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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_100/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_100/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
10.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_100/2025

Urteil vom 10. Juli 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Kaufmann.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Rudin,

gegen

Amt für Justiz Kanton Nidwalden, Migration, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans, Regierungsrat des Kantons Nidwalden, Regierungsgebäude, Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans.

Gegenstand Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 6. Januar 2025 (VA 24 19 [P 24 9]).

Sachverhalt:

A.

Der gambische Staatsangehörige A.________ (geboren 1988) reiste am 27. Oktober 2020 in die Schweiz ein. Im November 2020 heiratete er in U.________ eine deutsche Staatsangehörige. Weil seine Ehefrau über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügt, erteilte das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden A.________ eine bis am 26. Juli 2023 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Ende September 2021 meldete sich A.________ gegenüber dem Einwohneramt Meienfeld nach Gambia ab, wodurch seine Aufenthaltsbewilligung erlosch. Im April 2022 reiste A.________ erneut in die Schweiz ein, woraufhin ihm das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden abermals eine bis am 26. Juli 2023 befristete Aufenthaltsbewilligung erteilte. Diese Bewilligung wurde in der Folge bis am 26. Juli 2024 verlängert. Anfang Oktober 2023 stellte A.________ beim Amt für Justiz Nidwalden, Abteilung Migration, ein Gesuch um Kantonswechsel. Ende Oktober 2023 teilte die Ehefrau dem Amt mit, sie wolle sich scheiden lassen. Im November/Dezember 2023 wies der Einzelrichter des Kantons Nidwalden die Wohnung der Ehefrau in V.________ für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zur alleinigen Nutzung zu und verbot A.________, sich ihrem Wohnort oder ihrer Arbeitsstelle näher als 100 m zu nähern oder mit ihr Kontakt aufzunehmen.

B.

Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 lehnte das Amt für Justiz Nidwalden, Abteilung Migration, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Beschluss des Regierungsrats Nidwalden vom 2. Juli 2024; Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 6. Januar 2025).

C.

A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 6. Januar 2025 sei aufzuheben und das Amt für Justiz Nidwalden, Abteilung Migration, anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht und der Regierungsrat Nidwalden sowie das Staatssekretariat für Migration (SEM) verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Abteilungspräsidium erkannte der Beschwerde mit Verfügung vom 11. Februar 2025 die aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 II 68 E. 1 mit Hinweisen).

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG).

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig, wenn sie eine Bewilligung betrifft, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die ausländische Person in vertretbarer Weise geltend macht, ihr stehe ein Bewilligungsanspruch zu. Ob der fragliche Anspruch tatsächlich besteht, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_587/2024 vom 25. März 2025 E. 1.2).

Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 50 AIG und macht in vertretbarer Weise geltend, ihm stehe nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zu. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG greift deshalb nicht.

1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG) sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 142 I 135 E. 1.5 mit Hinweis). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; Urteil 2C_128/2024 vom 12. Februar 2025 E. 2.3). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (Urteil 2C_545/2024 vom 15. April 2025 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 148 I 160 E. 3).

Vor Bundesgericht ist umstritten, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Ehe mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerin über einen Rechtsanspruch auf Verbleib in der Schweiz verfügt. Unbestritten ist demgegenüber, dass die Ehe inhaltsleer geworden ist und die dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA insofern ihren Zweck verloren hat. Damit besteht grundsätzlich eine hinreichende Veranlassung für deren Nichtverlängerung (Art. 33 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP; SR 142.203]; Urteil 2C_214/2025 vom 27. Juni 2025 E. 3 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG falsch angewendet zu haben.

4.1. Art. 50 AIG wurde per 1. Januar 2025 revidiert. Der angefochtene Entscheid erging zwar nach diesem Datum, die Vorinstanz wendete aber das bis Ende 2024 in Kraft gewesene Recht an. Das Bundesgericht hat bereits entschieden, dass die Änderung von Art. 50 AIG per 1. Januar 2025 im letztinstanzlichen Verfahren unbeachtlich ist, wenn das kantonale Gericht vor diesem Datum urteilte. Nicht geäussert hat es sich hingegen zur Frage, ob eine kantonale Rechtsmittelbehörde verpflichtet ist, das neue Recht anzuwenden, wenn dieses während des bei ihr hängigen Verfahrens in Kraft tritt (vgl. Urteil 2C_406/2024 vom 19. März 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 3). Wie es sich damit verhält, kann aus zwei Gründen offenbleiben: Zum einen erhebt der Beschwerdeführer in diesem Punkt keine Rügen. Zum anderen bleibt es für den Ausgang des Verfahrens ohne Bedeutung, ob Art. 50 AIG in der bis Ende 2024 in Kraft gewesenen Fassung oder in der heute geltenden Fassung angewendet wird.

4.2. Art. 50 AIG gewährt ehemaligen Familienangehörigen einen selbständigen Aufenthaltsanspruch nach Auflösung der Familiengemeinschaft (BGE 144 II 1 E. 4.3). Systematisch knüpft dieser selbständige Anspruch an die in Art. 50 Abs. 1 AIG genannten Bewilligungsansprüche an. Dabei handelt es sich um abgeleitete Ansprüche. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG) bestehen diese abgeleiteten Ansprüche verselbständigt weiter (BGE 140 II 219 E. 3.5). Nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist das der Fall, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Die beiden Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Ablauf der Dreijahresfrist und Integration) müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.5.3; Urteil 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 5.1). Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein beidseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; Urteile 2C_85/2025 vom 19. März 2025 E. 4.1; 2C_202/2023 vom 28. August 2024 E. 3.2.1). Die zeitliche Grenze von drei Jahren gilt absolut (BGE 137 II 345 E. 3.1.3; Urteile 2C_202/2023 vom 28. August 2024 E. 3.2.1; 2C_144/2023 vom 6. November 2023 E. 5.2).

4.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind im Lichte des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 2 des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU (FZA; SR 0.142.112.681) ehemalige Ehegatten von EU-Angehörigen gleich zu behandeln wie ehemalige Ehegatten von Schweizer Bürgern. Art. 50 AIG ist folglich auch dann anzuwenden, wenn der ehemalige Ehegatte nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA besitzt (BGE 144 II 1 E. 4.7; Urteile 2C_776/2022 vom 14. November 2023 E. 4.1; 2C_1056/2021 vom 7. Juli 2022 E. 4.3.1). Die Anwendung von Art. 2 FZA ist indes in jedem Fall abhängig von einem aktuellen Aufenthaltsanspruch des EU-angehörigen Ex-Ehegatten; hat dieser kein Anwesenheitsrecht mehr in der Schweiz, entfällt auch das Diskriminierungsverbot für die Regelung seiner familiären Beziehungen (BGE 144 II 1 E. 4.7; Urteile 2C_776/2022 vom 14. November 2023 E. 4.1; 2C_72/2021 vom 7. Mai 2021 E. 5.2).

Vorliegend bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die EU-angehörige, vom Beschwerdeführer getrennt lebende Ehegattin zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils kein Anwesenheitsrecht mehr in der Schweiz hatte, weshalb sich der drittstaatsangehörige Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz zutreffend erkannte (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils) - auf Art. 50 AIG (i.V.m. Art. 2 FZA) berufen kann.

4.4. Die Vorinstanz erwog, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vom 24. September 2021 bis am 10. April 2022 getrennt gelebt hätten. Die Trennungszeit könne jedenfalls bis am 17. März 2022 mangels beidseitiger Absicht der Ehegatten, die Ehegemeinschaft weiterzuführen, sowie wegen des Fehlens wichtiger Gründe für das Getrenntleben nicht an die Dauer der Ehegemeinschaft nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG angerechnet werden. Die Mindestdauer der Ehegemeinschaft von drei Jahren werde folglich nicht erreicht (vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils). Im Übrigen erfülle der Beschwerdeführer sowohl das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) wie auch dasjenige der Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) nicht. Selbst wenn man davon ausginge, dass er in wirtschaftlicher Hinsicht integriert sei (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG), lasse sich bei einer Gesamtbetrachtung nicht von einer ausreichenden Integration sprechen (vgl. E. 5 des angefochtenen Urteils).

Der angefochtene Entscheid beruht damit auf zwei alternativen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Verfahrens besiegeln. In diesem Fall muss sich die Beschwerdeführerin mit beiden Begründungen auseinandersetzen und darlegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (Urteil 2C_24/2024 vom 21. März 2024 E. 3.2 und 5.1 mit Hinweisen). Für den Fall, dass sich eine der beiden Begründungen der Vorinstanz als rechtskonform erweist, setzt sich das Bundesgericht mit der anderen Begründung nicht mehr auseinander (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile 2C_189/2024 vom 4. November 2024 E. 1.4; 2C_323/2023 vom 5. Juni 2024 E. 7).

4.5. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verkenne, dass sich der vorliegend zu beurteilende Fall im Anwendungsbereich des FZA abspiele. In einer solchen Konstellation sei das Zusammenleben keine Voraussetzung des Familiennachzugs im Sinn von Art. 3 Anhang I FZA und müssten für eine Anrechnung von Phasen des Getrenntlebens an die Dauer der Ehegemeinschaft auch keine wichtigen Gründe vorliegen. Eine Auflösung der Ehegemeinschaft dürfe vielmehr erst dann angenommen werden, wenn auf Seiten des nachgezogenen Ehepartners der Ehewille erloschen sei, was die zuständige Behörde zu beweisen habe. Dieser Nachweis sei vorliegend nicht erbracht. Ferner könne - wiewohl es auf ihren Ehewillen gar nicht ankomme - aufgrund des sprunghaften Verhaltens der Ehefrau nicht davon ausgegangen werden, die Ehe sei ab September 2021 aufgegeben worden. Den Behörden misslinge sodann auch der Beweis, dass die Ehegemeinschaft am 29. Oktober 2023 geendet habe. Dies sei erst am 15. November 2023 geschehen. Hinzu komme, dass für den Beginn der massgeblichen Ehegemeinschaft - zumal der Beschwerdeführer und seine Frau schon im Jahr 2016 in Gambia geheiratet hätten - auf den Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2020 abzustellen sei. Schliesslich habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die genügende Integration zu Unrecht abgesprochen.

4.6. Die vorinstanzliche Beurteilung der Dauer der Ehegemeinschaft ist entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.

4.6.1. Festzuhalten ist vorab, dass der Beschwerdeführer aus Art. 3 Anhang I FZA nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen seit Mitte November 2023 von seiner deutschen Gattin getrennt; zu einer Annäherung der beiden ist es seither nicht mehr gekommen. Ein Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 3 Anhang I FZA kommt damit nicht in Betracht. Zwar wird in Anwendung dieser FZA-Norm kein Zusammenleben der Eheleute verlangt; die Rechtsprechung schützt die Berufung auf eine inhaltsleer gewordene Ehe allerdings nicht (Urteile 2C_634/2023 vom 13. Januar 2025 E. 3.1; 2C_201/2023 vom 9. Juli 2024 E. 6.2; 2C_854/2022 vom 14. Februar 2023 E. 1.2; 2C_1002/2021 vom 9. Februar 2022 E. 3; vgl. auch BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1; 130 II 113 E. 9). Ist die anspruchsvermittelnde Ehe aufgelöst worden oder - wie vorliegend - als definitiv gescheitert zu betrachten, verliert der drittstaatsangehörige Ehegatte eines EU-Angehörigen mithin seinen Status als Familienangehöriger im Sinn von Art. 3 Anhang I FZA und folglich auch sein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen ist bei einer inhaltsleer gewordenen Ehe nicht nur - unter dem Vorbehalt von Art. 50 AIG - nach nationalem Recht (vgl. E. 3 hiervor), sondern auch freizügigkeitsrechtlich zulässig (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1; Urteil 2C_950/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.1).

4.6.2. Soweit der Beschwerdeführer des Weiteren (sinngemäss) vorbringt, während der Trennungsphase bzw. zwischen Ende September 2021 und Mitte März 2022 habe der beidseitige Ehewille noch bestanden und seien die gegenteiligen Aussagen der Beschwerdeführerin angesichts ihres sprunghaften Verhaltens nicht entscheidend, setzt er sich nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Er schildert einzig seine Sicht der Dinge, ohne zu begründen, inwiefern die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen sein soll. Diese rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid genügt den allgemeinen Begründungsanforderungen nicht und vermag erst Recht keine Willkür aufzuzeigen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt, wozu auch der Ehewille der Ehefrau zählt (vgl. Urteil 2C_144/2023 vom 6. November 2023 E. 4.3 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 2C_85/2025 vom 19. März 2025 E. 4.1), bleibt damit für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) : Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau waren vom 24. September 2021 bis am 10. April 2022 getrennt, wobei der Ehewille der Ehefrau bis am 17. März 2022 erloschen war. Davor hatte die Ehegemeinschaft höchstens elf Monate gedauert (vom 27. Oktober 2020 bis am 24. September 2021) und danach höchstens ein Jahr und acht Monate (vom 17. März 2022 bis am 15. November 2023).

4.6.3. Die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau dauerte insgesamt maximal zwei Jahre und neun Monate. Die Voraussetzung des mindestens dreijährigen Bestands der Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nicht erfüllt.

4.7. Die Rüge der Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, soweit sie sich auf die Voraussetzung der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft bezieht. Dementsprechend erübrigt es sich, auf die Rüge einzugehen, die Vorinstanz habe auch insofern gegen Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verstossen, als sie das Erfüllen der Integrationskriterien verneinte (vgl. E. 4.4 hiervor).

Die Beschwerde ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz

Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann

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