Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_26/2025
Urteil vom 11. Juni 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Luzerner Polizei, Kommando, Kasimir-Pfyffer-Strasse 26, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Staatshaftung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, Präsident, vom 5. Dezember 2024 (1C 24 30 / 1U 24 13).
Sachverhalt:
A.
A.________ wurde am 20. September 2021 von zwei Angehörigen der Luzerner Polizei angehalten und kontrolliert. Mit Gesuch vom 27. September 2022 beantragte A.________ beim Friedensrichteramt Luzern sinngemäss, die Luzerner Polizei sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.-- wegen körperlicher und seelischer Traumata, die ihm die Polizeibeamten zugefügt hätten, und wegen rechtswidriger Beschlagnahme seines Autoschlüssels zu bezahlen. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 15. Februar 2023 konnte keine Einigung erzielt werden, weshalb A.________ die Klagebewilligung ausgestellt wurde.
B.
Am 14. Mai 2023 reichte A.________ beim Bezirksgericht Luzern Klage gegen die Luzerner Polizei ein. Er reduzierte sein beim Friedensrichteramt gestelltes Rechtsbegehren dahingehend, dass er von der Luzerner Polizei lediglich noch einen Betrag von Fr. 5'000.-- forderte. Mit Urteil vom 27. August 2024 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern am 5. Dezember 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde ans Bundesgericht. Er fordert einen Beitrag von Fr. 5'000.-- für das ihm von den Polizeibeamten zugefügte körperliche und seelische Trauma und die unrechtmässige Beschlagnahme seines Autoschlüssels. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________ die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 150 I 174 E. 1; 149 II 462 E. 1.1).
1.1. Fraglich ist, ob die Beschwerde als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) zulässig ist.
1.1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG) auf dem Gebiet der Staatshaftung, welcher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a BGG), sofern die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- erreicht ist (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt rechtsprechungsgemäss nur vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 147 II 201 E. 2.1; 146 III 237 E. 1; 144 III 164 E. 1; Urteile 5A_137/2024 vom 12. Dezember 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 1.2; 2D_11/2022 vom 11. Mai 2022 E. 2.2.3). Dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, hat die beschwerdeführende Person in der Beschwerdeschrift darzutun, sofern dies nicht geradezu auf der Hand liegt (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; Urteile 2C_62/2022 vom 3. März 2022 E. 2.1; 1C_369/2020 vom 29. Dezember 2020 E. 1.1.4; vgl. überdies BGE 146 II 276 E. 1.2.1; 139 II 340 E. 4; Urteil 2C_529/2022 vom 26. Januar 2023 E. 1.2).
1.1.2. Der Beschwerdeführer verlangte vor der Vorinstanz und verlangt auch vor Bundesgericht eine Genugtuung für erlittene Traumata in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ist damit offensichtlich nicht erreicht. Sodann hält der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift fest, der vorliegende Fall sei "aus verschiedenen Gründen von grosser Bedeutung". Es bleibe nämlich unklar, welche Stelle für die Feststellung des Sachverhalts bei Klagen aufgrund von Polizeikontrollen zuständig sei. Zudem seien Schädigungen durch rechtswidriges polizeiliches Handeln von vornherein von grosser Bedeutung. Das Bundesgericht müsse einschreiten, wenn Individuen bei Polizeikontrollen Kälte ertragen müssen.
Mit diesen Vorbringen legt der Beschwerdeführer nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben sein soll. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffen vielmehr die allgemeine Thematik von (potenziellen) Persönlichkeitsverletzungen durch polizeiliches Handeln, zu welcher sich das Bundesgericht bereits geäussert hat (vgl. jüngst Urteil 2C_1016/2022 vom 25. September 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 5).
1.1.3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten scheidet somit aufgrund von Art. 85 BGG (Nichterreichen der Streitwertgrenze und Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) aus.
1.2. Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen werden kann.
1.2.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Art. 7 und 29 BV, die Art. 3 und 6 EMRK sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV. Während Letzteres nach der Praxis des Bundesgerichts kein verfassungsmässiges Recht darstellt und deshalb im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht angerufen werden kann (vgl. dazu Urteil 2D_27/2024 vom 15. April 2025 E. 1.2 mit Hinweisen), betreffen die übrigen Rügen des Beschwerdeführers verfassungsmässige Rechte. Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer hat ausserdem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 115 BGG), welches sich unmittelbar aus den von ihm als verletzt gerügten verfassungsmässigen Rechten ergibt (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3; 135 I 265 E. 1.3; Urteile 2C_493/2024 vom 26. Februar 2025 E. 3.1-3.3; 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 E. 1.2; 2C_291/2023 vom 8. Mai 2024 E. 1.3).
1.2.2. Da die Beschwerde gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz gerichtet ist (vgl. Art. 113 BGG), sind sämtliche besonderen Voraussetzungen der Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde erfüllt.
1.3. Auf die form- und fristgerecht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG) eingereichte Beschwerde kann als subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingetreten werden. Nicht einzutreten ist in diesem Rahmen indes auf die vom Beschwerdeführer erhobene Unverhältnismässigkeitsrüge (vgl. E. 1.2.1 hiervor).
2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann - wie gesehen (E. 1.2.1 hiervor) - nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Verletzung kantonalen Rechts kann nicht als solche gerügt werden, sondern nur insofern, als seine Anwendung zu einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte führt, worunter auch das Willkürverbot fallen kann (BGE 145 I 121 E. 2.1; Urteil 2C_24/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 2). Im Verfassungsbeschwerdeverfahren gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (vgl. Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Das bedeutet, dass in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen verfassungsmässigen Rechte verletzt (vgl. BGE 145 I 121 E. 2.1; Urteile 2C_334/2023 vom 28. Januar 2025 E. 3; 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 E. 2 mit Hinweisen). Wird eine Verletzung von Verfassungsrecht bei der Anwendung kantonalen Rechts gerügt, müssen die kantonalrechtlichen Normen, die verfassungswidrig angewendet worden sein sollen, in der Beschwerdeschrift genau bezeichnet werden (Urteil 2C_24/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 2 mit Hinweisen). Auf diesen Begründungsanforderungen nicht genügende Rügen geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG). Zudem muss die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein (Urteil 2C_664/2023 vom 21. Juni 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Eine verfassungswidrige, d.h. namentlich willkürliche, vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist - einschliesslich der Relevanz ihrer Korrektur für den Verfahrensausgang - in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 145 I 121 E. 2.2; Urteil 2C_622/2024 vom 28. April 2025 E. 3.1 mit Hinweisen). Bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung der Vorinstanz genügt den gesetzlichen Rüge- und Begründungsanforderungen nicht (Urteil 2C_124/2023 vom 28. August 2023 E. 2.2; vgl. auch Urteil 2C_307/2023 vom 14. Januar 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 2.2 mit Hinweisen).
Vor Bundesgericht ist umstritten, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Genugtuung hat, weil ihn die Luzerner Polizei kontrollierte.
3.1. Im Kanton Luzern richtet sich die Staatshaftung nach dem Haftungsgesetz vom 13. September 1988 (HG/LU; SRL 23). Gemäss § 4 Abs. 1 Satz 1 HG/LU haftet das Gemeinwesen für den vollen Schaden, den ein Angestellter einem Dritten in Ausübung amtlicher Verrichtungen widerrechtlich zufügt, sofern es nicht nachweist, dass dem Angestellten kein Verschulden zur Last fällt. Die Art. 41 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220) gelten als ergänzendes kantonales Recht, soweit das Haftungsgesetz keine eigenen Regelungen enthält (§ 3 HG/LU). Gemäss § 3 HG/LU i.V.m. Art. 47 und Art. 49 OR kann der geschädigten Person eine Genugtuung zugesprochen werden (Urteil 2C_816/2017 vom 8. Juni 2018 E. 3.2).
3.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, das Bezirksgericht habe nachvollziehbar festgestellt, dass keine Belege für das vom Beschwerdeführer kritisierte Verhalten der Polizisten vorliegen würden. Insbesondere vermöge er aus dem von ihm ins Recht gelegten Arztbericht vom 8. Juni 2024, in welchem ihm ein Asthma bronchiale attestiert werde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer anlässlich der Polizeikontrolle vom 20. September 2021 keine physischen Verletzungen erlitten und sei das angeblich dadurch erlittene seelische Trauma, dass er mit T-Shirt, kurzen Hosen und Flip-Flops mit dem Bus habe nach Hause gelangen müssen, nicht derart schwer, dass er gestützt auf Art. 47 OR Anspruch auf eine Genugtuung habe (vgl. E. 4 des angefochtenen Entscheids).
3.3. Die Zusprache einer Genugtuung wegen Körperverletzung (Art. 47 OR) setzt voraus, dass die Körperverletzung zu immaterieller Unbill (Schmerz) beim Verletzten geführt hat. Eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens, die nicht zu einem eigentlichen körperlichen oder seelischen Schmerz führt, stellt von vornherein keine immaterielle Unbill dar. Eine längere Arbeitsunfähigkeit bzw. ein längerer Krankenhausaufenthalt, besonders starke oder langanhaltende Schmerzen oder erhebliche psychische Beeinträchtigungen, wie etwa ein posttraumatischer Zustand mit dauerhafter Persönlichkeitsveränderung, können eine Genugtuung rechtfertigen. Handelt es sich um eine vorübergehende Beeinträchtigung, muss diese besonders schwerwiegend sein, z.B. in Form einer Lebensgefahr. Dabei obliegt es der Partei, die eine Genugtuung verlangt, die Umstände darzutun und beweismässig zu unterlegen, die auf ihr subjektiv schweres Empfinden schliessen lassen (vgl. zum Ganzen Urteil 7B_563/2024 vom 31. März 2025 E. 1.1.3).
Der Beschwerdeführer bringt vor, es verstosse gegen das in Art. 3 EMRK verankerte Folterverbot sowie das Gebot der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde gemäss Art. 7 BV, dass er als an Asthma leidende und daher besonders kälteanfällige Person anlässlich der Polizeikontrolle vom 21. September 2021 gezwungen worden sei, kaltes Wetter zu ertragen, obwohl er - im Gegensatz zu den Polizisten - nicht angemessen gekleidet gewesen sei. Indem sich das Kantonsgericht nicht mit dieser Frage befasst habe, habe es die Bundesverfassung verletzt. Der Beschwerdeführer übersieht mit diesen Ausführungen, dass die Vorinstanz den von ihm geltend gemachten Genugtuungsanspruch primär deshalb verneinte, weil ihr keine Beweise für das beanstandete polizeiliche Verhalten vorlagen. Indem sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht darauf beschränkt, ausführlich zu schildern, wie er die Polizeikontrolle vom 21. September 2021 erlebte, setzt er der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung nichts entgegen, was diese als verfassungswidrig erscheinen lässt (Art. 118 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor). Sodann ist damit nicht rechtsgenüglich dargetan (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor), dass bzw. inwiefern das Kantonsgericht bei der Anwendung von Art. 47 OR (als ergänzendes kantonales Recht; vgl. E. 3.1 hiervor) das Folterverbot verletzt oder die Menschenwürde des Beschwerdeführers missachtet haben könnte. Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach das vom Beschwerdeführer angeblich erlittene körperliche und seelische Trauma ohnehin, d.h. unabhängig von der Beweislage, nicht die für die Zusprache einer Genugtuung erforderliche Schwere (vgl. E. 3.2 hiervor) aufweist, ist vielmehr jedenfalls nicht willkürlich.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe sich in Verletzung von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK nicht zur Beschlagnahmung seiner Autoschlüssel (und folglich seines Fahrzeugs) geäussert. Das Kantonsgericht hielt in E. 4.1 des angefochtenen Urteils fest, es gehe im bei ihm anhängig gemachten Verfahren nicht um die allfällige Rechtswidrigkeit der Beschlagnahmung der Autoschlüssel, sondern darum, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beschlagnahmung mit unzureichender Bekleidung rund 300 Meter zur nächsten Bushaltestelle haben laufen müssen. Die Vorinstanz hat damit in genügendem Ausmass begründet (vgl. zu den Anforderungen an behördliche Begründungen BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen), weshalb sie sich mit der Beschlagnahmung der Autoschlüssel als solcher nicht auseinandersetzt. Inwiefern ihre diesbezüglichen Ausführungen unzutreffend oder gar verfassungswidrig sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Polizei hätte ihn gar nicht erst anhalten dürfen, weshalb sie gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verstossen habe, erhebt er im Verfassungsbeschwerdeverfahren unzulässige Rügen (vgl. E. 1.2.1 und 2.1 hiervor). Auf diese Vorbringen ist somit nicht einzugehen.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, zumal die Beschwerde als aussichtslos qualifiziert werden muss (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Präsident, mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann