B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-2834/2025
Urteil vom 16. Juni 2025 Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
ETH-Beschwerdekommission, Vorinstanz,
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin Zobl und/oder Lucina Herzog, Erstinstanz.
Gegenstand
Sistierung des Verfahrens BK 2025 4 betreffend Rechtsverweigerungsbeschwerde.
B-2834/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) verunfallte im Jahr 1995 und leidet seither unter kognitiven Einschränkungen. Die Arbeits- und Stu- dierfähigkeit beträgt gemäss Bestätigungen des behandelnden Arztes rund 20 %. Im Jahr 2019 schloss der Beschwerdeführer das Biologiestudium an der Universität X._______ ab, wobei ihm ein im Jahr 2016 an der Eidge- nössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) absolviertes Mo- bilitätsstudium angerechnet wurde. Mit Entscheid vom 27. August 2019 wurde er zum Masterstudium an der ETH Zürich in Umweltnaturwissen- schaften zugelassen. Seit Herbst 2019 studierte der Beschwerdeführer an der ETH Zürich. A.b Am 1. Oktober 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der ETH Zürich ein Gesuch um Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile. Unter ande- rem ersuchte er, gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz (zit. in E. 5), um Bestellung und Finanzierung einer persönlichen Assistenz für technisch-administrative Arbeiten, die nicht unmittelbar dem Wissenser- werb und dem Erlernen des Prüfungsstoffs dienen. Mit Verfügung vom 20. November 2019 wies die ETH Zürich das Gesuch in Bezug auf die per- sönliche Assistenz ab. Die ETH-Beschwerdekommission wies die vom Be- schwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. Februar 2021 ab, soweit sie darauf eintrat. Das vom Beschwerdeführer daraufhin angerufene Bundesverwaltungsgericht wies dessen Beschwer- de mit Urteil vom 14. März 2023 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil 2C_248/2023 vom 20. September 2024 wies das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ab. Das Bundes- gericht erwog, dass der Beschwerdeführer studierfähig und daher im Grundsatz im Stande sei, administrative Arbeiten im Rahmen eines Studi- ums selbst wahrzunehmen, wie sie auch von anderen Studierenden einge- fordert würden. Entgegen seiner Ansicht seien auch nicht unmittelbar dem Wissenserwerb dienende Arbeiten für den Studienerfolg relevant. Mit Urteil 2G_3/2024 vom 28. Januar 2025 wies das Bundesgericht ein diesbezügli- ches Berichtigungs- und Erläuterungsgesuch des Beschwerdeführers ab. A.c Am 11. Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer bei der ETH Zürich ein Gesuch um Nachteilsausgleich für eine Lehrveranstaltung in Form einer Projektwoche und beantragte die Vergütung von behinderungsbedingten Mehrkosten für seine Unterbringung. Die ETH Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 16. August 2021 ab. Die vom Beschwerdeführer erhobe-
B-2834/2025 Seite 3 nen Beschwerden an die ETH-Beschwerdekommission und das Bundes- verwaltungsgericht blieben ohne Erfolg. Letzteres wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 20. Juni 2023 ab und büsste den Beschwerdeführer mit Fr. 100.– wegen Verletzung der Verfahrensdisziplin. Mit Urteil 2C_450/2023 vom 11. Oktober 2024 hiess das Bundesgericht die vom Be- schwerdeführer dagegen geführte Beschwerde gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Bundesverwal- tungsgericht zurück (Verfahren A-6791/2024). A.d Mit Gesuch vom 1. Februar 2024 stellte der Beschwerdeführer ein wei- teres Gesuch um Nachteilsausgleich und beantragte ein Urlaubssemester für das Frühjahr 2024 sowie eine daran anschliessende Verlängerung der Studienzeit um drei Jahre. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 hiess die ETH Zürich das Gesuch teilweise gut und verlängerte die maximale Stu- diendauer vorläufig um zwei Semester bis Ende Herbstsemester 2024 (FS24: Urlaub, HS24: Wiederaufnahme des Studiums). Eine erneute Ver- längerung auf erneutes Fristverlängerungsgesuch hin machte sie vom Er- bringen verschiedener Studienleistungen bis zum 31. Januar 2025 abhän- gig (u.a. musste der Beschwerdeführer einen Betreuer oder eine Betreue- rin für seine Masterarbeit gefunden haben; Dispositiv-Ziff. 2 der Verfü- gung). Sollten die definierten Studienleistungen bis zum 31. Januar 2025 nicht erbracht worden sein, erfolge der Ausschluss aus dem Masterstudi- engang Umweltnaturwissenschaften. Die ETH-Beschwerdekommission wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Ent- scheid BK 2024 13 vom 22. August 2024 im Grundsatz ab und bestätigte namentlich die Bedingungen zur Masterarbeit. Das vom Beschwerdeführer daraufhin angerufene Bundesverwaltungsgericht wies dessen Beschwer- de mit Urteil B-5837/2024 vom 13. Dezember 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bun- desgericht (Verfahren 2C_78/2025). Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 wies das Bundesgericht ein Gesuch des Beschwerdeführers um aufschie- bende Wirkung und um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Mit Verfü- gung vom 20. März 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch des Be- schwerdeführers um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens ab. A.e Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission und beantragte, die ETH Zürich müsse eine Verfügung über die Bewilli- gung der Betreuung seiner Masterarbeit durch den bezeichneten Experten erlassen. Er beantragte zudem, dass der Experte superprovisorisch als Be- treuer für seine Masterarbeit zuzulassen sei. Mit Zwischenverfügung vom
B-2834/2025 Seite 4 3. Januar 2025 sistierte die ETH-Beschwerdekommission dieses Verfah- ren (BK 2024 54) bis zur allfälligen Beschwerdeerhebung gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5837/2024 vom 13. Dezember 2024, weil die beantragte superprovisorische Massnahme mit dem Hauptverfah- ren zur Studienzeitverlängerung zusammenhänge, das noch nicht rechts- kräftig entschieden sei. Bezüglich der anderen Anträge bestünde die Ge- fahr widersprüchlicher Entscheide, würde die ETH-Beschwerdekommis- sion darüber vor einem allfälligen Bundesgerichtsurteil entscheiden. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 hob die ETH-Beschwerdekommission – aufgrund der inzwischen an das Bundesgericht erhobenen Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5837/2024 betreffend Studienzeitverlängerung (Verfahren 2C_79/2025; oben A.d) – die mit Zwi- schenverfügung vom 3. Januar 2025 angeordnete Sistierung bezüglich des Gesuchs um Erlass einer superprovisorischen Massnahme vom 30. Dezember 2024 auf und trat auf das Gesuch mangels Zuständigkeit nicht ein. Ferner überwies sie das Gesuch zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Die Sistierung des Verfahrens in der Hauptsache wurde aufrechterhalten. B. B.a Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 an die ETH Zürich stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Nachteilsausgleich gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz (zit. in E. 5) und beantragte unter anderem eine (erneute) Studienzeitverlängerung um zehn Semester sowie verschiedene Anpassungen im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Masterarbeit und der Absolvierung der Berufspraxis. B.b Mit Eingabe von 24. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer Rechts- verweigerungsbeschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission (Verfah- ren BK 2025 4) und beantragte, die ETH Zürich sei anzuhalten, sein Ge- such zu beantworten. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme be- antragte er, die für den 31. Januar 2025 vorgesehene Exmatrikulation sei zu unterlassen. Zudem beantragte er die vorsorgliche Gewährung des für die Masterarbeit verlangten Nachteilsausgleichs. B.c Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 bestätigte die ETH-Beschwerde- kommission den Eingang der Rechtsverweigerungsbeschwerde und trat auf den Antrag um Erlass einer superprovisorischen Massnahme betref- fend die Unterlassung der Exmatrikulation per 31. Januar 2025 nicht ein.
B-2834/2025 Seite 5 B.d Mit Stellungnahme vom 10. Februar 2025 beantragte die ETH Zürich, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Von der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme sei abzusehen. B.e Mit Eingabe vom 8. März 2025 beantragte der Beschwerdeführer (1) die Fortsetzung des Verfahrens betreffend Nachteilsausgleich und (2) die Aufhebung der Sistierung des Verfahrens betreffend Betreuung der Mas- terarbeit. B.f Mit Schreiben vom 14. März 2025 (eingegangen am 17. März 2025) teilte die ETH Zürich der ETH-Beschwerdekommission mit, dass der Be- schwerdeführer per 31. Januar 2025 vom Studium ausgeschlossen wor- den sei (Exmatrikulation) und einer gegen den Studienausschluss hängi- gen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (Verfügung des Bundesgerichts im Verfahren 2C_79/2025 vom 21. Februar 2025), womit der Ausschluss vollstreckbar sei. Das vorliegende Beschwerdeverfahren werde durch den Studienausschluss gegenstandslos, weshalb die Ab- schreibung des Verfahrens beantragt werde. B.g Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2025 sistierte die ETH-Be- schwerdekommission das Verfahren BK 2025 4 bis zum Vorliegen des Ur- teils des Bundesgerichts im Verfahren 2C_78/2025 und trat auf den An- trag 2 der Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. März 2025 nicht ein, weil dieser sich auf ein anderes Verfahren (BK 2025 54) beziehe. C. Mit Eingabe vom 22. April 2025 hat der Beschwerdeführer gegen die Zwi- schenverfügung vom 20. März 2025 Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht erhoben. Er stellt folgende Anträge: "1. Das Verfahren BK 2025 4 zur Rechtsverweigerungsbeschwerde in Sachen Anpassung von Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebotes in meinem Masterstudium an der ETH Zürich sei fortzusetzen. 2. Die Sistierung im Verfahren 2024 54 in Sachen Betreuung der Masterarbeit sei aufzuheben. 3. Als vorsorgliche Massnahme, sei die Betreuung der Masterarbeit durch B._______ und die Fortsetzung der begonnen Masterarbeit bis zum Entscheid über die Rechtsbegehren vom 16. Dezember 2024 (Betreuung der Masterar- beit, gerichtet an Studiendirektor D-USYS) und 19. Dezember 2024 (Nachteil- sausgleich, gerichtet an Prorektor Studium) direkt anzuordnen."
B-2834/2025 Seite 6 D. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2025 hat das Bundesverwaltungsge- richt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss erhoben, der fristge- recht geleistet wurde. E. Am 12. Mai 2025 hat die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten (BK 2025 4 und BK 2024 54) eingereicht. F. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zu- ständig: Zwischenverfügungen müssen an diejenige Behörde weitergezo- gen werden, die auch in der Hauptsache zuständig ist. Gegen den Endent- scheid der ETH-Beschwerdekommission ist die Beschwerde an das Bun- desverwaltungsgericht zulässig (Art. 37 Abs. 1 und Art. 37a des ETH-Ge- setzes vom 4. Oktober 1991 [SR 414.110] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid, mit dem das vorinstanzliche Verfahren sistiert worden ist. 1.1.1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht die Zu- ständigkeit oder ein Ausstandsbegehren zum Gegenstand haben, ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Auf- wand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De- zember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Mit dem Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils in Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG wird die Voraus- setzung eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung umschrieben (Urteil des BVGer B-4106/2021 vom 25. November 2021 E. 1.3). Demnach liegt das Rechtsschutzinteresse im Schaden, der entstünde, wenn der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise
B-2834/2025 Seite 7 behoben werden könnte (Urteil des BVGer B-1286/2016 vom 15. August 2017 E. 2.2.1). Der Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein. Die Beein- trächtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirt- schaftlichen Interessen genügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (vgl. BGE 130 II 149 E. 1.1; Urteile des BGer 2A.438/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 1.1 und 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; Urteil des BVGer B-5168/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 1.2.1). 1.1.2 Die Sistierung eines Verfahrens im Hinblick auf den Abschluss ande- rer hängiger Prozesse, deren Ausgang für die Beurteilung des Falls von Bedeutung ist oder sein kann, hat bezüglich der dadurch bewirkten zeitli- chen Verzögerung in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die betroffenen Parteien zur Folge (vgl. BGE 131 V 362 E. 3.2). Diese noch unter Geltung des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) ergan- gene Rechtsprechung gilt auch für die Anwendung von Art. 46 VwVG (Ur- teile des BGer 2C_314/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2 und 2C_318/2008 vom 17. September 2008 E. 5.1, je m.H.). Nach der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewirkt die Sistierung eines Verfahrens nicht zwingend einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, sondern es wird danach unterschieden, ob eine Verletzung des Beschleu- nigungsgebots geltend gemacht wird (formelle Rechtsverweigerung) – in diesem Fall wird das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils als erfüllt oder als verzichtbar erachtet, namentlich wenn die Sis- tierung für unbestimmte Dauer angeordnet wird oder die Wiederaufnahme des Verfahrens von einem Ereignis abhängt, auf das die betroffene Partei keinen Einfluss nehmen kann – oder ob die Sistierung als solche bean- standet wird zu einem Zeitpunkt, in dem das Beschleunigungsverbot klar- erweise noch nicht verletzt ist und darum auf das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht abgesehen werden kann (Urteile des BVGer A-3504/2016 vom 8. November 2017 E. 2.3 und A-1247/2010 vom 19. April 2010 E. 4.4 unter Hinweis auf BGE 134 IV 43 E. 2.3-2.5; FE- LIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 46 N 24; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 914). 1.1.3 Vorliegend ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu bejahen, weil die Sistierung eines angehobenen Rechtsverfahrens potentiell zu ei- ner Rechtsverweigerung führen kann, indem die Rechtsinstanz erklärt, sie
B-2834/2025 Seite 8 unternehme jetzt (einstweilen) nichts. Der Sistierungsentscheid betrifft kei- nen untergeordneten Aspekt des Instruktionsverfahrens. Das mit der ange- fochtenen Zwischenverfügung sistierte Verfahren hat eine Rechtsverwei- gerungsbeschwerde zum Gegenstand: Der Beschwerdeführer hat ein Ge- such bei der ETH Zürich gestellt, das seiner Ansicht nach (zu Unrecht) un- beantwortet blieb. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung. 1.2 Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vorbe- hältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 2. 2.1 Die ETH-Beschwerdekommission kann auf Antrag der beschwerdefüh- renden Partei, der Vorinstanz oder von Amtes wegen ein bei ihr eingeleite- tes Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit bis auf wei- teres beziehungsweise bis zu einem bestimmten Ereignis aussetzen, ins- besondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (Art. 37 Abs. 1 ETH-Gesetz i.V.m. Art. 4 VwVG und Art. 6 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [SR 273]). Der Entscheid über die Sistierung eines Verfahrens liegt grundsätzlich im Ermessen des Richters (BGE 119 II 386 E. 1b), bei der ETH-Beschwerdekommission im Ermessen der Präsidentin oder des Präsidenten (Art. 16 Abs. 1 und 2 Bst. a der Verordnung über die ETH-Beschwerdekommission vom 1. Oktober 2021 (VETHBK, SR 414.110.21). Die Sistierung eines Verfahrens soll grundsätzlich die Ausnahme bleiben und im Zweifelsfall ist dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) Vorrang einzuräumen (vgl. BGE 135 III 127 E. 3.4). 2.2 Die ETH-Beschwerdekommission erwägt im angefochtenen Zwischen- entscheid, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5837/2024 vom 13. Dezember 2024 trotz Weiterzugs an das Bundesgericht vollstreck- bar sei, da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die im (neuerlichen) Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2024 gestellten Anträge hingen davon ab, ob dieses Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts und damit der Inhalt der Verfügung vom 29. Februar 2024 in Rechtskraft erwachsen würden. Gegebenenfalls erübrigten sich weitere
B-2834/2025 Seite 9 Entscheide betreffend Nachteilsausgleich. Sollte der Beschwerdeführer im Verfahren 2C_79/2025 vor Bundesgericht durchdringen, wäre eine allfäl- lige Gewährung von Nachteilsausgleichen unter Berücksichtigung des noch zu ergehenden Bundesgerichtsurteils zu prüfen. Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens sei daher zweckmässig, um der Gefahr sich wi- dersprechender Entscheide entgegenzuwirken. Nicht gefolgt werden könne dem Argument des Beschwerdeführers, dass die Beantwortung sei- nes Gesuchs vom 19. Dezember 2024 zwangsläufig zur Folge habe, dass Ausbildungsangebot und -dauer seinen spezifischen Bedürfnissen ange- passt würden, was dazu führe, dass das Verfahren 2C_79/2025 vor Bun- desgericht gegen die Verfügung vom 29. Februar 2024 gegenstandslos würde. Der Beschwerdeführer räume selber ein, dass er die in der Verfü- gung vom 29. Februar 2024 verlangten Studienleistungen noch nicht er- bracht habe. Die ETH Zürich habe eine weitere Verlängerung der Studien- zeit jedoch von der Erfüllung dieser Leistungen abhängig gemacht. Zudem stehe nicht fest, ob die nun im Gesuch vom 19. Dezember 2024 verlangten Nachteilsausgleiche überhaupt zu gewähren wären. Falls der Studienaus- schluss per 31. Januar 2025 wegen Nichterfüllens der bis zu diesem Da- tum verlangten Studienleistungen vom Bundesgericht nicht beanstandet werde, erübrigten sich weitere Nachteilsausgleiche ohnehin. 2.3 Der Beschwerdeführer führt aus, die Begründung der ETH-Beschwer- dekommission sei falsch. Er macht geltend, Dispositiv-Ziffer 3 der Verfü- gung der ETH Zürich vom 29. Februar 2024 bezüglich Studienausschluss bei Nichterbringen bestimmter Leistungen innert Frist sei von Anfang an nichtig gewesen, weshalb er dagegen auch keine Beschwerde geführt habe und diese Dispositiv-Ziffer daher auch nicht Gegenstand des bundes- gerichtlichen Verfahrens 2C_79/2025 bilde. Das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts B-5837/2024 vom 13. Dezember 2024 enthalte auch keine Anordnungen zu einem Studienausschluss, sondern halte vielmehr fest, dass ein allfällig noch zu beschliessender Ausschluss verhältnismässig sein und das Gebot der Gleichbehandlung beachten müsse. Dem Gericht seien im Übrigen seine inzwischen getroffenen Vorkehrungen zur Organi- sation der Masterarbeit im Herbstsemester 2024 nicht bekannt gewesen. Auch habe die ETH Zürich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 29. Februar 2024 noch nicht alle konkreten Umstände für einen allfälligen späteren Studienausschluss kennen können und habe es versäumt, not- wendige Anordnungen zu treffen, damit er seine Masterarbeit erarbeiten könne. Der Wortlaut der Verfügung vom 29. Februar 2024 sei im Übrigen bezüglich der zu erbringenden Leistungen nicht abschliessend und lasse auch andere Möglichkeiten offen, wie er auf einen erfolgreichen Studien-
B-2834/2025 Seite 10 abschluss hinarbeiten könne. Die ETH-Beschwerdekommission versuche, sich ihrer Verantwortung mit der Sistierung des Verfahrens zu entledigen. Den inzwischen am 6. März 2025 erfolgten Studienausschluss habe er am 24. März 2025 bei der ETH-Beschwerdekommission angefochten (Verfah- ren BK 2025 20). 2.4 Der von der ETH-Beschwerdekommission angeführte Sistierungs- grund stellt einen typischen Fall einer Verfahrenssistierung dar: Es handelt sich um die Rechtshängigkeit eines anderen (gerichtlichen) Verfahrens, dessen Ausgang für das fragliche Verfahren vor der ETH-Beschwerdekom- mission von präjudizieller Bedeutung sein kann (vgl. bspw. BGE 133 III 139 E. 6.1, BGE 123 II 1 E. 2b). Es sprechen keine Gründe gegen eine Sistie- rung des Verfahrens vor der ETH-Beschwerdekommission. Was der Be- schwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht und bezieht sich inhalt- lich teilweise auf andere im Sachverhalt dargestellte Verfahren und ein- zelne Begründungselemente der erwähnten Entscheide, die jedoch für die Frage der Sistierung des betroffenen Verfahrens nicht einschlägig sind. Die Fortführung des vorliegend in Frage stehenden Verfahrens vor der ETH- Beschwerdekommission, das eine Rechtsverweigerungsbeschwerde zu einem erneuten Gesuch um Nachteilsausgleich und Studienzeitverlänge- rung betrifft, ist nicht angezeigt, solange das Verfahren betreffend die Ver- fügung der ETH Zürich vom 29. Februar 2024 in Sachen Nachteilsaus- gleich und Studienzeitverlängerung noch nicht entschieden ist. Die Verfah- renssistierung durch die ETH-Beschwerdekommission ist daher nicht zu beanstanden. 3. Der Beschwerdeführer stellt im Rechtsbegehren mehrere Anträge, die ein- zeln zu beantworten sind: 3.1 Antrag 1 lautet auf Fortsetzung des Verfahrens BK 2025 4 und ist an- gesichts des Ergebnisses (oben E. 2.4) abzuweisen. 3.2 Antrag 2 betrifft Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Sistierungsverfü- gung, worin die ETH-Beschwerdekommission auf einen Antrag betreffend die Aufhebung der Sistierung in einem anderen Verfahren (BK 2024 54 be- treffend Betreuung Masterarbeit) nicht eingetreten ist. Ein Antrag ist nur zulässig, wenn er zum Urteil beziehungsweise zum Urteilsspruch erhoben werden kann (vgl. BVGE 2013/45 E. 4.2.1). Antrag 2 kann nicht zum Urteil erhoben werden, weil er sich nicht gegen das Nichteintreten durch die
B-2834/2025 Seite 11 ETH-Beschwerdekommission richtet. Der Antrag 2 ist folglich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3.3 Antrag 3 lautet auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Anordnung der Betreuung der Masterarbeit durch einen bezeichneten Experten). Die- ser ist akzessorisch zu Antrag 2 und bezieht sich inhaltlich ebenfalls auf das Verfahren BK 2024 54. Wenn ein Antrag in der Sache unzulässig ist, so ist auch ein akzessorischer Antrag zum Prozess unzulässig. Antrag 3 ist folglich ebenso wie Antrag 2 unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten. 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb auch kein Schriftenwechsel durchgeführt worden ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG). Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflich- tig (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb- ruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Das vorliegende Verfahren vor Bundes- verwaltungsgericht nach der Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend ein Gesuch um Nachteilsausgleich weist aber einen Bezug zu Art. 8 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) auf, weshalb dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 10 Abs. 1 BehiG). Es ist keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
B-2834/2025 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Erst- instanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Astrid Hirzel
B-2834/2025 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 19. Juni 2025
B-2834/2025 Seite 14 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopie des Schreibens der Vorinstanz vom 7. Mai 2025 betreffend Einreichung der Vorakten einschl. Kopien der Aktenverzeichnisse, Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. BK 2025 4; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)