Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_152/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_152/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
08.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_152/2025

Urteil vom 8. Oktober 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Kaufmann.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.________,
  2. B.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz,

gegen

Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg, Route d'Englisberg 11, 1763 Granges-Paccot, Beschwerdegegner.

Gegenstand Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung / Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, vom 4. Februar 2025 (601 2024 139).

Sachverhalt:

A.

Die slowenische Staatsangehörige A.________ und der kosovarische Staatsangehörige B.________ (beide im Jahr 2000 geboren) heirateten im Mai 2022. A.________ reiste am 6. Juli 2022 in die Schweiz ein und ersuchte um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. In ihrem Gesuch gab sie an, per 1. August 2022 bei der C.________ GmbH in U.________ als Bürogehilfin angestellt worden zu sein. B.________ reiste am 10. Juli 2022 in die Schweiz ein und ersuchte ebenfalls um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Als Arbeitgeberin nannte er die D.________ GmbH in V., bei welcher er ab August 2022 als Handlanger tätig sein werde. Daraufhin erteilte das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg A. und B.________ jeweils eine bis im Sommer 2029 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Im April 2023 ging beim Amt für Bevölkerung und Migration eine anonyme Anzeige ein, wonach A.________ den Arbeitsvertrag mit der C.________ GmbH nur zum Schein abgeschlossen habe, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Das Amt forderte A.________ zwischen April und September 2023 dreimal dazu auf, Kopien ihrer Lohnauszüge und der Bankauszüge sowie einen Auszug aus ihrem AHV-Konto einzureichen. Im September 2023 übermittelte A.________ dem Amt mehrere Dokumente. Sie wies dabei darauf hin, dass sie noch keinen Auszug aus dem AHV-Konto habe.

B.

Mit Entscheid vom 9. Oktober 2024 widerrief das Amt für Bevölkerung und Migration die Aufenthaltsbewilligungen von A.________ und B.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Freiburg mit Urteil vom 4. Februar 2025 ab.

C.

A.________ und B.________ gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragen, es sei das Urteil des Kantonsgerichts vom 4. Februar 2025 aufzuheben, auf den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligungen zu verzichten und ihnen der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen bzw. ihnen ein Verbleiberecht zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Sachlage neu zu beurteilen. Das Kantonsgericht und das Amt für Bevölkerung und Migration verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) nahm mit Schreiben vom 23. Mai 2025 zur Beschwerde Stellung.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 II 68 E. 1 mit Hinweisen).

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG).

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig, wenn sie eine Bewilligung betrifft, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die ausländische Person in vertretbarer Weise geltend macht, ihr stehe ein Bewilligungsanspruch zu. Ob der Anspruch tatsächlich besteht, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 147 I 268 E. 1.2.7 mit Hinweisen; Urteil 2C_100/2025 vom 10. Juli 2025 E. 1.2).

Die Beschwerdeführerin ist slowenische Staatsbürgerin und kann sich daher auf das Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU (FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Sie bringt im Wesentlichen vor, der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung verstosse gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 6 Anhang I FZA. Ausserdem habe sie gestützt auf Art. 4 bzw. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I (i.V.m. Art. 6) FZA ein Verbleibe- bzw. Aufenthaltsrecht. Damit macht sie in vertretbarer Weise einen (potenziellen) Bewilligungsanspruch geltend. Gleiches gilt für den drittstaatsangehörigen Beschwerdeführer, der seinen Aufenthaltsanspruch aus jenem seiner Ehefrau ableitet (vgl. Urteil 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 1.2 mit Hinweis). Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG greift folglich nicht.

1.3. Ob die Beschwerdeführerin aufgrund der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (und damit mittelbar auch dieser selbst) aus Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz ableiten kann, war nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Amt für Bevölkerung und Migration. Die Beschwerdeführer beriefen sich allerdings bereits vor der Vorinstanz (sinngemäss) auf die besagte Staatsvertragsnorm (vgl. E. 6.1 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz verneinte die Anwendbarkeit von Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA, weshalb diese Frage auch vor Bundesgericht Teil des materiellen Streitgegenstands bildet.

1.4. Die übrigen Prozessvoraussetzungen (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG) sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 142 I 135 E. 1.5 mit Hinweis).

2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis). Eine willkürliche vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung ist in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_26/2025 vom 11. Juni 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).

Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet vorab die Frage, ob die Vorinstanz den Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer zu Recht bestätigte. Diese Frage ist unter dem Blickwinkel des von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Art. 6 Anhang I FZA zu beantworten. Strittig ist ferner, ob der Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I (i.V.m. Art. 6) FZA ein Aufenthaltsrecht zukommt. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beschwerdeführerin habe maximal zwei Tage bei der C.________ GmbH gearbeitet. Anlässlich ihrer Befragung durch das Amt für Bevölkerung und Migration im Dezember 2023 habe sie angegeben, dass ihr die Arbeit nicht gefallen habe und ihr der Arbeitsweg (von V.________ nach U.) zu weit gewesen sei, wobei sie sich nicht an die Firma des Unternehmens habe erinnern können. Da die Beschwerdeführerin weder Deutsch noch Französisch spreche, habe das Amt die Anstellung der Beschwerdeführerin als Bürogehilfin zu Recht als "sehr seltsam" eingeschätzt. Zudem sei die Schwester der Beschwerdeführerin mit dem Leiter der C. GmbH verschwägert, was darauf hinweise, dass die Anstellung aus Gefälligkeit erfolgt sei, und sei im Arbeitsvertrag ein Vollzeitpensum im Stundenlohn vereinbart worden, was zumindest unüblich sei. Ferner habe die Beschwerdeführerin keine Lohnzahlung nachgewiesen, obwohl für die Probezeit ein Lohn geschuldet gewesen wäre. Sodann habe die Beschwerdeführerin ab Mai 2023 beim Gemüsebauunternehmen E.________ AG gearbeitet. Dieses Arbeitsverhältnis sei indes per Ende August 2023 wieder aufgelöst worden, nachdem die Beschwerdeführerin im Juli 2023 einen Arbeitsunfall und im August 2023 eine Fehlgeburt erlitten habe. Seither habe es keinerlei Bemühungen um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mehr gegeben. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Arbeitsvertrag mit der C.________ GmbH lediglich zum Schein abgeschlossen worden sei, um für die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, und dass die Beschwerdeführerin freiwillig arbeitslos sei. Das Verhalten der Beschwerdeführerin erweise sich insgesamt als rechtsmissbräuchlich (vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils). Im Übrigen könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA berufen, da der erwerbslose Aufenthalt einer (erwerbsfähigen) EU-Bürgerin nicht dazu dienen könne, dem drittstaatsangehörigen Ehepartner den Aufenthalt zwecks Erwirtschaftung der für ihren erwerbslosen Aufenthalt erforderlichen Mittel zu ermöglichen. Dies liefe auf einen Nachzug der EU-Bürgerin durch deren drittstaatsangehörigen Ehegatten hinaus, was Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA überstrapazieren würde (vgl. E. 6 des angefochtenen Urteils).

Die Beschwerdeführer rügen die vorinstanzliche Anwendung von Art. 6 Anhang I FZA. Entgegen dem kantonalen Gericht habe die Beschwerdeführerin ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person nicht verloren. Sie sei vielmehr unfreiwillig arbeitslos und habe durchaus ernsthafte Absichten, eine Arbeitsstelle zu finden. Es sei nicht ihr Ziel, von Sozialleistungen zu profitieren. Des Weiteren habe es sich bei ihrem Arbeitsverhältnis mit der C.________ GmbH nicht um eine fiktive Anstellung gehandelt. Wäre diese nur erfolgt, damit die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung erhält, hätte das Arbeitsverhältnis gar nicht beendet werden müssen, sondern wäre (zum Schein) fortgesetzt worden. Indem das Amt für Bevölkerung und Migration den Vertrag mit der C.________ GmbH als Schwindel deklariere, obwohl er diesen seinerzeit als hinreichende Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erachtete, diskreditiere er sich selbst und verletze überdies den Grundsatz von Treu und Glauben.

4.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Die Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des damit verbundenen Status erfolgt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wie sie vor der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (am 21. Juni 1999) bestand (vgl. Art. 16 Abs. 2 FZA). Neuere Entscheide des EuGH berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage, soweit keine triftigen Gründe dagegen sprechen (vgl. BGE 151 II 277 E. 5.2; 147 II 1 E. 2.3; 141 II 1 E. 2.2.3). Der unselbständig erwerbstätige Vertragsausländer muss demgemäss (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten (BGE 141 II 1 E. 2.2.3; 131 II 339 E. 3; Urteil 2C_408/2024 vom 27. März 2025 E. 3.2.1). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns oder die Produktivität der betroffenen Person an. Bei Vorliegen reeller Arbeitstätigkeit schliessen grundsätzlich weder eine Teilzeitbeschäftigung noch ein Einkommen unter dem Existenzminimum noch eine (zusätzliche) Abhängigkeit von der Sozialhilfe die Arbeitnehmereigenschaft aus (Urteile 2C_408/2024 vom 27. März 2025 E. 3.2.1; 2C_321/2023 vom 2. Juli 2024 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche Tätigkeit besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und - im Rahmen einer Gesamtbewertung - allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und das fragliche Arbeitsverhältnis betreffen (BGE 151 II 277 E. 5.3; 141 II 1 E. 2.2.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH; Urteil 2C_408/2024 vom 27. März 2025 E. 3.2.1).

4.2. Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA verliert ein Vertragsausländer bei unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar seinen Arbeitnehmerstatus und damit sein Aufenthaltsrecht. Ein Vertragsausländer kann diesen Status aber verlieren, wenn er entweder (1) freiwillig arbeitslos geworden ist oder (2) aufgrund seines Verhaltens feststeht, dass keine ernsthaften Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird, oder (3) sein Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da er seine Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder in einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 151 II 277 E. 5.6.1; 144 II 121 E. 3.1; 141 II 1 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die zuständige Behörde kann in diesen Situationen EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligungen widerrufen (vgl. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP; SR 142.203]; BGE 144 II 121 E. 3.1; Urteil 2C_626/2021 vom 2. November 2021 E. 3.3).

4.3. Nach Art. 61a Abs. 1 Satz 2 AIG erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet. Endet das Arbeitsverhältnis nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts unfreiwillig, erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nach dem Ende der Arbeitslosenentschädigung (vgl. Art. 61a Abs. 4 AIG). Mit Art. 61a Abs. 4 AIG wurde die Praxis kodifiziert, wonach bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Vertragsausländern mit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, die während 18 Monaten arbeitslos geblieben sind und ihren Entschädigungsanspruch ausgeschöpft haben, von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle auszugehen ist (Urteile 2C_321/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.3; 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 3.2; vgl. auch BGE 151 II 277 E. 5.6.2 i.V.m. E. 5.6.1; 147 II 1 E. 2.1.3 und 2.1.4; Urteil 2C_595/2024 vom 27. Juni 2025 E. 4.2.1 und 4.2.2; Botschaft vom 4. März 2016 zur Änderung des Ausländergesetzes [Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen], in: BBl 2016, S. 3059 ff.).

4.4. Die soeben dargestellte Ordnung von Art. 61a Abs. 1 und 4 AIG gilt gemäss Art. 61a Abs. 5 AIG nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfalls oder Invalidität beendet wird. Ist es dem Vertragsausländer allerdings zumutbar, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen, kommt Art. 61a Abs. 4 AIG analog zur Anwendung. Nimmt der Vertragsausländer mithin innerhalb der in Art. 61a Abs. 4 AIG statuierten Sechsmonatsfrist trotz Wiedererlangung der Fähigkeit, eine angepasste Erwerbstätigkeit auszuüben, keine solche Tätigkeit auf, verliert er die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft und damit auch sein Aufenthaltsrecht (BGE 151 II 277 E. 5.6.2; Urteil 2C_986/2020 vom 5. November 2021 E. 6.4.1). Dies muss freilich umso mehr gelten, wenn der Vertragsausländer die Erwerbsfähigkeit in vollem Umfang wiedererlangt (in diesem Sinn BGE 151 II 277 E. 5.6.4).

4.5. Art. 61a Abs. 1 und 4 AIG gilt nach Art. 61a Abs. 5 AIG ebenfalls nicht, wenn sich der Vertragsausländer auf das Verbleiberecht gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA berufen kann. Diese FZA-Norm sieht vor, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 (ABl. L 142, 1970, S. 24), auf die Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist, besteht ein Verbleiberecht für den "Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat". Das Verbleiberecht setzt demnach u.a. voraus, dass die Person im freizügigkeitsrechtlichen Sinn Arbeitnehmerin war und die Arbeitnehmereigenschaft aufgrund des Eintritts einer dauernden Arbeitsunfähigkeit verlor (BGE 151 II 277 E. 6.1; Urteil 2C_408/2024 vom 27. März 2025 E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. überdies BGE 147 II 35 E. 3.3).

4.6. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft erlangte. Diese Frage ist nicht anhand einer Globalbewertung ihrer Erwerbsbiografie, sondern durch Beurteilung der einzelnen Arbeitsverhältnisse zu beantworten (vgl. Urteil 2C_198/2024 vom 25. Juni 2024 E. 4.4).

4.6.1. Nach den - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor) - Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz dauerte die Anstellung bei der C.________ GmbH höchstens zwei Tage und vermochte die Beschwerdeführerin keine Lohnzahlung nachzuweisen. Nach der Praxis des Bundesgerichts reicht eine derart kurze und überdies (wohl) entschädigungslose Tätigkeit klar nicht aus, um die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft zu begründen (vgl. Urteile 2C_408/2024 vom 27. März 2025 E. 3.2.3; 2C_321/2023 vom 2. Juli 2024 E. 4.3 und 4.4). Folglich hat die Beschwerdeführerin durch das Arbeitsverhältnis mit der C.________ GmbH die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft nicht erlangt. Ob es sich bei besagtem Arbeitsverhältnis tatsächlich um eine fiktive Anstellung handelte, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.

4.6.2. Die Vorinstanz weist in der E. 4.2 des angefochtenen Urteils auf eine Lohnabrechnung der Beschwerdeführerin für eine nicht näher bestimmte dreiwöchige Tätigkeit für die F.________ AG im Mai 2023 hin. Die Beschwerdeführer berufen sich nicht auf diese Tätigkeit. Inwiefern die Beschwerdeführerin dadurch die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft erlangt haben soll, ist zudem nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Frage kann allerdings offenbleiben, da die Beschwerdeführerin eine durch ihre Tätigkeit im Mai 2023 herbeigeführte Arbeitnehmereigenschaft in Anwendung von Art. 61a Abs. 1 Satz 2 AIG ohnehin Ende November 2023 wieder verloren hätte.

4.6.3. Ebenfalls nicht geprüft werden muss, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres dreimonatigen Arbeitsverhältnisses mit der E.________ AG die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft erlangte. Das Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin per 31. August 2023 gekündigt, wobei die Beschwerdeführerin wegen eines Arbeitsunfalls für die Monate Juli und August 2023 Suva-Taggelder erhielt und den Behörden trotz mehrmaliger Aufforderung keinen Auszug aus ihrem AHV-Konto einreichte. Als das Arbeitsverhältnis mit der E.________ AG endete, hielt sich die Beschwerdeführerin bereits länger als zwölf Monate in der Schweiz auf, sodass Art. 61a Abs. 4 (Satz 1) AIG zur Anwendung käme, und zwar - mit Blick auf die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund des erlittenen Arbeitsunfalls und der anembryonalen Schwangerschaft - zumindest analog (vgl. E. 4.4 hiervor). Das bedeutet, dass das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin, die keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte, spätestens sechs Monate nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ab ca. Oktober 2023 (vgl. Urteil 2C_986/2020 vom 5. November 2021 E. 6.4.2) erloschen wäre, wenn ihre Anstellung bei der E.________ AG als reelle wirtschaftliche Tätigkeit qualifiziert würde.

4.6.4. Angesichts der äusserst kurzen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin von insgesamt weniger als vier Monaten ist im Übrigen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, es hätten seit der Anstellung bei der E.________ AG keine ernsthaften Aussichten mehr darauf bestanden, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit eine Stelle findet (vgl. Urteil 2C_595/2024 vom 27. Juni 2025 E. 4.2.4 [Anstellungsdauer von insgesamt knapp viereinhalb Monaten]). Die Beschwerdeführer zeigen jedenfalls nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts offensichtlich unrichtig sein sollen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor). Sie übersehen in diesem Zusammenhang, dass die blosse Behauptung, man sei durchaus bemüht, eine neue Arbeit zu finden, nicht ausreicht, um den Aufenthaltsanspruch nach Art. 6 Anhang I FZA (allenfalls sogar über die in Art. 61a AIG verankerten Fristen hinaus) fortbestehen zu lassen; hierfür bedarf es vielmehr des Nachweises hinlänglich intensiver Suchbemühungen (vgl. Urteil 2C_595/2024 vom 27. Juni 2025 E. 3.3; vgl. überdies Urteil 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E. 4.5.2).

4.6.5. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Beschwerdeführer schliesslich aus Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA i.V.m. Art. 61a Abs. 5 AIG. Sofern die Beschwerdeführerin die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft überhaupt erlangt haben sollte, hätte sie diese nicht aufgrund des Eintritts einer dauernden Arbeitsunfähigkeit verloren (vgl. E. 4.5 hiervor; vgl. ferner Urteil 2C_498/2024 vom 4. Februar 2025 E. 4.5). In der Beschwerdeschrift wird denn auch ausgeführt, dass sie bloss vorübergehend arbeitsunfähig war. Der Beschwerdeführerin kommt deshalb kein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA zu. Würde man ihr den Arbeitnehmerstatus zuerkennen, wäre Art. 61a Abs. 4 (Satz 1) AIG anwendbar.

4.7. Nach dem Gesagten verstösst der mit dem angefochtenen Urteil bestätigte Widerruf der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht gegen Art. 6 Anhang I FZA, weshalb auch der Beschwerdeführer kein (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht mehr hat (vgl. dazu E. 5.3 hiernach). Die entsprechenden Rügen erweisen sich als unbegründet.

Die Beschwerdeführer bringen vor, die Beschwerdeführerin habe entgegen der Einschätzung der Vorinstanz gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I (i.V.m. Art. 6) FZA einen Anspruch auf Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit. Dieser Anspruch ergebe sich im Sinne eines "Spezialfalls" daraus, dass der (drittstaatsangehörige) Beschwerdeführer seit seiner Einreise erwerbstätig sei und für den Lebensunterhalt des Ehepaars aufkomme. Das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers "heile" die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin. Anders zu entscheiden hiesse, dass der originär aufenthaltsberechtigte Ehegatte stets erwerbstätig sein müsse, was es den Beschwerdeführern verunmöglichen würde, sich für eine klassische Rollenverteilung innerhalb ihrer Ehe zu entscheiden.

5.1. Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA erhält ein Vertragsausländer, der keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern er den Nachweis dafür erbringt, dass er für sich selbst und seine Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (lit. a), sowie über einen Krankenversicherungsschutz, der sämtliche Risiken abdeckt (lit. b). Die Vertragsparteien können, wenn sie dies für erforderlich halten, nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts eine Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 Anhang I FZA).

5.2. Die Herkunft der finanziellen Mittel, die es dem Vertragsausländer ermöglichen, für sich selbst und allfällige Familienangehörige zu sorgen, ist rechtsprechungsgemäss nicht entscheidend; diese Mittel müssen nicht aus eigenen Quellen, sondern können von anderen Familienangehörigen oder von Dritten stammen. Das Bundesgericht hat sich diesbezüglich der Praxis des EuGH zur Richtlinie 90/364/EWG (ABl. L 180, 1990, S. 26 f.; vgl. Urteil C-200/02 Zhu und Chen vom 19. Oktober 2004, EU:C:2004:639, Rn. 28-33) angeschlossen (vgl. BGE 144 II 113 E. 4.1 und 4.3; 142 II 35 E. 5.1; 135 II 265 E. 3.3). Der Zweck dieser Rechtsprechungsübernahme besteht darin, einem Kind mit EU-Staatsangehörigkeit, welches aufgrund von Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA grundsätzlich freizügigkeitsberechtigt ist, aber auf sich allein gestellt den Aufenthaltsanspruch nicht wahrnehmen kann, und dessen sorgeberechtigte Eltern Drittstaatsangehörige sind, zu ermöglichen, seinen Aufenthaltsanspruch effektiv wahrzunehmen. Den drittstaatsangehörigen Eltern, welche über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, wird deshalb ebenfalls ein Aufenthaltsrecht gewährt (Urteil 2C_1018/2021 vom 7. Juni 2022 E. 6.4; vgl. auch BGE 144 II 113 E. 4.1; 142 II 35 E. 5.2). Auf Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA kann sich ferner der Vertragsausländer berufen, der finanzielle Mittel von Familienangehörigen in Anspruch nehmen kann, die ihrerseits über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht verfügen (vgl. BGE 135 II 265 betreffend eine erwerbsunfähige deutsche Staatsangehörige, die durch ihre Tochter und deren Schweizer Ehemann unterstützt wurde; Urteil 2C_122/2017 vom 20. Juni 2017).

5.3. Im vorliegenden Fall ist massgebend, dass das von demjenigen der EU-angehörigen Beschwerdeführerin abgeleitete Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Beschwerdeführers nur so lange besteht wie das originäre Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin (nach Art. 6 Anhang I FZA). Nachdem die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin zu Recht widerrufen wurde (vgl. E. 4 hiervor), ist demnach auch das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers untergegangen (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile 2C_1018/2021 vom 7. Juni 2022 E. 6.5; 2C_812/2020 vom 23. Februar 2021 E. 2.2.2). Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA verschafft einem volljährigen bzw. erwerbsfähigen EU-Bürger unabhängig davon, ob er den freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus einmal innehatte oder nicht, keinen Anspruch auf den Nachzug eines drittstaatsangehörigen Familienmitglieds, um diesem das Erwirtschaften der für den erwerbslosen Aufenthalt des EU-Bürgers vorausgesetzten finanziellen Mittel zu ermöglichen (in diesem Sinn auch EPINEY / HUNZIKER, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, 2023, S. 370 f.; a.M. wohl VALERIO PRIULI, in: FamPra.ch 2023, S. 454 f.).

5.4. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein völkerrechtlicher Anspruch auf erwerbslosen Aufenthalt in der Schweiz zukommt. Die Rüge der Verletzung von Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA erweist sich daher als unbegründet.

Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann

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