalte denn auch detaillierte Vorschläge für solche Mas- snahmen. Selbst wenn dies nicht genügen würde, müsste das gesamte Gesuch nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt werden und insbesondere aus Abschnitt 4.5 des Gesuchs ergebe sich das Gesuch um Nachteilsaus- gleich für die Master-Arbeit und das Berufspraktikum. 1.4.3 Die Vorinstanz hält demgegenüber fest, dass sie über die Massnah- men zum Nachteilsausgleich bei der Master-Arbeit und beim Berufsprakti- kum nicht entscheiden konnte, da der Beschwerdeführer kein entsprechen- des Gesuch gestellt habe. 1.4.4 Die Erstinstanz führt aus, dass das verfahrensauslösende Gesuch keinen Nachteilsausgleich für die Master-Arbeit und die Berufspraxis um- fasse. Ein Verweis auf ein Arztzeugnis, das sich noch zu anderen Punkten äussert (Ausgestaltung Unterricht, Pausen bei Exkursionen) genüge ohne- hin nicht. Es liege zudem in der Verantwortung des Beschwerdeführers, eine geeignete Praktikumsstelle zu suchen und die Arbeitsmodalitäten für die Master-Arbeit mit dem Betreuer oder der Betreuerin festzulegen. Über Anpassungen, welche die Betreuungsperson nicht gewähren könne, könnte ein eigenständiges Gesuch eingereicht werden. Ebenfalls könne auf das Rechtsbegehren 4 nicht eingetreten werden (Verlängerung der Ma- ximalstudiendauer entsprechend einer Studierfähigkeit von 20%), da der Beschwerdeführer eine Verlängerung um dreieinhalb Jahre beantragt habe und er im Beschwerdeverfahren nicht mehr fordern könne, als im ursprüng- lichen Gesuch beantragt wurde. 1.4.5 Der Beschwerdeführer betitelt das verfahrensauslösende Schreiben vom 1. Februar 2024 mit «Gesuch um Studienzeitverlängerung». Im ersten Satz schreibt er: «Sie erhalten von mir ein Gesuch um Studienzeitverlän- gerung». Als Rechtsbegehren stellte er folgende Anträge: «1) Meine Studienzeit sei als Nachteilsausgleich nach Behindertengleichstel- lungsgesetz um insgesamt drei Jahre zu verlängern (gemäss beiliegen- dem Arztzeugnis von Dr. C._______ vom 23. Januar 2024). 2) Mir sei ein zweites Urlaubssemester für das Frühjahr 2024 zu bewilligen.
B-5837/2024 Seite 10 3) Die verlängerte Studienzeit von drei Jahren sei beginnend mit Herbstse- mester 2024 anzusetzen.» Am Ende seines Gesuchs bezieht sich der Beschwerdeführer auf seinen Antrag auf Beurlaubung sowie die anschliessende Studienzeitverlänge- rung um drei Jahre («Im ganzen gibt es keinen Grund, warum das Rektorat mein Gesuch um Beurlaubung für das Frühjahrssemester 2024 und die daran anschliessende Studienzeitverlängerung um drei Jahre nicht bewil- ligen sollte.»). Im Gesuch spricht der Beschwerdeführer einzig vom Ge- such für das Urlaubssemester und der Studienzeitverlängerung. Ein Nach- teilsausgleich für die Master-Arbeit und/oder das Praktikum wird weder zu Beginn noch in den Rechtsbegehren noch zum Schluss beantragt. 1.4.6 In der rechtlichen Begründung (Ziff. 4.5 des Gesuchs vom 1. Februar 2024) geht der Beschwerdeführer auf die Umstände beim Berufspraktikum und bei der Master-Arbeit ein. Für das Berufspraktikum führt das Arztzeugnis aus, dass die Möglichkeit bestehen sollte, die Büroarbeit im homeoffice zu erledigen. Diesbezüglich erklärt der Beschwerdeführer im Gesuch: «Beim Berufspraktikum kommt es vor allem darauf an, dass ich mit den Arbeitgebern Vereinbarung treffe zur angepassten Gestaltung des Arbeitsplatzes». Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Gesuch ergibt sich, dass er erkannt hat, dass es seine Aufgabe ist, einen geeigneten Praktikumsplatz zu finden («ich werde eine neue Praktikumsstelle finden müssen»), und nicht diejenige der Erst- oder Vorinstanz. Die Erstinstanz könnte einem Praktikumsbetrieb auch nicht vorschreiben, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich oder mehrheitlich zuhause arbeiten muss. Das Arztzeugnis hält für die Master-Arbeit fest, dass diese soweit wie mög- lich von zuhause aus bearbeitet werden sollte. Wo die persönliche Anwe- senheit des Beschwerdeführers an der ETH oder dem WSL erforderlich ist, reduziere sich die Arbeitsfähigkeit, weshalb die gleichen Empfehlungen für Unterstützungsmassnahmen im Unterricht und Massnahmen bei Leis- tungskontrollen gelten. Diesbezüglich legt der Beschwerdeführer im Ge- such dar, dass sich das von ihm gewählte Thema sehr gut eigne, um den grössten Teil der Arbeit von zuhause aus zu erledigen. Damit wäre ein Nachteilsausgleich nicht erforderlich und es wird auch nicht dargelegt, wel- che Massnahmen erforderlich wären.
B-5837/2024 Seite 11 1.4.7 Den Anträgen und Ausführungen im Gesuch des Beschwerdeführers ist kein Antrag auf Nachteilsausgleich für die Master-Arbeit und das Berufs- praktikum zu entnehmen. Vielmehr wird mit dem Gesuch einzig eine Stu- dienzeitverlängerung und ein Urlaubssemester verlangt, wobei insbeson- dere erstere im Gesuch im Rahmen eines Nachteilsausgleichs beantragt wird. Dementsprechend ist ein weitergehender Nachteislausgleich nicht Verfahrensgegenstand. Die Vorinstanz ist zu Recht auf den diesbezügli- chen Antrag nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gegen den Nicht- eintretensentscheid abzuweisen ist (Ziff. 3). Soweit der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren weitergehende Nachteilsausgleiche als die Studienzeitverlängerung (inkl. Urlaubssemester) beantragt (zweiter Teil zu Ziff. 1), ist nicht darauf einzutreten. 1.4.8 In Ziff. 4 des Rechtsbegehrens der Eingabe vom 29. September 2024 beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtsverhinderung sowie die Anweisung der Vorinstanz, die Verlängerung der Maximal-Stu- dienzeit entsprechend der Studierfähigkeit des Beschwerdeführers von 20% zu erlassen. Da dem Beschwerdeführer aktuell noch 64 ECTS fehlen und ausgehend von einer Studierfähigkeit von 20% pro Semester 6 ECTS möglich wären, verlangt der Beschwerdeführer damit sinngemäss eine Studienzeitverlängerung von 11 Semestern. Im Gesuch vom 1. Februar 2024 hat der Beschwerdeführer jedoch eine Verlängerung um 7 Semester beantragt, womit der Antrag 4 auf eine unzulässige Beschwerdeerweite- rung hinausläuft, worauf ebenfalls nicht einzutreten ist. Gleiches gilt für das Schreiben vom 9. Dezember 2024 mit dem nachgereichten Arztzeugnis vom 5. Dezember 2024 soweit der Beschwerdeführer darin eine Studien- zeitverlängerung über die ursprünglich beantragten 7 Semester beantragt. 1.4.9 Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Streitfrage ist somit einzig, ob die Studienzeit des Beschwerdeführers vorliegend zurecht nicht um dreieinhalb Jahre, sondern vorerst nur um zwei Semester verlängert wird, und ob eine weitere Studienzeitverlängerung an die Erfüllung bestimmter Studienleistungen geknüpft werden darf. 1.5 Unter Vorbehalt der vorstehenden Einschränkungen ist auf die Be- schwerde einzutreten.
B-5837/2024 Seite 12 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich unrichtiger oder unvoll- ständiger Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer begründet die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides unter anderem mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er habe mit Schreiben vom 13. Juli 2024 ein Gesuch um Fristverlängerung zur Einreichung der Replik von 30 Tagen eingereicht. Die Vorinstanz hätte das Gesuch aufgrund des Arztzeugnisses genehmigen müssen und zudem habe sie den Fristenstillstand gemäss Bundesgerichtsgesetz nicht berück- sichtigt. Der angefochtene Entscheid sei ergangen, bevor er seine Replik habe einreichen können. 3.2 Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, sie habe die Frist des Be- schwerdeführers drei Mal erstreckt (15 Tage, 5 Tage und 13 Tage) und ihm damit insgesamt 53 Tage für die Replik gewährt. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne keine Rede sein. Angesichts der zeitlichen Dringlichkeit des Verfahrens sowie der bereits gewährten, zweimaligen Fristerstreckung sei die letzte Fristerstreckung angemessen gewesen. 3.3 Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen er- streckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum ersucht (Art. 22 Abs. 2 VwVG). Die Behörde entscheidet über Fristerstreckungsgesuche im pflichtgemässen Ermessen und aufgrund der geltend gemachten Gründe. Sie berücksichtigt dabei die Art des Verfahrens, die betroffenen Interessen und die Verfahrensumstände (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O. Rz. 2.213). 3.4 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Mai 2024 die Möglichkeit gegeben, innert 20 Tagen eine Replik einzureichen. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer jeweils zweimal fristgerecht eine Fristerstreckung um 30 Tage, wobei die Vorinstanz die Frist für 15 bzw. 5 Tage verlängert hat und dem Beschwerdeführer die Frist letztmalig bis zum 16. Juli 2024 erstreckt wurde. Aufgrund des eingereichten Arztzeug- nisses vom 10. Juli 2024, dem dritten Fristerstreckungsgesuch, erstreckte
B-5837/2024 Seite 13 die Vorinstanz die Frist letztmalig bis zum 29. Juli 2024. Sie hielt dabei fest, dass eine weitere Fristerstreckung ausgeschlossen sei und sie nach unbe- nutztem Ablauf der Frist aufgrund der Akten entscheiden werde. Das vor- liegende Verfahren hat eine gewisse Dringlichkeit, da die Studienzeitver- längerung vorerst bis Ende Januar 2025 gewährt wurde und eine weitere Verlängerung an Bedingungen geknüpft ist. Dem Beschwerdeführer wur- den insgesamt drei Fristerstreckungsgesuche teilweise bewilligt. Zwischen der Verfügung vom 29. Mai 2024 und dem letzten Fristablauf am 29. Juli 2024 lagen zwei Monate. Vor diesem Hintergrund können die Fristverlän- gerungen nicht als unangemessen kurz bezeichnet werden. Das BGG ist vorliegend nicht anwendbar. Der Fristenstillstand gemäss Art. 22a VwVG gilt nur für Fristen, die nach Tagen bestimmten sind, was vorliegend nicht der Fall ist, da die Frist bis zu einem konkreten Datum, d.h. bis zum 29. Juli 2024 verlängert wurde. Ein weiteres Fristerstreckungsgesuch hat der Be- schwerdeführer nicht gestellt und die zuletzt gewährte Frist ist ungenutzt abgelaufen. 3.5 Gemäss Sendungsverfolgung versuchte die Post die Verfügung mit der dritten Fristerstreckung vom 17. Juli 2024 am 18. Juli 2024 zuzustellen und hinterlegte die Abholungseinladung. Der Beschwerdeführer hatte die Auf- bewahrungsfrist bei der Post verlängert und die Verfügung erst am 7. Au- gust 2024 abgeholt. Da der Beschwerdeführer aufgrund des Prozesses mit der Zustellung einer Verfügung rechnen musste und die Post die Abho- lungseinladung zugestellt hat, gilt die Verfügung am 25. Juli 2024 d. h. am siebten Tag nach der erfolglosen Zustellung vom 17. Juli 2024 als zuge- stellt (Art. 20 Abs. 2 bis VwVG; Urteil des BVGer C-2776/2013 vom 7. Mai 2014 E. 4.2.1). Ein privater Rückbehaltungsauftrag gegenüber der Post verlängert die siebentägige Abholfrist nicht; das Wirksamwerden der Zu- stellfiktion kann nicht durch eine Verlängerung der Abholfrist verhindert werden (BGE 134 V 49 E. 5). Da der Beschwerdeführer die Frist nicht ein- gehalten hat, durfte die Vorinstanz, wie in der Verfügung angedroht, auf- grund der Akten entscheiden. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, ist somit nicht begründet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe sein recht- liches Gehör verletzt, indem sie ihm keine Einsicht in die Akten gewährt habe und hierfür unzulässigerweise einen Kostenvorschuss verlangt habe.
B-5837/2024 Seite 14 4.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass es sich bei den herausverlangten Akten um Akten handle, die dem Beschwerdeführer bereits bekannt waren. Aus- serdem seien diese Akten, mit Ausnahme des mit der Vernehmlassung ein- gereichten Entscheids 2218 vom 27. August 2019, für den angefochtenen Entscheid nicht massgebend gewesen und nicht Teil der Verfahrensakten, weshalb der Beschwerdeführer konkret dartun müsste, weshalb sie für das Verfahren relevant sind. Zudem habe der Beschwerdeführer den Kosten- vorschuss von Fr. 130.– nicht geleistet, weshalb wie in der Verfügung vor- gesehen, von einem konkludenten Rückzug ausgegangen worden sei. Der Beschwerdeführer habe der Vorinstanz bereits mehrfach unfrankierte Sen- dungen zukommen lassen, weshalb sie dem Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 5. April 2024 mitgeteilt habe, dass sie in Zukunft solche Postsen- dungen retournieren werde und ihm Kosten auferlegen werde. Das zweite Akteneinsichtsgesuch sei nicht frankiert gewesen und wurde retourniert. 4.3 Die Erstinstanz bringt demgegenüber vor, dass formelle Fehler im vorinstanzlichen Verfahren nichts an der erstinstanzlichen Verfügung än- dern würden. Die materielle Beurteilung würde auch bei einer Rückweisung aus formellen Gründen gleichbleiben und würde lediglich zu einem forma- listischen Leerlauf führen. Im Übrigen wäre die Verletzung geheilt werden, was angesichts der geringen Schwere der Verletzung sowie der Dringlich- keit auch angemessen erschiene. 4.4 Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfah- rens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden (BGE 144 II 427 E. 3.1.1). Davon sind jedoch Akten, welche nicht in das Verfahren beigezo- gen wurden, nicht umfasst (Entscheid des BGer 2C_250/2020 vom 18. No- vember 2020 E. 2.2.4). Wird der Beizug von Unterlagen beantragt, die noch nicht Bestandteil der Gerichtsakten bilden, handelt es sich nicht um eine Frage der Akteneinsicht, sondern um einen Beweisantrag, nämlich um ein Gesuch zur Edition weiterer Akten (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO- RENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.91a). Der Richter kann das Beweisverfah- ren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen betreffen. Gleichermassen kann er Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).
B-5837/2024 Seite 15 4.5 Der Beschwerdeführer verlangte mit Schreiben vom 11. Juli 2024 Ak- teneinsicht in 22 seiner Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz (inkl. des vorliegend vorinstanzlichen Verfahrens), wobei er nur diejenigen Aktenstü- cke verlangte, welche von der Vorinstanz versendet wurden. Der Be- schwerdeführer wurde mit unangefochtener Verfügung vom 19. Juli 2024 dazu aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 130.– zu bezahlen. Sollte dieser nicht geleistet werden, werde von einem konklu- denten Rückzug ausgegangen. Daraufhin zog der Beschwerdeführer sein Gesuch mit Schreiben vom 7. August 2024 zurück und beantragte gleich- zeitig sämtliche Verfahrensakten von 20 seiner Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz. Dieses Schreiben retournierte die Vorinstanz, da es unfran- kiert war (zur Berücksichtigung unfrankierter Eingaben: Urteile des BGer 4A_374/2014 vom 26. Februar 2015 und BGer 5A_697/2019 vom 17. Sep- tember 2019 E. 1 und 2). Mit unangefochtener Verfügung vom 13. Septem- ber 2024 wurde das Verfahren von der Vorinstanz aufgrund der ausgeblie- benen Zahlung als erledigt betrachtet. 4.6 Der Beschwerdeführer verlangte im vorinstanzlichen Verfahren Akten- einsicht. Die Vorinstanz hat die Verfahrensakten zusammen mit ihrer Ver- nehmlassung aufforderungsgemäss eingereicht und dem Beschwerdefüh- rer wurde eine Kopie des Aktenverzeichnisses mit Verfügung vom 29. Ok- tober 2024 zugestellt, womit er diejenigen Akten hätte bezeichnen können, welche er noch zugestellt erhalten möchte. Mit Schreiben vom 5. Dezem- ber 2024 wurden dem Beschwerdeführer antragsgemäss die gesamten Vorakten zugestellt (vgl. Sachverhalt. K. hiervor). 4.7 Der Beschwerdeführer beklagt in der Beschwerde seinen vor der Vorinstanz erfolglos gestellten Antrag auf Beizug der gesamten Verfahren- sakten für weitere 19 ihn betreffende Verfahren. Mit Verfügung vom 15. Ok- tober 2024 teilte ihm das Bundesverwaltungsgericht mit, sein Schreiben vom 12. September 2024 betreffend verweigerte Akteneinsicht werde als Bestandteil der Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. August 2024 aufgefasst. Bei den beantragten Akten handelt es sich mit Ausnahme der vorinstanzlichen Akten nicht um Verfahrensakten, weshalb das Aktenein- sichtsgesuch als Gesuch um Edition zu behandeln ist (vgl. E. 4.4). Der Be- schwerdeführer unterlässt es sowohl im vorinstanzlichen als auch im Ver- fahren vor Bundesverwaltungsgericht, darzulegen, weshalb die herausver- langten Akten für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sind und wel- che Sachverhaltselemente die Vorinstanz konkret unrichtig dargestellt hat, die einen konkreten Bezug zum Verfahrensgegenstand haben. Insofern besteht kein Anspruch auf Beizug der Akten, womit auch kein Anhaltspunkt
B-5837/2024 Seite 16 für eine Gehörsverletzung vorliegt. Die Vorinstanz hat den Editionsantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen, wenn auch mit teilweise anderslauten- der Begründung. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grund- satz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann den an- gefochtenen Entscheid auch mit einer Begründung bestätigen, die von je- ner der Vorinstanz abweicht (BGE 131 II 200 E. 4.2; BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen). 4.8 Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesverwaltungsgericht die Edition des Entscheids der ETH-BK 22 18 vom 27. August 2019, die Akten im Verfahren vor Bundesgericht 2C_248/2023, die Akten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht A-362/2020 sowie A-2195/2021 und das Ur- teil des Bundesgerichts 2C_466/2023. Ebenfalls beantragte er den Beizug der Verfahrensakten in 24 vor der Vorinstanz geführten Verfahren. Es han- delt sich dabei erneut um Editionsgesuche und nicht um Akteneinsichtsge- suche, da die verlangten Akten nicht im hängigen Verfahren ergingen. 4.8.1 Die Vorinstanz hat den Entscheid ETH-BK 2218 vom 27. August 2019 eingereicht und eine Kopie wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 zugestellt, womit er die Möglichkeit hatte, dazu Stel- lung zu nehmen. 4.8.2 Der Beschwerdeführer beantragt zudem, die Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts A-362/2022 beizuziehen. Er begründet dies damit, dass C._______ (ehemalige ...) in einem anderen Verfahren der Vorinstanz (ETH-BK 4419) Versprechungen gemacht habe, die sie, wie sich im Frühjahr 2021 herausstellte, jedoch nicht eingehalten habe. Aus der Beschwerde ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit dem Beizug dieser Akten nachweisen möchte. Gemäss seiner Darstellung war ihm bereits im Frühjahr 2021 klar, dass die angeblich erhaltenen Aus- künfte nicht zutreffen würden, weshalb ein allfälliger Vertrauensschutz im Zusammenhang mit dem Gesuch vom 1. Februar 2024 bereits aus diesem Grund ausser Betracht fällt. Der Antrag auf Aktenbeizug wird deshalb ab- gewiesen. 4.8.3 Der Beschwerdeführer fordert wie erwähnt die vorinstanzlichen Ak- ten, welche ihm vollständig zugestellt wurden, sowie den Beizug der Akten von 23 weiteren Beschwerdeverfahren der Vorinstanz. Als Begründung bringt er vor, dass sich daraus ergebe, dass der Prorektor Studium
B-5837/2024 Seite 17 jahrelang die Annahme seiner Gesuche um Nachteilsausgleich verweigert habe, die Vorinstanz seine Gesuche um Anpassung des Bildungsangebots abgewiesen habe und er deshalb Beschwerde führen musste. Vorliegend ist nicht zu beurteilen, ob und wie die früheren Gesuche des Beschwerde- führers behandelt wurden. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, und es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern solche Erkenntnisse einen Einfluss auf die Beurteilung der Fragen haben könnte, ob die Studienzeit des Beschwerdeführers aufgrund des vorliegend zu beurteilenden Ge- suchs zu Recht vorerst lediglich um zwei Semester verlängert wurde und ob für eine weitere Verlängerung zu Recht die Erfüllung bestimmter Stu- dienleistungen verlangt wird. Entsprechend wird der Antrag auf Beizug der Akten abgewiesen. 4.8.4 Weiter beantragt der Beschwerdeführer einzelne Unterlagen im Ver- fahren des Bundesverwaltungsgerichts A-2195/2021, womit er nachweisen möchte, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 26. März 2021 sowie dem anschliessenden Beschwerdeverfahren vor BVGer noch von einer 20% Studierfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sei und nun eine höhere Studierfähigkeit annehme. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Einschätzung der Studienfähigkeit des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2021 vorliegend relevant sein soll, da der Beschwerdeführer ein aktuelle- res Arztzeugnis vom 23. Januar 2024 eingereicht hat, wonach er unter Um- ständen zu 40% studierfähig ist. Im Übrigen ist auf eine Studienverlänge- rung ausgehend von einer 20%-igen Studierfähigkeit nicht einzutreten (vgl. E. 1.4.8). Es besteht somit kein Anlass, diese Akten beizuziehen. 4.8.5 Im Weiteren verlangt der Beschwerdeführer das Urteil des Bundes- gerichts 2C_466/2023 und verweist darauf an einigen Stellen in der Be- schwerde. Das Urteil ist öffentlich zugänglich, weshalb das Editionsbegeh- ren abzuweisen ist. 4.9 Nach dem Gesagten liegt insgesamt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und die Editionsbegehren des Beschwerdeführers sind abzu- weisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, der Sachverhalt sei willkürlich festgestellt worden. So werde von ihm verlangt, dass er im Herbstsemester 2024 zusätzlich zum Anteil der Master-Arbeit bzw. der Berufspraxis die noch fehlenden 4 ECTS Credits erbringe.
B-5837/2024 Seite 18 5.2 Aus dem vorinstanzlichen Entscheid ergibt sich nicht, dass der Be- schwerdeführer die noch fehlenden 4 ECTS Credits im Herbstsemester 2024 erbringen muss. Entsprechend ist die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet. 6. 6.1 Die Regelstudienzeit beträgt zwei, die maximal zulässige Studiendauer vier Jahre (Art. 11 Abs. 2 und 3 Studienreglement 2013 für den Master- Studiengang Umweltnaturwissenschaften vom 14. Mai 2013; Studienreg- lement, RSETHZ 324.1.1002.11; Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2012 der ETH Zürich über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich; Leistungskontrollenverordnung; SR 414.135.1). Wer die maximal zulässige Studiendauer überschritten hat, hat den Studien- gang endgültig nicht bestanden und wird vom Studiengang ausgeschlos- sen (Art. 7 Abs. 2 Bst. c Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich; Art. 43 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 Studienreglement). Die maximal zulässige Stu- diendauer kann auf begründetes Gesuch hin durch die Rektorin oder den Rektor verlängert werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krank- heit oder Unfall (Art. 27 Abs. 4 Leistungskontrollenverordnung). 6.2 Es ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unstrittig, dass der Be- schwerdeführer (unter Anrechnung einer ausserordentlichen Studienzeit- verlängerung, welche aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährt wurde) per Ende des Herbstsemesters 2023 die maximal zulässige Studiendauer erreicht hat. Ein Fortführen des Studiums wäre demnach nur infolge eines erfolgreichen Studienzeitverlängerungsgesuchs zulässig. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm die Verlängerung der Studienzeit von dreieinhalb Jahren nicht (bedingungslos) gewährt wurde. Die Vorinstanz stütze sich auf die Leistungskontrollenverordnung, obwohl die Studienzeitverlängerung hinsichtlich des übergeordneten BehiG zu beur- teilen wäre. So verkenne die Vorinstanz, dass die Voraussetzungen für ei- nen Nachteilsausgleich einzig hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnis- mässigkeit geprüft werden könne und dass die Erstinstanz hier keinen Er- messensspielraum habe. Die erforderliche Verlängerung um sieben Se- mester sei mit dem Arztzeugnis von Dr. C._______ vom 23. Januar 2024 nachgewiesen.
B-5837/2024 Seite 19 7.2 Die Erstinstanz bringt dagegen vor, dass auch beim BehiG die Mass- nahmen bzw. die Studienzeitverlängerung verhältnismässig sein müssten und die Vorinstanz diesbezüglich einen Ermessenspielraum habe. Aus dem BehiG ergebe sich kein Anspruch auf eine bedingungslose, dreiein- halbjährige Verlängerung. Der Nutzen des Beschwerdeführers an einer be- dingungslosen Verlängerung stünde zudem in einem starken Missverhält- nis zum Aufwand für die Bildungsinstitution (Kosten von Fr. 20'000.– pro Student, verfügbarer Studienplatz, Ressourcen für Betreuung). Die ETH habe deshalb ein eminentes Interesse daran, dass die Studierenden nur während einer beschränkten Zeitdauer an der Hochschule verweilen und ihr Studium nicht jahrzehntelang dauert. Das Interesse des Beschwerde- führers, ohne Erreichen eines weiteren Meilensteins als Student immatri- kuliert zu bleiben, stehe hinter dem institutionellen und öffentlichen Inte- resse an der Studienzeitbeschränkung zurück. 7.3 Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behinderten- gleichstellungsgesetz, BehiG, SR 151.3) gilt unter anderem auch für die Aus- und Weiterbildung (Art. 3 Bst. f BehiG), d.h. für alle Bildungsangebote im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Urteil des BVGer A-1190/2021 vom 14. März 2023 E. 5.2.1 m.w.H.), wozu auch das Studienangebot an der ETH Zürich gehört. Eine Benachteiligung i.S.v. Art. 2 Abs. 2 BehiG bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt nach Art. 2 Abs. 5 Be- hiG insbesondere vor, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden (Bst. a) oder die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht ange- passt sind (Bst. b). Wer durch ein Gemeinwesen in diesem Sinn benach- teiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (Art. 8 Abs. 2 BehiG), es sei denn, der für Behinderte zu erwartende Nut- zen stehe in einem Missverhältnis, insbesondere zum wirtschaftlichen Auf- wand (Art. 11 Abs. 1 Bst. a BehiG sowie Urteil des BVGer A-832/2014 vom 20. August 2014 E. 6.1 f.). Dieser Anspruch ist auf den Ausgleich der aus der Behinderung resultierenden Schlechterstellung beschränkt. Die Anpas- sung darf insbesondere nicht dazu führen, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin gegenüber Mitstudierenden beziehungsweise anderen Prü- fungsteilnehmern privilegiert wird (Urteil des BVGer A-1190/2021 vom 14. März 2023 E. 5.2.3).
B-5837/2024 Seite 20 7.4 Die anwendbare Leistungskontrollenverordnung und das Studienregle- ment sehen die Studienzeitverlängerung als Massnahme zum Nachteil- sausgleich zur Beseitigung von Benachteiligungen im Sinn von Art. 2 Abs. 5 BehiG vor (Urteil des BGer 2C_466/2023 vom 19. April 2024, E. 5.6.2). Die Studienzeitverlängerung ist eine normierte Massnahme zum Nachteilsausgleich, wobei im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Be- hiG zur Anwendung gelangen, um die Rechtsmässigkeit der Massnahme zu beurteilen. Die Vorinstanz hat die Studienzeitverlängerung zu Recht als Nachteilsausgleichsmassnahme nach dem BehiG geprüft (Ziff. 8.2 des an- gefochtenen Entscheids). 7.5 Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Studienzeitverlängerung um 3.5 Jahre (inkl. einem Urlaubssemester) fast eine Verdoppelung der ursprünglichen Maximalstudienzeit (4 Jahre) und fast eine Vervierfachung der Regelstudienzeit (2 Jahre). Die ETH hat, wie die Erstinstanz zu Recht festhält, ein öffentliches sowie institutionelles Interesse, dass Studierende die maximale Studienfrist einhalten bzw. das Studium innert angemesse- ner Verlängerung abschliessen (vgl. Urteil des BVGer A-4941/2013 vom 5. März 2014 E. 5.2). Durch eine Studienzeitverlängerung können behin- derungsbedingte Nachteile grundsätzlich ausgeglichen werden. Eine Kon- trolle des Studienfortschritts kann dadurch erreicht werden, dass eine wei- tere Verlängerung an das Erfüllen bestimmter, angemessener Studienleis- tungen geknüpft wird. Demgegenüber ist das Interesse des Beschwerde- führers an einer bedingungslosen Studienverlängerung im Vergleich zu ei- ner weiteren Verlängerung unter angemessenen Bedingungen vergleichs- weise als gering zu werten. Vom Beschwerdeführer wird insbesondere nicht verlangt, dass er alle fehlenden Leistungen bis zum 31. Januar 2025 ablegt. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern er durch eine Etappierung benachteiligt wäre, ausser dass er für eine weiterge- hende Studienzeitverlängerung angemessen Rechenschaft ablegen muss. Letztlich wird durch die Etappierung nur verhindert, dass der Beschwerde- führer während 3.5 Jahren weiterstudiert, obwohl im schlechtesten Fall be- reits nach einem, zwei oder drei Jahren klar sein wird, dass er sein Studium nicht mehr innert einer vernünftigen Frist abschliessen kann. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt und nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht eine bedingungslose Studienzeit- verlängerung um 3.5 Jahre gewährt, sondern vorerst eine Verlängerung um ein Jahr und eine weitere Verlängerung an die Erbringung von Leistun- gen knüpft. Es handelt sich offenbar nicht um ein unübliches Vorgehen der Erstinstanz (Urteil des BVGer A-832/2014 Sachverhalt Best. E; Urteil der ETH BK Nr. 6015 vom 28. April 2016 Sachverhalt Best. A). Hieraus folgt,
B-5837/2024 Seite 21 dass zu prüfen bleibt, ob die verfügten Bedingungen und Auflagen rechtens sind (insbesondere E. 9.1-9.7). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beruft sich ausserdem auf den Vertrauens- schutz. Er verweist hierbei auf ein Schreiben vom 27. September 2019 und den Zulassungsentscheid vom 27. August 2019 (BK 22 18). Darin sei ihm eine Studienzeitverlängerung zugesichert worden, sofern eine Verlänge- rung der Maximal-Studienzeit gemäss Urteil der ETH-Beschwerdekommis- sion als verhältnismässig erscheine. Hieraus schliesst der Beschwerdefüh- rer auf die Unzulässigkeit der Etappierung der Studienzeitverlängerung. 8.2 Die Erstinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, gemäss dem Zulas- sungsentscheid komme eine Verlängerung der Maximalstudiendauer als verhältnismässige Anpassungsmassnahme grundsätzlich in Betracht, wenn ein ausreichender Studienfortschritt während der Maximalstudien- dauer erreicht worden sei. Darauf beziehe sich auch das Schreiben vom 27. September 2019. Eine Studienverlängerung könne gewährt werden, wenn ein ausreichender Studienfortschritt vorliege, was beim Beschwerde- führer nicht der Fall sei, wenn dieser nach 5.5 Jahren erst die Hälfte der erforderlichen ECTS-Kreditpunkte erworben habe und weder mit der Mas- ter-Arbeit noch mit dem Praktikum begonnen habe. 8.3 Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, un- ter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Eine von mehreren Voraussetzungen für den Vertrauensschutz ist das Vorhandensein einer Vertrauensgrundlage. Fehlt es bereits an einer solchen, dann müssen die weiteren Voraussetzungen nicht geprüft werden, da sämtliche Vorausset- zungen kumulativ erfüllt sein müssen, um einen Vertrauensschutz zu be- gründen. 8.4 Das Schreiben vom 27. September 2019 hält fest, dass eine Studien- zeitverlängerung nur gewährt werde, sofern diese gemäss dem Urteil der ETH-Beschwerdekommission vom 27. August 2019 (Ziff. 14.2) verhältnis- mässig sei. Die Studienzeitverlängerung wurde somit nur unter dem Vor- behalt der Verhältnismässigkeit in Aussicht gestellt. Im Zulassungsentscheid (BK 22 18 vom 27. August 2019 Ziff. 14.2) erach- tete die Vorinstanz eine Verlängerung der Studienzeit als verhältnismässig, wenn der Beschwerdeführer das Studium innert angemessener Frist und
B-5837/2024 Seite 22 damit das Studium innerhalb einer Gesamtstudiendauer von sechs Jahren abschliessen könne. Der Beschwerdeführer selber geht in seinem Gesuch vom 1. Februar 2024 davon aus, dass er für die Beendigung des Studiums insgesamt acht Jahre benötige und dass er das Studium nicht innert sechs Jahren beenden wird. Weder aus dem Schreiben vom 27. September 2019 noch aus dem Zulassungsentscheid vom 27. August 2019 geht hervor, dass eine Etappierung der Studienzeitverlängerung zwecks Überwachung eines angemessenen Studienfortschrittes nach entsprechender Gesuchs- einreichung nicht nur nicht möglich, sondern gar ausgeschlossen sei. Es ist keine Vertrauensgrundlage im Sinne einer vorbehaltlosen Zusicherung an den Beschwerdeführer ersichtlich. Im Gegenteil, der Zulassungsent- scheid spricht in E. 14.2 (auf den das Schreiben vom 27. September 2019 verweist) an mehreren Stellen von einem oder mehreren Gesuchen um Studienzeitverlängerung, was zwangsläufig zu einer stufenweisen Studi- enzeitverlängerung führen würde. 8.5 Der Beschwerdeführer kann sich auf keine konkrete Auskunft bezüglich der von ihm beantragten Studienzeitverlängerung stützen. Es stehen ihm diesbezüglich keine Ansprüche aus Vertrauensschutz zu. 9. 9.1 In Bezug auf die einzelnen Bedingungen bzw. administrativen Anord- nungen bringt der Beschwerdeführer vor, dass diese unzulässig seien, weil ihnen die Rechtsgrundlage fehle, sie gegen Treu und Glauben verstossen und eigentliche Rechtsverhinderungen darstellen würden. 9.2 9.2.1 Vorab ist auf die Studierfähigkeit einzugehen, weil die Bedingungen basierend darauf formuliert wurden. Die Erst- und Vorinstanz gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer die Berufspraxis und die Master-Arbeit in jeweils drei Semestern abschliessen kann. Dabei stützen sie sich insbe- sondere auf das Arztzeugnis von Dr. C._______ vom 23. Januar 2024, das dem Beschwerdeführer eine Studierfähigkeit von 40% attestiere. Die Bear- beitungsdauer von 3 Semestern ergebe sich überdies aus dem Gesuch selber, da für die Master-Arbeit und die Berufspraxis eine Verlängerung von sechs Semestern beantragt wurde. 9.2.2 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass seine Studier- fähigkeit laut Arztzeugnissen 20% betrage und diese so bisher immer ak- zeptiert wurde. Auch das Bundesgericht habe im Sachverhalt zum
B-5837/2024 Seite 23 Entscheid 2C_466/2023 vom 1. April 2024 festgehalten, dass die Studier- fähigkeit 20% betrage. Zudem seien Anpassungen der Bildungsangebote, die eine Erhöhung der Studierfähigkeit ermöglicht hätten, immer mit der Begründung auf eine mögliche Studienverlängerung abgelehnt worden. 9.2.3 Nur das Dispositiv einer Verfügung erwächst in Rechtskraft (BGE 140 I 114 E. 2.4.2) und beim Beschwerdeführer war soweit vorlie- gend ersichtlich die Studierfähigkeit noch nie Bestandteil eines Dispositivs. Der Entscheid, der sich vertiefter mit der Studierfähigkeit des Beschwerde- führers auseinandergesetzt hat, war der Zulassungsentscheid vom 27. Au- gust 2019. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere deshalb zum Stu- dium bei der Erstinstanz zugelassen wurde, weil er dargelegt habe, dass er zu (wesentlich) mehr als 20% studierfähig sei (Zulassungsentscheid vom 27. August 2019 E. 14.1). 9.2.4 Der Beschwerdeführer stützt sich auf das Arztzeugnis von Dr. C._______ vom 23. Januar 2024. Das Arztzeugnis hält fest, dass die Ar- beitsfähigkeit nur schwer eingeschätzt werden könne, aber ein Arbeitspen- sum von 40% bei der Berufspraxis und der Master-Arbeit als möglich er- achtet werde. Dies unter der Voraussetzung, dass beim Praktikum und bei der Master-Arbeit zuhause gearbeitet werden könne und wo dies nicht möglich sei, die Arbeitsumgebung angemessen angepasst werde. Nichts anderes ergibt sich diesbezüglich aus dem Arztzeugnis vom 5. Dezember 2024. Bezüglich des Berufspraktikums führt der Beschwerdeführer im Ge- such vom 1. Februar 2024 aus, dass er selber einen Praktikumsplatz su- chen muss, deren Arbeitsumgebung an seine kognitiven Einschränkungen angepasst ist. Entsprechend dem Arztzeugnis darf von einer 40%-igen Ar- beitsfähigkeit bei der Berufspraxis ausgegangen werden. Bei der Master- Arbeit hält der Beschwerdeführer im verfahrenseinleitenden Gesuch fest, dass sich sein Thema sehr gut eigne, um den grössten Teil seiner Arbeit von zuhause aus zu erledigen. Damit ist die Annahme einer 40% Arbeits- tätigkeit ebenfalls nicht verfehlt. Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht zu beanstanden, wenn er für das Berufspraktikum und die Master-Arbeit je- weils von einer Bearbeitungsdauer von drei Semester anstelle von einem ausgeht, was einer Studier- bzw. Arbeitsfähigkeit von 33% entspricht. 9.2.5 In den acht Semestern seit Studienbeginn (Herbst 2019 bis Frühjahr 2023) hat der Beschwerdeführer pro Semester 6.75 ECTS-Credits er- bracht, was ausgehend von 30 ECTS Credits pro Vollzeitsemester (100%) einer Studierfähigkeit von 22.5% entspricht. Während dieser Zeit, in die auch die Corona-Pandemie gefallen war, pflegte der Beschwerdeführer
B-5837/2024 Seite 24 seinen Vater, unterhielt einen Blog und führte rund 30 Beschwerdeverfah- ren vor der Vorinstanz, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundes- gericht. Wenn sich der Beschwerdeführer auf sein Studium konzentriert, erscheint auch aus dieser Perspektive eine Studierfähigkeit von 33 bis 40% als realistisch. 9.2.6 Aus der abgelehnten persönlichen Assistenz (Entscheid des BGer 2C_248/2023 vom 20. September 2024) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Assistenz, vorab für die Erledi- gung administrativer Obliegenheiten wurde ihm noch nie zugesprochen. Der Aufwand hierfür ist grundsätzlich in den ECTS Credits berücksichtigt. Die Ablehnung der persönlichen Assistenz verändert die Studierfähigkeit des Beschwerdeführers nicht und ist weder Gegenstand des Gesuches noch der angefochtenen Verfügung. 9.2.7 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht von einer Studierfähigkeit von rund 40% ausgeht, womit die Master-Arbeit und die Berufspraxis jeweils innert 3 Semester erledigt werden könnten. 9.3 Der Beschwerdeführer bringt zu diversen Bedingungen vor, dass diese keine gesetzliche Grundlage hätten (Korreferent gesucht, Thema Master- Arbeit festgelegt, Master-Arbeit angemeldet, Nachweis erster Teil der Be- rufspraxis erbracht, Arbeitsvertrag unterzeichnet, Praxisvereinbarung via Praxis-Applikation eingereicht, Umfrage zum Start ausgefüllt und Bestäti- gung Praktikumsbetrieb für geleistete Berufspraxis bis 31. Januar 2025). Die ETH erfüllt ihre Aufgaben in der Lehre, indem sie Studierende in einem universitären Fachstudium ausbildet (Art. 8 ETH-Gesetz). Sie hat dabei un- ter anderem den Auftrag, den Studienbetrieb einschliesslich des Prüfungs- wesens zu organisieren und zu kontrollieren (vgl. Art. 9 Abs. 4 lit. c der Verordnung über die Organisation der Eidgenössisch Technischen Hoch- schule Zürich vom 16. Dezember 2003, Organisationsverordnung ETH Zü- rich; RSETZH 201.021). Im Rahmen einer leistungsorientierten Verwaltung sind die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage geringer als bei der Eingriffsverwaltung (BGE 150 I 1 E. 4.4.2). Die Vorinstanz darf die Gewäh- rung von ausserordentlichen Studienzeitverlängerungen im Rahmen ihrer allgemeinen Organisationskompetenz an Bedingungen und Auflagen knüpfen und diese im Einzelfall verfügen, solange die Handhabung unter Beachtung der verfassungsmässigen Rechtsgrundsätze, mithin rechtens bzw. verhältnismässig erfolgt. An der allgemeinen Organisationskompe- tenz ändert sich auch nichts, wenn bestimmte Bedingungen gesetzlich
B-5837/2024 Seite 25 oder reglementarisch geregelt sind, wie beispielsweise, wer zur Betreuung zugelassen ist, wie das Thema der Masterarbeit festgelegt werden muss oder dass die Master-Arbeit von mindestens zwei Personen bewertet wird (Art. 38 Abs. 3, 4 und 6 Studienreglement). Weiter hält das Studienregle- ment fest, dass die Praxisvereinbarung abgeschlossen werden muss und diese vom betreuenden Dozenten bzw. der betreuenden Dozentin und dem Koordinator bzw. der Koordinatorin Berufspraxis genehmigt werden muss (Art. 27 Abs. 4 Studienreglement). Für die vom Beschwerdeführer bean- standeten Bedingungen ist jedoch aufgrund der allgemeinen Organisati- onszuständigkeit der Erstinstanz keine explizite gesetzliche Grundlage er- forderlich. Der Beschwerdeführer ist dafür verantwortlich, dass er einen Betreuer bzw. eine Betreuerin, einen Korreferenten bzw. eine Korreferentin, ein geeigne- tes Thema sowie einen geeigneten Praktikumsbetrieb findet. Dies hat der Beschwerdeführer im Gesuch vom 1. Februar 2024 bereits festgehalten. 9.4 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht A-1190/2021 zugesichert worden sei, die admi- nistrativen Aufgaben würden von der Erstinstanz übernommen. Aus dem angesprochenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geht keine Verpflichtung oder Zusicherung gegenüber dem Beschwerdeführer hervor, wonach administrative Aufgaben für ihn erledigt würden. Vielmehr wird der Beschwerdeführer angehalten, sich bei den allfälligen Problemen an die entsprechenden Anlaufstellen zu wenden, die ihm helfen oder die Aufgabe für ihn erledigen könnten (Urteil des BVGer A-1190/2021 vom 14. März 2023 E. 6.2.). Das bedeutet jedoch nicht, dass der Beschwerde- führer einen Anspruch hätte, dass ihm alle administrativen Aufgaben abge- nommen würden. Das Bundesgericht hat betreffend den Beschwerdefüh- rer erwähnt, dass die Suche und Identifikation der für das Erreichen der Lernziele wesentlichen Informationen einen Aspekt der methodenspezifi- schen Kompetenz der ETH bilden und dass gemäss Studienreglement ge- rade auch administrative Fähigkeiten (z.B. im Hinblick auf konkrete Pro- jekte) von Studierenden eingefordert würden (BGer 2C_248/2023 vom 20. September 2024 E. 5.4.4) und entschieden, dass ihm diesbezüglich zu Recht keine Assistenz zugesprochen wurde. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer diese administrativen Aufgaben primär selber zu erledi- gen; die Rüge ist unbegründet.
B-5837/2024 Seite 26 9.5 Der Beschwerdeführer rügt, dass er durch die Bedingungen benachtei- ligt und diskriminiert werde, weil er einen Zeitplan für die Master-Arbeit er- stellen müsse und der Betreuer/die Betreuerin bestätigen muss, dass der tatsächliche Stand dem Zeitplan entspreche. Auch bei der Berufspraxis müsse ihm der Praktikumsbetrieb bestätigen, dass er bis am 31. Januar 2025 einen dem Zeitplan entsprechenden Anteil an der Berufspraxis ge- leistet habe. Dies benachteilige und diskriminiere ihn. Dass die Vorinstanz bestimmte Studienleistungen verlangt, bevor eine wei- tere Studienfristverlängerung bewilligt wird, ist nicht unüblich (Urteil des BVGer A-832/2014 Sachverhalt Best. E). Der Zeitplan und die entspre- chende Bestätigung bezüglich Stand der Master-Arbeit bzw. Praxisarbeit ermöglichen eine Kontrolle, dass der Beschwerdeführer auch entspre- chende Studienleistungen erbringt. Der Beschwerdeführer unterlässt es, konkret aufzuzeigen, dass und inwiefern er durch die einzelnen Bedingun- gen benachteiligt oder diskriminiert werde. Seine Ausführungen konkreti- sieren nicht, inwiefern die Bedingungen zur Initiierung der Masterarbeit oder des Praktikums sachlich nicht gerechtfertigt wären oder für die Kon- trolle des Studienfortschritts und die Sicherstellung eines Studienab- schluss innert angemessener Frist generell oder auch nur ihm gegenüber ungeeignet wären. Die Bedingungen sind sachlich begründet und bei Stu- dienzeitverlängerungen nicht unüblich. Für eine rechtsungleiche Behand- lung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. 9.6 Die gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz gewährten Mas- snahmen des Nachteilsausgleichs müssen verhältnismässig sein (Urteil des BGer 2C_248/2023 vom 20. September 2024 E. 4.6 m.w.H.). Eine staatliche Leistung muss geeignet sein, ein bestimmtes Ziel zu erreichen, das Ziel darf nicht mit einer anderen, weniger ressourcenintensive Mass- nahme erreicht werden können und die privaten Interessen müssen den staatlichen Interessen gegenübergestellt werden (BGE 149 I 191 E. 7.1 ff.; Urteil des BGer 2C_248/2023 vom 20. September 2024 E. 4.6.2-4.6.4). Das Ziel der Bedingungen besteht darin, dem Beschwerdeführer die Mög- lichkeit zu geben, das Studium abzuschliessen, aber gleichzeitig zu verlan- gen, dass dies innerhalb angemessener verlängerter Fristen geschieht. Die in der angefochtenen Verfügung gestellten Bedingungen für weiterge- hende Studienzeitverlängerungen verlangen vom Beschwerdeführer, dass er bis Ende Januar 2025 gewisse Studienleistungen erbringt.
B-5837/2024 Seite 27 Es sind vorliegend auch keine alternativen Möglichkeiten dargelegt worden oder ersichtlich, welche die Kontrolle des Studienfortschritts und damit ein Studienabschluss innert angemessener Frist mit ähnlicher Wirkung aber deutlich weniger einschneidenden Massnahmen ermöglichen könnten. Die vom Beschwerdeführer geforderte bedingungslose Verlängerung um drei- einhalb Jahre würde nicht genügend sicherstellen, dass der Beschwerde- führer das Studium in dieser Zeit auch beenden wird. Die erlassenen Be- dingungen erweisen sich somit auch als erforderlich. Wie bereits vorstehend ausgeführt, überwiegen die öffentlichen Interessen einer Staffelung der Verlängerungen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers bedingungslos weiter zu studieren (E. 7.5). Vom Beschwerdeführer wird in Beug auf die zu erbringenden Prüfungsleistun- gen (Master-Arbeit und Berufspraxis) nicht mehr verlangt, als er im Gesuch beantragt hat (Beendigung des Studiums in sieben Semester inkl. Urlaubs- semester) und er aufgrund seiner Studierfähigkeit auch leisten vermag (E. 9.2 f.). Es wird einzig verlangt, dass der Beschwerdeführer nach jeweils einem Semester eine entsprechende Leistung nachweisen kann und diese bestätigt wird. Die Regelung wird für den Beschwerdeführer als zumutbar erachtet. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht damit auseinander setzt bzw. nicht aufzeigt, wes- halb die angeordneten Massnahmen für ihn ungeeignet, unzumutbar bzw. unverhältnismässig wären. Er substantiiert nicht, inwiefern die angeord- nete etappenweise vorläufige Studienzeitverlängerung, mithin die Bedin- gungen für die Fortsetzung der Verlängerung mit seiner Behinderung und/oder mit dem vorgelegten Arztzeugnis nicht kompatibel wären. Er un- terlässt es auch, aufzuzeigen, welche Leistungen er aus seiner Sicht bis Ende Januar 2025 erbringen könnte. Diesbezüglich ergibt sich auch nichts aus dem nachgereichten Arztzeugnis vom 5. Dezember 2024. Anderer- seits, bei einigen der Bedingungen, gegen die sich der Beschwerdeführer wehrt, hat er selber ausgeführt, dass er diese erfüllen werde. So hat er im Gesuch erwähnt, dass er noch während des Urlaubssemesters (Frühling 2024) einen geeigneten Praktikumsbetrieb finden, das Thema der Master- Arbeit definieren und sich um die Betreuung seiner Master-Arbeit kümmern würde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfü- gung, mithin die gewährte Studienzeitverlängerung und die verfügten Be- dingungen für eine weitere Studienzeitverlängerung ab Beginn des
B-5837/2024 Seite 28 Frühlingssemesters 2025 als geeignet, erforderlich und zumutbar erwei- sen. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 9.7 Gemäss dem angefochtenen Entscheid wird der Beschwerdeführer aus dem Studium ausgeschlossen, wenn er die Bedingungen bis am 31. Januar 2025 nicht vollständig erfüllt. Die Vorinstanz hat dies in Dispo- sitivziffer 1.1 und 1.2 relativiert, indem sie anfügte, dass dem Beschwerde- führer in zwei Punkten, in denen er keinen oder nur einen beschränkten Einfluss hat, allfällige verspätete Handlungen des Praktikumsbetriebs, der betreuenden Dozenten oder des Praxiskoordinators nicht zum Nachteil ge- reichen darf. Gleichermassen hat die Erstinstanz in der Vernehmlassung vom 22. Mai 2024 im vorinstanzlichen Verfahren eingestanden, dass sie auch beim Ende der (verlängerten) Maximalstudiendauer ein Verlänge- rungsgesuch unter Berücksichtigung des Einzelfalles und der Verhältnis- mässigkeit prüfen werde. Im Allgemeinen haben die Erst- und Vorinstanz ein allfälliges weiteres Gesuch um Studienverlängerung ordnungsgemäss zu prüfen und dabei die vorgebrachten Gründe und insbesondere allfällige unvorhersehbare Umstände zu berücksichtigen. Letztendlich muss auch ein allfälliger, noch zu entscheidender Ausschluss verhältnismässig sein und das Gebot der Gleichbehandlung beachten. Es gilt grundsätzlich aber zu berücksichtigen, dass heute bekannte Umstände im vorliegenden Ver- fahren berücksichtigt sind (wie die eingeschränkte Studienfähigkeit oder die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Tod des Vaters des Beschwer- deführers) und die gestellten Bedingungen grundsätzlich verbindlich zu er- füllen sind, wenn der Beschwerdeführer weiterstudieren will. 10. Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt sich ein Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung und/oder allfällige vorsorgliche Massnahmen sowie über eine allfällige Sistierung. Für das Bundesverwaltungsgericht zeichnete sich nach dem ersten Schriftenwechsel ab, dass ein Entscheid in der zeitlich dringlichen Hauptsache rasch erfolgen könnte, weshalb da- rauf verzichtet wurde, ein zeitraubendes Zwischenverfügungsverfahren einzuschieben. Ob der Beschwerdeführer dies mit seinen Eingaben be- wusst zu verhindern versuchte, kann offenbleiben. Jedenfalls musste er mit der Kenntnisnahme des erstinstanzlichen Entscheides, mit dem seinem Gesuch um Studienzeitverlängerung nur teilweise entsprochen und eine weitergehende Fortsetzung des Studiums von der Erfüllung der gleichzeitig angeordneten Bedingungen abhängig gemacht wurde, auch mit dem Pro- zessrisiko rechnen, dass seine Beschwerde erfolglos sein könnte. Entspre- chend müsste er sich auch für diesen Fall organisiert bzw. vorbereitet
B-5837/2024 Seite 29 haben. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Fortsetzung sei- nes Studiums allein davon abhänge, dass die aufschiebende Wirkung sei- ner Beschwerde wiederhergestellt werde, steht zwar im Einklang mit seiner Begründung hinsichtlich des von ihm angestrebten Prozessausgangs, än- dert aber nichts am Umstand, dass er nicht darauf vertrauen durfte, dass nur eine Gutheissung seiner Beschwerde in Frage kommt, zumal bereits die Vorinstanz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und her- nach seine Beschwerde abgewiesen hatte. Damit bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer die angepassten Bedin- gungen grundsätzlich bis um 31. Januar 2025 erfüllen muss, um weiterstu- dieren zu können, womit er grundsätzlich seit Ende Februar 2024 auch rechnen musste. 11. 11.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG hat in der Regel die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Entsprechend wären bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu- erlegen. Allerdings ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht aufgrund der geltend gemachten Benachteiligung bei der In- anspruchnahme von Aus- und Weiterbildung – unabhängig vom Verfahren- sausgang – grundsätzlich kostenlos (Art. 10 Abs. 1 BehiG; Urteil A-1190/2021 E. 8.1 m.H.). 11.2 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg- lements vom 27. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die Vorinstanz und die Erstinstanz haben als Bundesbehörden trotz ihres Obsiegens kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
B-5837/2024 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Erstinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Gabriel Schaub
B-5837/2024 Seite 31 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 18. Dezember 2024
B-5837/2024 Seite 32 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)