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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_515/2023
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_515/2023, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
27.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_515/2023

Urteil vom 27. Februar 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Hongler.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.

Gegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. August 2023 (VWBES.2022.152).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ ist italienischer Staatsangehöriger. Er wurde 1974 in der Schweiz geboren, wo er seither über eine Niederlassungsbewilligung (seit den frühen 2000er-Jahren: Niederlassungsbewilligung EU/EFTA) verfügt. Seit dem 28. Februar 2008 ist er mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet, der ihrerseits am 19. Februar 2013 eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Der Ehe entstammt eine gemeinsame Tochter (geb. 2012). Die Eheleute trennten sich im Jahr 2018; geschieden wurde die Ehe bislang nicht.

A.b. A.________ wurde in der Schweiz während seines Aufenthalts zu folgenden Strafen verurteilt:

  • Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren, wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121), qualifizierter Urkundenfälschung, wiederholten Diebstahls, wiederholten Betrugsversuchs und wiederholter Übertretung des BetmG (Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 18. Januar 1994);
  • Freiheitsstrafe von zwei Jahren, aufgeschoben zu Gunsten einer stationären Massnahme, und einer Busse von Fr. 100.--, wegen Raubes, bandenmässigen, teilweise versuchten bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG sowie mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Lernfahrausweises (Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 20. November 1996);
  • Freiheitsstrafe von 14 Tagen und Busse von Fr. 500.-- wegen Fahrens ohne Führerausweis (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. August 1999);
  • Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und Busse von Fr. 100.-- wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfacher Übertretung des BetmG, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher falscher Anschuldigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs (Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 31. Oktober 2001);
  • Freiheitsstrafe von 30 Tagen und Busse von Fr. 1'000.-- wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01; Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 23. Dezember 2002);
  • Gemeinnützige Arbeit von 480 Stunden und Busse von Fr. 250.-- wegen Vergehens gegen das BetmG (u.a. Anbau von 116 Hanfpflanzen zum Marihuanaverkauf) sowie mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. September 2012);
  • Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- wegen Vergehens gegen das BetmG (u.a. Veräussern von Marihuana; Gehilfenschaft zum Anstalten treffen für den Hanfanbau; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 12. Juni 2014);
  • Freiheitsstrafe von neun Monaten wegen einfacher Körperverletzung, Raufhandels, sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG (u.a. Anbau und Verkauf von Marihuana sowie Besitz von Kokain und Amphetamin; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. März 2019);
  • Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und Busse von Fr. 500.-- wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie mehrfacher Übertretung des BetmG (Konsum von Kokain und Heroin; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30. August 2019);
  • Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und Busse von Fr. 300.-- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, mehrfacher Übertretung des BetmG (Konsum von Kokain und Opiaten) sowie Verletzung der Verkehrsregeln durch Unterlassen der Richtungsanzeige (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30. März 2020);
  • Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und Busse von Fr. 500.-- wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, versuchter Hinderung einer Amtshandlung (Flucht vor einer Polizeikontrolle mittels Fahrzeug und zu Fuss) sowie mehrfacher Übertretung des BetmG (u.a. Konsum von Kokain und Morphin sowie Besitz von Amphetamin; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 19. Oktober 2020);
  • Freiheitsstrafe von 20 Tagen wegen Hehlerei (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Januar 2021). Zudem erwirkte A.________ verschiedentlich Bussen gegen sich (Straferkenntnisse von 2005, 2006, 2008, 2013, 2015 und 2022). Gemäss zweier Polizeirapporte der Kantonspolizei Aargau wurde der Beschwerdeführer im August 2021 mit circa 20 g Kokain angehalten. Bei der anschliessenden Hausdurchsuchung seien weitere circa 28 g Kokain, 12 g Heroin, ungefähr 789 g Marihuana, eine Pistole mit Munition sowie eine Softair-Pistole sichergestellt worden; Gemäss Rapport habe A.________ Letztere "für seine Tochter gekauft". Das Bezirksgericht Aargau lud A.________ zwecks Teilnahme als Beschuldigter an einer Strafverhandlung im Januar 2023 u.a. betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz vor. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils war das diesbezügliche Gerichtsverfahren zweitinstanzlich im Kanton Aargau hängig.

A.c. Am 19. Juli 1995 wurde A.________ von den Solothurner Migrationsbehörden darauf hingewiesen, dass Ausländer, welche strafbare Handlungen begehen, aus der Schweiz weggewiesen werden können. Am 12. März 1997 folgte eine förmliche Verwarnung mit demselben Hinweis.

A.d. Zwischen dem 1. März 2000 und dem 1. März 2001 sowie für nicht näher bestimmte Zeiträume in den Jahren 2002 und 2003 hielt sich A.________ zwecks Therapie in Italien auf, wo er in dieser Zeit auch die schriftliche und praktische italienische Führerausweisprüfung absolvierte.

Mit Verfügung vom 29. April 2005 entschied das Departement des Innern des Kantons Solothurn, dass nicht erwiesen sei, dass sich A.________ länger als sechs Monate am Stück im Ausland aufgehalten habe. Gleichzeitig wurde ihm mittels derselben Verfügung die Ausweisung angedroht, für den Fall, dass sein Verhalten erneut zu Klagen Anlass gebe. Die Verfügung wurde als "letzte Chance" bezeichnet.

A.e. Gemäss Auskunft der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 17. November 2021 bezog A.________ ab 2004 eine IV-Rente; diese wurde per Dezember 2012 aufgehoben, wogegen A.________ Beschwerde führte. Im Jahr 2017 anerkannte das kantonale Versicherungsgericht einen Umschulungsanspruch; in der Folge sprach die IV-Stelle A.________ im November 2017 eine Umschulung zum Marketingfachmann zu. Im Januar 2020 wurde A.________ eine halbe IV-Rente zugesprochen. Die gegen diesen Entscheid ergriffenen Rechtsmittel (mit Antrag auf volle Rente) waren zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch nicht abgeschlossen.

A.f. Im März 2021 war A.________ beim Betreibungsamt Olten-Gösgen mit 69 Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 91'010.09 verzeichnet. Im Februar 2022 lagen gegen ihn 11 Betreibungen (davon 4 mit Rechtsvorschlag) in der Höhe von Fr. 20'894.63 vor, sowie 86 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 129'638.39. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 7. August 2023 bestanden gegen A.________ Betreibungen im Umfang von Fr. 6'049.08 (darunter drei mit Rechtsvorschlag und fünf mit Pfändung) und Verlustscheine im Umfang von Fr. 166'906.59.

A.g. Im März 2021 bestand gegenüber der Sozialregion Unteres Niederamt ein sozialhilferechtlicher Negativsaldo von Fr. 201'250.50. Im Januar 2022 ersuchte A.________ aus dem Strafvollzug erneut um Sozialhilfeleistungen, wobei unklar ist, ob er infolge dieses Gesuchs tatsächlich Leistungen der Sozialhilfe bezog. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils bezog A.________ keine Sozialhilfe.

A.h. Anlässlich einer Anfrage des Migrationsamts von März 2022 teilte die zuständige KESB mit, die Beiständin habe anlässlich eines Besuchs festgestellt, dass A.________ im Beisein seiner Tochter "Crack, Kokain und Heroin rauchte", woraufhin eine sozialpädagogische Familienbegleitung installiert und das Besuchsrecht auf Wunsch der Tochter geregelt worden sei. Die Tochter besuche den Vater nicht oft, da sie die Wochenenden meistens bei den Grosseltern verbringe, zu welchen ein enges Verhältnis bestehe.

B.

Mit Verfügung vom 23. März 2022 widerrief das Migrationsamt des Kantons Solothurn die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und verfügte dessen Wegweisung: sie begründete dies in erster Linie mit der Straffälligkeit sowie ergänzend mit der Schuldenwirtschaft von A.________. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 7. April 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 17. August 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers; dieser habe die Schweiz bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu verlassen. Zudem gewährte es dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung.

C.

Mit Beschwerde vom 20. September 2023 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. August 2023 aufzuheben, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie der Wegweisung abzusehen und seine Niederlassungsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei eine Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG, subeventualiter die Rückstufung zur Aufenthaltsbewilligung B auszusprechen. Subsubeventualiter sei die Ausreisefrist (auf) 90 Tage ab Rechtskraft zu verlängern. Mit Verfügung vom 25. September 2023 schrieb das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos ab. Das Migrationsamt sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn verzichten auf eine Vernehmlassung und beantragen die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei. Mit Gesuch vom 13. Oktober 2023 beantragt A.________ die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Ernennung von Dr. iur. Valentin Landmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand rückwirkend ab dem 13. September 2023.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 149 II 462 E. 1.1).

1.1. Angefochten ist das verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 17. August 2023 (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), das den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bestätigt. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a und Art. 83 lit. c [e contrario]), weil grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteil 2C_538/2021 vom 24. Juni 2022 E. 1) und sich der Beschwerdeführer als italienischer Staatsangehöriger zudem potentiell auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) berufen kann (Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Anhang I FZA).

Da auch die weiteren Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 1.2 - einzutreten.

1.2. Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die Verlängerung der im vorinstanzlichen Urteil festgelegten Ausreisefrist (60 Tage ab Rechtskraft des angefochtenen Urteils) um 30 Tage.

1.2.1. Bei der Ausreisefrist handelt es sich um eine Modalität der Wegweisung (Art. 64d Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Gegen Entscheide über die Wegweisung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG), womit sich diese vorliegend als unzulässig erweist. Darauf ist deshalb nicht einzutreten.

1.2.2. Hingegen steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) grundsätzlich offen (Urteil 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 E. 1.1 mit Hinweisen). Allerdings prüft das Bundesgericht eine diesbezüglich erhobene Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (vgl. Art. 116 BGG) nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; Urteil 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 E. 2).

1.2.3. In seiner Beschwerde begründet der Beschwerdeführer seinen Antrag um Verlängerung der Ausreisefrist in keiner Weise konkret und verfassungsbezogen, sondern verweist diesbezüglich lediglich auf seine lange Aufenthaltsdauer und seine familiären Beziehungen sowie das gegen ihn im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils anhängige Strafverfahren. Er zeigt damit nicht rechtsgenügend auf, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll. Entsprechend ist auf den Antrag betreffend die Verlängerung der Ausreisefrist im Folgenden nicht weiter einzugehen.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 141 IV 317 E. 5.4).

Der Beschwerdeführer macht verschiedentlich eine offensichtlich unrichtige - also willkürliche - Sachverhaltsfeststellung geltend.

3.1. Insofern der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung mit Blick auf seinen Sozialhilfebezug rügt, ist ihm nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht substanziiert, dass er in der Vergangenheit Sozialhilfe in der Höhe von über Fr. 200'000.-- bezogen hat, respektive, dass er im Januar 2022 (erneut) um Sozialhilfe ersuchte. Demgegenüber handelt es sich bei der Frage, ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) erfüllt ist, um eine Rechts- und nicht um eine Sachverhaltsfrage.

3.2. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Schuldenhöhe (vgl. vorne A.f) mit Verweis auf die von ihm eingereichten Unterlagen (Quittung Postfinance vom 28. August 2023; Bestätigung der Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe Oberamt Olten-Gösgen vom 20. September 2023) und die darauf angeblich ersichtlichen Abzahlungen bestreitet, übersieht er, dass diese Beweismittel sämtlich nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind (sog. echte Noven) und deshalb vor Bundesgericht nicht berücksichtigt werden können (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2). Sodann ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid entgegen den Beschwerdevorbingen nicht, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass alle Schulden des Beschwerdeführers aus Strafverfahren stammen. Die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Mutwilligkeit der Schuldenwirtschaft betreffen wiederum eine Rechts- und keine Sachverhaltsfrage, die - soweit erforderlich - im Rahmen der Rechtskontrolle zu überprüfen ist (vgl. nachfolgende E. 4 ff.).

In der Sache ist streitig, ob die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers widerrufen werden kann.

4.1. Landesrechtlich kann eine Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Nach Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Der Widerrufsgrund ist regelmässig erfüllt, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter - wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen - verletzt oder in Gefahr gebracht hat. Allerdings können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden, wenn sich die ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Dies kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens beurteilt werden. Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, kann einen Bewilligungsentzug rechtfertigen (zum Ganzen: BGE 137 II 297 E. 3.3; in diesem Sinne auch die Urteile 2C_860/2022 vom 4. Mai 2023 E. 8.1; 2C_214/2022 vom 25. August 2022 E. 5.2; 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 3.1 f.).

4.2. Neben einem Widerrufsgrund nach nationalem Recht (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG; Art. 5 und 23 Abs. 2 der VFP [SR 142.203]) setzt der Widerruf einer EU-/EFTA-Niederlassungsbewilligung voraus, dass die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA beachtet werden. Danach dürfen die durch das Abkommen gewährten Rechtsansprüche "nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden". Nach Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850) - auf welche Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA verweist - darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein; strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne Weiteres solche Massnahmen rechtfertigen. Die Straftaten dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine tatsächliche und hinreichend schwere, gegenwärtige Bedrohung der öffentlichen Ordnung darstellt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 134 II 25 E. 4.3.1; Urteile 2C_836/2021 vom 20. September 2023 E. 5.2; 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 4.1; 2C_122/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.4).

4.3. Art. 5 Anhang I FZA steht damit Massnahmen entgegen, die aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Es ist deshalb jeweils zu prüfen, ob im Einzelfall eine relevante, fortdauernde Rückfallgefahr besteht. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 136 II 5 E. 4.2). Die Bejahung einer Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass der Straftäter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren wird; ebenso wenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (Urteile 2C_836/2021 vom 20. September 2023 E. 5.3; 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 4.2; 2C_3/2021 vom 23. März 2021 E. 4.2; 2C_765/2018 vom 21. September 2018 E. 3.2.1). Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rechtsgüter wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 139 II 121 E. 5.3; Urteile 2C_836/2021 vom 20. September 2023 E. 5.3; 2C_873/2020 vom 4. Februar 2021 E. 4.3).

4.4. Als schwerwiegend gelten etwa Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität Dritter, der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus oder Menschenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteile 2C_836/2021 vom 20. September 2023 E. 5.4; 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 4.2; 2C_1008/2016 vom 14. November 2017 E. 4.1). Dies bedeutet indessen nicht, dass nicht auch andere Delikte wie Vermögensdelikte, Steuerdelikte oder Strassenverkehrsdelikte einschränkende Massnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA begründen können. Auch eine Vielzahl kleinerer Straftaten, welche jeweils für sich alleine genommen nicht geeignet sind, eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu begründen, kann eine Verweigerung des weiteren Aufenthalts rechtfertigen, wenn mit weiteren Straftaten zu rechnen ist (vgl. BGE 134 II 25 E. 4.3.1; Urteile 2C_836/2021 vom 20. September 2023 E. 5.4; 2C_360/2020 vom 26. August 2020 E. 4.3.2; Urteil des EuGH vom 4. Oktober 2007 C-349/06 Polat Randnrn. 32-39).

Ein Verhalten kann demgegenüber nicht als hinreichend schwerwiegend betrachtet werden, um im Gebiete eines Vertragsstaates Beschränkungen der Einreise oder des Aufenthalts eines Angehörigen eines anderen Vertragsstaates zu rechtfertigen, wenn der erstgenannte Staat gegenüber dem gleichen Verhalten, das von eigenen Staatsangehörigen ausgeht, keine Zwangsmassnahmen oder andere tatsächliche und effektive Massnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens ergreift (BGE 130 II 176 E. 3.4.1; 129 II 215 E. 7.2; je mit weiteren Hinweisen; Urteil 2C_836/2021 vom 20. September 2023 E. 5.4). Auch wirtschaftliche Zwecke allein können eine Aufenthaltsbeendigung gestützt auf Art. 5 Anhang I FZA nicht rechtfertigen (Art. 2 Abs. 2 Richtlinie 64/221/EWG; Urteil 2C_836/2021 vom 20. September 2023 E. 5.4 mit Hinweis). Entsprechend hat das Bundesgericht festgehalten, dass die gravierende finanzielle Situation einer freizügigkeitsberechtigten Person allein keine hinreichende Gefährdung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA zu begründen vermag (Urteile 2C_836/2021 vom 20. September 2023 E. 6.1.1 [Verlustscheine im Umfang von Fr. 1'653'813.95]; 2C_479/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.4 [Betreibungen von Fr. 1'194'104.60; Verlustscheine von Fr. 475'368.50]).

4.5. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA muss schliesslich als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 139 I 145 E. 2.4; 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3; Urteile 2C_836/2021 vom 20. September 2023 E. 5.5; 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 7.1; 2C_1024/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.2). Verlangt ist eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits; diese müssen jene in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (BGE 144 I 91 E. 4.2; 140 I 145 E. 3.1). Das Kindeswohl ist in der Interessenabwägung ein wesentliches Element unter anderen (Art. 3 KRK [SR 0.107]; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5; Urteil des EGMR vom 23. November 2021 S.N. und M.B.N. gegen Schweiz [Nr. 12937/20] §§ 100, 103 f.).

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass nach nationalem Recht ein Widerrufsgrund i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt:

5.1. Auch wenn der Beschwerdeführer für seine schwersten Delikte vor mehr als 20 Jahren verurteilt wurde (Urteile von 1994 und 1996), hat er auch seither diverse und teils durchaus gewichtige Straferkenntnisse gegen sich erwirkt (so namentlich 2001, 2012, 2014, 2019, 2020 [2x]). Dabei wurde er (rechtskräftig) zu insgesamt ca. 65 Monaten Freiheitsstrafe, 510 Tagessätzen Geldstrafe, 480 Stunden Gemeinnütziger Arbeit sowie diversen Bussen verurteilt. Dass seine Delikte durchwegs im Zusammenhang mit seiner Suchterkrankung respektive seinem Drogenkonsum stehen, ist entgegen den Beschwerdevorbringen nicht offensichtlich, auch wenn dies wenigstens teilweise der Fall gewesen sein mag. In diesem Zusammenhang verweist die Vorinstanz zu Recht darauf, dass der Beschwerdeführer auch während seiner angeblich drogenfreien Phase ab dem Jahr 2008 mehrfach wegen Delikten im Zusammenhang mit dem Anbau und Verkauf von Marihuana verurteilt wurde. Diese dürften angesichts der geltend gemachten Abstinenz primär pekuniären Motiven gedient haben (Strafbefehle von 2012 und 2014).

5.2. Auch der mit Verurteilung vom 25. März 2019 bestrafte Verkauf von rund 2 kg Marihuana mit hohem THC-Gehalt (12 Prozent respektive 15 Prozent) für die Summe von Fr. 14'400.-- für eine Drittperson und der ebenfalls im genannten Urteil bestrafte Betrieb einer Indoorhanfanlage mit 117 Cannabispflanzen dürfte mindestens in wesentlichen Teilen aus pekuniären Motiven erfolgt sein. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer im selben Urteil auch wegen Taten gegen die körperliche Integrität von Menschen verurteilt (einfache Körperverletzung; Raufhandel), wobei er einem Opfer eine "Kopfnuss" erteilte und ihm mit der Faust ins Gesicht schlug, was eine Nasenbeinprellung/Kontusion mit langwierigen Verletzungsfolgen zur Folge hatte. In seinem Urteil hielt das Obergericht des Kantons Aargau fest, der Beschwerdeführer habe insbesondere in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz keine strafmildernde Reue oder Einsicht gezeigt. Sein insgesamt tendenziell verharmlosendes und relativierendes Aussageverhalten und die einschlägigen Vorstrafen zeugten vielmehr von einer hartnäckigen Unbelehrbarkeit. Das Obergericht hätte eine Freiheitsstrafe von insgesamt 16 Monaten als angemessen erachtet, musste es aufgrund des Verschlechterungsverbots aber bei den erstinstanzlich verhängten 9 Monaten belassen (Urteil des Obergerichts Aargau vom 25. März 2019, S. 22; Akten des Migrationsamts Solothurn, S. 449; Art. 105 Abs. 2 BGG).

5.3. Auch seit 2019 ist es gleich mehrfach zu weiteren strafrechtlichen Verurteilungen gekommen, wobei der Beschwerdeführer unter anderem unter dem Einfluss von verschiedenen schweren Betäubungsmitteln (Kokain, Opiate, Heroin) Auto gefahren ist, obwohl ihm der Führerausweis längst entzogen worden war (begangen am 2. Mai 2019, 27. Januar 2020, 3. Juli 2020 und 15. Juli 2020). Damit hat der Beschwerdeführer wiederholt andere Menschen gefährdet. Mit der Frequenz der Tatbegehung hat der Beschwerdeführer zudem unterstrichen, dass ihn strafrechtliche Sanktionen nicht beeindrucken. Schliesslich hat er sich auch an die Weisungen der Bewährungshilfe seit seiner letzten Haftentlassung im Februar 2022 - der Beschwerdeführer hätte ein Konsumverbot von Alkohol, illegalen Suchtmitteln und nicht ärztlich verordneten, verschreibungspflichtigen Medikamenten einhalten und dies regelmässig kontrollieren lassen sollen - kaum gehalten; trotz formeller Warnung im Juni 2022 hielt der Beschwerdeführer von den sieben Aufforderungen zur Urinprobe nur gerade zwei ein, wobei beide positiv auf Opiate (verschiedene Schmerzmedikamente und Kokain) ausfielen. Zudem wurde der Beschwerdeführer wegen Nicht-Wahrnehmung von Terminen bei der Bewährungshilfe im September 2022 mit Fr. 500.-- gebüsst.

Schliesslich war gegen den Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils ein weiteres Strafverfahren unter anderem wegen Drogenhandels zweitinstanzlich hängig. Auch wenn das diesbezügliche Verfahren im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war und die Unschuldsvermutung gilt, zeigt der Umstand, dass dem Verfahren unter anderem der Fund von Waffen sowie einer beträchtlichen Menge an Drogen beim Beschwerdeführer zugrunde lag (vgl. vorne E. A.b), dass der Beschwerdeführer sich in keiner Art und Weise von seiner früheren - insbesondere mit der Produktion und dem Verkauf von Betäubungsmitteln im Zusammenhang stehenden - Delinquenz abgewendet hat.

5.4. Die dargelegten Umstände zeugen davon, dass sich der Beschwerdeführer über Jahrzehnte hinweg von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken liess und damit zeigt, dass er auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. vorne E. 4.1). Angesichts seiner anhaltenden und regelmässigen Delinquenz und seiner offenkundigen Unbelehrbarkeit erfüllt der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Offen bleiben kann unter diesen Umständen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund auch infolge einer allfälligen mutwilligen Schuldenwirtschaft erfüllt, oder ob allenfalls die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt wären.

5.5. Die Vorinstanz liess im angefochtenen Urteil offen, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt auf das Freizügigkeitsabkommen - und damit im vorliegenden Verfahren auf Art. 5 Anhang I FZA - berufen kann. Diese Frage braucht auch vorliegend nicht weiter vertieft zu werden, zumal das angefochtene Urteil nach dem Gesagten auch unter Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA nicht zu beanstanden wäre: Angesichts der zahlreichen gegen den Beschwerdeführer während der vergangenen rund 25 Jahren ergangenen Straferkenntnisse und den seit den 1990er-Jahren immer wieder - und insbesondere auch jüngst - erfolgten Rückfällen besteht eine relevante und fortdauernde Rückfallgefahr im Sinne der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmung. Die durch den Beschwerdeführer begangenen Delikte - insbesondere die Delikte gegen die physische Integrität von Dritten, aber auch der Drogenhandel aus pekuniären Motiven - sind solcher Art, dass sie auch freizügigkeitsrechtlich als schwerwiegend gelten. Gerade die jüngsten (anhaltenden) Verurteilungen zeigen, dass beim Beschwerdeführer eine sehr erhebliche Rückfallgefahr besteht, auch in Bezug auf die Verletzung wichtiger Rechtsgüter. Unter diesen Umständen ist die Möglichkeit weiterer Rückfälle auch freizügigkeitsrechtlich nicht hinzunehmen und ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch unter dem Freizügigkeitsabkommen (vorbehältlich der Verhältnismässigkeit der Massnahme, dazu nachfolgende E. 6) zulässig.

Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu prüfen (Art. 8 Abs. 2 EMRK; Art. 96 AIG).

6.1. Angesichts der anhaltenden Delinquenz des Beschwerdeführers besteht ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Dies insbesondere nachdem er auch jüngst wieder gegen die körperliche Integrität anderer Personen delinquierte respektive die Gesundheit anderer Menschen in durchaus schwerwiegender Weise gefährdete (so durch den Drogenhandel aus pekuniären Motiven und das Fahren unter Einfluss starker Betäubungsmittel). Hinzu kommt, dass er während Jahrzehnten immer wieder rückfällig wurde, was zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer auch in naher Zukunft wieder rückfällig zu werden droht. Ebenfalls im Rahmen der öffentlichen Interessen berücksichtigt werden dürfen der negative Sozialhilfesaldo in der Höhe von über Fr. 200'000.-- sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren innert kurzer Zeit Schulden in der Höhe von über Fr. 150'000.-- angehäuft hat. Bei einem beträchtlichen Teil der auf dem Betreibungsregisterauszug vom 7. August 2023 ersichtlichen Schulden handelt es sich um Krankenkassenschulden sowie um Schulden gegenüber der öffentlichen Hand (Art. 105 Abs. 2 BGG), wobei der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht in keiner Weise dartut, inwiefern diese Ausstände unverschuldet respektive eben nicht mutwillig entstanden sein sollten. Seine Vorbringen bleiben in dieser Hinsicht appellatorisch (vgl. vorne E. 2.1). Dass er seit 2020 eine (Teil-) IV-Rente bezieht, führt jedenfalls nicht ohne Weiteres dazu, dass eine mutwillige Verschuldung ausgeschlossen wäre, gerade mit Blick auf die Ausstände, die infolge der zahlreichen Strafverfahren entstanden sind.

6.2. Gleichzeitig ist auch das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zweifelsohne gross. Er wurde in der Schweiz geboren und war im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils bereits 49 Jahre alt, ist mithin hier aufgewachsen und hat deutlich über die Hälfte einer durchschnittlich erwartbaren Lebensdauer hier verbracht. Allerdings korreliert seine Integration hierzulande nicht mit seiner langen Aufenthaltsdauer. Zunächst spricht seine seit den 1990er-Jahren anhaltende, regelmässige Delinquenz gegen eine gelungene Integration. Sodann war er, obwohl er eine Ausbildung zum Carrosseriespengler und später auch eine Umschulung zum Marketingfachmann absolvierte, nie anhaltend erwerbstätig. Dies lässt sich nur teilweise mit seiner gesundheitlichen Situation erklären (vgl. vorne A.e). Ferner macht der Beschwerdeführer - abgesehen von der Beziehung zu seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind (vgl. dazu nachfolgende E. 6.3 und 6.4) - hierzulande kaum soziale Beziehungen geltend (er erwähnt lediglich die Eltern eines Kindes, das mit seiner Tochter dieselbe Klasse besucht, und die er seit sechs Jahren aus demselben Dorf kenne). Nachdem er hier aufgewachsen ist, darf erwartet werden, dass er die Landessprache spricht. Insgesamt ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die kantonalen Vorinstanzen zum Schluss gekommen sind, seine soziale und wirtschaftliche Integration entspreche in keiner Weise seiner langen Aufenthaltsdauer.

6.3. In familiärer Hinsicht ist zunächst nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Beziehung zur Ehefrau als ambivalent taxiert und ihr in der Verhältnismässigkeitsabwägung vergleichsweise wenig Gewicht beimisst. Auch wenn die Ehefrau vor der Vorinstanz in einem Schreiben angegeben hat, sie wolle es mit dem Zusammenleben nochmal versuchen, sind jegliche entsprechenden Nachweise ausgeblieben. Auch vor Bundesgericht bleibt es bei einer entsprechenden Behauptung (vgl. Art. 90 AIG zur Mitwirkungspflicht in migrationsrechtlichen Verfahren). Gemäss Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zog der Beschwerdeführer zudem vor dem angefochtenen Urteil noch einmal um, wobei über die Wohnverhältnisse am neuen Ort ebenfalls nichts Näheres bekannt ist. Insgesamt ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass das gemeinsame Familien- und Eheleben tatsächlich wieder aufgenommen worden wäre.

6.4. Nichtsdestotrotz beeinträchtigt die Aufenthaltsbeendigung die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner minderjährigen Tochter, die der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht schwergewichtig anruft.

6.4.1. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen kann, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.1; Urteile 2C_217/2024 vom 7. Januar 2025 E. 8.2; 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.2; 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.6).

Ein weitergehender Anspruch fällt nach der Rechtsprechung in Betracht wenn (1) in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zum Kind besteht, (2) die Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden kann und (3) sein bisheriges Verhalten in der Schweiz (weitgehend) tadellos war (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.2). Diese Kriterien sind in ihrer Gesamtheit in die Beurteilung mit einzubeziehen (BGE 144 I 91 E. 5.2). Eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge Beziehung liegt vor, wenn die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden; eine in affektiver Hinsicht, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Massgeblich für das bundesgerichtliche Verfahren ist das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils (BGE 144 I 91 E. 5.2.1; Urteile 2C_217/2024 vom 7. Januar 2025 E. 8.3; 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.3; 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 5.7.3; 2C_856/2022 vom 3. Juli 2023 E. 4.4.1).

6.4.2. Aus der im angefochtenen Urteil erwähnten Auskunft der zuständigen KESB von März 2022 ergibt sich, dass sich die Tochter wochentags jeweils bei der Mutter aufhält, wobei sie den Beschwerdeführer jeweils am Wochenende besuchen könne. Dies komme allerdings nicht so oft vor; meistens sei die Tochter an den Wochenenden bei den Grosseltern, zu denen ein enges Verhältnis bestehe (vgl. die mündliche Auskunft gemäss Aktennotiz, S. 581 der Akten des Migrationsamts Solothurn; Art. 105 Abs. 2 BGG). Damit liegt die Art von Besuchsrecht vor, für die es rechtsprechungsgemäss in der Regel nicht erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer dauerhaft im selben Land wie seine Tochter lebt und hier über ein Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. vorne E. 7.4.1).

Auch wenn - wie dies die Vorinstanz erwägt - glaubhaft erscheinen mag, dass die Tochter für den Beschwerdeführer eine wichtige Bezugsperson ist und er seinerseits zumindest beabsichtigte, vermehrt an ihrem Leben teilzuhaben, ist angesichts dieser Besuchsmodalitäten nicht ohne Weiteres eine beidseitig enge affektive Beziehung dargetan. Der Beschwerdeführer hat die Qualität der Beziehung zu seiner Tochter kaum beweismässig unterlegt. Gemäss Auskünften der KESB wurden die Besuche zudem auf Wunsch der Tochter geregelt, nachdem deren Beiständin bei Besuchen festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer harte Drogen wie Crack, Kokain und Heroin in Anwesenheit seiner Tochter konsumierte; dazu wurde eine sozialpädagogische Familienbegleitung eingerichtet (vgl. die vorzitierte mündliche Auskunft der KESB). Ungeachtet der Frage des Vorhandenseins der beidseitigen engen und affektiven Beziehung hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, dass er seinen wirtschaftlichen Unterhaltspflichten vollumfänglich nachkommt. Ohnehin kann angesichts seiner anhaltenden Straffälligkeit nicht von einem tadellosen Verhalten die Rede sein. Hinzu kommt, dass es sich bei Italien um ein Nachbarland der Schweiz handelt, weshalb das Ausüben eines allfälligen Besuchsrechts in Form von Ferienreisen der Tochter oder Kurzaufenthalten des Vaters in der Schweiz möglich bleibt und auch zumutbar erscheint. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, dass gegen den Beschwerdeführer kein Einreiseverbot ausgesprochen wurde. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Verhältnisse ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass die räumliche Trennung für die Familie - und insbesondere den Beschwerdeführer und seine Tochter - zwar mit Unannehmlichkeiten und Herausforderungen einhergeht, dass die gemeinsame Beziehung aber auch bei einer Aufenthaltsbeendigung und Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien sowohl über moderne Kommunikationsmittel als auch auf dem Weg persönlicher Besuche noch gepflegt werden kann.

6.5. Schliesslich sind mit Blick auf die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Italien keine unüberwindbaren Hindernisse ersichtlich. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine (Teil-) IV-Rente grundsätzlich auch in Italien bezogen werden kann (vgl. BGE 145 V 231 E. 10.2; 142 V 2 E. 6.1.2; auch die Angaben der Zentralen Ausgleichstelle ZAS: https://www.zas.admin.ch/zas/de/ home/particuliers/obligation-d-informer-pour-les-rentiers/quitter-la-suisse/droit-au-paiement-d-une-rente-ai-a-l-etranger.html; zuletzt abgerufen am 19. Februar 2025). Sodann hat der Beschwerdeführer zwischen 2000 und 2003 bereits einige Zeit in Italien verbracht. Auch wenn diese Aufenthalte bereits eine längere Zeit her sein mögen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Grundsatz mit den Verhältnissen in Italien vertraut sein dürfte, zumal sich diese auch nicht grundsätzlich von denjenigen in der Schweiz unterscheiden. Die Vorinstanz durfte dabei auch berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner damaligen Aufenthalte doch immerhin in der Lage war, die theoretische und praktische Führerausweisprüfung zu absolvieren, was ein gewisses Niveau an Sprachkenntnissen wenigstens nahelegt. Auch wenn der Beschwerdeführer die italienische Sprache nicht perfekt beherrscht und er dort ein neues Beziehungsnetz aufbauen muss, ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, sich in Italien zurechtzufinden.

6.6. Nach dem Gesagten überwiegen bei der erforderlichen Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 96 AIG die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung diejenigen des Beschwerdeführers und seiner hier anwesenden Familie. Das angefochtene Urteil verstösst weder gegen Bundes- noch gegen Völkerrecht.

Bei diesem Ergebnis kommt eine Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) nicht in Frage. Dasselbe gilt für die Rückstufung, zumal der Widerruf mit Wegweisung der Rückstufung vorgeht, wenn die Voraussetzungen des Widerrufs vorliegen (BGE 148 II 1 E. 2.5; Urteile 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 5; 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4.7.3).

7.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich somit als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.

7.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu entsprechen, da er bedürftig ist und seine Eingabe nicht als zum Vornherein aussichtslos zu gelten hatte (Art. 64 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Kosten erhoben

2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Valentin Landmann, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsanwalt bestellt und diesem für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse zugesprochen.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: D. Hongler

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