Zu Zitate und zu Zitiert in
Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_53/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_53/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
15.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_53/2025

Urteil vom 15. Dezember 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiberin Braun.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Alice Isepponi,

gegen

Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden, Karlihof 4, 7000 Chur,

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur.

Gegenstand Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, vom 26. November 2024 (U 23 73).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die äthiopische Staatsangehörige A.________ (geb. 1983) reiste gemäss eigenen Angaben am 25. Juli 2011 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Entscheid des Bundesamtes für Migration (seit 1. Januar 2015: Staatssekretariat für Migration) vom 29. Januar 2014 wurde das Asylgesuch wegen fehlender Flüchtlingseigenschaft abgelehnt. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2015 ab, soweit es darauf eintrat. In der Folge setzte ihr das Staatssekretariat für Migration eine Ausreisefrist bis am 25. Februar 2015 an. A.________ weigerte sich, die Schweiz zu verlassen. Am 25. Februar 2015 beantragte sie Nothilfe und wurde einem Ausreisezentrum zugewiesen.

Die von A.________ am 7. März 2018 ersuchte Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids wurde sowohl vom Staatssekretariat für Migration (mit Verfügung vom 25. Juni 2018) als auch vom Bundesverwaltungsgericht (mit Urteil vom 6. August 2018) abgewiesen. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 trat das Staatssekretariat für Migration auf den Antrag um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl nicht ein und wies das erneute Wiedererwägungsgesuch von A.________ ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. März 2020 ab.

A.b. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 ersuchte A.________ beim Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Migrationsamt) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31). Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die mit dem Gesuch eingereichte Zusicherung einer Arbeitsstelle bei der B.________ GmbH nicht mehr aktuell war, liess sie dem Migrationsamt eine neue Arbeitszusicherung der C.________ vom 8. November 2021 zukommen. In der Folge unterbreitete das Migrationsamt dem Staatssekretariat für Migration am 15. November 2021 den Antrag für die Prüfung eines schwerwiegenden Härtefalls und stellte am 23. November 2021 die Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 22. November 2022 aus. Das Staatssekretariat für Migration teilte mit Schreiben vom 29. November 2021 mit, dass es der Bewilligung vorerst für ein Jahr zustimmen könne. Zudem wies es darauf hin, dass bei einer erneuten Unterbreitung in einem Jahr insbesondere die Voraussetzungen "Integration im ersten Arbeitsmarkt" und "Bemühungen zur Verbesserung der Kenntnisse der deutschen Sprache" erfüllt sein müssen (Art. 105 Abs. 2 BGG).

A.c. Das Migrationsamt ersuchte die C.________ mit Schreiben vom 9. Juni 2022 um Zustellung der Lohnabrechnungen von A.. Mit E-Mail vom 22. Juni 2022 teilte diese dem Migrationsamt mit, dass A. sich lediglich beworben und nicht bei ihr gearbeitet habe, woraufhin das Migrationsamt A.________ mit Schreiben vom 18. Juli 2022 das rechtliche Gehör bezüglich Prüfung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung (wegen Erschleichens der Bewilligungserteilung durch falsche Angaben) und Wegweisung aus der Schweiz gewährte. Dazu nahm A.________ am 5. August 2022 Stellung.

B.

Mit Verfügung vom 25. August 2022 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.. Sie wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, die Schweiz bis zum 15. Oktober 2022 zu verlassen. Gegen diese Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 23. September 2022 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (nachfolgend: Departement), das die Beschwerde mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 abwies, den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bestätigte und auf den Eventualantrag um Beantragung der vorläufigen Aufnahme nicht eintrat. Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 3. März 2023 in Sachen A.________ bezüglich Täuschung der Behörden eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 6. November 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht). Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 26. November 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Nicht eingetreten ist es auf das Eventualbegehren der Beantragung der vorläufigen Aufnahme beim Staatssekretariat für Migration (dort E. 12).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Januar 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2024, der Departementsverfügung vom 3. Oktober 2023 und der Verfügung des Migrationsamts vom 25. August 2022. Zudem sei das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen bzw. ihr diese zu belassen bzw. zu verlängern. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration ihre vorläufige Aufnahme zu beantragen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2025 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Verwaltungsgericht (seit der Zusammenführung mit dem Kantonsgericht des Kantons Graubünden per 1. Januar 2025: Obergericht des Kantons Graubünden) und das Departement verzichten auf eine Vernehmlassung und beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Demgegenüber lassen sich das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration nicht vernehmen.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 II 68 E. 1; 150 II 346 E. 1.1; 150 III 248 E. 1).

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Dasselbe gilt für Bewilligungsentscheide auf dem Gebiet des Asyls, die von einer kantonalen Vorinstanz getroffen wurden (Art. 83 lit. d Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, dass die betroffene Person in vertretbarer Weise darlegt, potenziell über einen Bewilligungsanspruch zu verfügen. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs tatsächlich vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1).

Gegen Entscheide betreffend den Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen ist die Beschwerde praxisgemäss unabhängig vom Vorhandensein eines Bewilligungsanspruchs zulässig, soweit die Bewilligung ohne den Widerruf weiterhin Rechtswirkungen entfalten würde (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteile 2C_26/2024 vom 19. Januar 2024 E. 2.2; 2C_282/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 4.5).

1.2. Die widerrufene Härtefallbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführerin ursprünglich mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 22. November 2022 ausgestellt (vgl. A.b hiervor). Infolge ihres Ablaufs entfaltet diese asylrechtliche Bewilligung somit ungeachtet ihres Widerrufs keine Rechtswirkungen mehr. Entsprechend ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn die Beschwerdeführerin in vertretbarer Weise darlegt, potenziell über einen Bewilligungsanspruch zu verfügen.

1.3. Vorwegzunehmen ist, dass das (angebliche) Erfüllen der vom Staatssekretariat für Migration in seinem Schreiben vom 29. November 2021 genannten Voraussetzungen (vgl. A.b hiervor) entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Verlängerung der asylrechtlichen Härtefallbewilligung, auf deren Erteilung gerade kein Anspruch besteht (vgl. Urteile 2C_150/2024 vom 25. September 2024 E. 1.3.1, nicht publ. in BGE 151 II 237; 2C_479/2023 vom 6. Februar 2024 E. 1.4.1; siehe auch FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 70 zu Art. 83 BGG), begründet. Insofern steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten also nicht zur Verfügung (vgl. Art. 83 lit. d Ziff. 2 BGG).

1.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf einen Bewilligungsanspruch gestützt auf das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Familienleben.

1.4.1. Sie macht geltend, sie führe seit 2016 eine Beziehung mit ihrem religiös getrauten Ehemann, der am 30. Januar 2020 vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sei. Im Frühling 2025 werde ihm voraussichtlich eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Ab 2017 hätten sie im Ausreisezentrum ein Zimmer geteilt, seit Dezember 2021 würden sie in einer gemeinsamen Wohnung leben. Die Beziehung zu ihrem Lebenspartner komme einer Ehe gleich und falle daher unabhängig von seinem Aufenthaltsstatus in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK.

1.4.2. Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1).

Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Unter bestimmten Umständen kann aber auch eine rechtmässige Anwesenheit infolge einer vorläufigen Aufnahme oder aufgrund eines persönlichen Härtefalls ein gefestigtes Aufenthaltsrecht begründen (vgl. BGE 146 I 185 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteile 2C_800/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.3; 2D_19/2022 vom 16. November 2022 E. 1.2.2). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn von vornherein feststeht, dass die Härtefallbewilligung für einen längeren Zeitraum verlängert wird, oder wenn die Situation des vorläufig aufgenommenen Ausländers angesichts der Anzahl der in der Schweiz verbrachten Jahre als hinreichend stabil bzw. gefestigt erscheint (vgl. Urteile 2C_800/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.3 f. [verneint bei einem Aufenthalt von rund sieben Jahren, davon drei im Asylverfahren, drei als vorläufig Aufgenommener und eines mit Härtefallbewilligung]; 2D_19/2022 vom 16. November 2022 E. 1.2.2 f. [bejaht bei einem Aufenthalt von rund 25 Jahren, davon 12 als vorläufig Aufgenommener und 13 mit Aufenthaltsbewilligung]; siehe ferner BGE 146 I 185 E. 5.3 [bejaht bei einem Aufenthalt von rund 18 Jahren, davon neun als vorläufig Aufgenommener und neun mit einer Aufenthaltsbewilligung]). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (Urteil 2C_173/2025 vom 4. September 2025 E. 3.1; vgl. auch BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1).

1.4.3. Vor diesem Hintergrund gilt es als Erstes zu klären, ob der Lebenspartner der Beschwerdeführerin über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt.

Soweit ersichtlich (vgl. E. 6.6 des angefochtenen Urteils) lebt dieser seit Sommer 2015 in der Schweiz. Nach dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens im Februar 2018 wurde er am 30. Januar 2020 vorläufig aufgenommen. Diese Massnahme ist im Rahmen eines Einbezugs in die vorläufige Aufnahme seines Kindes, dessen Mutter eritreische Staatsangehörige ist, erfolgt. Ob ihm im Frühling 2025 tatsächlich eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, wie dies die Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt hatte, ist nicht bekannt. Angesichts der konkreten Verhältnisse, namentlich der erst rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer, wovon nur etwa die Hälfte im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme erfolgte, erscheint seine Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als genügend stabil, um von einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz ausgehen zu können.

1.4.4. Mangels eines gefestigten Anwesenheitsrechts ihres Lebenspartners kann sich die Beschwerdeführerin nicht in vertretbarer Weise auf einen Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 8 EMRK berufen. Offen bleiben kann demzufolge, ob ihre Beziehung überhaupt in den geschützten Familienkreis fällt.

1.4.5. Andere potenzielle Bewilligungsansprüche sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Insbesondere hält sich die Beschwerdeführerin noch keine zehn Jahre rechtmässig in der Schweiz auf (abgesehen von der Anwesenheit während des Asylverfahrens, die jedoch nicht als rechtmässige Anwesenheit gilt, hat sie sich bis zur Erteilung der Härtefallbewilligung am 23. November 2021 unrechtmässig in der Schweiz aufgehalten; vgl. BGE 149 I 72 E. 2.1.4) und ist keine besonders ausgeprägte Integration erkennbar, womit ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK ausser Betracht fällt (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.2; 144 I 266 E. 3). Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich ihres Hauptbegehrens unzulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

1.5. In ihrem Eventualantrag ersucht die Beschwerdeführerin um die Anweisung des Migrationsamts, ihre vorläufige Aufnahme beim Staatssekretariat für Migration zu beantragen. Anträge betreffend die vorläufige Aufnahme sind direkt an das Staatssekretariat für Migration zu richten (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]) und das Beschwerdeverfahren fällt in den Kompetenzbereich des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 31 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 5 VwVG [SR 172.021]). Auch diesbezüglich steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG).

1.6. Zu prüfen ist, ob die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) an die Hand genommen werden kann.

1.6.1. Die Beschwerdeführerin erhebt keine Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Ansprüche, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 149 I 72 E. 3.1; 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_528/2024 vom 28. August 2025 E. 1.4.2). Allerdings macht sie geltend, eine Rückkehr nach Äthiopien sei ihr als alleinstehende Frau - ihr vorläufig aufgenommener Partner bleibe ja in der Schweiz - nicht zumutbar, weil sie dort der Gefahr sexualisierter Gewalt ausgesetzt sei. Begünstigende Faktoren wie eine höhere Bildung, finanzielle Mittel oder die Unterstützung durch ein soziales Netzwerk, die ihr die Reintegration im Herkunftsland ermöglichen würden, lägen nicht vor.

1.6.2. Im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde können zwar gegen das Verneinen von Vollzugshindernissen durch die kantonalen Behörden besondere verfassungsmässige Rechte wie etwa der Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV; Art. 2 EMRK) oder das Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK) geltend gemacht werden, die unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3; Urteile 2D_1/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 1.2.1; 2C_528/2024 vom 28. August 2025 E. 1.4.2). Solche Rügen trägt die Beschwerdeführerin jedoch nicht bzw. nicht in einer der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG genügenden Weise vor. Insbesondere gelingt es ihr mit den allgemein gehaltenen Ausführungen zur schwierigen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien, wie sie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-106/2023 vom 20. September 2023 E. 7.3.1 (mit Verweis auf BVGE 2011/25) umschrieben wurde, nicht, eine ernsthafte und konkrete Lebensgefahr oder das Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland substanziiert darzutun (vgl. Urteil 2C_331/2024 vom 15. Juli 2025 E. 4.4; siehe ferner Urteil 2C_18/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 3.3.9). So ist nur schon fraglich, ob sie überhaupt als alleinstehende Frau wahrgenommen und den entsprechenden Stigmatisierungen zum Opfer fallen würde, ist sie doch immerhin religiös verheiratet. Da die Beschwerdeführerin vor ihrer Übersiedelung in die Schweiz fast dreissig Jahre lang in Äthiopien gelebt hat, ist überdies zweifelhaft, ob sie tatsächlich nicht auf ein soziales Netzwerk (möglicherweise auch aus der Sphäre ihres Lebenspartners) zurückgreifen könnte, wie sie es behauptet. Ausserdem steht es ihr frei, in eine (tendenziell aufgeschlossenere) urbane Umgebung zu ziehen. Unter diesen Umständen ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern eine Rückkehr nach Äthiopien für die Beschwerdeführerin alleine aufgrund der Lebensbedingungen, denen alleinstehende Frauen dort allgemein ausgesetzt sind, ein konkretes Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bergen soll.

1.6.3. Mangels eines rechtlich geschützten Interesses im Sinne von Art. 115 lit. b BGG kann auf die Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingetreten werden.

2.1. Nach dem Dargelegten ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin - sei es als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, sei es als subsidiäre Verfassungsbeschwerde - nicht einzutreten.

2.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz

Die Gerichtsschreiberin: E. Braun

Zitate

Gesetze

16

AIG

  • Art. 83 AIG

AsylG

  • Art. 14 AsylG

BGG

  • Art. 29 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 83 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 113 BGG
  • Art. 115 BGG
  • Art. 117 BGG

BV

  • Art. 10 BV

EMRK

  • Art. 2 EMRK
  • Art. 3 EMRK
  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 106 i.V.m

VGG

  • Art. 31 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG

Gerichtsentscheide

22

Zitiert in

Gerichtsentscheide

1